Obsah (17)
§ 17§ 28Art. 133Art. 144§ 68§ 71c§ 11§ 63§ 71b§ 59Art. 130§ 10§ 12§ 34§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW128 2334582-1 Spruch, W128 2334582-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 17Vw
GVG iVm § 35 1. Fall AVG wird
§ 28Abs 2 i
Vm § 31 Abs 1 VwGVG über XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 200 (in Worten: Euro zweihundert) verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen (unter Angabe der Geschäftszahl).römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, 1. Fall AVG wird
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG über römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 200 (in Worten: Euro zweihundert) verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen (unter Angabe der Geschäftszahl). B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: (a) Vorverfahren
- Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität XXXX zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Laufe des Studiums kam es zu Beschwerden über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika.
- Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität römisch 40 zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Laufe des Studiums kam es zu Beschwerden über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika.
- Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität XXXX vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität römisch 40 vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in § 68 Abs. 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen „würdigen Gläubigen“ und „unwürdigen Ungläubigen“ und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, wie sie seinerzeit zu seiner strafrechtlichen Verfolgung geführt hätten. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie habe als Gutachter zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei. Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen „würdigen Gläubigen“ und „unwürdigen Ungläubigen“ und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, wie sie seinerzeit zu seiner strafrechtlichen Verfolgung geführt hätten. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie habe als Gutachter zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei. Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs. 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als eindeutig erfüllt.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14, wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mehrere Anträge auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche entweder als unzulässig zurückgewiesen oder abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5). Den dritten Antrag auf Wiederaufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022, Zl. XXXX , als unzulässig zurück und verhängte über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 100,-.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mehrere Anträge auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche entweder als unzulässig zurückgewiesen oder abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5). Den dritten Antrag auf Wiederaufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurück und verhängte über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 100,-.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz
- Auch durch die „Quereinsteigerregelung“ konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden, da für das Studienjahr 2020/2021 kein Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand. Daher wurde sein Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz
- Auch durch die „Quereinsteigerregelung“ konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden, da für das Studienjahr 2020 aus 2021, kein Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand. Daher wurde sein Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachte Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachte Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2021, Zl. Ra 2021/10/0071-7, wurde die Revision zurückgewiesen.
- Am 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität XXXX ab dem Wintersemester 2022/
- Zu dem am 07.08.2022 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer nicht an.
- Am 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität römisch 40 ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,. Zu dem am 07.08.2022 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer nicht an.
- Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX den Antrag auf Zulassung ab.
- Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität römisch 40 den Antrag auf Zulassung ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren hat und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigerte, da der Beschwerdeführer am Aufnahmeverfahren nicht teilgenommen habe und somit keinen entsprechenden Rangplatz erlangt habe. Es fehle bereits aus diesem Grund an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt ferner fest, dass der belangten Behörde insoweit kein Ermessen zukomme. Eine Zulassung ohne Teilnahme am Aufnahmetest oder ohne entsprechende Rangplatzierung würde die gesetzlich normierten Zugangsbeschränkungen unterlaufen und wäre daher rechtswidrig. Auch eine Zulassung als Quereinsteiger wäre nur unter den in § 14 der Zulassungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere nach Teilnahme am vorgesehenen Reihungstest, möglich gewesen.
- Mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren hat und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigerte, da der Beschwerdeführer am Aufnahmeverfahren nicht teilgenommen habe und somit keinen entsprechenden Rangplatz erlangt habe. Es fehle bereits aus diesem Grund an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt ferner fest, dass der belangten Behörde insoweit kein Ermessen zukomme. Eine Zulassung ohne Teilnahme am Aufnahmetest oder ohne entsprechende Rangplatzierung würde die gesetzlich normierten Zugangsbeschränkungen unterlaufen und wäre daher rechtswidrig. Auch eine Zulassung als Quereinsteiger wäre nur unter den in Paragraph 14, der Zulassungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere nach Teilnahme am vorgesehenen Reihungstest, möglich gewesen.
- Am 04.06.2023 erhob der Beschwerdeführer
Art. 144B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw.
brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung ein.16. Am 04.06.2023 erhob der Beschwerdeführer
Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw.
brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung ein.
- Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 04.10.2023, XXXX die Behandlung der Beschwerde ab und gab begründend an, dass die vorliegende Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Berufsausbildungsfreiheit und auf Bildung (Art. 18 StGG, Art. 2
- ZPEMRK) rüge. Der Beschwerde komme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Der Verfassungsgerichtshof sah daher von einer Behandlung der Beschwerde ab und trat diese
Art. 144Abs.
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
- Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 04.10.2023, römisch 40 die Behandlung der Beschwerde ab und gab begründend an, dass die vorliegende Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Berufsausbildungsfreiheit und auf Bildung (Artikel 18, StGG, Artikel 2,
- ZPEMRK) rüge. Der Beschwerde komme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Der Verfassungsgerichtshof sah daher von einer Behandlung der Beschwerde ab und trat diese
Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
- Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität XXXX ab dem Wintersemester 2023/
- Zu dem am 07.07.2023 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer wiederum nicht an.
- Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität römisch 40 ab dem Wintersemester 2023 aus 2024,. Zu dem am 07.07.2023 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer wiederum nicht an.
- Mit Bescheid vom 19.09.2023, Zl. XXXX , wies das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX den Antrag auf Zulassung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.03.2024, Zl. XXXX , ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren habe und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigere. Der Beschwerdeführer habe sich weder fristgerecht zum Aufnahmeverfahren angemeldet noch daran teilgenommen und erfülle daher die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters klar, dass die durch Bescheid
§ 68Abs.
