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{'item': 'W615 2314551-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlW615 2314551-1 SpruchW615 2314551-1/11E , W615 2314551-1/11E W615 2314551-2/6E W615 2314552-1/16E W615 2314552-2/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026: A) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden „BP“) – iranische Staatsangehörige – stellten am 16.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
  2. Am 18.12.2024 wurden die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Mit Schriftsatz ihrer damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.03.2025 – am selben Tag beim BFA eingebracht – stellten die BP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben unter einem Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.
  6. Mit Schriftsatz ihrer nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter stellten die BP Anträge auf Zustellung der (Original-)Bescheide vom 17.01.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde diesen gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde diesen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  9. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 05.06.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025.
  10. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 05.06.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 09.05.
  11. Am 18.06.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  12. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026, alle verfügbaren Informationen zur Zustellung der Bescheide vom 17.01.2025 bekanntzugeben und – soweit noch nicht im Verwaltungsakt erliegend – entsprechende Nachweise in Vorlage zu bringen, erstattete das BFA ein Antwortschreiben und legte Ausdrucke aus dem EDV-System sowie Kopien der RSa-Kuverts der Bescheide vor.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2026 in Anwesenheit der BP sowie ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zusteller XXXX als Zeuge einvernommen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2026 in Anwesenheit der BP sowie ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zusteller römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die BP stellten am 16.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt und wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt und wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA verfügte am 17.01.2025 die Bescheidzustellung mittels Versandkanal duale Zustellung mit der Zustellqualität ERSa-PRSa an die Zustelladresse XXXX und wurden die Bescheide am selben Tag abgefertigt. Die BP waren von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.Das BFA verfügte am 17.01.2025 die Bescheidzustellung mittels Versandkanal duale Zustellung mit der Zustellqualität ERSa-PRSa an die Zustelladresse römisch 40 und wurden die Bescheide am selben Tag abgefertigt. Die BP waren von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die mittels RSa-Briefes versandten Bescheide konnten an der Abgabestelle nicht an die BP als Empfänger übergeben werden und wurden nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Dort wurden die Bescheide ab dem 21.01.2025 zur Abholung bereitgehalten. Da die Bescheide in der Folge von den BP nicht behoben wurden, wurden sie mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert und langten dort am 12.02.2025 ein. Die BP erhoben nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.02.2025 Beschwerden gegen die angeführten Bescheide. Die BP erlangten am 03.03.2025 Kenntnis von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 und brachten am 14.03.2025 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Unter einem erhoben sie Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.
  16. Die BP haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben. Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025 wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und wurde diesen gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025 wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und wurde diesen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die BP erhoben gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 fristgerecht Beschwerden.Die BP erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 fristgerecht Beschwerden.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und die Gerichtsakten sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 17.02.
