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{'item': 'W141 2329114-1'}

Obsah (16)§ 38Artikel 133§ 16§ 14§ 45§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW141 2329114-1 Spruch, W141 2329114-1/6EW141 2329114-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 38in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 25.08.2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) Nachsicht vom Ruhen ihres Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.08.2025 bis 24.08.2025 aufgrund eines gemeldeten Auslandsaufenthalts. Sie habe sich in Serbien befunden, da sie aufgrund gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei und gleichzeitig niemand anderes für die Betreuung ihrer Kinder verfügbar gewesen sei. Sie ersuche höflich, ihre Abwesenheit zu entschuldigen und ihr die Leistung im genannten Zeitraum rückwirkend zu gewähren. Als Belege waren ärztliche Befunde vom 05.08.2025, vom 13.08.2025 und vom 22.08.2025 beigefügt.
  2. Mit Bescheid vom 08.09.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs. 1 lit. g i

Vm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben werde.2. Mit Bescheid vom 08.09.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirkt hätten.

  1. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin führte sie aus, dass sie sich Anfang August dringend in ärztliche Behandlung begeben habe müssen, da sie Rücken- und Bandscheibenprobleme gehabt habe, die mit starken Schmerzen verbunden gewesen seien. Aufgrund der Schmerzintensität und der Tatsache, dass sie sich zeitweise nur sehr eingeschränkt bewegen habe können, habe ihr Ehemann sie ständig unterstützen müssen. Da sie schnell eine Therapie habe wahrnehmen müssen, hätten sie keine Kinderbetreuung in Österreich organisieren können. Ihr Ehemann habe sich Urlaub genommen, um sie ständig bei der Therapie unterstützen zu können. Die Belege hierfür habe sie bereits übermittelt. Somit liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für ihren Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 02.08.2025 bis 24.08.2025 vor. Die in § 16 Abs. 3 genannten berücksichtigungswürdigen Gründe für die zwingende Nachsichtgewährung seien nur demonstrativ.Somit liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für ihren Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 02.08.2025 bis 24.08.2025 vor. Die in Paragraph 16, Absatz 3, genannten berücksichtigungswürdigen Gründe für die zwingende Nachsichtgewährung seien nur demonstrativ.
  2. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, gesundheitliche Probleme im Rückenbereich zu haben. Dessen ungeachtet habe sie sich bereit erklärt, der Vermittlung zur Verfügung zu stehen, und ebenso mitgeteilt, dass die Betreuung ihrer zwei Kinder werktäglich von 08:00 bis 15:00 Uhr durch einen Kindergarten gesichert sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin von 02.08.2025 bis 24.08.2025 in Serbien befunden habe, habe sie den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt und Befunde übermittelt. Hierbei handle es sich um Fotos diverser Schriftstücke in serbischer Sprache sowie anscheinend selbst verfasste Übersetzungen von Passagen hieraus. Diese würden sich mit dem Vorbringen betreffend die Behandlung durch eine Fachärztin für Neurologie decken. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Ruhen der Notstandshilfe auf Antrag der arbeitslosen Person bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates für höchstens drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen sei. Berücksichtigungswürdige Umstände seien Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, insbesondere wenn sich die arbeitslose Person ins Ausland begebe, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen (Todesfälle, etc.) beruhen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehöre jedoch nicht zu den genannten Tatbeständen. Es sei ihr zwar insofern zuzustimmen, dass es sich hier um keine vollständige Aufzählung aller denkbaren Nachsichtsgründe handle. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber genau die Gründe nenne, für die diese Regelung primär gelte. Es erschließe sich nicht, warum die Behandlung zwingend im Ausland stattfinden habe müssen, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung vergleichbare Leistungen in Österreich angeboten werden würden. Hätte die Beschwerdeführerin sich im Inland aufgehalten und einer Therapie in der von ihr geschilderten Form unterzogen, hätte sie entweder Krankengeld erhalten oder es wäre ihr mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Leistung zugestanden. Warum sie durch den Aufenthalt im Ausland bessergestellt sein solle, als jemand, der sich unter vergleichbaren Umständen im Inland aufhalte, erschließe sich nicht. Es sei allerdings davon auszugehen, dass eine Therapie in Österreich auch in den von ihr angegebenen Betreuungszeiten ihrer Kinder möglich gewesen wäre. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nur die Alternative gehabt hätte, mit der gesamten Familie nach Serbien zu reisen, lasse vermuten, dass die Betreuung in Österreich im fraglichen Zeitraum nicht gesichert gewesen sei. Dies würde wiederum ebenfalls bedeuten, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe aufgrund der Bestimmungen von § 7 Abs. 1, 2 und 7 AlVG ohnehin nicht zugestanden hätte.Es sei allerdings davon auszugehen, dass eine Therapie in Österreich auch in den von ihr angegebenen Betreuungszeiten ihrer Kinder möglich gewesen wäre. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nur die Alternative gehabt hätte, mit der gesamten Familie nach Serbien zu reisen, lasse vermuten, dass die Betreuung in Österreich im fraglichen Zeitraum nicht gesichert gewesen sei. Dies würde wiederum ebenfalls bedeuten, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe aufgrund der Bestimmungen von Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 7 AlVG ohnehin nicht zugestanden hätte. 5. Mit Eingabe vom 20.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025. Hierin führte sie aus, sich rechtzeitig telefonisch und per E-Mail gemeldet zu haben. Ihr sei telefonisch nicht gesagt worden, dass eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich sei. Stattdessen sei ihr mitgeteilt worden, alles per E-Mail zu schicken, woraufhin sie noch am gleichen Tag ihren Aufenthalt erklärt und medizinische Unterlagen übermittelt habe. Damit habe sie alle Pflichten vollständig erfüllt. Die Behauptung im Bescheid, dass die Therapien auch in Österreich möglich gewesen wären, stelle eine unzulässige medizinische Laienbeurteilung dar.

