← Österreich

{'item': 'W259 2311181-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW259 2311181-1 Spruch, W259 2311181-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 12.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 12.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 24.05.2022 für die Funktion Fachbereichsleiter*in bei der XXXX “.
  3. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 24.05.2022 für die Funktion Fachbereichsleiter*in bei der römisch 40 “.
  4. Mit Besetzungsvorschlag vom 12.07.2022 schlug der XXXX der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „ XXXX “) XXXX (in der Folge: „Erstgereihte“) für die ausgeschriebene Funktion vor. Der Fachausschuss stimmte diesem Besetzungsvorschlag zu. XXXX wurde mit 01.10.2022 ernannt.
  5. Mit Besetzungsvorschlag vom 12.07.2022 schlug der römisch 40 der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „ römisch 40 “) römisch 40 (in der Folge: „Erstgereihte“) für die ausgeschriebene Funktion vor. Der Fachausschuss stimmte diesem Besetzungsvorschlag zu. römisch 40 wurde mit 01.10.2022 ernannt.
  6. Am 09.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission (in der Folge: „B-GlBK“) auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen vermute, dass insbesondere bei der gegenständlichen Planstelle, welche durch die Erstgereihte besetzt worden sei, sie aufgrund ihrer fehlenden Mitgliedschaft bei einer Fraktion einer Gewerkschaftsorganisation bzw. einer politischen Partei und der dadurch fehlenden Unterstützung auf allen maßgeblichen Entscheidungsebenen niemals, auch trotz ihrer Ausbildung und Erfahrungen, eine Planstelle erhalten werde und dadurch maßgeblich beim beruflichen Aufstieg aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert worden sei.
  7. Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom XXXX 2024 im Wesentlichen fest, dass die Bestellung der Erstgereihten zur Fachbereichsleiterin XXXX in der XXXX der XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Aufgaben des Fachbereiches (in der Folge: „FB“) XXXX seien eindeutig Angelegenheiten, die wirtschaftliche Kenntnisse erfordern würden und es sei daher angesichts der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Büro XXXX und in den letzten acht Jahren im FB XXXX im XXXX nicht nachvollziehbar, dass die Dienstgebervertreterin in der Senatssitzung davon gesprochen habe, dass die „ XXXX “ etwas ganz anderes sei als die „Bestellung von Küchen“, und damit gleich beide Fachbereiche abgewertet habe. Noch weniger nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin, dass daher die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Angehörige der XXXX „naturgemäß“ gegenüber Mitbewerberinnen anderer Organisationseinheiten ein höheres Ausmaß an fachspezifischem Wissen, Wissen über abteilungsinterne Abläufe und über spezifische IT-Programme, mehr Kenntnisse interner personeller Dynamiken und sozialer Mitarbeiterbeziehungen gehabt habe, sei festzuhalten, dass für den Senat nicht erkennbar sei, worin genau dann die Vorzüge der Erstgereihten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die belangte Behörde habe nämlich keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin gemacht. Die Begründung für die im Vergleich zu der Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der belangten Behörde in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei oder bestritten habe werden können, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als Fachbereichsleiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur XXXX bzw. zur XXXX sei nicht in Abrede gestellt worden.
  8. Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom römisch 40 2024 im Wesentlichen fest, dass die Bestellung der Erstgereihten zur Fachbereichsleiterin römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Aufgaben des Fachbereiches (in der Folge: „FB“) römisch 40 seien eindeutig Angelegenheiten, die wirtschaftliche Kenntnisse erfordern würden und es sei daher angesichts der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Büro römisch 40 und in den letzten acht Jahren im FB römisch 40 im römisch 40 nicht nachvollziehbar, dass die Dienstgebervertreterin in der Senatssitzung davon gesprochen habe, dass die „ römisch 40 “ etwas ganz anderes sei als die „Bestellung von Küchen“, und damit gleich beide Fachbereiche abgewertet habe. Noch weniger nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin, dass daher die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Angehörige der römisch 40 „naturgemäß“ gegenüber Mitbewerberinnen anderer Organisationseinheiten ein höheres Ausmaß an fachspezifischem Wissen, Wissen über abteilungsinterne Abläufe und über spezifische IT-Programme, mehr Kenntnisse interner personeller Dynamiken und sozialer Mitarbeiterbeziehungen gehabt habe, sei festzuhalten, dass für den Senat nicht erkennbar sei, worin genau dann die Vorzüge der Erstgereihten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die belangte Behörde habe nämlich keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin gemacht. Die Begründung für die im Vergleich zu der Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der belangten Behörde in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei oder bestritten habe werden können, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als Fachbereichsleiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur römisch 40 bzw. zur römisch 40 sei nicht in Abrede gestellt worden.
  9. Mit Schreiben vom 12.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatzanspruch gemäß B-GlBG. Zusammengefasst führte sie darin aus, dass es sich bei der gegenständlichen Bewerbung schon um ihre sechste frustrierte Bewerbung gehandelt habe. Es sei eine Mitbewerberin bestellt und sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin wäre bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen. Die Behördenvertreterin habe vor der B-GlBK auf Fragen des Senates keine konkreten Auskünfte, aus welchem Grund die fachliche Eignung nicht dermaßen Einfluss in die Entscheidung zur Bestellung der Interessenten fand, angegeben. Fachliche Kriterien habe diese in der Anhörung nicht anführen können. Aufgrund des Gutachtens der B-GlBK ergebe sich daher der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung, wobei diese, da die Beschwerdeführerin beruflich nicht aufgestiegen sei, mit einer Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate festgesetzt sei.
  10. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.04.2024 auf Ersatz des Vermögensschadens, der in der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beschwerdeführerin bei der von ihr behaupteten diskriminierungsfreien Betrauung mit der gegenständlichen Funktion erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug rückwirkend ab 01.10.2023 beziffert wurde, sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,- ab. Der Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung des Vermögensschadens, berechnet für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2036 in der Höhe von € 157.556,- wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass es insgesamt fünf Bewerber:innen gegeben habe und diese von ihren direkten Vorgesetzten als geeignet beschrieben worden seien. Die geforderte Summe in der Höhe von € 157.556,- sei von der Regelung des § 18a B-GlBG nicht umfasst. Sohin sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Das Gutachten der B-GlBK weise Widersprüche auf. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien von der B-GlBK als gegeben übernommen worden. Für den Vorschlag, die Mitbewerberin mit der Stelle zu betrauen, seien keine „politischen Seilschaften“ verantwortlich gewesen. Nach Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Erstgereihten anhand der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Anforderungspunkte gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Entscheidung der B-GlBK nicht schlüssig und widerlegbar sei. Sie sehe ihre Entscheidung, dass die Erstgereihte die bestgeeignete Bewerberin für die gegenständliche Leitungsfunktion gewesen sei, durch das vorgenommene Ermittlungsverfahren als erwiesen an. Die Ausführungen, dass „politische Seilschaften“ für die gegenständliche Planstellenbesetzung verantwortlich gewesen seien, seien nicht nachvollziehbar und widerlegbar. Es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.
  11. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.04.2024 auf Ersatz des Vermögensschadens, der in der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beschwerdeführerin bei der von ihr behaupteten diskriminierungsfreien Betrauung mit der gegenständlichen Funktion erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug rückwirkend ab 01.10.2023 beziffert wurde, sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,- ab. Der Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung des Vermögensschadens, berechnet für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2036 in der Höhe von € 157.556,- wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass es insgesamt fünf Bewerber:innen gegeben habe und diese von ihren direkten Vorgesetzten als geeignet beschrieben worden seien. Die geforderte Summe in der Höhe von € 157.556,- sei von der Regelung des Paragraph 18 a, B-GlBG nicht umfasst. Sohin sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Das Gutachten der B-GlBK weise Widersprüche auf. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien von der B-GlBK als gegeben übernommen worden. Für den Vorschlag, die Mitbewerberin mit der Stelle zu betrauen, seien keine „politischen Seilschaften“ verantwortlich gewesen. Nach Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Erstgereihten anhand der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Anforderungspunkte gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Entscheidung der B-GlBK nicht schlüssig und widerlegbar sei. Sie sehe ihre Entscheidung, dass die Erstgereihte die bestgeeignete Bewerberin für die gegenständliche Leitungsfunktion gewesen sei, durch das vorgenommene Ermittlungsverfahren als erwiesen an. Die Ausführungen, dass „politische Seilschaften“ für die gegenständliche Planstellenbesetzung verantwortlich gewesen seien, seien nicht nachvollziehbar und widerlegbar. Es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.01.2025 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat. Darin wiederholte sie zunächst ihr bisheriges Vorbringen. Zusammengefasst brachte sie vor, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar und vertretbar habe darlegen können bzw. ausführen können, warum nicht sie die bestgeeignetste Kandidatin gewesen sei. Das Gutachten der Begutachtungskommission (wohl gemeint: B-GlBK) sei ausführlich auf die fachliche Eignung der Kandidatinnen eingegangen und es könne aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass sie die mit der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfülle.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und es wurde in weiterer Folge erneut ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten durchgeführt. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen aus dem bekämpften Bescheid.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und es wurde in weiterer Folge erneut ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten durchgeführt. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen aus dem bekämpften Bescheid.
  15. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.05.2025 auf, mitzuteilen, ob alle BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle gereiht worden seien.
  17. Mit Stellungnahme vom 16.05.2025 führte die belangte Behörde eine Reihung der BewerberInnen im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren an. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 08.07.2025 zusammengefasst vor, dass sie sich nicht nur als Zweit- bis Viertgereihte diskriminiert fühle, sondern besonders als Letztgereihte und insbesondere als nicht Erstgereihte. Bis auf die Beschwerdeführerin und Bewerberin XXXX hätten die Bewerber 1 bis 3 über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlichen geforderten Kompetenzen verfügt, ebenso wenig wie über die Abläufe in der XXXX generell sowie über Personalkenntnisse. Die Beschwerdeführerin sei von allen anderen Bewerberinnen zwar die am längsten in der XXXX befindliche Bedienstete, mit internem Vorsprung an Fachwissen jedoch nicht als Bestgeeignete befunden worden. Weiters sei aufgrund ihrer Bewerbung bemängelt worden, dass sie über keine Führungsqualitäten verfüge. Die Erstgereihte sei zwar in der Personalabteilung mit einer E2a Planstelle betraut gewesen, habe jedoch trotz ihrer neunjährigen Betrauung nie einen Dienstführenden Kurs absolviert, deswegen auch nie einen Fachbereich führen können und sei somit genauso wie die Beschwerdeführerin nur eingeteilte Beamtin. Weder die Erstgereihte noch der Zweit- oder Drittgereihte seien in der XXXX tätig gewesen und könnten über jene Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Sie verfüge über besondere Kenntnisse der internen Applikationen/Arbeitsvorgehensweisen, da sie bereits seit 2010 mit der Applikation HV-SAP mit Records Management arbeite, weiters habe sie ständig Kontakt mit den weiteren Fachbereichen XXXX und XXXX der XXXX und dadurch großes Wissen an Personalkenntnissen. Die Erstgereihte habe, bevor sie in den FB XXXX zugeteilt/versetzt worden sei, über keinen SAP-Zugang und keine Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügt.
  18. Mit Stellungnahme vom 16.05.2025 führte die belangte Behörde eine Reihung der BewerberInnen im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren an. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 08.07.2025 zusammengefasst vor, dass sie sich nicht nur als Zweit- bis Viertgereihte diskriminiert fühle, sondern besonders als Letztgereihte und insbesondere als nicht Erstgereihte. Bis auf die Beschwerdeführerin und Bewerberin römisch 40 hätten die Bewerber 1 bis 3 über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlichen geforderten Kompetenzen verfügt, ebenso wenig wie über die Abläufe in der römisch 40 generell sowie über Personalkenntnisse. Die Beschwerdeführerin sei von allen anderen Bewerberinnen zwar die am längsten in der römisch 40 befindliche Bedienstete, mit internem Vorsprung an Fachwissen jedoch nicht als Bestgeeignete befunden worden. Weiters sei aufgrund ihrer Bewerbung bemängelt worden, dass sie über keine Führungsqualitäten verfüge. Die Erstgereihte sei zwar in der Personalabteilung mit einer E2a Planstelle betraut gewesen, habe jedoch trotz ihrer neunjährigen Betrauung nie einen Dienstführenden Kurs absolviert, deswegen auch nie einen Fachbereich führen können und sei somit genauso wie die Beschwerdeführerin nur eingeteilte Beamtin. Weder die Erstgereihte noch der Zweit- oder Drittgereihte seien in der römisch 40 tätig gewesen und könnten über jene Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Sie verfüge über besondere Kenntnisse der internen Applikationen/Arbeitsvorgehensweisen, da sie bereits seit 2010 mit der Applikation HV-SAP mit Records Management arbeite, weiters habe sie ständig Kontakt mit den weiteren Fachbereichen römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 und dadurch großes Wissen an Personalkenntnissen. Die Erstgereihte habe, bevor sie in den FB römisch 40 zugeteilt/versetzt worden sei, über keinen SAP-Zugang und keine Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügt.
