RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW603 2289707-1 Spruch, W603 2289707-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX 1975 , Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Rechtanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 1975 , Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Rechtanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX 2022 die Zuerkennung des Status als Ukraine-Vertriebene gemäß der Vertriebenen-Verordnung (Aktenseite des Behördenaktes = AS 143 ff). Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 2022 die Zuerkennung des Status als Ukraine-Vertriebene gemäß der Vertriebenen-Verordnung (Aktenseite des Behördenaktes = AS 143 ff). Mit Parteiengehör vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behörde habe Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin Moldawiens mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine sei und die Ukraine nach dem XXXX .2022 verlassen habe. Ihr Aufenthalt wäre aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits länger als 90 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, unrechtmäßig. Nach Wiedergabe der Bestimmungen für Vertriebene aus der Ukraine ersuchte die belangte Behörde um Begründung, unter welchen der angeführten Bedingungen die Beschwerdeführerin falle und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (AS 189 ff).Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behörde habe Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin Moldawiens mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine sei und die Ukraine nach dem römisch 40 .2022 verlassen habe. Ihr Aufenthalt wäre aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits länger als 90 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, unrechtmäßig. Nach Wiedergabe der Bestimmungen für Vertriebene aus der Ukraine ersuchte die belangte Behörde um Begründung, unter welchen der angeführten Bedingungen die Beschwerdeführerin falle und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (AS 189 ff). Am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zustehe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde (AS 213 ff).Am römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zustehe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde (AS 213 ff). Ebenfalls am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu, die Verhängung einer Schubhaft, informiert und ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 1 ff). Ebenfalls am römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu, die Verhängung einer Schubhaft, informiert und ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 1 ff). Die Beschwerdeführerin nahm fristgerecht Stellung und legte eine Verordnung Heilbehelf/Hilfsmittel und eine Verordnung für Physiotherapie vor (AS 9 ff). Dabei brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Österreich sei „der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ Eine Rückkehr nach Moldau würde die Beschwerdeführerin „eine unmenschliche Behandlung bedeuten und ist mir daher unmöglich.“ (AS 11). Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Therapie für die Erkrankung Friedreich-Ataxie angeboten werde und ob diese Therapie der Allgemeinheit zugänglich sei (AS 29 ff). Am XXXX .2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Moldawien - Friedreich-Ataxie“ bei der belangten Behörde ein (AS 37 ff). Am römisch 40 .2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Moldawien - Friedreich-Ataxie“ bei der belangten Behörde ein (AS 37 ff). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 63 ff). Der Bescheid wurde am XXXX .2023 zugestellt (AS 101).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 63 ff). Der Bescheid wurde am römisch 40 .2023 zugestellt (AS 101). Ebenfalls am XXXX .2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 223). Ebenfalls am römisch 40 .2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 223). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, sie sei wegen des Krieges in der Ukraine geflohen. Im Rollstuhl habe sie nicht so leicht Schutz suchen können. Bei einer Rückkehr fürchte sie in der Ukraine nicht mehr leben zu können. In Moldawien habe sie niemanden, der sie betreuen könne (AS 229 ff). Gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 109 ff). Am XXXX .2023 wurde der Bescheid vom XXXX .2023 mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde die ersatzlose Aufhebung mit der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (AS 121 ff). Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 109 ff). Am römisch 40 .2023 wurde der Bescheid vom römisch 40 .2023 mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde die ersatzlose Aufhebung mit der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (AS 121 ff). Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der medizinischen Universität Innsbruck vom XXXX .2023 vor und gab im Wesentlichen an, sie sei bis auf eine Einschränkung (Gehbehinderung) gesund und benötige bei Bedarf nur Novalgin und Ibuprofen. Medikamente gleichen Wirkstoffs habe sie bereits in der Ukraine und Moldau eingenommen. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie keinen Rollstuhl benötigt. Seit 2009 sei sie mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, der in XXXX wohne. Zwei Söhne und ihr Ex-Mann würden in Deutschland leben. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete die Beschwerdeführerin sie habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen. In Moldawien habe sie niemanden, der sie unterstützen könnte. Die medizinische Betreuung in Moldawien sei auch nicht mit österreichischen Standards zu vergleichen (AS 327 ff). Am römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der medizinischen Universität Innsbruck vom römisch 40 .2023 vor und gab im Wesentlichen an, sie sei bis auf eine Einschränkung (Gehbehinderung) gesund und benötige bei Bedarf nur Novalgin und Ibuprofen. Medikamente gleichen Wirkstoffs habe sie bereits in der Ukraine und Moldau eingenommen. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie keinen Rollstuhl benötigt. Seit 2009 sei sie mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, der in römisch 40 wohne. Zwei Söhne und ihr Ex-Mann würden in Deutschland leben. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete die Beschwerdeführerin sie habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen. In Moldawien habe sie niemanden, der sie unterstützen könnte. Die medizinische Betreuung in Moldawien sei auch nicht mit österreichischen Standards zu vergleichen (AS 327 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin werde keine Vulnerabilität zugeschrieben. Im Zuge des Asylverfahrens seien weder Verfolgungs- noch Bedrohungsgründe der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, weshalb ein Verfolgungsmechanismus ausgeschlossen habe werden können (AS 357 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin werde keine Vulnerabilität zugeschrieben. Im Zuge des Asylverfahrens seien weder Verfolgungs- noch Bedrohungsgründe der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, weshalb ein Verfolgungsmechanismus ausgeschlossen habe werden können (AS 357 ff). Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19.03.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 445 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer nicht heilbaren Erkrankung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Grundversorgungsquartiers der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024, ihren Behindertenpass sowie Befundberichte des Uniklinikums XXXX – Ambulanz für Bewegungsstörungen - vom XXXX .2023 und vom XXXX .2024 beigeschlossen. Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19.03.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 445 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer nicht heilbaren Erkrankung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Grundversorgungsquartiers der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2024, ihren Behindertenpass sowie Befundberichte des Uniklinikums römisch 40 – Ambulanz für Bewegungsstörungen - vom römisch 40 .2023 und vom römisch 40 .2024 beigeschlossen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Mit Parteiengehör vom XXXX .2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufgefordert und wurden ihr ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau und zwei Anfragebeantwortungen übermittelt (OZ 3).Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufgefordert und wurden ihr ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau und zwei Anfragebeantwortungen übermittelt (OZ 3). Am XXXX .2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Befunde) vor (OZ 6).Am römisch 40 .2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Befunde) vor (OZ 6). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 7). Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern (OZ 5). Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau vom 19.09.2025 zur Stellungnahme (OZ 8). Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung (OZ 9). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch: ● Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde zum Bescheid vom XXXX 2023, zu Zl. XXXX und zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde zum Bescheid vom römisch 40 2023, zu Zl. römisch 40 und zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu Zl. römisch 40 ● Gerichtsakt BVwG W603 2289707-1: insbes. ZMR, GVS, Strafregisterauszug, (OZ 2), Aufforderung Vorlage medizinische Unterlagen (OZ 3), Verzicht BFA auf Teilnahme (OZ 5), Dokumentenvorlage (OZ 6), Parteiengehör (OZ 8) und Stellungnahme (OZ 9); ● Mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin; ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Moldawien – Friedreich-Ataxie vom XXXX .2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Moldawien – Friedreich-Ataxie vom römisch 40 .2023; ● Länderinformationen der Staatendokumentation – Republik Moldau – vom 19.09.