1 Z 8 UG erloschene Zulassung nicht wiederauflebe, sondern eine „neuerliche Zulassung“ sämtliche aktuell geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfordere. Weder § 63 Abs. 7 UG noch die Novellierung durch BGBl. I Nr. 93/2021 begründeten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren.19. Mit Bescheid vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 , wies das Rektorat der Medizinischen Universität römisch 40 den Antrag auf Zulassung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.03.2024, Zl. römisch 40 , ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren habe und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigere. Der Beschwerdeführer habe sich weder fristgerecht zum Aufnahmeverfahren angemeldet noch daran teilgenommen und erfülle daher die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters klar, dass die durch Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erloschene Zulassung nicht wiederauflebe, sondern eine „neuerliche Zulassung“ sämtliche aktuell geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfordere. Weder Paragraph 63, Absatz 7, UG noch die Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, begründeten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren.
- Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität XXXX ab dem Wintersemester 2024/
- Zu dem am 05.07.2024 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nicht an.
- Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität römisch 40 ab dem Wintersemester 2024 aus 2025,. Zu dem am 05.07.2024 stattgefundenen Aufatmetest trat der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nicht an.
- Mit Bescheid vom 03.09.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Antragsteller sich nicht innerhalb des Anmeldezeitraumes für den Aufnahmetest MedAT-H angemeldet und auch die Kostenbeteiligung hierfür nicht einbezahlt habe, die Anmeldung jedoch Voraussetzung für die Testteilnahme sei. Da zum Studium Humanmedizin nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden könnten, die nach absolviertem Test einen Rangplatz erhalten haben und dies auf den Beschwerdeführer schon mangels Anmeldung und Teilnahme am MedAT-H nicht zutreffe, sei seinem Antrag nicht zu entsprechen gewesen. Wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24.09.2024 Beschwerde erhoben hatte. Seine Beschwerde begründete er damit, dass er willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden sei und man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höheren Semesters, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem hätten die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, die über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität XXXX im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot.
- Mit Bescheid vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Antragsteller sich nicht innerhalb des Anmeldezeitraumes für den Aufnahmetest MedAT-H angemeldet und auch die Kostenbeteiligung hierfür nicht einbezahlt habe, die Anmeldung jedoch Voraussetzung für die Testteilnahme sei. Da zum Studium Humanmedizin nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden könnten, die nach absolviertem Test einen Rangplatz erhalten haben und dies auf den Beschwerdeführer schon mangels Anmeldung und Teilnahme am MedAT-H nicht zutreffe, sei seinem Antrag nicht zu entsprechen gewesen. Wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24.09.2024 Beschwerde erhoben hatte. Seine Beschwerde begründete er damit, dass er willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden sei und man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höheren Semesters, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem hätten die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, die über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität römisch 40 im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2025, XXXX wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt:
- finanzielle Angelegenheiten, Vermögens- und Einkommensverwaltung,
- Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten,
- Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2024 im Ausland befindet und eine Rückkehr nach Österreich bis auf Weiteres nicht beabsichtigt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2025, römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt:
- finanzielle Angelegenheiten, Vermögens- und Einkommensverwaltung,
- Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten,
- Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2024 im Ausland befindet und eine Rückkehr nach Österreich bis auf Weiteres nicht beabsichtigt.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025, Zl. XXXX , hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vor, dass eine aktuelle Zulassung und ein aktives Studium an der Medizinischen Universität aufgrund des Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umsetzbar erscheinen und die Beschwerde daher gegenstandslos geworden sei, weshalb beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurde hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025, Zl. römisch 40 , hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vor, dass eine aktuelle Zulassung und ein aktives Studium an der Medizinischen Universität aufgrund des Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umsetzbar erscheinen und die Beschwerde daher gegenstandslos geworden sei, weshalb beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurde hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit E-Mail vom 17.02.2024 meldete der Beschwerdeführer, dass sein Interesse an einer Entscheidung weiterhin bestehe, seine Rückkehr nach Österreich nicht ausgeschlossen sei und er weiterhin um rechtliche Klarheit kämpfe. Es sei von Willkür zu sprechen, „solange es keine logische, nachvollziehbare Erklärung, keine einheitliche Rechtsprechung und keine Erkenntnisse gibt, die auf dem Gesetz basieren“.
- Mit Beschluss vom 04.08.2025, Zl. XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass bei einer
§ 68Abs.
1 Z 8 UG erloschenen Zulassung zu einem Studium eine neuerliche Zulassung nach § 63 Abs. 7 UG nicht bloß den Wegfall der Gefährdung voraussetzt, sondern sämtliche gesetzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen sind. Insbesondere entfällt das Erfordernis eines Aufnahmetests (MedAT)
§ 71cAbs. 1 UG i
Vm der Zulassungsverordnung nicht. Da sich dies bereits eindeutig aus dem Gesetz ergibt und die bestehende Rechtsprechung keine andere Auslegung zulässt, liege keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.25. Mit Beschluss vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass bei einer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erloschenen Zulassung zu einem Studium eine neuerliche Zulassung nach Paragraph 63, Absatz 7, UG nicht bloß den Wegfall der Gefährdung voraussetzt, sondern sämtliche gesetzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen sind. Insbesondere entfällt das Erfordernis eines Aufnahmetests (MedAT)
Paragraph 71 c, Absatz eins, UG in Verbindung mit der Zulassungsverordnung nicht. Da sich dies bereits eindeutig aus dem Gesetz ergibt und die bestehende Rechtsprechung keine andere Auslegung zulässt, liege keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. (b) Gegenständliches Verfahren
- Mit E-Mail vom 22.08.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (
- Semester) im Wintersemester 2025/2026 an der Medizinischen Universität XXXX .
- Mit E-Mail vom 22.08.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (
- Semester) im Wintersemester 2025 aus 2026, an der Medizinischen Universität römisch 40 . In diesem Mail führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Zulassung im
- Semester mit Bescheid vom 18.09.2019
§ 68Abs.
