Obsah (27)
Art. 133§ 9§ 29§ 47§ 6§ 4a§ 28§ 48§ 14§§ 53§ 54§ 61a§ 61c§ 34§ 2§ 29a§ 26§ 69§ 41a§ 13e§ 42§ 46Art. 137§ 5§ 3§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW122 2275189-1 Spruch, W122 2275189-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019, Zl. VGW-171/092/2130/2019-10, wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit seines Amtes als Richter des Verwaltungsgerichts XXXX enthoben und es wurde ausgesprochen, dass die Amtsenthebung als Ruhestandsversetzung gilt. Dieses Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2020, E 3442/2019, auf.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019, Zl. VGW-171/092/2130/2019-10, wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit seines Amtes als Richter des Verwaltungsgerichts römisch 40 enthoben und es wurde ausgesprochen, dass die Amtsenthebung als Ruhestandsversetzung gilt. Dieses Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2020, E 3442 aus 2019,, auf.
- Mit Beschluss vom 01.09.2021 übermittelte das Verwaltungsgericht XXXX den Akt an das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht, welches den Beschwerdeführer mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem rechtskräftigem Erkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-1, schriftlich ausgefertigt am 08.04.2022, mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzte.
- Mit Beschluss vom 01.09.2021 übermittelte das Verwaltungsgericht römisch 40 den Akt an das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht, welches den Beschwerdeführer mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem rechtskräftigem Erkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-1, schriftlich ausgefertigt am 08.04.2022, mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzte.
- Am 10.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abrechnung seines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung und am 11.12.2022 die „bescheidmäßige Auferlegung der Rückzahlung“ der ihm bereits im April 2019 anlässlich seiner ersten Ruhestandsversetzung ausgezahlten Urlaubsersatzleistung
§ 9Abs.
3 BO 1994 sowie die Abstandnahme von der Rückforderung dieser Zahlung aus Gründen des § 9 Abs. 4 BO
- Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm diese Urlaubsersatzleistung im April 2020 vom Gehalt abgezogen worden sei, er diese aber zu Recht und daher im guten Glauben erhalten habe, weshalb die Rückforderung bei seiner Reaktivierung in den Aktivstand nicht zulässig gewesen sei. Am 28.12.2022 beantragte er die Reaktivierung als Richter sowie eine amtsärztliche Untersuchung. Am 13.01.2023 und 16.01.2023 beantragte er die Auszahlung des von ihm während seiner Aktivzeit erworbenen ersatzfähigen Urlaubsanspruchs in Höhe von 8 mal 4 Wochen abzüglich des bereits verbrauchten Urlaubs.
- Am 10.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abrechnung seines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung und am 11.12.2022 die „bescheidmäßige Auferlegung der Rückzahlung“ der ihm bereits im April 2019 anlässlich seiner ersten Ruhestandsversetzung ausgezahlten Urlaubsersatzleistung
Paragraph 9, Absatz 3, BO 1994 sowie die Abstandnahme von der Rückforderung dieser Zahlung aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 4, BO
- Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm diese Urlaubsersatzleistung im April 2020 vom Gehalt abgezogen worden sei, er diese aber zu Recht und daher im guten Glauben erhalten habe, weshalb die Rückforderung bei seiner Reaktivierung in den Aktivstand nicht zulässig gewesen sei. Am 28.12.2022 beantragte er die Reaktivierung als Richter sowie eine amtsärztliche Untersuchung. Am 13.01.2023 und 16.01.2023 beantragte er die Auszahlung des von ihm während seiner Aktivzeit erworbenen ersatzfähigen Urlaubsanspruchs in Höhe von 8 mal 4 Wochen abzüglich des bereits verbrauchten Urlaubs.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aus den Kalenderjahren 2014 und 2015 kein Erholungsurlaub verfallen ist, vom Urlaub aus dem Kalenderjahr 2016 66,5 Stunden mit Ablauf des 31.12.2018 verfallen sind, aus dem Kalenderjahr 2017 240 Stunden mit Ablauf des 31.12.2019 und aus dem Kalenderjahr 2018 240 Stunden mit Ablauf des 31.12.2020 (Spruchpunkt I.). Es wurde weiters festgestellt, dass ihm anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des XXXX eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsstunden im Ausmaß von 480 Stunden gebührt (Spruchpunkt II.) und die ihm mit Ablauf des XXXX gebührende Urlaubsersatzleistung EUR 20.593,55 brutto beträgt, welche ihm mit den Bezügen für März 2022 bereits ausbezahlt wurde (Spruchpunkt III.). Die Anträge auf bescheidmäßige Auferlegung der Rückzahlung
§ 9Abs.
3 BO 1994 sowie auf Abstandnahme von einer Rückforderung
§ 9Abs.
4 BO 1994 wurden abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und die Anträge auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aus den Kalenderjahren 2014 und 2015 kein Erholungsurlaub verfallen ist, vom Urlaub aus dem Kalenderjahr 2016 66,5 Stunden mit Ablauf des 31.12.2018 verfallen sind, aus dem Kalenderjahr 2017 240 Stunden mit Ablauf des 31.12.2019 und aus dem Kalenderjahr 2018 240 Stunden mit Ablauf des 31.12.2020 (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde weiters festgestellt, dass ihm anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsstunden im Ausmaß von 480 Stunden gebührt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die ihm mit Ablauf des römisch 40 gebührende Urlaubsersatzleistung EUR 20.593,55 brutto beträgt, welche ihm mit den Bezügen für März 2022 bereits ausbezahlt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge auf bescheidmäßige Auferlegung der Rückzahlung
Paragraph 9, Absatz 3, BO 1994 sowie auf Abstandnahme von einer Rückforderung
Paragraph 9, Absatz 4, BO 1994 wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Anträge auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des jeweiligen Urlaubsverbrauchs in den Jahren 2014 bis 2021 und des jeweiligen Resturlaubs im Wesentlichen aus, dass der Verfall von Erholungsurlaub auch dann eintrete, wenn ein Verbrauch bis zum Verfallstermin aus Krankheitsgründen nicht möglich gewesen sei. Eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit führe nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins. Der Beschwerdeführer habe ab 2018 krankheitsbedingt keinen Erholungsurlaub mehr konsumieren können, sodass jeweils der gesamte Jahresurlaub aus den Jahren 2017 und 2018 verfallen sei. Der Urlaub der Jahre 2019 bis 2021 sei ihm bei seiner Ruhestandsversetzung finanziell abgegolten worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Jahren 2014 bis 2018 nicht auf den drohenden Verfall des Erholungsurlaubs aufmerksam gemacht worden, gehe ins Leere, da § 34 Abs. 1a Wiener Dienstordnung 1994, wonach der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken habe, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen könne und auch in Anspruch nehme, erst mit 23.07.2020 ohne Anordnung einer Rückwirkung in Kraft getreten sei. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Mai 2019 (anlässlich der im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Ruhestandsversetzung) ausbezahlten Urlaubsersatzleistung keine „Rückzahlung“ abverlangt worden sei. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Abstandnahme von einer Rückforderung, da die ausbezahlte Urlaubsersatzleistung bereits aufrechnungsweise gegengerechnet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des jeweiligen Urlaubsverbrauchs in den Jahren 2014 bis 2021 und des jeweiligen Resturlaubs im Wesentlichen aus, dass der Verfall von Erholungsurlaub auch dann eintrete, wenn ein Verbrauch bis zum Verfallstermin aus Krankheitsgründen nicht möglich gewesen sei. Eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit führe nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins. Der Beschwerdeführer habe ab 2018 krankheitsbedingt keinen Erholungsurlaub mehr konsumieren können, sodass jeweils der gesamte Jahresurlaub aus den Jahren 2017 und 2018 verfallen sei. Der Urlaub der Jahre 2019 bis 2021 sei ihm bei seiner Ruhestandsversetzung finanziell abgegolten worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Jahren 2014 bis 2018 nicht auf den drohenden Verfall des Erholungsurlaubs aufmerksam gemacht worden, gehe ins Leere, da Paragraph 34, Absatz eins a, Wiener Dienstordnung 1994, wonach der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken habe, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen könne und auch in Anspruch nehme, erst mit 23.07.2020 ohne Anordnung einer Rückwirkung in Kraft getreten sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Mai 2019 (anlässlich der im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Ruhestandsversetzung) ausbezahlten Urlaubsersatzleistung keine „Rückzahlung“ abverlangt worden sei. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Abstandnahme von einer Rückforderung, da die ausbezahlte Urlaubsersatzleistung bereits aufrechnungsweise gegengerechnet worden sei. 5. Mit E-Mail vom 10.07.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 6. Mit am 17.07.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.01.2024 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, sich vom XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend im Krankenstand befunden zu haben. Er sei spätestens ab April 2019 wieder dienstfähig gewesen. Eine Rückzahlung sei ihm zwar nie abverlangt, jedoch der Betrag vom Dienstgeber ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden. Es hätte ihm der gesamte Bezug angewiesen und danach die Rückzahlung des Übergenusses im Ausmaß der schon ausbezahlten Urlaubsabfindung aufgetragen werden müssen. Beantragt werde die Feststellung, dass ihm aus den Jahren 2014 bis 2018 kein Erholungsurlaub verfallen ist, ihm mit Ablauf des XXXX eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 1.266,5 Stunden (546,5 Stunden aus der Periode von 2014 bis 2018 zuzüglich je 240 Stunden für die Jahre 2019 bis 2021) gebührt, ihm die mit Ablauf des XXXX betragsmäßig im gesetzlichen Ausmaß in Geld zu bemessende Urlaubsersatzleistung zusteht sowie der Ausspruch, dass seine Anträge auf Auferlegung der Rückzahlung
§ 9Abs.
