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{'item': 'L507 2313129-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 24Art 130§ 34§ 38

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlL507 2313129-1 Spruch, L507 2313132-1/17E L507 2313133-1/18E L507 2313130-1/18E L507 2313129-1/18E L507 2313131-1

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

§ 8Abs 1 Z 1 und Abs 2 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen. III. Aufenthaltsberechtigungen

§ 57Asyl

G 2005 werden den Beschwerdeführern nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG werden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52

Abs 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat Libanon zulässig ist.

§ 55

Abs 1 und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.römisch drei. Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 57, AsylG 2005 werden den Beschwerdeführern nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG werden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Libanon zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon. Die Zweitbeschwerdeführerinnen besitzt neben der libanesischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Syrien. Die Beschwerdeführer stellten am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.07.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als Libanese im Irak mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe, weshalb er im Libanon von der Hisbollah mit dem Tod bedroht worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie syrische Staatsangehörige sei und mit einem libanesischen Mann verheiratet sei. Er sei von der Hisbollah bedroht worden und habe gesagt, dass sie das Land verlassen müssen. Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
  2. Im Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland und wurden die Asylverfahren mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. 2. Im Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland und wurden die Asylverfahren mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 13.01.2023 wurden den Beschwerdeführern von der Bundesrepublik Deutschland Laissez-passer für die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ausgestellt. Die Laissez-passer waren bis 31.01.2023 gültig. Im Jänner 2023 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. 3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025, beim BFA eingelangt am 24.02.2025, wurden die gegenständlichen Säumnisbeschwerden

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG erhoben.

Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz beim BFA gestellt hätten, wobei seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen sowie den gestellten anhängigen Anträgen stattgeben. Den Säumnisbeschwerden wurden die Erstbefragungsprotokolle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beigelegt.3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025, beim BFA eingelangt am 24.02.2025, wurden die gegenständlichen Säumnisbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben.

Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz beim BFA gestellt hätten, wobei seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen sowie den gestellten anhängigen Anträgen stattgeben. Den Säumnisbeschwerden wurden die Erstbefragungsprotokolle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beigelegt. 4. Am 16.05.2025 erstattete das BFA Stellungnahmen zu den Säumnisbeschwerden. Ausgeführt wurde, dass es beim Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen, zumal dieser mit einer syrischen Staatsangehörigen liiert sei und er mit dieser auch drei Kinder habe, weshalb

§ 34Asyl

G ein Familienverfahren vorliege. Angesichts der politischen Entwicklung in Syrien müsse das neue überarbeitete Länderinformationsblatt zu Syrien abgewartet werden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeitnah einzuvernehmen. Die Verfahrensakten der Beschwerdeführer würden daher samt den Säumnisbeschwerden dem BVwG vorgelegt.4. Am 16.05.2025 erstattete das BFA Stellungnahmen zu den Säumnisbeschwerden. Ausgeführt wurde, dass es beim Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen, zumal dieser mit einer syrischen Staatsangehörigen liiert sei und er mit dieser auch drei Kinder habe, weshalb

Paragraph 34, AsylG ein Familienverfahren vorliege. Angesichts der politischen Entwicklung in Syrien müsse das neue überarbeitete Länderinformationsblatt zu Syrien abgewartet werden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeitnah einzuvernehmen. Die Verfahrensakten der Beschwerdeführer würden daher samt den Säumnisbeschwerden dem BVwG vorgelegt. Die Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführer langten am 22.05.2025 samt den Verfahrensakten beim BVwG ein. 5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer und 24.11.2025 betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellte die Vertretungen der Beschwerdeführer beim BVwG Fristsetzungsanträge

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer und 24.11.2025 betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellte die Vertretungen der Beschwerdeführer beim BVwG Fristsetzungsanträge

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Mit hg. Note vom 25.11.2025 wurden dem Verwaltungsgerichtshof die Fristsetzungsanträge samt Säumnisbeschwerden und Beschwerdevorlagen vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2025, Fr 2025/01/0017-2, wurde der Fristsetzungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 dem BVwG

§ 38Abs. 4 Vw

GG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2025, Fr 2025/01/0017-2, wurde der Fristsetzungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 dem BVwG

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2025, Fr 2005/20/0024 bis 0027-4, wurden die Fristsetzungsanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Fristsetzungsanträge vor dem Ablauf der dem BVwG zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist gestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 wurde betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich Fristsetzungsanträge

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht eingebracht, welche am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 wurde betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich Fristsetzungsanträge

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht eingebracht, welche am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2026, Fr 2026/20/0003 bis 0006-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht

§ 38Abs. 4 Vw

GG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) an die antragstellenden Parteien vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2026, , Fr 2026/20/0003 bis 0006-3, wurde dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnisse/Beschlüsse) an die antragstellenden Parteien vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

  1. Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden zu ihren Lebensumständen im Libanon, in Syrien und in Österreich befragt. Zudem wurde auf die aktuellen Länderberichte zum Libanon verwiesen und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erstattete die Vertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Libanon aus medizinischen, humanitären sowie integrationsbezogenen Gründen unzumutbar und mit erheblichen Risiken für Leib, Leben und die soziale Existenz verbunden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt zudem über die Staatsangehörigkeit von Syrien. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gehören der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der alawitischen Glaubensrichtung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Beirut im Libanon geboren und wuchs im Stadtteil XXXX auf. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Installateurs. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Beirut im Libanon geboren und wuchs im Stadtteil römisch 40 auf. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Installateurs. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Damaskus geboren und wuchs dort auch auf. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, erlernte keinen Beruf und kümmerte sich um den Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Cousin und Cousine. Sie waren ab ca. 2003 verlobt und haben am 26.01.2005 in Damaskus geheiratet. Von 2005 bis Ende 2009 war der Erstbeschwerdeführer für ein saudi-arabisches Bau- und Vertragsunternehmen mit Sitz in XXXX tätig ( XXXX ). Ein Vertragspartner dieses Unternehmens war das irakische Unternehmen XXXX . Der irakische Vertragspartner fungierte dabei als lokaler Vertragspartner gegenüber Endkunden im Irak, etwa einem Joint Contracting Command. Ein Joint Contracting Command ist eine militärische Einrichtung (meist US geführt), welche zB für die Vergabe von Aufträgen an irakische oder internationale Firmen oder auch für die Koordination der militärischen Beschaffung zuständig sind (Army Contracting Command - Wikipedia). Als Mitarbeiter des saudi-arabischen Bau- und Vertragsunternehmens wurde der Erstbeschwerdeführer unter anderem 2009 bei einer Warenlieferung im Irak [Lebensmittel, Propangas (zum Kochen), Baumaterial, Ersatzteile für Fahrzeuge, Elektrokabel und Leistungsschalter] an ein Joint Contracting Command als Begleitperson eingesetzt.Von 2005 bis Ende 2009 war der Erstbeschwerdeführer für ein saudi-arabisches Bau- und Vertragsunternehmen mit Sitz in römisch 40 tätig ( römisch 40 ). Ein Vertragspartner dieses Unternehmens war das irakische Unternehmen römisch 40 . Der irakische Vertragspartner fungierte dabei als lokaler Vertragspartner gegenüber Endkunden im Irak, etwa einem Joint Contracting Command. Ein Joint Contracting Command ist eine militärische Einrichtung (meist US geführt), welche zB für die Vergabe von Aufträgen an irakische oder internationale Firmen oder auch für die Koordination der militärischen Beschaffung zuständig sind (Army Contracting Command - Wikipedia). Als Mitarbeiter des saudi-arabischen Bau- und Vertragsunternehmens wurde der Erstbeschwerdeführer unter anderem 2009 bei einer Warenlieferung im Irak [Lebensmittel, Propangas (zum Kochen), Baumaterial, Ersatzteile für Fahrzeuge, Elektrokabel und Leistungsschalter] an ein Joint Contracting Command als Begleitperson eingesetzt. Während der Erstbeschwerdeführer beruflich im Irak war hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Familie in XXXX gelebt und kam am 05.06.2009 die Drittbeschwerdeführerin in XXXX zur Welt.Während der Erstbeschwerdeführer beruflich im Irak war hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Familie in römisch 40 gelebt und kam am 05.06.2009 die Drittbeschwerdeführerin in römisch 40 zur Welt. Nach dem Ende seiner Beschäftigung im Irak kehrte der Erstbeschwerdeführer in den Libanon zurück und zogen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zum Erstbeschwerdeführer in den Libanon, wo am 22.10.2010 und 08.03.2017 die Viert- und Fünfbeschwerdeführer zur Welt kamen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchten im Libanon die Grundschule. Der Fünftbeschwerdeführer hat das schulpflichtige Alter im Libanon noch nicht erreicht. Infolge der Eheschließung mit einem libanesischen Staatsangehörigen erhielt die Zweitbeschwerdeführerin ca. im Jahr 2008 die libanesische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführer haben im Juni 2022 den Libanon legal mit ihren libanesischen Reisepässen per Flug in die Türkei verlassen und gelangten über Bosnien, Serbien und Ungarn im Juli 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer waren bei ihrer Ausreise aus dem Libanon dreizehn Jahre, elf Jahre und fünf Jahre alt. In Juli 2022 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland weiter und wurden sie im Jänner 2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich bis dato nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2023 ehrenamtlich bei „ XXXX “ tätig und führt dabei anfallende Lagerarbeiten durch.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2023 ehrenamtlich bei „ römisch 40 “ tätig und führt dabei anfallende Lagerarbeiten durch. Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht auf einfachem Niveau Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich keine Ausbildung absolviert. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in einem Verein. Die Beschwerdeführer pflegen übliche soziale sowie freundschaftliche Kontakte und sind die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Fünftbeschwerdeführer ist noch nicht strafmündig. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Mittelschule und hat am 02.07.2025 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Aktuelle besucht die Drittbeschwerdeführerin eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, wo sie den Vorbereitungslehrgang 2025/2026 absolviert. Zudem hat sie ein Praktikum bei XXXX in der stationären Langzeitpflege absolviert. Der Viertbeschwerdeführer besucht die Mittelschule und der Fünfbeschwerdeführer die Volksschule.Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Mittelschule und hat am 02.07.2025 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Aktuelle besucht die Drittbeschwerdeführerin eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, wo sie den Vorbereitungslehrgang 2025 aus 2026, absolviert. Zudem hat sie ein Praktikum bei römisch 40 in der stationären Langzeitpflege absolviert. Der Viertbeschwerdeführer besucht die Mittelschule und der Fünfbeschwerdeführer die Volksschule. Die Drittbeschwerdeführerin hat in der Zeit vom 19.11.2024 bis 19.11.2024 den Erste-Hilfe-Führerscheinkurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Der Viertbeschwerdeführer hat and er Mittelschule den XXXX der Stufe M absolviert und hat am Projekt „ XXXX teilgenommen. Der Viertbeschwerdeführer hat and er Mittelschule den römisch 40 der Stufe M absolviert und hat am Projekt „ römisch 40 teilgenommen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch. Im Oktober 2025 wurde der Erstbeschwerdeführer mit der Zuweisungsdiagnose „rezidivierende (wiederkehrende) stabile Angina-Pectoris-Symptomatik, Familienanamnese positiv“ an das XXXX überwiesen. Diagnostiziert wurde am 23.10.2025 nach einem Herz MRT/Stressecho eine „Reversible Myokardischämie apikal, max. 10 % des LV, sonst unauffällige Perfusion. LV-Pumpfunktion normal“. Dieser Befund beschreibt eine leichte bis moderate, vorübergehende Minderdurchblutung an der Herzspitze (Apikal), bei der die Pumpleistung des Herzens aktuell nicht beeinträchtigt ist.Im Oktober 2025 wurde der Erstbeschwerdeführer mit der Zuweisungsdiagnose „rezidivierende (wiederkehrende) stabile Angina-Pectoris-Symptomatik, Familienanamnese positiv“ an das römisch 40 überwiesen. Diagnostiziert wurde am 23.10.2025 nach einem Herz MRT/Stressecho eine „Reversible Myokardischämie apikal, max. 10 % des LV, sonst unauffällige Perfusion. LV-Pumpfunktion normal“. Dieser Befund beschreibt eine leichte bis moderate, vorübergehende Minderdurchblutung an der Herzspitze (Apikal), bei der die Pumpleistung des Herzens aktuell nicht beeinträchtigt ist. Am 30.10.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer mit Symptomen einer instabilen Angina stationär im XXXX aufgenommen und stand dort bis 31.10.2025 in Behandlung. Die Diagnose bei der Entlassung lautete „Ausschluss ACS (keinen Hinweis auf einen akuten Herzinfarkt oder ein akutes Herzereignis) bei rezenter Myokardszintigraphie (23.11.) mit reversibler Myokardischämie apikal (belastungsabhängige Durchblutungsstörung), Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Anamnestisch frag. rezente Hemiparese links (Verdacht auf eine kürzlich aufgetretene Schwäche der linken Körperhälfte), erhöhte Triglyzeriden (erhöhte Blutfettwerte)“. Als Medikation wurden Thormbo ASS 100 mg (Butverdünner) und Atorvastation 40 mg (Senkung des Cholesterinspiegels, Vorbeugung von Herzinfarkt und Schlaganfall) empfohlen. Als weitere Maßnahmen wurde eine elektive CAG (Herzkatheder-Untersuchung der Herzkranzgefäße) sowie eine sofortige Wiedervorstellung bei akuten Beschwerden empfohlen. Ab Beginn der Statintherapie (Atorvastation) wurden die Kontrolle der Leberwerte in drei bis sechs Wochen durch den Hausarzt, bei Myalgien das Stoppen der Einnahme sowie eine frühzeitige Kontrolle beim Hausarzt und die Kontrolle der Blutfette alle drei Monate bis zum Erreichen der Zielwerte angeregt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 31.10.2025 mit stabilen Vitalparametern und beschwerdefrei nach Hause entlassen.Am 30.10.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer mit Symptomen einer instabilen Angina stationär im römisch 40 aufgenommen und stand dort bis 31.10.2025 in Behandlung. Die Diagnose bei der Entlassung lautete „Ausschluss ACS (keinen Hinweis auf einen akuten Herzinfarkt oder ein akutes Herzereignis) bei rezenter Myokardszintigraphie (23.11.) mit reversibler Myokardischämie apikal (belastungsabhängige Durchblutungsstörung), Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Anamnestisch frag. rezente Hemiparese links (Verdacht auf eine kürzlich aufgetretene Schwäche der linken Körperhälfte), erhöhte Triglyzeriden (erhöhte Blutfettwerte)“. Als Medikation wurden Thormbo ASS 100 mg (Butverdünner) und Atorvastation 40 mg (Senkung des Cholesterinspiegels, Vorbeugung von Herzinfarkt und Schlaganfall) empfohlen. Als weitere Maßnahmen wurde eine elektive CAG (Herzkatheder-Untersuchung der Herzkranzgefäße) sowie eine sofortige Wiedervorstellung bei akuten Beschwerden empfohlen. Ab Beginn der Statintherapie (Atorvastation) wurden die Kontrolle der Leberwerte in drei bis sechs Wochen durch den Hausarzt, bei Myalgien das Stoppen der Einnahme sowie eine frühzeitige Kontrolle beim Hausarzt und die Kontrolle der Blutfette alle drei Monate bis zum Erreichen der Zielwerte angeregt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 31.10.2025 mit stabilen Vitalparametern und beschwerdefrei nach Hause entlassen. Am 12.12.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer nach atypischen Angina pectoris Beschwerden erneut an das XXXX überwiesen und dort untersucht. Eine Koronarangiographie ergab keine Besonderheiten und einen ausgeglichenen Versorgungstyp. Eine koronare Herzerkrankung wurde ausgeschlossen. Als Therapievorschlag wurde eine konservative medikamentöse Therapie sowie ein Therapieversuch einer antianginösen Therapie angemerkt. Als Nachbehandlung wurden eine Sekundärprävention der Grunderkrankung