  18. Die Feststellungen zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die BP am 16.09.2024 ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschriften über die Erstbefragungen der BP (vgl. BP 1, AS 7 ff; BP 2, AS 7 ff).Die Feststellungen zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die BP am 16.09.2024 ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschriften über die Erstbefragungen der BP vergleiche BP 1, AS 7 ff; BP 2, AS 7 ff). Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 – mit dem festgestellten Inhalt – befinden sich als Urschriften ebenso in den Verwaltungsakten (vgl. BP 1, AS 213 ff; BP 2, AS 181 ff). Gleichfalls erliegen darin die Zustellverfügungen des BFA, aus denen die Anordnung der Bescheidzustellung mittels dualer Zustellung (ERSa-PRSa) an die Zustelladresse XXXX hervorgeht (vgl. BP 1, AS 319; BP 2, AS 267). Das Datum der Abfertigung der Bescheide mit 17.01.2025 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Versandaufträgen (vgl. BP 1, AS 323; BP 2, AS 271). Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der BP im Zeitraum von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der Adresse XXXX , ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich (vgl. OZ 2; siehe auch BP 1, AS 321; BP 2, AS 209).Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 – mit dem festgestellten Inhalt – befinden sich als Urschriften ebenso in den Verwaltungsakten vergleiche BP 1, AS 213 ff; BP 2, AS 181 ff). Gleichfalls erliegen darin die Zustellverfügungen des BFA, aus denen die Anordnung der Bescheidzustellung mittels dualer Zustellung (ERSa-PRSa) an die Zustelladresse römisch 40 hervorgeht vergleiche BP 1, AS 319; BP 2, AS 267). Das Datum der Abfertigung der Bescheide mit 17.01.2025 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Versandaufträgen vergleiche BP 1, AS 323; BP 2, AS 271). Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der BP im Zeitraum von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der Adresse römisch 40 , ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich vergleiche OZ 2; siehe auch BP 1, AS 321; BP 2, AS 209). Der Umstand, dass die – in der Folge mittels RSa-Briefes versandten – Bescheide an der Abgabestelle nicht an die BP als Empfänger übergeben werden konnten, ist nicht zweifelhaft, sodass zu prüfen war, ob eine Zustellung der Bescheide durch Hinterlegung erfolgt ist: Zum in den Wiedereinsetzungsanträgen und den Beschwerden erstatteten Vorbringen, dass keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass auf den in den Verwaltungsakten erliegenden, an das BFA retournierten RSa-Kuverts der Bescheide jeweils unzweifelhaft „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt ist (vgl. BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Wenngleich es sich bei diesen Kuverts nicht um einen – eine öffentliche Urkunde darstellenden – Rückschein (Formular 3 zu § 22 ZustellG) handelt, stellt die darauf angebrachte Angabe aber jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dar.Zum in den Wiedereinsetzungsanträgen und den Beschwerden erstatteten Vorbringen, dass keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass auf den in den Verwaltungsakten erliegenden, an das BFA retournierten RSa-Kuverts der Bescheide jeweils unzweifelhaft „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt ist vergleiche BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Wenngleich es sich bei diesen Kuverts nicht um einen – eine öffentliche Urkunde darstellenden – Rückschein (Formular 3 zu Paragraph 22, ZustellG) handelt, stellt die darauf angebrachte Angabe aber jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dar. Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab in der mündlichen Verhandlung allgemein zur Vorgangsweise bei der Zustellung von RSa-Briefen an, dass er den Namen des Empfängers mit dem Namen an der Tür vergleiche und er – wenn auch beim zweiten Zustellversuch (ein solcher wird vom Zusteller noch am selben Tag durchgeführt) niemand öffne – beim Nachbarn frage, ob der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Falls dies bejaht werde, scanne er den Brief und lege eine Verständigung über die Hinterlegung („gelben Zettel“) in den Briefkasten ein. Verneinendenfalls schicke er den Brief zurück. In einem solchen Fall lege er keine Verständigung in den Briefkasten ein. Der Zusteller, der im Hinblick auf die Bescheide vom 17.01.2025 nicht angeben konnte, welcher dieser beiden Fälle vorlag, erklärte, dass er – wenn er einen RSa- oder RSb-Brief habe und der Name korrekt sei – immer einen gelben Zettel in den Briefkasten einlege (vgl. VHS, Beilage Z, S. 2).Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab in der mündlichen Verhandlung allgemein zur Vorgangsweise bei der Zustellung von RSa-Briefen an, dass er den Namen des Empfängers mit dem Namen an der Tür vergleiche und er – wenn auch beim zweiten Zustellversuch (ein solcher wird vom Zusteller noch am selben Tag durchgeführt) niemand öffne – beim Nachbarn frage, ob der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Falls dies bejaht werde, scanne er den Brief und lege eine Verständigung über die Hinterlegung („gelben Zettel“) in den Briefkasten ein. Verneinendenfalls schicke er den Brief zurück. In einem solchen Fall lege er keine Verständigung in den Briefkasten ein. Der Zusteller, der im Hinblick auf die Bescheide vom 17.01.2025 nicht angeben konnte, welcher dieser beiden Fälle vorlag, erklärte, dass er – wenn er einen RSa- oder RSb-Brief habe und der Name korrekt sei – immer einen gelben Zettel in den Briefkasten einlege vergleiche VHS, Beilage Z, S. 2). Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass die Wohnung einer Person namens XXXX gehört habe (vgl. VHS, S. 9) und ihre Namen nicht am Türschild angebracht gewesen seien, sondern der Name des Eigentümers (vgl. VHS, S. 14), vermag dies noch nicht noch nicht dafür zu sprechen, dass der Zusteller im konkreten Fall Abstand von einer Verständigung über die Hinterlegung genommen und die RSa-Briefe ohne eine solche an das BFA retourniert hätte. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Zusteller angab, dass er eine solche Vorgangsweise nur dann wähle, wenn der von ihm befragte Nachbar verneine, dass der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Gegenständlich liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die BP zum Zeitpunkt des Zustellversuches der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 nicht mehr in der Wohnung an der Adresse XXXX gewohnt hätten. Beide BP bejahten in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich im Jänner 2025 regelmäßig an der angeführten Adresse aufgehalten hätten (vgl. VHS, 7, 11). Wenn die BP 1 sich nicht mehr genau darin erinnern konnte, wann sie umgezogen seien, und dazu angab, es sei im Jänner 2025 gewesen, als sie zu XXXX umgezogen seien (vgl. VHS, S. 7), sind dem die Angaben der BP 1 gegenüberzustellen, die hinsichtlich des genauen Datums, bis wann sie sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, auf den Meldezettel verwies (vgl. VHS, S. 11). Aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister ergibt sich eine Abmeldung der BP von der Wohnung an der Adresse XXXX erst mit 03.02.2025 und eine Anmeldung der BP beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos erst mit 06.02.2025 (vgl. OZ 2). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 2 selbst auf dem Meldezettel verwies, war davon auszugehen, dass die darin ersichtlichen Angaben mit dem Datum des Wohnsitzwechsels korrespondieren, zumal den Angaben der BP jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie in Wahrheit bereits Wochen davor aus der Wohnung an der Adresse XXXX ausgezogen wären. Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass ein befragter Nachbar dem Zusteller beim Zustellversuch mitgeteilt hätte, dass die BP nicht mehr an der angeführten Adresse wohnen würden, sodass dieser in der Folge keine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt hätte. Dass dem Zusteller die Namen der BP nicht bekannt waren, obwohl er eigentlich die Namen aller Personen in der XXXX kenne (vgl. VHS, Beilage Z, S. 2 f), legt ebenfalls noch nicht einen solchen Geschehensablauf nahe, zumal die BP bereits vor über einem Jahr aus der Wohnung an der Adresse XXXX ausgezogen sind und beide BP in der mündlichen Verhandlung auch angaben, dass es in der Vergangenheit keine Probleme mit der Postzustellung gegeben habe (vgl. VHS, S. 9, 12), sodass Zustellungen offensichtlich erfolgen konnten. So wurden etwa im November 2024 auch die Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch Hinterlegung zugestellt (vgl. BP 1, AS 57; BP 2, AS 57). Es ist schließlich auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass der Zusteller in einem solchen (sehr selten vorkommenden [vgl. VHS, Beilage Z, S. 2]) Fall, in dem er davon Abstand genommen hätte, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten einzulegen, dennoch – wie dies auf den retournierten RSa-Kuverts ersichtlich ist – „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt hätte. Soweit die BP 2 – nach einer Erklärung für das Verschwinden von in den Briefkasten Verständigungen über die Hinterlegung befragt – angab: „Entweder wurden die gelten Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ (vgl. VHS, S. 13), ist dem entgegenzuhalten, dass die BP 1 auf die Frage ihres Rechtsvertreters, ob es sein könne, dass von einem anderen Postkasten auch Werbung oder Post in ihren Postkasten verschoben worden sei oder umkehrt, angegeben hatte, dass sie „mit Genauigkeit“ sagen können, dass es noch nie vorgekommen sei, dass von anderen Parteien eine Sendung in ihren Postkasten hineingeworfen oder geschoben worden sei (vgl. VHS, S. 10). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verständigungen über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in den Briefkasten der BP eingelegt worden seien, bestehen demnach nicht.Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass die Wohnung einer Person namens römisch 40 gehört habe vergleiche VHS, S. 9) und ihre Namen nicht am Türschild angebracht gewesen seien, sondern der Name des Eigentümers vergleiche VHS, S. 14), vermag dies noch nicht noch nicht dafür zu sprechen, dass der Zusteller im konkreten Fall Abstand von einer Verständigung über die Hinterlegung genommen und die RSa-Briefe ohne eine solche an das BFA retourniert hätte. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Zusteller angab, dass er eine solche Vorgangsweise nur dann wähle, wenn der von ihm befragte Nachbar verneine, dass der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Gegenständlich liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die BP zum Zeitpunkt des Zustellversuches der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 nicht mehr in der Wohnung an der Adresse römisch 40 gewohnt hätten. Beide BP bejahten in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich im Jänner 2025 regelmäßig an der angeführten Adresse aufgehalten hätten vergleiche VHS, 7, 11). Wenn die BP 1 sich nicht mehr genau darin erinnern konnte, wann sie umgezogen seien, und dazu angab, es sei im Jänner 2025 gewesen, als sie zu römisch 40 umgezogen seien vergleiche VHS, S. 7), sind dem die Angaben der BP 1 gegenüberzustellen, die hinsichtlich des genauen Datums, bis wann sie sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, auf den Meldezettel verwies vergleiche VHS, S. 11). Aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister ergibt sich eine Abmeldung der BP von der Wohnung an der Adresse römisch 40 erst mit 03.02.2025 und eine Anmeldung der BP beim Unterkunftgeber römisch 40 als obdachlos erst mit 06.02.2025 vergleiche OZ 2). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 2 selbst auf dem Meldezettel verwies, war davon auszugehen, dass die darin ersichtlichen Angaben mit dem Datum des Wohnsitzwechsels korrespondieren, zumal den Angaben der BP jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie in Wahrheit bereits Wochen davor aus der Wohnung an der Adresse römisch 40 ausgezogen wären. Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass ein befragter Nachbar dem Zusteller beim Zustellversuch mitgeteilt hätte, dass die BP nicht mehr an der angeführten Adresse wohnen würden, sodass dieser in der Folge keine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt hätte. Dass dem Zusteller die Namen der BP nicht bekannt waren, obwohl er eigentlich die Namen aller Personen in der römisch 40 kenne vergleiche VHS, Beilage Z, S. 2 f), legt ebenfalls noch nicht einen solchen Geschehensablauf nahe, zumal die BP bereits vor über einem Jahr aus der Wohnung an der Adresse römisch 40 ausgezogen sind und beide BP in der mündlichen Verhandlung auch angaben, dass es in der Vergangenheit keine Probleme mit der Postzustellung gegeben habe vergleiche VHS, S. 9, 12), sodass Zustellungen offensichtlich erfolgen konnten. So wurden etwa im November 2024 auch die Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch Hinterlegung zugestellt vergleiche BP 1, AS 57; BP 2, AS 57). Es ist schließlich auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass der Zusteller in einem solchen (sehr selten vorkommenden [vgl. VHS, Beilage Z, S. 2]) Fall, in dem er davon Abstand genommen hätte, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten einzulegen, dennoch – wie dies auf den retournierten RSa-Kuverts ersichtlich ist – „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt hätte. Soweit die BP 2 – nach einer Erklärung für das Verschwinden von in den Briefkasten Verständigungen über die Hinterlegung befragt – angab: „Entweder wurden die gelten Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ vergleiche VHS, S. 13), ist dem entgegenzuhalten, dass die BP 1 auf die Frage ihres Rechtsvertreters, ob es sein könne, dass von einem anderen Postkasten auch Werbung oder Post in ihren Postkasten verschoben worden sei oder umkehrt, angegeben hatte, dass sie „mit Genauigkeit“ sagen können, dass es noch nie vorgekommen sei, dass von anderen Parteien eine Sendung in ihren Postkasten hineingeworfen oder geschoben worden sei vergleiche VHS, S. 10). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verständigungen über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in den Briefkasten der BP eingelegt worden seien, bestehen demnach nicht. Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Nach den oben dargestellten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zusteller die Verständigungen über die Hinterlegung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat.Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Nach den oben dargestellten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zusteller die Verständigungen über die Hinterlegung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat. Zum Beginn der Abholfrist ist auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Angaben auf den RSa-Kuverts keineswegs „vollkommen unleserlich“ sind, sodass diesen etwa der Beginn der Abholfrist nicht entnommen werden könnte. Wie bereits vom BFA erkannt, ist als Beginn der Abholfrist in den entsprechenden Feldern das Datum 21.01.2025 angegeben (vgl. BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass auch das Datum des Einlangens der retournierten Bescheide beim BFA, nämlich der 12.02.2025, mit einem Beginn der Abholfrist mit 21.01.2025 im Einklang steht, zumal hinterlegte Dokumente gemäß der Anordnung des § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sind.Zum Beginn der Abholfrist ist auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Angaben auf den RSa-Kuverts keineswegs „vollkommen unleserlich“ sind, sodass diesen etwa der Beginn der Abholfrist nicht entnommen werden könnte. Wie bereits vom BFA erkannt, ist als Beginn der Abholfrist in den entsprechenden Feldern das Datum 21.01.2025 angegeben vergleiche BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass auch das Datum des Einlangens der retournierten Bescheide beim BFA, nämlich der 12.02.2025, mit einem Beginn der Abholfrist mit 21.01.2025 im Einklang steht, zumal hinterlegte Dokumente gemäß der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sind. Die Zustelladresse ist entgegen dem Beschwerdevorbringen – wonach diese nicht lesbar sei – auf den in den Verwaltungsakten