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{'item': 'W274 2324082-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 35§ 8§ 34§ 3§ 7§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW274 2324082-1 Spruch, W274 2324084-1/10EW274 2324082-1/8EW274 2324087-1/8EW274 2324086-1/8EW274 2324084-1/10E, W

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführer, BF1) ist verheiratet mit XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Ihre gemeinsamen Kinder sind die mj. XXXX (in der Folge Drittbeschwerdeführer, BF3) und mj. XXXX (in der Folge Viertbeschwerdeführerin, BF4). Daneben lebt ein weiterer Sohn, XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX , 2022 in Österreich eingereist, als Asylberechtigter in Österreich. Alle Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind syrische Staatsangehörige. römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführer, BF1) ist verheiratet mit römisch 40 (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Ihre gemeinsamen Kinder sind die mj. römisch 40 (in der Folge Drittbeschwerdeführer, BF3) und mj. römisch 40 (in der Folge Viertbeschwerdeführerin, BF4). Daneben lebt ein weiterer Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 , 2022 in Österreich eingereist, als Asylberechtigter in Österreich. Alle Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind syrische Staatsangehörige. Die BF reisten mit gültigem Visum

§ 35Asyl

G am 24.10.2024 per Flug in Österreich ein und stellten am 25.10.2024 vor der PI Dornbirn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF2 den Antrag für ihre mj. Kinder, den BF3 und die BF4 stellte.Die BF reisten mit gültigem Visum