Leitlinien und regelmäßige kardiologische Folgeuntersuchungen vorgeschlagen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde ein Nasenspray (bis zur HNO-Kontrolle), Ranexa 375 mg Retardtabletten (Behandlung von chronischer Angina pectoris; Vermerk: neu), Pantoloc 40 mg – Filmtabletten (Magenschutz), Atorvastatin 40 mg Filmtabletten (Senkung des Cholesterinspiegels, Vorbeugung von Herzinfarkt und Schlaganfall), Thrombo Ass 100 mg Filmtabletten (Butverdünner; vermerk: absetzen) verschrieben.Am 12.12.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer nach atypischen Angina pectoris Beschwerden erneut an das römisch 40 überwiesen und dort untersucht. Eine Koronarangiographie ergab keine Besonderheiten und einen ausgeglichenen Versorgungstyp. Eine koronare Herzerkrankung wurde ausgeschlossen. Als Therapievorschlag wurde eine konservative medikamentöse Therapie sowie ein Therapieversuch einer antianginösen Therapie angemerkt. Als Nachbehandlung wurden eine Sekundärprävention der Grunderkrankung

Leitlinien und regelmäßige kardiologische Folgeuntersuchungen vorgeschlagen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde ein Nasenspray (bis zur HNO-Kontrolle), Ranexa 375 mg Retardtabletten (Behandlung von chronischer Angina pectoris; Vermerk: neu), Pantoloc 40 mg – Filmtabletten (Magenschutz), Atorvastatin 40 mg Filmtabletten (Senkung des Cholesterinspiegels, Vorbeugung von Herzinfarkt und Schlaganfall), Thrombo Ass 100 mg Filmtabletten (Butverdünner; vermerk: absetzen) verschrieben. Aktuell nimmt der Erstbeschwerdeführer 2 x täglich Ranogelan (Arzneimittel zur Behandlung von Angina pectoris verwendet wird) und 1 x täglich Thrombo Ass (Blutverdünner) ein (VS 11). Die Drittbeschwerdeführerin klagt über Bauchbeschwerden seit längerer Zeit. Es liegt keine medizinische Diagnose vor und werden von ihr keine Medikamente eingenommen. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt regelmäßig psychologische Unterstützung in Anspruch. Ärztliche Unterlagen oder Bestätigungen wurden nicht vorgelegt. Beim Viertbeschwerdeführer wurde 2023 während des Aufenthaltes in Deutschland eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und besuchte er im Jänner 2023 eine Kurzzeittherapie (Traumasprechstunde). Derzeit nimmt der Viertbeschwerdeführe keine Medikamente ein und besucht keine Therapie. Aktuelle ärztliche Unterlagen oder Bestätigungen wurden nicht vorgelegt. Allfällig notwendige Behandlungen und Medikamente für die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind im Libanon verfügbar. Die Zweit- und Fünftbeschwerdeführer sind gesund. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Im Libanon sind eine Schwester und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers aufhältig. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers ist als Taxifahrer tätig und seine Schwester ist Hausfrau. Die Eltern sowie zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Im Libanon leben auch die Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist in Syrien wohnhaft und der Aufenthalt eines Bruders der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht bekannt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stehen mit ihren Verwandten im Libanon in Kontakt. Mit ihrer Schwester in Syrien steht die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführer. 1.

  1. Zum Vorbringen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Libanon vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer solchen ausgesetzt wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Libanon vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer solchen ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Libanon entgegenstehen würden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Libanon entgegenstehen würden. 1.
  2. Zur Lage im Libanon wird festgestellt: Sicherheitslage Der Libanon unterhält keine diplomatischen Kontakte mit Israel und befindet sich technisch gesehen seit 1948 im Kriegszustand mit Israel. Es gibt keine formale Grenzziehung zu Lande. Nur in Bezug auf die maritimen Grenzen gab es nach jahrelangen indirekten Verhandlungen eine Einigung unter US-Vermittlung. Die jüngeren Konflikte zwischen den beiden Staaten ereigneten sich zwischen Israel und der libanesischen Gruppe Hizbollah, während die Libanesischen Streitkräfte (LAF - Lebanese Armed Forces) normalerweise nicht involviert waren (Chatham House 14.11.2025). Die Hizbollah begann nach dem Hamas-Angriff auf Israel vom 7.10.2023 zur Unterstützung der Hamas mit Raketenbeschuss auf Israel (NYT 28.8.2025). Es handelte sich um sporadische, aber teilweise auch intensive Feuergefechte seitens Hizbollah und palästinensischen Gruppen mit dem israelischen Militär entlang der Blauen Linie, der Demarkationslinie zwischen Libanon und Israel sowie den Golanhöhen (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 eskalierten diese bewaffneten Auseinandersetzungen (HRW 16.1.2025). Am 17.
  3. September 2024 explodierten im Libanon Tausende (AI 29.4.2025) von Israel präparierte Pager (CNN 27.9.2024). 2.323 Personen wurden dabei verletzt und 12 Personen getötet, darunter zwei Kinder und zwei Sanitäter. Am nächsten Tag detonierten Funkgeräte, wodurch mindestens 25 Personen starben und 608 Menschen verletzt wurden (AI 29.4.2025). Die Geräte wurden von verschiedenen Einheiten der Hizbollah und ihren Einrichtungen verwendet (HRW 16.1.2025). Die Sprengungen zielten laut damaligem Hizbollah-Generalsekretär Hassan Nasrallah auf möglichst hochrangige Mitglieder der Organisation ab (CNN 27.9.2024). Im Fall der Pager waren die meisten Verwundeten Hizbollah-Mitglieder, wenngleich auch mehrere ZivilistInnen, darunter auch Kinder, getötet oder verletzt wurden (LOT 21.11.2025). Im Zuge vemehrter israelischer Militärschläge [Anm.: nach obigen Ereignissen] wurden unter anderem hochrangige Kommandanten der Hizbollah und Generalsekretär Hassan Nasrallah getötet. Allein am 23.9.2025 starben mindesten 558 Personen, darunter auch 50 Kinder, und wurden über 1.835 Menschen verletzt. Ein wichtiger Grenzübergang zu Syrien wurde am 4.10.2025 getroffen, was ZivilistInnen bei der Flucht aus dem Libanon behinderte und humanitäre Hilfe unterbrach. Finanzeinrichtungen der Hizbollah waren ebenfalls Angriffsziele. Israelische Angriffe schadeten auch den friedenserhaltenden Einsätzen der UNO im südwestlichen Libanon [Anm.: mehr zu UNIFIL siehe weiter unten] (HRW 16.1.2025). Insgesamt starben laut libanesischem Gesundheitsministerium zwischen Oktober 2023 und dem 27.11.2024, dem Beginn des Waffenstillstands, mehr als 3.961 Menschen im Libanon, darunter 736 Frauen, 222 Personen aus dem Gesundheits- und Rettungsbereich sowie 248 Kinder. Mehr als 1,2 Mio. Menschen waren zum Zeitpunkt des Beginns des Waffenstillstands Binnenflüchtlinge. Tausende Gebäude waren zerstört und ganze Ortschaften nur noch Schutt und Asche. Mindestens 562.000 Menschen überquerten aufgrund der Gewalteskalation die Grenze nach Syrien, darunter mindestens 354.000 SyrerInnen (HRW 16.1.2025). Amnesty International beziffert unter Berufung auf Aussagen libanesischer Behörden von Anfang Dezember 2024 die Zahl der getöteten Menschen im Libanon mit 4.047 ab 8.10.2023, darunter mindestens 240 Kinder, und die Zahl der Verwundeten mit mindestens 16.638 Personen, die großteils ab September 2024 verletzt wurden (AI 29.4.2025). Trotz des Waffenstillstands kommt es weiterhin zu israelischen Luftschlägen im Libanon, die sich laut Israel gegen Hizbollah-Ziele richten (NYT 28.8.2025): Neben beträchtlichem Sachschaden durch das israelische Militär sind auf Basis von ACLED-Daten (ACLED - Armed Conflict Location & Event Data) für den Zeitraum 27.11.2024 bis 14.11.2025 343 Tote verzeichnet, davon 136 ZivilistInnen. In vielen Fällen ist die Erfassung von ZivilistIinnen

L'Orient Today schwierig: Einige Tote waren aktive Hizbollah-Mitglieder, andere Reservisten oder sympathisierten mit der Organisation. Viele israelische Einsätze trafen auch Personen, die zumindest im Prinzip zum Angriffszeitpunkt nicht einer militärischen Aktivität nachgingen. Die folgende Graphik von L'Orient Today auf Basis von ACLED-Daten bietet eine Aufschlüsselung nach Profil der Getöteten von 27.11.2024 bis 14.11.

  1. Neben bestätigten Hizbollah-Mitgliedern und solchen, zu denen nur israelische Angaben ihrer Hizbollah-Mitgliedschaft vorliegen, sind auch Getötete anderer bewaffneter Organisationen sowie ZivilistInnen und Personen mit ungeklärter Zuordnung erfasst (LOT 27.11.2025): Auch Mitglieder der libanesischen Armee kommen immer wieder bei israelischen Militäraktionen um (Der Standard 2.9.2025). Seit 14.11.2025 kamen neue israelische Luftschläge hinzu (die noch nicht in den ACLED-Daten enthalten waren) und bei welchen mehr als 20 Menschen getötet wurden, darunter 13 Jugendliche bei einem Vorfall im Flüchtlingslager Ain al-Hilweh am 18.11.
  2. Mit Stand 25.11.2025 registrierte ein UN-Bericht den Tod von 127 ZivilistInnen im Libanon seit Beginn des Waffenstillstands bis 24.11.
  3. Die Diskrepanzen bei den Zahlen ergeben sich laut L'Orient Today aus der Heranziehung unterschiedlicher Quellen. Die libanesische Zeitung verwendete ACLED-Daten, die mit öffentlichen Quellen abgeglichen wurden, darunter Nachrichtenartikel. Das libanesische Gesundheitsministerium berichtet eine Gesamtzahl getöteter Personen von 331 und 945 Verwundete, ohne zwischen Kämpfern und ZivilistInnen zu unterscheiden (LOT 27.11.2025). ACLED erhob von 8.10.2023 [Anm.: Beginn der Angriffe der Hizbollah auf Israel] bis 26.9.2025 Daten zur Konfrontation zwischen Hizbollah und Israel. Demnach setzte Israel seine Militärschläge auch nach dem Waffenstillstand, der auf die Eskalation im Herbst 2024 folgte, fort. Seitens Hizbollah sind nach dem 27.11.2024 keine Militäraktionen mehr verzeichnet (ACLED 7.10.205): Eine Gesamtdarstellung der Verteilung der israelischen Militärschläge von 8.10.2023 bis 26.9.2025 durch ACLED illustriert deren Verteilung. Betroffen war in diesem Zeitraum das gesamte Land mit Ausnahme von Teilen des Küstenabschnitts nördlich von Beirut und den bergigen Regionen (mit weniger Bevölkerung bzw. besonders auch kaum schiitischer Bevölkerung). Der Südlibanon, das Gebiet südlich Beiruts und die Bekaa Ebene im Osten waren besonders Ziel israelischer Militärschläge (ACLED 7.10.2025): Die Zahl und das Ausmaß israelischer Militärschläge nahm in den letzten Monaten zu und beinhaltete im November 2025

Haaretz ungewöhnlicherweise auch einen Angriff auf ein (laut israelischen Angaben) Hamas-Ziel im palästinensichen Flüchtlingslager Ain al-Hilweh nahe Saida/Sidon, bei dem 14 Palästinenser starben [Anm.: siehe hierzu auch weiter unten] (Haaretz 21.11.2025) . Seit Beginn des Waffenstillstands am 27.11.2024 verstieß das israelische Militär mehr als 12.000 Mal gegen diesen - also fast täglich. Dazu wertete die libanesische Tageszeitung L'Orient Today Daten von ACLED für den Zeitraum 27.11.2024 bis 14.11.2025 aus. Die Formen der Verstöße umfassten Luftschläge durch Flugzeuge und Drohnen, Artilleriefeuer und die Zerstörung von Besitz. In der Kategorie „Other“ sind Maschinengewehrfeuer auf Zivilistinnen, die LAF und die UNO-SoldatInnen sowie Entführungen und Errichtung von militärischen Außenposten auf libanesischem Territorium umfasst. Während

der Graphik anfangs noch die Zerstörung von Besitz sowie Artilleriefeuer und teils Luftschläge häufig verzeichnet wurden, bildeten Luftschläge im Lauf des Jahres 2025 meist die größte Kategorie (LOT 27.11.2025): UNIFIL verzeichnete ungefähr 7.500 Luftraumverletzungen und 2.500 israelische Militäraktionen nördlich der Blauen Linie zwischen 27.11.2024 und 26.11.

