4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.04.2024 stellte XXXX (BF) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages. Am 25.04.2024 stellte römisch 40 (BF) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die zuvor angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 20.06.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF auf, aktuelle Nachweise des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder bzw. falls kein Einkommen vorliege, eine Stellungnahme und Nachweise dazu für den Zeitraum Mai 2024 bis dato vorzulegen. Der BF übermittelte daraufhin weitere Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert. Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 25.04.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen §§ 4a und 14a idF BGBl. I Nr. 112/2023 sowie §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 anzuwenden.Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 25.04.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen Paragraphen 4 a und 14 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sowie Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, anzuwenden. § 3 Beitragspflicht im privaten BereichParagraph 3, Beitragspflicht im privaten Bereich
11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im konkreten Fall nach wie vor Anwendung finden, lautete auszugsweise wie folgt: Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, welche
Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im konkreten Fall nach wie vor Anwendung finden, lautete auszugsweise wie folgt: § 47
Nr. 142/1969, sowie 8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […] § 48
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
Abs. 3 festgelegt werden.
Absatz 3, festgelegt werden.
Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten
H hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten
Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen. […] 3.1.4. EAG-Befreiungsverordnung Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF lautet auszugsweise: Die EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, idgF lautet auszugsweise: § 1 RegelungsgegenstandParagraph eins, Regelungsgegenstand
I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
Paragraph eins, verrechnen:
I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. § 4 Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen Paragraph 4, Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
oder die Deckelung
H unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 2, oder die Deckelung
Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; 1. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; 2. durch den Anspruchsberechtigten
2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen. 2. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
F BGBl. I Nr. 112/2023 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
F BGBl. I Nr. 198/2023 sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Vm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.
Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen. Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO). Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (Paragraph 47, FGO). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, FGO). Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
Paragraph 48, Absatz eins, FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der BF lebte zum Antragszeitpunkt in einem Drei-Personenhaushalt, für welchen der Richtsatz € 2.362,51 (Jahr 2024), € 2.471,19
3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).Das Nettoeinkommen ist
Paragraph 48, Absatz 3, FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629). Davon kann
5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.Davon kann
Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. 3.2.2. Berechtigung des BF Der BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.Der BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen
Paragraph 47, FGO – den Bezug einer Alterspension – nachgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO vor. Als Haushaltseinkommen sind die Einkommen des BF selbst und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Nataliya STERNAD-GUGNYAK sowie – für den Zeitraum des bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes – der Sofija STERNAD-GUGNYAK zu berücksichtigen. Fallgegenständlich wurden jedoch keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und festgestellt. Da die Befreiungen im April 2024 beantragt wurden und der BF bis einschließlich 30.06.2024 bereits befreit war, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab Juli 2024 festzusetzen. Folgende Berechnungen konnten anhand der festgestellten Einkünfte erstellt werden: 2024 2025 2026 Pension BF 1154,77 1675,6 1608,45 Einkommen XXXX Einkommen römisch 40 962,26 284,9 Summe der Einkünfte 2117,03 1960,5 1608,45 Sonstige Abzüge Maßgebliches Haushaltseinkommen: 2117,03 1960,5 1608,45 Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder 2152,03 2251,03 2311,81 Richtsatzunter/-überschreitung -35 -290,53 -703,36 Wenngleich der BF zum Antragszeitpunkt noch in einem Drei-Personenhaushalt lebte, konnten weitere Ermittlungen zum genauen Zeitpunkt der Änderung von einem Drei- auf einen Zweipersonenhaushalt unterbleiben, zumal die dritte Person im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohnehin kein Einkommen erzielte und – wie der Berechnungstabelle zu entnehmen ist – selbst bei Anwendung des niedrigeren Richtsatzes eines Zweipersonenhaushalt für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Richtsatzunterschreitung vorliegt. Ein Abzug von Wohnkosten
5 Z 1 FGO ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht. Ein Abzug von Wohnkosten
Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht. Der BF ist daher berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit zu werden.
F BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Vm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da der BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und der Stromzählpunkt im verfahrensgegenständlichen Antragsformular mit jenem, auf Basis dessen bereits eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ident ist, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben.
Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da der BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und der Stromzählpunkt im verfahrensgegenständlichen Antragsformular mit jenem, auf Basis dessen bereits eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ident ist, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben. Da eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ist der frühestmögliche Befreiungszeitpunkt der 01.07.2024.
2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2028 im gegenständlichen Fall angemessen.Da eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ist der frühestmögliche Befreiungszeitpunkt der 01.07.2024.
Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2028 im gegenständlichen Fall angemessen. Somit war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Der BF wird darauf hingewiesen, dass er
3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.Der BF wird darauf hingewiesen, dass er
Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2314672.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.