  19. Mit Stellungnahme vom 07.07.2025 legte die belangte Behörde eine Begründung der vorgenommenen Reihung der Zweit- bis Viertgereihten vor. Ergänzend brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einige Zeit nach dem 14.07.2022 durch das an diesem Tag versandte Mail des Fachausschusses Kenntnis von der Besetzungsabsicht der belangten Behörde erlangt habe. Durch die Dienstbehörde sei die Besetzung der Planstelle durch die „Amtliche Verlautbarung der XXXX Ausgabe/2022“ mit Ende November 2022 kundgemacht worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung sei per Fax und E-Mail am 12.04.2024 sowie als Briefstück postalisch am 17.04.2024 eingelangt.
  20. Mit Stellungnahme vom 07.07.2025 legte die belangte Behörde eine Begründung der vorgenommenen Reihung der Zweit- bis Viertgereihten vor. Ergänzend brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einige Zeit nach dem 14.07.2022 durch das an diesem Tag versandte Mail des Fachausschusses Kenntnis von der Besetzungsabsicht der belangten Behörde erlangt habe. Durch die Dienstbehörde sei die Besetzung der Planstelle durch die „Amtliche Verlautbarung der römisch 40 Ausgabe/2022“ mit Ende November 2022 kundgemacht worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung sei per Fax und E-Mail am 12.04.2024 sowie als Briefstück postalisch am 17.04.2024 eingelangt.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.09.2025 und am 21.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und von zwei informierten Vertreterinnen der belangten Behörde die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrem schriftlichen Vorbringen befragt wurde und weitere Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Beamtin im FB XXXX XXXX der XXXX tätig.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Beamtin im FB römisch 40 römisch 40 der römisch 40 tätig. Mit interner InteressentInnensuche vom XXXX .05.2022, GZ XXXX , wurde die Funktion „Fachbereichsleiter*in bei der XXXX XXXX “ in der XXXX ausgeschrieben. Mit interner InteressentInnensuche vom römisch 40 .05.2022, GZ römisch 40 , wurde die Funktion „Fachbereichsleiter*in bei der römisch 40 römisch 40 “ in der römisch 40 ausgeschrieben. Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten wurden darin erwartet: → „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; → Fähigkeit zur Bewältigung komplexer Aufgaben; → Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; → Sicheres und freundliches Auftreten; → Genauigkeit und Verlässlichkeit; → Engagement und Entscheidungskompetenz; → Fähigkeiten im Bereich des Managements; → Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft;“ In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist unter dem Punkt „Quantifizierung der wesentlichen Aufgaben“ Folgendes festgehalten: „Führung des Fachbereiches im Allgemeinen, insbesondere: Dienstplanung, Anordnung, Koordination und Prüfung von Mehrdienstleistungen und Freigaben von Urlauben und sonstigen genehmigten Abwesenheiten vom Dienst; Sicherstellung eines effizienten und effektiven Arbeitsablaufes im Fachbereich; Überprüfung der ordnungsgemäßen Dienstverrichtung von MA; Sicherstellung der Arbeitsauslastung und -verteilung durch generelle und anlassbezogene Arbeitszuweisung; Überprüfung der Arbeitsleistung - Qualität und Quantität - der Mitarbeiter; Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter bei der Akten- und Arbeitserledigung; Durchführung der Mitarbeiter- und Teamgespräche; Kontrolle (im Rahmen der Delegierung Genehmigung) der schriftlichen Ausfertigungen vor Weiterleitung an die Abteilungsleitung zur Genehmigung; Bearbeitung und Kontrolle von Meldungen und Berichten; Kontrolle und Bereitstellung von fachbereichsspezifischen Statistiken, Bereitstellung von Daten; Führen von Mitarbeitergesprächen; Gewährleistung des Informationsflusses an die Vorgesetzten; Teilnahme an lokalen und überregionalen Besprechungen und Arbeitsgruppen sowie Kontaktpflege zu Behörden und Ämtern 35% Schulung/Ausbildung: Unterstützung bei theoretischer und praktischer Aus- und Fortbildung von Behördenorganen für deren Tätigkeit in der Vollziehung des Waffengesetzes; Durchführung von fortlaufenden fachbereichsinternen Schulungen; Erstellung von Schulungsunterlagen, Waffen-, munitions- und schießtechnische Schulung (Theorie) und Grundausbildung (Praxis) für Polizeischüler und für Beamte, die im Zuge der waffenrechtlichen Sicherheitsüberprüfungen tätig sind 15% Fachspezifische Tätigkeiten: Anschaffung und Anforderung von Gütern, Einholung von Kostenvoranschlägen – wenn keine zentrale Beschaffung vorgesehen; Inventarisierung im HV-SAP – Einbuchung in AG Ausstattung; Starten Beschaffungsworkflow; Interaktion mit Lieferanten; Überprüfen und Freigabe der E-Rechnung; Organisation und Durchführung von Beschaffungen samt der abrechnungsmäßigen Abwicklungen für den Fachbereich; Lagerverwaltung – Gewährleistung der Übersicht über Lagerbestände, Standorte, Wert, mengenmäßige Erfassung und Kalkulationsgrundlage für Nachbeschaffung und Ausgabe von Material, Inventar und Etatsorten. Beschaffung (Koordination, Ausschreibung, Einkauf, Antrag); Beschaffung über Zentralstellen; Bedarfskoordination- und Erhebung; Reparatur- und Wartungsservice; Wahrnehmung und Erledigung von Eich- und Kalibrierungsterminen von verkehrstechnischen Geräten (Alkomate, Laserpistolen, Vortestgeräte); Aussonderung und Verwertung; wirtschaftliche Einsatzvorsorge; komplette Inventar- und Materialverwaltung; Lagerverwaltung (Munition, Ausrüstung); Bearbeitung BeWF, SAP, Erledigung von e-Rechnungen, Erstellung elektronische Bestellscheine; Erfassung aller Inventargegenstände im AG-Ausstattungsprogramm; Materialverwaltung; Zuweisung, Warenausgabe- und Transport; Einsatzmittelübersicht; grundsätzliche Angelegenheiten der Dienststellen bezogenen Inventar- und Ausrüstung; Beschaffungen über BBG (e-shop); Verfallswaffenübernahme und Leermittelsammlung; Überprüfung der Wartung und periodische Überprüfung von Taser; Erstellung von Unterlagen für die Fremdwaffenschulungen im Rahmen der Fortbildung; Überprüfung der Übernahme von sichergestellten Waffen der Behörden und Gerichte und Zuführung in die Lehrmittelsammlung; Anordnung und Prüfung der wiederkehrenden Überprüfung und Wartung nach Einsätzen bzw. Übungen der Atemschutzmasken mit dem Maskendichtheitsprüfgerät, sowie Austausch der vorgeschriebenen Ersatzteile. Prüfung und Anordnung der fachgerechten Lagerung von Dienstwaffen, Einsatz- und Übungsmunition, spezifischer Ausrüstungsgegenstände, sowie Führung der entsprechenden Evidenzen; Führung und Adaptierung des zentralen Waffenregisters; Anordnung zur Umsetzung der Ausrüstungen und Abrüstungen von Polizeibediensteten; Uniformierung, Massa- und Etatwirtschaft; eigenverantwortliche Umsetzung im Bereich der dienststellenbezogenen Ausrüstung und Inventargegenständen (Verwaltung u. Beschaffung); Organisation der Wartung und Reparatur aller dienstlich zugewiesenen Waffen und Schutzausrüstungen; Organisation der periodischen, technischen Überprüfungen von Dienstwaffen, Schutzmasken, Beschuss hemmende Ausrüstungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Schießwettkämpfen und des dazugehörenden Trainings, sowie Mitwirkung an öffentlichen Vorführungen und Veranstaltungen der XXXX ; Anordnung und fallweise Überprüfung des Unbrauchbarmachens von Waffen auf Ersuchen von Gerichten und Verwaltungsbehörden; Fachliche Übernahme von behördlich sichergestellten Waffen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen. Mitwirkung an der Erprobung von Schutzausrüstungen und der Einsatzmittel sowie Verfassen von Erfahrungsberichten für das XXXX . Erstellen von Konzepten bei Umbauten und Neuerrichtungen von Schießanlagen, sowie deren Wartung und Sicherheitsüberprüfung. Erstellung von Benützungsübereinkommen und Instandhaltungskonzepten für externe Schießstätten (Fremdanlagen), sowie Abrechnung und rechnerische Kontrolle der anfallenden Gebühren. Erhebung und Bearbeitung von Schadensfällen in Bezug auf Dienstwaffen, Munition und Schutzausrüstungen, Beurteilung der Schadenshöhe und Erstellen fachspezifischer technischer Befunde. Einholung von Angeboten, Durchführung von Bestellungen, fachliche Warenübernahme, Kontrolle und Weiterleitung der Rechnungen; Klärung und Geltendmachung von Garantieansprüchen; Anordnung zur Durchführung persönlicher und dienststellenbezogener Waffen- und Munitionszuweisungen, sowie Abrüstungen. 50%“Anschaffung und Anforderung von Gütern, Einholung von Kostenvoranschlägen – wenn keine zentrale Beschaffung vorgesehen; Inventarisierung im HV-SAP – Einbuchung in AG Ausstattung; Starten Beschaffungsworkflow; Interaktion mit Lieferanten; Überprüfen und Freigabe der E-Rechnung; Organisation und Durchführung von Beschaffungen samt der abrechnungsmäßigen Abwicklungen für den Fachbereich; Lagerverwaltung – Gewährleistung der Übersicht über Lagerbestände, Standorte, Wert, mengenmäßige Erfassung und Kalkulationsgrundlage für Nachbeschaffung und Ausgabe von Material, Inventar und Etatsorten. Beschaffung (Koordination, Ausschreibung, Einkauf, Antrag); Beschaffung über Zentralstellen; Bedarfskoordination- und Erhebung; Reparatur- und Wartungsservice; Wahrnehmung und Erledigung von Eich- und Kalibrierungsterminen von verkehrstechnischen Geräten (Alkomate, Laserpistolen, Vortestgeräte); Aussonderung und Verwertung; wirtschaftliche Einsatzvorsorge; komplette Inventar- und Materialverwaltung; Lagerverwaltung (Munition, Ausrüstung); Bearbeitung BeWF, SAP, Erledigung von e-Rechnungen, Erstellung elektronische Bestellscheine; Erfassung aller Inventargegenstände im AG-Ausstattungsprogramm; Materialverwaltung; Zuweisung, Warenausgabe- und Transport; Einsatzmittelübersicht; grundsätzliche Angelegenheiten der Dienststellen bezogenen Inventar- und Ausrüstung; Beschaffungen über BBG (e-shop); Verfallswaffenübernahme und Leermittelsammlung; Überprüfung der Wartung und periodische Überprüfung von Taser; Erstellung von Unterlagen für die Fremdwaffenschulungen im Rahmen der Fortbildung; Überprüfung der Übernahme von sichergestellten Waffen der Behörden und Gerichte und Zuführung in die Lehrmittelsammlung; Anordnung und Prüfung der wiederkehrenden Überprüfung und Wartung nach Einsätzen bzw. Übungen der Atemschutzmasken mit dem Maskendichtheitsprüfgerät, sowie Austausch der vorgeschriebenen Ersatzteile. Prüfung und Anordnung der fachgerechten Lagerung von Dienstwaffen, Einsatz- und Übungsmunition, spezifischer Ausrüstungsgegenstände, sowie Führung der entsprechenden Evidenzen; Führung und Adaptierung des zentralen Waffenregisters; Anordnung zur Umsetzung der Ausrüstungen und Abrüstungen von Polizeibediensteten; Uniformierung, Massa- und Etatwirtschaft; eigenverantwortliche Umsetzung im Bereich der dienststellenbezogenen Ausrüstung und Inventargegenständen (Verwaltung u. Beschaffung); Organisation der Wartung und Reparatur aller dienstlich zugewiesenen Waffen und Schutzausrüstungen; Organisation der periodischen, technischen Überprüfungen von Dienstwaffen, Schutzmasken, Beschuss hemmende Ausrüstungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Schießwettkämpfen und des dazugehörenden Trainings, sowie Mitwirkung an öffentlichen Vorführungen und Veranstaltungen der römisch 40 ; Anordnung und fallweise Überprüfung des Unbrauchbarmachens von Waffen auf Ersuchen von Gerichten und Verwaltungsbehörden; Fachliche Übernahme von behördlich sichergestellten Waffen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen. Mitwirkung an der Erprobung von Schutzausrüstungen und der Einsatzmittel sowie Verfassen von Erfahrungsberichten für das römisch 40 . Erstellen von Konzepten bei Umbauten und Neuerrichtungen von Schießanlagen, sowie deren Wartung und Sicherheitsüberprüfung. Erstellung von Benützungsübereinkommen und Instandhaltungskonzepten für externe Schießstätten (Fremdanlagen), sowie Abrechnung und rechnerische Kontrolle der anfallenden Gebühren. Erhebung und Bearbeitung von Schadensfällen in Bezug auf Dienstwaffen, Munition und Schutzausrüstungen, Beurteilung der Schadenshöhe und Erstellen fachspezifischer technischer Befunde. Einholung von Angeboten, Durchführung von Bestellungen, fachliche Warenübernahme, Kontrolle und Weiterleitung der Rechnungen; Klärung und Geltendmachung von Garantieansprüchen; Anordnung zur Durchführung persönlicher und dienststellenbezogener Waffen- und Munitionszuweisungen, sowie Abrüstungen. 50%“ Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz laut Arbeitsplatzbeschreibung folgende Anforderungen: fachspezifische Anforderungen: • „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten • Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze • Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung • erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen• erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen • Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG) • Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung • Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik • Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ persönliche Anforderungen: • „Genauigkeit und Verlässlichkeit • Engagement und Gewissenhaftigkeit • Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit • Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln • Sicheres und freundliches Auftreten • Kompetenz in der Mitarbeiterführung • sozialkommunikative Kompetenz • Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit • Entschluss- und Entscheidungskompetenz • Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung • Vorbildwirkung“ Es langten innerhalb der internen Ausschreibungsfrist fünf Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein. Die belangte Behörde reihte die BewerberInnen wie folgt:
  23. XXXX
  24. römisch 40
  25. XXXX
  26. römisch 40
  27. XXXX
  28. römisch 40
  29. XXXX
  30. römisch 40
  31. XXXX
  32. römisch 40 Auf die Planstelle ernannt wurde mit Wirksamkeit vom XXXX Auf die Planstelle ernannt wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 Die Beschwerdeführerin schloss die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX ab. Mit Juni 2014 schloss sie das Bachelorstudium der Soziologe an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften an der XXXX ab. An derselben Universität schloss sie im Jahr 2021 ihr Masterstudium der Soziologie ab. Sie trat im Jahr 1997 in den Bundesdienst ein. Bis XXXX 1998 befand sich die Beschwerdeführerin in der Grundausbildung. Von August 1998 bis April 2004 war sie als eingeteilte Beamtin in XXXX , Bezirk XXXX , und von Mai 2004 bis April 2007 in der XXXX , beschäftigt. Sie wechselte in die XXXX in das Büro XXXX mit Mai
  33. Dort war sie bis Ende August 2014 tätig. Seit September 2014 ist sie im FB XXXX der XXXX “ (zuvor FB XXXX ) als eingeteilte Beamtin tätig. Die Beschwerdeführerin schloss die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 ab. Mit Juni 2014 schloss sie das Bachelorstudium der Soziologe an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften an der römisch 40 ab. An derselben Universität schloss sie im Jahr 2021 ihr Masterstudium der Soziologie ab. Sie trat im Jahr 1997 in den Bundesdienst ein. Bis römisch 40 1998 befand sich die Beschwerdeführerin in der Grundausbildung. Von August 1998 bis April 2004 war sie als eingeteilte Beamtin in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , und von Mai 2004 bis April 2007 in der römisch 40 , beschäftigt. Sie wechselte in die römisch 40 in das Büro römisch 40 mit Mai
  34. Dort war sie bis Ende August 2014 tätig. Seit September 2014 ist sie im FB römisch 40 der römisch 40 “ (zuvor FB römisch 40 ) als eingeteilte Beamtin tätig. Zum Zeitpunkt der Bewerbung hat die Beschwerdeführerin folgende dienstliche Ausbildungen absolviert: „1998 Gendarmerieausbildung 2021 Gewaltschutz 2019 2021 Erste Hilfe Polizeidienst 2022 Handlungssicherheit im Umgang mit IT 2021-2023 Erste Hilfe- Auffrischung“ XXXX verfügt über eine dreijährige Ausbildung in der Handelsschule XXXX . Sie absolvierte die Berufsreifeprüfung in der Handelsakademie XXXX im Mai 2016 und trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein. Von Dezember 2000 bis Juli 2002 war sie in der XXXX beschäftigt. Mit August 2002 wechselte sie in die XXXX in die XXXX , FB XXXX Seit Dezember 2010 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie in der Personalabteilung der XXXX FB XXXX , tätig. Ab August 2013 war sie mit E2a/2-wertigen Aufgaben betraut. römisch 40 verfügt über eine dreijährige Ausbildung in der Handelsschule römisch 40 . Sie absolvierte die Berufsreifeprüfung in der Handelsakademie römisch 40 im Mai 2016 und trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein. Von Dezember 2000 bis Juli 2002 war sie in der römisch 40 beschäftigt. Mit August 2002 wechselte sie in die römisch 40 in die römisch 40 , FB römisch 40 Seit Dezember 2010 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie in der Personalabteilung der römisch 40 FB römisch 40 , tätig. Ab August 2013 war sie mit E2a/2-wertigen Aufgaben betraut. In ihrem Laufbahnbogen wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt: „2002 und 2005 Perfektionstraining – PKW (ÖAMTC) 22.10.2007 – 25.10.2007 Abstands- und Geschwindigkeitsmessen VIDEO-MASS 12.06.2012 – 13.06.2012 Mutterschutz und Väterkarenz (BS 650) Sep. 2013 – Mai 2016 Berufsreifeprüfung ( XXXX )Sep. 2013 – Mai 2016 Berufsreifeprüfung ( römisch 40 ) 27.09.2018 – 28.09.2018 MS Excel (MS 730) 02.10.2018 – 03.10.2018 MS Excel - Intermediate (MS 738) 18.02.2019 – 20.02.2019 Ausbildung Eignungsinterviewer – Aufnahme neu ( XXXX )18.02.2019 – 20.02.2019 Ausbildung Eignungsinterviewer – Aufnahme neu ( römisch 40 ) 25.02.2019 Testinstruktor - Aufnahme neu ( XXXX 25.02.2019 Testinstruktor - Aufnahme neu ( römisch 40 21.10.2019 – 23.10.2019 Rechtsgrundlagen und Bescheiderstellung (BS 601) 06.11.2019 Auf dem Weg zu Höchstleistungen (PM 511) 07.09.2020 – 11.09.2020 Lehrgang Personal – Modul 1 (BL 500/1) 05.10.2020 – 09.10.2020 Lehrgang Personal – Modul 2 (BL 500/2) 19.10.2020 – 20.01.2020 Grundlagenseminar für Ausbilder*innen (BS-L 161) 17.06.2021 – 18.06.2021 Lehrlinge leiten und führen – Aufbaumodul 18.07.2021 E-Learning Modul „Einsatz Demenz“ 27.09.2021 – 30.09.2021 XXXX Schulung – Lehrlingsausbilder*innen“27.09.2021 – 30.09.2021 römisch 40 Schulung – Lehrlingsausbilder*innen“ XXXX weist folgende Qualifikationen laut Ausbildungspass vor: römisch 40 weist folgende Qualifikationen laut Ausbildungspass vor: „Interviewerin des Bundesministeriums XXXX (idF XXXX ) für die Eignung zur Polizei„Interviewerin des Bundesministeriums römisch 40 in der Fassung römisch 40 ) für die Eignung zur Polizei Testinstruktorin des XXXX für die Aufnahme zur PolizeiTestinstruktorin des römisch 40 für die Aufnahme zur Polizei Testleiterin des XXXX für die Aufnahme zur PolizeiTestleiterin des römisch 40 für die Aufnahme zur Polizei Lehrlingsausbildnerin“ XXXX absolvierte eine Allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Reifeprüfung im Jahr 1987 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang Gendarmerie. Von Juli 1992 bis November 1997 war er am XXXX und von Dezember 1997 bis August 2008 am XXXX tätig. Von September 2003 bis Oktober 2017 war er Mitarbeiter in der XXXX . Ab November 2017 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er als Referent in der XXXX tätig. Er wurde mit November 2017 in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und absolvierte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2 im Juni
  35. römisch 40 absolvierte eine Allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Reifeprüfung im Jahr 1987 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang Gendarmerie. Von Juli 1992 bis November 1997 war er am römisch 40 und von Dezember 1997 bis August 2008 am römisch 40 tätig. Von September 2003 bis Oktober 2017 war er Mitarbeiter in der römisch 40 . Ab November 2017 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er als Referent in der römisch 40 tätig. Er wurde mit November 2017 in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und absolvierte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2 im Juni
  36. In seinem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt: ● „Besondere Ausbildung in der Anwendung XXXX , ein geografisches Informationssystem, zur bildlichen Darstellung von anlassbezogenen Karten. „Besondere Ausbildung in der Anwendung römisch 40 , ein geografisches Informationssystem, zur bildlichen Darstellung von anlassbezogenen Karten. ● Ausbildung zum Testinstruktor für das Personalauswahlverfahren VB/S NEU.“ XXXX wurde vom Büroleiter laufend als Vertreter des Büros innerhalb der XXXX , aber auch in der Zusammenarbeit mit dem XXXX und ebenso mit internen Führungsaufgaben beauftragt. römisch 40 wurde vom Büroleiter laufend als Vertreter des Büros innerhalb der römisch 40 , aber auch in der Zusammenarbeit mit dem römisch 40 und ebenso mit internen Führungsaufgaben beauftragt. XXXX absolvierte das Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1989 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang als Polizeischüler bei der XXXX Von Juni 1992 bis Mai 2001 war er als eingeteilter Beamter beim XXXX und von Juni 2001 bis August 2009 beim XXXX , tätig. Von September 2009 bis Dezember 2011 war XXXX Kriminalsachbearbeiter bei der XXXX . Von Jänner 2012 bis Oktober 2017 war er als eingeteilter Exekutivbediensteter bei der XXXX , Mitglied der Kriminaldienstgruppe und Tatortbeamter im XXXX . Von November 2017 bis August 2021 war er der Personalabteilung der XXXX zugeteilt. Ab September 2021 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er in der XXXX im FB XXXX tätig. Er absolvierte die Ausbildung der Verwaltungsakademie für die Verwendungsgruppe A2 bereits im Jahr
  37. römisch 40 absolvierte das Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1989 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang als Polizeischüler bei der römisch 40 Von Juni 1992 bis Mai 2001 war er als eingeteilter Beamter beim römisch 40 und von Juni 2001 bis August 2009 beim römisch 40 , tätig. Von September 2009 bis Dezember 2011 war römisch 40 Kriminalsachbearbeiter bei der römisch 40 . Von Jänner 2012 bis Oktober 2017 war er als eingeteilter Exekutivbediensteter bei der römisch 40 , Mitglied der Kriminaldienstgruppe und Tatortbeamter im römisch 40 . Von November 2017 bis August 2021 war er der Personalabteilung der römisch 40 zugeteilt. Ab September 2021 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er in der römisch 40 im FB römisch 40 tätig. Er absolvierte die Ausbildung der Verwaltungsakademie für die Verwendungsgruppe A2 bereits im Jahr
  38. In seinem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt: „.) diverse berufsbegleitende Ausbildungskurse .) Seminar Vernehmungstechnik und Verhalten vor Gericht .) Seminar KFZ-Diebstahl und Verschiebung .) Seminar Suchtmittel und Arbeitspraxis der Bekämpfung .) Ausbildung zum Spurensicherungsbeamten beim XXXX “.) Ausbildung zum Spurensicherungsbeamten beim römisch 40 “ XXXX hat das Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX besucht und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1999 ab. Sie trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein und war bis Juli 2001 Polizeischülerin im XXXX . Von August 2001 bis Juli 2004 war sie in der XXXX in verschiedenen Polizeiinspektionen sowie von August 2004 bis März 2005 und von Juli 2006 bis März 2009 im XXXX , tätig. Von April 2005 bis Juni 2006 war sie im XXXX tätig. Von August 2009 bis August 2011 war sie in XXXX , und von September 2011 bis Mai 2016 in der XXXX , tätig. Von Juni 2016 bis Oktober 2016 war sie dem FB XXXX in der XXXX dienstzugeteilt. Von November 2016 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie im FB XXXX , XXXX (vormals FB XXXX ) tätig. römisch 40 hat das Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 besucht und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1999 ab. Sie trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein und war bis Juli 2001 Polizeischülerin im römisch 40 . Von August 2001 bis Juli 2004 war sie in der römisch 40 in verschiedenen Polizeiinspektionen sowie von August 2004 bis März 2005 und von Juli 2006 bis März 2009 im römisch 40 , tätig. Von April 2005 bis Juni 2006 war sie im römisch 40 tätig. Von August 2009 bis August 2011 war sie in römisch 40 , und von September 2011 bis Mai 2016 in der römisch 40 , tätig. Von Juni 2016 bis Oktober 2016 war sie dem FB römisch 40 in der römisch 40 dienstzugeteilt. Von November 2016 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie im FB römisch 40 , römisch 40 (vormals FB römisch 40 ) tätig. In ihrem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt: „Seminar Geldfälschung durch die Nationalbank Defibrillator Schulung Observation – Grundausbildung XXXX Observation – Grundausbildung römisch 40 Schulung Spurensicherung/ XXXX Schulung Spurensicherung/ römisch 40 Schulung KFZ-Verschiebung/ XXXX Schulung KFZ-Verschiebung/ römisch 40 Seminar Vernehmungstechnik/ Verhalten vor Gericht Seminar Sonderlagen – Amoklagen Kontaktfrau für die Gleichbehandlung Konfliktbewältigungsseminar Seminar „A World of Difference“ Beschaffungsworkflow Modul PAD NG Fremdenrecht Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des XXXX Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des römisch 40 Das Recht am eigenen Bild HV-SAP-Schulung – Rolle Anlagenreferent, FI-AA (BHAG) Korruptionsstrafrecht Umgang mit Mobbing Hate Crime – Systematische Ermittlung und Erfassung vorurteilsbedingter Straftaten Kanzleiordnung Gewaltschutzgesetz 2019 Erste Hilfe im Polizeidienst Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des XXXX 2021“Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des römisch 40 2021“ XXXX übernahm im FB XXXX aufgrund der Abwesenheit des Stellvertreters der Fachbereichsleitung temporär dessen Führungsaufgaben. römisch 40 übernahm im FB römisch 40 aufgrund der Abwesenheit des Stellvertreters der Fachbereichsleitung temporär dessen Führungsaufgaben. Bei der Bewerberin XXXX handelt es sich um die insgesamt am besten geeignete Bewerberin.Bei der Bewerberin römisch 40 handelt es sich um die insgesamt am besten geeignete Bewerberin. XXXX wäre an zweiter Stelle zu reihen und die Beschwerdeführerin wäre an dritter Stelle zu reihen gewesen. XXXX und XXXX wären hinter XXXX und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen. römisch 40 wäre an zweiter Stelle zu reihen und die Beschwerdeführerin wäre an dritter Stelle zu reihen gewesen. römisch 40 und römisch 40 wären hinter römisch 40 und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgrund ihrer Weltanschauung im gegenständlichen Besetzungsverfahren diskriminiert. Es liegt auch sonst keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vor. Der Reihung der Beschwerdeführerin an fünfter Stelle lag keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu Grunde.