  1. Insgesamt ergeben sich aus diesen Zahlen mehr als 12.000 Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens (LOT 27.11.2025): UNIFIL erfasste zudem von 27.11.2024 bis 9.10.2025 den Abschuss von 21 Projektilen vom Libanon aus (von denen viele nicht die Blaue Linie überquerten) im Gegensatz zu 950 abgefeuerten Projektilen von israelischer Seite her. Der von Hizbollah in Anspruch genommene Schlag am 2.12.2024 forderte keine Opfer, aber rief einen israelischen Gegenschlag mit vier Toten hervor. Weitere Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hizbollah umfassten laut UNIFIL- Bericht für den Zeitraum 21.2.-20.6.2025 150 Fälle von unautorisierten Waffen im Gebiet zwischen der Blauen Linie und dem Litani-Fluss, die Entdeckung von 113 Waffendepots und 67 Tunneln oder anderen unterirdischen Konstrukten (LOT 27.11.2025). Das israelische INSS (The Institute for National Security Studies) verzeichnet mit Stand 3.12.2025 1.520 Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hizbollah [Anm.: seit 27.11.2024}, ohne zu definieren, welche Formen diese annahmen (INSS 3.12.2025). Von Mitte Februar 2025 an stellten insgesamt 1.258 Luftschläge (Stand 14.11.2025) nach Luftraumverletzungen und militärischen Aktivitäten nördlich der Blauen Linie die häufigste Form der Verletzungen des Waffenstillstands durch Israel dar. Speziell der Südlibanon war betroffen und hier besonders das Gebiet südlich des Litani Flusses. Von 27.11.2024 bis 14.11.2025 zielten 56 Prozent der Luftangriffe auf Orte in den Bezirken Bint Jbeil, Marjayoun und Tyrus ab. Dabei waren die Dörfer entlang der Blauen Linie am Stärksten betroffen. Beinahe das gesamte stark zerstörte Grenzgebiet dient nun als israelische Pufferzone und die BewohnerInnen werden oft von einer Rückkehr und dem Wiederaufbau abgehalten. Weitere Ziele lagen im Osten des Libanon in der Bekaa-Ebene und entlang der Küste südlich von Beirut (LOT 27.11.2025): Israelische Lufteinsätze fanden auch während des Papstbesuchs statt und trafen Ziele im Südlibanon (LOT 30.11.2025b). Außerdem liegen Berichte vor, wonach Israel im Südlibanon eine Mauer baut, was 4.000m2 libanesisches Territorium für die libanesische Bevölkerung unzugänglich machen würde (The Guardian 25.11.2025). Kurz nach dem ersten direkten Kontakt zwischen Libanon und Israel seit 40 Jahren am 4.12.2025 trafen israelische Luftschläge Wohnhäuser in drei Orten in den Bezirken Nabatiyeh, Tyros und Bint Jbeil und verursachten erheblichen Sachschaden. Trotzdem ist am 19.
  2. ein weiteres Treffen vorgesehen (LOT 5.12.2025a).

libanesischem Premierminister soll es ausschließlich um Angelegenheiten bzw. Verletzungen des Waffenstillstands gehen (LOT 5.12.2025b). Am 25.11.2025, nach dem Luftschlag auf Ain al-Hilweh, und auch in Bezug auf weitere Vorfälle seitens aller Konfliktparteien, die laut UNO mutmaßlich gegen das humanitäre Völkerrecht verstießen, forderte die UNO, dass die Verantwortlichen zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden (LOT 27.11.2025). Das Waffenstillstandsabkommen sieht auch die Entwaffnung aller nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen im Libanon - einschließlich der Hizbollah - vor, was die Organisation aber verweigert. Sie transportiert ihr Arsenal im Libanon umher und schmuggelt Waffen von Syrien her ein. Sie argumentiert, dass die Vereinbarung zur Entwaffnung nur das Gebiet südlich des Litani-Flusses betreffe und beschuldigt ihrerseits Israel des Bruchs des Waffenstillstands (Chatham House 14.11.2025). Unterdessen werden die israelischen Angriffe immer häufiger und die Aufforderungen an die libanesische Regierung zur Entwaffnung immer drohender. Auch die Vereinigten Staaten setzen den Libanon verstärkt diplomatisch unter Druck (Chatham House 14.11.2025). Während die Regierung des Libanon im Jahr 2008 „Widerstand“ - eine Anspielung auf die Hizbollah - als Pfeiler der nationalen Verteidigung neben den LAF bezeichnete, fehlt dieser Ausdruck in der Stellungnahme der aktuellen Regierung und erwähnt stattdessen das Monopol des Staats auf Bewaffnung, und in weiteren Aussagen auch das Monopol des Staats auf Entscheidungen zwischen Krieg und Frieden (Chatham House 14.11.2025). Seit Beginn des Waffenstillstands demontierten die LAF in Zusammenarbeit mit UNIFIL Hunderte militärische Anlagen („structures“) südlich des Litani (LOT 3.9.2025). Die Arbeit der LAF wird einerseits gelobt, andererseits gibt es geleakte Hinweise, dass mehr gemacht werden müsste, um die Waffen schneller zu entfernen (LOT 19.11.2025). Präsident Joseph Aoun gibt als Grund für die langsame Entwaffnung die Vermeidung von bewaffneten Zusammenstößen angesichts begrenzter Kapazitäten der LAF an. Der Abschluss bis Jahresende 2025 wird bezweifelt (Haaretz 1.12.2025). Die Armee setzt auf die Prävention der Verlegung von Waffen statt auf direkte Durchsuchungen, was weder Israel noch den USA ausreicht (LOT 19.11.2025). Gleichzeitig ist beiden Staaten klar, dass der Druck auf die libanesische Regierung Präsident Aoun zwingen wird, den politischen Dialog mit der Hizbollah einzustellen - mit einer direkten Konfrontation als Folge (Haaretz 1.12.2025). Der Plan der LAF sieht eine Entfernung der Waffen aus dem Südlibanon bis Jahresende vor - mit neuen israelischen Forderungen nach Durchsuchungen wird das Einhalten der Frist erschwert. Auch die USA haben dem Libanon eine Forderungsliste mit Frist Jahresende gesetzt: Sollte der Libanon nicht mit seiner Ernsthaftigkeit bei der Umsetzung überzeugen können, gibt es keine Fristverlängerung seitens der USA und es droht mehr Druck bis hin zur Einstellung jeglicher Hilfe seitens der USA sowie eventuell der Befürwortung weiterer israelischer Militäreinsätze durch die Vereinigten Staaten. Bisher wurde Israels Ansinnen einer neuerlichen großen Militäroffensive von den USA eingebremst. Die USA setzten bisher auf stärkeren politischen, finanziellen und wirtschaftlichen Druck. Letztendlich soll ein Ende des Kriegszustands [Anm.: seit 1948 - siehe oben] zwischen Libanon und Israel folgen. Der Libanon muss demnach die militärischen, finanziellen und institutionellen Strukturen der Hizbollah zerstören und hierfür auch den Finanzsektor reformieren, der nach US-Ansicht der Hizbollah und ihren Verbündeten dienlich ist. Sollte der Libanon diese Bedingungen nicht erfüllen, käme es zu wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen, welche eine neue Welle von Unruhen nach sich ziehen könnte (LOT 19.11.2025). Der Libanon ist nach Dekaden konfessioneller Klientelpolitik, politischem Stillstand und verbreiteter Korruption für Premierminister Salam schwer regierbar und lässt ihn an die Grenzen seiner Möglichkeiten stoßen. Seine Regierung möchte über ein Ende der israelischen Präsenz im Südlibanon verhandeln und wirft der israelischen Führung mangelnde Bereitschaft für einen Frieden vor. Dafür wird in Israel eine zivil verwaltete „Wirtschaftszone“ unter internationaler und amerikanischer Leitung kolportiert. Israel verlangt als Preis für seinen Rückzug und die Einstellung seiner Militäreinsätze eine Entmilitarisierung des Südlibanon und das Verschwinden der Hizbollah südlich des Litani-Flusses. Die Schwächung der Hizbollah durch den Krieg mit Israel und den Fall der Assad-Herrschaft in Syrien gilt als historische Möglichkeit, die Hizbollah zu entwaffnen - auch aus Perspektive der meisten LibanesInnen. Die libanesische Zustimmung zum US-Plan zur Entwaffnung der Hizbollah bis Ende 2025 macht zwar

Standard bemerkenswerte Fortschritte bei der Umsetzung durch die libanesischen Streitkräfte, aber dies hat nicht zum Ende israelischer Verletzungen des Waffenstillstands geführt. Israel will ein höheres Tempo, weil es eine Erholung der Hizbollah und ihrer Nachschubwege aus dem Iran über Syrien fürchtet. Allerdings könnten die vermehrten Militäreinsätze auch den gegenteiligen Effekt haben und das Vorgehen der libanesischen Regierung bei der Entwaffnung torpedieren, die glaubwürdig seine Bevölkerung und sein Territorium schützen können muss (Der Standard 5.11.2025). Die USA gehen unterdessen davon aus, dass die Hizbollah noch bis zu 40.000 Mann und 20.000 Raketen zur Verfügung hat. Der monatliche Sold soll ungefähr 2.200 US-Dollar betragen – viermal so viel wie ein Soldat der LAF verdient. Die LAF erhält finanzielle Hilfe von den Vereinigten Staaten und der EU (Der Standard 5.11.2025). L'Orient Today berichtet ebenfalls über die Auszahlung des Solds in gewohnter Höhe, aber beziffert diesen mit bis zu 600 US-Dollar für Mitglieder der Eliteeinheit Radwan Forces (LOT 27.9.2025). Gleichwohl gibt es Berichte, wonach die Hizbollah finanzielle Schwierigkeiten hat und nicht in der Lage ist, wie nach dem Krieg von 2006 die vom Krieg Betroffenen zu entschädigen. Auch wenn sie weiterhin eine Kernunterstützung in Teilen des Landes genießt, geben doch privat einige Anhänger der Organisation ihr Gefühl der Niederlage zu (Chatham House 14.11.2025). Aber die Nervosität, wie die Hizbollah schlussendlich mit der Forderung nach Entwaffnung umgeht, ist auch bei LibanesInnen groß, die sich überhaupt ein Ende der Hizbollah wünschen. Sollte sich die Hizbollah gegen die Entwaffnung zur Wehr setzen, könnte dies in einem Bürgerkrieg enden - so die Angst (Der Standard 31.8.2025). Eine mögliche Vorgehensweise könnte sein, dass die Organisation gar nichts unternimmt und so den Druck auf die libanesische Regierung ausnützt, die keine Entwaffnung mit Gewalt durchsetzen und nicht einen Bürgerkrieg auslösen möchte. Im Endeffekt wird davon ausgegangen, dass der Iran letztendlich die Entscheidung trifft, wobei unklar ist, wie sehr er der Hizbollah bei dem Widerstand gegen eine Entwaffnung helfen könnte, denn auch der Iran ist nach den israelischen und amerikanischen Bombardierungen schwer angeschlagen (Al-Monitor 30.8.2025). Israelischen und arabischen Medien zufolge bemüht sich der Iran aktuell um eine (Wieder-)Aufrüstung der Hizbollah wie auch anderer regionaler Partner wie den Houthis und Gruppen in Syrien und der Westbank. Der Iran sei demnach bereit, im Fall einer israelischen Offensive gegen die Hizbollah (durch seine Verbündeten) wieder mehrere regionale Fronten zu eröffnen (ISW 1.12.2025) - Die Bandbreite des Einsatzes von Drohnen durch Israel besonders im Südlibanon Viele von den israelischen Angriffen seit dem Beginn des Waffenstillstands wurden mit Drohnen ausgeführt. Drohnen werden von Israel auch für andere Maßnahmen im Südlibanon eingesetzt, wobei viele Fälle Zivilistinnen betreffen, wie ein Bericht des britischen Think Tanks Chatham House beschreibt und analysiert. Die Drohnen sollen scheinbar die Bevölkerung einschüchtern und an die ständige Überwachung (durch Israel) erinnern. So hielt z.B. eine Drohne ein Auto mit getönten Scheiben auf und via Drohne wurde das Herunterkurbeln der Fenster angeordnet, um das Innere des Autos zu kontrollieren. In einem anderen Fall musste eine Frau ihre Handtasche auf Geheiß via Drohne zur Inspektion öffnen. Ein Bericht beschrieb auch das Eindringen einer Drohne in ein Privathaus. In einem anderen Fall dokumentierte ein junger Mann, wie ihm Drohnen beim täglichen Sport und auch beim Besuch des Grabs seines Bruders folgen. Statt der früheren Praxis Israels, Flugblätter abzuwerfen, erfolgen nun auch Durchsagen an die Bevölkerung durch leistungsstarke Lautsprecher von Drohnen. In einem Fall wurde vor der Zusammenarbeit mit einem Ingenieur für Wiederaufbau wegen angeblicher Kollaboration mit der Hizbollah gewarnt, was der Betreffende öffentlich abstreitet. Der Vorfall wird im Bericht dahingehend gedeutet, dass Israel möchte, dass die Bevölkerung nicht in den Südlibanon zurückkehrt und das Gebiet entvölkert bleibt. Immer wieder zerstören israelische Drohnen auch Bagger bei der Entfernung von Schutt im Grenzgebiet. Israel selbst zirkuliert ein Video von einem sich in einem zerstörten Gebäude versteckenden Fuchs, das einen Eindruck über seine Überwachungsmöglichkeiten im Südlibanon vermitteln soll. Insgesamt werden

