Obsah (15)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlG303 2303079-1 Spruch, G303 2303079-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. III. Herr XXXX gehört ab 12.05.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.römisch drei. Herr römisch 40 gehört ab 12.05.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.05.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel und eine Passkopie des BF angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.05.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel und eine Passkopie des BF angeschlossen.
- Nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 26.05.2023 und 26.06.2023 leserliche Befunde vorzulegen, langte am 17.07.2023 ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei der belangten Behörde ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 3.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.203 wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, (vidiert am selben Tag von Dr.in XXXX ), nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.08.2023, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:3.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.203 wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, (vidiert am selben Tag von Dr.in römisch 40 ), nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.08.2023, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Dorsolumbales Schmerzsyndrom bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen. Unterer Rahmensatzwert aufgrund der dorsolumbalen Beschwerden mit geringen Funktionseinschränkungen und geringen bis mäßigen degenerativen Veränderungen, ohne derzeitige sensomotorischer Symptomatik an den oberen- und unteren Extremitäten. Schmerzmittel werden bei Bedarf eingenommen. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 30.10.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.11.2023, brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs entscheidungsmaßgeblich Folgendes vor: Sein Skelett bzw. sein Knochenaufbau habe sich im Laufe der Zeit verändert: Seine Schultern seien nicht parallel, der Bereich hinter seinem Nacken sei leicht nach links gebogen. Sein linkes Bein werde schwach, fühle sich manchmal ohne Kraft, ohne Empfinden an, sodass er nicht stabil stehen und gehen könne. Er sei deshalb schon mehrmals gestürzt oder „eingeknickt“. Teilweise bleibe dieses Gefühl eine Zeit lang. Es dauere, bis er wieder Stabilität erreichen könne. Er sei zum Erreichen seines Arbeitsplatzes auf das Auto angewiesen, jedoch sei es ihm schon einige Male passiert, dass er das Kupplungspedal nicht treten habe können. Seit etwa zwei Jahren habe er an einer bestimmten Stelle im Rücken (linke Seite) ziehend über die linke Gesäßhälfte und im linken Bein starke Schmerzen. Ein Kuraufenthalt im Jänner 2023, eine mehrmalige MRT-Untersuchung und die Konsultation mehrerer Ärzte hätten weder eine Besserung noch eine eindeutige Diagnose gebracht, niemand könne ihm präzise Auskünfte über die Ursache seiner Beschwerden geben. Er sei in einer Elektronikfirma tätig, er könne jedoch aufgrund der Schmerzen nicht alle Dinge bewältigen, die ihm aufgetragen werden würden. Dies sei sehr schwer für ihn, denn manchmal habe er das Gefühl, dass man ihm in der Firma hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden keinen Glauben schenke. Er nehme jeden Tag zwei schwere Schmerzmittel, damit er arbeiten könne. Dem Schreiben war ein neurologischer Befundbericht beigelegt.
- Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.02.2024, brachte der BF zusammengefasst Folgendes vor: Seine momentane Lage sei schwierig, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation mit den andauernden massiven Rückenschmerzen nicht entscheiden, wie es bei ihm beruflich weiter gehen könne. Er hege jedoch die Hoffnung, dass er mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft werde, um bei einer geeigneten Firma arbeiten zu können.
- Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten vom 05.03.2024 wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, (vidiert am 06.03.2024 von Dr. XXXX ), nach persönlicher Untersuchung des BF am 05.03.2024, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:
- Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten vom 05.03.2024 wurde von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, (vidiert am 06.03.2024 von Dr. römisch 40 ), nach persönlicher Untersuchung des BF am 05.03.2024, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Parese linkes Bein, distal oberer RS, Parese linkes distales Bein, (funktionell DD) 04.01.01 40 2 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades unterer RS, anamnestisch Hinweise auf posttraumatische Belastungsstörung, es erfolgte aber bis dato keine Diagnostik oder Therapie 03.05.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem Leiden
- Das Leiden 2 überlappe das Leiden 1 im hohen Ausmaß und steigere daher nicht weiter.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2024 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen. 8.
- Nach der vorliegenden Aktenlage erstattete der BF im Rahmen seines Parteiengehörs dazu keine Stellungnahme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 12.05.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 12.05.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 16.07.2024, am 18.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt, binnen offener Frist Beschwerde ein. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Seine Beschwerden würden schon seit über zwei Jahren bestehen und es ihm teilweise verunmöglichen, seine derzeitige Arbeit in einer Elektrofirma ohne Beeinträchtigungen und ohne Schmerzen zufriedenstellend durchzuführen. Trotz Konsultationen von Ärzten diverser Fachrichtungen, physikalischer Therapien sowie einem Kuraufenthalt sei hinsichtlich seiner körperlichen Befindlichkeit keinerlei Besserung eingetreten. Er könne seiner Arbeit nur mit Einnahme von Schmerztabletten und mithilfe eines „Gurtes“ mehr schlecht als recht nachkommen. Seine Schmerzen würden auch seine Schlafqualität negativ beeinflussen; er könne in der Nacht nur wenige Stunden schlafen. Deswegen sei er in der Arbeit schon des Öfteren gestürzt. Er würde sich gern beruflich verändern, dabei hätte er jedoch erst mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. in den für ihn in Frage kommenden Firmen eine Chance. Mittlerweile hätten sich seine Schmerzen auch auf den Nacken und die Taille erweitert, teilweise auch bis zum Ende des Brustbeines. Auch habe das zweite Knie teilweise keine Kraft mehr, dadurch könne er nicht stehen. Der BF bringt schließlich vor, dass es schwer sei die Schmerzen nachzuweisen, welche durch die Folter in seinem Heimatland verursacht worden seien. Des Weiteren gibt der BF an, dass er am 30.08.2024 eine orthopädische Untersuchung hätte und brachte einen MRT-Befund vom 11.07.2024 in Vorlage.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2024 und 31.10.2024 wurde der BF aufgefordert, den oben angeführten MRT-Befund vom 11.07.2024 sowie einen orthopädischen Befund vom 30.08.2024 nachzureichen. 12.1 Die angeforderten Befunde wurden vom BF nicht nachgereicht, allerdings langte am 17.10.2024 ein umfangreiches Schreiben zur Leidens- und Fluchtgeschichte des BF bei der belangten Behörde ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.11.2024 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 14.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2025, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:14.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2025, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom. Vorgegebener RS entsprechender der täglichen Schmerzattacken mit notwendiger Medikation. Die Beschwerden bestehen seit mindestens 2018 mit immer wieder durchgeführten regelmäßigen Therapien, welche auch belegt werden. Laut Fachgutachten bestehen ausgeprägte traumaassoziierte Angstzustände. Eine entsprechende Therapie wurde erst eingeleitet, es soll nun demnächst eine Psychotherapie starten. 04.11.03 50 2 Gastroösophagealer Reflux. Unterer RS entsprechend der behandelten Refluxerkrankung. Ein aktueller Gastroskopiebefund liegt nicht vor. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Führend sei das chronische Schmerzsyndrom mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der gastroösophageale Reflux steigere nicht, da dieser zu gering sei. lm Vergleich zum angefochtenen Bescheid erscheine eine Anhebung auf 50 v.H. gerechtfertigt, da der BF seit vielen Jahren an Nackenschmerzen mit notwendiger Medikation leide. Die auch vorhandene Angststörung sowie die Schlafstörung seien in dieser Position mitberücksichtigt worden. Nachweislich seien die Beschwerden seit mindestens 2018 belegt. Unter Berücksichtigung der Gebrechen wäre der BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.15. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 15.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der BF brachte am 12.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ● Chronisches Schmerzsyndrom mit täglichen Schmerzattacken und notwendiger Medikation sowie Angst- und Schlafstörung (Grad der Behinderung: 50 v.H.) ● Gastroösophagealer Reflux (Grad der Behinderung: 10 v.H.) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht das chronische Schmerzsyndrom mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der gastroösophageale Reflux führt aufgrund zu geringer Ausprägung und fehlender negativer Beeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 v.H. und besteht seit Antragstellung am 12.05.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesem Auszug konnte festgestellt werden, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft des BF wurde eine Kopie des Reisepasses vorgelegt und ist diese zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2025, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2025, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Das chronische Schmersyndrom wurde seitens der ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der medizinischen Begutachtung erstmals unter der Positionsnummer 04.11.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Dabei handelt es sich um einen vorgegebenen Richtsatz entsprechend der täglichen Schmerzattacken mit notwendiger Medikation. Seitens der Sachverständigen wurde die höhere Einschätzung des Hauptleidens im Vergleich zum Vorgutachten nachvollziehbar damit begründet, dass beim BF seit vielen Jahren Nackenschmerzen mit notwendiger Medikation bestehen. Ebenso wurden bei der Einschätzung des Hauptleidens die vorhandene Angststörung sowie die Schlafstörung mitberücksichtigt. Erstmals wurde gutachterlich das Leiden „Gastroösophagealer Reflux“ unter der Positionsnummer 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Dieses Leiden ist mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zu gering ausgeprägt, um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Auch eine wechselseitige Leidensbeeinflussung konnte nicht festgestellt werden. Es wurde durch die medizinische Begutachtung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. objektiviert. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen belegen nachvollziehbar, dass die Funktionseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.05.2023 vorgelegen sind. Daher wird auch ab diesem Zeitpunkt der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde eingebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr.in XXXX basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.09.
- Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr.in römisch 40 basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.09.
- Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Überdies wurde eine solche seitens der Verfahrensparteien nicht besantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Überdies wurde eine solche seitens der Verfahrensparteien nicht besantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete, aktuelle Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 16.09.2025 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete, aktuelle Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.09.2025 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. objektivierte, wurde nunmehr das chronische Schmersyndrom seitens der ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der medizinischen Begutachtung erstmals unter der Positionsnummer 04.11.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Seitens der Sachverständigen wurde die höhere Einschätzung des Hauptleidens im Vergleich zum Vorgutachten nachvollziehbar damit begründet, dass beim BF seit vielen Jahren tägliche Nackenschmerzen mit notwendiger Medikation bestehen. Gleichzeitig wurden bei dieser Einschätzung die Angst- und Schlafstörungen des BF mitberücksichtigt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Begünstigungen werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde, wirksam. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab 12.05.2023 (Tag der Antragstellung) erfüllt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab 12.05.2023 (Tag der Antragstellung) erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2303079.1.00