3 BO 1994 sowie Abstandnahme von der Rückforderung
§ 9Abs.
4 BO 1994 zu Recht bestehen und seinen Anträgen auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung Berechtigung zukommt.7. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.01.2024 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, sich vom römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend im Krankenstand befunden zu haben. Er sei spätestens ab April 2019 wieder dienstfähig gewesen. Eine Rückzahlung sei ihm zwar nie abverlangt, jedoch der Betrag vom Dienstgeber ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden. Es hätte ihm der gesamte Bezug angewiesen und danach die Rückzahlung des Übergenusses im Ausmaß der schon ausbezahlten Urlaubsabfindung aufgetragen werden müssen. Beantragt werde die Feststellung, dass ihm aus den Jahren 2014 bis 2018 kein Erholungsurlaub verfallen ist, ihm mit Ablauf des römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 1.266,5 Stunden (546,5 Stunden aus der Periode von 2014 bis 2018 zuzüglich je 240 Stunden für die Jahre 2019 bis 2021) gebührt, ihm die mit Ablauf des römisch 40 betragsmäßig im gesetzlichen Ausmaß in Geld zu bemessende Urlaubsersatzleistung zusteht sowie der Ausspruch, dass seine Anträge auf Auferlegung der Rückzahlung
Paragraph 9, Absatz 3, BO 1994 sowie Abstandnahme von der Rückforderung
Paragraph 9, Absatz 4, BO 1994 zu Recht bestehen und seinen Anträgen auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung Berechtigung zukommt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Mit Parteiengehör vom 11.09.2025 wurde den Parteien unter Bezug auf Ra 2014/12/0020 vom 25.03.2015 eine Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 28.10.2025 zitierte die belangte Behörde aus dieser sowie aus einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und wies darauf hin, dass die Entscheidungen zum BDG 1979 und zum RStDG in einem kurzen zeitlichen Abstand ergangen seien und der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung zum RStDG die Beantwortung der hier maßgeblichen Rechtsfrage grundsätzlich offengelassen gelassen habe. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 03.11.2025 zusammengefasst vor, dass seine Dienstunfähigkeit ohne medizinische Befunde angenommen, er nicht zum Dienst zugelassen worden und eine Beschränkung auf 160 Stunden Urlaubsersatzleistung gegenständlich nicht gerechtfertigt sei. Er habe den Erholungsurlaub nicht deshalb konsumieren können, da er sich im Krankenstand befunden habe, sondern einzig und allein deshalb, da er nicht zum Dienst zugelassen worden sei. Schon aus diesem Grund habe der Erholungsurlaub keinesfalls verfallen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit XXXX zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und war seit XXXX krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde mit römisch 40 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und war seit römisch 40 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019, Zl. VGW-171/092/2130/2019-10, wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit seines Amtes als Richter enthoben sowie ausgesprochen, dass die Amtsenthebung als Ruhestandsversetzung gilt. Das Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2020, E 3442/2019, aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019, Zl. VGW-171/092/2130/2019-10, wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit seines Amtes als Richter enthoben sowie ausgesprochen, dass die Amtsenthebung als Ruhestandsversetzung gilt. Das Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2020, E 3442 aus 2019,, aufgehoben. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde im XXXX anlässlich dieser Ruhestandsversetzung eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt, die nach Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019 vollständig mit einbehaltenen Bezügen des Beschwerdeführers aufgerechnet wurde.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde im römisch 40 anlässlich dieser Ruhestandsversetzung eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt, die nach Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2019 vollständig mit einbehaltenen Bezügen des Beschwerdeführers aufgerechnet wurde. 1.
- Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-1, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.1.
- Mit am 15.12.2021 mündlich verkündetem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-1, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. 1.
- Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 80 %.1.
- Der Beschwerdeführer gehört seit römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 80 %. Er bezog im XXXX ein Gehalt in Höhe von EUR 6.369,29 brutto und keine pauschalierten Nebengebühren. Er bezog im römisch 40 ein Gehalt in Höhe von EUR 6.369,29 brutto und keine pauschalierten Nebengebühren. Der Beschwerdeführer hat seinen Erholungsurlaub aus den Jahren 2014 und 2015 zur Gänze aufgebraucht. Zum Stichtag XXXX bestand jeweils aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht verbrauchten Erholungsurlaub des Beschwerdeführers. Zum Stichtag römisch 40 bestand jeweils aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht verbrauchten Erholungsurlaub des Beschwerdeführers. Aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 hatte der Beschwerdeführer zum Stichtag XXXX nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß von jeweils 288 Stunden pro Jahr. Für die Urlaubsansprüche aus diesen drei Jahren wurde ihm eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 20.593,55 brutto (inkl. anteiliger Sonderzahlung) ausbezahlt.Aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 hatte der Beschwerdeführer zum Stichtag römisch 40 nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß von jeweils 288 Stunden pro Jahr. Für die Urlaubsansprüche aus diesen drei Jahren wurde ihm eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 20.593,55 brutto (inkl. anteiliger Sonderzahlung) ausbezahlt. 1.
- Mit E-Mail vom 11.08.2020 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des 31.12.2020 und mit E-Mail vom 20.09.2021 über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des XXXX . 1.
- Mit E-Mail vom 11.08.2020 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des 31.12.2020 und mit E-Mail vom 20.09.2021 über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Aktenbestandteilen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu W122 2246073-1 betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.08.2025 (VHP). 2.
- Dass der Beschwerdeführer von XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war und seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (siehe hierzu auch den einliegenden Bescheid vom 08.10.2019) ergibt sich aus den Feststellungen des am 15.12.2021 mündlich verkündeten und mit 08.04.2022 schriftlich ausgefertigten rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-
- Der Krankenstand des Beschwerdeführers ab XXXX deckte sich nach der dortigen Beweiswürdigung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten in diesem Verfahren. 2.
- Dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des römisch 40 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war und seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (siehe hierzu auch den einliegenden Bescheid vom 08.10.2019) ergibt sich aus den Feststellungen des am 15.12.2021 mündlich verkündeten und mit 08.04.2022 schriftlich ausgefertigten rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2021, Zl. W122 2246073-
- Der Krankenstand des Beschwerdeführers ab römisch 40 deckte sich nach der dortigen Beweiswürdigung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten in diesem Verfahren. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2022, E 1332/2022, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die in der Folge gegen den Berichtigungsbeschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revisionen mit Beschluss vom 28.11.2022, Zl. Ra 2022/12/0011 und Ra 2022/12/0122, zurück.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2022, E 1332 aus 2022,, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die in der Folge gegen den Berichtigungsbeschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revisionen mit Beschluss vom 28.11.2022, Zl. Ra 2022/12/0011 und Ra 2022/12/0122, zurück. 2.
- Dass der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub aus den Kalenderjahren 2014 sowie 2015 zur Gänze aufgebraucht hat und der jeweils nicht konsumierte Resturlaub aus den Folgejahren ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und den einliegenden detaillierten Jahresansichten der Behörde, welche den jeweiligen Urlaubsverbrauch samt Auflistung aller Abwesenheiten des Beschwerdeführers nachvollziehbar darstellen. Demnach hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 216 Stunden erworben und Urlaub im Ausmaß von 180,5 Stunden verbraucht, womit sich ein Resturlaub im Ausmaß von 35,3 Stunden aus dem Jahr 2014 ergibt. Im Jahr 2015 hat er ebenfalls einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 216 Stunden erworben und Urlaub im Ausmaß von 156,5 Stunden verbraucht, womit der Urlaub für das Kalenderjahr 2014 im Folgejahr gänzlich aufgebracht wurde. Im Jahr 2016 hat er aufgrund der Vollendung seines
- Lebensjahres (am XXXX ) einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden erworben (siehe § 46 Abs. 1 Z 2 DO 1994) und Urlaub im Ausmaß von 156,5 Stunden verbraucht, womit auch der Urlaub aus dem Jahr 2015 im Folgejahr vollständig aufgebraucht wurde.Demnach hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 216 Stunden erworben und Urlaub im Ausmaß von 180,5 Stunden verbraucht, womit sich ein Resturlaub im Ausmaß von 35,3 Stunden aus dem Jahr 2014 ergibt. Im Jahr 2015 hat er ebenfalls einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 216 Stunden erworben und Urlaub im Ausmaß von 156,5 Stunden verbraucht, womit der Urlaub für das Kalenderjahr 2014 im Folgejahr gänzlich aufgebracht wurde. Im Jahr 2016 hat er aufgrund der Vollendung seines
- Lebensjahres (am römisch 40 ) einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden erworben (siehe Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) und Urlaub im Ausmaß von 156,5 Stunden verbraucht, womit auch der Urlaub aus dem Jahr 2015 im Folgejahr vollständig aufgebraucht wurde. Für das Kalenderjahr 2017 hat er einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden erworben und für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 (wegen des ihm gebührenden Zusatzurlaubs
§ 47
DO 1994 aufgrund seiner Zugehörigkeit seit XXXX zum Kreis der begünstigten Behinderten, wobei der Grad der Behinderung 80 % beträgt) im Ausmaß von jeweils 288 Stunden. Im Jahr 2017 hat er Urlaub im Ausmaß von 120 Stunden konsumiert. In den Jahren 2018 bis 2021 konsumierte er keinen Erholungsurlaub. Daraus ergibt sich, dass er aus den Jahren ab 2016 jeweils die Urlaubskontingente nicht vollständig verbrauchte, dies aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung ( XXXX ) im Ausmaß von jeweils 288 Stunden.Für das Kalenderjahr 2017 hat er einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden erworben und für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 (wegen des ihm gebührenden Zusatzurlaubs
Paragraph 47, DO 1994 aufgrund seiner Zugehörigkeit seit römisch 40 zum Kreis der begünstigten Behinderten, wobei der Grad der Behinderung 80 % beträgt) im Ausmaß von jeweils 288 Stunden. Im Jahr 2017 hat er Urlaub im Ausmaß von 120 Stunden konsumiert. In den Jahren 2018 bis 2021 konsumierte er keinen Erholungsurlaub. Daraus ergibt sich, dass er aus den Jahren ab 2016 jeweils die Urlaubskontingente nicht vollständig verbrauchte, dies aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung ( römisch 40 ) im Ausmaß von jeweils 288 Stunden. Der Beschwerdeführer, der ab XXXX im Krankenstand war, ist dem in seiner durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerdeergänzung nicht substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen brachte er vor, dienstfähig gewesen und zu Unrecht nicht zum Dienst zugelassen worden zu sein. Er beantragte lediglich pauschal eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsstunden aus der Periode 2014 bis 2018 im Ausmaß von 546,5 Stunden zuzüglich je 240 Stunden für die Jahre 2019 bis 2021 (wobei er im Übrigen unberücksichtigt ließ, dass ihm als begünstigter Behinderter ab 2019 ein Zusatzurlaub im Ausmaß von jährlich 48 Stunden zustand) sowie die Feststellung, dass ihm aus den Kalenderjahren 2014 bis 2018 kein Erholungsurlaub verfallen ist. Der Beschwerdeführer, der ab römisch 40 im Krankenstand war, ist dem in seiner durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerdeergänzung nicht substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen brachte er vor, dienstfähig gewesen und zu Unrecht nicht zum Dienst zugelassen worden zu sein. Er beantragte lediglich pauschal eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsstunden aus der Periode 2014 bis 2018 im Ausmaß von 546,5 Stunden zuzüglich je 240 Stunden für die Jahre 2019 bis 2021 (wobei er im Übrigen unberücksichtigt ließ, dass ihm als begünstigter Behinderter ab 2019 ein Zusatzurlaub im Ausmaß von jährlich 48 Stunden zustand) sowie die Feststellung, dass ihm aus den Kalenderjahren 2014 bis 2018 kein Erholungsurlaub verfallen ist. 2.
- Dass eine Verständigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubs erstmals im August 2020 erfolgte, ergibt sich aus den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der E-Mail vom 11.08.2020, mit welcher der Beschwerdeführer auf den Verfall seines Resturlaubes im Ausmaß von 240 Stunden mit Ablauf des 31.12.2020 hingewiesen wurde (AS 3). Der Beschwerdeführer bestätigte, diese E-Mail erhalten zu haben (VHP, S. 7). Die E-Mail an den Beschwerdeführer vom 20.09.2021 liegt ebenfalls ein (AS 3). 2.
- Den von der belangten Behörde zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung herangezogenen Monatsbezug für XXXX zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel und ebenso wenig, dass er keine pauschalierten Nebengebühren bezog. Dass ihm die Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 20.593,55 brutto anlässlich seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX bereits ausbezahlt wurde, stellte er ebenfalls nicht in Abrede.2.
- Den von der belangten Behörde zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung herangezogenen Monatsbezug für römisch 40 zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel und ebenso wenig, dass er keine pauschalierten Nebengebühren bezog. Dass ihm die Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 20.593,55 brutto anlässlich seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des römisch 40 bereits ausbezahlt wurde, stellte er ebenfalls nicht in Abrede.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 4aAbs.
3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, womit gegenständlich Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
Paragraph 4 a, Absatz 3, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, womit gegenständlich Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. 3.1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10, §§ 12 bis 17b, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. § 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 10, Paragraphen 12 bis 17 b, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. Paragraph 11, der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71 a jedenfalls anzuwenden.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO
- Besoldung §
- Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: […]
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden. […]“
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „§
- […]
(1a)Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes
§ 48Abs.
3 oder eines absehbaren Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(1a)Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes
Paragraph 48, Absatz 3, oder eines absehbaren Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. […] § 46.
(1)Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sichParagraph 46,
(1)Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
- ab Vollendung des
- Lebensjahres auf 216 Stunden,
- ab Vollendung des
- Lebensjahres auf 240 Stunden, […] Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Ziffer eins bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird. […] § 47.
(1)Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte geltenParagraph 47,
(1)Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten […]
- Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.
