4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.02.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (Schulung)
VG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 01.01.2025 in der Höhe von € 30,13 täglich zuzüglich eines Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich, einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich und einer Kurskosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 08.08.2023 geltend gemacht, und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der
VG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und einem täglichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 50,21 (= 1.527,30 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von € 30,13 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit XXXX 2023 die XXXX für XXXX und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden § 20 Abs. 6 AlVG eine Beihilfe zu der Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich und eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich sowie
VG der Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich. Zusätzlich gebühre dem Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.02.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (Schulung)
Paragraphen 20 und 21 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab dem 01.01.2025 in der Höhe von € 30,13 täglich zuzüglich eines Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich, einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich und einer Kurskosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 08.08.2023 geltend gemacht, und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der
Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und einem täglichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 50,21 (= 1.527,30 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von € 30,13 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit römisch 40 2023 die römisch 40 für römisch 40 und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden Paragraph 20, Absatz 6, AlVG eine Beihilfe zu der Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich und eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 täglich sowie
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG der Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich. Zusätzlich gebühre dem Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Auslegung des § 20 Abs. 6 AlVG idgF durch die belangte Behörde nicht von dem Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Die Bestimmung enthalte keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine Weiteranwendung des § 20 Abs. 6 AlVG in der alten Fassung sei nicht vorgesehen. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 80 Abs. 18 AlVG, die auf den Beginn der Maßnahme abstelle und eine Weitergeltung des § 20 Abs. 7 AlVG in der alten Fassung vorsehe. Eine vergleichbare Regelung sei
VG in der alten Fassung nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlags der § 20 Abs. 6 AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Maßnahme habe in seinem Fall im XXXX begonnen und würde voraussichtlich am 31.03.2025 enden. Somit stehe ihm
F ein täglicher Schulungszuschlag in der Höhe von € 11,35 (€ 2,27 x 5) inklusive des Anpassungsfaktors
Auch der Bildungsbonus
VG in der alten Fassung stehe ihm zusätzlich zu, da dieser
VG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen wurden, weiterhin anzuwenden sei. Die belangte Behörde habe somit einen Teil seines Leistungsanspruches
VG, jeweils alte Fassung, errechnet. Richtigerweise wäre sein Leistungsanspruch ab 01.01.2024 jedoch aus dem Arbeitslosengeld, dem Schulungszuschlag
VG idgF und dem Bildungsbonus
VG aF iVm § 80 Abs. 18 AlVG zu berechnen gewesen. Abschließend verweise er auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025, XXXX , mit welchem bereits festgestellt worden sei, dass der genannte Schulungszuschlag auch für Teilnehmer von Schulungen zur Anwendung komme, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Auslegung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG idgF durch die belangte Behörde nicht von dem Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Die Bestimmung enthalte keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine Weiteranwendung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der alten Fassung sei nicht vorgesehen. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 18, AlVG, die auf den Beginn der Maßnahme abstelle und eine Weitergeltung des Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der alten Fassung vorsehe. Eine vergleichbare Regelung sei
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der alten Fassung nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlags der Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Maßnahme habe in seinem Fall im römisch 40 begonnen und würde voraussichtlich am 31.03.2025 enden. Somit stehe ihm
Paragraph 20, Absatz 6, idgF ein täglicher Schulungszuschlag in der Höhe von € 11,35 (€ 2,27 x 5) inklusive des Anpassungsfaktors
Paragraph 108 f, ASVG zu, soweit der Grenzbetrag nicht überschritten werde. Auch der Bildungsbonus
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der alten Fassung stehe ihm zusätzlich zu, da dieser
Paragraph 80, Absatz 18, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen wurden, weiterhin anzuwenden sei. Die belangte Behörde habe somit einen Teil seines Leistungsanspruches
Paragraph 20, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG, jeweils alte Fassung, errechnet. Richtigerweise wäre sein Leistungsanspruch ab 01.01.2024 jedoch aus dem Arbeitslosengeld, dem Schulungszuschlag
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG idgF und dem Bildungsbonus
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG aF in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 18, AlVG zu berechnen gewesen. Abschließend verweise er auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025, römisch 40 , mit welchem bereits festgestellt worden sei, dass der genannte Schulungszuschlag auch für Teilnehmer von Schulungen zur Anwendung komme, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX 2015 bis XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er vom XXXX 2016 bis XXXX 2023 Versicherungszeiten