nebst den RSa-Kuverts (Fensterkuverts) erliegenden Beiblättern (Deckblatt für den Bescheid) („Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“) angegeben und vollständig sicht- und lesbar (vgl. BP 1, AS 331; BP 2, AS 279).Die Zustelladresse ist entgegen dem Beschwerdevorbringen – wonach diese nicht lesbar sei – auf den in den Verwaltungsakten nebst den RSa-Kuverts (Fensterkuverts) erliegenden Beiblättern (Deckblatt für den Bescheid) („Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes“) angegeben und vollständig sicht- und lesbar vergleiche BP 1, AS 331; BP 2, AS 279). Dass die BP nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.02.2025 Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 erhoben haben, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Feststellung von der Kenntniserlangung der BP von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 mit 03.03.2025 gründet sich auf die Ausführungen in den Wiedereinsetzungsanträgen, die in Übereinstimmung mit den Angaben der BP (vgl. VHS, S. 7, 11) und einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail der XXXX vom 03.03.2025 stehen, aus dem hervorgeht, dass die Asylanträge der BP rechtskräftig negativ seien (vgl. VHS, Beilage).Die Feststellung von der Kenntniserlangung der BP von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 mit 03.03.2025 gründet sich auf die Ausführungen in den Wiedereinsetzungsanträgen, die in Übereinstimmung mit den Angaben der BP vergleiche VHS, S. 7, 11) und einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail der römisch 40 vom 03.03.2025 stehen, aus dem hervorgeht, dass die Asylanträge der BP rechtskräftig negativ seien vergleiche VHS, Beilage). Die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 samt den unter einem erhobenen Beschwerden erliegen in den Verwaltungsakten (vgl. BP 1, AS 363 ff; BP 2, AS 325 ff). Zur Feststellung, dass die BP nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.1.
  19. verwiesen.Die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 samt den unter einem erhobenen Beschwerden erliegen in den Verwaltungsakten vergleiche BP 1, AS 363 ff; BP 2, AS 325 ff). Zur Feststellung, dass die BP nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.1.
  20. verwiesen. Die Bescheide des BFA vom 09.05.20205, mit denen die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 abgewiesen wurden (vgl. BP 1, AS 405 ff; BP 2, AS 367 ff), und die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden (vgl. BP 1, AS 433 ff; BP 2, AS 395 ff) erliegen in den Verwaltungsakten.Die Bescheide des BFA vom 09.05.20205, mit denen die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 abgewiesen wurden vergleiche BP 1, AS 405 ff; BP 2, AS 367 ff), und die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden vergleiche BP 1, AS 433 ff; BP 2, AS 395 ff) erliegen in den Verwaltungsakten. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge: 3.1.
  23. Gesetzliche Grundlagen: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1.nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.1.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, mwN). Zunächst war daher die Frage zu klären, ob die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 den BP rechtswirksam zugestellt wurden und folglich die Frist zur Erhebung von Beschwerden zu laufen begann: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN). Zum Vorbringen der BP, dass hinsichtlich der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 ein Zustellungsmangel vorliege, ist auszuführen, dass – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – festzustellen war, dass der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung der Bescheide in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat. Anhaltspunkte für anderweitige Zustellungsmängel liegen gegenständlich nicht vor. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, sodass von einer wirksamen Zustellung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 durch Hinterlegung – und vom Beginn des Laufes der Beschwerdefrist – am 21.01.2025 auszugehen ist. Die vierwöchige Frist für die Erhebung von Beschwerden endete daher mit Ablauf des 18.02.
  2. Durch die Erhebung der Beschwerden (unter einem mit der Stellung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erst am 14.03.2025 wurde die Beschwerdefrist versäumt. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gegenständlich haben die BP nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN). Das VwG ist an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056).Das VwG ist an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056). In den Wiedereinsetzungsanträgen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nur die BP einen Schlüssel zum Briefkasten gehabt, sie den Briefkasten „persönlich jeden Tag“ kontrolliert hätten und ihnen „die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst“ gewesen sei. Sie hätten „die Kontrolle und Entleerung ihres Briefkastens immer mit der gebotenen Sorgfalt und regelmäßig vorgenommen“. Den BP sei insbesondere die Wichtigkeit und Erwartbarkeit weiterer Zustellungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens bewusst gewesen, da sie von