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , wurde am XXXX .1975 in der Stadt XXXX in der Republik Moldau geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Moldauer Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. (AS 229 ff, 327 ff, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 = VP S. 3).Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 .1975 in der Stadt römisch 40 in der Republik Moldau geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Moldauer Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. (AS 229 ff, 327 ff, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 = VP S. 3). Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache als Muttersprache sowie ein wenig Rumänisch, Türkisch und Ukrainisch (AS 231, 327; VP S. 7). Die Beschwerdeführerin hat in der Republik Moldau eine russische Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Den Beruf hat sie nie ausgeübt, sondern auf einem Textilmarkt in XXXX gearbeitet (AS 231, 331 ff; VP S. 7 ff). Die Beschwerdeführerin hat in der Republik Moldau eine russische Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Den Beruf hat sie nie ausgeübt, sondern auf einem Textilmarkt in römisch 40 gearbeitet (AS 231, 331 ff; VP S. 7 ff). Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1998 ihren ersten Ehemann, XXXX , mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX hat. Nach der Scheidung im Jahr 1999 lebte sie für zwei Jahre mit ihrem Sohn bei ihren Schwiegereltern in der Türkei. Ab dem Jahr 2001 zog die Beschwerdeführerin alleine zurück nach Moldawien. Im Jahr 2005 erwarb die Beschwerdeführerin ein Haus in der Stadt XXXX in der Republik Moldau, in welchem sie mit ihrer Mutter, bis zu deren Tod im Jahre 2011 lebte. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband aufgewachsen und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. 2006 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX , einen Staatsangehörigen der Ukraine, mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX 2006, hat. Im Jahr 2009 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach XXXX und dann nach XXXX in die Ukraine. Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt (AS 332). Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1998 ihren ersten Ehemann, römisch 40 , mit dem sie den gemeinsamen Sohn römisch 40 hat. Nach der Scheidung im Jahr 1999 lebte sie für zwei Jahre mit ihrem Sohn bei ihren Schwiegereltern in der Türkei. Ab dem Jahr 2001 zog die Beschwerdeführerin alleine zurück nach Moldawien. Im Jahr 2005 erwarb die Beschwerdeführerin ein Haus in der Stadt römisch 40 in der Republik Moldau, in welchem sie mit ihrer Mutter, bis zu deren Tod im Jahre 2011 lebte. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband aufgewachsen und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. 2006 heiratete die Beschwerdeführerin römisch 40 , einen Staatsangehörigen der Ukraine, mit dem sie den gemeinsamen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2006, hat. Im Jahr 2009 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach römisch 40 und dann nach römisch 40 in die Ukraine. Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in römisch 40 gelebt (AS 332). Der Ex-Ehemann und die zwei Söhne wohnen in der Bundesrepublik Deutschland (AS 332, VP S. 10). In der Republik Moldau leben noch ein Halbbruder und zwei Halbschwestern im Ort XXXX und eine Tochter ihres Bruders, die etwa im selbem Alter wie die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen über WhatsApp in Kontakt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind in den Jahren 2011 und 2018 verstorben (AS 303, 305). Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einer Familienfeier im Herkunftsland (AS 333, VP S. 9). Der Ex-Ehemann und die zwei Söhne wohnen in der Bundesrepublik Deutschland (AS 332, VP S. 10). In der Republik Moldau leben noch ein Halbbruder und zwei Halbschwestern im Ort römisch 40 und eine Tochter ihres Bruders, die etwa im selbem Alter wie die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen über WhatsApp in Kontakt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind in den Jahren 2011 und 2018 verstorben (AS 303, 305). Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einer Familienfeier im Herkunftsland (AS 333, VP S. 9). Die Beschwerdeführerin ist aus der Ukraine am XXXX .2022 im Alter von 46 Jahren mit dem Auto über Polen unter Vorlage ihres moldawischen Reisepasses und ihres ukrainischen Aufenthaltstitels in Richtung Österreich ausgereist. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene aus der Ukraine wurde eingestellt, der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX .2023, Zahl XXXX , eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 101 ff, 189 ff). Am XXXX .2023, dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 229 ff, VP S. 8 ff)Die Beschwerdeführerin ist aus der Ukraine am römisch 40 .2022 im Alter von 46 Jahren mit dem Auto über Polen unter Vorlage ihres moldawischen Reisepasses und ihres ukrainischen Aufenthaltstitels in Richtung Österreich ausgereist. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene aus der Ukraine wurde eingestellt, der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 101 ff, 189 ff). Am römisch 40 .2023, dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 229 ff, VP S. 8 ff) Die Beschwerdeführerin leidet an der schleichend progredienten Erkrankung „Friedreich-Ataxie“. Diese Erkrankung wurde in Österreich im Jahr 2022 gesichert diagnostiziert (AS 457, AS 13, VP S. 14). Friedreich Ataxie ist die häufigste Form der erblichen Ataxien (Störung der Bewegungskoordination). Die Frühsymptome der Friedreich-Ataxie, zu denen fortschreitender Koordinationsverlust, Muskelschwäche und Erschöpfung gehören, manifestieren sich in der Regel im Alter zwischen 5 bis 25 Jahren. Unbehandelt haben die meisten Betroffenen eine durchschnittliche Lebenserwartung von 37 Jahren. Sie benötigen circa 10 bis 15 Jahre nach Erstmanifestation einen Rollstuhl (OZ 9, Deutsches Ärzteblatt). Die Beschwerdeführerin leidet neben der Ataxie an Dysarthrie (Sprachstörung) und seit circa ihrem fünften Lebensjahr an Dysphagie (AS 341), es kommt regelmäßig zu Verschlucken, das Abhusten funktioniert jedoch gut (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 lt. OZ 6). Bei der Aufnahme in die „Reha-Klinik XXXX “ am 19.12.2024 war die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen, freies Gehen und Stehen waren auch mit maximaler Hilfestellung nicht möglich, den Transfer aus und in den Rollstuhl schaffte sie mit Mühe noch selbst. Bei der Entlassung am 29.01.2025 war es der Beschwerdeführerin möglich, 50 Meter in Begleitung mit dem Taurus (Gehhilfe) zu gehen. „Heilbehelfe/Hilfsmittel“ waren nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin benötigt kaum Hilfestellungen beim Duschen, Anziehen ist weitgehend selbständig möglich, wenn auch mit stark erhöhtem Kraftaufwand bei der Körperpflege, sowie sturzgefährdet. Die Beschwerdeführerin war mit Rollstuhl selbständig mobil, der Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben sind mit Einschränkungen möglich, dies unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts. Haushaltsführung war mit Hilfe möglich. Regelmäßige Therapien und Rehabilitationen wurden zu einer möglichst guten Selbständigkeit empfohlen (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025).Bei der Aufnahme in die „Reha-Klinik römisch 40 “ am 19.12.2024 war die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen, freies Gehen und Stehen waren auch mit maximaler Hilfestellung nicht möglich, den Transfer aus und in den Rollstuhl schaffte sie mit Mühe noch selbst. Bei der Entlassung am 29.01.2025 war es der Beschwerdeführerin möglich, 50 Meter in Begleitung mit dem Taurus (Gehhilfe) zu gehen. „Heilbehelfe/Hilfsmittel“ waren nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin benötigt kaum Hilfestellungen beim Duschen, Anziehen ist weitgehend selbständig möglich, wenn auch mit stark erhöhtem Kraftaufwand bei der Körperpflege, sowie sturzgefährdet. Die Beschwerdeführerin war mit Rollstuhl selbständig mobil, der Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben sind mit Einschränkungen möglich, dies unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts. Haushaltsführung war mit Hilfe möglich. Regelmäßige Therapien und Rehabilitationen wurden zu einer möglichst guten Selbständigkeit empfohlen (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik römisch 40 vom 29.01.2025). Vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wobei sie die Reise aus der Ukraine alleine bewältigte, hat die Beschwerdeführer keinen Rollstuhl verwendet (AS 330 ff). Die Beschwerdeführer ist seit sie in Österreich ist auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ (Bestätigung „tirol kliniken“ vom 09.09.2025 lt. OZ 6), sie bewohnt alleine ein Zimmer in einem Grundversorgungsquartier in XXXX (VP S. 6), sie kann den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt selbständig durchführen (VP S. 16), sie kann sich selbständig anziehen, duschen und die Toilette benutzen, benötigt allerdings Hilfe im Haushalt (Befundbericht 12.06.