Chatham House Drohnen nicht nur zu Angriffen verwendet, sondern auch zur Überwachung, Einschüchterung, militärischen Aufklärung und zum Abfangen von Daten/Informationen. So ist keine permanente Militärpräsenz vor Ort mehr nötig, sondern diese wird aus der Ferne mit minimalen Risiken für israelisches Militär ausgeübt. Gleichzeitig ermöglicht die Kontrolle aus der Luft tiefreichende Eingriffe in den Alltag und die Privatsphäre (Chatham House 4.11.2025). Die lokale Bevölkerung reagiert, indem z.B. Gespräche über Politik abgebrochen werden, sobald sich eine Drohne nähert. Die Benutzung von Handys bei Drohnenaktivitäten wird ebenfalls vermieden (Chatham House 4.11.2025). Weitere bewaffnete Gruppen im Libanon Neben der Hizbollah gibt es noch andere nicht-staatliche bewaffnete schiitische Gruppen im Libanon, so etwa die Amal, eine schiitische Partei, die an der Seite der Hizbollah ebenfalls gegen Israel gekämpft haben soll, sowie die Imam Hussein Division (BBC Monitoring 10.3.2024). Neben palästinensischen Gruppen wie Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, die auch Angriffe gegen Israel vom Libanon aus für sich beanspruchten, sollen sich auch Mitglieder kleinerer Milizen wie von der Al-Jama'a al-Islamiya und der Syrian Social Nationalist Party (SSNP) an Kampfhandlungen gegen Israel beteiligt haben (BBC Monitoring 10.3.2024). Die Zaiter, Jaafar, Noun, Jamal und Rachini werden oft als schiitische „Clans“ an der syrisch-libanesischen Grenze bezeichnet. Mitglieder ihrer bewaffneten Gruppen waren in die Gefechte im Februar 2025 mit Kräften der neuen syrischen Regierung im Grenzgebiet zu Syrien beteiligt (LOT 8.2.2025). Hinzukommt der Trend des libanesischen Sicherheitsapparats, seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise 2019 vermehrt Aufgaben auf informelle Akteure auszulagern. In der zweitgrößten Stadt des Libanon, in Tripoli, wird dabei auf schon lange bestehende Beziehungen zu einflussreichen Personen - auch Kriminelle - zurückgegriffen, um die Gewalt in Grenzen zu halten oder zu verhindern, dass die Stadt Jihadisten anzieht. In den südlichen Vororten Beiruts mit schiitischer Bevölkerungsmehrheit sind die Hizbollah und Amal die einflussreichsten politischen Akteure und die Behörden arbeiten fallweise mit ihnen zusammen. Die beiden Parteien wiederum greifen dort oft auf lokale einflussreiche Clans zurück. In Gebieten mit großen Anteilen an Flüchtlingen bemühen sich die Sicherheitskräfte im Allgemeinen um polizeiliche Arbeit via Lagerkomittees und -anführern. An einigen Orten - von wohlhabenden Beiruter Vororten bis hin zu ärmeren Städten im Nordlibanon - haben die Gemeinden bewaffnete und unbewaffnete Nachbarschaftspatrouillen eingerichtet, um ihrer Ansicht nach fehlende polizeiliche Kapazitäten auszugleichen (ICG 27.8.2025). - Die Kontroverse um die Shebaa-Farmen und die syrisch-libanesische Grenze Eine weiterer Faktor der Sicherheitslage im Libanon ist die libanesisch-syrische Grenze, die nie richtig demarkiert wurde, und wo kriminielle und militante Aktivitäten gedeihen, welche auch zum Gegenstand von Spannungen zwischen Syrien und dem Libanon geworden sind (Al-Monitor 31.8.2025) (siehe z.B. auch obige Aufzählung involvierter schiitischer bewaffneter Gruppen). Hinzu kommt der Status eines Gebiets auf den Golanhöhen, das als „Shebaa-Farmen“ bekannt ist. Es befindet sich seit 1967 unter israelischer Kontrolle. Der Libanon beansprucht das Gebiet für sich, während Israel argumentiert, dass das Gebiet ursprünglich Teil des syrischen Territoriums war, und daher zu den 1981 von Israel annektierten Golanhöhen gehört, und daher kein Gegenstand etwaiger zukünftiger Verhandlungen mit dem Libanon sei (Al-Monitor 31.8.2025). International wird das umstrittene Gebiet meist als eigentlich syrisches Territorium betrachtet (Encyclopaedia Britannica (o.D.). Die Hizbollah [Anm.: Viele Aspekte zur Hizbollah sind besonders für zivile Quellen nur eingeschränkt erhebbar. Die Aussagen zur ihren aktuellen Kapazitäten - besonders militärischer Natur - können daher je nach Quelle stark divergieren - diese Bandbreite erlaubt der Leserschaft, sich selbst ein Bild von der intransparenten Lage zu machen.] Die Hizbollah galt [Anm.: vor dem Herbst 2024] als die am schwersten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit und als das „Kronjuwel“ der „Achse des Widerstandes“ des Iran. Sie war mit Raketen, Lenkwaffen und Drohnen (UAVs) ausgerüstet und stellte eine wichtige Abschreckung für einen israelischen Angriff auf den Iran dar (IPF 9.2025). In dem Konflikt nach dem 7.10.2023 und besonders ab September 2024 verzeichnete die Organisation schwere Verluste. Bis zum Waffenstillstandsbeginn im November 2024 waren ungefähr 5.000 Hizbollah-Kämpfer getötet [Anm.: die Zahlen variieren stark nach Quelle - so gibt L’Orient Today die Zahl der Getöteten seit Herbst 2024 mit ungefähr 1.000 an - L’Orient Today 23.9.2025] und Tausende verwundet worden. Unter den Getöteten befand sich auch der langjährige Generalsekretär Hassan Nasrallah, der eine große Lücke in der Organisation hinterließ. Das israelische Militär schätzt, dass 80 Prozent der Raketen mit bis zu 40 Kilometer Reichweite zerstört sind (IPF 9.2025). Was von dem Raketenarsenal insgesamt noch übrig ist, bleibt unklar. So gibt es Schätzungen von Think Tanks von ungefähr 60.000 oder auch nur von mehr als 20.000 Raketen. Der militärische Ehrgeiz der Hizbollah im Nahen Osten ist wie auch seine militärischen Kapazitäten geschrumpft, wie eine Hizbollah-nahe Quelle gegenüber L'Orient Today eingestand (LOT 27.9.2025). Die Hizbollah ist zwar geschwächt und wenig durchorganisiert, aber bemüht sich um Erholung. Durch den Fall des Assad-Regimes hat sie an „strategischer Tiefe“ verloren und die finanziellen Ressourcen haben sich verringert. So scheint sie nicht das Kapital zum Wiederaufbau des Südlibanon zu haben, eine Kernregion ihrer Anhängerschaft. Zum Wiederaufbau würden laut Weltbank elf Milliarden US-Dollar benötigt.

israelischer Einschätzung ist der Iran entschlossen, die Organisation weiterhin vor dem Hintergrund seines Verlusts seines Verbündeten Assad und den eigenen Kriegsschäden zu unterstützen. Die Anstrengungen, Waffen und Geld zur Hizbollah zu schmuggeln, laufen demnach weiter und die Hizbollah soll wieder eine Bedrohung für Israel und eine Abschreckung für einen israelischen Angriff auf den Iran werden (IPF 9.2025). Als besonderer finanzieller Rückschlag gilt einer internen Hizbollah-Quelle zufolge der Fall des Assad-Regimes in Syrien durch die Bemühung der neuen Machthaber, den Schmuggel als wichtige Finanzquelle der Hizbollah auszuschalten. Aber eine komplette sicherung der Grenze gegen Schmuggel ist schwierig - die traditionellen Schmuggelnetzwerke über die Grenze hinweg existieren weiterhin (LOT 27.9.2025). Die Hizbollah greift laut der libanesischen Zeitung L'Orient Today vermehrt auf ihre Geschäftsverbindungen im Irak zurück, um an Finanzmittel zu gelangen. Hinzu kommen Kontakte zur libanesischen Diaspora in Afrika und zu Schmuggelnetzwerken in Lateinamerika. Der Hintergrund sind nicht nur die Wiederaufbaufkosten in Milliardenhöhe, sondern auch die im Jahr 2026 anberaumten Parlamentswahlen im Libanon. Die USA haben eine Belohnung von bis zu zehn Mio. US-Dollar für Informationen über die Geldkanäle der Hizbollah ausgesetzt. Laut US- Aussagen nimmt die Organisation weiterhin beinahe 60 Mio. US-Dollar monatlich ein - wie bereits vor dem

  1. Oktober
  2. Diese könnte zu hoch angesetzt sein, denn die Organisation hat laut einer parteiinternen Quelle einige Vergünstigungen für ihre Anhängerschaft reduziert, so z.B. die Gesundheitsversorgung und den Transport von Schulkindern. Auch soll sie bestimmte Gehälter gekürzt und Auszahlungen für Hausreperaturen oder Mieten für Ersatzunterkünfte für Bewohnerinnen der Grenzdörfer „verschoben” haben. Neue Hilfsgesuche werden laut einer weiteren Hizbollah-QueNe kaum noch angenommen und die Bittsteller mehr befragt (LOT 27.9.2025). Die Hizbollah zahlt jedoch weiterhin den Sold an ihre Truppen in derselben Höhe wie früher aus und diese genießen weiterhin großzügige soziale Vergünstigungen. Aber die Truppenstärke wurde als Kostenersparnis verringert (LOT 27.9.2025). Als Einflussgebiete der Hizbollah gelten die mehrheitlich schiitischen Gebiete - die südlichen Vororte von Beirut [Anm.: Dahiyeh), ein Teil des Bekaa-Tals sowie der Südlibanon. Der Einfluss umfasste [Anm.: zumindest vor dem Herbst 2024) auch die Einschüchterung oder Eliminierung von kritischen Stimmen. Unabhängige NGOs waren Schikanen und Einschüchterung sowie gesellschaftlichem, politischem und finanziellem Druck ausgesetzt (USDOS 26.6.2024). Die libanesische Armee war jahrzehntelang nur in symbolischem Ausmaß im Südlibanon vertreten (This is Beirut 5.9.2025). Seit 2004 wird eine Reihe von Attentaten auf in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten der Hizbollah zur Last gelegt. Kein einziger der politisch heiklen Morde wurde von der libanesischen Gerichtsbarkeit aufgeklärt (AA 13.3.2024). Die Ermordung des ehemaligen Premierministers Rafik (al-)Hariri im Jahr 2005 führte zur Einrichtung eines speziellen Gerichts [Anm.: der UNO], das neben drei Freisprüchen auch einen Schuldspruch gegen ein Mitglied der Hizbollah aussprach. Im Juni 2022 wurden zwei der Freisprüche in absentia aufgehoben und Verurteilungen zu fünfmal lebenslang ausgesprochen. Der mittlerweile verstorbene dritte Mitangeklagte wurde ausdrücklich als Militärkommandant der Hizbollah bezeichnet und das Netzwerk für Planung des Attentats der Hizbollah zugerechnet. Weitere Morde hatten sich zudem im Konnex mit den Ermittlungen zugetragen - darunter auch die Ermordung des Chefermittlers Wissam Eid im Jahr 2008.

einem Bericht von Human Rights Watch vom Februar 2022 betrifft dies (unter anderem) vier Attentate von 2020 bis zur Berichtserstellung. Besondere Bekanntheit erlangte die Ermordung des Intellektuellen Lokman Slim am 3.2.2021, einem prominenten Opponenten der Hizbollah, der bereits Ziel von Morddrohungen durch die Organisation gewesen war. Seither kam der Mord an einem Parteimitglied der christlichen „Lebanese Forces“ (LF) im Südlibanon im August 2023 hinzu (AA 13.3.2024). Fallweise werden auch Entführungen und Inhaftierungen durch nichtstaatliche Akteure - besonders durch die Hizbollah - bekannt (AA 13.3.2024). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024.pdf, Zugriff