der belangten Behörde diesbezüglich bereits einvernommen geworden seien. Auch hätten die BP bisher alle behördlichen Zusendungen gewissenhaft und umgehend behoben (vgl. Wiedereinsetzungsanträge, S. 2, 5 f).In den Wiedereinsetzungsanträgen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nur die BP einen Schlüssel zum Briefkasten gehabt, sie den Briefkasten „persönlich jeden Tag“ kontrolliert hätten und ihnen „die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst“ gewesen sei. Sie hätten „die Kontrolle und Entleerung ihres Briefkastens immer mit der gebotenen Sorgfalt und regelmäßig vorgenommen“. Den BP sei insbesondere die Wichtigkeit und Erwartbarkeit weiterer Zustellungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens bewusst gewesen, da sie von der belangten Behörde diesbezüglich bereits einvernommen geworden seien. Auch hätten die BP bisher alle behördlichen Zusendungen gewissenhaft und umgehend behoben vergleiche Wiedereinsetzungsanträge, S. 2, 5 f). Im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden (vgl. VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, Rz 16, mit Hinweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 122 [Stand März 2020] zitierte Rechtsprechung). Der allgemeine Verweis, wonach der Beschwerdeführer in behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig agieren würde, genügt nicht (vgl. VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082).Im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden vergleiche VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, Rz 16, mit Hinweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 122 [Stand März 2020] zitierte Rechtsprechung). Der allgemeine Verweis, wonach der Beschwerdeführer in behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig agieren würde, genügt nicht vergleiche VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Die BP haben in ihren Wiedereinsetzungsanträgen kein in diesem Sinne hinreichend konkretes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen darüber erstattet, wie sich die behauptete, von ihnen persönlich täglich vorgenommene Kontrolle und Entleerung ihres Briefkastens gestaltet habe, sondern dazu nur ausgeführt, dass diese „immer mit der gebotenen Sorgfalt und regelmäßig“ erfolgt sei. Welche Maßnahmen die BP gesetzt haben, um zu vermeiden, dass sie keine Kenntnis von einer Verständigung über die Hinterlegung behördlicher Schriftstücke erlangen, wurde in den Wiedereinsetzungsanträgen nicht weiter ausgeführt. Diesen mangelt es daher an der gebotenen sachverhaltsbezogenen Konkretisierung. Erstmals in der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge wurde vorgebracht, dass die BP „alle Poststücke einzeln durchgesehen“ hätten (vgl. Beschwerde, S. 3), wobei aber gleichzeitig ausgeführt wurde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verständigung „zusammen mit Werbematerial irrtümlich übersehen“ worden sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht stellt dies nicht bloß einen minderen Grad des Versehens dar, zumal die Durchsicht des Inhalts des Postkastens im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen (vgl. VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082, mwN).Erstmals in der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge wurde vorgebracht, dass die BP „alle Poststücke einzeln durchgesehen“ hätten vergleiche Beschwerde, S. 3), wobei aber gleichzeitig ausgeführt wurde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verständigung „zusammen mit Werbematerial irrtümlich übersehen“ worden sei vergleiche Beschwerde, S. 4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht stellt dies nicht bloß einen minderen Grad des Versehens dar, zumal die Durchsicht des Inhalts des Postkastens im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen vergleiche VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082, mwN). Soweit in den Wiedereinsetzungsanträgen noch ausdrücklich vorgebracht worden war, dass die BP ihren Briefkasten „jeden Tag“ kontrolliert hätten, erklärte die BP 2 in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, dass sie, wenn sie „nicht jeden Tag nachgeschaut“ hätten, „mindestens jeden zweiten Tag“ einmal nachgeschaut hätten, weil sie auf Post gewartet hätten (vgl. VHS, S. 12). Auf Nachfrage erklärte die BP 2, dass sie normalerweise täglich nachgeschaut hätten; es sei selten vorgekommen, aber es habe auch Tage gegeben, wo sie nicht hingegangen seien (vgl. VHS, S. 12). Die Antwort der BP 1 auf die Frage, wer den Briefkasten im Jänner 2025 geleert habe, erwies sich ebenfalls keineswegs als konsistent: Hatte sie in der mündlichen Verhandlung dazu zunächst noch angegeben: „Wir gemeinsam. Ich mit meinem Mann, weil wir auf Post gewartet haben.