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{'item': 'W289 2313492-1'}

Obsah (30)Art. 133§§ 20§ 21§ 108f§ 80§ 66a§ 81Art. 18§ 17Art. 130§ 28§ 262§ 5§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 14§ 44§ 46§ 2§ 52§ 79§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW289 2313492-1 SpruchW289 2313492-1/5E , W289 2313492-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.02.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (Schulung)

§§ 20und 21 Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 01.01.2025 in der Höhe von € 30,13 täglich zuzüglich eines Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich, einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich und einer Kurskosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 08.08.2023 geltend gemacht, und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der

§ 21Abs. 2 Al

VG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und einem täglichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 50,21 (= 1.527,30 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von € 30,13 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit XXXX 2023 die XXXX für XXXX und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden § 20 Abs. 6 AlVG eine Beihilfe zu der Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich und eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich sowie

§ 20Abs. 7 Al

VG der Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich. Zusätzlich gebühre dem Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.02.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (Schulung)

Paragraphen 20 und 21 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab dem 01.01.2025 in der Höhe von € 30,13 täglich zuzüglich eines Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich, einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich und einer Kurskosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 08.08.2023 geltend gemacht, und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der

Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und einem täglichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 50,21 (= 1.527,30 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von € 30,13 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit römisch 40 2023 die römisch 40 für römisch 40 und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden Paragraph 20, Absatz 6, AlVG eine Beihilfe zu der Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich und eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich sowie

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG der Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich. Zusätzlich gebühre dem Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Auslegung des § 20 Abs. 6 AlVG idgF durch die belangte Behörde nicht von dem Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Die Bestimmung enthalte keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine Weiteranwendung des § 20 Abs. 6 AlVG in der alten Fassung sei nicht vorgesehen. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 80 Abs. 18 AlVG, die auf den Beginn der Maßnahme abstelle und eine Weitergeltung des § 20 Abs. 7 AlVG in der alten Fassung vorsehe. Eine vergleichbare Regelung sei

§ 20Abs. 6 Al

VG in der alten Fassung nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlags der § 20 Abs. 6 AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Maßnahme habe in seinem Fall im XXXX begonnen und würde voraussichtlich am 31.03.2025 enden. Somit stehe ihm

§ 20Abs. 6 idg

F ein täglicher Schulungszuschlag in der Höhe von € 11,35 (€ 2,27 x 5) inklusive des Anpassungsfaktors

§ 108fASVG zu, soweit der Grenzbetrag nicht überschritten werde.

Auch der Bildungsbonus

§ 20Abs. 7 Al

VG in der alten Fassung stehe ihm zusätzlich zu, da dieser

§ 80Abs. 18 Al

VG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen wurden, weiterhin anzuwenden sei. Die belangte Behörde habe somit einen Teil seines Leistungsanspruches

§ 20Abs. 6 und Abs. 7 Al

VG, jeweils alte Fassung, errechnet. Richtigerweise wäre sein Leistungsanspruch ab 01.01.2024 jedoch aus dem Arbeitslosengeld, dem Schulungszuschlag

§ 20Abs. 6 Al

VG idgF und dem Bildungsbonus

§ 20Abs. 7 Al

VG aF iVm § 80 Abs. 18 AlVG zu berechnen gewesen. Abschließend verweise er auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025, XXXX , mit welchem bereits festgestellt worden sei, dass der genannte Schulungszuschlag auch für Teilnehmer von Schulungen zur Anwendung komme, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Auslegung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG idgF durch die belangte Behörde nicht von dem Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Die Bestimmung enthalte keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine Weiteranwendung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der alten Fassung sei nicht vorgesehen. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 18, AlVG, die auf den Beginn der Maßnahme abstelle und eine Weitergeltung des Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der alten Fassung vorsehe. Eine vergleichbare Regelung sei

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der alten Fassung nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlags der Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Maßnahme habe in seinem Fall im römisch 40 begonnen und würde voraussichtlich am 31.03.2025 enden. Somit stehe ihm

Paragraph 20, Absatz 6, idgF ein täglicher Schulungszuschlag in der Höhe von € 11,35 (€ 2,27 x 5) inklusive des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f, ASVG zu, soweit der Grenzbetrag nicht überschritten werde. Auch der Bildungsbonus

