4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Auch seiner Mutter, sowie den Geschwistern XXXX , XXXX und XXXX wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Der Bescheid bezüglich des BF wurde an die Mutter des BF zugestellt.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Auch seiner Mutter, sowie den Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Der Bescheid bezüglich des BF wurde an die Mutter des BF zugestellt.
G 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 07.10.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines Hadrocephalus internus medizinisch in Österreich behandelt wurde und eine Nachbehandlung in der Russischen Föderation derzeit nicht möglich ist. Ein gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zahl D11 402388-1/2008/3E als unbegründet abgewiesen.Die Mutter stellte für römisch 40 am 08.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, AZ 0801.426-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.10.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines Hadrocephalus internus medizinisch in Österreich behandelt wurde und eine Nachbehandlung in der Russischen Föderation derzeit nicht möglich ist. Ein gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zahl D11 402388-1/2008/3E als unbegründet abgewiesen. In weitere Folge wurden die Verlängerungsanträge durch die belangte Behörde bescheidmäßig stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen verlängert. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus
G 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde an die Mutter als Vertreterin adressiert und auch
Zustellverfügung auch am 11.02.2025 an diese zugestellt.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde an die Mutter als Vertreterin adressiert und auch
Zustellverfügung auch am 11.02.2025 an diese zugestellt. Die Mutter des BF brachte am 10.03.2025 die gegenständliche Beschwerde ein. Die Mutter des BF war vom 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertreterin des BF für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in gerichtlichen Verfahren und in der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten eingetragen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, der Zustellung und der Beschwerde war die Mutter des BF nicht Vertreterin des BF. Der BF leidet unter einer psychischen und physischen Einschränkung und kann nicht festgestellt werden, dass er den gegenständlichen Bescheid erhalten hat bzw. prozessfähig war. Die Mutter des BF ist seit 30.05.2025 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in gerichtlichen Verfahren eingetragen. Weiters für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.1402388.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.