Paragraph 35, AsylG am 24.10.2024 per Flug in Österreich ein und stellten am 25.10.2024 vor der PI Dornbirn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF2 den Antrag für ihre mj. Kinder, den BF3 und die BF4 stellte. Dabei gaben alle BF an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern den Antrag im Hinblick auf XXXX als Familienangehörigen zu stellen.Dabei gaben alle BF an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern den Antrag im Hinblick auf römisch 40 als Familienangehörigen zu stellen. Am 29.07.2025 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er 2016 von Damaskus XXXX nach Idlib (Dorf XXXX ) geflüchtet sei, weil er als Reservist zum Militär sollte. In XXXX lebten noch vier Onkel väterlicherseits. Dort habe er bei seiner Schwester und seinen Onkeln gewohnt und nicht gearbeitet. Seine Mutter stamme aus XXXX . In Syrien lebten noch ein Bruder und sechs Schwestern. Von 2004-2006 habe er seinen Grundwehrdienst absolviert, danach habe er in Restaurants als Koch gearbeitet bzw. ab 2011 Telefongeschäfte betrieben. Ab 2013 habe er nicht mehr gearbeitet und sich versteckt. 2015 sei das Familienhaus zerstört worden, die Regierung habe sie damals mit Bussen nach Idlib gebracht. Er habe die Wahl gehabt, entweder mit der Regierung zu kämpfen oder zur FSA zu gehen. Die Familie besitze landwirtschaftliche Ländereien in XXXX . Von 2021-2024 seien sie in der Türkei gewesen. Er habe auf einer Farm gearbeitet und gelebt.Im Zuge dessen gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er 2016 von Damaskus römisch 40 nach Idlib (Dorf römisch 40 ) geflüchtet sei, weil er als Reservist zum Militär sollte. In römisch 40 lebten noch vier Onkel väterlicherseits. Dort habe er bei seiner Schwester und seinen Onkeln gewohnt und nicht gearbeitet. Seine Mutter stamme aus römisch 40 . In Syrien lebten noch ein Bruder und sechs Schwestern. Von 2004-2006 habe er seinen Grundwehrdienst absolviert, danach habe er in Restaurants als Koch gearbeitet bzw. ab 2011 Telefongeschäfte betrieben. Ab 2013 habe er nicht mehr gearbeitet und sich versteckt. 2015 sei das Familienhaus zerstört worden, die Regierung habe sie damals mit Bussen nach Idlib gebracht. Er habe die Wahl gehabt, entweder mit der Regierung zu kämpfen oder zur FSA zu gehen. Die Familie besitze landwirtschaftliche Ländereien in römisch 40 . Von 2021-2024 seien sie in der Türkei gewesen. Er habe auf einer Farm gearbeitet und gelebt. Zum Fluchtgrund gab der BF1 an, er habe in Damaskus Probleme wegen seiner Religion gehabt, weil er Moslem sei. In Idlib habe man ihn aufgefordert, gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was er aber abgelehnt habe, er möge keine Gewalt. Bis jetzt sei Syrien noch nicht befreit, es gebe schlafende Zellen von der alten syrischen Regierung und Explosionen, außerdem bombardiere Israel Damaskus. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Gründe ihres Mannes beziehe. Ihre Kinder hätten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe. Es habe in Syrien keine Sicherheit gegeben. Vor ca. sechs Jahren sei sie aus Damaskus „wegen den Raketen“ weggegangen. Das Haus in XXXX sei zerstört worden, sie seien mit Bussen nach Idlib gebracht worden. Ihre Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern lebten noch in Damaskus Stadt, zwei Geschwister in Österreich und zwei in Deutschland. Sie selbst habe die Matura gemacht und zwei Jahre BWL studiert. Ihr Bruder sei Arbeiter in Damaskus, ihre Schwester Schuldirektorin. Sie sei vier Jahre lang in der Türkei gewesen.Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Gründe ihres Mannes beziehe. Ihre Kinder hätten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe. Es habe in Syrien keine Sicherheit gegeben. Vor ca. sechs Jahren sei sie aus Damaskus „wegen den Raketen“ weggegangen. Das Haus in römisch 40 sei zerstört worden, sie seien mit Bussen nach Idlib gebracht worden. Ihre Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern lebten noch in Damaskus Stadt, zwei Geschwister in Österreich und zwei in Deutschland. Sie selbst habe die Matura gemacht und zwei Jahre BWL studiert. Ihr Bruder sei Arbeiter in Damaskus, ihre Schwester Schuldirektorin. Sie sei vier Jahre lang in der Türkei gewesen. Der BF3 gab im Wesentlichen an, er sei in Syrien bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen. Er sei vier Jahre lang in der Türkei gewesen. Der Grund, warum er die Heimat verlassen habe, sei, dass sie mit Raketen attackiert worden seien. Mit den bekämpften Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den bekämpften Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte – neben Feststellungen zur jeweiligen Person – zum BF1 fest, dass ihm in Syrien keine Zwangsrekrutierung drohe und ihm auch nicht aufgrund einer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der prekären Versorgungslage und seiner individuellen Lebenssituation in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Zu den anderen BF stellte die Behörde jeweils fest, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich auf die Fluchtgründe des BF1 bezögen. Eine Rückkehr nach Syrien sei ihnen derzeit nicht zumutbar. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Assad-Regime nicht mehr existiere. Dass der BF1 in Idlib zum Kämpfen gegen die syrische Regierung aufgefordert worden wäre, werde ihm nicht geglaubt. Die anderen Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF1 keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft gemacht habe. Eine Rückkehr nach Syrien sei ihm aber derzeit nicht zumutbar, weshalb ihm

§ 8Asyl

G subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

§ 34Abs 3 Asyl

G sei seinen Familienangehörigen der gleiche Schutz zu gewähren.In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF1 keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG glaubhaft gemacht habe. Eine Rückkehr nach Syrien sei ihm aber derzeit nicht zumutbar, weshalb ihm

Paragraph 8, AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG sei seinen Familienangehörigen der gleiche Schutz zu gewähren. Die BF erhoben jeweils gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide Beschwerde mit dem Antrag, ihnen