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der alten Fassung stehe ihm zusätzlich zu, da dieser

Paragraph 80, Absatz 18, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen wurden, weiterhin anzuwenden sei. Die belangte Behörde habe somit einen Teil seines Leistungsanspruches

Paragraph 20, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG, jeweils alte Fassung, errechnet. Richtigerweise wäre sein Leistungsanspruch ab 01.01.2024 jedoch aus dem Arbeitslosengeld, dem Schulungszuschlag

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG idgF und dem Bildungsbonus

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG aF in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 18, AlVG zu berechnen gewesen. Abschließend verweise er auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025, römisch 40 , mit welchem bereits festgestellt worden sei, dass der genannte Schulungszuschlag auch für Teilnehmer von Schulungen zur Anwendung komme, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX 2015 bis XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er vom XXXX 2016 bis XXXX 2023 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG erworben und würde die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit € 1.920,50 betragen. Am 04.08.2023 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Daher sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 täglich zuerkannt worden. Unstrittig sei, dass die Weiterbildungsmaßnahme des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2024 begonnen habe. Aufgrund der sohin im vorliegenden Fall anzuwendenden bisherigen Regelungen, da § 20 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 und § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023 weiter anzuwenden seien, seien ihm - unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors für 2025 gem. § 108f ASVG - ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) in der Höhe von € 2,60 täglich, Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 sowie der Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 zuzüglich € 1,43 täglich zur Deckung des Lebensunterhaltes gebühre. Eine Kombination des Schulungszuschlages

§ 20Abs. 6 Al

VG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung – sodass dem Beschwerdeführer der fünffache Schulungszuschlag gebühre – und des bei ihm laufenden Bildungsbonus

§ 20Abs. 7 Al

VG sei nicht möglich. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2025 sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen bereits „repariert“ habe. Die Änderung sei

§ 81Abs. 18 i

Vm § 79 Abs. 185 AlVG rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Höhe der täglichen Leistung des Beschwerdeführers sei sohin richtig berechnet worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG erworben und würde die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit € 1.920,50 betragen. Am 04.08.2023 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Daher sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 täglich zuerkannt worden. Unstrittig sei, dass die Weiterbildungsmaßnahme des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2024 begonnen habe. Aufgrund der sohin im vorliegenden Fall anzuwendenden bisherigen Regelungen, da Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, und Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, weiter anzuwenden seien, seien ihm - unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors für 2025 gem. Paragraph 108 f, ASVG - ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) in der Höhe von € 2,60 täglich, Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 sowie der Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 zuzüglich € 1,43 täglich zur Deckung des Lebensunterhaltes gebühre. Eine Kombination des Schulungszuschlages

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung – sodass dem Beschwerdeführer der fünffache Schulungszuschlag gebühre – und des bei ihm laufenden Bildungsbonus

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG sei nicht möglich. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2025 sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen bereits „repariert“ habe. Die Änderung sei

Paragraph 81, Absatz 18, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 185, AlVG rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Höhe der täglichen Leistung des Beschwerdeführers sei sohin richtig berechnet worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Argumentation der belangten Behörde voraussetze, dass der Gesetzgeber niemals die Intention gehabt habe, den Schulungszuschlag auch für vor 2024 begonnene Schulungen zu gewähren. Diese Annahme entbehre jeglicher Grundlage, da eine entsprechende Regelung weder im Gesetz noch in den erläuternden Bemerkungen zu finden sei. Es spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber ursprünglich durchaus beabsichtigt habe, den Schulungszuschlag auch auf Schulungen anzuwenden, die vor 2024 begonnen hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen der rückwirkenden Änderung

§ 81Abs. 18 Al

VG keine Begründung für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgelegt, weder im Gesetzestext noch durch erläuternde Bemerkungen, weshalb die rückwirkende Gesetzesänderung gegen das Rechtsstaatsprinzip

Art. 18B-VG und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz verstoße.

