Obsah (11)
Art. 133§ 213§ 214Art. 62§ 13a§ 1Artikel 57§ 29Art. 58Art. 40§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW104 2325419-1 Spruch, W104 2325419-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 19.11.2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für eine Flaschenabfüllanlage ein.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.06.2025, AZ WE-58-02-2024-37030, wies die AMA den Förderantrag mangels Antragslegitimation
§ 213
und mangels Erfüllung der Fördervoraussetzungen
§ 214GSP-AV ab.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin Wein weder erzeugt noch vermarktet werde und ihr Betrieb ruhend gestellt sei, sodass sie auch nicht als zulässige Förderwerberin
§ 213GSP-AV in Betracht komme.
Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb XXXX , BNr. XXXX , übertragen worden. Auch wenn dieser Betrieb ein 100%-iges Tochterunternehmen sei, so handle es sich doch um zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden, da eine gesamthafte Betrachtung nicht zulässig sei. Die beiden verbundenen Unternehmen stellten auch keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des § 213 Abs. 2 GSP-AV dar. Diese Ausnahmeregelung bestehe ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten seien. Schließlich sei die beantragte Investition mangels bewirtschafteter bzw. ertragsfähiger Fläche nicht geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin
§ 214GSP-AV zu sorgen.
Letztlich sei auch die Angemessenheit der Investition aufgrund ihrer Dimensionierung im Verhältnis zur gegenwärtigen Betriebssituation in Frage zu stellen. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.06.2025, AZ WE-58-02-2024-37030, wies die AMA den Förderantrag mangels Antragslegitimation
Paragraph 213 und mangels Erfüllung der Fördervoraussetzungen
Paragraph 214, GSP-AV ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin Wein weder erzeugt noch vermarktet werde und ihr Betrieb ruhend gestellt sei, sodass sie auch nicht als zulässige Förderwerberin
Paragraph 213, GSP-AV in Betracht komme. Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , übertragen worden. Auch wenn dieser Betrieb ein 100%-iges Tochterunternehmen sei, so handle es sich doch um zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden, da eine gesamthafte Betrachtung nicht zulässig sei. Die beiden verbundenen Unternehmen stellten auch keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV dar. Diese Ausnahmeregelung bestehe ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten seien. Schließlich sei die beantragte Investition mangels bewirtschafteter bzw. ertragsfähiger Fläche nicht geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin
Paragraph 214, GSP-AV zu sorgen. Letztlich sei auch die Angemessenheit der Investition aufgrund ihrer Dimensionierung im Verhältnis zur gegenwärtigen Betriebssituation in Frage zu stellen.
- Mit E-Mail vom 15.07.2025 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft XXXX verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden. Aufgrund der Unterdimensionierung der veralteten Abfüllanlage sei in eine neue bereits in Betrieb befindliche Flaschenabfülleinrichtung investiert worden. Deshalb sei am 19.11.2024 ein Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für die Förderung der Investition in eine neuen Flaschenabfüllanlage eingebracht worden. Der unrichtigen Begründung des abweisenden Bescheids sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen im Gesamtausmaß von 79,04 Hektar bewirtschafte und ihre Weinerzeugnisse vermarkte. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Investition sei auch geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen und sei auch im Hinblick auf die Dimensionierung der Investition im Verhältnis zur gegenwärtigen Betriebssituation angemessen. Die Beschwerdeführerin habe somit zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und beantrage daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Förderantrag stattgegeben werde oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die AMA zurückzuverweisen.
- Mit E-Mail vom 15.07.2025 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft römisch 40 verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden. Aufgrund der Unterdimensionierung der veralteten Abfüllanlage sei in eine neue bereits in Betrieb befindliche Flaschenabfülleinrichtung investiert worden. Deshalb sei am 19.11.2024 ein Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für die Förderung der Investition in eine neuen Flaschenabfüllanlage eingebracht worden. Der unrichtigen Begründung des abweisenden Bescheids sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen im Gesamtausmaß von 79,04 Hektar bewirtschafte und ihre Weinerzeugnisse vermarkte. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Investition sei auch geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen und sei auch im Hinblick auf die Dimensionierung der Investition im Verhältnis zur gegenwärtigen Betriebssituation angemessen. Die Beschwerdeführerin habe somit zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und beantrage daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Förderantrag stattgegeben werde oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die AMA zurückzuverweisen. Der Beschwerde war eine Kopie des Verschmelzungsvertrages beigefügt.