§ 45

AVG hätte das AMS ein fachärztliches Gutachten einholen müssen, anstatt selbst medizinische Schlussfolgerungen zu ziehen. Das sei ein schwerer Verfahrensfehler.Die Behauptung im Bescheid, dass die Therapien auch in Österreich möglich gewesen wären, stelle eine unzulässige medizinische Laienbeurteilung dar.

Paragraph 45, AVG hätte das AMS ein fachärztliches Gutachten einholen müssen, anstatt selbst medizinische Schlussfolgerungen zu ziehen. Das sei ein schwerer Verfahrensfehler. Der Bescheid unterstelle zudem, dass ihr Ehemann die Kinder betreuen hätte können. Dies sei sachlich falsch, da er beruflich verhindert gewesen sei. In Österreich habe es keine Betreuungsperson gegeben.

§ 10Al

VG stellt eine nicht gesicherte Kinderbetreuung einen anerkannten wichtigen Grund dar. Dieser sei im Bescheid ignoriert worden.Der Bescheid unterstelle zudem, dass ihr Ehemann die Kinder betreuen hätte können. Dies sei sachlich falsch, da er beruflich verhindert gewesen sei. In Österreich habe es keine Betreuungsperson gegeben.

Paragraph 10, AlVG stellt eine nicht gesicherte Kinderbetreuung einen anerkannten wichtigen Grund dar. Dieser sei im Bescheid ignoriert worden. Sie habe sich zudem mehrfach, fristgerecht und nachweislich gemeldet, sodass kein vorsätzliches Fernbleiben vorliege. Sie stelle daher die Anträge, den Bescheid vom 17.11.2025 ersatzlos aufzuheben, ihren Anspruch auf Notstandshilfe rückwirkend wiederherzustellen und die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