- Beamte, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
(2)Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens […] 4. 60% 48 Stunden. […]
(4)Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich […] 2. bei Beamten
Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid
§ 14Abs.
2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.2. bei Beamten
Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid
Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt. […]“ § 48 Paragraph 48, […]
(3)Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Beamten in Anspruch genommenen
(3)Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Beamten in Anspruch genommenen
- Eltern-Karenz
§§ 53
bis 53b und/oder
§ 54und/oder1.
Eltern-Karenz
Paragraphen 53 bis 53 b und/oder
Paragraph 54, und/oder 2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
§ 61aund/oder2.
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
Paragraph 61 a, und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 61c
3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
Paragraph 61 c hinausgeschoben. […]“ 3.1.
- § 34 DO 1994 in der bis zum 22.07.2020 geltenden Fassung, LGBl. Nr. 13/2014, lautete wie folgt: 3.1.
- Paragraph 34, DO 1994 in der bis zum 22.07.2020 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, lautete wie folgt: „Besondere Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 34.Paragraph 34,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Mißstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat der Vorgesetzte darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. […]“ § 48 Abs. 3 DO in der bis zum 22.07.2020 geltenden Fassung, LGBl. Nr. 42/2019, lautete wie folgt: Paragraph 48, Absatz 3, DO in der bis zum 22.07.2020 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,, lautete wie folgt: „§ 48 […]
(3)Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz
§§ 53
bis 53b oder
§ 54
oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
§ 61a
in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
(3)Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz
Paragraphen 53 bis 53 b oder
Paragraph 54, oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
Paragraph 61 a, in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben. […]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl. Nr. 55/1994, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Urlaubsersatzleistung § 41a.Paragraph 41 a,
(1)Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
§ 34Abs.
1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5)Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
- dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2),
- dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,),
- den
§ 2Abs.
1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (§ 33), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs
§ 29aAbs.
6 DO 1994, und2. den
Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33,), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs
Paragraph 29 a, Absatz 6, DO 1994, und
- einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1, welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
- einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3,) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,, welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
§ 26Abs. 2 der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
Paragraph 26, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. […]“ 3.1.
- Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.1.7.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Verfall von Erholungsurlaub)3.1.7.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Verfall von Erholungsurlaub) Da – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub aus den Kalenderjahren 2014 und 2015 bereits vollständig aufgebraucht hat und somit für diese Jahre kein Resturlaubsanspruch bestand, stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass ihm aus diesen beiden Kalenderjahren kein Erholungsurlaub verfallen ist. Zu prüfen ist weiters, ob auch zu Recht der Verfall des jeweils restlichen Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers der Kalenderjahre 2016 bis 2018 festgestellt wurde. Dies ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass kein durchgehender Krankenstand vorgelegen und die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit unzulässig gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Frage seiner Dienstunfähigkeit bereits Gegenstand seines rechtskräftig abgeschlossenen Ruhestandsversetzungsverfahrens zu W122 2246073-1 des Bundesverwaltungsgerichts war und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war von einem Krankenstand des Beschwerdeführers von XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass kein durchgehender Krankenstand vorgelegen und die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit unzulässig gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Frage seiner Dienstunfähigkeit bereits Gegenstand seines rechtskräftig abgeschlossenen Ruhestandsversetzungsverfahrens zu W122 2246073-1 des Bundesverwaltungsgerichts war und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war von einem Krankenstand des Beschwerdeführers von römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des römisch 40 auszugehen. Nach dem Wortlaut des – konkret mangels Aufzählung in § 5 Abs. 1 VGW-DRG anwendbaren und dem
- Abschnitt der DO 1994 zugeordneten – § 48 Abs. 3 DO 1994 verfällt der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat, was auch dann gilt, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.Nach dem Wortlaut des – konkret mangels Aufzählung in Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG anwendbaren und dem
- Abschnitt der DO 1994 zugeordneten – Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 verfällt der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat, was auch dann gilt, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen Krankheit, weshalb seiner Ansicht nach ein Verfall nicht eintreten könne. Dem ist nicht zu folgen. Denn unter „nicht möglich“ im Sinne des § 48 Abs. 3 DO 1994 ist auch eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen Krankheit zu subsumieren und nach dem expliziten Wortlaut des § 48 Abs. 3 DO 1994 tritt der Verfall auch dann ein, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt (
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres) nicht möglich war, woraus folgt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers den Eintritt des Verfalls seines Erholungsurlaubs nicht hindert. Denn unter „nicht möglich“ im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 ist auch eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen Krankheit zu subsumieren und nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 tritt der Verfall auch dann ein, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt (
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres) nicht möglich war, woraus folgt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers den Eintritt des Verfalls seines Erholungsurlaubs nicht hindert. Dies entspricht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch dem Unionsrecht. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs – bereits ausgesprochen, dass es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, „dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“. Ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen (vgl. EuGH 22.11.2011, C-214/10, KHS AG; demgegenüber zur Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Fall eines zu kurzen Übertragungszeitraums EuGH 03.05.2012, C-337/10, Neidel). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs – bereits ausgesprochen, dass es mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie (RL) 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, „dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“. Ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen vergleiche EuGH 22.11.2011, C-214/10, KHS AG; demgegenüber zur Unvereinbarkeit mit Artikel 7, Absatz 2, RL 2003/88/EG im Fall eines zu kurzen Übertragungszeitraums EuGH 03.05.2012, C-337/10, Neidel). Daran hielt der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung fest (vgl. EuGH 22.09.2022, C-518/21 und C-727/20, XP und Fraport, sowie EuGH 22.09.2022, C-120/21, LB; vgl. VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141). Daran hielt der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung fest vergleiche EuGH 22.09.2022, C-518/21 und C-727/20, XP und Fraport, sowie EuGH 22.09.2022, C-120/21, LB; vergleiche VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141). Auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt es nach der Judikatur des EuGH ebenfalls nicht an (EuGH 22.11.2011, C-214/10, KHS AG). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – wenn auch betreffend die Verfallsregelung
§ 69Abs.
