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{'item': 'W151 2323813-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 2§ 170§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW151 2323813-1 Spruch, W151 2323813-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.09.2025 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden BF) von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Begründend wurde dargelegt, die BF sei von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der XXXX gewesen. Persönlich haftende Gesellschafterin sei die XXXX . Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 19.09.2023 sei die BF Geschäftsführerin der XXXX gewesen. In den Jahren 2019 bis 2023 habe die BF keine Bezüge als Geschäftsführerin der GmbH erhalten. Im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2023 sei sie von der SVS in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. XXXX , sei mit Wirksamkeit 11.01.2019 eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, die aufgrund eines Widerspruches mit 15.05.2019 wieder geendet habe. Die BF habe laut Firmenbuch die Jahresabschlüsse der GmbH für 2021 und 2022 mitunterfertigt. Am 08.08.2024 habe sie den von ihr auch unterfertigten Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ ausgefüllt und angegeben, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen dürfe und über ihre Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG hafte. Laut Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2023 sei die BF als Geschäftsführerin der XXXX abberufen worden und habe die BF diesen Beschluss unterfertigt. Durch die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte sei die Versicherungsgrenze in den Jahren 2019 bis 2023 überschritten worden. Auch habe die BF Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, da sie im Zeitraum von zumindest 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementär- GmbH gewesen sei. Der VwGH habe iZm § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entschieden, dass bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Geschäftsführers dessen Organstellung und somit die Pflichtversicherung ende. Dies sei auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG analog anzuwenden und habe von 11.01.2019 bis 15.05.2019 keine Geschäftsführereigenschaft der Komplementär-GmbH bestanden. Geschäftsunfähigkeit stelle auch einen Ausnahmetatbestand für die Pflichtversicherung als Kommanditist dar.
  2. Mit Bescheid vom 12.09.2025 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) fest, dass Frau römisch 40 (im Folgenden BF) von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Begründend wurde dargelegt, die BF sei von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der römisch 40 gewesen. Persönlich haftende Gesellschafterin sei die römisch 40 . Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 19.09.2023 sei die BF Geschäftsführerin der römisch 40 gewesen. In den Jahren 2019 bis 2023 habe die BF keine Bezüge als Geschäftsführerin der GmbH erhalten. Im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2023 sei sie von der SVS in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , sei mit Wirksamkeit 11.01.2019 eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, die aufgrund eines Widerspruches mit 15.05.2019 wieder geendet habe. Die BF habe laut Firmenbuch die Jahresabschlüsse der GmbH für 2021 und 2022 mitunterfertigt. Am 08.08.2024 habe sie den von ihr auch unterfertigten Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ ausgefüllt und angegeben, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen dürfe und über ihre Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG hafte. Laut Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2023 sei die BF als Geschäftsführerin der römisch 40 abberufen worden und habe die BF diesen Beschluss unterfertigt. Durch die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte sei die Versicherungsgrenze in den Jahren 2019 bis 2023 überschritten worden. Auch habe die BF Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, da sie im Zeitraum von zumindest 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementär- GmbH gewesen sei. Der VwGH habe iZm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG entschieden, dass bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Geschäftsführers dessen Organstellung und somit die Pflichtversicherung ende. Dies sei auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG analog anzuwenden und habe von 11.01.2019 bis 15.05.2019 keine Geschäftsführereigenschaft der Komplementär-GmbH bestanden. Geschäftsunfähigkeit stelle auch einen Ausnahmetatbestand für die Pflichtversicherung als Kommanditist dar.
  3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.10.2025 führt die Rechtsvertretung der BF aus, dass die BF am 01.01.2019 einen Schlaganfall gehabt habe und seither arbeitsunfähig sei. Dennoch habe die SVS der BF für die letzten fünf Jahre Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben, obwohl sie nicht arbeiten habe können. Dies sei der belangten Behörde des Öfteren mitgeteilt worden und sei unstrittig. Es werde darauf hingewiesen, dass die BF eine Pension und Pflegegeld der Stufe 3 beziehe.
  4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der SVS dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF war im Zeitraum von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der XXXX . Komplementärin dieser Gesellschaft war und ist die XXXX . 1.
  7. Die BF war im Zeitraum von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der römisch 40 . Komplementärin dieser Gesellschaft war und ist die römisch 40 . 1.
  8. Die BF war seit 01.01.2019 Geschäftsführerin der XXXX . Mit Wirkung 12.09.2023 wurde sie durch Gesellschafterbeschluss abberufen. 1.
  9. Die BF war seit 01.01.2019 Geschäftsführerin der römisch 40 . Mit Wirkung 12.09.2023 wurde sie durch Gesellschafterbeschluss abberufen. 1.
  10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. XXXX , wurde eine Erwachsenenvertretung für die BF mit Wirksamkeit 11.01.2019 mit folgendem Umfang der Vertretung nach § 269 Abs. 1 ABGB bestellt:1.
  11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde eine Erwachsenenvertretung für die BF mit Wirksamkeit 11.01.2019 mit folgendem Umfang der Vertretung nach Paragraph 269, Absatz eins, ABGB bestellt: ● Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Z 1) Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Ziffer eins,) ● Vertretung in gerichtlichen Verfahren (Z 2) Vertretung in gerichtlichen Verfahren (Ziffer 2,) ● Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (Z 3) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (Ziffer 3,) ● Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (Z 4) Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (Ziffer 4,) ● Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen (Z 5) Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen (Ziffer 5,) ● Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen (Z 6) Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen (Ziffer 6,) ● Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie (Z 7) Vertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie (Ziffer 7,) ● Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften (Z 8) Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften (Ziffer 8,) Die Erwachsenenvertretung der BF wurde infolge ihres Widerspruches mit Wirksamkeit 15.05.2019 beendet. 1.
  12. Die BF unterfertigte die Jahresabschlüsse der Komplementär GmbH XXXX für die Jahre 2021 und
  13. Weiters unterfertigte sie am 08.08.2024 einen „Fragenbogen für Kommanditisten“, in dem sie unter anderem erklärte, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen darf.1.
  14. Die BF unterfertigte die Jahresabschlüsse der Komplementär GmbH römisch 40 für die Jahre 2021 und
  15. Weiters unterfertigte sie am 08.08.2024 einen „Fragenbogen für Kommanditisten“, in dem sie unter anderem erklärte, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen darf. 1.
  16. Die Einkommenssteuerbescheide der BF der Jahre 2019 – 2023 weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe auf: EUR 53.044,29