- Mit Schreiben vom 23.09.2025 ersuchte die AMA die Beschwerdeführerin um Übermittlung der für die Rechtswirksamkeit des Verschmelzungsvertrages notwendigen Genehmigungen der Generalversammlungen beider Gesellschaften, welche am Folgetag bei der AMA einlangten.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass durch den Abschluss des mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkenden Verschmelzungsvertrags die fehlende Antragslegitimation zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrages am 19.11.2024 nicht saniert bzw. die Erfüllung der förderrechtlichen Voraussetzungen nicht nachträglich sichergestellt werde. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen bewirtschaftet habe, widerspreche dem Stammdatenerhebungsblatt mit Stichtag 30.11.
- Darin werde bekanntgegeben, dass sämtliche Flächen seit 01.01.2024 an die XXXX verpachtet seien und der Betrieb der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit ruhe. Die Rückwirkung entspreche daher nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten und stelle eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen
Art. 62
VO (EU) 2021/2116 dar.
§ 13a
GSP-AV dürfe eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts
§ 1Abs.
1 GSP-AV oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen werde, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen worden seien. Die rückwirkende Verschmelzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Tochterunternehmen könne daher nicht berücksichtigt werden.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass durch den Abschluss des mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkenden Verschmelzungsvertrags die fehlende Antragslegitimation zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrages am 19.11.2024 nicht saniert bzw. die Erfüllung der förderrechtlichen Voraussetzungen nicht nachträglich sichergestellt werde. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zeitraums von 01.01.2024 bis 31.10.2024 Flächen bewirtschaftet habe, widerspreche dem Stammdatenerhebungsblatt mit Stichtag 30.11.
- Darin werde bekanntgegeben, dass sämtliche Flächen seit 01.01.2024 an die römisch 40 verpachtet seien und der Betrieb der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit ruhe. Die Rückwirkung entspreche daher nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten und stelle eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen
Artikel 62
, VO (EU) 2021/2116 dar.
Paragraph 13 a, GSP-AV dürfe eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts
Paragraph eins, Absatz eins, GSP-AV oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen werde, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen worden seien. Die rückwirkende Verschmelzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Tochterunternehmen könne daher nicht berücksichtigt werden.
- Diese Aufbereitung wurde am 12.11.2025 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. In ihrer elektronisch eingebrachten Stellungnahme vom 26.11.2025 bestritt die Beschwerdeführerin, den zeit- und kostenintensiven Verschmelzungsvorgang ausschließlich zur Erlangung der Förderung durchgeführt zu haben. Die Mutter-Tochter-Gesellschaftsstruktur sei deshalb gewählt worden, damit sich der für den Weinbaubetrieb verantwortliche Winzer der Tochtergesellschaft ausschließlich auf seine Kernkompetenz Weinbau konzentrieren könne. Der alleinige Grund für die Verschmelzung sei, dass sich dieses Konzept in der Praxis nicht bewährt habe. Somit erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche förderrechtlichen Voraussetzungen und wiederhole ihre in der Beschwerde ausgeführten Anträge.
- Am 15.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der ein Schreiben vom 12.06.2024 von der Beschwerdeführerin an die AMA vorgelegt wurde. In diesem Schreiben wurde das seit 2023 bestehende Betriebskonzept der Beschwerdeführerin anlässlich eines weiteren Förderantrages der Beschwerdeführerin dargelegt, wonach die Beschwerdeführerin auch Wein vermarkte.