1 BDG 1979 – judiziert, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht (VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141 unter Hinweis auf 11.10.2021, Ro 2020/12/0013). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – wenn auch betreffend die Verfallsregelung
Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 – judiziert, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht (VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141 unter Hinweis auf 11.10.2021, Ro 2020/12/0013). Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, da § 69 BDG 1979 entsprechend § 48 DO 1994 normiert, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte diesen nicht bis zum
- Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen oder aus einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 nicht möglich (wobei § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 die Abwesenheit vom Dienst u.a. wegen Krankheit betrifft), so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, da Paragraph 69, BDG 1979 entsprechend Paragraph 48, DO 1994 normiert, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte diesen nicht bis zum
- Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen oder aus einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 nicht möglich (wobei Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 die Abwesenheit vom Dienst u.a. wegen Krankheit betrifft), so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Somit entspricht der Übertragungszeitraum bei Krankheit nach § 69 BDG 1979 jenem, der (wenn auch generell) nach § 48 Abs. 3 DO 1994 vorgesehen ist.Somit entspricht der Übertragungszeitraum bei Krankheit nach Paragraph 69, BDG 1979 jenem, der (wenn auch generell) nach Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 vorgesehen ist. Auch vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden 24-monatigen Übertragungszeitraums – der somit den nach der Judikatur des EuGH bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zulässigen 15-monatigen Übertragungszeitraum übersteigt – begegnet § 48 Abs. 3 DO 1994 keinen unionsrechtlichen Bedenken. Auch vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden 24-monatigen Übertragungszeitraums – der somit den nach der Judikatur des EuGH bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zulässigen 15-monatigen Übertragungszeitraum übersteigt – begegnet Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 keinen unionsrechtlichen Bedenken. Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes aus anderen Gründen kommt konkret ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 3 Z 1 bis 3 DO 1994 nur dann vorgesehen, wenn der Beamte eine Eltern-Karenz, Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach den dort näher genannten Bestimmungen in Anspruch genommen hat. Eine derartige Fallkonstellation liegt konkret nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen Krankheit beziehen, ins Leere gehen. Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes aus anderen Gründen kommt konkret ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 DO 1994 nur dann vorgesehen, wenn der Beamte eine Eltern-Karenz, Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach den dort näher genannten Bestimmungen in Anspruch genommen hat. Eine derartige Fallkonstellation liegt konkret nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen Krankheit beziehen, ins Leere gehen. Es bestehen laut Verwaltungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit (vgl. VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081). Es bestehen laut Verwaltungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit vergleiche VwGH 23.06.2025, Ra 2022/12/0141; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081). Eine – wie vom Beschwerdeführer angestrebte – unbegrenzte zeitliche Ausweitung des Übertragungszeitraums auch auf seine bereits in den Jahren 2014 bis 2018 entstandenen jährlichen Ansprüche auf Erholungsurlaub würde damit im Ergebnis den oben angeführten Zweckbestimmungen des Art. 7 der RL 2003/88 zuwiderlaufen und entspricht nicht der Gesetzeslage. Eine – wie vom Beschwerdeführer angestrebte – unbegrenzte zeitliche Ausweitung des Übertragungszeitraums auch auf seine bereits in den Jahren 2014 bis 2018 entstandenen jährlichen Ansprüche auf Erholungsurlaub würde damit im Ergebnis den oben angeführten Zweckbestimmungen des Artikel 7, der RL 2003/88 zuwiderlaufen und entspricht nicht der Gesetzeslage. Zu prüfen bleibt in einem letzten Schritt, ob der Verfall des Erholungsurlaubs für die Jahre 2016 bis 2018 deshalb nicht eintreten konnte, weil es entsprechend § 48 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1a DO 1994 unterlassen wurde, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers hinzuwirken. Dies würde dem Eintritt des Verfalls entgegenstehen. Zu prüfen bleibt in einem letzten Schritt, ob der Verfall des Erholungsurlaubs für die Jahre 2016 bis 2018 deshalb nicht eintreten konnte, weil es entsprechend Paragraph 48, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 unterlassen wurde, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers hinzuwirken. Dies würde dem Eintritt des Verfalls entgegenstehen. Wie festgestellt, erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubs erstmals ab August
- Diesbezüglich ist jedoch entsprechend der Argumentation der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass sowohl § 48 Abs. 3 dritter Satz DO 1994 als auch § 34 Abs. 1a DO 1994 erst mit der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48/2020, in die DO 1994 aufgenommen wurden und erst mit dem der Kundmachung (22.07.2020) folgenden Tag, somit mit 23.07.2020, in Kraft traten (siehe Art. XII Z 5 der
- Dienstrechts-Novelle 2020). Eine Rückwirkung dieser Bestimmung wurde nicht angeordnet (siehe hierzu auch VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013, zur – korrespondierenden – Verfallsregelung des § 69 Abs. 3 iVm § 45 Abs. 1a BDG 1979, die mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, eingeführt wurde, am 28.12.2019 in Kraft trat und wonach diese nicht rückwirkend anzuwenden sei).Diesbezüglich ist jedoch entsprechend der Argumentation der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass sowohl Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz DO 1994 als auch Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 erst mit der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2020,, in die DO 1994 aufgenommen wurden und erst mit dem der Kundmachung (22.07.2020) folgenden Tag, somit mit 23.07.2020, in Kraft traten (siehe Artikel römisch zwölf, Ziffer 5, der
- Dienstrechts-Novelle 2020). Eine Rückwirkung dieser Bestimmung wurde nicht angeordnet (siehe hierzu auch VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013, zur – korrespondierenden – Verfallsregelung des Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979, die mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, eingeführt wurde, am 28.12.2019 in Kraft trat und wonach diese nicht rückwirkend anzuwenden sei). Daraus folgt, dass betreffend den (mit 31.12.2018 verfallenden) Erholungsurlaub für das Jahr 2016 und den (mit 31.12.2019 verfallenden) Erholungsurlaub für das Jahr 2017 die Regelung des § 48 Abs. 3 dritter Satz iVm § 34 Abs. 1a DO 1994, wonach der Verfall nicht eintritt, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken, aufgrund ihres Inkrafttretens erst mit 23.07.2020 und mangels Rückwirkung noch keine Anwendung fand, sondern erst betreffend den Erholungsurlaub für die Jahre ab
- Daraus folgt, dass betreffend den (mit 31.12.2018 verfallenden) Erholungsurlaub für das Jahr 2016 und den (mit 31.12.2019 verfallenden) Erholungsurlaub für das Jahr 2017 die Regelung des Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994, wonach der Verfall nicht eintritt, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken, aufgrund ihres Inkrafttretens erst mit 23.07.2020 und mangels Rückwirkung noch keine Anwendung fand, sondern erst betreffend den Erholungsurlaub für die Jahre ab
- Die fehlende Verständigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall bzw. das Fehlen eines rechtzeitigen und nachweislichen Hinwirkens auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes für die Jahre 2016 und 2017 steht daher einem Verfall des Anspruchs für diese Jahre (2016 und 2017) nicht entgegen. Insofern der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass die Verständigung keinen Sinn ergebe, da diese bei einem Krankenstand nicht herangezogen werden könne (siehe VHP, S. 7), ist darauf zu verweisen, dass nach § 48 Abs. 3 DO 1994 der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat, und dies auch dann gilt, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt (nur dann) nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a DO 1994 rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Insofern der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass die Verständigung keinen Sinn ergebe, da diese bei einem Krankenstand nicht herangezogen werden könne (siehe VHP, S. 7), ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
- Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat, und dies auch dann gilt, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt (nur dann) nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Daraus ist zu schließen, dass auch bei Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Krankheitsfall eine Verständigung entsprechend § 34 Abs. 1a DO 1994 zu erfolgen hat, andernfalls ein Verfall nicht eintreten kann. Dies ist ebenso aus § 41 Abs. 2 BO 1994 zu folgern, wonach die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes gebührt, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
§ 34Abs.
