RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW135 2278366-2 Spruch, W135 2278366-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 10.03.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er infolge der am 27.09.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) an einer Schädigung des Leukozyten-Systems, an einer Zytopenie, an einer chronischen Prostataentzündung mit einhergehendem Harnverhalt, an einer chronischen Entzündung des Rachens und an Bromhidrose, besonders in der Achselhöhle leide. Des Weiteren leide er an Beschwerden aus dem rheumatoiden Formenkreis und an chronischen Schmerzen im Körper sowie an psychosomatischem Stress, weil er körperlich nicht mehr zu 100% leistungsfähig sei. Die ersten Symptome seien am 28.09.2021 aufgetreten. Dem Antrag legte er ein Impfzertifikat und Kopien seines Impfpasses bei. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.11.2022 Blutbefunde und einen EKG-Befund. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2023, vom 31.05.2023 eingeholt, in dem der Gutachter festhielt, dass erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung spreche, sodass aus ärztlicher Sicht ein Zusammenhang nicht gegeben erscheine. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung verneint wurde, übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 04.07.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin machte er als weitere Gesundheitsschädigungen zunächst eine Polymyalgie, eine Polyneuropathie und Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar und des Ductus biliferus im Zuge eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms geltend. Des Weiteren zog der Beschwerdeführer die völlige Unbefangenheit des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel, da davon auszugehen sei, dass dieser die Applikation des Impfstoffes, welcher zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen geführt habe, im Zuge der Pandemiebekämpfung befürwortet habe, wenngleich es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aussagekräftigen Langzeitbeobachtungsstudien zur Art und Weise der verwendeten Arznei gebe und auch ethische Aspekte nicht genügend beachtet worden seien. Diese Behauptung stütze sich darauf, dass der Gutachter in seiner Ordination ebenfalls solche Impfungen verabreicht habe. Auch seien die angegebenen Verweise auf Literatur und Studien nicht unbedingt aussagekräftig. Aus diesem Grund stelle er den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht restlos geklärt, welches Impfschema zur Anwendung gelangt sei. Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem zuvor befassten Sachverständigen zur nochmaligen Durchsicht vor, welcher hierzu eine Gutachtensergänzung vom 31.07.2023 erstattete, in der er sein Gutachten vom 31.05.2023 bestätigte. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt.Mit Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2023, eingelangt am Folgetag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er zusammengefasst zunächst ausführte, es sei nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist entschieden worden. In Bezug auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten des beigezogenen Gutachters, wonach es keine Untersuchungen betreffend die Myalgien gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies insofern unmöglich gemacht worden sei, weil für das Aufsuchen einer Gesundheitseinrichtung ein PCR-Test erforderlich gewesen wäre. Da ein solcher nun nicht mehr erforderlich sei, habe er bereits eine Gesundheitseinrichtung aufgesucht, es seien aber noch Untersuchungen ausständig. Weiters wisse er nicht, woher die Annahme rühre, er habe bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Bereich des Thorax. Mittlerweile liege aber ein im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholtes neurologisches Sachverständigengutachten vor, welches ihm Einschränkungen der unteren Extremitäten bescheinige. Abschließend hielt er fest, dass die besagten Moleküle (Spike-Protein) der Impfung durchaus im Stande seien, die geltend gemachten Schäden hervorzurufen. Diesbezüglich wäre die Beiziehung eines Endokrinologen und eines Molekularbiologen wünschenswert gewesen, da im Gutachten eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht explizit verneint worden sei und ein Kausalzusammenhang nur aufgrund von nicht vorhandenen Daten über die Langzeitergebnisse der Impfung ausgeschlossen worden sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2023, eingelangt am Folgetag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er zusammengefasst zunächst ausführte, es sei nicht innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG genannten Frist entschieden worden. In Bezug auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten des beigezogenen Gutachters, wonach es keine Untersuchungen betreffend die Myalgien gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies insofern unmöglich gemacht worden sei, weil für das Aufsuchen einer Gesundheitseinrichtung ein PCR-Test erforderlich gewesen wäre. Da ein solcher nun nicht mehr erforderlich sei, habe er bereits eine Gesundheitseinrichtung aufgesucht, es seien aber noch Untersuchungen ausständig. Weiters wisse er nicht, woher die Annahme rühre, er habe bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Bereich des Thorax. Mittlerweile liege aber ein im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholtes neurologisches Sachverständigengutachten vor, welches ihm Einschränkungen der unteren Extremitäten bescheinige. Abschließend hielt er fest, dass die besagten Moleküle (Spike-Protein) der Impfung durchaus im Stande seien, die geltend gemachten Schäden hervorzurufen. Diesbezüglich wäre die Beiziehung eines Endokrinologen und eines Molekularbiologen wünschenswert gewesen, da im Gutachten eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht explizit verneint worden sei und ein Kausalzusammenhang nur aufgrund von nicht vorhandenen Daten über die Langzeitergebnisse der Impfung ausgeschlossen worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024, GZ: W135 2278366-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 04.08.