1 Z 8 UG wegen behaupteter Gefährdung erloschen sei. Die zugrunde liegende Gefährdungsannahme beruhe auf einem unzutreffenden Gutachten. Eine interne Kommission der Universität sowie ein fachärztlicher Befund aus dem Jahr 2021 hätten eine Gefährdung nicht bestätigt. Rechtlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass § 63 Abs. 7 UG keine Verpflichtung zur erneuten Ablegung des MedAT für eine neuerliche Zulassung vorsehe und weder § 71c UG noch die Zulassungsverordnung eine solche Pflicht für bereits zugelassene Studierende normierten. Die seit Jahren praktizierte MedAT-Pflicht entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage. Zudem rügte er Unverhältnismäßigkeit, Gleichheitswidrigkeit im Vergleich zu anderen Universitäten sowie wesentliche Verfahrensmängel. Er beantragte die neuerliche Zulassung ohne MedAT-Pflicht sowie die Erlassung eines bescheidmäßigen Zulassungsbeschlusses und die schriftliche Bestätigung des Antragseingangs.In diesem Mail führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Zulassung im 9. Semester mit Bescheid vom 18.09.2019
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG wegen behaupteter Gefährdung erloschen sei. Die zugrunde liegende Gefährdungsannahme beruhe auf einem unzutreffenden Gutachten. Eine interne Kommission der Universität sowie ein fachärztlicher Befund aus dem Jahr 2021 hätten eine Gefährdung nicht bestätigt. Rechtlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass Paragraph 63, Absatz 7, UG keine Verpflichtung zur erneuten Ablegung des MedAT für eine neuerliche Zulassung vorsehe und weder Paragraph 71 c, UG noch die Zulassungsverordnung eine solche Pflicht für bereits zugelassene Studierende normierten. Die seit Jahren praktizierte MedAT-Pflicht entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage. Zudem rügte er Unverhältnismäßigkeit, Gleichheitswidrigkeit im Vergleich zu anderen Universitäten sowie wesentliche Verfahrensmängel. Er beantragte die neuerliche Zulassung ohne MedAT-Pflicht sowie die Erlassung eines bescheidmäßigen Zulassungsbeschlusses und die schriftliche Bestätigung des Antragseingangs.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.11.2025, XXXX , wies das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Zulassung ab.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.11.2025, römisch 40 , wies das Rektorat der Medizinischen Universität römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Zulassung ab. Begründend gab die belangte Behörde an, dass die Studienplätze im Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2025/2026 im Wege des Aufnahmeverfahrens (MedAT-H) nach Maßgabe der Zulassungsverordnung vergeben werden. Die Reihung erfolge anhand der beim Aufnahmetest erzielten Gesamtpunkte, nur Bewerber:innen, die auf Basis der Rangliste einen Studienplatz erhalten, könnten zugelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sich im festgelegten Anmeldezeitraum (03.03.2025 bis 31.03.2025) weder ordnungsgemäß zum Aufnahmetest angemeldet noch die vorgeschriebene Kostenbeteiligung fristgerecht entrichtet. Eine gültige Internet-Anmeldung sei jedoch
Zulassungsverordnung Voraussetzung für die Testteilnahme. Mangels gültiger Anmeldung sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, am Aufnahmeverfahren teilzunehmen. Folglich habe er den MedAT-H am 04.07.2025 nicht absolviert. Da
§ 11Abs.
1 der Zulassungsverordnung nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden können, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz erhalten haben, und diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vorliege, habe ihm kein Studienplatz zugewiesen werden können. Dem Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 2025/2026 sei daher – unabhängig von weiteren Zulassungsvoraussetzungen – nicht zu entsprechen gewesen. Begründend gab die belangte Behörde an, dass die Studienplätze im Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2025 aus 2026, im Wege des Aufnahmeverfahrens (MedAT-H) nach Maßgabe der Zulassungsverordnung vergeben werden. Die Reihung erfolge anhand der beim Aufnahmetest erzielten Gesamtpunkte, nur Bewerber:innen, die auf Basis der Rangliste einen Studienplatz erhalten, könnten zugelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sich im festgelegten Anmeldezeitraum (03.03.2025 bis 31.03.2025) weder ordnungsgemäß zum Aufnahmetest angemeldet noch die vorgeschriebene Kostenbeteiligung fristgerecht entrichtet. Eine gültige Internet-Anmeldung sei jedoch
Zulassungsverordnung Voraussetzung für die Testteilnahme. Mangels gültiger Anmeldung sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, am Aufnahmeverfahren teilzunehmen. Folglich habe er den MedAT-H am 04.07.2025 nicht absolviert. Da
Paragraph 11, Absatz eins, der Zulassungsverordnung nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden können, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz erhalten haben, und diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vorliege, habe ihm kein Studienplatz zugewiesen werden können. Dem Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 2025 aus 2026, sei daher – unabhängig von weiteren Zulassungsvoraussetzungen – nicht zu entsprechen gewesen. 28. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.11.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt: Er sei bis zum 9. Semester ordentlicher Studierender gewesen und seine Zulassung sei im September 2019
§ 68Abs.
1 Z 8 UG beendet worden. Seit 2020 beantrage er jährlich die neuerliche Zulassung
§ 63Abs.