  39. Beweiswürdigung 2.
  40. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Feststellung über ihre Tätigkeit in der XXXX , die stattgefundene InteressentInnensuche, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie die Reihung der BewerberInnen durch die belangte Behörde und der festgestellte Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.
  41. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Feststellung über ihre Tätigkeit in der römisch 40 , die stattgefundene InteressentInnensuche, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie die Reihung der BewerberInnen durch die belangte Behörde und der festgestellte Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin und der Erst- bis Viertgereihten ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Aus dem Akteninhalt sowie insbesondere den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 16.05.2025 und 07.07.2025 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung bzw. Reihung und Anzahl der BewerberInnen. 2.
  42. Die Besteignung von XXXX begründete der XXXX in seinem Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss damit, dass sie als äußert versierte, intelligente und vor allem strebsame Beamtin ständig bereit sei, ihr Wissen zu erweitern und fachgerecht einzusetzen. Sie nehme durch die Betrauung mit Agenden einer Sachbearbeiterin bereits Aufgaben der Fachbereichsleitung wahr, weshalb es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie arbeite selbständig und praktisch fehlerfrei, wobei sie jederzeit bereit sei, neue Aufgaben zu übernehmen. Als Beispiel wurde genannt, dass das gesamte Aufnahmeverfahren im Zusammenhang mit den XXXX für das XXXX unter ihrer Obhut gestanden habe bzw. stehe. Federführend wirke sie auch beim Einsatzstab als XXXX mit und beteilige sich bei der Erstellung äußerst umfangreicher und komplizierter Tabellen, wodurch die meldepflichtigen Daten automatisch ausgeworfen werden würden. Ihr fulminantes Fachwissen im Zusammenhang mit komplizierten Bescheidverfahren sei von einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes besonders gelobt worden, da er ihre Erledigung beinahe ident in sein Urteil habe einfließen lassen können. Diese Fähigkeit, hervorragend zu formulieren, in Verbindung mit ihren Kenntnissen, schlage sich in ihren schriftlichen Erledigungen positiv nieder. Mehrere Zusatzfunktionen (Testleiterin „ XXXX “, Mitglied des DWA, …) würden ihre Führungsqualitäten eindeutig unter Beweis stellen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in kürzester Zeit mit dem neuen Aufgabenbereich vertraut sein werde und die Abteilungsleitung der LA auch fachbereichsübergreifend unterstützen würde (Beilage 10d des Verwaltungsaktes). 2.
  43. Die Besteignung von römisch 40 begründete der römisch 40 in seinem Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss damit, dass sie als äußert versierte, intelligente und vor allem strebsame Beamtin ständig bereit sei, ihr Wissen zu erweitern und fachgerecht einzusetzen. Sie nehme durch die Betrauung mit Agenden einer Sachbearbeiterin bereits Aufgaben der Fachbereichsleitung wahr, weshalb es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie arbeite selbständig und praktisch fehlerfrei, wobei sie jederzeit bereit sei, neue Aufgaben zu übernehmen. Als Beispiel wurde genannt, dass das gesamte Aufnahmeverfahren im Zusammenhang mit den römisch 40 für das römisch 40 unter ihrer Obhut gestanden habe bzw. stehe. Federführend wirke sie auch beim Einsatzstab als römisch 40 mit und beteilige sich bei der Erstellung äußerst umfangreicher und komplizierter Tabellen, wodurch die meldepflichtigen Daten automatisch ausgeworfen werden würden. Ihr fulminantes Fachwissen im Zusammenhang mit komplizierten Bescheidverfahren sei von einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes besonders gelobt worden, da er ihre Erledigung beinahe ident in sein Urteil habe einfließen lassen können. Diese Fähigkeit, hervorragend zu formulieren, in Verbindung mit ihren Kenntnissen, schlage sich in ihren schriftlichen Erledigungen positiv nieder. Mehrere Zusatzfunktionen (Testleiterin „ römisch 40 “, Mitglied des DWA, …) würden ihre Führungsqualitäten eindeutig unter Beweis stellen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in kürzester Zeit mit dem neuen Aufgabenbereich vertraut sein werde und die Abteilungsleitung der LA auch fachbereichsübergreifend unterstützen würde (Beilage 10d des Verwaltungsaktes). Im Gutachten der B-GlBK vom XXXX .2024 stellte diese eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung fest und führte insbesondere begründend aus, dass es auf der Grundlage der aufgezählten Aufgaben und der für deren Erfüllung verlangten Kenntnisse sowie im Hinblick auf das zwingende Erfordernis der fachlichen und persönlichen Eignung gem. § 4 Abs. 3 BDG für den Senat nicht nachvollziehbar sei, dass in der Stellungnahme der XXXX ausgeführt worden sei, dass das Vorliegen fachspezifischer Kenntnisse und Qualifikationen „zwar in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde eingeflossen“, aber „kein zwingendes Erfordernis für die Bewerbung“ gewesen sei, die Darstellung der Arbeitsplatzanforderungen habe in erster Linie den Bewerbern und Bewerberinnen als „Information“ gedient. Die Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Arbeitsplatz/ eine Funktion seien selbstverständlich anhand der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und der in der InteressentInnensuche/der Ausschreibung dargelegten Anforderungen zu bewerten. In weiterer Folge stellte die B-GlBK die von der Beschwerdeführerin und von der Erstgereihten wahrgenommenen Tätigkeiten gegenüber. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über in der XXXX erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen im zeitlichen Ausmaß von rund 15 Jahren verfüge. Die Erstgereihte könne Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der XXXX nicht vorweisen. U.a. sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Die XXXX mache keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den angestrebten Arbeitsplatz, sondern würden sich in der Stellungnahme nur allgemein gehaltene Aussagen finden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in den Exekutivdienst (betriebs)wirtschaftliches Wissen mitgebracht. Die Erstgereihte habe erst seit Ablegung der Berufsreifeprüfung an der XXXX im Mai 2016 theoretisches wirtschaftliches Wissen vorweisen können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die angeblich „starken individuellen Kompetenzschwerpunkte im Bereich der persönlichen Anforderungen“ betont worden seien, um die fachlichen Defizite der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den FB XXXX in den Hintergrund zu rücken. Die Begründung der XXXX für die im Vergleich zur Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der XXXX in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als FB-Leiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur XXXX bzw. zur XXXX nicht in Abrede gestellt worden sei (vgl. Beilage 9a des Verwaltungsaktes).Im Gutachten der B-GlBK vom römisch 40 .2024 stellte diese eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung fest und führte insbesondere begründend aus, dass es auf der Grundlage der aufgezählten Aufgaben und der für deren Erfüllung verlangten Kenntnisse sowie im Hinblick auf das zwingende Erfordernis der fachlichen und persönlichen Eignung gem. Paragraph 4, Absatz 3, BDG für den Senat nicht nachvollziehbar sei, dass in der Stellungnahme der römisch 40 ausgeführt worden sei, dass das Vorliegen fachspezifischer Kenntnisse und Qualifikationen „zwar in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde eingeflossen“, aber „kein zwingendes Erfordernis für die Bewerbung“ gewesen sei, die Darstellung der Arbeitsplatzanforderungen habe in erster Linie den Bewerbern und Bewerberinnen als „Information“ gedient. Die Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Arbeitsplatz/ eine Funktion seien selbstverständlich anhand der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und der in der InteressentInnensuche/der Ausschreibung dargelegten Anforderungen zu bewerten. In weiterer Folge stellte die B-GlBK die von der Beschwerdeführerin und von der Erstgereihten wahrgenommenen Tätigkeiten gegenüber. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über in der römisch 40 erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen im zeitlichen Ausmaß von rund 15 Jahren verfüge. Die Erstgereihte könne Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der römisch 40 nicht vorweisen. U.a. sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Die römisch 40 mache keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den angestrebten Arbeitsplatz, sondern würden sich in der Stellungnahme nur allgemein gehaltene Aussagen finden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in den Exekutivdienst (betriebs)wirtschaftliches Wissen mitgebracht. Die Erstgereihte habe erst seit Ablegung der Berufsreifeprüfung an der römisch 40 im Mai 2016 theoretisches wirtschaftliches Wissen vorweisen können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die angeblich „starken individuellen Kompetenzschwerpunkte im Bereich der persönlichen Anforderungen“ betont worden seien, um die fachlichen Defizite der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den FB römisch 40 in den Hintergrund zu rücken. Die Begründung der römisch 40 für die im Vergleich zur Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der römisch 40 in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als FB-Leiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur römisch 40 bzw. zur römisch 40 nicht in Abrede gestellt worden sei vergleiche Beilage 9a des Verwaltungsaktes). In der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die XXXX begründet, nachvollziehbar und nicht willkürlich entschieden habe. Die allgemeinen Ernennungserfordernisse des BDG der persönlichen Eignung einerseits und der fachlichen Eignung andererseits würden gleichrangig nebeneinanderstehen, sodass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. Diese gleichrangige Gewichtung, wie auch das Ausmaß der fachlichen Eignung der BewerberInnen, hätten im Gutachten der B-GlBK keine adäquate Würdigung gefunden. Die Beurteilung der Besteignung im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren sei rechtmäßig erfolgt und es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.In der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die römisch 40 begründet, nachvollziehbar und nicht willkürlich entschieden habe. Die allgemeinen Ernennungserfordernisse des BDG der persönlichen Eignung einerseits und der fachlichen Eignung andererseits würden gleichrangig nebeneinanderstehen, sodass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. Diese gleichrangige Gewichtung, wie auch das Ausmaß der fachlichen Eignung der BewerberInnen, hätten im Gutachten der B-GlBK keine adäquate Würdigung gefunden. Die Beurteilung der Besteignung im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren sei rechtmäßig erfolgt und es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor. 2.