  1. 8.2025 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (o.D.): ACLED Definitions of Political Violence and Protest, https://acleddata.com/sites/default/files/wp-content-archive/uploads/2021/11/- ACLED Event-Definitions v1 April-2019.pdf, Zugriff 16.12.2025 -ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (7.11.2025): Middle East Overview: November 2025, https://acleddata.com/update/middle-east-overview-november-2025#text-block-
  2. Zugriff 4.12.2025 -ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (7.10.2025): Two years since 7 October: Israel's forever wars across the Middle East, https://acleddata.com/report/two-years-7-october-israels- forever-wars-across-middle-east#lebanon-
  3. Zugriff 4.12.2025 -AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Libanon 2024, https://www■ecoi■net/de/dokument/2124802■html■ Zugriff 25.8.2025 - Al-Monitor (31.8.2025): Israel cautious on Lebanon withdrawal despite Netanyahu overtures, US push, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/israel-cautious-lebanon-withdrawal-despite- netanyahu-overtures-us-push, Zugriff 2.9.2025 -Al-Monitor (30.8.2025): Attack, concede, stall: Hezbollah's options as Lebanon advances disarmament plan, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/attack-concede-stall-hezbollahs- options-lebanon-advances-disarmament-plan, Zugriff 2.9.2025 -Al-Monitor (28.8.2025): Lebanon's army receives 8 truckloads of weapons from Palestinian camps, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/lebanons-army-receives-8-truckloads-weapons-palestinian-camps, Zugriff 2.9.2025 -Al-Monitor (21.8.2025): Lebanon begins disarming Palestinian factions after refugee camp hands over weapons, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/lebanon-begins-disarming- palestinian-factions-after-refugee-camp-hands-over, Zugriff 22.8.2025 -Al-Monitor (10.7.2025): UNIFIL patrol in southern Lebanon comes under attack: What to know, https://www.al-monitor.com/originals/2025/07/unifil-patrol-southern-lebanon-comes-under-attack-what-know, Zugriff 22.8.2025 - BBC (28.10.2025): UN peacekeeping force in Lebanon shoots down Israeli drone, https://www■bbc■Com/news/articles/cjw9n1d7njvo■ Zugriff 30.10.2025 - BBC Monitoring (10.3.2024): Explainer: Who are the armed groups operating in southern Lebanon?, https://monitoring■bbc■co■uk/product/b000190p■ Zugriff 26.11.2025 -Chatham House (14.11.2025): Hezbollah's refusal to disarm makes direct negotiations between Lebanon and Israel more likely, https://www.chathamhouse.org/2025/11/hezbollahs-refusal- disarm-makes-direct-negotiations-between-lebanon-and-israel-more-likelv■ Zugriff 20.11.2025 -Chatham House (Ali, Mohanad Hage; Najem, Mohamad) (4.11.2025): An Automated Occupation in South Lebanon, https://carnegieendowment.org/middle-east/diwan/2025/11/an-automated- occupation-of-south-lebanon?lang=en&center=middle-east■ Zugriff 20.11.2025 -CNN (27.9.2024): Israel concealed explosives inside batteries of pagers sold to Hezbollah, Lebanese officials say, https://edition.cnn.com/2024/09/27/middleeast/israel-pager-attack- hezbollah-lebanon-inys-intl, Zugriff 25.11.2025 - Der Standard (5.11.2025): Gefährliche Tage für den Libanon: Israel signalisiert Eskalation, Gefährliche Tage für den Libanon: Israel signalisiert Eskalation - Libanon - derStandard.at >International, Zugriff 6.11.2025 - Der Standard (30.10.2025): Arbeiter im Libanon durch israelischen Beschuss getötet, https://www.derstandard.at/story/3000000294312/nahost-arbeiter-im-libanon-durch-israelischen-beschuss-get246tet?ref=niewidget, Zugriff 30.10.2025 - Der Standard (3.9.2025): Israelische Drohnen warfen laut Unifil Granaten nahe Friedenstruppen ab, https://www.derstandard.at/story/3000000286072/israels-generalstabschef-haben-mit-operation-gaza-begonnen?ref=seite1 entdecken, Zugriff 3.9.2025 - Der Standard (2.9.2025): Im Libanon wird es mit der Hisbollah-Entwaffnung ernst, https://www.derstandard.at/storv/3000000285739/im-libanon-wird-es-mit-der-hisbollah- entwaffnung-ernst, Zugriff 3.9.2025 - Der Standard (31.8.2025): Schicksalsmonate für den Nahen Osten, https://www■derstandard■at/storv/3000000285695/schicksalsmonate-fuer-den-nahen-osten■ Zugriff 1.9.2025 - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Shebaa Farms, https://www.britannica.com/place/Shebaa-farms. Zugriff 29.8.2025 - Haaretz (1.12.2025): Analysis - Instead of Seeking Deals, Israel Prefers Keeping Syrian and Lebanese Fronts Hot, https://www.haaretz.cOm/israel-news/2025-12-01/ty-article/.premium/ instead-of-seeking-deals-israel-prefers-keeping-syrian-and-lebanese-fronts-hot/0000019a-d985-df9e-ab9e-ffeffec
  4. Zugriff 3.12.2025 - Haaretz (21.11.2025): All Signs Point to Imminent Israel-Hezbollah Escalation Along Lebanon Border, https://www.haaretz.com/israel-news/2025-11-21/ty-article/.premium/all-signs-point-to-imminent-escalation-on-the-lebanon-border-by-israel/0000019a-a31f-dd6e-a5fa-fbff1f
  5. Zugriff 24.11.2025 - Haaretz (19.11.2025): Thirteen Killed in Israeli Strike on Palestinian Refugee Camp in Lebanon, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2025-11-19/ty-article/thirteen-killed-in-israeli-strike-on-palestinian-refugee-camp-in-lebanon/0000019a-99d6-dd6e-a5fa-fbf65e320000■ Zugriff 20.11.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Lebanon, https://www■ecoi■net/en/document/2120095■html■ Zugriff 25.8.2025 - ICG - International Crisis Group (27.8.2025): Supporting Effective Policing by Lebanon's Embattled Security Agencies, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east- mediterranean-mena/lebanon/251-supporting-effective-policing-lebanons-embattled-security-agencies, Zugriff 28.11.2025 - INSS - The Institute for Nationale Security Studies (3.12.2025): Swords of Iron Lebanon Front, last update: 03.12.2025 last update: https://e.infogram.com/ /otAIjWNNz9LcyNNCNJ72? Src =embed, Zugriff 5.12.2025 - IPF - Israel Policy Forum (9.2025): Fracturing the Axis: Degrading and Disrupting Iran's Proxy Network https://israelpolicyforum.org/wp-content/uploads/2025/09/Fracturing-the-Axis-Degrading-and-Disrupting-Irans-Proxv-Network-pdf, Zugriff 2.10.2025 - ISW - Institute for the Study of War (1.12.2025): Iran Update, December 1, 2025, https://understandingwar■org/research/middle-east/iran-update-december-1-2025/■ Zugriff 18.12.2025 - LOT - L'Orient Today (5.12.2025a): UN Security Council mission arrives in Lebanon; Ortagus to meet with Lebanese leaders; Israel strikes the South: Everything you need to know this Friday, https://today.lorientlejour.com/article/1487335/un-security-council-mission-arrives-in-lebanon-ortagus-to-meet-with-lebanese-leaders-israel-strikes-the-south-everything-you-need-to-know-this-friday.html, Zugriff 5.12.2025 - LOT - L'Orient Today (5.12.2025a): In Cabinet, Aoun defends Karam option for ‘Mechanism,' Hezbollah falls silent, https://today.lorientlejour.com/article/1487374/in-cabinet-aoun-defends- karam-option-for-mechanism-hezbollah-falls-silent■html■ Zugriff 5.12.2025 - LOT - L'Orient Today (30.11.2025b): Israeli attacks in southern Lebanon continue despite Pope's visit, https://today.lorientlejour.com/article/1486728/israeli-attacks-in-southern-lebanon-continue-hours-before-popes-visit■html■ Zugriff 1.12.2025 - LOT - L'Orient Today (27.11.2025): More than 12,000 Israeli violations in Lebanon in one year of 'cease-fire', https://today.lorientlejour.com/article/1486406/more-than-12000-israeli-violations-in- lebanon-in-one-year-of-cease-fire■html■ Zugriff 4.12.2025 - LOT - L'Orient Today (21.11.2025): Social Development Ministry backs away from plan to ease access to disability cards for victims of pager attack and Aug. 4 explosion, https://today.lorientlejour.com/article/1485764/social-development-ministry-backs-away-from-plan-to-ease-access-to-disability-cards-for-victims-of-pager-attack-and-aug-4-explosion■html■ Zugriff 21.11.2025 - LOT - L'Orient Today (19.11.2025): Washington adopts its toughest stance in decades vis-a-vis Lebanese Army, https://today.lorientlejour.com/article/1485472/washington-adopts-its-toughest- stance-in-decades-vis-a-vis-lebanese-armv■html■ Zugriff 20.11.2025 - LOT - L'Orient Today (19.11.2025b): 'They killed kids': Ain al-Hilweh in shock after Israeli strikes killed 14 youths, https://today.lorientlejour.com/article/1485508/they-killed-kids-ain-al-hilweh-in- shock-after-israeli-strikes-killed-14-vouths■html■ Zugriff 20.11.2025 - LTO - L'Orient Today (27.9.2025): How Hezbollah tries to reinvent itself without Nasrallah, https://today.lorientlejour.com/article/1478913/how-hezbollah-tries-to-reinvent-itself-without-nasrallah.html, Zugriff 29.9.2025 - LOT - L'Orient Today (23.9.2025): One year later, families still waiting by the door for their sons' return, https://today.lorientlejour.com/article/1478335/one-year-later-families-still-waiting-by-the-door-for-their-sons-return.html. Zugriff 23.9.2025 - LOT - L'Orient Today (3.9.2025): Four new items added to Friday's Cabinet agenda, https://todav.lorientlejour.com/article/1475986/four-items-added-to-fridavs-cabinet-agenda.html.Zugriff 3.9.2025 - LOT - L'Orient Today (30.8.2025): In southern Lebanon, a 'silent majority' wants UNIFIL to stay, https://today.lorientlejour.com/article/1475535/in-southern-lebanon-a-silent-majority-wants-unifil-to-stay.html, Zugriff 1.9.2025 - LOT - L'Orient Today (30.8.2025a): UNIFIL: Lebanon gains some time, but the future is more uncertain than ever, https://today.lorientlejour.com/article/1475528/finul-lebanon-has-gained-time- but-the-future-is-more-uncertain-than-ever-html, Zugriff 1.9.2025 - LOT - L'Orient Today (21.8.2025): Disarmament of Palestinian camps to begin today, https://today.lorientlejour.com/article/1474429/disarmament-of-palestinian-camps-to-begin-today.htmL Zugriff 22.8.2025 -LOT - L'Orient Today (22.5.2025): Palestinian refugee camps in Lebanon: Explained in maps and numbers, https://today.lorientlejour.com/article/1461388/palestinian-refugee-camps-in-lebanon- maps-and-images.htmL Zugriff 22.8.2025 - LOT - L'Orient Today (8.2.2025): Third day of fighting between Lebanese clans and Syrian forces along the border, https://today.lorientlejour.com/article/1447108/third-day-of-fighting-between- lebanese-clans-and-syrian-forces-along-the-border■html■ Zugriff 28.11.2025 - NYT - The New York Times (28.8.2025): U.N. Votes to Withdraw Peacekeepers From Lebanon Over Next Two Years, https://www.nytimes.com/2025/08/28/world/middleeast/unifil-lebanon- security-council.htmL Zugriff 29.8.2025 -ORF (28.8.2025): UNO-Sicherheitsrat beschließt Aus für Libanon-Mission, https://orf.at/stories/3403845/, Zugriff 29.8.2025 - Reuters (29.7.2025): Lebanon sentences six Hezbollah members over 2022 killing of Irish peacekeeper, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanon-sentences-six-hezbollah- members-over-2022-killing-irish-peacekeeper-2025-07-29/■ Zugriff 27.11.2025 -Sada (Jawhar, Souhayb) (26.9.2025): Disarming Palestinian Factions in Lebanon: Can a Security Experiment Evolve into Sovereign Policy?, https://carnegieendowment.org/sada/2025/09/disarming-palestinian-factions-in-lebanon-can-a-securitv-experiment-evolve-into-sovereign-policv?lang=en■ Zugriff 29.9.2025 -The New York Times (28.8.2025): U.N. Votes to Withdraw Peacekeepers From Lebanon Over Next Two Years, https://www.nytimes.com/2025/08/28/world/middleeast/unifil-lebanon-security- council.html, Zugriff 29.8.2025 -The Guardian (25.11.2025): At least 127 civilians killed in Israeli strikes on Lebanon since ceasefire, UN says, https://www.theguardian.com/world/2025/nov/25/civilians-killed-israel-strikes- lebanon-ceasefire, Zugriff 1.12.2025 -This is Beirut, Disarming Hezbollah: The Lebanese army challenge, 5 September 2025, https://thisisbeirut■com■lb/articles/1324577/disarming-hezbollah-the-lebanese-army-challenge■Zugriff 1.12.2025 -CIA - Central Intelligence Agency (USA) (Stand 10.9.2025): The World Factbook - Lebanon, https://www■cia■gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#militarv-and-securitv■ Zugriff 15.9.2025 -ToI - The Times of Israel (21.8.2025): Lebanon hands over Israeli man jailed for past year; family didn't know where he was, https://www.timesofisrael.com/lebanon-hands-over-israeli-man-jailed- for-past-vear-familv-didnt-know-where-he-was/■ Zugriff 22.8.2025 - UNIFIL - UN Interim Force in Lebanon (Stand: 4.4.2025): FAQs, https://unifil■unmissions■org/faqs■ Zugriff 27.11.2025 - UNSC - United Nations Security Council (11.7.2025), Implementation of Security Council resolution 1701