7 UG, welche von der Universität jeweils mit der Begründung abgelehnt werde, eine neuerliche Zulassung sei nur nach Absolvierung des MedAT bzw. eines Aufnahmeverfahrens möglich. Diese Rechtsansicht sei unzutreffend, da § 71c UG und die Zulassungsverordnung ausschließlich Erstzulassungen beträfen und keine Regelung zur neuerlichen Zulassung enthielten. Maßgeblich sei allein § 63 Abs. 7 UG, wonach eine neuerliche Zulassung bei Wegfall der Gefährdung möglich sei, ohne dass eine neuerliche Aufnahmeprüfung, Reihung oder Quotierung vorgesehen sei. Die gegenteilige Auslegung führe zu systemwidrigen und praktisch undurchführbaren Ergebnissen, zumal der MedAT auf das erste Semester zugeschnitten sei, er jedoch dem
- Semester zuzuordnen sei und die Erstzulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt habe. Zudem verwies er auf eine abweichende Praxis anderer Universitäten und erblicke in der Vorgangsweise der belangten Behörde Verstöße gegen das Legalitätsprinzip, den Gleichheitssatz sowie das Recht auf Bildung. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Behörde zur neuerlichen Entscheidung ausschließlich nach § 63 Abs. 7 UG.Er sei bis zum
- Semester ordentlicher Studierender gewesen und seine Zulassung sei im September 2019
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG beendet worden. Seit 2020 beantrage er jährlich die neuerliche Zulassung
Paragraph 63, Absatz 7, UG, welche von der Universität jeweils mit der Begründung abgelehnt werde, eine neuerliche Zulassung sei nur nach Absolvierung des MedAT bzw. eines Aufnahmeverfahrens möglich. Diese Rechtsansicht sei unzutreffend, da Paragraph 71 c, UG und die Zulassungsverordnung ausschließlich Erstzulassungen beträfen und keine Regelung zur neuerlichen Zulassung enthielten. Maßgeblich sei allein Paragraph 63, Absatz 7, UG, wonach eine neuerliche Zulassung bei Wegfall der Gefährdung möglich sei, ohne dass eine neuerliche Aufnahmeprüfung, Reihung oder Quotierung vorgesehen sei. Die gegenteilige Auslegung führe zu systemwidrigen und praktisch undurchführbaren Ergebnissen, zumal der MedAT auf das erste Semester zugeschnitten sei, er jedoch dem
- Semester zuzuordnen sei und die Erstzulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt habe. Zudem verwies er auf eine abweichende Praxis anderer Universitäten und erblicke in der Vorgangsweise der belangten Behörde Verstöße gegen das Legalitätsprinzip, den Gleichheitssatz sowie das Recht auf Bildung. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Behörde zur neuerlichen Entscheidung ausschließlich nach Paragraph 63, Absatz 7, UG.
- Mit Eingabe vom 02.12.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine bereits am 23.11.2025 erhobene Beschwerde um einen weiteren rechtlichen Argumentationspunkt. Er brachte vor, die Voraussetzungen des § 71c UG seien im gegenständlichen Fall sachlich nicht erfüllt, da ein Aufnahmeverfahren
§ 71bAbs.
6 UG nur bei Vorliegen einer Übernachfrage zulässig sei. Eine solche liege bei einer neuerlichen Zulassung in ein höheres Semester (
- Semester) nicht vor, weshalb die Anwendung des § 71c UG durch das Rektorat bereits aus diesem Grund unzulässig sei.
- Mit Eingabe vom 02.12.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine bereits am 23.11.2025 erhobene Beschwerde um einen weiteren rechtlichen Argumentationspunkt. Er brachte vor, die Voraussetzungen des Paragraph 71 c, UG seien im gegenständlichen Fall sachlich nicht erfüllt, da ein Aufnahmeverfahren
Paragraph 71 b, Absatz 6, UG nur bei Vorliegen einer Übernachfrage zulässig sei. Eine solche liege bei einer neuerlichen Zulassung in ein höheres Semester (
- Semester) nicht vor, weshalb die Anwendung des Paragraph 71 c, UG durch das Rektorat bereits aus diesem Grund unzulässig sei.
- Mit weiterer Eingabe vom 23.12.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde erneut. Aufbauend auf seinem Vorbringen zur fehlenden Übernachfrage brachte er vor, dass die Anwendung des § 71c iVm § 71b UG schon deshalb rechtswidrig sei, weil im
- Semester keine Übernachfrage festgestellt worden sei und die belangte Behörde eine solche auch nicht geprüft habe. Ein Aufnahmeverfahren dürfe
§ 71bAbs.
6 UG nur bei tatsächlicher Überschreitung der festgelegten Studienplatzzahl durchgeführt werden. Fehle eine Übernachfrage, seien Bewerber jedenfalls zuzulassen. Die pauschale Anwendung eines für Studienanfänger konzipierten Tests (MedAT) auf eine neuerliche Zulassung in ein höheres Semester sei daher gesetzlich nicht gedeckt und willkürlich. Zudem verwies er darauf, dass der Ausschluss nach § 68 Abs. 1 Z 8 UG nichts am Leistungsstand aus acht absolvierten Semestern ändere und er nicht als Studienanfänger zu behandeln sei.
- Mit weiterer Eingabe vom 23.12.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde erneut. Aufbauend auf seinem Vorbringen zur fehlenden Übernachfrage brachte er vor, dass die Anwendung des Paragraph 71 c, in Verbindung mit Paragraph 71 b, UG schon deshalb rechtswidrig sei, weil im
- Semester keine Übernachfrage festgestellt worden sei und die belangte Behörde eine solche auch nicht geprüft habe. Ein Aufnahmeverfahren dürfe
Paragraph 71 b, Absatz 6, UG nur bei tatsächlicher Überschreitung der festgelegten Studienplatzzahl durchgeführt werden. Fehle eine Übernachfrage, seien Bewerber jedenfalls zuzulassen. Die pauschale Anwendung eines für Studienanfänger konzipierten Tests (MedAT) auf eine neuerliche Zulassung in ein höheres Semester sei daher gesetzlich nicht gedeckt und willkürlich. Zudem verwies er darauf, dass der Ausschluss nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG nichts am Leistungsstand aus acht absolvierten Semestern ändere und er nicht als Studienanfänger zu behandeln sei.
- Einlangend mit 04.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezugha-benden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab Folgendes an: Der belangten Behörde sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer durch einen Erwachsenenvertreter vertreten werde. Daher habe sie einen entsprechenden Nachweis (Auszug aus dem Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX ) gefordert, der vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.12.2025 vorgelegt worden sei. Darin habe er bestätigt, dass sowohl der Antrag vom 22.08.2025 als auch die Beschwerde mit Zustimmung des Erwachsenenvertreters eingebracht worden seien.Der belangten Behörde sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer durch einen Erwachsenenvertreter vertreten werde. Daher habe sie einen entsprechenden Nachweis (Auszug aus dem Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ) gefordert, der vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.12.2025 vorgelegt worden sei. Darin habe er bestätigt, dass sowohl der Antrag vom 22.08.2025 als auch die Beschwerde mit Zustimmung des Erwachsenenvertreters eingebracht worden seien. Inhaltlich verwies die belangte Behörde darauf, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht bereits mehrfach durch den Verwaltungsgerichtshof widerlegt worden sei, insbesondere in den Beschlüssen vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-
- Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass bei einer
§ 68Abs.