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung im Alltag in dem Heim, in dem sie ein Zimmer bewohnt, sie erhält aber keine durchgehende Hilfe (VP S. 16). Die Feinmotorik und Koordination der Beschwerdeführerin zeigen einen stabilen Befund. Gegen gelegentliche Schmerzen nimmt die Beschwerdeführerin bei Bedarf die rezeptfreien Medikamente Novalgin und Ibuprofen ein, die (bzw. wirkstoffvergleichbare mit der Bezeichnung „Lela“) auch in der Republik Moldau erhältlich sind (AS 330; VP S. 15; Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025, beide OZ 6). Vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wobei sie die Reise aus der Ukraine alleine bewältigte, hat die Beschwerdeführer keinen Rollstuhl verwendet (AS 330 ff). Die Beschwerdeführer ist seit sie in Österreich ist auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ (Bestätigung „tirol kliniken“ vom 09.09.2025 lt. OZ 6), sie bewohnt alleine ein Zimmer in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 (VP S. 6), sie kann den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt selbständig durchführen (VP S. 16), sie kann sich selbständig anziehen, duschen und die Toilette benutzen, benötigt allerdings Hilfe im Haushalt (Befundbericht 12.06.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung im Alltag in dem Heim, in dem sie ein Zimmer bewohnt, sie erhält aber keine durchgehende Hilfe (VP S. 16). Die Feinmotorik und Koordination der Beschwerdeführerin zeigen einen stabilen Befund. Gegen gelegentliche Schmerzen nimmt die Beschwerdeführerin bei Bedarf die rezeptfreien Medikamente Novalgin und Ibuprofen ein, die (bzw. wirkstoffvergleichbare mit der Bezeichnung „Lela“) auch in der Republik Moldau erhältlich sind (AS 330; VP S. 15; Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum römisch 40 vom 12.06.2025, beide OZ 6). Der neurologische Status wird als wach, klar, orientiert, euthym, ohne Meningismus, ohne Aphasie, aber mit deutlicher Dysarthrie, wenngleich (für die Dolmetscherin) verständlich beschrieben (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025, beide OZ 6). Der neurologische Status wird als wach, klar, orientiert, euthym, ohne Meningismus, ohne Aphasie, aber mit deutlicher Dysarthrie, wenngleich (für die Dolmetscherin) verständlich beschrieben (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum römisch 40 vom 12.06.2025, beide OZ 6). Die Beschwerdeführerin weist keine relevanten (sonstigen) Vorerkrankungen auf, sie leidet an keiner Herzinsuffizienz/kardialer Mitbeteiligung durch die diagnostizierte Erkrankung, es zeigen sich unauffällige Leberfunktionsparameter (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 lt. OZ 6). Seit Ende April 2025 wird die Beschwerdeführerin mit dem Medikament Omaveloxolon (Markenname Skyclarys) behandelt. Dabei handelt es sich um keine kurative, sondern eine symptomatische Therapie, die den Krankheitsverlauf verlangsamen kann (AS 463 ff, VP S. 15; „krankheitsmodifizierende Therapie“ lt. neurologischem Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). In einer klinischen Studie zeigten Patienten, die Omaveloxolon über ein Jahr eingenommen hatten, eine langsamere Krankheitsprogression im Vergleich zu einer Placebo Gruppe (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin empfand nach den ersten Monaten der Einnahme des Medikaments keine Veränderung ihres Zustandes, in der Folge leichte Verbesserungen (VP S. 15). Bei einer medizinischen Kontrolle im Uniklinikum XXXX am 12.06.2025 wurden „nach wenigen Monaten Einnahme noch keine signifikanten Effekte“ erwartet und festgehalten, es sei aber „auf jeden Fall zu keiner signifikanten Verschlechterung gekommen“ (Befundbericht Uniklinikum XXXX 12.06.2025, OZ 6). Seit Ende April 2025 wird die Beschwerdeführerin mit dem Medikament Omaveloxolon (Markenname Skyclarys) behandelt. Dabei handelt es sich um keine kurative, sondern eine symptomatische Therapie, die den Krankheitsverlauf verlangsamen kann (AS 463 ff, VP S. 15; „krankheitsmodifizierende Therapie“ lt. neurologischem Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). In einer klinischen Studie zeigten Patienten, die Omaveloxolon über ein Jahr eingenommen hatten, eine langsamere Krankheitsprogression im Vergleich zu einer Placebo Gruppe (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin empfand nach den ersten Monaten der Einnahme des Medikaments keine Veränderung ihres Zustandes, in der Folge leichte Verbesserungen (VP S. 15). Bei einer medizinischen Kontrolle im Uniklinikum römisch 40 am 12.06.2025 wurden „nach wenigen Monaten Einnahme noch keine signifikanten Effekte“ erwartet und festgehalten, es sei aber „auf jeden Fall zu keiner signifikanten Verschlechterung gekommen“ (Befundbericht Uniklinikum römisch 40 12.06.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin hat in Österreich neben Arztterminen auch Physiotherapien und Rehabilitationsaufenthalte absolviert (OZ 6; VP S. 4, 15, 16; Beilage zum VP S: Ärztlicher Entlassungsbericht vom 29.01.2025). Die Beschwerdeführerin hat für April 2026 und Juni 2026 die nächsten Folgetermine in der Klinik in Innsbruck bzw. bei ihrem behandelnden Arzt in Aussicht genommen (VP S. 16). Die Beschwerdeführerin leidet zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Behandlung benötigen würde, die in der Republik Moldau nicht erhältlich wäre oder für sie nicht zugänglich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin an derselben Krankheit wie diese gelitten hat oder an dieser Krankheit gestorben ist. Die Beschwerdeführerin ist im Bestreben nach Österreich eingereist, mit Hinblick auf ihre Erkrankung, einen Aufenthalt zur Eingliederung in das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem zu erreichen. Die Beschwerdeführerin ist nicht wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig, sie lebt seit seiner Einreise von der Grundversorgung oder karitativer Unterstützung (OZ 2) und bezieht regelmäßige Leistungen aus dem Gesundheitssystem (unstrittig; OZ 6, VP S. 14 ff). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ukrainischen Aufenthaltstitel (AS 277), einen ukrainischen Behindertenausweis (AS 281), einen moldauischen Behinderten-/Pensionsausweis (AS 283) und einen moldauischen Invalidennachweis (AS 289, 291). Die Beschwerdeführerin hat auch einen österreichischen Behindertenpass (ausgestellt am 12.02.2024; Grad der Behinderung: 100%; AS 455). Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder einen Deutsch-Kurs noch andere Aus- oder Weiterbildungen besucht. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein (VP S. 10 ff). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Angehörigen. Sie pflegt übliche soziale Kontakte, sie hat etwa eine Freundin aus der Republik Moldau angegeben, es bestehen aber keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Freunden oder Familienangehörigen in Österreich oder sonstige über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen (AS 337, VP S. 10). Im Bundesgebiet weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (OZ 2). Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt (unstrittig). 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin war in der Republik Moldau weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Die Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Die Beschwerdeführerin hat die Republik Moldau weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reiste aus ihrem letzten Aufenthaltsland Ukraine nach Österreich, weil sie sich eine Unterstützung durch das österreichische Gesundheits- und Sozialsystems erhoffte. 1.
- Rückkehrsituation Die Beschwerdeführerin wäre im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau, weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Die Beschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte hat und als Staatsangehörige in das Sozialsystem der Republik Moldau eingebunden wäre, liefe im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist ihr zumutbar, zumindest anfänglich bei ihren Verwandten zu wohnen oder auf deren Unterstützung im Alltag zurückzugreifen. Die Beschwerdeführerin könnte medizinische Unterstützungsmaßnahmen und Behandlungen im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau in Anspruch nehmen (s. auch unten Punkt II.1.4.
- und II.1.4.2.). Die Beschwerdeführerin könnte medizinische Unterstützungsmaßnahmen und Behandlungen im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau in Anspruch nehmen (s. auch unten Punkt römisch zwei.1.4.
- und römisch zwei.1.4.2.). 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau vom 19.09.2025: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
- Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). Transnistrien Die Behörden im Chisinau kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik" (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus (BTI 2024). Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen (FH 2024). Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten (BTI 2024). Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA) (bpb 3.7.2024). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation (FH 2024). Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht (FH 2024). Die Tätigkeit der in Transnistrien registrierten zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt (BTI 2024). Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion" und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (FH 2024). In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte (AA 8.4.2024). Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden" ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte". Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden" meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte". Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien (USDOS 12.8.2025). In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024). In Transnistrien schränken die „Behörden" den Reiseverkehr in und aus der Region ein (USDOS 23.4.
