GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 07.02.2023, Zahl: 1328025610/223165176, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
BFA-VG bestellte die belangte Behörde am 31.10.2025 für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsberater für den Beschwerdeführer.
Paragraph 52, BFA-VG bestellte die belangte Behörde am 31.10.2025 für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsberater für den Beschwerdeführer. Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Briefes an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers angeordnet und am 04.11.2025 durch Übernahme der Briefsendung durch den Abwesenheitskurator bewirkt. 3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG und erhob gleichzeitig Beschwerde
1 Z 1 B-VG gegen den genannten Bescheid, welcher der belangten Behörde am selben Tag mit E-Mail übermittelt wurde. 3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG und erhob gleichzeitig Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den genannten Bescheid, welcher der belangten Behörde am selben Tag mit E-Mail übermittelt wurde.
G beurkundet wurde, und aus dem Beschwerdeschriftsatz, aus dem, ebenfalls unmissverständlich, folgt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde über den von ihm bevollmächtigten Rechtsberater am 05.02.2026 der belangten Behörde per E- Mail übermittelt hat. Dass der Bescheid dem Abwesenheitskurator am 04.11.2025 zugestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt. Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und zur Einbringung der Beschwerde am 05.02.2026 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid (RSb-Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers die an ihn adressierte RSb- Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 04.11.2025 übernommen hat, wobei sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dass vom Zusteller die Zustellung
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundet wurde, und aus dem Beschwerdeschriftsatz, aus dem, ebenfalls unmissverständlich, folgt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde über den von ihm bevollmächtigten Rechtsberater am 05.02.2026 der belangten Behörde per E- Mail übermittelt hat. Dass der Bescheid dem Abwesenheitskurator am 04.11.2025 zugestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung bezweifelt, da die Bestellung des Abwesenheitskurators auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei unbekannt, erfolgt sei, zumal er tatsächlich im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen sei und sich nachweislich an seiner Hauptwohnsitzadresse aufgehalten habe, womit eine Bestellung eines Abwesenheitskurators sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es besteht jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden kann (so ausdrücklich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; offenlassend VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; vgl. auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2009, 2008/06/0227; vgl. auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht kann der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152, unter Hinweis auf VwGH 19.01.1952, 1481/48, 1482/48 = VwSlg 2419 A/1952). Vielmehr sind diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach § 73 AußStrG geltend machen kann, ist eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten (vgl. hierzu VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508).Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es besteht jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden kann (so ausdrücklich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; offenlassend VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; vergleiche auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2009, 2008/06/0227; vergleiche auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht kann der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152, unter Hinweis auf VwGH 19.01.1952, 1481/48, 1482/48 = VwSlg 2419 A/1952). Vielmehr sind diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach Paragraph 73, AußStrG geltend machen kann, ist eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten vergleiche hierzu VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508). Es ist daher von einer rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und von dessen Rechtskraft im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 05.02.2026 auszugehen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zunächst ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die fristgerechte Erhebung der Beschwerde, zu prüfen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 04.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG mit Ablauf des 02.12.2025. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 04.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 02.12.
GVG - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223). Dementsprechend wurde der Wiedereinsetzungsantrag der belangten Behörde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag W108 2336558-2/2E bereits weitergeleitet. 3.3. Für den vom Beschwerdeführer unter einem mit der Beschwerde gestellten und bei der belangten Behörde vor Vorlage der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig vergleiche etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223). Dementsprechend wurde der Wiedereinsetzungsantrag der belangten Behörde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag W108 2336558-2/2E bereits weitergeleitet. Mit der allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung außer Kraft (vgl. etwa VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).Mit der allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung außer Kraft vergleiche etwa VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045). 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2336558.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.