(2006)during the period from 21 February to 20 June 2025, S/2025/460, https://documentS■un■org/doc/undoc/gen/n25/175/75/pdf/n2517575■pdf■ Zugriff 3.12.2025 - USDOS - US Department of State (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www■ecoi■net/en/document/2111903■html■ Zugriff 29.8.2025 Religionsfreiheit Die religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung und das Ausleben der Religionszugehörigkeit Die Verfassung sieht eine "absolute Freiheit des Gewissens" vor und beinhaltet Vorkehrungen für die freie Religionsausübung aller Religionsgemeinschaften, vorausgesetzt, dass sie nicht die öffentliche Ordnung stören (USDOS 26.6.2024). 18 Religionsgemeinschaften sind im Libanon offiziell anerkannt, darunter 12 christliche Konfessionen. ChristInnen und MuslimInnen gehen offen und ohne Einschränkung ihrem Glauben nach. Die Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinschaft geben sich nicht in der Öffentlichkeit als solche zu erkennen (AA 13.3.2024). Es folgt eine Aufzählung der anerkannten 18 Konfessionen/Religionen sowie Schätzungen (AA 13.3.2024) bzw. Umfrageergebnisse bezüglich ihrer jeweiligen Anteilen an der libanesischen Gesamtbevölkerung. Seit 1932 fand im Libanon keine Volkszählung mehr statt (USDOS 26.6.2024). Die muslimische Glaubensgemeinschaften - 69.3% der libanesischen BürgerInnen (USDOS 26.6.2024): - [Anm.: Zwölfer] SchiitInnen 27 - 30 % (AA 13.3.2024) bzw. 32,2% (USDOS 26.6.2024), - SunnitInnen 25 - 30 % (AA 13.3.2024) bzw. 31,2% (USDOS 26.6.2024), - DrusInnen rund 5 % (AA 13.3.2024) bzw. 5,5% (USDOS 26.6.2024) [Anm.: Das Drusentum wird nicht immer zum Islam gezählt, sondern auch als eigene Religion separat angeführt.], - AlawitInnen und - IsmailitInnen - zusammen 0,6% (USDOS 26.6.2024). Die christliche Konfessionen - 30,5% der libanesischen Bürgerinnen: - MaronitInnen 27 - 33% (AA 13.3.2024) bzw. 52,5% der christlichen Konfessionen (USDOS 26.6.2024), - Griechisch-Orthodoxe - 25% der christlichen Bevölkerung (USDOS 26.6.2024), - Griechisch-KatholikInnen (AA 13.3.2024)/ MelkitInnen (USDOS 26.6.2024), - Armenisch-Orthodoxe, - Armenisch-KatholikInnen, - Römisch-KatholikInnen, - ProtestantInnen, - Syrisch-Orthodoxe, - Assyrisch-ChaldäerInnen, - Syrisch-KatholikInnen, - ChaldäerInnen, - KoptInnen (AA 13.3.2024). Judentum 70 bis 100 Personen (USDOS 26.6.2024). Für die 18 Gemeinschaften gibt es insgesamt 15 verschiedene Personenstandsrechte (EuroMed Rights 17.6.2025). Das Personenstands- und Erbrecht richtet sich nach der religiös¬konfessionellen Zugehörigkeit der Beteiligten und fällt in die Zuständigkeit der (anerkannten) Glaubensgemeinschaften. Nach deren jeweiligem Religionsrecht richtet sich auch das Mindestheiratsalter. Es gibt daher keine rechtliche Gleichbehandlung in diesen Bereichen (AA 13.3.2024). Besonders Frauen sind dadurch strukturell benachteiligt (EuroMed Rights 17.6.2025). Die vor einer anerkannten religiösen Autorität geschlossenen Ehen sind in das staatliche Personenstandsregister einzutragen, womit die Heiratsurkunde rechtliche wirksam wird (AA 13.3.2024) . Zivile Ehen können im Libanon nicht geschlossen werden (AA 13.3.2024). Christliche und muslimische Führer sehen eine etwaige Einführung von Zivilehen als potenzielle Bedrohung ihres Rechts auf ihre eigene Verwaltung von Personenstandsangelegenheiten. Säkulare und feministische Gruppen weisen hingegen auf die Wichtigkeit ziviler Ehen als Schritt zu einem Personenstandsgesetz hin (USDOS 26.6.2024). Zahlreiche Versuche seit der Etablierung der Zuständigkeit der Konfessionen für das Personenstandsangelegenheiten im Jahr 1936 ein allgemeines Personenstandsgesetz einzuführen scheiterten (LOT 30.9.2025). Im Rahmen ihrer nachträglichen Registrierung (AA 13.3.2024) werden zivile, heterosexuelle Heiraten im Ausland (z. B. in Zypern) unabhängig von der Religionszugehörigkeit des Paares offiziell anerkannt (USDOS 26.6.2024). Am 22.5.2025 anerkannte das Zivilgericht Beirut die Gültigkeit einer Ehe, die online vor einem Beamten des US-Staates Utah zwischen einer Libanesin und einem Libanesen [Anm. beide bei der Eheschließung im Libanon befindlich] geschlossen wurde (EuroMed Rights 17.6.2025). Die Religionsgerichte und religiöse Gesetze sind an die Vereinbarkeit mit der Verfassung gebunden. Aber in der Praxis hat das höchste libanesische Gericht, das Kassationsgericht, sehr wenig Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der Religionsgerichte (USDOS 26.6.2024). Die Bürgerinnen haben das Recht, die Religionszugehörigkeit aus ihren staatlich ausgestellten Personenstandsdokumenten entfernen zu lassen oder diese ändern zu lassen. Dazu ist keine Zustimmung einer religiösen Autorität nötig, zumal dies nichts an der Registrierung beim Direktorat für Personenstandsangelegenheiten ändert [Anm.: zu Änderungen der dortigen Registrierung siehe Abschnitt 9.4.] (USDOS 26.6.2024). Die Lage der nicht-anerkannten Glaubensgemeinschaften Es gibt keine Hinweise auf ein staatliches Vorgehen gegen Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die nicht offiziell anerkannt sind (z. B. BuddhistInnen, Hindus, Sikhs, Bahai, MormonInnen, evangelikale Freikirchen) (AA 13.3.2024). Nicht-anerkannte Religionsgruppen dürfen Immobilien besitzen, sich zu Gottesdiensten versammeln und frei religiöse Riten durchführen. Sie können jedoch nicht gesetzlich anerkannte Eheschließungen oder Scheidungen durchführen oder Erbschaftsangelegenheiten entscheiden (USDOS 26.6.2024). Der Zugang zu Berufen in der öffentlichen Verwaltung und ihre Chancen auf Ausübung öffentlicher Ämter sind allerdings aufgrund des konfessionellen Proporzsystems eingeschränkt (AA 13.3.2024) bzw. aufgrund der anteilsmäßigen Vergabe von Regierungsämtern an Mitglieder anerkannter Religionsgemeinschaften (bis hin zur Zuschreibung bestimmter Funktionen an eine spezifische Konfession) gar nicht zugänglich. Auch Personen, deren Konfessionszugehörigkeit nicht in ihrer nationalen Registrierung eingetragen ist, sind nicht im Proporzsystem vorgesehen (USDOS 26.6.2024). Religiöse Gruppen können eine offizielle Anerkennung oder die Assoziation mit einer bereits anerkannten Glaubensgemeinschaft beantragen. Die Kriterien sind die dieselben, aber die Assoziation bringt keine offizielle Anerkennung als eigenständige Religionsgruppe mit sich (USDOS 26.6.2024). Einige Angehörige nicht-anerkannter Religionsgruppen wie Baha'i und Mitglieder nicht-anerkannter protestantischer Konfessionen behalten ihre Registrierung bei anerkannten Glaubensgemeinschaften in den Verwaltungsunterlagen bei, damit ihre Heiraten und andere Personenstandsdokumente gesetzlich anerkannt werden. So sind z. B. viele Baha'i als SchiitInnen registriert, um via schiitischer Institutionen ihre Personenstandsangelegenheiten regeln zu können (USDOS 26.6.2024). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024.pdf, Zugriff 1.9.2025 - EuroMed Rights (17.6.2025): A major step forward for civil marriage in Lebanon: EuroMed Rights publishes a fact sheet on a landmark Court Decision, https://euromedrights.org/publication/a- major-step-forward-for-civil-marriage-in-lebanon-euromed-rights-publishes-a-fact-sheet-on-a-landmark-court-decision/, Zugriff 1.10.2025 -FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129068.html. Zugriff 18.12.2025 -LOT - L'Orient Today (30.9.2025): Marriage, nationality, sexuality: When Lebanese law remains obsolete, https://today.lorientlejour.com/article/1477076/marriage-nationality-sexuality-when- lebanese-law-remains-obsolete.html, Zugriff 1.10.2025 - USDOS (US Department of State) (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Lebanon. https://www■ecoi■net/en/document/2111903■html■ Zugriff 25.8.2025 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen sind in Politik und Gesellschaft deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 verfügen sie über das aktive und passive Wahlrecht, gelangten jedoch erst 2004 als Ministerinnen ins Kabinett. In den Parlamentswahlen im Mai 2020 errangen insgesamt acht Frauen Sitze im Parlament. Im Jahr 2018 waren es sechs gewesen (AA 13.3.2024). Patriarchalische Strukturen in den Familien und der Gesellschaft erschweren Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe. Bei der Ratifizierung des Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) im Jahr 1997 legte der Libanon bei zahlreichen Bestimmungen Vorbehalte ein (AA 13.3.2024). Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 13.3.2024; vgl. OHCHR 25.7.2025).Patriarchalische Strukturen in den Familien und der Gesellschaft erschweren Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe. Bei der Ratifizierung des Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) im Jahr 1997 legte der Libanon bei zahlreichen Bestimmungen Vorbehalte ein (AA 13.3.2024). Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 13.3.2024; vergleiche OHCHR 25.7.2025). Für die rechtliche Lage der Frauen im Libanon spielen die religiösen Personenstandsrechte eine wichtige Rolle (AA 13.3.2024), weil sich darin verschiedene Bestimmungen befinden, welche die Diskriminierung von Frauen nach sich ziehen (HRW 16.1.2025). Das tritt auf das islamische Ehe- und Erbrecht ebenso zu wie z. B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrechts des maronitischen Kirchenrechts. Hinzukommt das Fehlen eines gesetzlichen Mindestheiratsalters, denn viele Personenstandsrechte der Glaubensgemeinschaften erlauben die Heirat von Minderjährigen (AA 13.3.2024). Frauen können nicht ihre libanesische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder oder ihre ausländischen Ehemänner weitergeben, während libanesische Männer ihre Nationalität an ihre Kinder und Ehefrauen weitergeben können (HRW 16.1.2025). Verheiratete Frauen erhalten einen Reisepass nur bei Zustimmung des Ehemanns. Im Fall der Verurteilung für Ehebruch sind die Strafen für Frauen höher als für Männer (AA 13.3.2024). Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist verbreitet und wird auch öffentlich diskutiert. Das seit 2014 geltende Gesetz gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe definiert nicht klar die Bedingungen, unter denen eine Vergewaltigung strafbar ist. Überdies ist das Strafausmaß deutlich geringer als bei einem Urteil wegen Vergewaltigung außerhalb der Ehe. Seit 2017 gibt es keine Straffreiheit mehr, wenn der Vergewaltiger sein Opfer nach dem Verbrechen ehelicht. Sexuelle Belästigung ist seit Dezember 2020 unter Strafe gestellt (AA 13.3.2024). Weiterhin stellten Frauen und Mädchen mit 98 Prozent im Jahr 2024 das Gros der Überlebenden von geschlechtsspezifischer Gewalt dar. Mit 63 Prozent bilden SyrerInnen die größte Gruppe unter ihnen. 30 Prozent sind Libanesinnen und 5 Prozent PalästinenserInnen. In den Zahlen spiegelt sich wieder, dass es nun in palästinensischen Flüchtlingslager Organisationen gibt, die Daten nach der Methodologie des Informationsmanagementsystems zu geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV- IMS, Gender Based Violence Information Management System) erheben. Der verzeichnete Anstieg libanesischer Opfer von 13 auf 30 Prozent wird von GBV dahingehend gewertet, dass deren Informationsmanagementsystem zu einer größeren Durchdringung aller Bevölkerungsgruppen führt (GBV IMS 1.4.2025). Erwachsene Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt berichteten im Jahr 2024 zu 40 Prozent von physischer Gewalt, 35 Prozent von psychologischen Misshandlungen, 12 Prozent von sexuellen Übergriffen und weiters zu 8 Prozent von Verweigerung von Ressourcen, Möglichkeiten oder Leistungen. 3 Prozent waren Überlebende von Vergewaltigungen und 2 Prozent von Zwangsverheiratung (GBV IMS 1.4.2025). Geschlechtsspezifische Gewalt äußerst sich zudem vermehrt online in Form von Erpressungen, Online-Belästigungen und -Drohungen, die Betreffenden bloßzustellen (CARE 27.6.2025). Zwei Prozent der Überlebenden wurden im Jahr 2024 an Schutzeinrichtungen überwiesen im Vergleich zu ein Prozent im Jahr zuvor. Aber 16 Prozent der Überlebenden lehnten das Angebot ab. Der Zugang zu Schutzeinrichtungen ist eine Herausforderung, weil dieser von genauen Kriterien abhängt, obwohl die Schnelligkeit des Zugangs für die Betroffenen aufgrund des Risikos essenziell ist. Vielversprechende, langfristigere Maßnahmen wie die Umsetzung der "Standards for Safe Shelters for GBV survivors” kamen wegen des eskalierenden Konflikts zum Stillstand (GBV IMS 1.4.2025). Verlässliche Gesamtzahlen zu Femiziden fehlen aufgrund unzureichender Dokumentation, aber Frauenorganisation beobachten in den letzten Jahren einen Anstieg an Femiziden wie von häuslicher Gewalt in einer Zeit multipler Krisen (Wilson Center 9.12.2024). Bereits vor der bewaffneten Konfrontation zwischen Hizbollah und Israel waren die Frauen und weibliche Haushaltsvorstände im Libanon besonders von Lebensmittelunsicherheit betroffen und hatten Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse und ihren Lebensunterhalt am Arbeitsmarkt zu decken (HRW 16.1.2025). Frauenrechtsgruppen engagieren sich weiterhin für ein allgemeines Personenstandsgesetz sowie gleiche politische Reche für Frauen. Ihre Forderungen umfassen u.a. das Sorgerecht von Frauen für ihre Kinder, umfassenden Schutz vor häuslicher Gewalt und die Weitergabemöglichkeit der libanesischen Staatsbürgerschaft von Frauen an ihre Kinder und an ihre ausländischen Ehemänner (AI 29.4.2025). Die libanesische Regierung kooperiert mit NGOs bezüglich der Hilfe für Opfer von Frauenhandel. Die Frauen stammen vor allem aus Osteuropa, Russland und Syrien (AA 13.3.2024). Kinder Der Vater ist zivilrechtlich der Vormund seiner Kinder. In Bezug auf das religiöse Personenstandsrecht ist der Vater ebenfalls der Vormund außer im Fall der Armenisch-Orthodoxen Kirche. Nur die Armenische Orthodoxe Kirche sieht während der Ehe eine gemeinsame Autorität der Eltern über ihre Kinder vor (Adyan 2023). Die Obsorgerechte von Müttern für ihre Kinder sind im Fall einer Scheidung stark limitiert und von Bedingungen abhängig sowie durch Altersgrenzen der Kinder beschränkt, die sich je nach Konfession unterscheiden, und welche teils unterschiedliche Altersgrenzen für Mädchen und Buben vorsehen (Adyan 2023). Seit 2013 haben Väter und Mütter die gleichen Rechte bezüglich der Ausstellung von Reisepässen und Reisegenehmigungen für ihre minderjährigen Kinder (Adyan 2023). Libanesische Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren weisen eine Einschulungsrate von ungefähr 90 Prozent auf. Bei Vorschulen für Drei- bis Fünfjährige liegt die Einschulungsrate bei über 90 Prozent (AA 13.3.2024). Im Schuljahr 2023-2024 waren 25.6 Prozent der SchülerInnen in öffentlichen Schulen eingeschrieben, während es 2022-2023 noch 28 Prozent und 2021-2022 31,34 Prozent gewesen waren. Ungefähr 60 Prozent der SchülerInnen besuchen aktuell gebührenpflichtige Privatschulen. Letztere machen 42,76 Prozent aller Schulen aus. 11,62 Prozent der Schulen waren kostenlose Privatschulen und 2,19 Prozent waren Einrichtungen der UNRWA. In den öffentlichen Schulen sind 18,6 Prozent der nicht-libanesischen SchülerInnen registriert, was die Bedeutung des öffentlichen Schulsystems für Flüchtlinge veranschaulicht (This is Beirut 4.10.2025). Die meisten Privatschulen sind mit religiösen Organisationen verbunden. Im Allgemeinen nehmen diese Privatschulen auch Kinder anderer Religionsgruppen und Minderheiten als SchülerInnen an (USDOS 26.6.2024). Die Analphabetismusrate libanesischer StaatsbürgerInnen liegt bei ungefähr 8 Prozent und ist bei Kindern niedriger. Für die nicht-libanesische Bevölkerung fehlen offizielle Zahlen (AA 13.3.2024).

einer Studie an den öffentlichen Schulen sind 12 bis 14 Prozent der libanesischen und nicht-libanesischen SchülerInnen untergewichtig und 15 bis 20 Prozent übergewichtig. 12 Prozent der jüngeren SchülerInnen bekommen daheim aus Geldmangel oder Mangel an Lebensmitteln kein Frühstück. Das World Food Program versorgte im Schuljahr 2024/25 ungefähr 107.000 SchülerInnen an 314 öffentlichen Schulen mit gesunden Jausen und plante eine Ausweitung auf 130.000 SchülerInnen im Jahr

  1. Von Februar bis Juni 2025 erhielten die Familien dieser Kinder zusätzlich pro Monat 2 Liter Sonnenblumenöl mit Zusatzstoffen, um die finanzielle Lasten der Familien zu erleichtern (WFP 8.10.2025). Das World Food Program ist von einer starken Unterfinanzierung - ein Rückgang um 40 Prozent für 2025 - betroffen, was sich unterschiedlich in den Einsatzgebieten auswirkt (WFP 15.10.2025). Kinderarbeit kommt besonders in abgelegenen und ländlichen Gebieten wie der Bekaa-Ebene und Akkar verbreitet vor. Diese Kinder stammen meist auf sozial schlechteren Verhältnissen und verfügen nicht über eine libanesische Staatsangehörigkeit, wie etwa palästinensische und syrische Flüchtlinge oder Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das Gesetz erlaubt Arbeit ab 14 Jahren (AA 13.3.2024). Speziell seit dem Kriegsbeginn in Syrien 2011 ist die Zahl der Straßenkinder sehr stark gewachsen. UNICEF meldet, dass 1.500 Kinder besonders in Beirut und Tripoli auf der Straße leben (13.3.2024). Die schwere ökonomische Lage syrischer Flüchtlinge wird mit der Verheiratung minderjähriger Mädchen in Verbindung gebracht. 20 Prozent der Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren sind laut einer UNHCR-Umfrage bereits verheiratet (AA 13.3.2024). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024.pdf, Zugriff
  2. 8.2025 -Adyan Foundation