- Mit Schreiben vom 27.01.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der AMA mit, dass die Bestandsmeldung zum Stichtag 31.07.2024 eine Weinvermarktung der Beschwerdeführerin zu belegen und eine Flaschenabfüllanlage für eine vermarktende Förderwerberin optimal zur Verbesserung der Eigenleistung i.S.d. § 214 Abs. 1 GSP-AV zu sein scheine. Der belangten Behörde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 27.01.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der AMA mit, dass die Bestandsmeldung zum Stichtag 31.07.2024 eine Weinvermarktung der Beschwerdeführerin zu belegen und eine Flaschenabfüllanlage für eine vermarktende Förderwerberin optimal zur Verbesserung der Eigenleistung i.S.d. Paragraph 214, Absatz eins, GSP-AV zu sein scheine. Der belangten Behörde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Erzeugung oder Vermarktung von Wein vorliegt, grundsätzlich die Daten der Bestandsmeldung heranzuziehen seien, im gegenständlichen Fall der AMA jedoch zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Förderantrags die im Vergleich zur Bestandsmeldung 2024 aktuellere Meldung der förderwerbenden Person an die Bundeskellereiinspektion vom 09.12.2024 bekannt und somit zu berücksichtigen gewesen sei. Darin sei ein „Ruhen“ des „gesamten Betriebes“ gemeldet worden. Für die AMA sei unstrittig gewesen, dass die Ruhendstellung des Betriebs sowohl die Aufgabe der Erzeugung als auch der Vermarktung umfasste und somit die Legitimation zur Einreichung eines Antrags auf Investitionsbeihilfe nicht gegeben war. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle sei von der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt worden, dass die Produktion und Vermarktung nunmehr über die XXXX , der 100% Tochter der XXXX erfolge. Auch im Rahmen der ihrer Stellungnahme vom 26.03.2025 gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie „die Anlage nicht an (fremde) Dritte vermiete, sondern …. ausschließlich ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (=Betriebsgesellschaft des Förderwerbers) überlässt…“. Laut Bestandsmeldung 2024 habe der (für den Investitionsgegenstand „Flaschenfülleinrichtung“ maßgebliche) Abgang durch Flaschenverkauf mit Stichtag 31.07.2024 nur mehr 5.406 Liter betragen und sei somit rückläufig im Vergleich mit
- In ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Erzeugung oder Vermarktung von Wein vorliegt, grundsätzlich die Daten der Bestandsmeldung heranzuziehen seien, im gegenständlichen Fall der AMA jedoch zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Förderantrags die im Vergleich zur Bestandsmeldung 2024 aktuellere Meldung der förderwerbenden Person an die Bundeskellereiinspektion vom 09.12.2024 bekannt und somit zu berücksichtigen gewesen sei. Darin sei ein „Ruhen“ des „gesamten Betriebes“ gemeldet worden. Für die AMA sei unstrittig gewesen, dass die Ruhendstellung des Betriebs sowohl die Aufgabe der Erzeugung als auch der Vermarktung umfasste und somit die Legitimation zur Einreichung eines Antrags auf Investitionsbeihilfe nicht gegeben war. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle sei von der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt worden, dass die Produktion und Vermarktung nunmehr über die römisch 40 , der 100% Tochter der römisch 40 erfolge. Auch im Rahmen der ihrer Stellungnahme vom 26.03.2025 gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie „die Anlage nicht an (fremde) Dritte vermiete, sondern …. ausschließlich ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (=Betriebsgesellschaft des Förderwerbers) überlässt…“. Laut Bestandsmeldung 2024 habe der (für den Investitionsgegenstand „Flaschenfülleinrichtung“ maßgebliche) Abgang durch Flaschenverkauf mit Stichtag 31.07.2024 nur mehr 5.406 Liter betragen und sei somit rückläufig im Vergleich mit
- Aufgrund der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags (19.11.2024) und der Erlassung des Bescheides laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle (24.09.2024) und einer Stellungnahme (26.03.2025) sowie einer offiziellen Meldung mittels Stammdatenerhebungsblatt (09.12.2024) eingestellten Vermarktung sei aus Sicht der AMA von einer mangelnden Antragslegitimation