- In Transnistrien stellte das „Gesetz" einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz" gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum (USDOS 23.4.2024). In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung" verstießen, zum Sturz der „Regierung" aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium" acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden" zu schaffen (USDOS 26.6.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chisinau als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa", „Fulger" und „Pantera". „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungsund Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera" ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Korruption Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den
- Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025). Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024). Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024). Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024-2027 verabschiedet. das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft. Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen. Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77.2 % Moldawier und 7.9 % Rumänen, 4.9 % Ukrainer, 4.2 % Gagausen, 3.2 % Russen und 1.6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77.2 % Moldawier und 7.9 % Rumänen, 4.9 % Ukrainer, 4.2 % Gagausen, 3.2 % Russen und 1.6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen. insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). NGO´s und Menschenrechtsaktivisten In Moldau sind ca. 14.800 NGOs registriert, von denen jedoch nur rund die Hälfte aktiv ist. Etwa 30 % der Bevölkerung geben an, NGOs zu vertrauen (AA 8.4.2024). Die meisten NGOs sind in Chisinau konzentriert. In wesentlich geringerem Umfang gibt es NGOs in den zwei anderen Großstädten: Bälti und Comrat (der Hauptstadt der Gagausischen Autonomie). In kleinen Städten und Dörfern ist die Zivilgesellschaft nur sehr begrenzt oder gar nicht aktiv. Soziale Bewegungen, die beispielsweise die Interessen von sexuellen Minderheiten, Frauen usw. vertreten, sind in Moldau noch relativ schwach. Die Gewerkschaften haben nur begrenzten Einfluss, da sie nicht in der Lage sind, Arbeitgeber oder die Gesetzgebung zu beeinflussen (BTI 2024). Die Bürger können sich auch an den Ombudsmann und den Gleichstellungsrat sowie an eine Reihe von NGOs wenden, um Rechtshilfe zu erhalten (CGVSRA 6.1.2025). Dennoch bleiben die Instrumente der Zivilgesellschaft teilweise ungenutzt, da es den Organisationen an Kapazitäten, Erfahrung und Wissen mangelt (ADA 2025). Zivilgesellschaftliche Organisationen haben mehrere Berichtspflichten, von denen die meisten online erfüllt werden können, darunter die Veröffentlichung von Jahresberichten, die Einreichung regelmäßiger Finanz- und Steuerberichte, ein Bericht über die Verwendung der erhaltenen Mittel als prozentuale Angabe und ein Bericht der aufnehmenden Freiwilligenorganisation. Zivilgesellschaftliche Organisationen können zwangsweise aufgelöst werden, wenn sie ihre Gründungsdokumente nicht gemäß dem Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen von 2020 aktualisieren oder auf Anfrage von keinen Tätigkeitsbericht vorlegen Gegen zivilgesellschaftliche Organisationen können Sanktionen wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften verhängt werden, die nicht speziell auf zivilgesellschaftliche Organisationen abzielen, aber es ist keine systematische Anwendung solcher Sanktionen zu verzeichnen. (PromoLex 11.2024). Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). Meinungs- und Pressefreiheit Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, offline und online Fakten und Ideen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Es gibt keine rechtlichen Schranken für die freie Nutzung der Medien, und niemand darf den Medien verbieten oder sie daran hindern, Informationen von öffentlichem Interesse in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu verbreiten. Einzelpersonen und zivilgesellschaftliche Organisationen nutzen Online-Ressourcen und andere Mittel, um Meinungen zu äußern, die nicht unter die für die Medien geltenden Vorschriften fallen. Der Staat behindert nicht systematisch Personen, die Ideen und Meinungen äußern, die der offiziellen Politik widersprechen (PromoLex 11.2024). Das Medienumfeld des Landes gilt als gespalten in ein pro-russisches und ein pro-westliches Lager, wobei Oligarchen und politische Führer einen starken Einfluss auf die redaktionelle Ausrichtung haben (USDOS 12.8.2025). Zensur zur Kontrolle der von den Medien verbreiteten Informationen ist verboten (PromoLex 11.2024). Der Einfluss von Oligarchen und Russland auf bestimmte Medien, ein schwieriger Werbemarkt, der die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Medien einschränkt, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz erschweren die Arbeit unabhängiger Medien. In einigen Fällen kam es zu Schikane und Einschüchterung von Journalisten, aber es gab keine Berichte über eine Beteiligung der Regierung (USDOS 12.8.2025). Hassrede ist durch das Gesetz über die Meinungsfreiheit und den Audiovisuellen Kodex geregelt (USDOS 12.8.2025). Obwohl illegal, ist Hassrede ein weit verbreitetes Phänomen, das nur selten bestraft wird (PromoLex 11.2024). Journalisten sind immer noch Zielscheibe von Einschüchterungen durch illiberale Politiker und einige Beamte der Gemeinde Chisinau und der Autonomieregion Gagausien. In den letzten Jahren berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Medienbereich wiederholt über die Verhängung von Ordnungswidrigkeitsstrafen wegen Verleumdung als Waffe gegen Medienvertreter (PromoLex 11.2024). Die Praxis der Behörden, Webseiten zu sperren welche als „Fake News" gekennzeichnet sind, wurde 2024 eingestellt, vier Jahre nachdem sie während des Ausnahmezustands in der COVID-19- Pandemie begonnen und nach dem russischen Einmarsch in der Ukraine fortgesetzt worden war (PromoLex 11.2024). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen werden als schlecht beschrieben (CGVSRA 6.1.2025). Die Verhältnisse in den Haftanstalten entsprechen nicht den EU-Standards (AA 8.4.2024). Es gibt Personalmangel, Überbelegung, mangelhafte Infrastruktur, fehlende medizinische Versorgung, Gewalt gegen Gefangene durch Wärter und Gewalt unter den Insassen als Teil einer Subkultur, die das Gefängnisleben prägt (CGVSRA 6.1.2025). Nur drei der siebzehn Haftanstalten entsprechen den Minimalanforderungen an Haftbedingungen (AA 8.4.2024). Die EU und der Europarat haben zu Maßnahmen aufgerufen, die jedoch vor Ort bis dato noch keine wirklichen Auswirkungen haben (CGVSRA 6.1.2025). Es gibt weiterhin Vorwürfe wegen unmenschlicher Behandlung, Überbelegung, schlechter Beleuchtung und Belüftung, Lärm, fehlender Mindeststandards für die Haftbedingungen, unzureichender medizinischer Versorgung und Mangel an medizinischem Personal und Gesundheitsversorgung in den meisten Haftanstalten (USDOS 23.4.2024). Der chronische Personalmangel in den Gefängnissen führte dazu, dass man sich auf informelle Hierarchien stützt, um die Kontrolle über die Insassen zu behalten, oft unter Anwendung von Gewalt. Ältere Häftlinge sind mit unzureichender medizinischer Versorgung konfrontiert. Ältere Frauen haben oft keinen Zugang zur gynäkologischen Versorgung. Es mangelt an psychologischer Betreuung. Alle Inhaftierten werden in HIV- und Tuberkulose-Programme aufgenommen (UNHRC 30.7.2024). Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft (ACCORD 22.5.2004). Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021). Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bessarabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte RussischOrthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar- Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard— Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket- Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024). 1.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation– MOLDAWIEN Friedreich-Ataxie - vom XXXX .20231.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation– MOLDAWIEN Friedreich-Ataxie - vom römisch 40 .2023
- Gibt es für die Krankheit „Friedreich-Ataxie“ Behandlungsmöglichkeiten? IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass es in Moldawien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit "Friedreich-Ataxie" gibt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Patient beim Zugang zu öffentlichen medizinischen Diensten aufgrund der langen Wartezeiten auf Hürden stoßen kann. Um einen Facharzt für Orthopädie aufzusuchen, muss der Patient von einem Hausarzt (Allgemeinmediziner) überwiesen werden. Für Termine bei Ärzten im öffentlichen System (staatlicher Dienst) gibt es in der Regel lange Wartelisten (bis zu zwei Monate). Im öffentlichen System gibt es auch Fachärzte für Orthopädie. Sowohl orthopädische Facharztbesuche als auch Physiotherapie sind keine Notfallleistungen. Sie werden daher nur für Patientenmit aufrechter gesetzlicher Krankenversicherung kostenlos erbracht. Im privaten Sektor beginnen die Preise für Physiotherapie bei 35-40 EUR pro Sitzung und reichen bis zu 60-70 EUR, je nach Anbieter und Komplexität der Sitzungen. Die Preise für Facharztbesuche variieren von Anbieter zu Anbieter. Im Medpark International Hospital zum Beispiel kostet ein Arztbesuch zwischen 750 und 800 MDL (Moldauische Leu) für Erstbesuche und zwischen 450 und 500 MDL (21,62-24,02 EUR) für wiederholte Konsultationen. […] a. Public sector: • Institute of Neurology and Neurosurgery “Diomid Gherman” Address: Chisinau Vl. Korolenko 2, Chisinau, MoldovaAddress: Chisinau römisch fünf l. Korolenko 2, Chisinau, Moldova Phone: +373