Auch könne ein Verstoß gegen Art. 7 B-VG vorliegen, da durch die rückwirkende Anwendung des geänderten § 20 Abs. 6 AlVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für Schulungsteilnehmer geschaffen worden sei, die vor bzw. nach dem 01. Jänner 2024 eine Maßnahme begonnen hätten.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Argumentation der belangten Behörde voraussetze, dass der Gesetzgeber niemals die Intention gehabt habe, den Schulungszuschlag auch für vor 2024 begonnene Schulungen zu gewähren. Diese Annahme entbehre jeglicher Grundlage, da eine entsprechende Regelung weder im Gesetz noch in den erläuternden Bemerkungen zu finden sei. Es spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber ursprünglich durchaus beabsichtigt habe, den Schulungszuschlag auch auf Schulungen anzuwenden, die vor 2024 begonnen hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen der rückwirkenden Änderung

Paragraph 81, Absatz 18, AlVG keine Begründung für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgelegt, weder im Gesetzestext noch durch erläuternde Bemerkungen, weshalb die rückwirkende Gesetzesänderung gegen das Rechtsstaatsprinzip

Artikel 18, B-VG und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz verstoße.

Auch könne ein Verstoß gegen Artikel 7, B-VG vorliegen, da durch die rückwirkende Anwendung des geänderten Paragraph 20, Absatz 6, AlVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für Schulungsteilnehmer geschaffen worden sei, die vor bzw. nach dem

  1. Jänner 2024 eine Maßnahme begonnen hätten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2015 bis XXXX 2023 in Haft in der Justizanstalt XXXX . Er hat während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt von XXXX 2016 bis XXXX 2023 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Er hat während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt von römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50. Am 04.08.2023 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und stellte am selben Tag (Tag der Geltendmachung 08.08.2023) einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX 2022 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: XXXX Der Abschluss dieser Ausbildung war für XXXX 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als XXXX erfolgreich bestanden.Seit römisch 40 2022 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: römisch 40 Der Abschluss dieser Ausbildung war für römisch 40 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als römisch 40 erfolgreich bestanden. Aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage).

§ 66aAbs. 3 i

Vm § 21 Abs. 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich (60 % des täglichen Nettoeinkommens).

Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Dem Beschwerdeführer gebührt fallgegenständlich

§ 20Abs. 6 Al

VG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld eine Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie eine Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer

§ 20Abs. 7 Al

VG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich sowie eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich.Dem Beschwerdeführer gebührt fallgegenständlich

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld eine Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie eine Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich sowie eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich. Insgesamt gebührt dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2025 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 zuzüglich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen in der Höhe von € 10,04 täglich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum Besuch der vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die festgestellten Haftzeiten ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Haftbestätigung. Die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Haft ergibt sich aus der Bestätigung der Justizanstalt XXXX

§ 66aAl

VG, die im Akt einliegt. Daraus ergeben sich sowohl die entsprechenden Versicherungszeiten als auch die festgestellte höchste Bemessungsgrundlage der letzten sechs Monate.Die festgestellten Haftzeiten ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Haftbestätigung. Die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Haft ergibt sich aus der Bestätigung der Justizanstalt römisch 40

Paragraph 66 a, AlVG, die im Akt einliegt. Daraus ergeben sich sowohl die entsprechenden Versicherungszeiten als auch die festgestellte höchste Bemessungsgrundlage der letzten sechs Monate. Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers zuzüglich der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlage

§§ 20, 21 Al

VG iVm § 81 Abs. 18 und § 79 Abs. 185 AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers zuzüglich der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlage

Paragraphen 20, 21, AlVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 18 und Paragraph 79, Absatz 185, AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025 festgestellt worden sei, dass der Schulungszuschlag auch auf Schulungsteilnahmen anzuwenden sei, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten, ist auszuführen, dass es mit dem vom Gesetzgeber kundgemachten Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 mittlerweile zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Darin wurde - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - im Hinblick auf Änderungen des § 20 Abs. 6 und 7 AlVG ausdrücklich normiert, dass für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 anzuwenden sind.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025 festgestellt worden sei, dass der Schulungszuschlag auch auf Schulungsteilnahmen anzuwenden sei, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten, ist auszuführen, dass es mit dem vom Gesetzgeber kundgemachten Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 mittlerweile zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Darin wurde - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - im Hinblick auf Änderungen des Paragraph 20, Absatz 6 und 7 AlVG ausdrücklich normiert, dass für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, anzuwenden sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hingegen, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten § 20 Abs. 6 AlVG gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird insoweit auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hingegen, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten Paragraph 20, Absatz 6, AlVG gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird insoweit auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.