§ 213
GSP-AV und vom Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung
§ 214
auszugehen.Aufgrund der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags (19.11.2024) und der Erlassung des Bescheides laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle (24.09.2024) und einer Stellungnahme (26.03.2025) sowie einer offiziellen Meldung mittels Stammdatenerhebungsblatt (09.12.2024) eingestellten Vermarktung sei aus Sicht der AMA von einer mangelnden Antragslegitimation
Paragraph 213, GSP-AV und vom Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung
Paragraph 214, auszugehen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin ihrerseits zum Parteiengehör übermittelt. In ihrem Schreiben vom 19.02.2026 verweist diese nur auf die Bestandsmeldung zum 31.7.2024, welche unzweifelhaft richtig sei. Wenn die Behörde nun meine, diesen Vermarktungsbeleg mit einem späteren Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024 – in welchem es überdies nicht um die Vermarktung der Weine der Beschwerdeführerin gegangen sei – relativieren zu können, so sei dieses Stammdatenerhebungsblatt insofern korrigierend zu werten, als sämtliche Betriebstätigkeiten der XXXX ab dem Stichtag 31.10.2024 aufgrund der erfolgten Up-Stream-Verschmelzung ohnedies der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien, womit auch das diesbezügliche Argument der belangten Behörde ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin führt sodann in ihrer Stellungnahme noch ein Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 28.02.2025 ins Treffen, das unabhängig von der Verschmelzung davon ausgehe, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vorhandenen und entsprechend zu vermarktenden Weinbestandes trotz Verpachtung der Bewirtschaftungsflächen nicht als ruhender Betrieb, sondern als (damals) „auslaufender Betrieb“ zu qualifizieren war.Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin ihrerseits zum Parteiengehör übermittelt. In ihrem Schreiben vom 19.02.2026 verweist diese nur auf die Bestandsmeldung zum 31.7.2024, welche unzweifelhaft richtig sei. Wenn die Behörde nun meine, diesen Vermarktungsbeleg mit einem späteren Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024 – in welchem es überdies nicht um die Vermarktung der Weine der Beschwerdeführerin gegangen sei – relativieren zu können, so sei dieses Stammdatenerhebungsblatt insofern korrigierend zu werten, als sämtliche Betriebstätigkeiten der römisch 40 ab dem Stichtag 31.10.2024 aufgrund der erfolgten Up-Stream-Verschmelzung ohnedies der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien, womit auch das diesbezügliche Argument der belangten Behörde ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin führt sodann in ihrer Stellungnahme noch ein Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 28.02.2025 ins Treffen, das unabhängig von der Verschmelzung davon ausgehe, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vorhandenen und entsprechend zu vermarktenden Weinbestandes trotz Verpachtung der Bewirtschaftungsflächen nicht als ruhender Betrieb, sondern als (damals) „auslaufender Betrieb“ zu qualifizieren war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Am 19.11.2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Förderantrag betreffend die Sektormaßnahme Wein „Investitionsförderung“ (58-02) für eine Flaschenabfüllanlage ein. 1.
- Die XXXX war zu diesem Stichtag die einzige und 100%ige Tochter der Beschwerdeführerin, die wirtschaftlichen Eigentümer beider Gesellschaften waren ident. Diese bewirtschaftete im Jahr 2024 Flächen im Ausmaß von 79,04 ha. Die Beschwerdeführerin plante, die neue Füllanlage ausschließlich dieser 100%igen Tochtergesellschaft zu überlassen, wobei sowohl die Kosten für die Füllanlage, als auch der damit zu erzielende Ertrag letztlich die Beschwerdeführerin als 100%ige Gesellschafterin treffen sollte.1.