1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen. Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass auch dann, wenn der Verbrauch wegen Krankheit ausgeschlossen ist, eine Verständigung zu erfolgen hat. Daraus ist zu schließen, dass auch bei Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Krankheitsfall eine Verständigung entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 zu erfolgen hat, andernfalls ein Verfall nicht eintreten kann. Dies ist ebenso aus Paragraph 41, Absatz 2, BO 1994 zu folgern, wonach die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes gebührt, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen. Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass auch dann, wenn der Verbrauch wegen Krankheit ausgeschlossen ist, eine Verständigung zu erfolgen hat. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einem Verfall des Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2016 mit Ablauf des 31.12.2018 und des Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2017 mit Ablauf des 31.12.2019 aus. Es wird nicht übersehen, dass bereits § 34 Abs. 1 letzter Satz DO 1994 in der der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48/2020, vorangegangenen Fassung normierte, dass der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Dieser Satz ist mit der zitierten
- Dienstrechts-Novelle 2020 entfallen und wurde in den neu eingefügten § 34 Abs. 1a DO 1994 integriert. § 48 Abs. 3 dritter Satz in Verbindung mit dem neu eingefügten § 34 Abs. 1a DO 1994, wonach mangels rechtzeitiger und nachweislicher Hinwirkung auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes der Verfall nicht eintreten kann, wurde allerdings erst mit der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48/2020, eingeführt, womit (wie dargelegt) mangels Rückwirkung dieser (einem Verfall allenfalls entgegenstehenden) Bestimmung im konkreten Fall für den Erholungsurlaub der Jahre 2016 und 2017 nicht in Betracht kommt. Es wird nicht übersehen, dass bereits Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz DO 1994 in der der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2020,, vorangegangenen Fassung normierte, dass der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Dieser Satz ist mit der zitierten
- Dienstrechts-Novelle 2020 entfallen und wurde in den neu eingefügten Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 integriert. Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit dem neu eingefügten Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994, wonach mangels rechtzeitiger und nachweislicher Hinwirkung auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes der Verfall nicht eintreten kann, wurde allerdings erst mit der
- Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2020,, eingeführt, womit (wie dargelegt) mangels Rückwirkung dieser (einem Verfall allenfalls entgegenstehenden) Bestimmung im konkreten Fall für den Erholungsurlaub der Jahre 2016 und 2017 nicht in Betracht kommt. Für den Anspruch aus dem Jahr 2018 erfolgte mit E-Mail vom 11.08.2020 aufgrund des Inkrafttretens von § 48 Abs. 3 dritter Satz iVm § 34 Abs. 1a DO 1994 mit 23.07.2020 eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubs mit 31.12.2020, weshalb auch diesbezüglich ein Verfall eintreten konnte und die belangte Behörde betreffend den Anspruch aus dem Jahr 2018 zu Recht von einem Verfall des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31.12.2020 ausging. Für den Anspruch aus dem Jahr 2018 erfolgte mit E-Mail vom 11.08.2020 aufgrund des Inkrafttretens von Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 mit 23.07.2020 eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers über den drohenden Verfall seines Erholungsurlaubs mit 31.12.2020, weshalb auch diesbezüglich ein Verfall eintreten konnte und die belangte Behörde betreffend den Anspruch aus dem Jahr 2018 zu Recht von einem Verfall des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31.12.2020 ausging. Die Ergänzung des Spruchpunktes I. des Bescheides dahingehend, dass der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des XXXX verfallen ist, war aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen, wonach dann, wenn der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr, der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammenfallen, der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den in logischer Sekunde davor verfallenen Erholungsurlaub nicht mehr gebührt (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020). Die Ergänzung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides dahingehend, dass der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des römisch 40 verfallen ist, war aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen, wonach dann, wenn der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr, der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammenfallen, der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den in logischer Sekunde davor verfallenen Erholungsurlaub nicht mehr gebührt (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020). Betreffend den Urlaub aus dem Jahr 2019 wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.09.2021 über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des XXXX hingewiesen, sodass
§ 48Abs.
3 DO 1994 von einem Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019 mit XXXX auszugehen war. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019, der Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand ( XXXX ) und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung zeitlich zusammen, womit der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht mehr gebührte. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides verwiesen. Betreffend den Urlaub aus dem Jahr 2019 wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.09.2021 über den drohenden Verfall seines Resturlaubes mit Ablauf des römisch 40 hingewiesen, sodass
Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 von einem Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019 mit römisch 40 auszugehen war. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019, der Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand ( römisch 40 ) und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung zeitlich zusammen, womit der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht mehr gebührte. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides verwiesen. Es war daher erforderlich, Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend zu ergänzen, dass der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des XXXX verfallen ist. Es war daher erforderlich, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dahingehend zu ergänzen, dass der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 mit Ablauf des römisch 40 verfallen ist. 3.1.7.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausmaß der Urlaubsersatzleistung)3.1.7.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausmaß der Urlaubsersatzleistung)
§ 41aAbs.
3 BO 1994 ist die Urlaubsersatzleistung nur für jenes Kalenderjahr zu bemessen, aus welchem noch ein nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist.
Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ist die Urlaubsersatzleistung nur für jenes Kalenderjahr zu bemessen, aus welchem noch ein nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2014 und 2015 verbraucht und war – wie zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dargelegt – sein Erholungsurlaub für die Jahre 2016 bis 2018 zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand ( XXXX ) bereits verfallen, sodass eine Urlaubsersatzleistung zunächst im gegenständlichen Bescheid für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 in Betracht kam. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2014 und 2015 verbraucht und war – wie zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dargelegt – sein Erholungsurlaub für die Jahre 2016 bis 2018 zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand ( römisch 40 ) bereits verfallen, sodass eine Urlaubsersatzleistung zunächst im gegenständlichen Bescheid für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 in Betracht kam.
§ 41aAbs.
2 BO 1994 gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
§ 34Abs.
1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
Paragraph 41 a, Absatz 2, BO 1994 gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten
Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen. Konkret wurde der Beschwerdeführer über den drohenden Verfall seines restlichen Erholungsurlaubes mit E-Mail vom 20.09.2021 benachrichtigt, ein Verbrauch war jedoch wegen seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ausgeschlossen. Daraus folgt, dass ihm grundsätzlich trotz Benachrichtigung über den drohenden Verfall für die nicht verbrauchten und nicht verfallenen Ansprüche auf Erholungsurlaub eine Urlaubsersatzleistung gebührt.
§ 48Abs.
3 DO 1994 verfällt der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 verfällt der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof (25.03.2015, Ra 2014/12/0020 folgendermaßen: „
§ 13eAbs. 1 Geh
G gebührt der Beamtin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub". Wie sich jedoch aus § 13e Abs. 3 erster Satz GehG ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
§ 69
BDG 1979 verfallen ist.„
Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt der Beamtin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub". Wie sich jedoch aus Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz GehG ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
Paragraph 69, BDG 1979 verfallen ist. Vorliegendenfalls trat aber der Verfall des aus dem Jahr 2010 resultierenden Erholungsurlaubes aus dem Grunde des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 mit Ablauf des
- Dezember 2012 ein. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Kalenderjahr 2010, der Übertritt der Revisionswerberin in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen ihres Anspruches auf Urlaubsentschädigung zusammen. Letzterer gebührte daher für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 nicht mehr (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2015, Zl. Ro 2014/12/0043; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des entschädigungslosen Verfalls mit Ablauf einer zweijährigen Übertragungsperiode vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/12/0008).“ Vorliegendenfalls trat aber der Verfall des aus dem Jahr 2010 resultierenden Erholungsurlaubes aus dem Grunde des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 mit Ablauf des
- Dezember 2012 ein. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Kalenderjahr 2010, der Übertritt der Revisionswerberin in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen ihres Anspruches auf Urlaubsentschädigung zusammen. Letzterer gebührte daher für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 nicht mehr vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2015, Zl. Ro 2014/12/0043; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des entschädigungslosen Verfalls mit Ablauf einer zweijährigen Übertragungsperiode vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/12/0008).“ Anlässlich seiner Ruhestandsversetzung ( XXXX ) war somit hinsichtlich seines Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 mit Ablauf des XXXX nicht von einem Verfall auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer für den Erholungsurlaub aus diesen Jahren eine Urlaubsersatzleistung gebührt. Anlässlich seiner Ruhestandsversetzung ( römisch 40 ) war somit hinsichtlich seines Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 mit Ablauf des römisch 40 nicht von einem Verfall auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer für den Erholungsurlaub aus diesen Jahren eine Urlaubsersatzleistung gebührt. Hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2019 ist jedoch auszuführen, dass der Verfall des aus dem Jahr 2019 resultierenden Erholungsurlaubes
§ 48Abs.
3 DO 1994 mit Ablauf des XXXX eintrat. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019, der Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand ( XXXX ) und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung zeitlich zusammen. Hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2019 ist jedoch auszuführen, dass der Verfall des aus dem Jahr 2019 resultierenden Erholungsurlaubes
Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 mit Ablauf des römisch 40 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt (also um 24 Uhr dieses Tages) fielen somit der Verfall des Urlaubes aus dem Jahr 2019, der Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand ( römisch 40 ) und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung zeitlich zusammen. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührte daher für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 – nicht mehr (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, wenn auch zu einem Verfall nach dem BDG 1979 aus dem Grunde des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 (Dienstverhinderung wegen Krankheit); zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des entschädigungslosen Verfalls mit Ablauf einer zweijährigen Übertragungsperiode VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührte daher für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 – nicht mehr vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, wenn auch zu einem Verfall nach dem BDG 1979 aus dem Grunde des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 (Dienstverhinderung wegen Krankheit); zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des entschädigungslosen Verfalls mit Ablauf einer zweijährigen Übertragungsperiode VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – eine Urlaubsersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht mehr gebührt, sondern nur für jenen aus den Jahren 2020 und 2021. Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer aus den Kalenderjahren 2020 und 2021 über nicht verbrauchten Resturlaub im Ausmaß von jeweils 288 Stunden.