  1. Am 09.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  2. Mit der am 11.12.2025 eingelangten Eingabe reichte die belangte Behörde eine zwischenzeitlich eingelangte Stellungnahme der ÖGK nach. In dieser wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Behandlung augenscheinlich um eine Physiotherapie handle. Zwar könne nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin jemals um eine Therapie angesucht habe, bzw., wie lange man hierauf warten müsse, da es mehrere Institute bzw. Privatbehandler gebe, die unterschiedlich lange Wartezeiten, etc. hätten, doch sei eine solche Therapie natürlich auch in Österreich möglich.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX , einer Stadt an der rumänisch-serbischen Grenze, geboren. Seit 21.03.2013 ist sie in Österreich wohnhaft. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern, für die sie sorgepflichtig ist, im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 , einer Stadt an der rumänisch-serbischen Grenze, geboren. Seit 21.03.2013 ist sie in Österreich wohnhaft. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern, für die sie sorgepflichtig ist, im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 02.07.2022 bis 30.06.2023 beim Dienstgeber XXXX anwartschaftsbegründend als Angestellte beschäftigt. Aufgrund ihrer aktuellen Anwartschaft steht sie seit 01.07.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 09.02.2024 im Bezug von Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 02.07.2022 bis 30.06.2023 beim Dienstgeber römisch 40 anwartschaftsbegründend als Angestellte beschäftigt. Aufgrund ihrer aktuellen Anwartschaft steht sie seit 01.07.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 09.02.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Am 02.08.2025 begab sie sich während des Urlaubs ihres Ehemannes mit ihren zwei Kindern nach Serbien, um sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Aufgrund ihrer Erkrankung hielt sie es für erforderlich, dass die Kinderbetreuung vor Ort durch ihren Vater erfolgen sollte, da sie sich dazu außer Stande sah. Ihr Ehemann hätte die Kinderbetreuung ihrer Ansicht nach nicht wahrnehmen können, da dieser sie