VG erworben und würde die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit € 1.920,50 betragen. Am 04.08.2023 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Daher sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 täglich zuerkannt worden. Unstrittig sei, dass die Weiterbildungsmaßnahme des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2024 begonnen habe. Aufgrund der sohin im vorliegenden Fall anzuwendenden bisherigen Regelungen, da § 20 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 und § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023 weiter anzuwenden seien, seien ihm - unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors für 2025 gem. § 108f ASVG - ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) in der Höhe von € 2,60 täglich, Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 sowie der Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 zuzüglich € 1,43 täglich zur Deckung des Lebensunterhaltes gebühre. Eine Kombination des Schulungszuschlages
VG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung – sodass dem Beschwerdeführer der fünffache Schulungszuschlag gebühre – und des bei ihm laufenden Bildungsbonus
VG sei nicht möglich. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2025 sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen bereits „repariert“ habe. Die Änderung sei
Vm § 79 Abs. 185 AlVG rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Höhe der täglichen Leistung des Beschwerdeführers sei sohin richtig berechnet worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben und würde die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit € 1.920,50 betragen. Am 04.08.2023 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Daher sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 täglich zuerkannt worden. Unstrittig sei, dass die Weiterbildungsmaßnahme des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2024 begonnen habe. Aufgrund der sohin im vorliegenden Fall anzuwendenden bisherigen Regelungen, da Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, und Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, weiter anzuwenden seien, seien ihm - unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors für 2025 gem. Paragraph 108 f, ASVG - ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) in der Höhe von € 2,60 täglich, Kursnebenkosten in der Höhe von € 2,01 sowie der Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 zuzüglich € 1,43 täglich zur Deckung des Lebensunterhaltes gebühre. Eine Kombination des Schulungszuschlages
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung – sodass dem Beschwerdeführer der fünffache Schulungszuschlag gebühre – und des bei ihm laufenden Bildungsbonus
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG sei nicht möglich. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2025 sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen bereits „repariert“ habe. Die Änderung sei
Paragraph 81, Absatz 18, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 185, AlVG rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Höhe der täglichen Leistung des Beschwerdeführers sei sohin richtig berechnet worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Argumentation der belangten Behörde voraussetze, dass der Gesetzgeber niemals die Intention gehabt habe, den Schulungszuschlag auch für vor 2024 begonnene Schulungen zu gewähren. Diese Annahme entbehre jeglicher Grundlage, da eine entsprechende Regelung weder im Gesetz noch in den erläuternden Bemerkungen zu finden sei. Es spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber ursprünglich durchaus beabsichtigt habe, den Schulungszuschlag auch auf Schulungen anzuwenden, die vor 2024 begonnen hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen der rückwirkenden Änderung
VG keine Begründung für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgelegt, weder im Gesetzestext noch durch erläuternde Bemerkungen, weshalb die rückwirkende Gesetzesänderung gegen das Rechtsstaatsprinzip
Auch könne ein Verstoß gegen Art. 7 B-VG vorliegen, da durch die rückwirkende Anwendung des geänderten § 20 Abs. 6 AlVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für Schulungsteilnehmer geschaffen worden sei, die vor bzw. nach dem 01. Jänner 2024 eine Maßnahme begonnen hätten.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Argumentation der belangten Behörde voraussetze, dass der Gesetzgeber niemals die Intention gehabt habe, den Schulungszuschlag auch für vor 2024 begonnene Schulungen zu gewähren. Diese Annahme entbehre jeglicher Grundlage, da eine entsprechende Regelung weder im Gesetz noch in den erläuternden Bemerkungen zu finden sei. Es spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber ursprünglich durchaus beabsichtigt habe, den Schulungszuschlag auch auf Schulungen anzuwenden, die vor 2024 begonnen hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen der rückwirkenden Änderung
Paragraph 81, Absatz 18, AlVG keine Begründung für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgelegt, weder im Gesetzestext noch durch erläuternde Bemerkungen, weshalb die rückwirkende Gesetzesänderung gegen das Rechtsstaatsprinzip
Auch könne ein Verstoß gegen Artikel 7, B-VG vorliegen, da durch die rückwirkende Anwendung des geänderten Paragraph 20, Absatz 6, AlVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für Schulungsteilnehmer geschaffen worden sei, die vor bzw. nach dem
VG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Er hat während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt von römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50. Am 04.08.2023 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und stellte am selben Tag (Tag der Geltendmachung 08.08.2023) einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX 2022 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: XXXX Der Abschluss dieser Ausbildung war für XXXX 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als XXXX erfolgreich bestanden.Seit römisch 40 2022 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: römisch 40 Der Abschluss dieser Ausbildung war für römisch 40 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als römisch 40 erfolgreich bestanden. Aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage).