- Die römisch 40 war zu diesem Stichtag die einzige und 100%ige Tochter der Beschwerdeführerin, die wirtschaftlichen Eigentümer beider Gesellschaften waren ident. Diese bewirtschaftete im Jahr 2024 Flächen im Ausmaß von 79,04 ha. Die Beschwerdeführerin plante, die neue Füllanlage ausschließlich dieser 100%igen Tochtergesellschaft zu überlassen, wobei sowohl die Kosten für die Füllanlage, als auch der damit zu erzielende Ertrag letztlich die Beschwerdeführerin als 100%ige Gesellschafterin treffen sollte. 1.
- Im Antragsjahr 2024 hat die Beschwerdeführerin weder Wein produziert noch vermarktet. 1.
- Am 7.7.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften XXXX und XXXX geschlossen, in dem eine Rückwirkung mit Stichtag 31.10.2024 festgelegt wurde. Die Rückwirkung dieses Vertrages wurde in erster Linie in der Absicht geschlossen, die Rechtmäßigkeit des Förderantrages der Beschwerdeführerin vom 19.11.2024 sicherzustellen.1.
- Am 7.7.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften römisch 40 und römisch 40 geschlossen, in dem eine Rückwirkung mit Stichtag 31.10.2024 festgelegt wurde. Die Rückwirkung dieses Vertrages wurde in erster Linie in der Absicht geschlossen, die Rechtmäßigkeit des Förderantrages der Beschwerdeführerin vom 19.11.2024 sicherzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung in Pkt. 1.
- ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten. Die Feststellung in Pkt. 1.
- sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung in Pkt. 1.
- ergibt sich aus Folgendem: Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verpachtung ihrer Weingärten ab 01.01.2024 an ihre Tochtergesellschaft tatsächlich im Antragsjahr 2024 keinen Wein produziert hat, weshalb sie richtigerweise für das Erntejahr 2024 mittels einer Leermeldung auch keine Ernte gemeldet hat. Aus der Bestandsmeldung zum Stichtag 31.07.2024 ergibt zwar, dass die Beschwerdeführerin durch Flaschenverkauf einen Abgang von 5406 Liter Wein verzeichnet hat und somit auch im Zeitraum seit der letzten Bestandsmeldung mit Stichtag 31.07.2023 Wein vermarktet hat. Allerdings ist die Behörde im Recht, wenn sie darauf verweist, dass mehrere Indizien dafürsprechen, dass seit dem 01.01.2024 kein Wein mehr von der Beschwerdeführerin vermarktet wurde. Zunächst hat die Beschwerdeführerin im Stammdatenerhebungsblatt gem. § 9 Weingesetz-Formularverordnung mit Stichtag 30.11.2024 angegeben, dass der Betrieb der XXXX „auf unbestimmte Zeit ruhe.“ Zum Betrieb gehört nach Ansicht des Gerichts wohl auch die Vermarktung. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde sodann von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Tochtergesellschaft vor Ort ausdrücklich angegeben, dass mit Beginn der Gründung der XXXX alle Flächen von dieser bewirtschaftet würden und nur mehr von dieser Wein produziert und vermarktet werde (Seite 3 des Kontrollberichts). Schließlich enthält das von der Beschwerdeführerin der Behörde mit Schreiben vom 12.06.2024 übermittelte Betriebskonzept keine Erwähnung einer Vermarktungstätigkeit der Beschwerdeführerin, im Gegenteil, die gesamte operative Tätigkeit wird dort der Tochter zugewiesen, während sich nach diesem Konzept die Mutter auf Liegenschafts- und Vermögensverwaltung sowie die „Bereitstellung der notwendigen Betriebsausstattung“ konzentriert (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Aus der Bestandsmeldung zum Stichtag 31.07.2024 ergibt zwar, dass die Beschwerdeführerin durch Flaschenverkauf einen Abgang von 5406 Liter Wein verzeichnet hat und somit auch im Zeitraum seit der letzten Bestandsmeldung mit Stichtag 31.07.2023 Wein vermarktet hat. Allerdings ist die Behörde im Recht, wenn sie darauf verweist, dass mehrere Indizien dafürsprechen, dass seit dem 01.01.2024 kein Wein mehr von der Beschwerdeführerin vermarktet wurde. Zunächst hat die Beschwerdeführerin im Stammdatenerhebungsblatt gem. Paragraph 9, Weingesetz-Formularverordnung mit Stichtag 30.11.2024 angegeben, dass der Betrieb der römisch 40 „auf unbestimmte Zeit ruhe.“ Zum Betrieb gehört nach Ansicht des Gerichts wohl auch die Vermarktung. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde sodann von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Tochtergesellschaft vor Ort ausdrücklich angegeben, dass mit Beginn der Gründung der römisch 40 alle Flächen von dieser bewirtschaftet würden und nur mehr von dieser Wein produziert und vermarktet werde (Seite 3 des Kontrollberichts). Schließlich enthält das von der Beschwerdeführerin der Behörde mit Schreiben vom 12.06.2024 übermittelte Betriebskonzept keine Erwähnung einer Vermarktungstätigkeit der Beschwerdeführerin, im Gegenteil, die gesamte operative Tätigkeit wird dort der Tochter zugewiesen, während sich nach diesem Konzept die Mutter auf Liegenschafts- und Vermögensverwaltung sowie die „Bereitstellung der notwendigen Betriebsausstattung“ konzentriert (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Schließlich führte die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin eine Vermarktungstätigkeit weder ihren Schreiben an das Gericht noch in der Beschwerdeverhandlung an. Selbst in ihrer Stellungnahme zu gerichtlich aufgetragenen Schreiben der Behörde zu einer evtl. Vermarktungstätigkeit argumentiert die Beschwerdeführerin mit der nachträglichen Verschmelzung, macht aber keinerlei Angaben über eine allfällige eigene Vermarktungstätigkeit nach Stellung des Förderantrages. Sie führt zwar ein Schreiben des zuständigen Bundesministeriums an, wonach es sich bei ihrem Betrieb um einen „auslaufenden Betrieb“ handelt; dieses Schreiben basiert jedoch erkennbar ausschließlich darauf, dass noch ein Weinbestand vorhanden war, belegt jedoch keine tatsächliche Vermarktung. Die Feststellung in Pkt. 1.
- ergibt sich aus der zeitlichen Nähe der Verschmelzung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides. Gegenteilige Beteuerungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass Hauptzweck der Rückwirkung dieser Verschmelzung nicht die rückwirkende Schaffung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115: „Artikel 58 Interventionskategorien im Weinsektor
(1)Für jedes unter den Zielen
Artikel 57
ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
- a)[…]
- b)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie
Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente; […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd BGBl. römisch eins Nr. 77/2022: „Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans § 6c.
(1)Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c,
(1)Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht. […]
(3)Sektorale Fördermaßnahmen
Titel III
Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 […]
(3)Sektorale Fördermaßnahmen
Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 […]
- werden für den Sektor Wein in Form von […] b) Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, […] angeboten. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl römisch zwei Nr. 409/2022: „
- Abschnitt Investitionsförderung (58-02) Förderwerber, Antragstellung § 213.
(1)Als Förderwerber kommen in BetrachtParagraph 213,
(1)Als Förderwerber kommen in Betracht
- natürliche Personen,
- eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen und
- Personenvereinigungen, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung
§ 29Abs.
2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten. die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten. […] Fördergegenstände § 214.
(1)Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.Paragraph 214,
(1)Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
(2)Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese 1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen
§ 213Abs.
2 beantragt, oder1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen
Paragraph 213, Absatz 2, beantragt, oder 2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse
Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden.2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse
Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden. […] Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen § 219.
(1)Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.Paragraph 219,
(1)Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
(2)Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
(3)Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
(4)Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber. […]“ 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.2.
- Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.
Art. 58Abs.
1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch § 6c MOG 2021 und die GSP-AV. 3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.
Artikel 58
, Absatz eins, VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch Paragraph 6 c, MOG 2021 und die GSP-AV. Wie insbesondere § 6c Abs. 3 Z. 3 lit. b MOG 2021 zu entnehmen ist, sind sektorale Fördermaßnahmen für den Sektor Wein in Form von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen anzubieten. Ausführend dazu legt § 213 GSP-AV fest, wer aller als potentieller Förderwerber in Betracht kommt. Es sind dies natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung
§ 29Abs.