§ 3Asyl

G nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl zu gewähren. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF1 sei in Idlib aufgefordert worden, gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was er abgelehnt habe. Außerdem sei der Vater des BF1 Arzt und von der aktuellen Regierung befragt worden, warum er Kranke und Verwundete behandelt habe. Schließlich sei seine Cousine für ca. eine Woche entführt worden. Da es nach wie vor Kämpfe gebe, könnte der BF1 bei der Rückkehr gezwungen werden, sich daran zu beteiligen, und bei Weigerung als Verräter angesehen werden. Die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Aufgrund der Länderberichte sei mit systematischer massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden aus politischen und religiösen Gründen zu rechnen.Die BF erhoben jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide Beschwerde mit dem Antrag, ihnen

Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl zu gewähren. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF1 sei in Idlib aufgefordert worden, gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was er abgelehnt habe. Außerdem sei der Vater des BF1 Arzt und von der aktuellen Regierung befragt worden, warum er Kranke und Verwundete behandelt habe. Schließlich sei seine Cousine für ca. eine Woche entführt worden. Da es nach wie vor Kämpfe gebe, könnte der BF1 bei der Rückkehr gezwungen werden, sich daran zu beteiligen, und bei Weigerung als Verräter angesehen werden. Die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Aufgrund der Länderberichte sei mit systematischer massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden aus politischen und religiösen Gründen zu rechnen. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem BVwG - einlangend am 29.10.2025 - vor. Am 12.02.2026 führte das Gericht in Anwesenheit aller BF, ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, sein Vater habe als XXXX bis etwa vor zehn Jahren in einem Militärkrankenhaus des Regimes gearbeitet. Er habe dort verletzte Personen des ehemaligen Regimes behandelt und nicht auf der Seite der Opposition arbeiten wollen. Daher wäre der BF1 bei einer Rückkehr durch die Hälfte seiner Verwandten in Lebensgefahr. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle, sonst werde man ihn erschießen. Außerdem seien die Truppen der FSA nicht einverstanden gewesen, dass er nicht auf ihrer Seite gegen das Regime gekämpft habe, sodass jedes Mitglied der FSA ihn nunmehr verfolgen könnte. Schließlich sei der Cousin seiner Tante mütterlicherseits zwecks Erpressung von Lösegeld entführt worden, wobei er nichts Näheres darüber Bescheid wisse. Der BF1 habe auch Bilder von Assad auf Facebook veröffentlicht, dass er ihn möge, und die Männer seiner Schwestern seien dagegen gewesen. In Idlib habe man ihn immer als Alawiten bezeichnet.Am 12.02.2026 führte das Gericht in Anwesenheit aller BF, ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, sein Vater habe als römisch 40 bis etwa vor zehn Jahren in einem Militärkrankenhaus des Regimes gearbeitet. Er habe dort verletzte Personen des ehemaligen Regimes behandelt und nicht auf der Seite der Opposition arbeiten wollen. Daher wäre der BF1 bei einer Rückkehr durch die Hälfte seiner Verwandten in Lebensgefahr. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle, sonst werde man ihn erschießen. Außerdem seien die Truppen der FSA nicht einverstanden gewesen, dass er nicht auf ihrer Seite gegen das Regime gekämpft habe, sodass jedes Mitglied der FSA ihn nunmehr verfolgen könnte. Schließlich sei der Cousin seiner Tante mütterlicherseits zwecks Erpressung von Lösegeld entführt worden, wobei er nichts Näheres darüber Bescheid wisse. Der BF1 habe auch Bilder von Assad auf Facebook veröffentlicht, dass er ihn möge, und die Männer seiner Schwestern seien dagegen gewesen. In Idlib habe man ihn immer als Alawiten bezeichnet. Die BF2 gab an, sie beziehe sich auf die Asylgründe ihres Mannes und die unsichere Lage im Land. Es gebe dort täglich Entführungen und Ermordungen. Jeder sei gegen jeden und jeder trage eine Waffe. Es gebe keine Gesetze und keinen Schutz, weshalb sich jeder an den anderen rächen könne. Ihr Mann werde mit dem Umbringen im Fall einer Rückkehr bedroht. Folgender Sachverhalt steht fest: Zur Person der BF: Alle BF sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses (Sunniten). Der am XXXX