  44. Zur Feststellung der Besteignung der XXXX :2.
  45. Zur Feststellung der Besteignung der römisch 40 : 2.3.
  46. Zur erforderlichen persönlichen Eignung: 2.3.1.
  47. Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit: Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesen Punkten aus, dass sie bis auf eine Kollegin völlig alleine sei und das bedeute, dass sie einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Sie habe keinen, der ihr in ihrem Arbeitsbereich helfen könne. Sie müsse selbstständig arbeiten und wenn sie Hilfe brauche, müsse sie sich selbst Dienstvorschreibungen heraussuchen. Ihr Aufgabenbereich erfordere ein hohes Maß an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit. Wenn diese XXXX nicht verlässlich durchgeführt werden würden, dann würde es zu Problemen kommen. Sie habe immer ein offenes Ohr, wenn Kollegen ihre Unterstützung brauchen würden. Sie sei jederzeit bereit dafür. Wenn in einem Büro das Telefon läute und niemand darin sei, hebe sie selbstverständlich ab und leite eine Mitteilung weiter (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund ihres in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufgabenbereiches glaubhaft (Seite 25 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), jedoch vermittelte die Beschwerdeführerin damit kein fachliches Engagement oder ein Engagement, dass sich auf ihre berufliche Tätigkeit auswirke und einen Qualitätsvorsprung in diesem Punkt bewirken könnte. In der Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX wird die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, verlässlich und akribisch dargestellt. Sie zeichne sich durch ihr sehr genaues und selbständiges Arbeiten aus (Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesen Punkten aus, dass sie bis auf eine Kollegin völlig alleine sei und das bedeute, dass sie einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Sie habe keinen, der ihr in ihrem Arbeitsbereich helfen könne. Sie müsse selbstständig arbeiten und wenn sie Hilfe brauche, müsse sie sich selbst Dienstvorschreibungen heraussuchen. Ihr Aufgabenbereich erfordere ein hohes Maß an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit. Wenn diese römisch 40 nicht verlässlich durchgeführt werden würden, dann würde es zu Problemen kommen. Sie habe immer ein offenes Ohr, wenn Kollegen ihre Unterstützung brauchen würden. Sie sei jederzeit bereit dafür. Wenn in einem Büro das Telefon läute und niemand darin sei, hebe sie selbstverständlich ab und leite eine Mitteilung weiter (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund ihres in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufgabenbereiches glaubhaft (Seite 25 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), jedoch vermittelte die Beschwerdeführerin damit kein fachliches Engagement oder ein Engagement, dass sich auf ihre berufliche Tätigkeit auswirke und einen Qualitätsvorsprung in diesem Punkt bewirken könnte. In der Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 wird die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, verlässlich und akribisch dargestellt. Sie zeichne sich durch ihr sehr genaues und selbständiges Arbeiten aus (Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Auch die Erstgereihte, XXXX , gab in der mündlichen Befragung zu diesen Punkten an, dass sie der Überzeugung sei, diese zu erfüllen. Dies begründete sie damit, dass sich diese Eigenschaften bei all den Tätigkeiten, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellte, sogar mehrmals widerspiegeln würden (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Erstgereihte schilderte in diesem Zusammenhang ausführlich ihre Tätigkeit im Rahmen des Projekts „ XXXX “. Dieses habe sie eigenverantwortlich geführt und unter anderem Ausschreibungen verfasst. Sie habe den Bewerbungsprozess drei- bis viermal begleitet. Dabei habe sie die Bewerbungen gesichtet, die Testung der Bewerber ausgewertet, eine Reihung vorgenommen und für die Abteilungsleiter Listen erstellt. Während COVID habe sie auch dafür gesorgt, dass die Hygienemaßnahmen eingehalten worden seien (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Diese Tätigkeiten wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch den Vorgesetzten hervorgehoben (Beilage 10f des Verwaltungsaktes). Somit kann dieser Darstellung der Erstgereihten ebenfalls geglaubt werden und belegen diese Tätigkeiten auch ihr Engagement, welches sie ebenso durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauerte, wonach sie sehr ausdauernd sowie sehr engagiert sei und zu den Personen gehöre, die sich auch melden, wenn es etwas Neues zu tun oder es neue Aufgaben zu übernehmen gebe. Sie sei an neuen Sachen interessiert und habe auch das Lehrlingswesen bzw. die Lehrlingsbetreuung übernommen. Dabei schaue sie auch nicht auf die Dienstzeit und es störe sie nicht, wenn sie länger arbeiten müsse (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch die Erstgereihte, römisch 40 , gab in der mündlichen Befragung zu diesen Punkten an, dass sie der Überzeugung sei, diese zu erfüllen. Dies begründete sie damit, dass sich diese Eigenschaften bei all den Tätigkeiten, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellte, sogar mehrmals widerspiegeln würden (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Erstgereihte schilderte in diesem Zusammenhang ausführlich ihre Tätigkeit im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “. Dieses habe sie eigenverantwortlich geführt und unter anderem Ausschreibungen verfasst. Sie habe den Bewerbungsprozess drei- bis viermal begleitet. Dabei habe sie die Bewerbungen gesichtet, die Testung der Bewerber ausgewertet, eine Reihung vorgenommen und für die Abteilungsleiter Listen erstellt. Während COVID habe sie auch dafür gesorgt, dass die Hygienemaßnahmen eingehalten worden seien (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Diese Tätigkeiten wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch den Vorgesetzten hervorgehoben (Beilage 10f des Verwaltungsaktes). Somit kann dieser Darstellung der Erstgereihten ebenfalls geglaubt werden und belegen diese Tätigkeiten auch ihr Engagement, welches sie ebenso durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauerte, wonach sie sehr ausdauernd sowie sehr engagiert sei und zu den Personen gehöre, die sich auch melden, wenn es etwas Neues zu tun oder es neue Aufgaben zu übernehmen gebe. Sie sei an neuen Sachen interessiert und habe auch das Lehrlingswesen bzw. die Lehrlingsbetreuung übernommen. Dabei schaue sie auch nicht auf die Dienstzeit und es störe sie nicht, wenn sie länger arbeiten müsse (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). XXXX bejahte im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie über die oben angeführten persönlichen Anforderungen verfüge. Auch sie begründete dies mit ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz und führte aus, dass Genauigkeit und Verlässlichkeit das Um und Auf in dem Job sei (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Vorgesetzte hielt in seiner Stellungnahme fest, dass XXXX die ihr übertragenen Aufgaben als Sachbearbeiterin im Bereich der XXXX immer mit Umsicht, gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 bejahte im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie über die oben angeführten persönlichen Anforderungen verfüge. Auch sie begründete dies mit ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz und führte aus, dass Genauigkeit und Verlässlichkeit das Um und Auf in dem Job sei (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Vorgesetzte hielt in seiner Stellungnahme fest, dass römisch 40 die ihr übertragenen Aufgaben als Sachbearbeiterin im Bereich der römisch 40 immer mit Umsicht, gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Somit erfüllen alle drei genannten Bewerberinnen diese Voraussetzungen, wobei jedoch der Erstgereihten in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“ und „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“ ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist, nachdem sie aufgrund der Übernahme verschiedener Aufgabenbereiche und der Etablierung des Projektes „ XXXX “ ein besonders ausgeprägtes Engagement und Eigeninitiative unter hoher Belastung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vermittelte. XXXX wäre in diesen Punkten ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen, nachdem auch XXXX weitere berufliche Aufgaben übernahm und durch die vertretungsweise Übernahme der Leitung des FB XXXX während der Corona Pandemie, wenn auch nur für eine temporäre Zeit, einer hohen Belastung ausgesetzt war und diese Aufgaben erfolgreich erfüllte (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin ist somit in diesen Punkten an dritter Stelle zu reihen. Hinsichtlich des Punktes „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ konnte kein Eignungsunterschied festgestellt werden.Somit erfüllen alle drei genannten Bewerberinnen diese Voraussetzungen, wobei jedoch der Erstgereihten in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“ und „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“ ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist, nachdem sie aufgrund der Übernahme verschiedener Aufgabenbereiche und der Etablierung des Projektes „ römisch 40 “ ein besonders ausgeprägtes Engagement und Eigeninitiative unter hoher Belastung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vermittelte. römisch 40 wäre in diesen Punkten ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen, nachdem auch römisch 40 weitere berufliche Aufgaben übernahm und durch die vertretungsweise Übernahme der Leitung des FB römisch 40 während der Corona Pandemie, wenn auch nur für eine temporäre Zeit, einer hohen Belastung ausgesetzt war und diese Aufgaben erfolgreich erfüllte (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin ist somit in diesen Punkten an dritter Stelle zu reihen. Hinsichtlich des Punktes „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ konnte kein Eignungsunterschied festgestellt werden. 2.3.1.