“ (vgl. VHS, S. 8), relativierte sie dies auf Nachfrage des Gerichtes, ob sie den Briefkasten immer zu zweit geöffnet hätten, dahingehend, dass einer von ihnen überprüft habe, ob sie eine Sendung erhalten hätten (vgl. VHS, S. 8).Soweit in den Wiedereinsetzungsanträgen noch ausdrücklich vorgebracht worden war, dass die BP ihren Briefkasten „jeden Tag“ kontrolliert hätten, erklärte die BP 2 in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, dass sie, wenn sie „nicht jeden Tag nachgeschaut“ hätten, „mindestens jeden zweiten Tag“ einmal nachgeschaut hätten, weil sie auf Post gewartet hätten vergleiche VHS, S. 12). Auf Nachfrage erklärte die BP 2, dass sie normalerweise täglich nachgeschaut hätten; es sei selten vorgekommen, aber es habe auch Tage gegeben, wo sie nicht hingegangen seien vergleiche VHS, S. 12). Die Antwort der BP 1 auf die Frage, wer den Briefkasten im Jänner 2025 geleert habe, erwies sich ebenfalls keineswegs als konsistent: Hatte sie in der mündlichen Verhandlung dazu zunächst noch angegeben: „Wir gemeinsam. Ich mit meinem Mann, weil wir auf Post gewartet haben.“ vergleiche VHS, S. 8), relativierte sie dies auf Nachfrage des Gerichtes, ob sie den Briefkasten immer zu zweit geöffnet hätten, dahingehend, dass einer von ihnen überprüft habe, ob sie eine Sendung erhalten hätten vergleiche VHS, S. 8). Die BP 1 konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, welche Sie Maßnahmen sie unternommen habe, um zu vermeiden, dass sie von einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes keine Kenntnis erlange: „Was für eine Maßnahme kann man da ergreifen?“ (vgl. VHS, S. 9). Die BP 2 gab hierzu lediglich an, dass sie immer geschaut hätten, dass das Postfach versperrt sei und sie regelmäßig nachgeschaut hätten (vgl. VHS, S. 13). Erst auf Befragen durch ihren Rechtsvertreter, ob sie die Poststücke einzeln oder nur gesammelt, im Gesamten, durchgeschaut hätte, erklärte die BP 2 sodann, dass sie ihre Post „ganz genau“ durchgeschaut, „Werbung und Post sortiert“ hätten (vgl. VHS, S. 13). In Anbetracht des Umstandes, dass derartiges weder sogleich in den Wiedereinsetzungsanträgen – wie es der Obliegenheit der Wiedereinsetzungswerber entsprochen hätte – vorgebracht, noch in der mündlichen Verhandlung von den BP von sich aus ausgeführt wurde und überdies in der Beschwerde eingeräumt wurde, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Verständigung zusammen mit Werbematerial irrtümlich übersehen worden sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die BP eine entsprechende Sorgfalt hätten walten lassen.Die BP 1 konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, welche Sie Maßnahmen sie unternommen habe, um zu vermeiden, dass sie von einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes keine Kenntnis erlange: „Was für eine Maßnahme kann man da ergreifen?“ vergleiche VHS, S. 9). Die BP 2 gab hierzu lediglich an, dass sie immer geschaut hätten, dass das Postfach versperrt sei und sie regelmäßig nachgeschaut hätten vergleiche VHS, S. 13). Erst auf Befragen durch ihren Rechtsvertreter, ob sie die Poststücke einzeln oder nur gesammelt, im Gesamten, durchgeschaut hätte, erklärte die BP 2 sodann, dass sie ihre Post „ganz genau“ durchgeschaut, „Werbung und Post sortiert“ hätten vergleiche VHS, S. 13). In Anbetracht des Umstandes, dass derartiges weder sogleich in den Wiedereinsetzungsanträgen – wie es der Obliegenheit der Wiedereinsetzungswerber entsprochen hätte – vorgebracht, noch in der mündlichen Verhandlung von den BP von sich aus ausgeführt wurde und überdies in der Beschwerde eingeräumt wurde, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Verständigung zusammen mit Werbematerial irrtümlich übersehen worden sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die BP eine entsprechende Sorgfalt hätten walten lassen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr – neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post – Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179, mwN). Derartige Umstände wurden im konkreten Fall nicht dargetan. Beide BP konnten in der mündlichen Verhandlung über Befragen, wie sie sich erklären könnten, dass beide Verständigungen verschwunden seien, keine schlüssige Erklärung für eine Entfernung der Hinterlegungsanzeige anbieten. So gab die BP 1 dazu an: „Ich kann das wirklich nicht erklären, wie – vorausgesetzt, dass diese gelben Zettel eingelegt wurden – diese verschwunden sind.“ (vgl. VHS, S. 9). Die BP 2 führte dazu aus: „Entweder wurden die gelben Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ (vgl. VHS, S. 13). Wie bereits oben ausgeführt, war davon auszugehen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung in einen anderen Briefkasten eingeworfen hätte, bestehen ebenso wenig wie für ein nachträgliches Entfernen der Verständigung aus dem Briefkasten. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230, mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr – neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post – Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179, mwN). Derartige Umstände wurden im konkreten Fall nicht dargetan. Beide BP konnten in der mündlichen Verhandlung über Befragen, wie sie sich erklären könnten, dass beide Verständigungen verschwunden seien, keine schlüssige Erklärung für eine Entfernung der Hinterlegungsanzeige anbieten. So gab die BP 1 dazu an: „Ich kann das wirklich nicht erklären, wie – vorausgesetzt, dass diese gelben Zettel eingelegt wurden – diese verschwunden sind.