ihrer Vorstellung einerseits ständig begleiten musste und er andererseits

ihrer Vorstellung trotz seines Urlaubs beruflich verhindert war. In Serbien begab sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung einer Fachärztin für Neurologie in XXXX , einer etwa 45km Luftlinie vom Geburtsort der Beschwerdeführerin entfernten Stadt in Serbien.In Serbien begab sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung einer Fachärztin für Neurologie in römisch 40 , einer etwa 45km Luftlinie vom Geburtsort der Beschwerdeführerin entfernten Stadt in Serbien. Am 05.08.2025 wurde sie dort aufgrund von anamnestisch berichteten Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich vorstellig. Ärztlicherseits wurden eine Radikulopathie sowie degenerative Bandscheibenveränderungen im Bereich L4/L5 und L5/S1 diagnostiziert. Als initiale Therapiemaßnahme verordnete die behandelnde Ärztin Bettruhe. Zudem umfasste die Behandlung zu diesem Zeitpunkt die Verabreichung von Injektionen sowie eine medikamentöse Therapie. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am 13.08.2025 wurde eine Reduzierung der Schmerzen dokumentiert und die Durchführung einer physikalischen Therapie für die Dauer von zehn Tagen verordnet. Begleitend dazu wurden Injektionen mit einem Vitamin-B-Komplex sowie die Einnahme von Medikamenten ärztlich angeordnet. Bei einer abschließenden ärztlichen Kontrolle am 22.08.2025 wurde eine subjektive Besserung der Beschwerden festgehalten. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine gleichwertige Therapie in Österreich in Anspruch zu nehmen. Die noch bis 24.08.2025 in Serbien aufhältige Beschwerdeführerin kehrte daraufhin nach Österreich zurück. Am 25.08.2025 stellte sie über ihre E-Mail-Adresse XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe.Die noch bis 24.08.2025 in Serbien aufhältige Beschwerdeführerin kehrte daraufhin nach Österreich zurück. Am 25.08.2025 stellte sie über ihre E-Mail-Adresse römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, hierunter insbesondere zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Geburtsort, ihrem Wohnsitz im Bundesgebiet sowie zu ihren familiären Verhältnissen ergaben sich aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, jeweils mit Stichtag 05.02.2026, sowie aus den von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer letzten Antragstellung am 24.06.2025 getätigten Angaben. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 02.08.2025 bis 24.08.2025 mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in Serbien aufhielt und sich dort in ärztliche Behandlung begab, folgt aus ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren, welche sie durch die von ihr vorgelegten ärztlichen Befunde mit dem festgestellten Inhalt untermauern konnte. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfügbarkeit ihres Ehemannes für die Kinderbetreuung ist festzuhalten, dass sie im Verlauf des Verfahrens ein jedenfalls anscheinsmäßig wechselndes Vorbringen erstattete. In ihrer Beschwerde vom 03.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich vor, dass sich ihr Ehemann Urlaub genommen habe, um sie aufgrund ihrer starken Schmerzen ständig bei der Therapie unterstützen zu können. In diesem Zusammenhang schilderte sie, dass er sie aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit habe begleiten müssen. Demgegenüber führte sie in ihrem Vorlageantrag vom 20.11.2025 aus, dass die Annahme der belangten Behörde, ihr Ehemann hätte die Kinder betreuen können, sachlich falsch sei, da dieser im fraglichen Zeitraum „beruflich verhindert“ gewesen sei. Wie dem auch sei, kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob diese anscheinsmäßig widersprüchlichen Behauptungen miteinander in Einklang zu bringen sind oder ob diese allenfalls im Zuge des Verfahrens angepasst wurden, da es hierauf im Ergebnis nicht ankommt (siehe dazu noch II.3.).Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfügbarkeit ihres Ehemannes für die Kinderbetreuung ist festzuhalten, dass sie im Verlauf des Verfahrens ein jedenfalls anscheinsmäßig wechselndes Vorbringen erstattete. In ihrer Beschwerde vom 03.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich vor, dass sich ihr Ehemann Urlaub genommen habe, um sie aufgrund ihrer starken Schmerzen ständig bei der Therapie unterstützen zu können. In diesem Zusammenhang schilderte sie, dass er sie aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit habe begleiten müssen. Demgegenüber führte sie in ihrem Vorlageantrag vom 20.11.2025 aus, dass die Annahme der belangten Behörde, ihr Ehemann hätte die Kinder betreuen können, sachlich falsch sei, da dieser im fraglichen Zeitraum „beruflich verhindert“ gewesen sei. Wie dem auch sei, kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob diese anscheinsmäßig widersprüchlichen Behauptungen miteinander in Einklang zu bringen sind oder ob diese allenfalls im Zuge des Verfahrens angepasst wurden, da es hierauf im Ergebnis nicht ankommt (siehe dazu noch römisch zwei.3.). Wie bereits aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) hervorgeht, handelte es sich bei den in Serbien in Anspruch genommenen Behandlungen und Verordnungen – konkret Bettruhe, Injektionen, medikamentöse Schmerztherapie sowie in weiterer Folge eine zehntägige physikalische Therapie – nicht um derart außergewöhnliche Behandlungen, dass diese im Inland nicht verfügbar wären und nur von ausländischen Spezialisten durchgeführt werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin eine akute und schmerzhafte gesundheitliche Situation ins Treffen führte, ist darauf zu verweisen, dass es gerade bei starken, akut auftretenden Schmerzen dem üblichen Vorgehen entspricht, umgehend den Hausarzt oder im Bedarfsfall die Notfallambulanz eines österreichischen Krankenhauses aufzusuchen, sodass eine unmittelbare Erstversorgung auch ohne vorherige Terminvereinbarung gewährleistet wäre. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt, sich in Österreich überhaupt um eine ärztliche Behandlung oder einen Therapieplatz bemüht zu haben. Sie behauptete zu keinem Zeitpunkt, vor ihrer Abreise österreichische Ärzte oder Institute kontaktiert zu haben, von diesen abgewiesen worden zu sein oder unzumutbar lange Wartezeiten genannt bekommen zu haben. Wenngleich eine Würdigung dieser Umstände nur den Schluss zulässt, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Therapie auch in Österreich in Anspruch zu nehmen, kommt es auch hierauf im Ergebnis nicht an (siehe dazu ebenso noch II.3.).Wie bereits aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) hervorgeht, handelte es sich bei den in Serbien in Anspruch genommenen Behandlungen und Verordnungen – konkret Bettruhe, Injektionen, medikamentöse Schmerztherapie sowie in weiterer Folge eine zehntägige physikalische Therapie – nicht um derart außergewöhnliche Behandlungen, dass diese im Inland nicht verfügbar wären und nur von ausländischen Spezialisten durchgeführt werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin eine akute und schmerzhafte gesundheitliche Situation ins Treffen führte, ist darauf zu verweisen, dass es gerade bei starken, akut auftretenden Schmerzen dem üblichen Vorgehen entspricht, umgehend den Hausarzt oder im Bedarfsfall die Notfallambulanz eines österreichischen Krankenhauses aufzusuchen, sodass eine unmittelbare Erstversorgung auch ohne vorherige Terminvereinbarung gewährleistet wäre. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt, sich in Österreich überhaupt um eine ärztliche Behandlung oder einen Therapieplatz bemüht zu haben. Sie behauptete zu keinem Zeitpunkt, vor ihrer Abreise österreichische Ärzte oder Institute kontaktiert zu haben, von diesen abgewiesen worden zu sein oder unzumutbar lange Wartezeiten genannt bekommen zu haben. Wenngleich eine Würdigung dieser Umstände nur den Schluss zulässt, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Therapie auch in Österreich in Anspruch zu nehmen, kommt es auch hierauf im Ergebnis nicht an (siehe dazu ebenso noch römisch zwei.3.). Die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit 24.08.2025 war im Verfahren unstrittig. Dass sie am 25.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt einliegenden E-Mail, welche ebendieses Datum ausweist.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