  48. Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; sicheres und freundliches Auftreten; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit: Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihr leicht falle, Situationen zu analysieren, Muster zu erkennen und Problemlösungen zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle betonte, dass sie in ihrem Aufgabenbereich alleine tätig sei, kann nicht von einer ausgeprägten Teamfähigkeit ausgegangen werden, jedoch war die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit in der XXXX jahrelang im Polizeidienst an verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und setzt bereits diese Tätigkeit eine Teamfähigkeit voraus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über eine Grundfähigkeit, im Team zu arbeiten, verfügt (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Beschwerdeführerin über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt, vermittelte diese glaubhaft im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Grund, daran zu zweifeln (vgl. Seite 22 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie den Kollegen an den Dienststellen z.B. mitteile, dass diese für eine Reparatur drei Kostenvoranschläge einholen müssten. Diese würden dann von ihr geprüft werden und sie teile den Kollegen dann mit, welcher Firma sie den Auftrag erteilen könnten (Seite 23, 25 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht allerdings keine ausgeprägte Koordinierungstätigkeit. Jedoch absolvierte die Beschwerdeführerin nebenberuflich ein Masterstudium. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordinierungsvermögen, um Beruf und Studium erfolgreich zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihr leicht falle, Situationen zu analysieren, Muster zu erkennen und Problemlösungen zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle betonte, dass sie in ihrem Aufgabenbereich alleine tätig sei, kann nicht von einer ausgeprägten Teamfähigkeit ausgegangen werden, jedoch war die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit in der römisch 40 jahrelang im Polizeidienst an verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und setzt bereits diese Tätigkeit eine Teamfähigkeit voraus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über eine Grundfähigkeit, im Team zu arbeiten, verfügt (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Beschwerdeführerin über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt, vermittelte diese glaubhaft im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Grund, daran zu zweifeln vergleiche Seite 22 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie den Kollegen an den Dienststellen z.B. mitteile, dass diese für eine Reparatur drei Kostenvoranschläge einholen müssten. Diese würden dann von ihr geprüft werden und sie teile den Kollegen dann mit, welcher Firma sie den Auftrag erteilen könnten (Seite 23, 25 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht allerdings keine ausgeprägte Koordinierungstätigkeit. Jedoch absolvierte die Beschwerdeführerin nebenberuflich ein Masterstudium. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordinierungsvermögen, um Beruf und Studium erfolgreich zu bewältigen. Die Erstgereihte legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung ihrer bisherigen Tätigkeiten vor, der zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der Tätigkeit in der Personalabteilung zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung tätig war, die Bewerber gereiht und sich auch mit den Abteilungsleitern abgesprochen habe. Zudem habe sie Informations- und Dienstleistungen im gesamten XXXX -Bereich geleistet. Sie habe Betrauungen in Absprache mit den Fachbereichsleitern und Abteilungsleitern verfasst, Fachbereichsleiter bei der Anforderung von Personal unterstützt und Ausschreibungen in der Jobbörse sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung durchgeführt. Sie habe die Asylkoordination während der Asyl-„Krise“ übernommen und sei Mitglied des COVID-Einsatzstabs gewesen, wobei sie u.a. für die Einteilung der XXXX -Mitglieder zuständig gewesen sei. Im Rahmen der Führung des Projektes „ XXXX “ habe sie etwa die Terminfindung mit der XXXX , Polizeiarzt, Eignungsinterviewer und Räumlichkeiten organisiert. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in der XXXX sei es zu Koordinierungsaufgaben gekommen (vgl. Beilage ./II des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte sie aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen und im Team, womit sie auch ihre Teamfähigkeit glaubhaft untermauerte (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit erfüllt die Erstgereihte jedenfalls das Erfordernis der Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln sowie Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit. Vor dem Hintergrund der aufgezählten Tätigkeiten ist auch davon auszugehen, dass sie über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt.Die Erstgereihte legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung ihrer bisherigen Tätigkeiten vor, der zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der Tätigkeit in der Personalabteilung zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung tätig war, die Bewerber gereiht und sich auch mit den Abteilungsleitern abgesprochen habe. Zudem habe sie Informations- und Dienstleistungen im gesamten römisch 40 -Bereich geleistet. Sie habe Betrauungen in Absprache mit den Fachbereichsleitern und Abteilungsleitern verfasst, Fachbereichsleiter bei der Anforderung von Personal unterstützt und Ausschreibungen in der Jobbörse sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung durchgeführt. Sie habe die Asylkoordination während der Asyl-„Krise“ übernommen und sei Mitglied des COVID-Einsatzstabs gewesen, wobei sie u.a. für die Einteilung der römisch 40 -Mitglieder zuständig gewesen sei. Im Rahmen der Führung des Projektes „ römisch 40 “ habe sie etwa die Terminfindung mit der römisch 40 , Polizeiarzt, Eignungsinterviewer und Räumlichkeiten organisiert. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in der römisch 40 sei es zu Koordinierungsaufgaben gekommen vergleiche Beilage ./II des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte sie aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen und im Team, womit sie auch ihre Teamfähigkeit glaubhaft untermauerte (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit erfüllt die Erstgereihte jedenfalls das Erfordernis der Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln sowie Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit. Vor dem Hintergrund der aufgezählten Tätigkeiten ist auch davon auszugehen, dass sie über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt. XXXX vermittelte durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie die Anforderung sicheres und freundliches Auftreten erfüllt. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie in der Corona-Pandemie dringend Gegenstände von der Firma XXXX benötigt habe und es geschafft habe, dass diese für sie aufgesperrt habe und auch das Legen einer E-Rechnung in diesem Fall nicht notwendig gewesen sei (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Bereits an Hand dieses Beispiels konnte XXXX glaubhaft darstellen, dass sie die Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln vorweisen kann. Auch der Umstand, dass sie mit dem Beginn der CORONA-Pandemie aufgrund des Ausfalls der ursprünglichen Stellvertretung temporär Führungsaufgaben einer Stellvertreterin der Fachbereichsleitung im FB XXXX übernahm, wobei sie im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretende Fachbereichsleiterin die Dienst- und Fachaufsicht über 15 Mitarbeiter gehabt habe, belegt, dass sie ebenfalls über Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit verfügt. So gab sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass sie z.B. Urlaube und auch Rechnungen genehmigt sowie den gesamten Workflow der Abteilungsleiter übernommen habe. Für all dies habe sie eine Approbationsbefugnis gehabt (Seite 4, 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zur Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2025). Bereits daraus ergibt sich, dass XXXX ihr Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit in der Praxis umgesetzt hat. Zudem war auch sie vor ihrer Tätigkeit in der XXXX jahrelang im Exekutivdienst in verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und verfügt auch vor diesem Hintergrund über eine entsprechende Teamfähigkeit (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 vermittelte durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie die Anforderung sicheres und freundliches Auftreten erfüllt. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie in der Corona-Pandemie dringend Gegenstände von der Firma römisch 40 benötigt habe und es geschafft habe, dass diese für sie aufgesperrt habe und auch das Legen einer E-Rechnung in diesem Fall nicht notwendig gewesen sei (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Bereits an Hand dieses Beispiels konnte römisch 40 glaubhaft darstellen, dass sie die Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln vorweisen kann. Auch der Umstand, dass sie mit dem Beginn der CORONA-Pandemie aufgrund des Ausfalls der ursprünglichen Stellvertretung temporär Führungsaufgaben einer Stellvertreterin der Fachbereichsleitung im FB römisch 40 übernahm, wobei sie im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretende Fachbereichsleiterin die Dienst- und Fachaufsicht über 15 Mitarbeiter gehabt habe, belegt, dass sie ebenfalls über Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit verfügt. So gab sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass sie z.B. Urlaube und auch Rechnungen genehmigt sowie den gesamten Workflow der Abteilungsleiter übernommen habe. Für all dies habe sie eine Approbationsbefugnis gehabt (Seite 4, 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zur Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2025). Bereits daraus ergibt sich, dass römisch 40 ihr Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit in der Praxis umgesetzt hat. Zudem war auch sie vor ihrer Tätigkeit in der römisch 40 jahrelang im Exekutivdienst in verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und verfügt auch vor diesem Hintergrund über eine entsprechende Teamfähigkeit (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass alle drei Bewerberinnen über die geforderte „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und die Teamfähigkeit“ sowie ein „sicheres und freundliches Auftreten“ verfügen, wobei der Erstgereihten im Hinblick auf die „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handel“ sowie „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ ein Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin und XXXX aufgrund der geschilderten unterschiedlichen Projekttätigkeiten und Einsatzbereichen in der XXXX zuzuerkennen ist sowie XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ und „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit während der COVID- Pandemie bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben ein Eignungsvorsprung vorliegt. Alle drei Bewerberinnen konnten ein sicheres und freundliches Auftreten vermitteln und war hier kein wesentlicher Eignungsvorsprung erkennbar.Insgesamt ist daher festzuhalten, dass alle drei Bewerberinnen über die geforderte „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und die Teamfähigkeit“ sowie ein „sicheres und freundliches Auftreten“ verfügen, wobei der Erstgereihten im Hinblick auf die „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handel“ sowie „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ ein Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin und römisch 40 aufgrund der geschilderten unterschiedlichen Projekttätigkeiten und Einsatzbereichen in der römisch 40 zuzuerkennen ist sowie römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ und „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit während der COVID- Pandemie bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben ein Eignungsvorsprung vorliegt. Alle drei Bewerberinnen konnten ein sicheres und freundliches Auftreten vermitteln und war hier kein wesentlicher Eignungsvorsprung erkennbar. 2.3.1.