(0)22 829 027 Website: https://inn.md/ b. Private sector: • Medical Center Repromed Address: Bd. Cuza Voda, 29/1, Chisinau, Moldova Phone: +373
(0)22 263888 Website: https://repromed.md/servicii/spitalul-multidisciplinar/departament-chirurgie/ortopedie-traumatologie/ •Multidisciplinary Hospital Repromed+ Address: Valea Crucii Street, 19, Chisinau, Moldova Phone: +373
(0)22 955500 •Medpark International Hospital Address: Andrei Doga Street 24, Chisinau, Moldova Phone: +373
(0)22 400 040; website: https://www.medpark.md/en/ IOM –International Organization for Migration (7.2.2023): Auskunft von IOM Chisinau per email 2. Falls ja, sind diese auch der Allgemeinheit zugänglich? IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass medizinische Notdienste der Allgemeinheit in Moldawien zur Verfügung stehen. Im öffentlichen Sektor ist eine kontinuierliche Behandlung von Krankheiten wie "Friedreichs-Ataxie" nur für Patienten mit einer staatlichen Krankenversicherung möglich. Im privaten Sektor gibt es eine Reihe von medizinischen und therapeutischen Dienstleistungen, die jedoch aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die regelmäßige Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im privaten Sektor kann für die Allgemeinheit unerschwinglich sein. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes der Republik Moldau belief sich das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2022 auf 529,37 EUR. 3. Was kosten die Behandlungen bzw. wer muss diese bezahlen (Krankenkasse; gibt es sonstige Unterstützungen)? IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass Erwerbstätige Beiträge an die Nationale Krankenversicherungsgesellschaft (Compania Naţională de Asigurări în Medicină) zahlen. Die jährliche Versicherung für Arbeitslose beträgt etwa 600 USD (546,98 EUR) pro Jahr und muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Es dauert 2-3 Wochen, um die staatliche Krankenversicherung abzuschließen und zu aktivieren. Nur Personen, die einer bestimmten Behinderungskategorie zugeordnet sind (es gibt 16 Kategorien), sind von der Zahlung der staatlichen Krankenversicherung befreit. Dem Patienten kann eine Behinderungskategorie/ein Behinderungsgrad zugewiesen werden, mit dem er von den Beitragsgebühren befreit wird. Das Verfahren dauert jedoch bis zu 6 Monate, wenn man die bürokratischen Hindernisse und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung durch eine Kommission berücksichtigt. Der Patient muss mehrere Unterlagen von verschiedenen Institutionen einholen, und die Kommission kommt nur in regelmäßigen Abständen zusammen. Ein positiver Ausgang der Prüfung ist nicht garantiert. Wenn der Patient die Kosten für die staatliche Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlt, während er auf die mögliche Genehmigung einer Gefährdungskategorie wartet, kann er die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet bekommen, selbst wenn der Antrag auf Befreiung später erfolgreich ist. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst vorgelegten oder beigeschafften Beweismittel (vgl. oben vor Punkt II.1.), die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet und aus der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2025.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst vorgelegten oder beigeschafften Beweismittel vergleiche oben vor Punkt römisch zwei.1.), die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet und aus der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2025. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung keine uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zuzugestehen ist. Bereits zu Beginn der Verhandlung zu ihren Aussagen im Verwaltungsverfahren befragt, wollte die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten der Behörde suggerieren (VP S. 5: „die Dolmetscherin hat mir gesagt, es wurde nicht alles protokolliert, was ich angegeben habe“), obwohl ihr die Niederschriften aktenkundig und von ihr unterschrieben rückübersetzt wurden (AS 340). Die Behörde hätte nicht protokolliert, dass „ich in der Warteschlange für Skyclarys stehe“ (VP S. 6), auch hätte die Behörde „nicht geschrieben, dass meine Geschwister sehr alt sind, sie sind 70+“ (VP S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Wahrscheinlichkeit als gering, dass der geschilderte (atypische) Geschehnisablauf tatsächlich passiert sein sollte. Danach hätte die Behörde (bei der Polizei war aktenkundig ein männlicher Dolmetscher beigezogen) ein Fehlverhalten durch Unterlassen einer vollständigen Protokollierung gesetzt, die Dolmetscherin hätte darauf hingewiesen und in der Folge trotzdem nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben, dass die Protokollierung vollständig und richtig war, wofür keinerlei Grund oder Anreiz für die Dolmetscherin ersichtlich ist. Auch wurde die Beschwerdeführerin selbst vom Einvernahmeleiter explizit gefragt, ob „alles aufgeschrieben und richtig protokolliert“ wurde, was sie mit „Ja, alles wurde korrekt protokolliert“ beantwortete (AS 339). Als deutlich wahrscheinlicher erachtet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin einfach bemüht war, gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Ihrer Interessenlage passende Anmerkungen zu machen, wie eine Warteliste für ein Medikament oder das Alter der Verwandten, was sie wiederum im Heimatstaat möglichst hilflos erscheinen lassen sollte. Das korreliert auch mit dem grundsätzlich Eindruck, den der Richter in der gesamten Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhalten hat, dass sie durchgängig bemüht war, sich selbst als möglichst hilflos darzustellen, ohne dass sich das mit den Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand (s. oben Punkt II.1.1.) deckt. So brachte die Beschwerdeführerin etwa vor, „Die Ärzte meinten, falls ich das Medikament nicht weiter einnehme, tritt der Tod ein, Herzprobleme oder Atemnot. Das haben die Ärzte aber nicht formell gesagt.“ (VP S. 18), während festgestellt wurde, dass das Medikament Omaveloxolon (nur) eine symptomatische Therapie ist, die den Krankheitsverlaufs verlangsamen kann; AS 463 ff, VP S. 15 bzw. eine „krankheitsmodifizierende Therapie“ (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Auch wollte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft machen, sie könne kein Messer halten (VP S. 17), während nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.01.2025 der „Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben … mit Einschränkungen“ als „möglich, das unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts“ festgestellt wurde (s. oben Punkt II.1.1.).Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung keine uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zuzugestehen ist. Bereits zu Beginn der Verhandlung zu ihren Aussagen im Verwaltungsverfahren befragt, wollte die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten der Behörde suggerieren (VP S. 5: „die Dolmetscherin hat mir gesagt, es wurde nicht alles protokolliert, was ich angegeben habe“), obwohl ihr die Niederschriften aktenkundig und von ihr unterschrieben rückübersetzt wurden (AS 340). Die Behörde hätte nicht protokolliert, dass „ich in der Warteschlange für Skyclarys stehe“ (VP S. 6), auch hätte die Behörde „nicht geschrieben, dass meine Geschwister sehr alt sind, sie sind 70+“ (VP S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Wahrscheinlichkeit als gering, dass der geschilderte (atypische) Geschehnisablauf tatsächlich passiert sein sollte. Danach hätte die Behörde (bei der Polizei war aktenkundig ein männlicher Dolmetscher beigezogen) ein Fehlverhalten durch Unterlassen einer vollständigen Protokollierung gesetzt, die Dolmetscherin hätte darauf hingewiesen und in der Folge trotzdem nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben, dass die Protokollierung vollständig und richtig war, wofür keinerlei Grund oder Anreiz für die Dolmetscherin ersichtlich ist. Auch wurde die Beschwerdeführerin selbst vom Einvernahmeleiter explizit gefragt, ob „alles aufgeschrieben und richtig protokolliert“ wurde, was sie mit „Ja, alles wurde korrekt protokolliert“ beantwortete (AS 339). Als deutlich wahrscheinlicher erachtet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin einfach bemüht war, gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Ihrer Interessenlage passende Anmerkungen zu machen, wie eine Warteliste für ein Medikament oder das Alter der Verwandten, was sie wiederum im Heimatstaat möglichst hilflos erscheinen lassen sollte. Das korreliert auch mit dem grundsätzlich Eindruck, den der Richter in der gesamten Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhalten hat, dass sie durchgängig bemüht war, sich selbst als möglichst hilflos darzustellen, ohne dass sich das mit den Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand (s. oben Punkt römisch zwei.1.1.) deckt. So brachte die Beschwerdeführerin etwa vor, „Die Ärzte meinten, falls ich das Medikament nicht weiter einnehme, tritt der Tod ein, Herzprobleme oder Atemnot. Das haben die Ärzte aber nicht formell gesagt.