(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera e, gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten) Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind; […]

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Sonderbestimmungen für Strafgefangene § 66a.
(1)Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht

§ 44des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.Paragraph 66 a,

(1)Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht

Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

(2)Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3)Als Bemessungsgrundlage

§ 21gilt die nach Abs.

5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.

(3)Als Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, gilt die nach Absatz 5, versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Absatz eins und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.

(4)Die Bestätigung

§ 46Abs.

4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.

(4)Die Bestätigung

Paragraph 46, Absatz 4, ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.

(5)Als Beitragsgrundlage

§ 2des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 315/1994 gilt die

§ 52des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 v

H erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.

(5)Als Beitragsgrundlage

Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, gilt die

Paragraph 52, des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.

(6)Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7)Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(7)Bei Anwendung des Paragraph 69, (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Absatz eins und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(8)Die Versicherungspflicht

Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Versicherungspflicht

§ 1Abs.

1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.

(8)Die Versicherungspflicht

Absatz 2, besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Versicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen wären. In diesem Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, Litera f, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden. Inkrafttreten § 79. […]

(185)§ 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 79, […]
(185)Paragraph 81, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Übergangsrecht § 81. […]
(18)§ 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“Paragraph 81, […]
(18)Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“ 3.
  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 lautet:3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, lautet: „
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“„

(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“ 3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung BGBl I Nr. 11/2023 lautet:3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, lautet: „

(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag

Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag

Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“„

(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag

Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag

Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem

  1. Oktober 2020 begonnen haben und über den
  2. Juli 2021 hinaus andauern.“ 3.
  3. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

§ 21Abs. 1 Al

VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. 3.5. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.

§ 66aAbs. 3 i

Vm § 21 Abs. 5 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Anspruch auf Familienzuschläge täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach § 66a Abs. 3 AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Anspruch auf Familienzuschläge täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Paragraph 66 a, Absatz 3, AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2015 bis XXXX 2023 in Haft in der Justizanstalt XXXX . Während seiner Inhaftierung hat er in der Justizanstalt von XXXX 2016 bis XXXX 2023 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Während seiner Inhaftierung hat er in der Justizanstalt von römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.

§ 66aAbs. 3 i

Vm § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 60 % der nach § 21 Abs. 5 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 50,21), somit ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich.

Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG ergibt sich aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 60 % der nach Paragraph 21, Absatz 5, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 50,21), somit ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich. 3.6. Zu dem

§ 20Abs. 1 Al

VG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl. I 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (§ 12 Abs. 5 AlVG). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind.3.6. Zu dem

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl. römisch eins 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (Paragraph 12, Absatz 5, AlVG). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind. Im gegenständlichen Fall besuchte der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2022 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese hat somit vor dem 01.01.2024 begonnen. Der Abschluss dieser Ausbildung war für XXXX 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nunmehr erfolgreich bestanden.Im gegenständlichen Fall besuchte der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 2022 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese hat somit vor dem 01.01.2024 begonnen. Der Abschluss dieser Ausbildung war für römisch 40 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nunmehr erfolgreich bestanden. Die Höhe des Zusatzbetrages (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) im Jahr 2025 beträgt € 2,60 täglich, da der Zusatzbetrag

§ 20Abs. 6 Al

VG in der Fassung BGBl. l Nr. 108/2020 in Höhe von € 1,86 mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden war.