geborene, 40-jährige BF1 wurde in Syrien in der Stadt Damaskus (Stadtteil XXXX ) geboren und besuchte dort neun Jahre die Grundschule. Von 2004 bis 2006 absolvierte er seinen Grundwehrdienst. Anschließend arbeitete er bis 2011 in Restaurants als Koch, und danach für einige Jahre in Telefongeschäften.Der am römisch 40 geborene, 40-jährige BF1 wurde in Syrien in der Stadt Damaskus (Stadtteil römisch 40 ) geboren und besuchte dort neun Jahre die Grundschule. Von 2004 bis 2006 absolvierte er seinen Grundwehrdienst. Anschließend arbeitete er bis 2011 in Restaurants als Koch, und danach für einige Jahre in Telefongeschäften. Etwa im Jahr 2017 übersiedelte der BF1 – nach Zerstörung seines Hauses durch Truppen des Assad-Regimes – nach Idlib (Dorf XXXX ), wo er bis etwa 2020/21 lebte und danach in die Türkei ausreiste. In Idlib lebte der BF1 bei Verwandten und arbeitete nicht. In der Türkei wohnte er auf einer Farm und arbeitete dort. Etwa im Jahr 2017 übersiedelte der BF1 – nach Zerstörung seines Hauses durch Truppen des Assad-Regimes – nach Idlib (Dorf römisch 40 ), wo er bis etwa 2020/21 lebte und danach in die Türkei ausreiste. In Idlib lebte der BF1 bei Verwandten und arbeitete nicht. In der Türkei wohnte er auf einer Farm und arbeitete dort. Die Eltern des BF1 leben in Damaskus Umgebung. Weiters leben in Syrien noch ein Bruder und sechs Schwestern des BF1 in Damaskus, Idlib bzw. Latakia. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Ländereien in XXXX /Idlib.Die Eltern des BF1 leben in Damaskus Umgebung. Weiters leben in Syrien noch ein Bruder und sechs Schwestern des BF1 in Damaskus, Idlib bzw. Latakia. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Ländereien in römisch 40 /Idlib. Auch die am XXXX geborene, 40-jährige BF2 wurde in Damaskus Stadt geboren. Sie absolvierte dort eine 14-jährige Schullaufbahn und studierte im Anschluss zwei Jahre BWL. Sie heiratete 2007 den BF1 und zog mit diesem - wie oben dargelegt - nach Idlib bzw. in die Türkei. Auch die am römisch 40 geborene, 40-jährige BF2 wurde in Damaskus Stadt geboren. Sie absolvierte dort eine 14-jährige Schullaufbahn und studierte im Anschluss zwei Jahre BWL. Sie heiratete 2007 den BF1 und zog mit diesem - wie oben dargelegt - nach Idlib bzw. in die Türkei. Die Eltern der BF2 leben in Damaskus Stadt, auch ein Bruder und fünf Schwestern leben noch in Damaskus Stadt bzw. Umgebung. Zwei weitere Geschwister wohnen in Österreich (asylberechtigt bzw. als öst. Staatsbürger), zwei weitere in Deutschland. Der BF3 und die BF4 wurden in Damaskus am XXXX bzw. in der Türkei am XXXX geboren und lebten immer bei ihren Eltern, dem BF1 und der BF2; sie sind 14 bzw. 3 Jahre alt. Ein weiteres Kind des BF1 und der BF2, XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX , reiste bereits 2022 nach Österreich und lebt hier nun als Asylberechtigter. Gegen ihn wurde mit Mitteilung der belangten Behörde vom 05.07.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G eingeleitet.Der BF3 und die BF4 wurden in Damaskus am römisch 40 bzw. in der Türkei am römisch 40 geboren und lebten immer bei ihren Eltern, dem BF1 und der BF2; sie sind 14 bzw. 3 Jahre alt. Ein weiteres Kind des BF1 und der BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 , reiste bereits 2022 nach Österreich und lebt hier nun als Asylberechtigter. Gegen ihn wurde mit Mitteilung der belangten Behörde vom 05.07.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Im Jahr 2024 reisten die BF – nach Ausstellung eines österreichischen Visums – mit dem Flugzeug von Istanbul nach Wien. Damaskus Stadt bzw. Idlib steht derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung unter Präsident Al-Scharaa. Alle BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 Gefahr liefe, in Damaskus oder Idlib durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime zum Militärdienst rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Ebensowenig kann eine drohende Zwangsrekrutierung des BF1 durch die aktuelle syrische Regierung festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 bei einer Rückkehr nach Damaskus oder Idlib einer Verfolgung wegen unterstellter Nähe zum Assad-Regime, etwa wegen seiner Weigerung, für die Opposition zu kämpfen, oder der ärztlichen Tätigkeit seines Vaters für das Assad-Regime oder Assad verherrlichenden Facebook-Postings, ausgesetzt wäre. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom

  1. Mai 2025, im Folgenden „LIB“: Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB S. 10 f). Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. (…) (LIB S. 140) Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB S. 142). Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  2. März 2024: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) (…) Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023) (S. 155 f).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023) (S. 155 f). Beweiswürdigung: Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Aufwachsen in Syrien, der Ausreise in die Türkei sowie der familiären Situation der BF gründen auf deren glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Betreffend den Zeitpunkt des Umzugs der Familie von Damaskus nach Idlib machten die BF im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben: Fest steht zunächst aufgrund der insofern übereinstimmenden Angaben, dass die BF in den letzten 3-4 Jahren vor ihrer Reise nach Österreich, also seit etwa 2020/21 in der Türkei waren. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF1 an, 2015 bzw. 2016 von Damaskus nach Idlib umgezogen zu seien. Die BF2 nannte in ihrer Einvernahme hingegen in etwa das Jahr 2019 („vor sechs Jahren bin ich aus Damaskus weg“), und dass sie etwa 1,5 Jahre in XXXX gelebt hätten. In der Beschwerde wird wiederum das Jahr 2015 als Zeitpunkt der Flucht nach Idlib angegeben. In der mündlichen Verhandlung sprach der BF1 von lediglich drei bzw. fünf Monaten, während derer er in Idlib gewohnt habe (Protokoll S. 7). Zugleich wies er zu Beginn seiner Befragung (Protokoll S. 4) auf seine Vergesslichkeit hin.Betreffend den Zeitpunkt des Umzugs der Familie von Damaskus nach Idlib machten die BF im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben: Fest steht zunächst aufgrund der insofern übereinstimmenden Angaben, dass die BF in den letzten 3-4 Jahren vor ihrer Reise nach Österreich, also seit etwa 2020/21 in der Türkei waren. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF1 an, 2015 bzw. 2016 von Damaskus nach Idlib umgezogen zu seien. Die BF2 nannte in ihrer Einvernahme hingegen in etwa das Jahr 2019 („vor sechs Jahren bin ich aus Damaskus weg“), und dass sie etwa 1,5 Jahre in römisch 40 gelebt hätten. In der Beschwerde wird wiederum das Jahr 2015 als Zeitpunkt der Flucht nach Idlib angegeben. In der mündlichen Verhandlung sprach der BF1 von lediglich drei bzw. fünf Monaten, während derer er in Idlib gewohnt habe (Protokoll S. 7). Zugleich wies er zu Beginn seiner Befragung (Protokoll S. 4) auf seine Vergesslichkeit hin. Insgesamt ist aufgrund dieser Aussagen in Zusammenschau mit den historischen Karten zur Gebietskontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) ein Zeitpunkt des Umzugs im Jahr 2017 anzunehmen, zumal laut Carter Center das Stadtviertel XXXX von Damaskus, in dem die Familie unstrittig bis zu ihrem Umzug lebte, im Mai/Juni 2017 endgültig vom Assad-Regime eingenommen wurde, sodass der von BF1 und BF2 übereinstimmend geschilderte Transport mit von der Regierung organisierten Bussen nach Idlib spätestens rund um diesen Zeitpunkt stattgefunden haben muss (zu diesem Transport s. auch https://www.bbc.com/news/world-middle-east-39921059).Insgesamt ist aufgrund dieser Aussagen in Zusammenschau mit den historischen Karten zur Gebietskontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) ein Zeitpunkt des Umzugs im Jahr 2017 anzunehmen, zumal laut Carter Center das Stadtviertel römisch 40 von Damaskus, in dem die Familie unstrittig bis zu ihrem Umzug lebte, im Mai/Juni 2017 endgültig vom Assad-Regime eingenommen wurde, sodass der von BF1 und BF2 übereinstimmend geschilderte Transport mit von der Regierung organisierten Bussen nach Idlib spätestens rund um diesen Zeitpunkt stattgefunden haben muss (zu diesem Transport s. auch