“ (VP S. 18), während festgestellt wurde, dass das Medikament Omaveloxolon (nur) eine symptomatische Therapie ist, die den Krankheitsverlaufs verlangsamen kann; AS 463 ff, VP S. 15 bzw. eine „krankheitsmodifizierende Therapie“ (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Auch wollte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft machen, sie könne kein Messer halten (VP S. 17), während nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.01.2025 der „Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben … mit Einschränkungen“ als „möglich, das unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts“ festgestellt wurde (s. oben Punkt römisch zwei.1.1.). Anzumerken ist im Zusammenhang mit der persönlichen Glaubwürdigkeit auch, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ärztliche Unterlagen noch aus dem Jahr 2025 vorlegte, in denen „Patientin stammt aus der Ukraine, letztes Jahr als Flüchtling nach Österreich gekommen“ und „Muttersprache ukrainisch“ (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025) bzw. „Patientin stammt aus der Ukraine“ (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025; OZ 6; Visite mit „Video Dolmetscher“) angeführt sind. Diese Falschannahmen werden hochwahrscheinlich durch Informationen der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten entstanden sein oder wurden zumindest von ihr nicht aufgeklärt. Jedenfalls verstärkt sich dadurch beim Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich angesichts der aktuellen Situation in der Ukraine durch diese Angaben oder nicht aufgeklärten Missverständnisse eine Verbesserung ihrer Chancen auf (Fortsetzung der) medizinischen Behandlung ausgerechnet, was deutlich gegen eine umfassende persönliche Glaubwürdigkeit spricht.Anzumerken ist im Zusammenhang mit der persönlichen Glaubwürdigkeit auch, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ärztliche Unterlagen noch aus dem Jahr 2025 vorlegte, in denen „Patientin stammt aus der Ukraine, letztes Jahr als Flüchtling nach Österreich gekommen“ und „Muttersprache ukrainisch“ (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik römisch 40 vom 29.01.2025) bzw. „Patientin stammt aus der Ukraine“ (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025; OZ 6; Visite mit „Video Dolmetscher“) angeführt sind. Diese Falschannahmen werden hochwahrscheinlich durch Informationen der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten entstanden sein oder wurden zumindest von ihr nicht aufgeklärt. Jedenfalls verstärkt sich dadurch beim Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich angesichts der aktuellen Situation in der Ukraine durch diese Angaben oder nicht aufgeklärten Missverständnisse eine Verbesserung ihrer Chancen auf (Fortsetzung der) medizinischen Behandlung ausgerechnet, was deutlich gegen eine umfassende persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwendung des Rollstuhls waren im Verfahren nicht stringent und stimmig. So gab sie vor der Behörde an, sie „habe den Rollstuhl aber erst in Österreich bekommen, weil mein Mann in der Ukraine gegen einen Rollstuhl war“ (AS 330). Diese Aussage wird auch durch die Bestätigung „tirol kliniken“ vom 09.09.2025, OZ 6 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin erst seit sie in Österreich ist, „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ werde. Demgegenüber wollte die Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme noch glaubhaft machen, sie habe die Ukraine verlassen, da sie bei den Bombardements „im Rollstuhl nicht so leicht Schutz suchen“ habe können (AS 239). Auch dadurch verstärkt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch das aussagt, was ihr im jeweiligen Kontext am besten zur Unterstützung ihrer Interessenlage erscheint, keineswegs aber daran interessiert ist, in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls wahrheitsgemäß auszusagen. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt daher insbesondere die – den angestrebten Schutzstatus stützenden – Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer vorgebrachten Hilfsbedürftigkeit unter diesem Eindruck. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten moldawischen Reisepasses fest (Nr. AB XXXX , gültig vom XXXX .2020 bis XXXX .2030) sowie ihrer in der Verhandlung vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr.: XXXX , fest (AS 407).Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten moldawischen Reisepasses fest (Nr. Ausschussbericht römisch 40 , gültig vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2030) sowie ihrer in der Verhandlung vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr.: römisch 40 , fest (AS 407). Die Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin, einschließlich ihrer Ehen und Familienverhältnissen, beruhen auf ihren diesbezüglich im Wesentlichen konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2024 (AS 327
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 (Verhandlungsprotokoll OZ 7 = VP). Auch die Feststellung über die Sprachkenntnisse beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wurde in der (früheren Sowjet-) Republik Moldau geboren, dort sozialisiert, hat die Schule besucht und ist dort im Familienverband aufgewachsen, sie hat auch einige Zeit in der Türkei und der Ukraine verbracht, sodass auch diese angegebenen Sprachkenntnisse plausibel sind (AS 331 ff, VP S. 7 ff). Die Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin, einschließlich ihrer Ehen und Familienverhältnissen, beruhen auf ihren diesbezüglich im Wesentlichen konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 (AS 327
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 (Verhandlungsprotokoll OZ 7 = VP). Auch die Feststellung über die Sprachkenntnisse beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wurde in der (früheren Sowjet-) Republik Moldau geboren, dort sozialisiert, hat die Schule besucht und ist dort im Familienverband aufgewachsen, sie hat auch einige Zeit in der Türkei und der Ukraine verbracht, sodass auch diese angegebenen Sprachkenntnisse plausibel sind (AS 331 ff, VP S. 7 ff). Die Feststellungen über ihre familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland (Verwandte, deren Wohnorte) und den grundsätzlich vorhandenen Kontakt via WhatsApp zu ihnen, beruhen auf den jeweils angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen bzw. Aussagen der Beschwerdeführerin (AS 337, VP S. 9). Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet konnten aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes getroffen werden. Die Feststellungen zu den Erkrankungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Verfahren vorgelegten, bei den jeweiligen Feststellungen im Detail angegebenen medizinischen Befunden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Informationen als valide Basis der Feststellungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, da das Gesamtbild der zahlreichen in das Verfahren eingebrachten Befunde stringent ist und die Aussagen von auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin spezialisierten Ärzten, Kliniken und Therapieeinrichtungen widerspiegelt (insbes. Befundberichte des Uniklinikums XXXX vom XXXX .2023 (AS 457) und vom XXXX .2024 (AS 463), Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025 (Anlage zum VP), Neurologischer Befundberichte Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck („tirol kliniken“) vom 09.04.2025 und vom 09.09.2025 (OZ 6), Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025 (OZ 6)). Angesichts des aufgrund der vorliegenden Befunde objektivierten und festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre über Befragen ihres Vertreters in der Verhandlung gemachten Angaben demgegenüber als (vorbereitete) Schutzbehauptungen, um sich zur Erlangung des angestrebten Schutzstatus als besonders hilfsbedürftig darzustellen („BFV: Wie weit können Sie mit dem Rollstuhl alleine fahren? - BF: Nur im Korridor, wo ich die Wände habe und keine Leute sind, damit ich keinen Schwindel bekomme. … BFV: Bei welchen Verrichtungen im Alltag brauchen Sie fremde Hilfe? BF: Sachen aufzuräumen, kochen. Ich kann auch nicht Essen schneiden, ich kann das Messer nicht halten. … BFV: Können Sie von der Straße zu Ihrem Zimmer barrierefrei gelangen? BF: Im Heim selbst gibt es eine angenehme Zufahrt, aber draußen nicht.“ (VP S. 16 f). Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich daher ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. In Zusammenschau dieser gesundheitlichen Situation mit den Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem der Republik Moldau (vgl. Punkt II.2.4. und unten Punkt II.3.1.3.) hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, zumal nicht an einer, die eine Behandlung benötigen würde, die in der Republik Moldau nicht erhältlich oder für sie individuell nicht zugänglich wäre (zum Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen unten Punkt II.3.1.3. verwiesen). Die Feststellungen zu den Erkrankungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Verfahren vorgelegten, bei den jeweiligen Feststellungen im Detail angegebenen medizinischen Befunden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Informationen als valide Basis der Feststellungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, da das Gesamtbild der zahlreichen in das Verfahren eingebrachten Befunde stringent ist und die Aussagen von auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin spezialisierten Ärzten, Kliniken und Therapieeinrichtungen widerspiegelt (insbes. Befundberichte des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .2023 (AS 457) und vom römisch 40 .2024 (AS 463), Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik römisch 40 vom 29.01.2025 (Anlage zum VP), Neurologischer Befundberichte Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck („tirol kliniken“) vom 09.04.2025 und vom 09.09.2025 (OZ 6), Befundbericht Uniklinikum römisch 40 vom 12.06.2025 (OZ 6)). Angesichts des aufgrund der vorliegenden Befunde objektivierten und festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre über Befragen ihres Vertreters in der Verhandlung gemachten Angaben demgegenüber als (vorbereitete) Schutzbehauptungen, um sich zur Erlangung des angestrebten Schutzstatus als besonders hilfsbedürftig darzustellen („BFV: Wie weit können Sie mit dem Rollstuhl alleine fahren? - BF: Nur im Korridor, wo ich die Wände habe und keine Leute sind, damit ich keinen Schwindel bekomme. … BFV: Bei welchen Verrichtungen im Alltag brauchen Sie fremde Hilfe? BF: Sachen aufzuräumen, kochen. Ich kann auch nicht Essen schneiden, ich kann das Messer nicht halten. … BFV: Können Sie von der Straße zu Ihrem Zimmer barrierefrei gelangen? BF: Im Heim selbst gibt es eine angenehme Zufahrt, aber draußen nicht.