§ 16Abs. 3 Al

VG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere - wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder - um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder - um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder - Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH 09.02.1993, 92/08/0116, und 15.03.2005, 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein vergleiche VwGH 09.02.1993, 92/08/0116, und 15.03.2005, 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289). Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1995 (BGBl. Nr. 297/1995) ist Nachsicht zwingend zu erteilen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295).Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,) ist Nachsicht zwingend zu erteilen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182).Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente: "Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d. h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). In der Judikatur des VwGH wurden weder die Zahnbehandlung im Ausland (Hinweis E 17. Dezember 1999, 99/02/0273) noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" (Hinweis E 8. März 1994, 93/08/0110) als zwingende familiäre Gründe iSd § 16 Abs. 3 AlVG angesehen (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182).In der Judikatur des VwGH wurden weder die Zahnbehandlung im Ausland (Hinweis E 17. Dezember 1999, 99/02/0273) noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" (Hinweis E 8. März 1994, 93/08/0110) als zwingende familiäre Gründe iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG angesehen (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111). Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht

§ 16Abs. 3 Al

VG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 AlVG führen müssten (Hinweis E 16. März 1999, Zl. 99/08/0009 m.w.H.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würden (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten (Hinweis E 16. März 1999, Zl. 99/08/0009 m.w.H.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Geht man im vorliegenden Fall entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Auslandsaufenthalt nicht vorrangig der Erholung und dem Familienbesuch, sondern der Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung diente, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Krankenbehandlung im Ausland wie dargelegt bereits dem Grunde nach keinen zwingenden familiären Grund und damit keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG darstellt.Geht man im vorliegenden Fall entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Auslandsaufenthalt nicht vorrangig der Erholung und dem Familienbesuch, sondern der Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung diente, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Krankenbehandlung im Ausland wie dargelegt bereits dem Grunde nach keinen zwingenden familiären Grund und damit keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG darstellt. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der notwendigen Sicherstellung der Kinderbetreuung stünde die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend entgegen. Wie dargelegt, können familiäre Umstände nämlich jedenfalls dann nicht zur Nachsicht