https://www.bbc.com/news/world-middle-east-39921059). Die Asylberechtigung sowie die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen XXXX ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Verfahrensakt (OZ 4).Die Asylberechtigung sowie die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen römisch 40 ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Verfahrensakt (OZ 4). Der Umstand, dass Damaskus bzw. Idlib aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, beruht auf den Karten von syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruhen auf den vom eingeholten Auszügen des Strafregisters. Zu den Fluchtgründen: Der BF1 brachte zum einen (in seiner Einvernahme vor dem BFA, vage) vor, durch das Assad-Regime verfolgt zu werden, weil das Regime nach wie vor durch „schlafende Zellen“ in Syrien präsent sei. Eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund ist aber deshalb auszuschließen, weil das syrische Assad-Regime als solches infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Dass „schlafende Zellen“ des ehemaligen Regimes weiterhin und systematisch Macht in Syrien ausüben und Personen verfolgen könnten, ergibt sich aus den Länderberichten nicht. Insbesondere brachte der BF nicht vor, sich gegenüber dem Assad-Regime derart exponiert zu haben, dass er zur Zielscheibe allfälliger Überbleibsel des Regimes werden könnte. In der mündlichen Verhandlung behauptete der BF eine Gefahr durch das alte Regime nicht mehr, sondern gab an, dem Assad-Regime nahegestanden zu sein. Insofern war daher keine derartige Verfolgungsgefahr anzunehmen. Was eine drohende Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung betrifft, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen. Demnach hat die Regierung Al-Scharaa die Wehrpflicht grundsätzlich abgeschafft und will ein professionelles, auf Freiwilligen basierendes Heer aufstellen. Es gibt in den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die syrische Regierung derzeit Zwangsrekrutierungen vornimmt. Der BF1 konkretisierte seine entsprechende Behauptung auch nicht. Insofern hatte daher eine Negativfeststellung zu ergehen. Weiters behauptete der BF1 eine drohende Verfolgung wegen unterstellter Nähe zum Assad-Regime wegen seiner Weigerung, für die Opposition (die FSA) zu kämpfen und wegen der ärztlichen Tätigkeit seines Vaters für das Assad-Regime. Schließlich habe er auch auf Facebook Pro-Assad-Postings veröffentlicht. Dieses Vorbringen ist aber schon aufgrund seines späten Zeitpunktes nicht glaubhaft: In der Einvernahme vor der belangten Behörde, rund ein halbes Jahr nach dem Sturz Assads, behauptete der BF1 insofern lediglich, in Idlib habe man ihn aufgefordert, gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was er aber abgelehnt habe, er möge keine Gewalt. Insofern genügt ein Verweis auf das (alte) Länderinformationsblatt vom 27.03.2024 (Version 11), S. 155 f, wonach die damals in Idlib herrschende HTS grundsätzlich keine zwangsweisen Rekrutierungen vornahm, sondern auf die Gewinnung ideologisch und religiös loyaler Freiwilliger mittels wirtschaftlicher Anreize setzte. Gleiches gilt für die oppositionelle (aus der FSA hervorgegangene) SNA. Nähere Umstände einer zwangsweisen Rekrutierung nannte der BF1 ohnehin nicht. Inwiefern ihm aus der bloßen Ablehnung einer freiwilligen Rekrutierung nunmehr (nach Sturz des Assad-Regimes) noch Repressalien seitens der damaligen Opposition drohen sollten, ist nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hingegen sagte der BF1 aus (Protokoll S. 8 f): „Dadurch, dass ich in einem Gebiet unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes gewohnt habe und nicht in die Gebiete der FSA gegangen bin, damit ich mit ihnen kämpfe, werde ich durch Personen, die in Syrien sind, als Befürworter des ehemaligen Regimes betrachtet“. Er begründete eine drohende Verfolgung somit in seinem Aufenthalt in Damaskus (in