1 Z 8 UG erloschenen Zulassung für eine neuerliche Zulassung nicht bloß der Wegfall der Gefährdung maßgeblich sei, sondern sämtliche geltenden Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen seien, wozu an der Medizinischen Universität XXXX auch die Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (MedAT) gehöre. Eine vom Studium ausgeschlossene Person verfüge über keine studienrechtliche Zulassung mehr und sei daher grundsätzlich wie jede andere Person zu behandeln, die erstmals die Zulassung zu einem Studium beantrage. Bereits erbrachte Studienleistungen änderten daran nichts. Die gesetzlichen Bestimmungen unterschieden insoweit klar zwischen Studierenden mit aufrechter Zulassung und Studienwerbern ohne Zulassung. Ein Quereinstieg sei nicht beantragt worden und wäre nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen möglich.Inhaltlich verwies die belangte Behörde darauf, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht bereits mehrfach durch den Verwaltungsgerichtshof widerlegt worden sei, insbesondere in den Beschlüssen vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass bei einer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erloschenen Zulassung für eine neuerliche Zulassung nicht bloß der Wegfall der Gefährdung maßgeblich sei, sondern sämtliche geltenden Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen seien, wozu an der Medizinischen Universität römisch 40 auch die Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (MedAT) gehöre. Eine vom Studium ausgeschlossene Person verfüge über keine studienrechtliche Zulassung mehr und sei daher grundsätzlich wie jede andere Person zu behandeln, die erstmals die Zulassung zu einem Studium beantrage. Bereits erbrachte Studienleistungen änderten daran nichts. Die gesetzlichen Bestimmungen unterschieden insoweit klar zwischen Studierenden mit aufrechter Zulassung und Studienwerbern ohne Zulassung. Ein Quereinstieg sei nicht beantragt worden und wäre nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität XXXX zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität römisch 40 zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. 1.2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität XXXX vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer
§ 68Abs.
1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen. Dem lag ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Psychose mit antriebsgesteigertem, denkgestörtem, megalomanem und paranoid-wahnhaftem Zustandsbild bei deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen vorlag. Der Sachverständige gelangte zur Einschätzung, dass die Weiterführung des Studiums aus psychiatrischer Sicht keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei und eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen sowie Patientinnen und Patienten besteht.1.2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität römisch 40 vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen. Dem lag ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Psychose mit antriebsgesteigertem, denkgestörtem, megalomanem und paranoid-wahnhaftem Zustandsbild bei deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen vorlag. Der Sachverständige gelangte zur Einschätzung, dass die Weiterführung des Studiums aus psychiatrischer Sicht keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei und eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen sowie Patientinnen und Patienten besteht. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, Zl. W129 2225014-7/2E, wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen und über ihn eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 100,- verhängt. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2025, Zl. XXXX wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser wurde zur Besorgung dringender Angelegenheiten, insbesondere finanzieller Angelegenheiten einschließlich Vermögens- und Einkommensverwaltung, zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie zur Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Zum Erwachsenenvertreter wurde DI XXXX bestellt.1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2025, Zl. römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser wurde zur Besorgung dringender Angelegenheiten, insbesondere finanzieller Angelegenheiten einschließlich Vermögens- und Einkommensverwaltung, zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie zur Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Zum Erwachsenenvertreter wurde DI römisch 40 bestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nicht innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums vom 03.03.2025 bis 31.03.2025 mittels des vorgesehenen Web-Formulars online zum Aufnahmetest Humanmedizin (MedAT-H) angemeldet und die hierfür vorgesehene Kostenbeteiligung nicht entrichtet. Er hat daher auch am 04.07.2025 nicht am Aufnahmetest MedAT-H teilgenommen. 1.
- Mit E-Mail vom 22.08.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (
- Semester) im Wintersemester 2025/2026 an der Medizinischen Universität XXXX .1.
- Mit E-Mail vom 22.08.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (
- Semester) im Wintersemester 2025 aus 2026, an der Medizinischen Universität römisch 40 . 1.
- Mit Bescheid vom 04.11.2025, Zl. 2025-11/01, wies das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX den Antrag auf Zulassung ab.1.
- Mit Bescheid vom 04.11.2025, Zl. 2025-11/01, wies das Rektorat der Medizinischen Universität römisch 40 den Antrag auf Zulassung ab. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2025 fristgerecht Beschwerde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2025/2026, Mbl. 2024/2025,
- Stück, Nr. 29 (abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2025/2026 wie folgt fest: 3.
- Die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2025 aus 2026,, Mbl. 2024 aus 2025,,
- Stück, Nr. 29 (abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2025 aus 2026, wie folgt fest: Nach § 4 Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2025/2026 für das Diplomstudium Humanmedizin 772 Studienplätze festgelegt. Nach Paragraph 4, Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2025 aus 2026, für das Diplomstudium Humanmedizin 772 Studienplätze festgelegt. In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (§ 10 Abs. 4 Zulassungsverordnung). Die 692 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (Paragraph 10, Absatz 4, Zulassungsverordnung). Die 692 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen. § 6 der Zulassungsverordnung regelt die fristgerechte Internet-Anmeldung innerhalb des von den Rektoraten festgelegten Anmeldezeitraums (vom 03.03.2025 bis 31.03.2025 um 24:00 Uhr) und ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Die Anmeldung hat ausschließlich online mittels Webformular zu erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn neben der vollständigen und formgerechten Eingabe der erforderlichen Daten auch die Kostenbeteiligung fristgerecht und vollständig eingezahlt wurde. Eine Anmeldung nach Ablauf des Anmeldezeitraums oder eine Fristerstreckung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unvollständige, wahrheitswidrige, nicht formkonforme oder nicht fristgerechte Anmeldungen sind ungültig und bleiben unberücksichtigt; ein Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen.Paragraph 6, der Zulassungsverordnung regelt die fristgerechte Internet-Anmeldung innerhalb des von den Rektoraten festgelegten Anmeldezeitraums (vom 03.03.2025 bis 31.03.2025 um 24:00 Uhr) und ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Die Anmeldung hat ausschließlich online mittels Webformular zu erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn neben der vollständigen und formgerechten Eingabe der erforderlichen Daten auch die Kostenbeteiligung fristgerecht und vollständig eingezahlt wurde. Eine Anmeldung nach Ablauf des Anmeldezeitraums oder eine Fristerstreckung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unvollständige, wahrheitswidrige, nicht formkonforme oder nicht fristgerechte Anmeldungen sind ungültig und bleiben unberücksichtigt; ein Verbesserungsverfahren ist nicht vorgesehen.