  49. Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozialkommunikative Kompetenz; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung: Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass sie das Erfordernis der Entschluss- und Entscheidungskompetenz erfülle. Dies auch deswegen, weil sie in ihrem Aufgabenbereich quasi alleine sei. Für alle Mietgegenstände stelle sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest und gebe die Mieten frei. Dass die Beschwerdeführerin auch über eine sozialkommunikative Kompetenz verfügt, ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben, nachdem sie regelmäßig mit Bediensteten der Dienststellen in Kontakt steht und diesen die weitere Vorgehensweise in Reparaturangelegenheiten mitteilen muss. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine einschlägigen Erfahrungen in der Mitarbeiterführung. So gab sie an, dass sie in der Personalführung als Fachbereichsleiter noch keine Erfahrung habe. Die Frage, ob sie Dienst- bzw. Fachaufsicht über Mitarbeiter habe oder gehabt habe, beantworte sie mit „eigentlich auch nicht“ und gab als Beispiel lediglich an, dass sie einer jüngeren Mitarbeiterin – wenn diese ihren dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei – sagen würde, dass sie schon um 13:00 gehen könne. Selbst dies relativierte sie allerdings in weiterer Folge auf Nachfrage, wie es bei sechs Vorgesetzten im FB XXXX dazu kommen könne, dass sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübe, dahingehend, dass sie festhalten wolle, dass es zu so einer Situation nur zweimal gekommen sei (Seite 27 und 29 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass sie keine grundsätzliche Kompetenz hat, MitarbeiterInnen zu führen, kann dadurch zwar nicht verneint werden. Allerdings blieben auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie sie MitarbeiterInnen motivieren würde, insbesondere im direkten Vergleich mit den ausführlichen Ausführungen der Erstgereihten (siehe unten), nur sehr vage und allgemein, nämlich, dass sie „kommunizieren“, „auf die Mitarbeiter zugehen“ und „Teambesprechungen“ abhalten würde, sodass die Mitarbeiter über alles informiert seien (Seite 26 und 27 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Konkrete Erfahrungswerte in der Mitarbeiterführung konnte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachvollziehbar darstellen. Dies wird auch in der Stellungnahme des Fachbereichsleiters des FB XXXX bestätigt (vgl. Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Dass sie auch über die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung verfügt, wird ebenso nicht angezweifelt, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufgabe, Kostenvoranschläge einzuholen, bereits an die Mitarbeiter der Dienststellen delegiert. Zudem geht aus der Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion als sehr gut geeignet ansieht (vgl. Beilage 10j des Verwaltungsaktes).Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass sie das Erfordernis der Entschluss- und Entscheidungskompetenz erfülle. Dies auch deswegen, weil sie in ihrem Aufgabenbereich quasi alleine sei. Für alle Mietgegenstände stelle sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest und gebe die Mieten frei. Dass die Beschwerdeführerin auch über eine sozialkommunikative Kompetenz verfügt, ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben, nachdem sie regelmäßig mit Bediensteten der Dienststellen in Kontakt steht und diesen die weitere Vorgehensweise in Reparaturangelegenheiten mitteilen muss. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine einschlägigen Erfahrungen in der Mitarbeiterführung. So gab sie an, dass sie in der Personalführung als Fachbereichsleiter noch keine Erfahrung habe. Die Frage, ob sie Dienst- bzw. Fachaufsicht über Mitarbeiter habe oder gehabt habe, beantworte sie mit „eigentlich auch nicht“ und gab als Beispiel lediglich an, dass sie einer jüngeren Mitarbeiterin – wenn diese ihren dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei – sagen würde, dass sie schon um 13:00 gehen könne. Selbst dies relativierte sie allerdings in weiterer Folge auf Nachfrage, wie es bei sechs Vorgesetzten im FB römisch 40 dazu kommen könne, dass sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübe, dahingehend, dass sie festhalten wolle, dass es zu so einer Situation nur zweimal gekommen sei (Seite 27 und 29 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass sie keine grundsätzliche Kompetenz hat, MitarbeiterInnen zu führen, kann dadurch zwar nicht verneint werden. Allerdings blieben auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie sie MitarbeiterInnen motivieren würde, insbesondere im direkten Vergleich mit den ausführlichen Ausführungen der Erstgereihten (siehe unten), nur sehr vage und allgemein, nämlich, dass sie „kommunizieren“, „auf die Mitarbeiter zugehen“ und „Teambesprechungen“ abhalten würde, sodass die Mitarbeiter über alles informiert seien (Seite 26 und 27 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Konkrete Erfahrungswerte in der Mitarbeiterführung konnte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachvollziehbar darstellen. Dies wird auch in der Stellungnahme des Fachbereichsleiters des FB römisch 40 bestätigt vergleiche Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Dass sie auch über die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung verfügt, wird ebenso nicht angezweifelt, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufgabe, Kostenvoranschläge einzuholen, bereits an die Mitarbeiter der Dienststellen delegiert. Zudem geht aus der Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion als sehr gut geeignet ansieht vergleiche Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Die Erstgereihte konnte einerseits bereits Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, denen sie bestimmte Aufgaben und damit verbundene Verantwortung im Rahmen des Projekts „ XXXX “ delegierte bzw. diese einteilte, vorweisen, dies auch aufgrund ihrer Betrauung mit E2a-wertigen Aufgaben bereits ab August 2013, womit auch bedingte Dienst- und Fachaufsicht einhergegangen sei. Die Fachaufsicht habe sie auch über die Mitarbeiter ihrer Projektgruppe gehabt, z.B. im Rahmen des Projektes „ XXXX “ (siehe Seite 9, 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit ist jedenfalls von einer entsprechenden Fähigkeit der Erstgereihten auszugehen. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Ausübung der Fachaufsicht kann auch eine Kompetenz in der Mitarbeiterführung bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiters überzeugend aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem führte die Erstgereihte ausführlich aus, wie sie das Potenzial zukünftiger Mitarbeiter:innen fördern würde und gab etwa anschaulich an, dass sie Personal zuführen würde, um die Arbeitsbelastung zu reduzieren und sie ihren Mitarbeitern auch mehr zutrauen würde, indem sie ihnen mehr Berechtigungen zuweisen würde, z.B. von EDV-Applikationen. Sie sollten die Möglichkeit für Aus- und Weiterbildung haben, um sich weiterentwickeln zu können. Sie habe die Zukunft auch im Lehrlingswesen gesehen und ihr sei bewusst gewesen, dass es immer weniger Exekutivbedienstete im Innendienst geben werde, weshalb sie der Meinung gewesen sei, dass man Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten brauche, die man anschließend übernehmen könne. Ihr sei es wichtig, ein „offenes Ohr“ zu haben und sich Zeit zu nehmen. Hinsichtlich des Umgangs mit Konflikten mit Mitarbeitern führte sie aus, dass sie das Gespräch suchen und es dokumentieren würde, auch für beide Seiten. Beide Seiten sollten es durchlesen und danach unterzeichnen. Sie würde ein zweites Gespräch führen, wenn das erste nicht fruchte und das dritte Gespräch mit einer Vertrauensperson. Mitarbeitergespräche seien ihr wichtig. Auch gab sie an, dass sie etwa über die Ausbildung zum Eignungsinterviewer verfüge, womit man eine Routine und ein Gespür für Leute und Personen bekomme. Man könne sich besser auf Personen einstellen und müsse unterscheiden, mit wem man spreche und wer sein Gegenüber sei. Man unterhalte sich mit Mitarbeitern anders als mit Vorgesetzten und müsse ein Gespür für sein Gegenüber haben. Mit diesen Ausführungen unterstrich sie ebenfalls ihre sozialkommunikative Kompetenz (Seite 23, 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Umstand, dass die Erstgereihte das Projekt „ XXXX “ eigenverantwortlich umsetzte sowie im COVID-Einsatzstab beschäftigt war, belegt, dass sie über eine ausgeprägte sozialkommunikative sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz verfügte. Die Erstgereihte konnte einerseits bereits Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, denen sie bestimmte Aufgaben und damit verbundene Verantwortung im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ delegierte bzw. diese einteilte, vorweisen, dies auch aufgrund ihrer Betrauung mit E2a-wertigen Aufgaben bereits ab August 2013, womit auch bedingte Dienst- und Fachaufsicht einhergegangen sei. Die Fachaufsicht habe sie auch über die Mitarbeiter ihrer Projektgruppe gehabt, z.B. im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ (siehe Seite 9, 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit ist jedenfalls von einer entsprechenden Fähigkeit der Erstgereihten auszugehen. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Ausübung der Fachaufsicht kann auch eine Kompetenz in der Mitarbeiterführung bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiters überzeugend aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem führte die Erstgereihte ausführlich aus, wie sie das Potenzial zukünftiger Mitarbeiter:innen fördern würde und gab etwa anschaulich an, dass sie Personal zuführen würde, um die Arbeitsbelastung zu reduzieren und sie ihren Mitarbeitern auch mehr zutrauen würde, indem sie ihnen mehr Berechtigungen zuweisen würde, z.B. von EDV-Applikationen. Sie sollten die Möglichkeit für Aus- und Weiterbildung haben, um sich weiterentwickeln zu können. Sie habe die Zukunft auch im Lehrlingswesen gesehen und ihr sei bewusst gewesen, dass es immer weniger Exekutivbedienstete im Innendienst geben werde, weshalb sie der Meinung gewesen sei, dass man Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten brauche, die man anschließend übernehmen könne. Ihr sei es wichtig, ein „offenes Ohr“ zu haben und sich Zeit zu nehmen. Hinsichtlich des Umgangs mit Konflikten mit Mitarbeitern führte sie aus, dass sie das Gespräch suchen und es dokumentieren würde, auch für beide Seiten. Beide Seiten sollten es durchlesen und danach unterzeichnen. Sie würde ein zweites Gespräch führen, wenn das erste nicht fruchte und das dritte Gespräch mit einer Vertrauensperson. Mitarbeitergespräche seien ihr wichtig. Auch gab sie an, dass sie etwa über die Ausbildung zum Eignungsinterviewer verfüge, womit man eine Routine und ein Gespür für Leute und Personen bekomme. Man könne sich besser auf Personen einstellen und müsse unterscheiden, mit wem man spreche und wer sein Gegenüber sei. Man unterhalte sich mit Mitarbeitern anders als mit Vorgesetzten und müsse ein Gespür für sein Gegenüber haben. Mit diesen Ausführungen unterstrich sie ebenfalls ihre sozialkommunikative Kompetenz (Seite 23, 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Umstand, dass die Erstgereihte das Projekt „ römisch 40 “ eigenverantwortlich umsetzte sowie im COVID-Einsatzstab beschäftigt war, belegt, dass sie über eine ausgeprägte sozialkommunikative sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz verfügte. XXXX hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als temporäre Fachbereichsleiterin des FB XXXX – ausgenommen XXXX – bereits Erfahrungen als Führungskraft gesammelt (Seite 4 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zu diesem Verhandlungsprotokoll) und führte der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme aus, dass sie diese E2a-wertigen Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe und er sie auch aufgrund dessen vor die Beschwerdeführerin reihe. Auch der XXXX bestätigte in seinem Besetzungsvorschlag, dass XXXX seit Jahren E2a-wertige Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausübe, wobei sie Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenz beweise (Beilage 10d und 10i des Verwaltungsaktes; Seite 7 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Vor diesem Hintergrund konnte sie bereits ihre Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz unter Beweis stellen und bestehen keine Zweifel daran, dass XXXX über diese persönlichen Anforderungen in hohem Ausmaß verfügt. Auch aufgrund ihrer Darstellungen und ihren Ausführungen in der Bewerbung, dass sie E-Mails zur Bearbeitung an Kollegen weitergeleitet habe, kann eine Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung bejaht werden (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als temporäre Fachbereichsleiterin des FB römisch 40 – ausgenommen römisch 40 – bereits Erfahrungen als Führungskraft gesammelt (Seite 4 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zu diesem Verhandlungsprotokoll) und führte der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme aus, dass sie diese E2a-wertigen Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe und er sie auch aufgrund dessen vor die Beschwerdeführerin reihe. Auch der römisch 40 bestätigte in seinem Besetzungsvorschlag, dass römisch 40 seit Jahren E2a-wertige Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausübe, wobei sie Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenz beweise (Beilage 10d und 10i des Verwaltungsaktes; Seite 7 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Vor diesem Hintergrund konnte sie bereits ihre Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz unter Beweis stellen und bestehen keine Zweifel daran, dass römisch 40 über diese persönlichen Anforderungen in hohem Ausmaß verfügt. Auch aufgrund ihrer Darstellungen und ihren Ausführungen in der Bewerbung, dass sie E-Mails zur Bearbeitung an Kollegen weitergeleitet habe, kann eine Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung bejaht werden (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Insgesamt weisen in diesen Punkten die Erstgereihte und XXXX eine höhere Kompetenz vor als die Beschwerdeführerin, nachdem diese bereits eine entsprechende Umsetzung dieser Fähigkeiten in der Praxis vorweisen können. Die Erstgereihte konnte wiederum in unterschiedlichen Funktionen Dienst- als auch Fachaufsicht ausüben und daher bereits Erfahrungswerte als Führungskraft sammeln. Bei XXXX ist zu beachten, dass sie Führungserfahrung im ausgeschriebenen Fachbereich und während der Corona-Pandemie sammelte und gerade diese Zeit für eine Führungskraft mit besonderen Herausforderungen verbunden war, was ihre Kompetenz unterstreicht. Diese Tätigkeit im Vergleich zu den Erfahrungswerten der Erstgereihten führt zu dem Ergebnis, dass XXXX in diesen Punkten knapp vor der Erstgereihten zu reihen war. Da die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Erfahrungswerte verfügt, ist diese an dritter Stelle zu reihen. Insgesamt weisen in diesen Punkten die Erstgereihte und römisch 40 eine höhere Kompetenz vor als die Beschwerdeführerin, nachdem diese bereits eine entsprechende Umsetzung dieser Fähigkeiten in der Praxis vorweisen können. Die Erstgereihte konnte wiederum in unterschiedlichen Funktionen Dienst- als auch Fachaufsicht ausüben und daher bereits Erfahrungswerte als Führungskraft sammeln. Bei römisch 40 ist zu beachten, dass sie Führungserfahrung im ausgeschriebenen Fachbereich und während der Corona-Pandemie sammelte und gerade diese Zeit für eine Führungskraft mit besonderen Herausforderungen verbunden war, was ihre Kompetenz unterstreicht. Diese Tätigkeit im Vergleich zu den Erfahrungswerten der Erstgereihten führt zu dem Ergebnis, dass römisch 40 in diesen Punkten knapp vor der Erstgereihten zu reihen war. Da die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Erfahrungswerte verfügt, ist diese an dritter Stelle zu reihen. 2.3.1.