§ 41aAbs.
3 BO 1994 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jedoch (nur) jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen.
Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jedoch (nur) jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Daraus folgt, dass konkret für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils ein Urlaubsausmaß von 160 Stunden ersatzleistungsfähig ist (jeweils 4 x 40 Stunden), gesamt sohin 320 Stunden, und nicht von 480 Stunden, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, womit der Bescheid dahingehend abzuändern war. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht. Anderes gilt
§ 42Vw
GVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren. Ein solches liegt hier aber nicht vor (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht. Anderes gilt
Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren. Ein solches liegt hier aber nicht vor vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Die Regelung über das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entspricht dem Unionsrecht sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Ansehung der Begrenzung der Urlaubsersatzleistung auf das Vierfache der Wochendienstzeit auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht vorliegt (siehe VwGH 26.05.2025 Ra 2023/12/0151, mwN). Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom
- Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel, hin, wonach Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005).Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom
- Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel, hin, wonach Artikel 7, RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte vergleiche VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Im Übrigen führte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung selbst aus, dass es richtig sei, dass der EuGH vier Wochen Urlaub für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung anerkenne, womit er das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß an sich nicht in Frage stellte. Dies entspricht auch seinen Anträgen vom 13.01.2023 und 16.01.2023, in welchen er die Auszahlung des von ihm 2014 bis 2021 erworbenen ersatzfähigen Urlaubsanspruchs in Höhe von (wenn auch 8) mal 4 Wochen abzüglich des bereits verbrauchten Urlaubs unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.07.2016, C-341/15, Maschek, begehrte. Insofern der Beschwerdeführer einen Ersatz auch für die Jahre 2014 bis 2018 begehrt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der zitierten Judikatur nicht ableitbar ist, dass das Mindestausmaß von vier Wochen ersatzleistungsfähigen Urlaubs unabhängig von den – oben dargelegten – Verfallsregelungen gelten soll. Dies würde klar der – oben bereits dargelegten – Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs widersprechen, wonach es mit Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, „dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“. Insofern der Beschwerdeführer einen Ersatz auch für die Jahre 2014 bis 2018 begehrt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der zitierten Judikatur nicht ableitbar ist, dass das Mindestausmaß von vier Wochen ersatzleistungsfähigen Urlaubs unabhängig von den – oben dargelegten – Verfallsregelungen gelten soll. Dies würde klar der – oben bereits dargelegten – Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs widersprechen, wonach es mit Artikel 7, Absatz eins, der RL 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, „dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“. Da der Verfall des aus dem Jahr 2019 resultierenden Erholungsurlaubes
§ 48Abs.
3 DO 1994 erst mit Ablauf des XXXX eintrat, ist dieser (15-monatige) Übertragungszeitraum überschritten. Da der Verfall des aus dem Jahr 2019 resultierenden Erholungsurlaubes
Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994 erst mit Ablauf des römisch 40 eintrat, ist dieser (15-monatige) Übertragungszeitraum überschritten. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Judikatur in seinem Fall nicht heranzuziehen und auch nicht relevant sei, da er nicht freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden sei, ist ihm (auch hier) entgegenzuhalten, dass sein Krankenstand, die Frage seiner Dienst(un)fähigkeit sowie sein Ausscheiden aus dem Aktivdienst nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auch seine Argumentation, dass bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Richtern aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, geht damit ins Leere. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es nicht im Sinne des EuGH sein könne, einen Arbeitnehmer in einem Fall wie dem seinen mit der Beschränkung auf vier Wochen eines bestehenden Urlaubs rechtlich in eine wesentlich schwächere Position zu bringen, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass das Mindestausmaß von vier Wochen ersatzleistungsfähigen Erholungsurlaubs unabhängig davon gilt, wie hoch der jeweilige jährliche Anspruch auf (
§ 46Abs.
1 DO 1994 nach vollendeten Lebensjahren gestaffelten) Erholungsurlaub ist. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es nicht im Sinne des EuGH sein könne, einen Arbeitnehmer in einem Fall wie dem seinen mit der Beschränkung auf vier Wochen eines bestehenden Urlaubs rechtlich in eine wesentlich schwächere Position zu bringen, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass das Mindestausmaß von vier Wochen ersatzleistungsfähigen Erholungsurlaubs unabhängig davon gilt, wie hoch der jeweilige jährliche Anspruch auf (
Paragraph 46, Absatz eins, DO 1994 nach vollendeten Lebensjahren gestaffelten) Erholungsurlaub ist. Auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt es nach der Judikatur des EuGH ebenfalls nicht an (EuGH 22.11.2011, C-214/10, KHS AG). Auch dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter
§ 46Abs. 4 i
Vm § 47 DO 1994 ein Zusatzurlaub im Ausmaß von jährlich 48 Stunden gebührte (wovon die belangte Behörde nach ihren Feststellungen ausgehend von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten seit XXXX für die Jahre 2019, 2020 und 2021 richtigerweise ausging) kommt daher im konkreten Fall keine Relevanz zu und es ist daher auch in einem solchen Fall auf ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß im Ausmaß von nur vier Wochen jährlich abzustellen.Auch dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter
Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, DO 1994 ein Zusatzurlaub im Ausmaß von jährlich 48 Stunden gebührte (wovon die belangte Behörde nach ihren Feststellungen ausgehend von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten seit römisch 40 für die Jahre 2019, 2020 und 2021 richtigerweise ausging) kommt daher im konkreten Fall keine Relevanz zu und es ist daher auch in einem solchen Fall auf ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß im Ausmaß von nur vier Wochen jährlich abzustellen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuändern. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuändern. 3.1.7.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (betragsmäßige Bemessung der Urlaubsersatzleistung)3.1.7.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (betragsmäßige Bemessung der Urlaubsersatzleistung) Ausgehend vom – oben dargelegten – ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß von jeweils nur 4 x 40 (= 160) Stunden (nur) für die Jahre 2020 und 2021, gesamt sohin nur 320 Stunden, war auch eine Abänderung der im angefochtenen Bescheid bemessenen Urlaubsersatzleistung vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist
§ 41aAbs.
5 letzter Satz BO 1994 von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen, sodass die belangte Behörde richtigerweise den Monatsbezug des Beschwerdeführers – der mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt wurde – für XXXX heranzog (EUR 6.369,29 brutto). Pauschalierte Nebengebühren waren nicht anrechenbar. Zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung
§ 41aAbs.
5 Z 3 BO 1994 im Ausmaß eines Sechstels des Monatsbezugs (somit EUR 1.061,5483) ergibt dies – auf vier Kommastellen gerundet – eine Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 7.430,8383. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist
Paragraph 41 a, Absatz 5, letzter Satz BO 1994 von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen, sodass die belangte Behörde richtigerweise den Monatsbezug des Beschwerdeführers – der mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt wurde – für römisch 40 heranzog (EUR 6.369,29 brutto). Pauschalierte Nebengebühren waren nicht anrechenbar. Zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung
Paragraph 41 a, Absatz 5, Ziffer 3, BO 1994 im Ausmaß eines Sechstels des Monatsbezugs (somit EUR 1.061,5483) ergibt dies – auf vier Kommastellen gerundet – eine Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 7.430,8383. Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist
§ 41aAbs.