“ vergleiche VHS, S. 9). Die BP 2 führte dazu aus: „Entweder wurden die gelben Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ vergleiche VHS, S. 13). Wie bereits oben ausgeführt, war davon auszugehen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung in einen anderen Briefkasten eingeworfen hätte, bestehen ebenso wenig wie für ein nachträgliches Entfernen der Verständigung aus dem Briefkasten. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230, mwN). Von Bedeutung im Zusammenhang mit der von den BP geübten Sorgfalt erscheint auch, dass die BP in der mündlichen Verhandlung zunächst zwar angaben, dass (nur) sie Zugang zu ihrem Briefkasten gehabt hätten (vgl. VHS, S. 8, 12), die BP 1 über Befragen durch ihren Rechtsvertreter allerdings nicht sagen konnte, ob auch der Eigentümer der Wohnung, XXXX , einen Postkastenschlüssel gehabt habe: „Ich weiß es nicht.“ (vgl. VHS, S. 9). Der BP 1 war folglich auch nicht bekannt, ob dieser ihr davon berichtet hätte, wenn er darin für sie Post vorgefunden hätte: „Ich kann für ihn nicht sprechen, ob er dieses Verantwortungsbewusstsein hatte, falls für uns etwas hinterlegt wird, er uns informiert hätte.“ (vgl. VHS, S. 9). Die BP haben sich damit nicht darüber Gewissheit verschafft, ob – und bejahendenfalls, welche – Personen außer ihnen Zugang zu ihrem Briefkasten hatten (vgl. zum Zugang zur Hausbrieffachanlage VwGH 04.02.2000, 97/19/1484), und folglich auch keine Vorkehrungen getroffen, um auch in einem solchen Fall Kenntnis von der Zustellung behördlicher Schriftstücke zu erhalten.Von Bedeutung im Zusammenhang mit der von den BP geübten Sorgfalt erscheint auch, dass die BP in der mündlichen Verhandlung zunächst zwar angaben, dass (nur) sie Zugang zu ihrem Briefkasten gehabt hätten vergleiche VHS, S. 8, 12), die BP 1 über Befragen durch ihren Rechtsvertreter allerdings nicht sagen konnte, ob auch der Eigentümer der Wohnung, römisch 40 , einen Postkastenschlüssel gehabt habe: „Ich weiß es nicht.“ vergleiche VHS, S. 9). Der BP 1 war folglich auch nicht bekannt, ob dieser ihr davon berichtet hätte, wenn er darin für sie Post vorgefunden hätte: „Ich kann für ihn nicht sprechen, ob er dieses Verantwortungsbewusstsein hatte, falls für uns etwas hinterlegt wird, er uns informiert hätte.“ vergleiche VHS, S. 9). Die BP haben sich damit nicht darüber Gewissheit verschafft, ob – und bejahendenfalls, welche – Personen außer ihnen Zugang zu ihrem Briefkasten hatten vergleiche zum Zugang zur Hausbrieffachanlage VwGH 04.02.2000, 97/19/1484), und folglich auch keine Vorkehrungen getroffen, um auch in einem solchen Fall Kenntnis von der Zustellung behördlicher Schriftstücke zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es den BP nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe. Die BP haben damit – im Ergebnis – nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ohne ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden die Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 versäumt haben.Die BP haben damit – im Ergebnis – nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ohne ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden die Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 versäumt haben. Die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 wurden sohin vom BFA zu Recht abgewiesen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz: 3.2.
  4. Gesetzliche Grundlagen: § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  5. […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt […] § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.2.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Unter einem mit ihren Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben die BP Beschwerden gegen die mit den Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 erfolgte Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 16.09.2024, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch über diese Beschwerden zu entscheiden hatte (vgl. VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, und VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, Rz 19).Unter einem mit ihren Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben die BP Beschwerden gegen die mit den Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 erfolgte Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 16.09.2024, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch über diese Beschwerden zu entscheiden hatte vergleiche VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, und VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, Rz 19). Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 wurden den BP am 21.01.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Frist für die Erhebung von Beschwerden endete daher unter Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 18.02.2025.Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 wurden den BP am 21.01.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Frist für die Erhebung von Beschwerden endete daher unter Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 18.02.
  2. Die am 14.03.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerden der BP erweisen sich daher als verspätet. Die Beschwerden waren daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W615.2314551.1.00

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