einem Gebiet unter Assad-Kontrolle). Von einer konkreten Aufforderung zum Kämpfen bzw. Repressalien in diesem Zusammenhang in Idlib erwähnte er hingegen nichts mehr. Im Übrigen blieben aber auch seine Ausführungen in der Verhandlung vage: Bis auf eine behauptete Warnung eines Cousins, man (bezogen auf nicht näher genannte Personen) werde ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erschießen, gab er keine konkreten, ihm bereits zugefügten oder drohenden Repressalien an. Bedenkt man, dass der BF1 nach den Feststellungen mehrere Jahre in Idlib und damit in einem Gebiet unter Kontrolle der Opposition (FSA, HTS) gelebt hat, wäre nach seinen Schilderungen einer drohenden Verfolgung anzunehmen, dass er schon dort konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Dass der BF1 mit Bussen der Assad-Regierung nach Idlib gebracht wurde, anstatt in den Reihen der Regierung zu kämpfen, wie er vor dem BFA aussagte („Sie haben uns vor die Wahl gestellt, entweder kämpfen wir mit der Regierung oder wir sollen zur FSA gehen. Dann habe ich meine Familie genommen und bin nach Idlib gegangen.“), zeigt vielmehr seine Abneigung dem Assad-Regime gegenüber als eine nun behauptete Assad-Nähe. Gleiches gilt für das ebenfalls späte (erst in der Beschwerde erstattete) Vorbringen, sein Vater sei als Arzt für das Assad-Regime tätig geworden und habe sich dadurch den Zorn der Opposition zugezogen: Unerfindlich bleibt dabei, weshalb der BF1 allein wegen der Tätigkeit seines Vaters, und zudem erst jetzt bestraft werden sollte. Auch insofern blieb das Vorbringen des BF1 sehr allgemein, ohne auf konkrete Erlebnisse einzugehen. Dass sein Vater selbst Probleme aufgrund seiner früheren ärztlichen Tätigkeit für das Assad-Regime hätte, brachte der BF1 nicht vor. Zudem hatte er in der Beschwerde noch behauptet, sein Vater sei von der aktuellen syrischen Regierung „befragt“ worden, was er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte. Was schließlich das erst am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebrachte „Posten“ auf Facebook zugunsten von Assad betrifft, ist nicht ersichtlich, warum der BF1 dies im Falle einer Relevanz nicht früher hätte vorbringen können. Derartige Postings sind daher schon deshalb nicht glaubhaft. Zudem bliebe auch hier unerfindlich, wie der BF1 in Idlib (in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet) jahrelang für Assad posten hätte können, ohne Repressalien zu erleiden (solche brachte er nicht vor). Noch deutlicher werden Widersprüche durch die Aussage des BF1 am Ende seiner Befragung, in Idlib hätten „alle“ zu ihm gesagt, er sei ein Alawit (Protokoll S. 11). Dass er, der jahrelang in diesem Oppositionsgebiet gelebt hat, für einen Alawiten gehalten worden wäre, ohne angesichts dieser Zuschreibung Benachteiligungen zu erfahren, ist vor dem Hintergrund, dass Alawiten seitens der Opposition oft (vor)schnell der Assad-Nähe verdächtigt wurden und werden (s. nur die im März 2025 stattgefundenen Massaker an Alawiten, LIB S. 45 und 160), nicht glaubhaft. Im Ergebnis ist daher auch nicht anzunehmen, dass der BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer ihm unterstellten Assad-Nähe einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes (das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  3. Mai 2025). Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo es um die Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Rechtlich folgt: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1), dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,), dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide sind Eltern der zwei minderjährigen BF3 und BF4. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide sind Eltern der zwei minderjährigen BF3 und BF4. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34Abs 2 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (

Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (

Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Da gegen XXXX , der ein Familienangehöriger der BF ist, ein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ist eine Ableitung von dessen Asylstatus auf die BF nicht möglich.Da gegen römisch 40 , der ein Familienangehöriger der BF ist, ein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ist eine Ableitung von dessen Asylstatus auf die BF nicht möglich.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2

Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Zu den BF: Dahingestellt bleiben kann zunächst die Frage der Herkunftsregion der BF, zumal sowohl die Stadt Damaskus als auch die Provinz Idlib aktuell unter der Herrschaft der syrischen Regierung unter Präsident Al-Scharaa stehen, und die rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens für beide Regionen gleich ausfällt. Zur Bedrohung des BF1 durch das ehemalige Assad-Regime: Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung des BF1 seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes (aus welchen Gründen auch immer) ist daher nicht anzunehmen. Zur drohenden Zwangsrekrutierung des BF1 durch die neue syrische Regierung: Da aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen eine drohende Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung nicht zu erwarten ist, ist auch aus diesem Grund keine Verfolgung anzunehmen. Zur Bedrohung des BF1 wegen einer unterstellten Assad-Nähe: Auch eine solche Bedrohung konnte - wie festgestellt - nicht glaubhaft gemacht werden. Weder war der BF1 bereits konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund einer unterstellten Assad-Nähe ausgesetzt, noch sind solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nur vage und ohne konkreten Bezug zu seiner Person brachte der BF1 in der Beschwerde vor, seine Cousine sei zwecks Erpressung von Lösegeld entführt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er aus diesem Sachverhalt keine ihn persönlich treffende Verfolgung ableiten („Über Frage, ob diese Entführung mit mir zu tun hat: - Nein“), sodass darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die anderen BF machten von vornherein ausdrücklich keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bezogen sich auf jene des BF
  3. Zur Volatilität der Lage in Syrien: Zwar hat sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert, eine neuerliche Lageveränderung ist durchaus möglich und es ist noch weitgehend unklar, wie sich die Lage in den kommenden Jahren entwickeln wird. Die Gewalteskalationen im Frühjahr 2025 in der syrischen Küstenregion haben in erster Linie regional begrenzte Konflikte (in den Gouvernements Latakia, Tartus, Hama und Homs) zwischen alawitischen und sunnitischen Milizen zum Gegenstand. Diese Entwicklungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass den BF in Damaskus oder Idlib asylrelevante Verfolgung drohe. Ähnliches gilt für die Anfang Mai 2025 ausgebrochenen Auseinandersetzungen zwischen drusischen und sunnitischen Milizen im Gouvernement Suweida. Die laut der aktuellen Medienberichterstattung im Laufe des Jänners 2026 (im Großen und Ganzen) erfolgte Machtübernahme der syrischen Regierung im bisher von den kurdischen SDF kontrollierten Gebiet (also im Wesentlichen östlich des Euphrat) betrifft die (arabischen) BF in Damaskus bzw. Idlib ebenfalls nicht. Zudem sprechen die laufenden Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der – von der BF2 vorgebrachten – volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass den subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihnen schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass den subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihnen schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Menschenrechtsverletzungen der HTS: Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass den BF, die arabische Sunniten und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr nach Damaskus oder Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal wie ausgeführt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Den Beschwerden kommt daher insgesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 kein Erfolg zu.Den Beschwerden kommt daher insgesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 kein Erfolg zu. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2324082.1.00

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