2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten. Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für bestimmte Flaschenabfülleinrichtungen zur Antragstellung berechtigt.Wie insbesondere Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, MOG 2021 zu entnehmen ist, sind sektorale Fördermaßnahmen für den Sektor Wein in Form von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen anzubieten. Ausführend dazu legt Paragraph 213, GSP-AV fest, wer aller als potentieller Förderwerber in Betracht kommt. Es sind dies natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten. Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für bestimmte Flaschenabfülleinrichtungen zur Antragstellung berechtigt. 3.2.2. Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt und zum Stichtag 30.11.2025 weder Wein erzeugt noch vermarktet hat. Das Gericht kann sich der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Behörde nur anschließen, dass die Fördervoraussetzungen bei jener juristischen Person, die als Förderwerber auftritt, nicht vorliegen. Eine gesamthafte Betrachtung beider juristischer Personen ist im gegenständlichen Zusammenhang aus förderrechtlicher Sicht unzulässig, auch wenn es sich um ein Mutter- und ein 100% Tochterunternehmen und somit um verbundene Unternehmen handelt. Die Beschwerdeführerin kommt nicht als zulässiger Förderwerber
§ 213GSP-AV in Betracht.
Die Ausnahmeregelung des § 213 Abs. 2 GSP-AV besteht ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten sind. Unter einem Maschinenring zu verstehen ist eine Vereinigung, in der sich landwirtschaftliche Betriebe zusammenschließen, um Land- und Forstmaschinen gemeinsam zu nutzen sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte bei Überkapazitäten zu vermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde der gesamte Weinbaubetrieb aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb XXXX , BNr. XXXX , übertragen. Die Antragstellung wurde jedoch vom Betrieb XXXX , BNr. XXXX , vorgenommen, um den Weinbaubetrieb hinsichtlich der Aufgaben der Liegenschafts- und Assetverwaltung, somit auch hinsichtlich der Antragabwicklung zu entlasten. Es besteht somit nicht die Absicht einer gemeinschaftlichen Nutzung von Maschinen, da vom Antragsteller selbst weder eine Erzeugung noch eine Vermarktung von Wein vorgenommen wird. Der Behörde ist auch darin recht zu geben, dass die beschriebene Konstellation keinen Anwendungsfall des § 213 Abs. 2 GSP-AV darstellt. Die Beschwerdeführerin kommt nicht als zulässiger Förderwerber
Paragraph 213, GSP-AV in Betracht. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV besteht ausschließlich für Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert oder einem solchen gleichzuhalten sind. Unter einem Maschinenring zu verstehen ist eine Vereinigung, in der sich landwirtschaftliche Betriebe zusammenschließen, um Land- und Forstmaschinen gemeinsam zu nutzen sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte bei Überkapazitäten zu vermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde der gesamte Weinbaubetrieb aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , übertragen. Die Antragstellung wurde jedoch vom Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , vorgenommen, um den Weinbaubetrieb hinsichtlich der Aufgaben der Liegenschafts- und Assetverwaltung, somit auch hinsichtlich der Antragabwicklung zu entlasten. Es besteht somit nicht die Absicht einer gemeinschaftlichen Nutzung von Maschinen, da vom Antragsteller selbst weder eine Erzeugung noch eine Vermarktung von Wein vorgenommen wird. Der Behörde ist auch darin recht zu geben, dass die beschriebene Konstellation keinen Anwendungsfall des Paragraph 213, Absatz 2, GSP-AV darstellt. 3.2.3. Die rückwirkende Verschmelzung der beiden Gesellschaften wurde in erster Linie vorgenommen, um die Förderfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachhinein herzustellen. Allerdings steht fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der fraglichen Zeit weder Wein produziert noch Wein vermarktet hat. An dieser Tatsache kann auch eine rückwirkende Verschmelzung mit der operativen Tochtergesellschaft nichts ändern. Es ist auch in diesem Punkt der Behörde recht zu geben, dass durch diesen Schritt künstliche Voraussetzungen geschaffen würden, die in der realen Welt so nicht bestanden haben. Es soll damit ein Rechtssubjekt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat im Nachhinein so gestellt werden, als habe es die Fördervoraussetzungen erfüllt
§ 13aGSP-AV darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw.
sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen, wenn zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen wird, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden. Die entsprechende unionsrechtliche Vorschrift findet sich in Art. 62 der VO (EU) 2021/2116 vor, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.
Paragraph 13 a, GSP-AV darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen, wenn zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen wird, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden. Die entsprechende unionsrechtliche Vorschrift findet sich in Artikel 62, der VO (EU) 2021/2116 vor, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben. Nach der Judikatur erfordert die Anwendung dieser Bestimmung eine Gesamtabwägung der objektiven Umstände, ob trotz formaler Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen eines subjektiven Elements, nämlich der Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich geschaffen werden (EuGH 12.11.2013, C-434/12, Rz 29 u.a.).
Art. 40
der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission legen die Mitgliedstaaten fest, welche Marktteilnehmer für Interventionen im Weinsektor in Frage kommen. Die nationale GSP-AV legt auf dieser Grundlage juristische Personen und Personenvereinigungen als mögliche Förderwerber fest, die laut aktueller Bestandsmeldung
§ 213
GSP-AV kommen als Förderwerber kommen in Betracht: natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung Weinprodukte erzeugen oder vermarkten. Durch die rückwirkende Verschmelzung wird aus einer tatsächlich keine Weinprodukte erzeugenden oder vermarktenden juristischen Person eine juristische Person, die Weinprodukte erzeugt und vermarktet. Damit wird das Ziel der Regelung, Förderungen nur direkt an erzeugende oder vermarktende Personen zu vergeben, vereitelt. Wie die Verhandlung ergeben hat, legt der Zeitpunkt der nachträglichen Verschmelzung auch nahe, dass der subjektive Grund, der antragstellenden Gesellschaft einen Vorteil zu verschaffen, für die Verschmelzung im Vordergrund stand.
Artikel 40
, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission legen die Mitgliedstaaten fest, welche Marktteilnehmer für Interventionen im Weinsektor in Frage kommen. Die nationale GSP-AV legt auf dieser Grundlage juristische Personen und Personenvereinigungen als mögliche Förderwerber fest, die laut aktueller Bestandsmeldung
Paragraph 213, GSP-AV kommen als Förderwerber kommen in Betracht: natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die laut aktueller Bestandsmeldung Weinprodukte erzeugen oder vermarkten. Durch die rückwirkende Verschmelzung wird aus einer tatsächlich keine Weinprodukte erzeugenden oder vermarktenden juristischen Person eine juristische Person, die Weinprodukte erzeugt und vermarktet. Damit wird das Ziel der Regelung, Förderungen nur direkt an erzeugende oder vermarktende Personen zu vergeben, vereitelt. Wie die Verhandlung ergeben hat, legt der Zeitpunkt der nachträglichen Verschmelzung auch nahe, dass der subjektive Grund, der antragstellenden Gesellschaft einen Vorteil zu verschaffen, für die Verschmelzung im Vordergrund stand. 3.3. Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits in Bezug auf die Fördervoraussetzung eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041), andererseits zur Schaffung künstlicher Voraussetzungen Judikatur des EuGH vorliegt. Die Frage, ob durch die Beschwerdeführerin Vermarktung stattgefunden hat, ist eine reine Tatsachenfrage, die vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits in Bezug auf die Fördervoraussetzung eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041), andererseits zur Schaffung künstlicher Voraussetzungen Judikatur des EuGH vorliegt. Die Frage, ob durch die Beschwerdeführerin Vermarktung stattgefunden hat, ist eine reine Tatsachenfrage, die vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W104.2325419.1.00