(2019), EUR 37.793,99
(2020), EUR 28.849,97
(2021), EUR 38.931,58
(2022)und EUR 58.099,31
(2023).
  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
  4. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) idF BGBl I Nr. 107/2025 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, lauten: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. - 3. … 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2)
(3)… Ausnahmen von der Pflichtversicherung § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
  1. -
  2. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
  3. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
  4. -
(2)
(3)… Beginn der Pflichtversicherung § 6.
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt 1.-
  1. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;
  2. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,;
  3. -
(2)
(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
  1. -
  2. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.
  3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,
(4)
(5)… Ende der Pflichtversicherung § 7.
(1)
(3)…Paragraph 7,
(1)
(3)
(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
  1. -
  2. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
  3. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
(5)…“ Daraus folgt: 3.
  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der SVS vom 12.09.
  2. Die belangte Behörde stellte die Versicherungspflicht (KV, PV nach GSVG; UV nach ASVG) für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2019 sowie 16.05.2019 bis 30.09.2023 fest. Die Beschwerde wendet sich gegen die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung mit der Begründung, dass die BF nach einem Schlaganfall am 01.01.2019 fortan arbeitsunfähig gewesen sei. 3.
  3. Die BF hat mit den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb entsprechend den (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2019 – 2023 die jeweiligen Betragsgrenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG (im Jahr 2019 EUR 5.361,72; im Jahr 2020 EUR 5.527,92; im Jahr 2021 EUR 5.710,32; im Jahr 2022 EUR 5.830,20 und im Jahr 2023 EUR 6.010,92) überschritten und unterliegt folglich der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung. 3.4. Die BF hat mit den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb entsprechend den (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2019 – 2023 die jeweiligen Betragsgrenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG (im Jahr 2019 EUR 5.361,72; im Jahr 2020 EUR 5.527,92; im Jahr 2021 EUR 5.710,32; im Jahr 2022 EUR 5.830,20 und im Jahr 2023 EUR 6.010,92) überschritten und unterliegt folglich der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2008 zu 2006/08/0041 sprach der VwGH aus, dass für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entscheidend ist, ob sich ein Kommanditist „aktiv“ im Unternehmen betätigt oder lediglich sein „Kapital arbeiten lässt“. Da der Kommanditist

§ 170

UGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen ist, hängt die Beantwortung der Frage nach der aktiven Betätigung in rechtlicher Hinsicht primär vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse ab, die auf rechtlichen – und nicht bloß faktischen – Gegebenheiten basieren. Zwar stellte der VwGH im Ausgangsfall auf die Stellung eines Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH ab, doch ist die dort entwickelte Kernbegründung – nämlich die Möglichkeit, die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft entscheidend zu beeinflussen – unmittelbar auf den geschäftsführenden Kommanditisten übertragbar. Übt der Kommanditist die Funktion des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH aus, so beschränkt er sich nicht auf die gesetzliche Stellung eines (passiven) Kommanditisten. Vielmehr ist ihm durch diese rechtliche Organstellung die unmittelbare Leitung und Vertretung der Komplementärin und damit mittelbar die Geschäftsführung der KG selbst übertragen. Damit verfügt er über die vom VwGH geforderten rechtlich verankerten Geschäftsführungsbefugnisse, die eine aktive Betätigung begründen.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2008 zu 2006/08/0041 sprach der VwGH aus, dass für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG entscheidend ist, ob sich ein Kommanditist „aktiv“ im Unternehmen betätigt oder lediglich sein „Kapital arbeiten lässt“. Da der Kommanditist

Paragraph 170, UGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen ist, hängt die Beantwortung der Frage nach der aktiven Betätigung in rechtlicher Hinsicht primär vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse ab, die auf rechtlichen – und nicht bloß faktischen – Gegebenheiten basieren. Zwar stellte der VwGH im Ausgangsfall auf die Stellung eines Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH ab, doch ist die dort entwickelte Kernbegründung – nämlich die Möglichkeit, die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft entscheidend zu beeinflussen – unmittelbar auf den geschäftsführenden Kommanditisten übertragbar. Übt der Kommanditist die Funktion des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH aus, so beschränkt er sich nicht auf die gesetzliche Stellung eines (passiven) Kommanditisten. Vielmehr ist ihm durch diese rechtliche Organstellung die unmittelbare Leitung und Vertretung der Komplementärin und damit mittelbar die Geschäftsführung der KG selbst übertragen. Damit verfügt er über die vom VwGH geforderten rechtlich verankerten Geschäftsführungsbefugnisse, die eine aktive Betätigung begründen. Vor diesem Hintergrund gilt im vorliegenden Fall, dass die BF, die als Kommanditistin der XXXX tätig war und zumindest im Zeitraum von 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementärs GmbH war der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.Vor diesem Hintergrund gilt im vorliegenden Fall, dass die BF, die als Kommanditistin der römisch 40 tätig war und zumindest im Zeitraum von 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementärs GmbH war der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. 3.

  1. Wie die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105, zutreffend darlegte, endet mit nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.3.
  2. Wie die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105, zutreffend darlegte, endet mit nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Für die BF bedeutet dies, dass für den Zeitraum vom 11.01.2019 bis 15.05.2019, in welchem für sie eine aufrechte Erwachsenenvertretung bestanden hat, keine Geschäftsführereigenschaft gegeben war und folglich keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestanden hat. Für die BF bedeutet dies, dass für den Zeitraum vom 11.01.2019 bis 15.05.2019, in welchem für sie eine aufrechte Erwachsenenvertretung bestanden hat, keine Geschäftsführereigenschaft gegeben war und folglich keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestanden hat. Schließlich ist dem Vorbringen der Beschwerde, die BF sei bereits seit 01.01.2019 aufgrund eines Schlaganfalls arbeitsunfähig gewesen, entgegenzuhalten, dass sie mit 16.01.2019 als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen wurde und sich – abgesehen von den festgestellten Zeiträumen, in denen eine Erwachsenenvertretung bestanden hat – keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit ergeben haben. Vielmehr sprechen die Beendigung der Erwachsenenvertretung infolge ihres Widerspruches und die Unterfertigung der Jahresabschlüsse, die Entlassung als Kommanditistin sowie das Ausfüllen des „Fragebogens für Kommanditisten“ gerade für das Bestehen ihrer Geschäftsfähigkeit und war den unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeschreibens daher nicht zu folgen. 3.
  3. Die belangte Behörde ging daher

§ 7Abs.

4 Z 4 GSVG zutreffend von Endigungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung mit 31.01.2019 (infolge Erwachsenenvertretung) und 30.09.2023 (infolge Abberufung als Geschäftsführerin) und

§ 6Abs.

1 Z 5 bzw. Abs. 3 Z 6 GSVG von einem neuerlichen Beginn mit 16.05.2019 (infolge Beendigung der Erwachsenenvertretung) aus. 3.6. Die belangte Behörde ging daher

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, GSVG zutreffend von Endigungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung mit 31.01.2019 (infolge Erwachsenenvertretung) und 30.09.2023 (infolge Abberufung als Geschäftsführerin) und

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Absatz 3, Ziffer 6, GSVG von einem neuerlichen Beginn mit 16.05.2019 (infolge Beendigung der Erwachsenenvertretung) aus. Die SVS hat die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 zu Recht festgestellt und war die Beschwerde daher abzuweisen. Die SVS hat die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 zu Recht festgestellt und war die Beschwerde daher abzuweisen. 3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2323813.1.00

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