Zuzüglich gebühren dem Beschwerdeführer Kursnebenkosten iHv € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes während einer Kursteilnahme in der Höhe von € 1,43 täglich (die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Erwachsene Vollzeit-Kurse im Jahr 2025 in der Höhe von € 31,56 pro Tag weniger dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 ergibt eine Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich).Die Höhe des Zusatzbetrages (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) im Jahr 2025 beträgt € 2,60 täglich, da der Zusatzbetrag

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 108 aus 2020, in Höhe von € 1,86 mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden war. Zuzüglich gebühren dem Beschwerdeführer Kursnebenkosten iHv € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes während einer Kursteilnahme in der Höhe von € 1,43 täglich (die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Erwachsene Vollzeit-Kurse im Jahr 2025 in der Höhe von € 31,56 pro Tag weniger dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 ergibt eine Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich). Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer

§ 20Abs. 7 Al

VG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zumal mit der Maßnahme vor dem 01.01.2024 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauerte. Dass der Bildungsbonus iHv € 4,00 täglich dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 80 Abs. 18 AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene § 20 Abs. 7 AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist.Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer

Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zumal mit der Maßnahme vor dem 01.01.2024 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauerte. Dass der Bildungsbonus iHv € 4,00 täglich dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des Paragraph 80, Absatz 18, AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene Paragraph 20, Absatz 7, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist. Sohin ergibt sich im Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ab 1.1.2025 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,13 zuzüglich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen in Höhe von € 10,04 täglich gebührt. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem BSMG 2025 bzw. der Novelle BGBl. I Nr. 7/2025 eindeutig ergibt, dass

§ 79Abs. 185 Al

VG iVm - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - § 81 Abs. 18 AlVG für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 anzuwenden sind.Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem BSMG 2025 bzw. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, eindeutig ergibt, dass

Paragraph 79, Absatz 185, AlVG in Verbindung mit - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - Paragraph 81, Absatz 18, AlVG für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, anzuwenden sind. 3.

  1. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten § 20 Abs. 6 AlVG (durch die Bestimmung des § 79 Abs. 185 AlVG) gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat aus nachstehenden Gründen nicht geteilt. 3.
  2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten Paragraph 20, Absatz 6, AlVG (durch die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 185, AlVG) gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat aus nachstehenden Gründen nicht geteilt. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, da die maßgeblichen Übergangsbestimmungen (§ 79 Abs. 185 iVm § 81 Abs. 18 AlVG) klarstellen, dass für bereits vor dem 01.01.2024 begonnene Maßnahmen die frühere Rechtslage weiterhin Anwendung findet. Mit jener Klarstellung wird dem Vertrauensschutz aber vielmehr Rechnung getragen, indem die Rechtsfolgen für bereits begonnene Schulungen nicht nachträglich verändert, sondern an die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme geltende Gesetzeslage geknüpft werden. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 18 B-VG ist somit nicht erkennbar.Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, da die maßgeblichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 79, Absatz 185, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 18, AlVG) klarstellen, dass für bereits vor dem 01.01.2024 begonnene Maßnahmen die frühere Rechtslage weiterhin Anwendung findet. Mit jener Klarstellung wird dem Vertrauensschutz aber vielmehr Rechnung getragen, indem die Rechtsfolgen für bereits begonnene Schulungen nicht nachträglich verändert, sondern an die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme geltende Gesetzeslage geknüpft werden. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 18, B-VG ist somit nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 7 B-VG ersichtlich. Die eindeutig zeitlich festgelegte Differenzierung im Hinblick auf das Abstellen des Beginns der Maßnahme stellt eine sachlich gerechtfertigte Anknüpfung dar, die der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums vorgenommen hat, wie sie im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen regelmäßig vorkommt, ohne dass darin eine unsachliche Ungleichbehandlung erblickt werden könnte. Weiters führte der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 07.03.2018, G136/2017, bereits aus, dass - sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz ab - der Gleichheitsgrundsatz weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das "ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Artikel 7, B-VG ersichtlich. Die eindeutig zeitlich festgelegte Differenzierung im Hinblick auf das Abstellen des Beginns der Maßnahme stellt eine sachlich gerechtfertigte Anknüpfung dar, die der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums vorgenommen hat, wie sie im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen regelmäßig vorkommt, ohne dass darin eine unsachliche Ungleichbehandlung erblickt werden könnte. Weiters führte der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 07.03.2018, G136/2017, bereits aus, dass - sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz ab - der Gleichheitsgrundsatz weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das "ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2313492.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.