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{'item': 'W153 2321162-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133Artikel 18§ 61Art. 20§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 46Art. 19Art. 4Art. 3Art. 24Art. 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW153 2321162-1 Spruch, W1532321162-1/5EW1532321163-1/5EW153 2321164-1/5EW1532321162-1/5E, W1532321163-1/5E, W153

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF), eine Mutter (BF1) und ihre minderjährigen Tochter (BF2), beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 21.07.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab 07.04.2025, dass die BF am 07.04.2025 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Asylantrag gestellt haben. In der Erstbefragung vor der Polizei gab die BF1 an, dass sie das Sorgerecht für ihre Tochter habe. Sie hätten im Februar 2025 Afghanistan verlassen und wären über die Türkei nach Frankreich gereist, wo sie sich bis 20.07.2025 aufgehalten hätten. Ihr Mann hätte sie nach Frankreich geholt. Dort wäre die B1 von ihrem Mann geschlagen worden. Er hätte auch die BF2 nicht in die Schule gehen lassen. Sie hätte versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, aber ihr Mann hätte ihr nicht erlaubt, außer Haus zu gehen. Er hätte ihr gedroht. Sie wolle daher nicht zurück nach Frankreich. Ihr Zielland wäre Österreich gewesen und sie würde gerne hierbleiben. Sie habe hier einen Cousin bei dem sie wohnen könnte. Die BF1 kam bereits hochschwanger nach Österreich und am XXXX .07.2025 wurde der BF3 geboren und für ihn am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.Die BF1 kam bereits hochschwanger nach Österreich und am römisch 40 .07.2025 wurde der BF3 geboren und für ihn am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt. Am 02.08.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Frankreich gestellt und mit Schreiben vom 14.08.2025 stimmten die französischen Behörden der Rückübernahme der BF1 und der BF2

Artikel 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.Am 02.08.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) an Frankreich gestellt und mit Schreiben vom 14.08.2025 stimmten die französischen Behörden der Rückübernahme der BF1 und der BF2

Artikel 18Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 18.08.2025 wurde gem. Artikel 20 Abs. 3 der Dublin-III Verordnung eine Nachmeldung bezüglich der Geburt des BF3 an die französischen Behörden übermittelt.Am 18.08.2025 wurde gem. Artikel 20 Absatz 3, der Dublin-III Verordnung eine Nachmeldung bezüglich der Geburt des BF3 an die französischen Behörden übermittelt. Am 03.09.2025 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie in Österreich einen Cousin habe. Vor ihrer Einreise nach Österreich hätte sie keinen Kontakt zu diesem gehabt. Erst hier in Österreich habe sie ihn wieder gesehen. Er hätte sie lediglich zum Camp gebracht, danach hätte sie ihn nicht mehr gesehen. Die BF1 gab auch an, dass sie nicht wolle, dass der Cousin vom neugeborenen Sohn erfahre. Zum Aufenthalt in Frankreich sagte die BF1, dass sie dort 4 Monate lang mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in einer kleinen Stadt gelebt habe. Sie sei von diesem immer misshandelt worden. In Afghanistan hätte er ihr die Hand und den Fuß gebrochen. In Afghanistan hätte sie sich nicht scheiden lassen dürfen. Hier in Österreich würden sie sich vom Gatten trennen wollen. Ihr Gatte hätte auch die Tochter, die BF2 geschlagen. In Frankreich hätte sie nirgends hingekonnt, da ihr Gatte sie nicht aus dem Haus gelassen habe. Sie hätte nur einen Kurs besuchen dürfen. Er habe sie jedoch selbst hingebracht und wieder abgeholt. Auch beim Einkaufen hätte ihr Mann sie begleitet. Eines Tages, als ihr Gatte in der Arbeit gewesen sei, hätte sie die Wohnung verlassen und hätte Hilfe in einem Geschäft gesucht. Personen aus diesem Geschäft hätten sie dann zum Bahnhof gebracht und ihr und ihrer Tochter ein Ticket gekauft. Ihr in Österreich aufhältiger Cousin hätte mit diesen Personen über Telefon vereinbart, dass diese sie bei Ihrer Reise unterstützen sollen. Befragt, gab sie an, dass sie in Frankreich keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, da sie zu große Angst gehabt hätte, denn sie wäre nach einer Anzeige trotzdem noch in Frankreich aufhältig gewesen. Sie hätte dort auch keine Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation aufgesucht. Mit Bescheiden des BFA vom 07.09.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheiden des BFA vom 07.09.2025 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand April 2024): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: (Quelle: FR/ECRE 5.2023) Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel

  1. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
  2. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023). Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023). Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c). Unbegleitete Minderjährige Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Betroffene werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt ordnet eine Altersfeststellung an. Diese wird in jedem Departement von der Jugendwohlfahrt lokal vorgenommen und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Die Altersfeststellung ist laut Gesetz seit 2016 als „soziale Evaluierung“ in einem multidisziplinären Ansatz durchzuführen. In der Praxis kommen Knochenuntersuchungen zur Altersbestimmung weiterhin vor, allerdings in abnehmendem Umfang. Trotz eines einheitlichen Leitfadens sind die derzeitigen Praktiken der sozialen Evaluierung weiterhin je nach Gebiet unterschiedlich, mancherorts wird gar von erheblichen Mängeln berichtet. Bei der Altersfeststellung ist im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen, dies soll in der Praxis jedoch kaum der Fall sein. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtsmittel vor dem Jugendrichter möglich, aber während die Beschwerde läuft, haben Betroffene keinen Zugang zu spezialisierter Unterbringung für Minderjährige (FR/ECRE 5.2023). Seit 2019 wurden mehrere Maßnahmen durchgeführt, um den Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige zu erleichtern. Ein unbegleiteter Minderjähriger muss rechtlich vertreten sein, damit sein Asylantrag registriert werden kann. Zu diesem Zweck ist von der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen, dass der unbegleitete Minderjährige vertreten wird und Schritte zu seinem Schutz und seiner Unterstützung gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden Schulungen für Vertreter der Behörde, der Departements, Ad-hoc-Vertreter usw. organisiert (MoI/EUAA 17.4.2023). Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den unbegleiteten Minderjährigen nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es gibt jedoch Gegenden, in denen der Staatsanwalt aufgrund des Fehlens oder der unzureichenden Anzahl von Ad hoc-Rechtsvertretern nicht in der Lage ist, einen solchen zu ernennen. Diese Minderjährigen sind daher gezwungen zu warten, bis sie 18 Jahre alt werden, um ihren ihren Asylantrag stellen zu können (FR/ECRE 5.2023). Die Gesetze sehen vor, dass unbegleitete Minderjährige in die Obhut des Kinderschutzsystems genommen werden müssen (USDOS 20.3.2023). Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden und werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis wurden sie früher wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Das ist seit Anfang 2024 nicht mehr erlaubt (FR/ECRE 5.2023). Im August 2023 wies u.a. UNICEF auf eine steigende Zahl von Migrantenkindern hin, die auf der Straße schlafen mussten, und äußerte Sorge über die Schließung von Notunterkünften (HRW 11.1.2024). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen durch manche Departements (UN CESCR 30.10.2023). Minderjährige zwischen sechs und 16 Jahren unterliegen in Frankreich der Unterrichtspflicht. Es gibt Berichte über anhaltende Mängel bei den Sozialdiensten für unbegleitete Minderjährige, einschließlich aufwändiger Verfahren bei den Präfekturen und Hindernissen beim Zugang zu Bildung (FR/ECRE 5.2023). Vulnerable Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  3. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  4. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023). Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023). Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023). Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023). Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). Zur Aktualität der Quellen werde angefügt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass Hinsichtlich Ihrer Angaben, dass sich aus den Aussagen der BF1 und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe ergeben würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Es wurde festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Weiters wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 sich trotz der angeblichen Misshandlungen durch den Gatten, welche laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA auch bereits in Afghanistan stattgefunden hätten, dennoch zu diesem nach Frankreich wollte, um dort mit ihm und der minderjährigen Tochter zu leben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Misshandlungen von ihr und ihrer Tochter die Wohnung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, um Hilfe bei der Polizei oder einer Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation zu suchen – was die BF1 laut ihrer Angaben jedoch nie getan habe. Stattdessen habe sie Frankreich hochschwanger verlassen und sei nach Österreich gereist. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben hinsichtlich des Missbrauchs, stehe für die Behörde fest, dass die französischen Behörden willens und in der Lage sind, sie vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu schützen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E). Sollten die BF1 und die BF2 in Frankreich tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, so stehe es der BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es wurde auch anzuführt, dass die allgemeine Lage, für nach Frankreich überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstelle. Insbesondere sei die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass Hinsichtlich Ihrer Angaben, dass sich aus den Aussagen der BF1 und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe ergeben würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Es wurde festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Weiters wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 sich trotz der angeblichen Misshandlungen durch den Gatten, welche laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA auch bereits in Afghanistan stattgefunden hätten, dennoch zu diesem nach Frankreich wollte, um dort mit ihm und der minderjährigen Tochter zu leben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Misshandlungen von ihr und ihrer Tochter die Wohnung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, um Hilfe bei der Polizei oder einer Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation zu suchen – was die BF1 laut ihrer Angaben jedoch nie getan habe. Stattdessen habe sie Frankreich hochschwanger verlassen und sei nach Österreich gereist. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben hinsichtlich des Missbrauchs, stehe für die Behörde fest, dass die französischen Behörden willens und in der Lage sind, sie vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu schützen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E). Sollten die BF1 und die BF2 in Frankreich tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, so stehe es der BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es wurde auch anzuführt, dass die allgemeine Lage, für nach Frankreich überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstelle. Insbesondere sei die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Gegen die Bescheide richtet sich die am 01.10.2025 eingebrachte, im Namen der BF1, der BF2 und des BF3 verfasste Beschwerde, in welcher vorab moniert wurde, dass die BF1 und die BF2 Opfer von häuslicher Gewalt, sohin Opfer von Gewalt geworden seien und den BF gem. §57 AsylG daher Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz zu erteilen wären. In Frankreich sei die BF 1 von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt, weshalb sie mit ihren Kindern aus Frankreich ausgereist sei, um in Österreich Schutz zu suchen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wären die BF bei einer Rückkehr von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.3 EMRK verstoßen würde. Die BF seien als besonders vulnerable Personen anzusehen, da die BF1 als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Frankreich betroffen seien bzw. bereits betroffen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Frankreich eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde verabsäumt worden. Es sei auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im französischen Aufnahmesystem gäbe es systemische Mängel und im Fall einer Überstellung der BF nach Frankreich sei eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich.Gegen die Bescheide richtet sich die am 01.10.2025 eingebrachte, im Namen der BF1, der BF2 und des BF3 verfasste Beschwerde, in welcher vorab moniert wurde, dass die BF1 und die BF2 Opfer von häuslicher Gewalt, sohin Opfer von Gewalt geworden seien und den BF gem. §57 AsylG daher Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz zu erteilen wären. In Frankreich sei die BF 1 von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt, weshalb sie mit ihren Kindern aus Frankreich ausgereist sei, um in Österreich Schutz zu suchen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wären die BF bei einer Rückkehr von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Die BF seien als besonders vulnerable Personen anzusehen, da die BF1 als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Frankreich betroffen seien bzw. bereits betroffen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Frankreich eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde verabsäumt worden. Es sei auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im französischen Aufnahmesystem gäbe es systemische Mängel und im Fall einer Überstellung der BF nach Frankreich sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Mit Schreiben des BFA vom 31.10.2025 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.10.2025 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die BF1 und ihre minderjährigen Tochter, die BF2, beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 21.07.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab 07.04.2025, dass die BF am 07.04.2025 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Asylantrag gestellt haben. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Frankreich stimmten die französischen Behörden mit mit Schreiben vom 14.08.2025 der Rückübernahme der BF1 und der BF2