“ (VP S. 16 f). Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich daher ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. In Zusammenschau dieser gesundheitlichen Situation mit den Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem der Republik Moldau vergleiche Punkt römisch zwei.2.4. und unten Punkt römisch zwei.3.1.3.) hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, zumal nicht an einer, die eine Behandlung benötigen würde, die in der Republik Moldau nicht erhältlich oder für sie individuell nicht zugänglich wäre (zum Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen unten Punkt römisch zwei.3.1.3. verwiesen). Nicht festgestellt werden konnte, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin an derselben Krankheit gelitten hat oder an dieser Krankheit gestorben ist. Die Beschwerdeführerin gab, in der Verhandlung zur Todesursache der Mutter befragt an, diese sei im Herkunftsstaat mit dem „Alter“ angegeben worden und auch die Ärzte in Österreich hätten ihr gesagt, dass eine Ataxie-Erkrankung der Mutter wenig wahrscheinlich sei („BF: Die Ärzte, die mich hier untersucht haben, haben das auch besprochen. Sie nehmen an, die Mutter ist an einer anderen Krankheit gestorben. Hätte meine Mutter so eine Krankheit gehabt, wäre ich schon in meinen jüngeren Jahren gestorben. Hätte sie auch diese Krankheit gehabt, hätte ich jetzt viel aggressivere Symptome gehabt.“; VP S. 17). Auch diese Aussage unterstreicht im Übrigen, dass die Erkrankung bei der Beschwerdeführerin in einer vergleichsweise milden Symptomatik vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Bestreben nach Österreich gereist ist, einen Aufenthalt zur Eingliederung in das österreichische Sozialsystem zu erreichen, ergibt sich für den Richter zweifelsfrei aus der Gesamtschau ihrer Ausführungen im Verfahren, einschließlich der mündlichen Verhandlung. Sie führte schon im (ersten) Behördenverfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Einstellung des Verfahrens über den Vertriebenenstatus gegenüber der Behörde explizit aus, „In Österreich ist der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ (Stellungnahme vom 11.11.2022, AS 11). Auch im Behördenverfahren über ihren Asylantrag nach dem Grund der Einreise nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres Gesundheitszustandes hierher gewollt zu haben (AS 239: „9.9. Haben sie ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches: Ja, Österreich. 9.9.1. Wenn ja, warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich habe eine Freundin hier und mittlerweile habe ich mich schon gut in Österreich eingelebt. Aufgrund meines Gesundheitszustands (Anm.: Partei ist im Rollstuhl) habe ich woanders keine Unterstützung“). Auch in der Verhandlung bezog sich die Beschwerdeführerin zwar wieder auf die Freundin, von der Sie aber keine Unterstützung erwarte, vielmehr unterstütze sie wegen der schwierigen Situation der Freundin eben der Staat (VP S. 10: „R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich, sie ist mehr als zehn Jahre hier und wegen ihr bin ich eigentlich hierhergekommen. Sie hat auch eine schwierige Situation, deswegen unterstützt mich der Staat.“ Ins Bild passt auch die Anmerkung des Arztes im mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des Uniklinikum XXXX vom XXXX .2023, „Frau XXXX fragt uns wegen dem neu zugelassenen Medikament …“, was ebenfalls nahelegt, dass sie über dieses neue Medikament selbst informiert war und nicht von den Ärzten darauf verwiesen wurde. Als deutlichen Hinweis erachtet der Richter auch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der (grundsätzlich wohl naheliegenden) Unterstützung der eigenen Söhne für die Mutter, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie schäme sich „irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe“. Auch damit ist erkennbar wiederum die Unterstützung aus dem österreichischen Sozial- und Gesundheitssystem gemeint (VP S. 10: „R: Unterstützen die Söhne Sie irgendwie, z.B. finanziell? - BF: Nein, sie unterstützen mich seelisch, aber nicht finanziell. Ich schäme mich, irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe.“). Ein ähnliches Bild zeigt sich auch hinsichtlich ihres Ehemannes, dem die Beschwerdeführerin ihre Invalidenpension überlassen hat („Deswegen habe ich meine Pension meinem Mann gegeben, damit er für die Wohnung zahlt.“; VP S. 9), obwohl der sie „blockiert“ und nur über den Sohn mit ihr kommuniziert (VP S. 11). Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch ihr Haus bzw. ihre Dorfhütte in der Republik Moldau einer Freundin bzw. Familie „überlassen“ (AS 335, VP S. 9). Dass die Beschwerdeführerin mit dem Bestreben nach Österreich gereist ist, einen Aufenthalt zur Eingliederung in das österreichische Sozialsystem zu erreichen, ergibt sich für den Richter zweifelsfrei aus der Gesamtschau ihrer Ausführungen im Verfahren, einschließlich der mündlichen Verhandlung. Sie führte schon im (ersten) Behördenverfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Einstellung des Verfahrens über den Vertriebenenstatus gegenüber der Behörde explizit aus, „In Österreich ist der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ (Stellungnahme vom 11.11.2022, AS 11). Auch im Behördenverfahren über ihren Asylantrag nach dem Grund der Einreise nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres Gesundheitszustandes hierher gewollt zu haben (AS 239: „9.9. Haben sie ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches: Ja, Österreich. 9.9.1. Wenn ja, warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich habe eine Freundin hier und mittlerweile habe ich mich schon gut in Österreich eingelebt. Aufgrund meines Gesundheitszustands Anmerkung, Partei ist im Rollstuhl) habe ich woanders keine Unterstützung“). Auch in der Verhandlung bezog sich die Beschwerdeführerin zwar wieder auf die Freundin, von der Sie aber keine Unterstützung erwarte, vielmehr unterstütze sie wegen der schwierigen Situation der Freundin eben der Staat (VP S. 10: „R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich, sie ist mehr als zehn Jahre hier und wegen ihr bin ich eigentlich hierhergekommen. Sie hat auch eine schwierige Situation, deswegen unterstützt mich der Staat.“ Ins Bild passt auch die Anmerkung des Arztes im mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des Uniklinikum römisch 40 vom römisch 40 .2023, „Frau römisch 40 fragt uns wegen dem neu zugelassenen Medikament …“, was ebenfalls nahelegt, dass sie über dieses neue Medikament selbst informiert war und nicht von den Ärzten darauf verwiesen wurde. Als deutlichen Hinweis erachtet der Richter auch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der (grundsätzlich wohl naheliegenden) Unterstützung der eigenen Söhne für die Mutter, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie schäme sich „irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe“. Auch damit ist erkennbar wiederum die Unterstützung aus dem österreichischen Sozial- und Gesundheitssystem gemeint (VP S. 10: „R: Unterstützen die Söhne Sie irgendwie, z.B. finanziell? - BF: Nein, sie unterstützen mich seelisch, aber nicht finanziell. Ich schäme mich, irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe.“). Ein ähnliches Bild zeigt sich auch hinsichtlich ihres Ehemannes, dem die Beschwerdeführerin ihre Invalidenpension überlassen hat („Deswegen habe ich meine Pension meinem Mann gegeben, damit er für die Wohnung zahlt.“; VP S. 9), obwohl der sie „blockiert“ und nur über den Sohn mit ihr kommuniziert (VP S. 11). Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch ihr Haus bzw. ihre Dorfhütte in der Republik Moldau einer Freundin bzw. Familie „überlassen“ (AS 335, VP S. 9). Insgesamt zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihre Vermögenswerte freiwillig aufgegeben oder mögliche Unterstützungen durch die nach wie vor vorhandenen Familienangehörigen (Ehemann, Söhne) nicht in Anspruch nimmt, was den Eindruck bestärkt, sie rechne damit, dass sie ohnedies das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem versorgen und alimentieren wird. Die Beschwerdeführerin setzt offenbar voraus, dass ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die von ihr gewünschte staatliche Unterstützung der Republik Österreich offensteht, weshalb sie Österreich auch als Zielland ausgesucht hat, was entsprechend festzustellen war. Die gegenteilige Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie „habe nicht damit gerechnet, dass ich solange in Österreich bleibe“ (VP S. 9) erachtet das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, um das tatsächliche Ziel der dauerhaften Eingliederung in das österreichische Sozialsystem zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich erwartungsgemäß Bekanntschaften geschlossen. Feste Bindungen sind dabei allerdings – auch der kurzen Zeit des Aufenthalts in Österreich geschuldet – nicht hervorgekommen, was entsprechend festzustellen war (VP S. 12: „BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich, sie ist mehr als zehn Jahre hier und wegen ihr bin ich eigentlich hierhergekommen. Sie hat auch eine schwierige Situation, deswegen unterstützt mich der Staat. Nachgefragt: Sie ist meine Freundin aus der Kindheit in Moldawien.“). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen Eingliederung in das Sozial- und Gesundheitssystem ergibt sich aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu bestimmten Personen und kann auch nicht auf eine über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindung geschlossen werden. 2.2. Zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch im Beschwerdeverfahren keinen Fluchtgrund aus dem Heimatland geltend gemacht und war ein solcher somit auch nicht festzustellen (AS 335: „LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität oder Ihrer Religion? VP: Nein. […] LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Angehöriger der Moldawier? VP: Nein. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Die Ukraine verließ ich wegen dem Krieg. In Moldawien habe ich derzeit niemanden, die mich vom Bus abholen können und mir beim Anmelden und beim Besorgen einer Unterkunft helfen könnten. Dies sind meine Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr nach Moldawien.“ und VP S. 12: „R: Wollen Sie noch etwas hinzufügen zu Ihren Fluchtgründen? BF: Warum bin ich in Österreich? Da meine Freundin mich abholen konnte, vom Transport herunternehmen konnte und mich auch zu einer Behörde bringen konnte.“). Der Asylantrag diente der Beschwerdeführerin erkennbar nur dem Zweck, nach der ersten Rückkehrentscheidung vom März 2023 ihren Aufenthalt und die damit verbundene medizinische Versorgung zu verlängern. Auf die Beweiswürdigung dazu, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der erwarteten medizinischen Leistungen Österreich als Zielland ausgesucht hat (vgl. oben Punkt II.2.1.) wird verwiesen. Der Asylantrag diente der Beschwerdeführerin erkennbar nur dem Zweck, nach der ersten Rückkehrentscheidung vom März 2023 ihren Aufenthalt und die damit verbundene medizinische Versorgung zu verlängern. Auf die Beweiswürdigung dazu, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der erwarteten medizinischen Leistungen Österreich als Zielland ausgesucht hat vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.1.) wird verwiesen. Nicht festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer ersten Eheschließung
(1998)vergewaltigt worden sei, wie sie zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung (VP S. 13) in lediglich knappen Worten vorbrachte, ohne es im gesamten Verfahren davor überhaupt erwähnt zu haben. In Zusammenschau mit der oben (Punkt II.2.) dargestellten eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem erkennbaren Versuch, sich jedenfalls den angestrebten Status und die damit verbundene (weitere) Einbindung in das Gesundheitssystem zu sichern, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Außerdem ist festzuhalten, dass sich – selbst bei Wahrunterstellung der Aussage über einen Vorfall vor mehr als 25 Jahren – daraus auch keinerlei Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung in der Republik Moldau ableiten ließe. Nicht festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer ersten Eheschließung
(1998)vergewaltigt worden sei, wie sie zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung (VP S. 13) in lediglich knappen Worten vorbrachte, ohne es im gesamten Verfahren davor überhaupt erwähnt zu haben. In Zusammenschau mit der oben (Punkt römisch zwei.2.) dargestellten eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem erkennbaren Versuch, sich jedenfalls den angestrebten Status und die damit verbundene (weitere) Einbindung in das Gesundheitssystem zu sichern, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Außerdem ist festzuhalten, dass sich – selbst bei Wahrunterstellung der Aussage über einen Vorfall vor mehr als 25 Jahren – daraus auch keinerlei Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung in der Republik Moldau ableiten ließe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit im Ergebnis daher nicht geeignet, eine konkret die Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungsgefährdung glaubhaft zu machen. Eine individuelle Bedrohung hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor, was entsprechend festzustellen war. 2.
- Rückkehrsituation Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht, beruht auf folgenden Überlegungen: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486). Nach den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung der Republik Moldau grundsätzlich ist und die allgemeine Lage in der Republik Moldau keineswegs so prekär ist, dass die Existenzgrundlage der Bevölkerung gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin hat große Teile ihres Lebens in der Republik Moldau, wo sie sozialisiert wurde, verbracht. Sie hat auch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, deren Hilfe sie nachsuchen könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren erkennbar bemüht war, diese Möglichkeit der Unterstützung zu leugnen – etwa durch die Hinweise auf das Alter der Halbgeschwister und einen nur losen Kontakt zu diesen – ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben den Verwanden in Moldau auch einen Ehemann und Söhne hat, deren Unterstützung sie in Anspruch nehmen kann. Dass sie darauf wegen der in Österreich erhaltenen Versorgung in den letzten Jahren verzichtet hat oder den Verwandten diese Unterstützung nicht zumuten möchte (vgl. schon oben Punkt II.2.1.), begründet keine tatsächliche Hilflosigkeit oder die reale Gefahr, selbst grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (vgl. auch unten Punkt II.3.1.3.). Nach den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung der Republik Moldau grundsätzlich ist und die allgemeine Lage in der Republik Moldau keineswegs so prekär ist, dass die Existenzgrundlage der Bevölkerung gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin hat große Teile ihres Lebens in der Republik Moldau, wo sie sozialisiert wurde, verbracht. Sie hat auch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, deren Hilfe sie nachsuchen könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren erkennbar bemüht war, diese Möglichkeit der Unterstützung zu leugnen – etwa durch die Hinweise auf das Alter der Halbgeschwister und einen nur losen Kontakt zu diesen – ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben den Verwanden in Moldau auch einen Ehemann und Söhne hat, deren Unterstützung sie in Anspruch nehmen kann. Dass sie darauf wegen der in Österreich erhaltenen Versorgung in den letzten Jahren verzichtet hat oder den Verwandten diese Unterstützung nicht zumuten möchte vergleiche schon oben Punkt römisch zwei.2.1.), begründet keine tatsächliche Hilflosigkeit oder die reale Gefahr, selbst grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten vergleiche auch unten Punkt römisch zwei.3.1.3.). Aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung (siehe Punkte II.1.4.
- und II.1.4.2.) ergibt sich auch, dass in der Republik Moldau im öffentlichen und im privaten Sektor eine ausreichende medizinische Versorgung – gerade auch im Hinblick auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Friedreich-Ataxie – verfügbar ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung auch gesetzlich krankenversichert ist. Auch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen moldauischen Behindertenausweis hat. Neben Unterstützung durch ihre Verwandten ist die Beschwerdeführerin daher auch berechtigt, Hilfestellung durch den Staat in Anspruch zu nehmen. Es ist nach den Länderfeststellungen auch nicht anzunehmen, dass in Moldau jeder auf einen Rollstuhl angewiesene Staatsangehörige in eine hilflose Lage geraten würde.Aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung (siehe Punkte römisch zwei.1.4.
- und römisch zwei.1.4.2.) ergibt sich auch, dass in der Republik Moldau im öffentlichen und im privaten Sektor eine ausreichende medizinische Versorgung – gerade auch im Hinblick auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Friedreich-Ataxie – verfügbar ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung auch gesetzlich krankenversichert ist. Auch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen moldauischen Behindertenausweis hat. Neben Unterstützung durch ihre Verwandten ist die Beschwerdeführerin daher auch berechtigt, Hilfestellung durch den Staat in Anspruch zu nehmen. Es ist nach den Länderfeststellungen auch nicht anzunehmen, dass in Moldau jeder auf einen Rollstuhl angewiesene Staatsangehörige in eine hilflose Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die ihr eine Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtert (vgl. dazu auch unten Punkt II.3.1.6.).Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die ihr eine Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtert vergleiche dazu auch unten Punkt römisch zwei.3.1.6.). Es war daher entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Behandlung der konkreten Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde bereits von der Behörde eine Anfragebeantwortung eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.
- Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides – Status eines Asylberechtigten3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides – Status eines Asylberechtigten Flüchtling“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ... c) ... d) Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; e) ... n) ... ... Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsa