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{'item': 'G303 2304291-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlG303 2304291-1 Spruch, G303 2304291-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 23.08.2024 (vidiert am 26.08.2024 von Dr. XXXX ), wurde aufgrund der Aktenlage ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt und betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:2.
  3. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 23.08.2024 (vidiert am 26.08.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde aufgrund der Aktenlage ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt und betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten: Anhand der Aktenlage würden keine Hinweise auf eine hochgradige cardiopulmonale Leistungseinschränkung oder auf eine hochgradige Mobilitätseinschränkung bestehen. Der BF sei in der Lage eine ausreichende kurze Wegstrecke von zumindest 300 – 400 m in der Ebene zu bewältigen, auch Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Für die Fahrten von und zu den Chemotherapien/Kontrollen könne ein Krankentransport in Anspruch genommen werden, wobei die Kosten dafür vom zuständigen Krankenversicherungsträger übernommen werden würden.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  5. Mit E-Mail vom 09.09.2024 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er beruflich selbständig im Außendienst ( XXXX ) tätig sei. Enorm einschränkend wirke sich seine Platzangst mit Panikattacken aus. Er könne sich nirgendwo aufhalten, wo sich Menschengruppen bilden würden. Es sei ihm nur möglich in den schwach frequentierten Zeiten einkaufen zu gehen, er könne in keine Straßenbahn einsteigen, keinen Lift benutzen und in einem PKW niemals als dritte Person mitfahren. Wenn er an einem Tisch sitze, müsse sein Sitzplatz immer ganz außen sein, um sofort aufstehen und weggehen zu können. Es sei ihm auch nicht möglich einen Sportplatz, eine kulturelle Veranstaltung oder ähnliches zu besuchen. Infolge seiner Krebserkrankung sei ein mehrmaliges MRT erforderlich gewesen; aufgrund seiner enormen Platzangst habe man ihm zugestanden, dass man zukünftig das MRT durch ein CT ersetzen werde. Das erste MRT habe er nur aushalten können, indem er zuvor ein starkes Beruhigungsmittel genommen habe. Zur Abklärung seiner seit vielen Jahren stark ausgeprägten Platzangst habe er zeitnah einen Termin bei einer Psychiaterin vereinbart. Des Weiteren leide der BF an einer chronischen Niereninsuffienz (Grad III) und an einer vergrößerten Prostata. Dem E-Mail wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  6. Mit E-Mail vom 09.09.2024 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er beruflich selbständig im Außendienst ( römisch 40 ) tätig sei. Enorm einschränkend wirke sich seine Platzangst mit Panikattacken aus. Er könne sich nirgendwo aufhalten, wo sich Menschengruppen bilden würden. Es sei ihm nur möglich in den schwach frequentierten Zeiten einkaufen zu gehen, er könne in keine Straßenbahn einsteigen, keinen Lift benutzen und in einem PKW niemals als dritte Person mitfahren. Wenn er an einem Tisch sitze, müsse sein Sitzplatz immer ganz außen sein, um sofort aufstehen und weggehen zu können. Es sei ihm auch nicht möglich einen Sportplatz, eine kulturelle Veranstaltung oder ähnliches zu besuchen. Infolge seiner Krebserkrankung sei ein mehrmaliges MRT erforderlich gewesen; aufgrund seiner enormen Platzangst habe man ihm zugestanden, dass man zukünftig das MRT durch ein CT ersetzen werde. Das erste MRT habe er nur aushalten können, indem er zuvor ein starkes Beruhigungsmittel genommen habe. Zur Abklärung seiner seit vielen Jahren stark ausgeprägten Platzangst habe er zeitnah einen Termin bei einer Psychiaterin vereinbart. Des Weiteren leide der BF an einer chronischen Niereninsuffienz (Grad römisch drei) und an einer vergrößerten Prostata. Dem E-Mail wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  7. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 13.09.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde ausgeführt, dass die neuen vorliegenden Befunde keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse ergeben würden. Neu anzuführen sei eine Nierenfunktionsstörung mit der Pos. Nr. 05.04.01 (eine Stufe oberhalb des unteren RSW entsprechend der Nierenfunktionsstörung mit einer GFR um 53 mmol/mol und der Einschätzung mit 20 von Hundert). Dies führe jedoch nicht zu einer weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Es sei dann auch D2 mit 20 von Hundert zu geben. Eine benigne Prostatavergrößerung ziehe keine dauerhafte Gesundheitsschädigung nach sich; ein aktueller Befund liege nicht vor. Bezüglich der Panikattacken könne keine Stellungnahme abgeben werden; diesbezüglich sei eine fachärztliche persönliche Untersuchung notwendig. Der Gesamtgrad der Behinderung und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln würden aus internistischer Sicht aus gesehen aufrecht bleiben.