Artikel 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Frankreich stimmten die französischen Behörden mit mit Schreiben vom 14.08.2025 der Rückübernahme der BF1 und der BF2

Artikel 18Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Der BF3 wurde am XXXX .07.2025 in Österreich geboren und für ihn wurde am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.Der BF3 wurde am römisch 40 .07.2025 in Österreich geboren und für ihn wurde am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt. Frankreich wurde mit Schreiben vom 18.08.2025

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO von der Geburt des BF3 in Kenntnis gesetzt. Frankreich wurde mit Schreiben vom 18.08.2025

Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO von der Geburt des BF3 in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. In Hinblick auf die BF liegt ein Familienverfahren vor. Die BF1 ist leibliche Mutter der BF2 und des BF3 und ist deren gesetzliche Vertreterin. Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Mutter (BF1) dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohles dar.Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Mutter (BF1) dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohles dar. Konkrete, in den Personen der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Bei den BF liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Besondere schützenswerte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Zum in Österreich lebenden Cousin der BF1 besteht weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF wurde vor Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist am 30.10.2025 nach Frankreich rücküberstellt bzw. überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der BF und den Verwaltungsakten. Die Feststellung bezüglich der Aufnahme der BF durch Frankreich ergibt sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF
  2. Für die BF wurden keine Krankheiten angegeben und keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Frankreich, wo es ausreichende ärztliche Versorgung auch für Asylwerber gibt, unzulässig machen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Bei den Länderfeststellungen zu Frankreich handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht substantiiert und glaubhaft vorgebracht. Die Feststellung zur Geburt des BF3 in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. In Bezug auf die BF1 wurde die Mutterschutzfrist vor deren Abschiebung eingehalten. Die Feststellung des Nichtbestehens schützenswerter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basiert auf den eigenen Angaben der BF1 und dem Akteninhalt. Dass die BF am 30.10.2025 nach Frankreich überstellt wurden, ergibt sich aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 31.10.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Rücküberstellung innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist erfolgte und rechtmäßig war. Da die BF1 nicht Opfer von Gewalt in Österreich geworden ist und auch keinerlei Anzeigen und Erhebungen in Österreich stattfinden, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht zur Anwendung.Da die BF1 nicht Opfer von Gewalt in Österreich geworden ist und auch keinerlei Anzeigen und Erhebungen in Österreich stattfinden, kommt ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht zur Anwendung.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)
(2)
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)
(5)… Art 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der Asylanträge der BF in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da die BF1 und die BF2 dort zuletzt einen Asylantrag gestellt haben und sich, ohne den Verfahrensausgang abzuwarten, nach Österreich begeben haben.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der Asylanträge der BF in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da die BF1 und die BF2 dort zuletzt einen Asylantrag gestellt haben und sich, ohne den Verfahrensausgang abzuwarten, nach Österreich begeben haben. Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht

Art. 19Abs.

2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der BF aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen haben. Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der BF aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen haben. Frankreich hat ausdrücklich akzeptiert, die BF aufzunehmen und ihr Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Frankreich

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Frankreich

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum französischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Frankreich nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Frankreich ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Frankreich nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Frankreich ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dass Frankreich gegenüber Asylbewerbern aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Das Vorbringen der BF ist nicht geeignet, eine ausreichend substantiierte mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darzutun. Allgemein ist von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Das Vorbringen der BF ist nicht geeignet, eine ausreichend substantiierte mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darzutun. Allgemein ist von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Es bleibt auch festzuhalten, dass bei Frankreich, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Frankreich das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Frankreich in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Frankreich das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Frankreich in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Festzuhalten bleibt schließlich, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Frankreichs für das Verfahren der BF ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei einer Rückstellung der BF nach Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte kommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei einer Rückstellung der BF nach Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte kommen wird. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnten die BF gegenständlich nicht darlegen. Die BF sind zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Frankreich sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Frankreich, welche auch in der Praxis zugänglich ist, wie bereits unter Bezugnahme auf die Länderberichte näher dargelegt wurde. In Bezug auf die BF1 wurde die Mutterschutzfrist von 8 Wochen eingehalten. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Nach französischem Recht haben alle Asylwerber, auch solche im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren das Recht, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies bei Beitragsfreiheit. Asylwerber können im Rahmen von PUMA oder AME auch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund ist den BF die Überstellung nach Frankreich auf dem Luftweg zumutbar. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand der BF einer behördlich organisierten Rückreise nach Frankreich entgegenstehen würde; es bestehen keine Zweifel an deren Transportfähigkeit. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Die BF haben in Österreich, wie oben dargelegt, nur einen Cousin, zu dem weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und diese haben auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf ein Privatleben darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die BF haben in Österreich, wie oben dargelegt, nur einen Cousin, zu dem weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und diese haben auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf ein Privatleben darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Ein entsprechend langer bzw. verfestigter Aufenthalt der BF im Bundesgebiet liegt im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vor. Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Die BF wurden gemeinsam überstellt, sodass die Einheit der Familie gewahrt war. Hinsichtlich des Kindeswohls ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Hinsichtlich des Kindeswohls ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Es kann jedoch aus der UN-Konvention nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ können. Zudem findet wie bereits klargestellt, eine Außerlandesbringung der Kinder gemeinsam mit den bisherigen Hauptbezugspersonen, ihrer Mutter statt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, die Obsorge oder Erziehung auszuüben, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht ersichtlich ist. Zudem befinden sich die minderjährigen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben diese sich nu

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