Obsah (13)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 23Artikel 21Art. 65Art. 16Art. 71§ 38§ 35Art. 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW113 2336546-1 Spruch, W113 2336546-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren beschwerdeführende Partei, stellte am 29.12.2023 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte ÖPUL-Maßnahmen, nicht aber die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren beschwerdeführende Partei, stellte am 29.12.2023 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte ÖPUL-Maßnahmen, nicht aber die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- Am 09.05.2024 und 04.09.2024 erfolgte eine Korrektur der Feldstücke und am 16.12.2024 – im Zuge der Antragstellung für das Antragsjahr 2025 – erfolgte eine Korrektur des MFA 2024 dahingehend, dass Direktzahlungen, nämlich die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt wurde.
- Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 25.06.2025 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 25.07.2025 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihr unerklärlich ist, warum das Häkchen bei den Direktzahlungen nicht gesetzt war. Den Plausifehler "20216 - Unter dem Register "Direktzahlungen" wurde das Kreuz bei "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung" nicht gesetzt" hätte sie jedenfalls leider übersehen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.02.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt zum Beschwerdevorbringen: „Der BF stellte mit 29.12.2023 seinen MFA für das Antragsjahr 2024 ohne Beantragung der "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung". Erst im Zuge der Antragstellung für das Antragsjahr 2025 am 16.12.2024 bemerkte der BF seinen Fehler und reichte die Beantragung nach. Mit Bescheid der Direktzahlungen vom 25.06.2025 wurde der Antrag auf Direktzahlungen als "verspätet" zurückgewiesen (§33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV).Mit Bescheid der Direktzahlungen vom 25.06.2025 wurde der Antrag auf Direktzahlungen als "verspätet" zurückgewiesen (§33 Absatz 2, Ziffer 2, GSP-AV). Mit 25.07.2025 reichte der BF gegen den Bescheid Beschwerde ein und gab den Sachverhalt wieder. Wie im Bescheid ausgeführt können Anträge, die nach dem 15.04.2024 eingereicht wurden nicht mehr anerkannt werden und werden als verspätet zurückgewiesen (§33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV).“Wie im Bescheid ausgeführt können Anträge, die nach dem 15.04.2024 eingereicht wurden nicht mehr anerkannt werden und werden als verspätet zurückgewiesen (§33 Absatz 2, Ziffer 2, GSP-AV).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.12.2023 einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte ÖPUL-Maßnahmen, aber nicht Direktzahlungen „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“. Mit Korrektur vom 16.12.2024 erfolgte eine Korrektur des MFA 2024 dahingehend, dass Direktzahlungen, nämlich die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt wurden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die unbestritten blieben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen Abschnitt 1 Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen Artikel 16 Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1)Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2)Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
- a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
- b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
- c)die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
- d)die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3)Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
- a)die gekoppelte Einkommensstützung;
- b)die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. […]“ „Artikel 22 Stützungsbetrag je Hektar
(1)Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen
Artikel 23zu gewähren. […]“ „Unterabschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung Artikel 29 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Artikel 21haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3)Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4)Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. […]“ Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116: „Artikel 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- b)die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- c)eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
- d)die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
- e)der Tod des Begünstigten;
- f)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. […]“ „TITEL IV„TITEL römisch vier KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 59 Schutz der finanziellen Interessen der Union […]
(6)Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. […]“ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 183 vom 08.07.2022, S. 23, im Folgenden VO (EU) 2022/1173:Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 183 vom 08.07.2022, S. 23, im Folgenden VO (EU) 2022/1173: „Artikel 5 Anforderungen an das System für Beihilfeanträge
(1)[…]
(8)Um die Einreichung durch die Begünstigten zu erleichtern, gibt das System für Beihilfeanträge während des Antragsverfahrens gegebenenfalls Warnhinweise aus.“ „Artikel 6 Inhalt von Beihilfeanträgen
(1)[…]
(2)[…] Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022: „Verfahren für die Antragstellung § 4.
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).Paragraph 4,
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). […]“ „Ende der Einreichfrist bei Anträgen § 5.
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5,
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist. […]“ „Offensichtlicher Fehler § 8.
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Paragraph 8,
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(2)Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Art. 65Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- April des Antragsjahres a) Antrag auf Direktzahlungen
Art. 16
der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen
Artikel 16
, der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage
Art. 71
der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage
Artikel 71
, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d)Tierliste,
- e)Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- f)Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
- g)Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 […]
(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
§ 38
oder von Vorabprüfungen
§ 35ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1.
Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen
Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
- b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
- d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
- e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden. […]“ „Vorabprüfung § 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“Paragraph 35, Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“
- b)Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Art. 16 VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet.Seit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 betrifft, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA von der beschwerdeführenden Partei korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch die beschwerdeführende Partei auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2024 auswirken. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 war – wie sich aus §§ 5 Abs. 1 und 33 Abs. 2 Z 2 lit. a der GSP-AV ergibt – bis zum 15.04.2024 einzureichen. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 war – wie sich aus Paragraphen 5, Absatz eins und 33 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der GSP-AV ergibt – bis zum 15.04.2024 einzureichen. Ebenfalls aus § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, auch nach dem 15.04.2024 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 15.04.2024 nicht mehr zulässig war. Ebenfalls aus Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, auch nach dem 15.04.2024 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 15.04.2024 nicht mehr zulässig war. Im vorliegenden Fall wurde die Korrektur mit dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen, die mit einer Prämienerhöhung bzw. -gewährung, also förderrelevanten Vorteilen verbunden ist, erst am 16.12.2024 und somit deutlich verspätet gestellt. Anträge können allerdings iSd § 8 Abs. 1 GSP-AV jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.Anträge können allerdings iSd Paragraph 8, Absatz eins, GSP-AV jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Diese Regelung wurde auf der Grundlage des Art. 59 Abs. 6 der VO (EU) 2021/2116 erlassen, der eine entsprechende Normierung den Mitgliedstaaten überlässt und nur einen Rahmen vorgibt, nämlich das Handeln in gutem Glauben und, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. Eine detailliertere Regelung fand sich noch in der Vorgängerregelung, Art. 4 VO (EU) 809/2014.Diese Regelung wurde auf der Grundlage des Artikel 59, Absatz 6, der VO (EU) 2021/2116 erlassen, der eine entsprechende Normierung den Mitgliedstaaten überlässt und nur einen Rahmen vorgibt, nämlich das Handeln in gutem Glauben und, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. Eine detailliertere Regelung fand sich noch in der Vorgängerregelung, Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Zum Begriff „offensichtlicher Irrtum“ ist auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVwG vom 17.12.2021, W118 2230835-1/2E, zu verweisen: Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben, wo normiert wurde, dass offensichtliche Irrtümer anerkannt werden können.Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533 aus 2002, zur Bestimmung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, näher beschrieben, wo normiert wurde, dass offensichtliche Irrtümer anerkannt werden können. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages leicht auffällt. Folglich kann der Begriff „offensichtlicher Irrtum“ nicht systematisch angewendet werden. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offenlegt. Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden. Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an: Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, wie nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben, falsche statistische Kennzahl oder falsche Bankleitzahl. Weiters Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben), wie Rechenfehler, widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben), Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen) oder Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen). Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, weil ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel umgedrehte Ziffernfolgen („Ziffernsturz“), fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl oder die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können. Die Definition des offensichtlichen Irrtums in § 8 Abs. 1 GSP-AV folgt im Wesentlichen der außer Kraft getretenen Regelung des Art. 4 VO (EU) 809/2014 und kann die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur aus Sicht des BVwG auf die neue Rechtslage übertragen werden (vgl. grundlegend zum offensichtlichen Irrtum BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E).Die Definition des offensichtlichen Irrtums in Paragraph 8, Absatz eins, GSP-AV folgt im Wesentlichen der außer Kraft getretenen Regelung des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, und kann die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur aus Sicht des BVwG auf die neue Rechtslage übertragen werden vergleiche grundlegend zum offensichtlichen Irrtum BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E). Die Frage, welche Fehler aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden können sollen, steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zu den übrigen Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS). Diese Regeln sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist. Es stellte sich gegenständlich die Frage, ob der Irrtum der beschwerdeführenden Partei, nämlich die Direktzahlungen 2024 nicht zu beantragen, der Behörde hätte auffallen müssen. In einem gleich gelagerten Fall hat das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eruiert, dass im Antragsjahr 2023 etwa 110.935 Mehrfachanträge gestellt wurden und bei 7.795 dieser Mehrfachanträge keine Direktzahlungen („Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“) beantragt wurden (vgl. BVwG 23.01.2025, W114 2299316-1/5E). Im Gegensatz dazu sind beim BVwG bis dato nur eine Hand voll Fälle anhängig, bei denen diese Problematik für das Antragsjahr 2023 und 2024 releviert wurde.Es stellte sich gegenständlich die Frage, ob der Irrtum der beschwerdeführenden Partei, nämlich die Direktzahlungen 2024 nicht zu beantragen, der Behörde hätte auffallen müssen. In einem gleich gelagerten Fall hat das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eruiert, dass im Antragsjahr 2023 etwa 110.935 Mehrfachanträge gestellt wurden und bei 7.795 dieser Mehrfachanträge keine Direktzahlungen („Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“) beantragt wurden vergleiche BVwG 23.01.2025, W114 2299316-1/5E). Im Gegensatz dazu sind beim BVwG bis dato nur eine Hand voll Fälle anhängig, bei denen diese Problematik für das Antragsjahr 2023 und 2024 releviert wurde. Der Irrtum, der der beschwerdeführenden Partei bei Stellung des MFA 2024 unterlaufen ist, ist somit nicht als offensichtlicher Irrtum im Sinne des § 8 GSP-AV zu werten, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann.Der Irrtum, der der beschwerdeführenden Partei bei Stellung des MFA 2024 unterlaufen ist, ist somit nicht als offensichtlicher Irrtum im Sinne des Paragraph 8, GSP-AV zu werten, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann. Letztlich bleibt der Antragsteller
Art. 6Abs.
2 VO (EU) 2022/1173 für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.Letztlich bleibt der Antragsteller
Artikel 6
, Absatz 2, VO (EU) 2022/1173 für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W113.2336546.1.00