  8. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 13.09.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass die neuen vorliegenden Befunde keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse ergeben würden. Neu anzuführen sei eine Nierenfunktionsstörung mit der Pos. Nr. 05.04.01 (eine Stufe oberhalb des unteren RSW entsprechend der Nierenfunktionsstörung mit einer GFR um 53 mmol/mol und der Einschätzung mit 20 von Hundert). Dies führe jedoch nicht zu einer weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Es sei dann auch D2 mit 20 von Hundert zu geben. Eine benigne Prostatavergrößerung ziehe keine dauerhafte Gesundheitsschädigung nach sich; ein aktueller Befund liege nicht vor. Bezüglich der Panikattacken könne keine Stellungnahme abgeben werden; diesbezüglich sei eine fachärztliche persönliche Untersuchung notwendig. Der Gesamtgrad der Behinderung und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln würden aus internistischer Sicht aus gesehen aufrecht bleiben.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde dem BF ein bis 28.02.2029 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60% ausgestellt. 6.
  10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 05.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und die ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und die ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde. In einem wurde ein fachärztlicher Befund von Dr. med. univ. Dr. phil. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 30.09.2024 vorgelegt.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde. In einem wurde ein fachärztlicher Befund von Dr. med. univ. Dr. phil. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 30.09.2024 vorgelegt.
  13. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde abermals ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, sowie eine medizinische Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  14. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde abermals ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, sowie eine medizinische Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 8.
  15. Im eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 25.10.2024 (vidiert am 28.10.2024 von Dr. XXXX ), wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:8.
  16. Im eingeholten Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 25.10.2024 (vidiert am 28.10.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten: An Hand der Aktenlage besteht aus internistischer Sicht kein Hinweis auf eine hochgradige cardiopulmonale Leistungseinschränkung oder auf eine hochgradige Mobilitätseinschränkung. Der BF sei sicherlich in der Lage eine ausreichend kurze Wegstrecke von zumindest 300-400 Meter in der Ebene zu bewältigen und auch Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Eine Totalinkontinenz oder eine hochgradige Sehbehinderung bzw. Vollblindheit nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) würden ebenfalls nicht vorliegen. Bezüglich des „Harndrangs“ könnten auch handelsübliche Inkontinenzmaterialien getragen werden – dies sei dem BF auch zumutbar. 8.
  17. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.11.2024 (vidiert am 28.11.2024 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 19.11.2024, hinsichtlich der mitbeantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt:8.
  18. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.11.2024 (vidiert am 28.11.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 19.11.2024, hinsichtlich der mitbeantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt: Es würden keine psychischen oder physischen Funktionseinschränkungen in dem Ausmaß vorliegen, dass die Erreichbarkeit, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Im Vergleich zum aktenmäßigen Gutachten erfolge eine Diagnoseerweiterung auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit ängstlicher Komponente. Eine antidepressive Therapie und eine Psychotherapie würden nicht bestehen, der Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin habe bislang zweimal stattgefunden, daher sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrischer Sicht zumutbar. 8.
  19. In der medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.11.2024 (vidiert am 29.11.2024 von Dr. XXXX ), wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:8.
  20. In der medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.11.2024 (vidiert am 29.11.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten: Es würden weiterhin keine psychischen oder physischen Funktionseinschränkungen in dem Ausmaß vorliegen, dass die Erreichbarkeit, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre.
  21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 16.09.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten Gesamtgutachtens von Dr. XXXX . Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  22. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 16.09.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 . Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  23. Mit E-mail vom 11.12.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er bei der am 19.11.2024 durchgeführten Untersuchung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner bestehenden Angstzustände für ihn nicht zumutbar sei. Die Sachverständige habe in seiner Gegenwart die Inhalte ihrer Untersuchung diktiert und dabei deutlich gemacht, dass seine psychische Verfassung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe. Zudem habe er vor, weiterhin in seinem Beruf (Außendienst) tätig zu sein. Die Ausübung seines Berufes mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre jedoch aufgrund seiner Angstzustände unmöglich.
  24. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.12.2024 vorgelegt.
  25. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  26. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 12.