§ 16Abs. 3 Al

VG führen, wenn sie – träten sie im Inland ein – für sich allein aufgrund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt führen müssten. Wenn die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer akuten Schmerzen derart eingeschränkt war, dass sie nicht einmal die Betreuung ihrer eigenen Kinder gewährleisten konnte und ihr ärztlicherseits Bettruhe verordnet wurde, so hätte diese gesundheitliche Situation auch bei einem Aufenthalt im Inland zwingend dazu geführt, dass sie dem Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG nicht zur Verfügung gestanden wäre und diesfalls im Übrigen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte.Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der notwendigen Sicherstellung der Kinderbetreuung stünde die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend entgegen. Wie dargelegt, können familiäre Umstände nämlich jedenfalls dann nicht zur Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, wenn sie – träten sie im Inland ein – für sich allein aufgrund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt führen müssten. Wenn die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer akuten Schmerzen derart eingeschränkt war, dass sie nicht einmal die Betreuung ihrer eigenen Kinder gewährleisten konnte und ihr ärztlicherseits Bettruhe verordnet wurde, so hätte diese gesundheitliche Situation auch bei einem Aufenthalt im Inland zwingend dazu geführt, dass sie dem Arbeitsmarkt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht zur Verfügung gestanden wäre und diesfalls im Übrigen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte. Somit konnte selbst bei vollumfänglicher Wahrunterstellung ihres Vorbringens keine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährt werden. Im Übrigen war aber ohnedies davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, eine vergleichbare Therapie in Österreich in Anspruch zu nehmen, sodass in ihrem Auslandsaufenthalt auch aus diesem Grund kein berücksichtigungswürdiger Umstand zu erkennen ist. Dass der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch haben sich im Verfahren diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Selbst bei vollständiger Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wären

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Krankenbehandlung im Ausland noch die Gewährleistung der Kinderbetreuung geeignet, eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe zu bewirken. Es bedurfte somit keiner mündlichen Verhandlung, um die allenfalls strittige Frage zu klären, ob der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin möglicherweise überwiegend Erholungszwecken oder dem Familienbesuch diente. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vertretbar dargelegt, dass sowohl eine Krankenbehandlung im Ausland (vgl. VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) wie auch die Gewährleistung der Kinderbetreuung durch den im Ausland lebenden Vater bereits dem Grunde nach nicht geeignet sind, eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe zu rechtfertigen, zumal der letztere Fall, träte er im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würde (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vertretbar dargelegt, dass sowohl eine Krankenbehandlung im Ausland vergleiche VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) wie auch die Gewährleistung der Kinderbetreuung durch den im Ausland lebenden Vater bereits dem Grunde nach nicht geeignet sind, eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe zu rechtfertigen, zumal der letztere Fall, träte er im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würde vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Im Übrigen wurde mit Blick auf die Stellungnahme der ÖGK vertretbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Krankenbehandlung im Inland wahrzunehmen, sodass in ihrem Auslandsaufenthalt auch aus diesem Grund kein berücksichtigungswürdiger Umstand erblickt werden könnte. Insoweit liegt daher eine tragfähige Alternativbegründung vor. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).Im Übrigen wurde mit Blick auf die Stellungnahme der ÖGK vertretbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Krankenbehandlung im Inland wahrzunehmen, sodass in ihrem Auslandsaufenthalt auch aus diesem Grund kein berücksichtigungswürdiger Umstand erblickt werden könnte. Insoweit liegt daher eine tragfähige Alternativbegründung vor. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2329114.1.00

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