§ 10
der Zulassungsverordnung erfolgt die Vergabe der Studienplätze im Diplomstudium Humanmedizin und Zahnmedizin ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Aufnahmetests (MedAT-H bzw. MedAT-Z). Nach Absolvierung des Tests wird für jede Studienwerberin und jeden Studienwerber ein individuelles Testergebnis ermittelt und daraus eine Rangliste gebildet. Die Reihung erfolgt nach dem erzielten Gesamtpunktewert.
Paragraph 10, der Zulassungsverordnung erfolgt die Vergabe der Studienplätze im Diplomstudium Humanmedizin und Zahnmedizin ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Aufnahmetests (MedAT-H bzw. MedAT-Z). Nach Absolvierung des Tests wird für jede Studienwerberin und jeden Studienwerber ein individuelles Testergebnis ermittelt und daraus eine Rangliste gebildet. Die Reihung erfolgt nach dem erzielten Gesamtpunktewert. Die verfügbaren Studienplätze werden grundsätzlich an jene Bewerber:innen vergeben, die in der jeweiligen Rangliste die vorgesehenen Plätze erreichen (Humanmedizin: erste 692 Plätze; Zahnmedizin: erste 80 Plätze). Die Vergabe hat unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Kontingente (§ 4 Abs. 2 und 3 UG) zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist die Rangliste entsprechend anzupassen, um die unions- und staatsbürgerschaftsbezogenen Quoten zu erfüllen. Bei Ranggleichheit am letzten verfügbaren Platz erhalten sämtliche gleichrangigen Personen einen Studienplatz, auch wenn dadurch die Kontingentzahl überschritten wird.Die verfügbaren Studienplätze werden grundsätzlich an jene Bewerber:innen vergeben, die in der jeweiligen Rangliste die vorgesehenen Plätze erreichen (Humanmedizin: erste 692 Plätze; Zahnmedizin: erste 80 Plätze). Die Vergabe hat unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Kontingente (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 UG) zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist die Rangliste entsprechend anzupassen, um die unions- und staatsbürgerschaftsbezogenen Quoten zu erfüllen. Bei Ranggleichheit am letzten verfügbaren Platz erhalten sämtliche gleichrangigen Personen einen Studienplatz, auch wenn dadurch die Kontingentzahl überschritten wird. Nach § 11 Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.Nach Paragraph 11, Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben. § 12 normiert, dass Studienwerber:innen, denen auf Grundlage der Rangliste ein Studienplatz zugewiesen wurde, innerhalb der bei Bekanntgabe des Testergebnisses festgelegten Frist ausdrücklich und nachweislich erklären müssen, den Studienplatz anzunehmen. Zudem haben sie sich fristgerecht zu den vorgesehenen Kleingruppen anzumelden. Erfolgt diese Erklärung nicht rechtzeitig und nachweislich, verfällt der zugewiesene Studienplatz.Paragraph 12, normiert, dass Studienwerber:innen, denen auf Grundlage der Rangliste ein Studienplatz zugewiesen wurde, innerhalb der bei Bekanntgabe des Testergebnisses festgelegten Frist ausdrücklich und nachweislich erklären müssen, den Studienplatz anzunehmen. Zudem haben sie sich fristgerecht zu den vorgesehenen Kleingruppen anzumelden. Erfolgt diese Erklärung nicht rechtzeitig und nachweislich, verfällt der zugewiesene Studienplatz. § 13 regelt, dass frei werdende Studienplätze – etwa durch Verfall
§ 12
, durch nachträglich festgestellte fehlende Zulassungsvoraussetzungen, durch Unredlichkeiten oder durch Rücktritt – entsprechend der bestehenden Rangliste an die jeweils nächstgereihten Studienwerber:innen vergeben werden (Nachrückverfahren). Dabei sind die gesetzlichen Kontingent- und Kapazitätsregelungen zu beachten. Im Fall von Rangbindungen erfolgt eine Nachrückung erst, wenn eine allfällige Überschreitung der Kontingente ausgeglichen ist. Auch nachrückende Personen müssen innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes erklären; andernfalls verfällt dieser wiederum.Paragraph 13, regelt, dass frei werdende Studienplätze – etwa durch Verfall
Paragraph 12,, durch nachträglich festgestellte fehlende Zulassungsvoraussetzungen, durch Unredlichkeiten oder durch Rücktritt – entsprechend der bestehenden Rangliste an die jeweils nächstgereihten Studienwerber:innen vergeben werden (Nachrückverfahren). Dabei sind die gesetzlichen Kontingent- und Kapazitätsregelungen zu beachten. Im Fall von Rangbindungen erfolgt eine Nachrückung erst, wenn eine allfällige Überschreitung der Kontingente ausgeglichen ist. Auch nachrückende Personen müssen innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes erklären; andernfalls verfällt dieser wiederum. 3.
- §71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:3.
- §71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, lautet: „Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien § 71c.