6 BO 1994 durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages (somit von EUR 7.430,8383) durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten geltenden Wochenstundenzahl (somit durch 4,33 x 40 = 173,2) zu ermitteln, womit sich eine Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde in Höhe von 42,9032 ergibt. Für das festgestellte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß von 320 Stunden ergibt dies eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von (gerundet) EUR 13.729,03 brutto ((EUR 7.430,8383 / 173,2) x 320). Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist
Paragraph 41 a, Absatz 6, BO 1994 durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages (somit von EUR 7.430,8383) durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten geltenden Wochenstundenzahl (somit durch 4,33 x 40 = 173,2) zu ermitteln, womit sich eine Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde in Höhe von 42,9032 ergibt. Für das festgestellte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß von 320 Stunden ergibt dies eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von (gerundet) EUR 13.729,03 brutto ((EUR 7.430,8383 / 173,2) x 320). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend abzuändern. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend abzuändern. 3.1.7.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Anträge auf Auferlegung der Rückzahlung und Abstandnahme von einer Rückforderung)3.1.7.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Anträge auf Auferlegung der Rückzahlung und Abstandnahme von einer Rückforderung) Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragte einerseits eine „bescheidmäßige Auferlegung der Rückzahlung“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
Art. 137B-VG gegeben ist (vgl. etwa Vw
GH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162; 07.05.2021, Ra 2020/12/0038). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
Artikel 137, B-VG gegeben ist vergleiche etwa Vw
GH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162; 07.05.2021, Ra 2020/12/0038). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt dem gegenständlichen Antrag auf „Auferlegung der Rückzahlung“ klar ein – nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässiges – Liquidierungs- bzw. Auszahlungsbegehren zugrunde und nicht auf Feststellung der Höhe der ihm (nach seinem Vorbringen) bereits im April 2019 ausgezahlten Urlaubsersatzleistung, die ihm im April 2020 bei seiner Reaktivierung in den Aktivstand vom Gehalt abgezogen worden sei. Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich über diesen Antrag ab, indem sie ihn abwies. Da somit eine inhaltliche Prüfung bereits stattfand und die Abweisung eines Antrags die Zurückweisung umfasst, kann im konkreten Fall die Frage einer ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags im Spruch dahingestellt bleiben, zumal ein Vergreifen im Ausdruck im Spruch den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. hierzu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich über diesen Antrag ab, indem sie ihn abwies. Da somit eine inhaltliche Prüfung bereits stattfand und die Abweisung eines Antrags die Zurückweisung umfasst, kann im konkreten Fall die Frage einer ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags im Spruch dahingestellt bleiben, zumal ein Vergreifen im Ausdruck im Spruch den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche hierzu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Hinsichtlich des Antrags auf „Abstandnahme von einer Rückforderung“ ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.12.2022 angab, dass ihm die im April 2019 ausgezahlte Urlaubsersatzleistung bei seiner Reaktivierung in den Aktivstand im April 2020 vom Gehalt abgezogen worden sei. Im Ergebnis bestätigte er damit die Vorgehensweise der belangten Behörde, die ihm zunächst ausbezahlte Urlaubsersatzleistung durch Einbehaltung von Bezügen wieder hereinzubringen. Auch hier handelte es sich lediglich um den Vollzug bzw. die Liquidierungsphase. Ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung nicht erkennbar. Aufgrund der bereits vollständigen Einbehaltung kommt damit ebenso wenig eine „Abstandnahme von einer Rückforderung“ in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.7.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung)3.1.7.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf amtsärztliche Untersuchung und Reaktivierung) Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). § 5 Abs. 1 VGW-DRG schließt die Anwendung von § 69 DO 1994 zwar nicht ausdrücklich aus. Allerdings gelten
§ 5Abs.
2 VGW-DRG die Bestimmungen des 7. Abschnitts der DO 1994 – und somit auch die dort geregelten Bestimmungen hinsichtlich der Reaktivierung eines Beamten des Ruhestands nach § 69 DO 1994 – nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG schließt die Anwendung von Paragraph 69, DO 1994 zwar nicht ausdrücklich aus. Allerdings gelten
Paragraph 5, Absatz 2, VGW-DRG die Bestimmungen des 7. Abschnitts der DO 1994 – und somit auch die dort geregelten Bestimmungen hinsichtlich der Reaktivierung eines Beamten des Ruhestands nach Paragraph 69, DO 1994 – nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf § 69 DO 1994 im VGW-DRG ist die Bestimmung daher im konkreten Fall nicht anwendbar.Mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 69, DO 1994 im VGW-DRG ist die Bestimmung daher im konkreten Fall nicht anwendbar. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass § 69 Abs. 2 DO 1994 verfassungswidrig sei und die Bestimmung de facto einem Beschäftigungsverbot ab Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gleichkomme, bereits aus diesem Grund ins Leere.Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Paragraph 69, Absatz 2, DO 1994 verfassungswidrig sei und die Bestimmung de facto einem Beschäftigungsverbot ab Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gleichkomme, bereits aus diesem Grund ins Leere. Es ist überdies darauf zu verweisen, dass § 69 Abs. 2 DO 1994 normiert, dass – wenn der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat – seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügt werden kann, sodass dem Beschwerdeführer in einem solchen (amtswegigen) Verfahren keine Parteistellung zukäme.Es ist überdies darauf zu verweisen, dass Paragraph 69, Absatz 2, DO 1994 normiert, dass – wenn der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat – seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügt werden kann, sodass dem Beschwerdeführer in einem solchen (amtswegigen) Verfahren keine Parteistellung zukäme. § 15 Abs. 7 VGW-DRG sieht zwar vor, dass die neuerliche Ernennung
§ 3
VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds als Reaktivierung gilt.
§ 8Abs.
3 VGWG setzt die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) jedoch eine neuerliche Ernennung
§ 3VGWG voraus.
Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, ist daher Voraussetzung einer Reaktivierung in diesem Sinne eine vorausgegangene Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle und Durchlauf des allgemeinen Bewerbungsprozesses unter Berücksichtigung auch der Ernennungserfordernisse (wie u.a. das Vorliegen der vollen Handlungsfähigkeit und der persönlichen und fachlichen Eignung zur Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien verbunden sind). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben.Paragraph 15, Absatz 7, VGW-DRG sieht zwar vor, dass die neuerliche Ernennung
Paragraph 3, VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds als Reaktivierung gilt.
Paragraph 8, Absatz 3, VGWG setzt die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 15, Absatz 7, VGW-DRG) jedoch eine neuerliche Ernennung
Paragraph 3, VGWG voraus. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, ist daher Voraussetzung einer Reaktivierung in diesem Sinne eine vorausgegangene Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle und Durchlauf des allgemeinen Bewerbungsprozesses unter Berücksichtigung auch der Ernennungserfordernisse (wie u.a. das Vorliegen der vollen Handlungsfähigkeit und der persönlichen und fachlichen Eignung zur Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien verbunden sind). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder ein subjektives Recht eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung noch auf Reaktivierung besteht (VwGH 16.12.1992, 92/12/0110). Das Gesetz gibt generell grundsätzlich Niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde (vgl. VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder ein subjektives Recht eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung noch auf Reaktivierung besteht (VwGH 16.12.1992, 92/12/0110). Das Gesetz gibt generell grundsätzlich Niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde vergleiche VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066). Die Behörde hat den Antrag auf Einleitung eines Reaktivierungsverfahrens
§ 69
DO 1994 und Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Behörde hat den Antrag auf Einleitung eines Reaktivierungsverfahrens
Paragraph 69, DO 1994 und Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage einer rückwirkenden Anwendung von § 48 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1a DO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof – wenn auch hinsichtlich der korrespondierenden Bestimmungen § 69 iVm § 45 Abs. 1a BDG 1979 – bereits geklärt (VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013). Die hier maßgebliche Rechtsfrage einer rückwirkenden Anwendung von Paragraph 48, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof – wenn auch hinsichtlich der korrespondierenden Bestimmungen Paragraph 69, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 – bereits geklärt (VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013). Die oben dargestellten Grundsätze zur Urlaubsersatzleistung sind auf § 41a BO insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens von Verfall und Anspruch übertragbar.Die oben dargestellten Grundsätze zur Urlaubsersatzleistung sind auf Paragraph 41 a, BO insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens von Verfall und Anspruch übertragbar. Auch die Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des jährlichen ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes und des Übertragungszeitraums ist gefestigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2275189.1.00