(2023): Women's Rights in Religious Personal Status Laws in Lebanon - Possible Reforms, https://adyanfoundation.org/wp-content/uploads/2024/01/ENGLISH-WRL- FULL-REPORT.pdf, Zugriff 22.10.2025 -AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Libanon 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124802.html. Zugriff 25.7.2025 -ARI - Arab Reform Initiative (11.4.2025): Heteronationalism, Religion, and Family Values: A Critical Discourse Analysis of Lebanese Politicians' Statements Following Attempts to Abolish Article 534, https://www.arab-reform.net/publication/heteronationalism-religion-and-family-values- a-critical-discourse-analysis-of-lebanese-politicians-statements-following-attempts-to-abolish- article-534/, Zugriff 23.10.2025 -Beirut (7.7.2025): Helem Opens the Region's First Queer Library in Beirut, https://www■beirut■com/en/757413/helem-opens-the-regions-first-queer-library-in-beirut/■ Zugriff 23.10.2025 -CARE International (27.6.2025): GBV Safety Audit Report on GBV, SRH, and Shelter Accessibility in Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126738/Ground Truths How Communities Define and Demand Safety from GBV.pdf, Zugriff 8.10.2025 -FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129068.html. Zugriff 23.10.2025 -GBV IMS - Gender-Based Violence Information Management System (1.4.2025): Annual Report 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/details/115414. Zugriff 8.10.2025 -HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Lebanon. https://www.ecoi.net/en/document/2120095.html. Zugriff 25.8.2025 - LOT - L'Orient-Le Jour (1.2.2025): Ä Beyrouth, la vie LGBTQ+ reprend... avec vigilance [In Beirut, LGBTQ+ life resumes... with vigilance], https://www.lorientlejour.com/article/1445709/a-beyrouth- la-vie-lgbtq-reprend-avec-vigilance.html, Zugriff 23.10.2025 -OHCHR - United Nations Human Rights - Office of the High Commissioner (Stand: 25.7.2025): Status of Ratification Interactive Dashboard, Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Lebanon, https://indicators■ohchr■org/■ Zugriff 2.10.2025 -The Wilson Center (Khairallah, Violette) (9.12.2024): A Cry for Justice: Lebanon's Battle Against Femicide, Wilson Center, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/cry-justice-lebanons-battle- against-femicide, Zugriff 8.10.2025 -This is Beirut (4.10.2025): Numbers & Figures - Public Education in Lebanon: Where Do We Stand?, https://thisisbeirut.com.lb/articles/1326683/public-education-in-lebanon-where-do-we- stand, Zugriff 4.10.2025 - USDOS - US Department of State (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Lebanon. https://www■ecoi■net/en/document/2111903■html■ Zugriff 25.8.2025 - WFP - World Food Program (15.10.2025): WFP warns that six critical operations are facing significant food aid pipeline breaks by year-end, https://www.wfp.org/news/wfp-warns-six-critical- operations-are-facing-significant-food-aid-pipeline-breaks-vear-end, Zugriff 24.10.2025 -WFP - World Food Program (8.10.2025): WFP Lebanon Programme Factsheets - September 2025, https://www■wfp■org/publications-WFP-Lebanon-Programme-Factsheets-2025■ Zugriff 24.10.2025 Bewegungsfreiheit Libanesische StaatsbürgerInnen verfügen über das Recht auf Bewegungsfreiheit - mit wenigen Einschränkungen können sie sich innerhalb des Libanon frei bewegen. Allerdings ist es schwer, eine Änderung des Wohnsitzes für die Stimmabgabe bei Wahlen zu erlangen. Auch sind LibanesInnen in manchen Gegenden mit konfessionellen Grenzen und Kontrollpunkten von Milizen konfrontiert (HRW 16.1.2025). Personen, die nicht über eine libanesische Staatsbürgerschaft verfügen, sind viel stärkeren Einschränkungen ausgesetzt. So wird der Zugang zu den palästinensischen Flüchtlingslagern von libanesischen Sicherheitskräften kontrolliert und oft eingeschränkt (HRW 16.1.2025). Für das Verlassen der Lager ist für palästinensische Flüchtlinge keine explizite Erlaubnis nötig (AA 13.3.2024). Zahlreiche syrische Flüchtlinge leben in informellen Lagern oder kleinen Siedlungen und sind dort Ausgangssperren und anderen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. MigrantInnen sind durch das Sponsorensystem in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt - ihre ArbeitgeberInnen konfiszieren oft ihre Reisepässe (HRW 16.1.2025). Durch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Hizbollah und Israel im Jahr 2024 war auch die Bewegungsfreiheit von Personen eingeschränkt, die nicht evakuiert werden konnten (HRW 16.1.2025). Auf dem Landweg kann der Libanon nur über Syrien verlassen werden (AA 13.3.2024). Vom einer Annäherung an das gesamte Grenzgebiet wird jedoch abgeraten, denn aufgrund der Lage in Syrien, sind die dortigen Spannungen beträchtlich. Zusammenstöße und Schusswechsel zwischen syrischen und libanesischen Sicherheitskräften sowie mit bewaffneten Gruppen sind möglich (EDA 3.9.2025). Nach bewaffneten Zusammenstößen im März 2025 mit sieben von syrischen Sicherheitskräften getöteten Libanesen und drei getöteten Syrern an der teilweise nicht- demarkierten Grenze gilt ein Waffenstillstand zwischen Libanon und Syrien (LOT 28.3.2025). Überdies gibt es die Ausreisemöglichkeit über den internationalen Flughafen Beirut (AA 13.3.2025). Im Fall einer erneuten Eskalation der Lage können Flugverbindungen in den Libanon und aus dem Libanon kurzfristig verringert oder ausgesetzt werden. Zeitweise Schließungen des Flughafens sind möglich. Das schweizerische Außenministerium empfiehlt aufgrund der Risiken bezüglich der südlichen Stadtteile Beiruts (Dahiye) [Anm.: ein Gebiet das als Hochburg der Hizbollah gilt und Ziel zahlreicher israelischer Luftschläge war] ausschließlich die Hauptverbindungsstraße zwischen dem Flughafen und Beirut zu benutzen (EDA 3.9.2025). Es können sich Proteste, Straßensperren, Streiks und gewalttätige Zusammenstöße entweder zwischen Gruppen oder zwischen Protestierenden und den Sicherheitskräften ereignen (EDA 3.9.2025). Hinzukommen zahlreiche Kontrollpunkte z. B. des libanesischen Militärs (AA 13.3.2024). Das Gebiet Gebiet südlich des Litani-Flusses sollte aufgrund der hohen Spannungen

schweizerischem Außenministerium nicht betreten werden. Es kommt weiterhin zu israelischen Luftschlägen und die Gefahren durch nicht-detonierte Kriegsmittel werden als hoch eingeschätzt (EDA 3.9.2025). Im Libanon dominiert die Fortbewegung im Privatfahrzeug. Öffentliche Verkehrsmittel waren bei Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Bürgerkrieg von 1975 bis 1990 kein Thema. Der öffentliche Verkehr beschränkte sich auf informelle Verbindungen durch Minibusse und Privatbusse. Nach der Explosion vom 4.8.2020 wurden die letzten 35 alten öffentlichen Busse, die noch vor allem in Ostbeirut im Einsatz waren, aus dem Verkehr gezogen. Seit Mitte April gibt es 11 Buslinien innerhalb Beiruts, seinen Vororten und von Beirut nach Chtaura im Bekaa Tal, Tripoli und Sour/Sidon. Die Busse sind im Staatsbesitz, aber werden von einer privaten Firma eingesetzt. Zur Information über die Linien und ihre Preise gibt es nun auch eine eigene App (LOT 29.9.2025). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024.pdf, Zugriff

  1. 8.2025 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Stand: 3.9.2025): Reisehinweise für Libanon Gültig am: 03.09.2025 Publiziert am: 10.06.2025, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/reisehinweise-fuerlibanon.html#eda016ee
  2. Zugriff 3.9.2025 -HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Lebanon. https://www■ecoi■net/en/document/2120095■html■ Zugriff 25.8.2025 -LOT - L'Orient Today (29.9.2025): French donated buses finally have their own mobile app, https://today.lorientlejour.com/article/1479048/frenc ()h-donated-buses-finally-have-their-own-mobile-app-html, Zugriff 29.9.2025 -LOT - L'Orient Today (28.10.2025): Lebanon and Syria reach key agreement on border security, 28 March 2025, https://today.lorientlejour.com/article/1453722/-lebanon-and-syria-reach-key- agreement-on-border-security.htm l, Zugriff 23.10.2025, Zugriff 29.9.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaftslage Seit 2019 verzeichnete der Libanon eine sich stetig und stark verschlechternde Wirtschaftslage (AA 13.3.2024). Im Jahr 2019 führte eine Kombination von politischer Instabilität, übermäßigen Krediten, Korruption, Währungsentwertung und dem Kollaps des Bankensektors zu einer der schlimmsten Wirtschaftskrisen der Welt. Treibstoff, Wasser und Medikamente sind knapp, und der Krieg zwischen Hizbollah und Israel hat die Lage weiter verschlechtert (IPF 9.2025). Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche Inflationsrate für Verbraucherpreise noch bei 45,24 Prozent, was mit einem Rückgang um 80 Prozentpunkte eine Verbesserung zum Jahr davor darstellte - erstmals befand sich die Inflation wieder im zweistelligen Bereich, nachdem sie sich über drei Jahre zwischen 100 und 300 Prozent bewegt hatte. Die niedrigere Inflation wurde vor allem der Stabilität des Wechselkurses seit August 2023 zugeschrieben (AI 29.4.2025). Aktuell ist der Libanon mit seiner schwersten Krise seit dem Krieg von 2006 [Anm.: zwischen Israel und Hizbollah, mit mehr als 4.000 Tote, 16.000 Verwundete, 1,3 Mio. vom Krieg Betroffene sowie ein bedeutendes Maß an Vertreibung und Schaden an der Infrastruktur] konfrontiert. Im Hintergrund steht eine komplexe Krise in den Bereichen Regierung, Wirtschaft und Finanzen, welche von einer stetigen Verschlechterung der sozialen Stabilität und von Schocks wie COVID-19 und der Explosion im Hafen von Beirut im 2020 gekennzeichnet ist (OCHA o.D.a). Diese Umstände können Möglichkeiten für den Iran [Anm.: dem Verbündeten der Hizbollah] eröffnen, sich wieder Geltung zu verschaffen. Die USA stellen im Schnitt insgesamt 285 Mio. US-Dollar als bilaterale Hilfe zur Verfügung. Für 2025 ersuchte der Libanon um 150 Mio. US-Dollar für die Libanesischen Streitkräfte und und 117,5 Mio. US-Dollar für den Economic Support Funds. Hinzukommen 170 Mio. US-Dollar, welche die USA im Jahr 2024 [Anm.: vor Beginn der Präsidentschaft von Donald Trump] für UNIFIL (U.N. Interim Force in Lebanon] zur Verfügung. Aber dies ist laut IPF (Israel Policy Forum) "nur ein Tropfen auf dem heißen Stein" angesichts des Finanzbedarfs zur Wiederbelebung der Wirtschaft und dem Wiederaufbau nach dem Krieg (IPF 9.2025). Zu den Sachschäden und den wirtschaftlichen Verlusten, durch den israelischen Militäreinsatz gegen die Hizbollah im Libanon, in der Höhe von 8,5 Mrd. US-Dollar kommt auch, dass etwa 166.000 Menschen ihre Arbeit verloren haben. Die Verluste und Schäden in der Landwirtschaft werden auf 1,2 Mrd. US-Dollar geschätzt (HRW 16.1.2025).

libanesischer Regierung vernichteten israelische Brandbomben zwischen 8.10.2023 und November 2024 2.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen und 340.000 Nutztiere starben. 75 Prozent der in der Landwirtschaft arbeitenden Menschen verloren ihre Haupteinkommen (AI 29.4.2025). Das öffentliche Stromnetz ist nach Jahrzehnten des Missmanagements unzuverlässig: Im August 2024 war das gesamte Land einschließlich wichtiger öffentlicher Einrichtungen über 24 Stunden ohne (öffentlichen) Strom, nachdem der Electricite du Liban (EDL) der Treibstoff ausgegangen war (HRW 16.1.2025). Die soziale Lage Ein allgemeines Sozialsystem gibt es trotz der Reformen durch die libanesische Regierung weiterhin nicht (AI 26.4.2025). Human Rights Watch konstatiert, dass die vorhandenen Sozialhilfeprogramme, die von der Weltbank gefördert wurden, nur einen kleinen Teil der Menschen in extremer Armut erreichen, und dass große Teile der Bevölkerung vulnerabel für Hunger sind, keinen Zugang zu Medikamenten haben und auch anderen Mangelerscheinungen ausgesetzt sind. So haben insgesamt nur ungefähr 20 Prozent Zugang zu irgendeiner Form von sozialer Sicherheit. Haushalte mit wenig Einkommen sind besonders von der Krise betroffen - der anhaltenden Wirtschaftskrise und während der Auseinandersetzungen zwischen Israel und Hizbollah.

Weltbank waren bereits vor Beginn der Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hizbollah über 70 Prozent der Bevölkerung von multidimensionaler Armut betroffen (HRW 16.1.2025). Die Familie ist zentral für die soziale Sicherheit. Dazu kommen karitative Organisationen und religiöse Einrichtungen, die sich nur an Angehörige der eigenen jeweiligen Religionsgemeinschaft richten (AA 13.3.2024). 75 Prozent der Bevölkerung lebten bereits vor der Eskalation des Konflikts mit Israel an oder unter der Armutsgrenze von ungefähr vier US-Dollar täglich. Besonders viele waren es im Nordlibanon (Akkar), im Norden der Bekaa-Ebene (speziell in der Region Hermel) und im Südlibanon. Die Erwerbstätigenquote war von 2019 auf 2022 von 44 Prozent auf ungefähr 30 Prozent gesunken. Ungefähr 30 Prozent waren im Jahr 2022 arbeitslos. Die Jugendarbeitslosigkeit belief sich auf etwa 48 Prozent. Die reale Unterbeschäftigung wird als noch verbreiteter eingeschätzt (AA 13.3.2024). Mit steigender Armut wurde das National Poverty Targeting Programme (NPTP) von 5.000 Haushalten im Jahr 2014 auf 75.000 Haushalte (412.000 Menschen) im Jahr im Jahr 2023 ausgeweitet (WFP 8.10.2025). Mit Stand 14.1.2024 erhielten im Rahmen des NPTP 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat. Der Betrag belief sich damit auf ca. zwei Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) (AA 13.3.2024). Im Jahr 2024 führten Finanzierungsschwierigkeiten zur Umstellung von monatlichen Auszahlungen auf halbjährliche, die mit einem geringeren Wert einhergingen. Schließlich wurde das Programm im Juni 2024 ganz eingestellt (WFP 8.10.2025). Ab 2022 unterstützte das World Food Program das Emergency Social Safety Net (ESSN) der libanesischen Regierung, das von der Weltbank finanziert wurde und später in AMAN unbenannt wurde. 73.000 Haushalte, die früher Anspruch auf NPTP hatten, wurden im Oktober 2024 in das AMAN-Programm übernommen, was eine Vereinheitlichung sozialer Hilfe bedeutete. AMAN wurde von 416.000 Personen auf 794.000 Bezieherinnen ausgeweitet - somit von 96.600 auf 166.800 Haushalte. Im September 2025 leistete das World Food Programm seine letzte Zahlung und das libanesische Sozialministerium übernahm (WFP 8.10.2025). Zahlreichen Menschen im Libanon fehlt z. B. eine leistbare Krankenversicherung und Einkommenssicherheit für Familien sowie für ältere oder arbeitsunfähige Personen (AI 29.4.2025). Im Februar 2024 wurde eine Pensionsversicherung für Beschäftigte in der Privatwirtschaft, eine Absicherung alter Menschen und bessere Gesundheitsleistungen für behinderte Menschen beschlossen. Eine finanzielle Unterstützungsmaßnahme für behinderte Menschen war bis September 2025 zeitlich begrenzt (AI 29.4.2025). Die humanitäre Hilfe durch internationale und lokale NGOs via Lebanon Humanitarian Fund (LHF) würde aktuell 371,4 Mio. US-Dollar für das Jahr 2025 benötigen. Aktuell ist der Finanzbedarf nur zu 50,91 Prozent gedeckt. Die Finanzierungslücke beträgt 182,3 Mio. US-Dollar (OCHA o.D.b). Die Notfallhilfe durch das World Food Program wurde nach dem Beginn des Waffenstillstands und der verringerten Zahl an Vertriebenen nachjustiert und erreichte im Jänner 2025 161.700 Menschen. Aufgrund des Budgetengpasses fiel die Zahl der Personen, welche Hilfe erhielt, auf 94.000 und erreichte damit nur 40 Prozent der Hilfsbedürftigen (WFP 8.10.2025). UNO- Organisationen und ihre Partner unterstützten die Regierung weiterhin durch Lebensmittel und Kindernahrung, Wasser sowie andere essenzielle Güter wie Matratzen, Hygiene- und Notfallpakete für die Gesundheit. Geldüberweisungen ergingen an Menschen, die einer Unterstützung für Obdach bedurften. Eine Million Menschen erhielt so Unterstützung (OCHA o.D.c). Obdach im Zeichen von Konflikt und Spätfolgen der Erdbeben vom Februar 2023 Landesweit entsprachen im Jahr 2024 zahlreiche Gebäude nicht den Mindestanforderungen für bauliche Sicherheit. In der Hafenstadt Tripoli und in anderen Orten, die von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen waren, lebten viele Menschen über ein Jahr später immer noch in schwer beschädigten Häusern, weil sie sich weder eine Sanierung noch eine alternative Unterkunft leisten konnten. Von 162 als einsturzgefährdet eingestuften Gebäuden im Libanon befanden sich 63 in Tripoli. Hinzu kamen 51 historische oder denkmalgeschützte Gebäude, die stark renovierungsbedürftig waren, und von denen viele ebenfalls bewohnt waren. Die Maßnahmen der Behörden waren unzureichend und beschränkten sich auf die Zustellung von Räumungsbescheiden. In einigen Fällen mussten Menschen, die in unsicheren Gebäuden lebten, Geldbußen bezahlen. Im Februar 2024 kamen bei einem Gebäudeeinsturz in Shoueifat südlich von Beirut mindestens vier Menschen, darunter ein Baby, ums Leben. In einem zweiten Fall davor - ebenfalls in Shoueifat - konnten sich die BewohnerInnen gerade noch retten (AI 29.4.2025).

Weltbank-Bericht vom 14.11.2025 waren durch den Konflikt zwischen Israel und der Hizbollah im Libanon fast 100.000 Wohneinheiten teilweise oder ganz zerstört [Anm.: Der Waffenstillstand trat ab 27.11.2024 in Kraft] (WB 14.11.2024). Amnesty International identifizierte 21 Ortschaften, die zwischen dem

  1. Oktober und dem
  2. November 2024 durch israelische Bodentruppen schwerst beschädigt oder vollkommen in Schutt und Asche gelegt wurden. Dabei kamen in allen Dörfern händisch angebrachte Sprengladungen oder Bagger zur Zerstörung ziviler Gebäude zum Einsatz - unter diesen mindestens 13 religiöse Stätten einschließlich eines 2.100 Jahre alten Schreins und zweier Friedhöfe (AI 29.4.2025). Bedingungen für das Mieten von Wohnraum: Verträge für das Mieten von Wohnungen enthalten entweder Preise in US-Dollar (mit Barzahlung) oder in Libanesischen Pfund zum aktuellen Kurs, was die Wohnkosten stark erhöht. Auch wenn gesetzlich weiterhin Mietverträge für drei Jahre vorgeschrieben sind, so verwenden viele Vermieter Einjahresverträge, und erhöhen jedes Jahr die Miete. Laut Gesetz sollten solche Verträge automatisch alles drei Jahre verlängerbar sein und die MieterInnen nicht verpflichtet sein, die jährlichen Preissteigerungen zu akzeptieren. In der Praxis nehmen die meisten MieterInnen die jährlichen Mieterhöhungen mittels mündlicher Absprachen mit den VermieterInnen hin, um Spannungen und juristische Komplikationen zu vermeiden (LOT 13.8.2025). Nahrungsmittelversorgung Bereits vor der Eskalation zwischen Israel und Hizbollah waren fast 2 Millionen Menschen - LibanesInnen, syrische Flüchtlinge u.a. - von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (WHO 10.12.2024). Bereits seit 2019 ist die Möglichkeit libanesischer Familien, sich adäquat mit Lebensmitteln zu versorgen stark zurückgegangen (WFP 8.10.2025). Während fast 83.000 Menschen weiterhin intern vertrieben sind, leidet die Lebensmittelversorgung unter den Nachwirkungen des Kriegs, der Inflation, der stagnierenden Wirtschaft und wachsenden Finanzierungslücken (von internationaler Hilfe). Für Oktober 2025 wurde ein Anstieg der akuten Unsicherheit beim Zugang zu Lebensmitteln auf 705.000 LibanesInnen prognostiziert - 18 Prozent der Bevölkerung. Im Vergleich dazu betraf dies im Juni 2025 591.000 Menschen - 15 Prozent der Bevölkerung (WFP 8.10.2025), die sich in der Phase 3 [Anm.: keine Libanesinnen in Stufe 4] der IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) befanden. Dazu kommen

IPC 515.000 syrische Flüchtlinge (37 Prozent der syrischen Flüchtlingsbevölkerung im Libanon) sowie 67.000 palästinensische Flüchtlinge (30 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge im Land), die der Phase 3 oder 4 zugeordnet werden. Von diesen beiden Gruppen befinden sich ungefähr 55.000 bereits in Stufe 4 der Klassifizierung, die als "Notsituation" beschrieben wird. Diese insgesamt 1,17 Mio. Menschen benötigen Maßnahmen gegen eine Verschlimmerung ihrer Lage. Die Gebiete mit den höchsten Raten an Lebensmittelunsicherheit befinden sich iin den Regionen Baalbek, Hermel, Baabda, Bint Jbeil, Marjaayoun, Nabatieh, Sour/Sidon und Akkar (IPC 21.5.2025). Die Lage wird trotz einer Verbesserung seit Beginn des Waffenstillstands von den anhaltenden Folgen von Konflikt, Vertreibung und der Reduzierung der Lebensmittelhilfe geprägt. Besonders von Kürzungen der Lebensmittelhilfe betroffen sind die syrischen Flüchtlinge und andere sehr vulnerable Menschen. Die Wirtschaft stagniert, die Inflation steigt, die Infrastruktur ist weiterhin beschädigt und die Aussicht auf die Finanzierung von Lebensmittelhilfe nach einer kurzfristigen Zunahme der Hilfe ist schlecht: Die Kürzungen der internationalen Hilfsgelder werden weiterhin bedeutend zur vermehrten Lebensmittelunsicherheit beitragen. Deshalb wurde von einem Anstieg der Zahl von Lebensmittelunsicherheit betroffenen Menschen auf 1.24 Mio. Personen ausgegangen - 23 Prozent der untersuchten Bevölkerung zwischen Juli und Oktober 2025 (IPC 21.5.2025). Bei Vergleich der beiden anschließenden Karten zu Lebensmittelunsicherheit für die Zeiträume April-Juni 2025 und Juli-Oktober wird deutlich, dass ab Juli mehr Gebiete in die Stufe 3 der IPC- Klassifizierung fallen, sodass nur einige Regionen südlich und nördlich von Beirut - mit Ausnahme der dortigen syrischen Flüchtlinge sich noch im gelben Bereich der Stufe 2 der IPC-Klassifizierung befinden (IPC 21.5.2025): Von 23.9.2024 bis Ende November 2024 waren Lebensmittelpakete und Fertigessensrationen eine wichtige Sofortmaßnahme in den Gebieten, welche von Vertreibungen und Not betroffen waren. Das World Food Program half bisher im Jahr 2025 165.000 vulnerablen LibanesInnen und weiteren 306.000 libanesischen BürgerInnen, die von dem Krieg betroffen waren/sind. Von Dezember 2024 bis August 2025 unterstützte die UN-Organisation auch 62.000 SyrerInnen, die [Anm.: nach dem Sturz des Assad-Regimes] in den Libanon flüchteten (WFP 8.10.2025). Auch das World Food Program ist von einer starken Unterfinanzierung - ein Rückgang um 40 Prozent für 2025 - betroffen (WFP 15.10.2025). Daher hilft das World Food Program im Zeitraum Juli bis Dezember 2025 prioritär 21.100 der vulnerabelsten Menschen mit Lebensmittelspenden. Im Vergleich zur ersten Jahreshälfte, in welcher 28.000 Haushalte Lebensmittelunterstützung erhielten, sind es in der zweiten Jahreshälfte insgesamt 23.500 Haushalte. Die monatliche Lebensmittelspende für eine Familie deckt ungefähr 60 Prozent des Kalorienbedarfs. Die 20 Kilo-Kisten für Familien enthalten zehn verschiedene Lebensmittel: Reis, Pasta, Bulgur, Linsen, Bohnen, Kichererbsen, Sonnenblumenöl, Tomatenpaste, Zucker und Salz (WFP 8.10.2025). Zur Illustration der Erschwinglichkeit der Lebensmittel weist das World Food Program darauf hin, dass sich der Preis der Waren im Lebensmittelkorb seit 2019 in Libanesischen Pfund beinahe 64-fach erhöht hat. Preise für andere essenziellen Güter und Leistungen stiegen seither um das 36-fache (WFP 8.10.2025). WFP erhob, dass das Einstellen der Lebensmittelhilfe für vulnerable Haushalte schwerwiegende negative Folgen nach sich zog, darunter Reduzierung der Ausgaben für Lebensmittel und bei deren Verbrauch, mehr Rückgriffe auf negative Bewältigungsstrategien wie Ausleihen oder Kauf von Essen auf Kredit und insgesamt ein Rückgang an Zufriedenheit, psychischem Wohlergehen und an Vertrauen in Institutionen (WFP 8.10.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (13.3.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105779/Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024.pdf, Zugriff 2.9.2025 - AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Libanon 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124802.html. Zugriff 25.8.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Lebanon, https://www■ecoi■net/en/document/2120095■html■ Zugriff 25.8.2025 - IPF - Israel Policy Forum (9.2025): Fracturing the Axis: Degrading and Disrupting Iran's Proxy Network https://israelpolicyforum.org/wp-content/uploads/2025/09/Fracturing-the-Axis-Degrading- and-Disrupting-Irans-Proxv-Network-pdf, Zugriff 2.10.2025 - LOT - L'Orient Today (13.8.2025): Hacking Lebanese Politics #19: How renting works in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1473482/hacking-lebanese-politics-19-how-renting-works-in-lebanon.html, Zugriff 21.8.2025 -OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.a): Lebanon - Overview, https://www.unocha.org/lebanon, Zugriff 25.8.2025IPC - Integrated Food Security Phase Classification (21.5.2025): IPC Lebanon Acute Food Insecurity Apr Oct2025 Report.pdf, 31.10.2025 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.b): Lebanon - Overview of the humanitarian response in Lebanon - Funding update, https://www.unocha.org/lebanon, Zugriff 29.10.2025 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.c): Lebanon - Response priorities, https://www.unocha.org/lebanon, Zugriff 25.8.2025 - WB - Weltbank (14.11.2024): New World Bank Report Assesses Impact of Conflict on Lebanon's Economy and Key Sectors, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2024/11/14/new- world-bank-report-assesses-impact-of-conflict-on-lebanon-s-economy-and-key-sectors■ Zugriff 30.10.2025 - WFP - World Food Program (15.10.2025): WFP warns that six critical operations are facing significant food aid pipeline breaks by year-end, https://www.wfp.org/news/wfp-warns-six-critical- operations-are-facing-significant-food-aid-pipeline-breaks-year-end■ Zugriff 24.10.2025 - WFP - World Food Program (8.10.2025): WFP Lebanon Programme Factsheets - September 2025, https://www■wfp■org/publications-WFP-Lebanon-Programme-Factsheets-2025■ Zugriff 24.10.2025 - WHO - World Health Organization, veröffentlicht von ReliefWeb (10.12.2024): Escalation of Hostilities in Lebanon, Public Health Situation Analysis (PHSA) (10 December 2024), https://reliefweb.int/attachments/c7f4ca54-abd0-4362-b982-4a8973bfe080/ PHSA%20Lebanon%20101224%20Updated.pdf. Zugriff 12.8.2025 Medizinische Versorgung Vorbemerkung: Einige der Quellen erhoben ihre Daten vor der Eskalation des Kriegs zwischen Hizbollah und Israel und den damit einhergehenden Zerstörungen und dadurch erhöhtem medizinischen Versorgungsbedarf andernorts - weiter unten wird ergänzend auf die Auswirkungen eingegangen. Angesichts der von MedCOl betonten fluktuierenden Lage bezüglich Behandlungen und Medikamentenzugang wird bei konkreten Bedarfsfällen von medizinischer Versorgung um eine Anfrage ersucht. Allgemeine Informationen besonders bzgl. libanesische Staatsbürgerlnnen Das libanesische Gesundheitssystem ist schon des Längeren fragil und wurde durch die Eskalation des Konflikts mit Israel weiter geschwächt (EUAA MedCOl 2.7.2025; vgl. WHO 10.12.2024). Jetzt steht es vor bedeutenden Herausforderungen - u.a. wurden 33 Gesundheitseinrichtungen im Krieg beschädigt (WHO 10.12.2024). Die Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen und Medikamenten kann aufgrund verschiedener Faktoren schnellen Änderungen unterliegen. Das Gesundheitssystem kämpft mit Kapazitätsfragen sowie Fluktuationen bei den Kosten von Behandlungen und Medikamenten (EUAA MedCOl 12.2025). Bei Behandlungen in Krankenhäusern werden meist Vorauszahlungen verlangt (EDA 3.9.2025). Der Bereich der Krankenve

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