  50. Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft; Fähigkeit im Bereich des Managements; Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben: In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben alleine vor dem Hintergrund erfülle, dass sie die BIG- und ARE-Gebäude von einem Tag auf den anderen betreuen habe müssen. Sie habe sich hier mit dem Bundesministerium XXXX (in der Folge „ XXXX “) kurzschließen müssen, um diese Arbeit bewältigen zu können. Zum Punkt Fähigkeit im Bereich des Managements brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie als Fachbereichsleiterin wichtig wäre, die Mitarbeiter zu motivieren, zu leiten, das Gespräch zu suchen und die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um die Ziele zu erreichen (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihr Studium berufsbegleitend abzuschließen, weist auf eine hohe Fähigkeit im Bereich des Managements sowie Einsatzbereitschaft hin. Ihr Vorgesetzter führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Vorbildwirkung tu ich mir schwer. Sie arbeitet nur mit einer zweiten Kollegin zusammen. Für diese ist sie vielleicht ein Vorbild, aber für den gesamten Fachbereich, das kann ich weder verneinen noch bejahen.“ (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben alleine vor dem Hintergrund erfülle, dass sie die BIG- und ARE-Gebäude von einem Tag auf den anderen betreuen habe müssen. Sie habe sich hier mit dem Bundesministerium römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “) kurzschließen müssen, um diese Arbeit bewältigen zu können. Zum Punkt Fähigkeit im Bereich des Managements brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie als Fachbereichsleiterin wichtig wäre, die Mitarbeiter zu motivieren, zu leiten, das Gespräch zu suchen und die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um die Ziele zu erreichen (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihr Studium berufsbegleitend abzuschließen, weist auf eine hohe Fähigkeit im Bereich des Managements sowie Einsatzbereitschaft hin. Ihr Vorgesetzter führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Vorbildwirkung tu ich mir schwer. Sie arbeitet nur mit einer zweiten Kollegin zusammen. Für diese ist sie vielleicht ein Vorbild, aber für den gesamten Fachbereich, das kann ich weder verneinen noch bejahen.“ (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Erstgereihte konnte aufgrund ihrer verschiedenen Tätigkeiten in der Personalabteilung, insbesondere der selbstverantwortlichen Abwicklung des Projektes „Grenzpolizeiassistent“ und ihrer Funktion im COVID-Einsatzstab, sowohl ihre hohe Einsatzbereitschaft als auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben nachvollziehbar darstellen. Auch bei ihr war eine hohe Kompetenz in diesem Bereich festzustellen. XXXX konnte ihre hohe Einsatzbereitschaft einerseits durch die Übernahme von Führungsaufgaben während der Zeit der CORONA-Pandemie darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, vermochte sie dadurch auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben jedenfalls nachvollziehbar zu belegen. römisch 40 konnte ihre hohe Einsatzbereitschaft einerseits durch die Übernahme von Führungsaufgaben während der Zeit der CORONA-Pandemie darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, vermochte sie dadurch auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben jedenfalls nachvollziehbar zu belegen. Daran, dass alle drei Bewerberinnen die Anforderung „Vorbildwirkung“ erfüllen, besteht kein Zweifel. Die Bewerberinnen erfüllten die Aufgaben ihres jeweiligen Arbeitsplatzes außergewöhnlich professionell und mit Hingabe. Dies ist den äußerst positiven Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten eindeutig zu entnehmen (vgl. Beilage 10f, 10i und 10j des Verwaltungsaktes). Daran, dass alle drei Bewerberinnen die Anforderung „Vorbildwirkung“ erfüllen, besteht kein Zweifel. Die Bewerberinnen erfüllten die Aufgaben ihres jeweiligen Arbeitsplatzes außergewöhnlich professionell und mit Hingabe. Dies ist den äußerst positiven Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten eindeutig zu entnehmen vergleiche Beilage 10f, 10i und 10j des Verwaltungsaktes). Die Bewerberinnen verfügen somit über die oben angeführten persönlichen Anforderungen, wobei aufgrund der hohen Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben sowohl der Erstgereihten im Rahmen des Projekts „ XXXX “ sowie während ihrer Tätigkeit im COVID-Einsatzstab als auch XXXX aufgrund der Übernahme von E2a-wertigen Aufgaben eine höhere Eignung in diesen Punkten vorweisen können als die Beschwerdeführerin. In diesen Punkten kommt der Erstgereihten aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungswerte ein Eignungsvorsprung vor XXXX zu.Die Bewerberinnen verfügen somit über die oben angeführten persönlichen Anforderungen, wobei aufgrund der hohen Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben sowohl der Erstgereihten im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ sowie während ihrer Tätigkeit im COVID-Einsatzstab als auch römisch 40 aufgrund der Übernahme von E2a-wertigen Aufgaben eine höhere Eignung in diesen Punkten vorweisen können als die Beschwerdeführerin. In diesen Punkten kommt der Erstgereihten aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungswerte ein Eignungsvorsprung vor römisch 40 zu. Daraus ergibt sich folgendes Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Eignung: Die Erstgereihte weist in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ „Fähigkeit im Bereich des Managements“ „Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben“ insgesamt einen Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin und XXXX auf. XXXX war in weiterer Folge in einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte vor der Beschwerdeführerin zu reihen. In den Punkten „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“ und „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ war XXXX knapp vor der Erstgereihten die Besteignung zuzuerkennen, weshalb auch in diesen Punkten die Beschwerdeführerin hinter XXXX und der Erstgereihten zu reihen war. Lediglich in den Punkten „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ sowie „sicheres und freundliches Auftreten“ weisen alle drei Bewerberinnen die gleiche Eignung auf.Die Erstgereihte weist in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ „Fähigkeit im Bereich des Managements“ „Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben“ insgesamt einen Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin und römisch 40 auf. römisch 40 war in weiterer Folge in einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte vor der Beschwerdeführerin zu reihen. In den Punkten „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“ und „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ war römisch 40 knapp vor der Erstgereihten die Besteignung zuzuerkennen, weshalb auch in diesen Punkten die Beschwerdeführerin hinter römisch 40 und der Erstgereihten zu reihen war. Lediglich in den Punkten „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ sowie „sicheres und freundliches Auftreten“ weisen alle drei Bewerberinnen die gleiche Eignung auf. Insgesamt überwiegt in einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Anforderungen somit die Eignung der Erstgereihten gegenüber den anderen beiden Mitbewerberinnen, wobei in weitere Folge XXXX einen Eignungsvorsprung im Vergleich zur Beschwerdeführerin vorweist.Insgesamt überwiegt in einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Anforderungen somit die Eignung der Erstgereihten gegenüber den anderen beiden Mitbewerberinnen, wobei in weitere Folge römisch 40 einen Eignungsvorsprung im Vergleich zur Beschwerdeführerin vorweist. 2.3.
  51. Zur erforderlichen fachspezifischen Eignung: 2.3.2.
  52. Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Die Beschwerdeführerin war fast 9 Jahre als eingeteilte Beamtin in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig. Ab Mai 2007 war sie in der XXXX zuerst im Büro XXXX und danach ab September 2014 im FB XXXX beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie dazu aus, dass sie seit über 30 Jahren bei der Bundespolizei sei. Sie sei schon seit langem in der XXXX tätig. Es gebe auch regen Austausch zwischen den Fachbereichen sowie Schnittstellen zwischen dem FB XXXX und FB XXXX (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin war fast 9 Jahre als eingeteilte Beamtin in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig. Ab Mai 2007 war sie in der römisch 40 zuerst im Büro römisch 40 und danach ab September 2014 im FB römisch 40 beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie dazu aus, dass sie seit über 30 Jahren bei der Bundespolizei sei. Sie sei schon seit langem in der römisch 40 tätig. Es gebe auch regen Austausch zwischen den Fachbereichen sowie Schnittstellen zwischen dem FB römisch 40 und FB römisch 40 (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Erstgereihte war über 1 ½ Jahre in einer Polizeiinspektion tätig. Mit August 2002 wechselte sie in die XXXX , XXXX , FB XXXX . und ab Dezember 2010 war sie in der XXXX der XXXX , FB XXXX , beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass ihr die Organisationsstruktur bestens bekannt gewesen sei, nachdem sie auch bei vier Reformen mitgewirkt habe. Als Beispiel führte sie die XXXX an. Sie sei bei der Schengenevaluierung dabei gewesen, habe hier auch Bescheide verfasst und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertretung der XXXX betreut. Sie sei auch 2014 bei der Dienststellenstrukturanpassung dabei gewesen. Dabei sei es zu Schließungen von kleineren Polizeidienststellen gekommen. Sie sei bei den ganzen Reformen aktiv dabei gewesen. Die XXXX -Reform 2012 habe sie auch miterlebt. Die XXXX sei hier neu organisiert worden. Die Organisationsstruktur sei ihr tägliches Brot gewesen. Sie habe mit PMOM-SAP (Personal- und Organisationsmanagement) gearbeitet. Darin habe man Einblick über die ganze Organisation (Beilage 10f des Verwaltungsaktes; Seite 19 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Die Erstgereihte war über 1 ½ Jahre in einer Polizeiinspektion tätig. Mit August 2002 wechselte sie in die römisch 40 , römisch 40 , FB römisch 40 . und ab Dezember 2010 war sie in der römisch 40 der römisch 40 , FB römisch 40 , beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass ihr die Organisationsstruktur bestens bekannt gewesen sei, nachdem sie auch bei vier Reformen mitgewirkt habe. Als Beispiel führte sie die römisch 40 an. Sie sei bei der Schengenevaluierung dabei gewesen, habe hier auch Bescheide verfasst und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertretung der römisch 40 betreut. Sie sei auch 2014 bei der Dienststellenstrukturanpassung dabei gewesen. Dabei sei es zu Schließungen von kleineren Polizeidienststellen gekommen. Sie sei bei den ganzen Reformen aktiv dabei gewesen. Die römisch 40 -Reform 2012 habe sie auch miterlebt. Die römisch 40 sei hier neu organisiert worden. Die Organisationsstruktur sei ihr tägliches Brot gewesen. Sie habe mit PMOM-SAP (Personal- und Organisationsmanagement) gearbeitet. Darin habe man Einblick über die ganze Organisation (Beilage 10f des Verwaltungsaktes; Seite 19 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). XXXX war fast 15 Jahre in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig und wechselte mit Juni 2016 in den FB XXXX der XXXX , welcher im Jahr 2021 in den FB XXXX umgewandelt wurde. Zu diesem Punkt führte sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie diese Anforderung erfülle, nachdem sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung schon 22 Jahre Exekutivbeamtin gewesen sei (Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). römisch 40 war fast 15 Jahre in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig und wechselte mit Juni 2016 in den FB römisch 40 der römisch 40 , welcher im Jahr 2021 in den FB römisch 40 umgewandelt wurde. Zu diesem Punkt führte sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie diese Anforderung erfülle, nachdem sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung schon 22 Jahre Exekutivbeamtin gewesen sei (Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen das Kriterium der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten. Vor dem Hintergrund, dass die Erstgereihte im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der XXXX laufend in Organisationsänderungen von Polizeiinspektionen als auch der XXXX in ihrer Gesamtheit eingebunden war, konnte sie nachvollziehbar darstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden aber insbesondere auch der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten verfügte, nachdem sie auch mit PMOM-SAP gearbeitet hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX konnten zwar ebenfalls Kenntnisse in diesem Punkt vorweisen, jedoch können diese nicht einen entsprechenden Umfang und Aktualität aufweisen, wie die der Erstgereihten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die belangte Behörde der Erstgereihten hier eine höhere Eignung als der Beschwerdeführerin zuerkannte. Diese höhere Eignung der Erstgereihten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Vergleich zu XXXX vor. Die Eignung der Beschwerdeführerin und XXXX sind in diesem Punkt als gleichwertig zu beurteilen. Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen das Kriterium der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten. Vor dem Hintergrund, dass die Erstgereihte im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der römisch 40 laufend in Organisationsänderungen von Polizeiinspektionen als auch der römisch 40 in ihrer Gesamtheit eingebunden war, konnte sie nachvollziehbar darstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden aber insbesondere auch der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten verfügte, nachdem sie auch mit PMOM-SAP gearbeitet hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 konnten zwar ebenfalls Kenntnisse in diesem Punkt vorweisen, jedoch können diese nicht einen entsprechenden Umfang und Aktualität aufweisen, wie die der Erstgereihten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die belangte Behörde der Erstgereihten hier eine höhere Eignung als der Beschwerdeführerin zuerkannte. Diese höhere Eignung der Erstgereihten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Vergleich zu römisch 40 vor. Die Eignung der Beschwerdeführerin und römisch 40 sind in diesem Punkt als gleichwertig zu beurteilen. 2.3.2.
  53. Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Erfordernis in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im selben Gebäude sitzen und die FB XXXX und FB XXXX sich am gleichen Gang befinden würden. Sie kenne die dortigen Kollegen und auch ihre Arbeit. Erst auf Nachfrage führte sie aus, dass es beim FB XXXX so sei, dass die Anlagenverwaltung dort mit dem Programm FI-AA gemacht werde. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sei nur XXXX in diesem Bereich tätig gewesen. Auch die Lagerverwaltung und die Materialversorgung für alle Dienststellen in XXXX sei im FB XXXX angesiedelt. Die XXXX falle ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des FB XXXX . Wenn Immobilien im FB XXXX angeschafft worden seien und diese einen Wert von über € 1.000,- aufgewiesen hätten, hätten diese vom FB XXXX inventarisiert werden müssen (Seite 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Erfordernis in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im selben Gebäude sitzen und die FB römisch 40 und FB römisch 40 sich am gleichen Gang befinden würden. Sie kenne die dortigen Kollegen und auch ihre Arbeit. Erst auf Nachfrage führte sie aus, dass es beim FB römisch 40 so sei, dass die Anlagenverwaltung dort mit dem Programm FI-AA gemacht werde. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sei nur römisch 40 in diesem Bereich tätig gewesen. Auch die Lagerverwaltung und die Materialversorgung für alle Dienststellen in römisch 40 sei im FB römisch 40 angesiedelt. Die römisch 40 falle ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des FB römisch 40 . Wenn Immobilien im FB römisch 40 angeschafft worden seien und diese einen Wert von über € 1.000,- aufgewiesen hätten, hätten diese vom FB römisch 40 inventarisiert werden müssen (Seite 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Erstgereihte bejahte ebenfalls die Frage, ob sie über entsprechende Kenntnisse verfüge und begründete dies damit, dass sie die Arbeitsplatzbeschreibungen für das XXXX verfasst habe. Es sei ein Auftrag vom XXXX gekommen, die Arbeitsplatzbeschreibungen zu evaluieren und das habe sie auch bei mehreren Arbeitsplätzen gemacht – unter anderem seien auch Arbeitsplätze der gegenständlichen Organisationseinheit darunter gewesen. Ergänzend führte sie hinsichtlich der Kenntnisse der Arbeitsabläufe der Organisationseinheit aus, dass ihr die Tätigkeiten des FB XXXX bewusst gewesen seien und sie auch mit dem FB XXXX , der damals anders geheißen habe, im Zuge der Tätigkeit der Personalabteilung in XXXX zusammengearbeitet habe, wenn jemand etwas gebraucht habe. Sie habe für diese Tätigkeit Fahrzeuge gebraucht. Bei der Asylkrise sei sie Asylkoordinator gewesen. Sie habe sie überwacht und eingeteilt, indem sie die Tätigkeit koordiniert habe. Es hätten Personen von A nach B transportiert werden müssen. Dafür habe man Autos benötigt und daher habe sie auch in Erfahrung gebracht, was einzelne Per

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.