  27. Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 04.03.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgehalten: ● Rezidivierende depressive Störung mit Angstzuständen und Panikattacken ● Chronisches Vertebralsyndrom ● Zustand nach Melanom 2/2024 ● Hypakusis (Hörgeräteversorgung) ● Arterielle Hypertonie ● Refluxerkrankung der Speiseröhre Hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolge gegenüber dem Vorgutachten keine abweichende Beurteilung. Es würden keine körperlichen Einschränkungen bestehen, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen würden. Auch bestehe keine schwere Angst- und Panikstörung bzw. auch keine schwere Sozialphobie. lnsbesondere bestehe keine regelmäßige nervenfachärztliche Betreuung, es seien zur Therapie der Ängste und auch der Panikzustände bisher bei Weitem noch nicht alle möglichen Therapien in Anspruch genommen worden, die eine Verbesserung herbeiführen könnten. Es erfolge auch keine Bedarfsmedikation.
  28. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.04.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.13. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.04.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 13.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines bis 28.02.2029 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines bis 28.02.2029 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Rezidivierende depressive Störung mit Angstzuständen und Panikattacken - Chronisches Vertebralsyndrom - Zustand nach Melanom 2/2024 - Hypakusis (Hörgerätversorgung) - Arterielle Hypertonie - Refluxerkrankung der Speiseröhre Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht eine Angststörung. Es besteht jedoch keine Klaustrophobie oder schwere Sozialphobie. Der BF nimmt diesbezüglich keine regelmäßige fachärztliche Betreuung in Anspruch und wurden zur Therapie der Ängste und auch der Panikzustände bisher bei Weitem noch nicht alle möglichen Therapien in Anspruch genommen, die eine Verbesserung herbeiführen könnten. Es erfolgt auch keine Bedarfsmedikation. Die Therapieoptionen wurden somit nicht zur Gänze ausgeschöpft. Diese Gesundheitsschädigung bewirkt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen und erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar macht. Auch liegen beim BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. Erkrankungen des Immunsystems vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.03.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.03.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX konnte zweifelsfrei entnommen werden, dass beim BF keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen dauerhaft vorliegen. Im Status psychicus wurde insbesondere beschrieben, dass der BF in allen Qualitäten orientiert ist, in der Stimmung leicht depressiv ist und leichte Erschöpfungssymptome und rezidivierende Angstzustände und Panikattacken bestehen. Dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 konnte zweifelsfrei entnommen werden, dass beim BF keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen dauerhaft vorliegen. Im Status psychicus wurde insbesondere beschrieben, dass der BF in allen Qualitäten orientiert ist, in der Stimmung leicht depressiv ist und leichte Erschöpfungssymptome und rezidivierende Angstzustände und Panikattacken bestehen. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden sowie aus den Angaben des BF ergibt, dass bisher bei Weitem noch nicht alle möglichen Therapien in Anspruch genommen wurden, so besteht keine regelmäßige nervenfachärztliche Betreuung. Es erfolgt auch keine Bedarfsmedikation, die eine Verbesserung herbeiführen könnte. Der BF absolvierte bislang keine psychische Rehabilitation und erfolgte kein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Daher wurde festgestellt, dass die Therapieoptionen somit nicht zur Gänze ausgeschöpft wurden. Es wurde diesbezüglich auch lediglich ein einziger fachärztlicher Befund vom 30.09.2024 in Vorlage gebracht. Im gesamten Beschwerdeverfahren konnten auch keine sonstigen Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß festgestellt werden. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX . Darin wurde hinsichtlich seiner Mobilität festgehalten, dass der BF ausreichend sicher und stabil ohne Unterstützung mobil ist und auch keine Koordinationsstörungen bestehen. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 . Darin wurde hinsichtlich seiner Mobilität festgehalten, dass der BF ausreichend sicher und stabil ohne Unterstützung mobil ist und auch keine Koordinationsstörungen bestehen. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46BBG zwölf Wochen.

Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Zudem wurde auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem wurde auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung folgende Krankheitsbilder umfasst: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  5. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  6. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 zu Grunde gelegt. Die psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bei den Krankheitsbildern Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobischer Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, erheblich eingeschränkt. Die Angst- bzw. Panikstörung des BF kann nicht als erheblich schwer bezeichnet werden; es liegt auch keine schwere Sozialphobie vor. Es besteht diesbezüglich keine regelmäßige fachärztliche Betreuung und wurden zur Therapie der Ängste und auch der Panikzustände bisher bei Weitem noch nicht alle möglichen Therapien in Anspruch genommen, die eine Verbesserung herbeiführen könnten. Es erfolgt auch keine Bedarfsmedikation. Das Behandlungsangebot wurden somit nicht zur Gänze ausgeschöpft und wurden keine Umstände vorbracht, dass möglichen Therapien für den BF unzumutbar wären. Auch die Beschwerden sind nicht in einem derartigen Ausmaß gegeben, dass der BF öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könnte. Es konnten beim BF insgesamt keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, dauerhaft festgestellt werden. Es konnten beim BF insgesamt keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, dauerhaft festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.
  7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2304291.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.