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c,
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2)In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie, Psychotherapie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
(3)In den Studien
Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(3)In den Studien
Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4)§ 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin sowie das Masterstudium Psychotherapie hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(4)Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin sowie das Masterstudium Psychotherapie hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5)Im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren
Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen
(5)Im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren
Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen
- den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse,
- den Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie
- den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach § 64a, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist, zur Verfügung.
- den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach Paragraph 64 a,, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist, zur Verfügung.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der
Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren
Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der
Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren
Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(6a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der
Abs. 2 zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der
Absatz 2, zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. 3.3.
§ 68
Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.3.3.
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. 3.
- Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).3.
- Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR römisch 25 . GP, 139). 3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität XXXX vom 18.09.2019 gem. § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität römisch 40 vom 18.09.2019 gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 17.03.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 17.03.2020 in Rechtskraft. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. 3.
- §71c UG und die Zulassungsverordnung stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar. Der Beschwerdeführer hat sich weder rechtzeitig für das Aufnahmeverfahren angemeldet, noch daran teilgenommen. Daher bestehen keinerlei Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Studienplatz zugewiesen bzw. dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin verweigert hat. 3.7.
- Soweit der Beschwerdeführer keine weiteren Beschränkungen für die neuerliche Zulassung als den Wegfall der Gefährdung andeutet, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss von 08.11.2020 bereits über ein derartiges Vorbringen abgesprochen hat. Dabei ging es ebenso um eine Revision des Beschwerdeführers, gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Ausschlaggebend war ebenso ein Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität XXXX , welcher wie im gegenständlichen Fall den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abwies. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: 3.7.
- Soweit der Beschwerdeführer keine weiteren Beschränkungen für die neuerliche Zulassung als den Wegfall der Gefährdung andeutet, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss von 08.11.2020 bereits über ein derartiges Vorbringen abgesprochen hat. Dabei ging es ebenso um eine Revision des Beschwerdeführers, gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Ausschlaggebend war ebenso ein Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität römisch 40 , welcher wie im gegenständlichen Fall den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abwies. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: „Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UG und des § 63 Abs. 7 letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom
- Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, Rz 10)„Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG und des Paragraph 63, Absatz 7, letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt vergleiche auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom
- Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, Rz 10) Für den Verwaltungsgerichthof war die Fassung vor der Novellierung BGBl. NR. 93/2021 maßgeblich. Dabei lautete der letzten Satz des §63 Abs. 7 UG folgendermaßen: Für den Verwaltungsgerichthof war die Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt NR. 93 aus 2021, maßgeblich. Dabei lautete der letzten Satz des §63 Absatz 7, UG folgendermaßen: „§ 63 Abs. 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.“„§ 63 Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.“ Mit der UG-Novelle BGBl. 93/2021 wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG folgendermaßen: Mit der UG-Novelle Bundesgesetzblatt 93 aus 2021, wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG folgendermaßen: „§ 63 Abs. 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.“„§ 63 Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.“ Dabei bleiben die vom Verwaltungsgerichthof getroffenen Feststellungen zum Wortlaut „erlischt“ und „neuerliche Zulassung“ unverändert. Daher fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen. 3.7.
- Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2025, XXXX betreffend die Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abermals eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.3.7.
- Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2025, römisch 40 betreffend die Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abermals eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11, wies der Verwaltungsgerichtshof diese außerordentliche Revision
§ 34Abs. 1 Vw
GG zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass weder aus § 63 Abs. 7 UG in der Fassung der UG-Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 noch aus den sonstigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes abgeleitet werden könne, dass im Fall einer
§ 68Abs.
1 Z 8 UG erloschenen Zulassung für eine neuerliche Zulassung lediglich der Wegfall der Gefährdung maßgeblich sei. Vielmehr seien sämtliche gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen – insbesondere jene nach § 71c Abs. 1 UG iVm der jeweiligen Zulassungsverordnung – zu erfüllen. Mit Beschluss vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11, wies der Verwaltungsgerichtshof diese außerordentliche Revision
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass weder aus Paragraph 63, Absatz 7, UG in der Fassung der UG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, noch aus den sonstigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes abgeleitet werden könne, dass im Fall einer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erloschenen Zulassung für eine neuerliche Zulassung lediglich der Wegfall der Gefährdung maßgeblich sei. Vielmehr seien sämtliche gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen – insbesondere jene nach Paragraph 71 c, Absatz eins, UG in Verbindung mit der jeweiligen Zulassungsverordnung – zu erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte damit seine bereits im Beschluss Ra 2021/10/0071 vertretene Rechtsansicht und stellte klar, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Absolvierung des vorgesehenen Aufnahmeverfahrens fehlt. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer auf abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen, welche die Neuaufnahme ihres früher betriebenen Studiums anstreben, hinweist, ist zu entgegnen, dass dies im Rahmen der Universitätsautonomie erfolgt und eine Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität XXXX unzulässig ist.3.
- Soweit der Beschwerdeführer auf abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen, welche die Neuaufnahme ihres früher betriebenen Studiums anstreben, hinweist, ist zu entgegnen, dass dies im Rahmen der Universitätsautonomie erfolgt und eine Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität römisch 40 unzulässig ist. 3.
- Somit wurde der Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität XXXX zu Recht abgewiesen.3.
- Somit wurde der Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität römisch 40 zu Recht abgewiesen. 3.
- Zu A. II. Verhängung einer Mutwillensstrafe:3.
- Zu A. römisch zwei. Verhängung einer Mutwillensstrafe: 3.10.
- Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Anträge auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin gestellt, welche sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden (W129 2240280-1/4E und W129 2304238-1/10E). In diesem Zusammenhang wurde die Rechtsfrage, ob bei einer
§ 68Abs. 1 Z 8 UG erloschenen Zulassung eine neuerliche Zulassung ohne Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (Med
AT) möglich sei, wiederholt höchstgerichtlich geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, ausdrücklich festgehalten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen fehlt. Mit weiterem Beschluss vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht – denselben Beschwerdeführer betreffend – erneut bestätigt und klargestellt, dass auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 sämtliche gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere das Aufnahmeverfahren
§ 71cUG i
Vm der Zulassungsverordnung, zu erfüllen sind.3.10.1. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Anträge auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin gestellt, welche sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden (W129 2240280-1/4E und W129 2304238-1/10E). In diesem Zusammenhang wurde die Rechtsfrage, ob bei einer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erloschenen Zulassung eine neuerliche Zulassung ohne Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (MedAT) möglich sei, wiederholt höchstgerichtlich geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, ausdrücklich festgehalten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen fehlt. Mit weiterem Beschluss vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht – denselben Beschwerdeführer betreffend – erneut bestätigt und klargestellt, dass auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sämtliche gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere das Aufnahmeverfahren
Paragraph 71 c, UG in Verbindung mit der Zulassungsverordnung, zu erfüllen sind. 3.10.2. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen identische Argumente vor, welche bereits Gegenstand dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen waren. Die Rechtslage ist somit durch gefestigte Rechtsprechung eindeutig geklärt. Es handelt sich dabei um Entscheidungen in Verfahren des Beschwerdeführers selbst. Ihm ist daher die höchstgerichtlich bestätigte Rechtslage nicht nur allgemein zugänglich, sondern konkret bekannt. Vor diesem Hintergrund musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein neuerlicher Antrag auf Zulassung ohne Absolvierung des gesetzlich vorgesehenen Aufnahmeverfahrens keine Aussicht auf Erfolg haben kann. 3.10.3.
§ 35
AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis zu EUR 726 verhängt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass die Mutwilligkeit „offenbar“ ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271).3.10.3.
Paragraph 35, AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis zu EUR 726 verhängt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass die Mutwilligkeit „offenbar“ ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183, 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183, 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher negativer Entscheidungen in identer Rechtslage sowie trotz zweifacher höchstgerichtlicher Bestätigung der eindeutigen Rechtslage erneut einen Antrag eingebracht, der auf derselben bereits verworfenen Rechtsauffassung beruht. Ihm musste aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11, bewusst sein, dass eine neuerliche Zulassung ohne Absolvierung des Aufnahmeverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die wiederholte Geltendmachung derselben, bereits höchstgerichtlich als unzutreffend beurteilten Rechtsansicht stellt eine offenbar aussichtslose Inanspruchnahme der gerichtlichen Tätigkeit dar. Die Voraussetzungen des § 35 AVG sind daher erfüllt.Die wiederholte Geltendmachung derselben, bereits höchstgerichtlich als unzutreffend beurteilten Rechtsansicht stellt eine offenbar aussichtslose Inanspruchnahme der gerichtlichen Tätigkeit dar. Die Voraussetzungen des Paragraph 35, AVG sind daher erfüllt. 3.10.
- Zur Höhe der Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages so zu bemessen ist, dass sie geeignet ist, den Betroffenen von weiterem gleichartigen Fehlverhalten abzuhalten (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0411). Unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrenshistorie, der wiederholten höchstgerichtlichen Klärung der Rechtslage sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erneut gerichtliche Ressourcen in Anspruch genommen hat, erscheint die Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 200,- als angemessen, aber nicht überschießend. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zum gesetzten Verhalten und dient der spezialpräventiven Wirkung, um weitere offensichtlich aussichtslose Anbringen zu verhindern.3.10.
- Zur Höhe der Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages so zu bemessen ist, dass sie geeignet ist, den Betroffenen von weiterem gleichartigen Fehlverhalten abzuhalten vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411). Unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrenshistorie, der wiederholten höchstgerichtlichen Klärung der Rechtslage sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erneut gerichtliche Ressourcen in Anspruch genommen hat, erscheint die Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 200,- als angemessen, aber nicht überschießend. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zum gesetzten Verhalten und dient der spezialpräventiven Wirkung, um weitere offensichtlich aussichtslose Anbringen zu verhindern. Hinzu kommt, dass über den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, Zl. W129 2225014-7/2E, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 100,- verhängt wurde, weil er trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit weitere gleichartige Anbringen gestellt hatte. Diese Maßnahme hat den Beschwerdeführer ersichtlich nicht davon abgehalten, erneut inhaltsgleiche und höchstgerichtlich bereits geklärte Rechtsfragen aufzugreifen und damit wiederum gerichtliche Ressourcen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung einer Mutwillensstrafe in erhöhter Höhe von EUR 200,- erforderlich und angemessen, um der spezialpräventiven Zielsetzung des § 35 AVG Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von weiteren offenbar aussichtslosen Anbringen abzuhalten.Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung einer Mutwillensstrafe in erhöhter Höhe von EUR 200,- erforderlich und angemessen, um der spezialpräventiven Zielsetzung des Paragraph 35, AVG Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von weiteren offenbar aussichtslosen Anbringen abzuhalten. 3.
- Der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, steht der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht entgegen. Für die Frage der Deliktsfähigkeit ist nicht das Bestehen einer Erwachsenenvertretung maßgeblich, sondern der konkrete Geisteszustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Handlung. Aus der Bestellung eines Erwachsenenvertreters folgt weder automatisch Deliktsfähigkeit noch Deliktsunfähigkeit (Pierer, Deliktsfähigkeit, in RDB Keywords1, RZ 12, (Stand
- 2024, rdb.at)). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung des Anbringens in der Lage war, das Unrecht bzw. die Aussichtslosigkeit seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dafür bestehen im gegenständlichen Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte. 3.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Durch die erneute Antragstellung auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität XXXX durch den Beschwerdeführer wurden – in Hinblick auf die oben dargestellten Vorverfahren und die dabei ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte – keine neuen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen. Die Sach- und Rechtslage ist daher nach wie vor geklärt. Durch die erneute Antragstellung auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität römisch 40 durch den Beschwerdeführer wurden – in Hinblick auf die oben dargestellten Vorverfahren und die dabei ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte – keine neuen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen. Die Sach- und Rechtslage ist daher nach wie vor geklärt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071-7, und vom 04.08.2025, Ra 2025/10/0041-11) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2334582.1.00