Vm § 21 Abs. 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich (60 % des täglichen Nettoeinkommens).
Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Dem Beschwerdeführer gebührt fallgegenständlich
VG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld eine Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie eine Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer
VG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich sowie eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich.Dem Beschwerdeführer gebührt fallgegenständlich
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld eine Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,60 täglich sowie eine Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale in der Höhe von € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein Bildungsbonus in der Höhe von € 4,00 täglich sowie eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich. Insgesamt gebührt dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2025 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30,13 zuzüglich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen in der Höhe von € 10,04 täglich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum Besuch der vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die festgestellten Haftzeiten ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Haftbestätigung. Die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Haft ergibt sich aus der Bestätigung der Justizanstalt XXXX
VG, die im Akt einliegt. Daraus ergeben sich sowohl die entsprechenden Versicherungszeiten als auch die festgestellte höchste Bemessungsgrundlage der letzten sechs Monate.Die festgestellten Haftzeiten ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Haftbestätigung. Die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Haft ergibt sich aus der Bestätigung der Justizanstalt römisch 40
Paragraph 66 a, AlVG, die im Akt einliegt. Daraus ergeben sich sowohl die entsprechenden Versicherungszeiten als auch die festgestellte höchste Bemessungsgrundlage der letzten sechs Monate. Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers zuzüglich der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlage
VG iVm § 81 Abs. 18 und § 79 Abs. 185 AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers zuzüglich der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlage
Paragraphen 20, 21, AlVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 18 und Paragraph 79, Absatz 185, AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025 festgestellt worden sei, dass der Schulungszuschlag auch auf Schulungsteilnahmen anzuwenden sei, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten, ist auszuführen, dass es mit dem vom Gesetzgeber kundgemachten Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 mittlerweile zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Darin wurde - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - im Hinblick auf Änderungen des § 20 Abs. 6 und 7 AlVG ausdrücklich normiert, dass für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 anzuwenden sind.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025 festgestellt worden sei, dass der Schulungszuschlag auch auf Schulungsteilnahmen anzuwenden sei, die vor dem 01.01.2024 begonnen hätten, ist auszuführen, dass es mit dem vom Gesetzgeber kundgemachten Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 mittlerweile zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Darin wurde - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - im Hinblick auf Änderungen des Paragraph 20, Absatz 6 und 7 AlVG ausdrücklich normiert, dass für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, anzuwenden sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hingegen, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten § 20 Abs. 6 AlVG gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird insoweit auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hingegen, wonach die rückwirkende Anwendung des geänderten Paragraph 20, Absatz 6, AlVG gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schulungsteilnehmern geschaffen werde, die ihre Maßnahme vor bzw. nach dem 01.01.2024 begonnen hätten, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird insoweit auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten) Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind; […]
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.Paragraph 66 a,
Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
Paragraph 21, gilt die nach Absatz 5, versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Absatz eins und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
Paragraph 46, Absatz 4, ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
Nr. 315/1994 gilt die
H erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, gilt die
Paragraph 52, des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer
2 lit. e von der Versicherungspflicht
1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.
Absatz 2, besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Versicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen wären. In diesem Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, Litera f, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden. Inkrafttreten § 79. […]
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“ 3.
Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag
Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“„
Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag
Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem
VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. 3.5. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Vm § 21 Abs. 5 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Anspruch auf Familienzuschläge täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach § 66a Abs. 3 AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Anspruch auf Familienzuschläge täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Paragraph 66 a, Absatz 3, AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2015 bis XXXX 2023 in Haft in der Justizanstalt XXXX . Während seiner Inhaftierung hat er in der Justizanstalt von XXXX 2016 bis XXXX 2023 Versicherungszeiten
VG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2015 bis römisch 40 2023 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Während seiner Inhaftierung hat er in der Justizanstalt von römisch 40 2016 bis römisch 40 2023 Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben und betrug die Bemessungsgrundlage für diese geleistete Tätigkeit Brutto € 1.920,50.
Vm § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 60 % der nach § 21 Abs. 5 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 50,21), somit ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich.
Paragraph 66 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, AlVG ergibt sich aus der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.920,50 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.527,30 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,21 (€ 1.527,30 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 60 % der nach Paragraph 21, Absatz 5, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 50,21), somit ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 täglich. 3.6. Zu dem
VG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl. I 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (§ 12 Abs. 5 AlVG). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind.3.6. Zu dem
Paragraph 20, Absatz eins, AlVG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl. römisch eins 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (Paragraph 12, Absatz 5, AlVG). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind. Im gegenständlichen Fall besuchte der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2022 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese hat somit vor dem 01.01.2024 begonnen. Der Abschluss dieser Ausbildung war für XXXX 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nunmehr erfolgreich bestanden.Im gegenständlichen Fall besuchte der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 2022 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese hat somit vor dem 01.01.2024 begonnen. Der Abschluss dieser Ausbildung war für römisch 40 2025 geplant und hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nunmehr erfolgreich bestanden. Die Höhe des Zusatzbetrages (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) im Jahr 2025 beträgt € 2,60 täglich, da der Zusatzbetrag
VG in der Fassung BGBl. l Nr. 108/2020 in Höhe von € 1,86 mit dem Anpassungsfaktor
Zuzüglich gebühren dem Beschwerdeführer Kursnebenkosten iHv € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes während einer Kursteilnahme in der Höhe von € 1,43 täglich (die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Erwachsene Vollzeit-Kurse im Jahr 2025 in der Höhe von € 31,56 pro Tag weniger dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 ergibt eine Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich).Die Höhe des Zusatzbetrages (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale) im Jahr 2025 beträgt € 2,60 täglich, da der Zusatzbetrag
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 108 aus 2020, in Höhe von € 1,86 mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden war. Zuzüglich gebühren dem Beschwerdeführer Kursnebenkosten iHv € 2,01 täglich. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich eine Beihilfe zur Deckelung des Lebensunterhaltes während einer Kursteilnahme in der Höhe von € 1,43 täglich (die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Erwachsene Vollzeit-Kurse im Jahr 2025 in der Höhe von € 31,56 pro Tag weniger dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 30,13 ergibt eine Deckelung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1,43 täglich). Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer
VG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zumal mit der Maßnahme vor dem 01.01.2024 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauerte. Dass der Bildungsbonus iHv € 4,00 täglich dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 80 Abs. 18 AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene § 20 Abs. 7 AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist.Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zumal mit der Maßnahme vor dem 01.01.2024 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauerte. Dass der Bildungsbonus iHv € 4,00 täglich dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des Paragraph 80, Absatz 18, AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene Paragraph 20, Absatz 7, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist. Sohin ergibt sich im Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ab 1.1.2025 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,13 zuzüglich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen in Höhe von € 10,04 täglich gebührt. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem BSMG 2025 bzw. der Novelle BGBl. I Nr. 7/2025 eindeutig ergibt, dass
VG iVm - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - § 81 Abs. 18 AlVG für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 anzuwenden sind.Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem BSMG 2025 bzw. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, eindeutig ergibt, dass
Paragraph 79, Absatz 185, AlVG in Verbindung mit - mit rückwirkendem Inkrafttreten am 01.01.2024 - Paragraph 81, Absatz 18, AlVG für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, weiterhin Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, sowie Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, anzuwenden sind. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2313492.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.