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der geltend gemachten Muskelschmerzen weder von der belangten Behörde festgestellt worden sei noch sei dieser anhand der Aktenlage feststellbar. Darüber hinaus erweise sich das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig, zumal der beigezogene Gutachter zunächst festgehalten habe, dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung nicht gegeben erscheine, weitere Ausführungen im Gutachten aber darauf schließen lassen würden, dass er einen Kausalzusammenhang als gegeben bzw. als möglich ansehe. Des Weiteren seien auch nicht alle im eingeholten Gutachten angeführten und der Gutachtenserstattung zugrundeliegenden medizinischen Befunde im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegend, sodass diese keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich seien. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, zu den dargelegten Fragestellungen einzuholen haben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024, GZ: W135 2278366-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 04.08.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der geltend gemachten Muskelschmerzen weder von der belangten Behörde festgestellt worden sei noch sei dieser anhand der Aktenlage feststellbar. Darüber hinaus erweise sich das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig, zumal der beigezogene Gutachter zunächst festgehalten habe, dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung nicht gegeben erscheine, weitere Ausführungen im Gutachten aber darauf schließen lassen würden, dass er einen Kausalzusammenhang als gegeben bzw. als möglich ansehe. Des Weiteren seien auch nicht alle im eingeholten Gutachten angeführten und der Gutachtenserstattung zugrundeliegenden medizinischen Befunde im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegend, sodass diese keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich seien. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, zu den dargelegten Fragestellungen einzuholen haben. Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2025, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2025 führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…]
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Konsequenz der am 27.09.2021 durchgeführten Covid-19-lmpfung (BioNTech/Pfizer) laut Antrag geltend: o "Schädigung des Leukozyten Systems, Zytopenie, chronische Prostataentzündung, chronische Rachenentzündung, Bromhidrose" o In der Stellungnahme zum vorliegenden ersten Sachverständigengutachten (Abl. 70-73) macht der Antragsteller zudem folgende Gesundheitsschädigung geltend: "Polymyalgie, Polyneuropathie, Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar, des Ductus biliferus im Zuge eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms" Eine Zusammenfassung der Unterlagen und des Gesprächs stellt sich wie folgt dar. Die erste Covid-19 Impfung mit dem Vakzin von BioNTech/Pfizer erfolgte am 03.07.
- Im Anschluss an jene Impfung wurden keine Beschwerden berichtet. Die zweite Covid-19 Impfung erfolgte am 27.09.2021 - ebenso mit dem Vakzin von BioNTech/Pfizer. Infolgedessen traten eine Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden auf, welche der Antragsteller ursächlich mit der verabreichten Impfung in Verbindung bringt. Während nach der ersten Impfung keine Nebenwirkungen auftraten, entwickelte der Antragsteller nach der zweiten Impfung laut eigenen Angaben unmittelbar (noch am selben Tag) Schmerzen an der Injektionsstelle sowie eine persistierende Fatigue mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Im Verlauf traten Myalgien im Bereich beider Oberschenkel auf. Einen Monat nach der Impfung manifestierte sich laut Antragsteller eine chronische Prostatitis mit Harnverhalt und Leistenschmerzen. Parallel dazu traten eine Pharyngitis sowie eine Bromhidrose auf. Aktuell berichtet der Antragsteller weiterhin über eine anhaltende, insbesondere abends verstärkte Fatigue, sowie über beidseitige, bewegungsunabhängige Schmerzen im Bereich der Oberschenkel, die sich durch Kälteexposition verschlimmern. Des Weiteren berichtet er über stechende Schmerzen im Bereich der Leber. Eine Bromhidrose mit stark riechendem, dickflüssigem Schweiß wird ebenfalls vom Antragsteller beschrieben. Zudem gibt Herr XXXX an, unter einer chronischen Prostatitis, deren Symptomatik durch die Einnahme von Acetylcystein subjektiv gebessert wurde, zu leiden. Ergänzend bestehen eine Rachenentzündung mit Trockenheitsgefühl, sowie einer seitens des Antragsstellers beschriebenen Rötung des Rachens sowie einer Lymphadenopathie im retroaurikulären und submandibulären Bereich.Aktuell berichtet der Antragsteller weiterhin über eine anhaltende, insbesondere abends verstärkte Fatigue, sowie über beidseitige, bewegungsunabhängige Schmerzen im Bereich der Oberschenkel, die sich durch Kälteexposition verschlimmern. Des Weiteren berichtet er über stechende Schmerzen im Bereich der Leber. Eine Bromhidrose mit stark riechendem, dickflüssigem Schweiß wird ebenfalls vom Antragsteller beschrieben. Zudem gibt Herr römisch 40 an, unter einer chronischen Prostatitis, deren Symptomatik durch die Einnahme von Acetylcystein subjektiv gebessert wurde, zu leiden. Ergänzend bestehen eine Rachenentzündung mit Trockenheitsgefühl, sowie einer seitens des Antragsstellers beschriebenen Rötung des Rachens sowie einer Lymphadenopathie im retroaurikulären und submandibulären Bereich. Im Folgenden werden die vom Antragsteller angeführten gesundheitlichen Beschwerden eingehend analysiert und unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde in den entsprechenden medizinischen Kontext gesetzt: 1) Chronische Prostatitis: Der Antragsteller gibt im Anamnesegespräch an, sich diesbezüglich in urologische Behandlung begeben zu haben. Allerdings liegen keine Befunde vor, die eine chronische Prostatitis objektivierbar machen. Aus einem Auszug der erbrachten Leistungen der ÖGK seien urologische Vorstellungen zu zumindest folgenden Zeitpunkten erfolgt: 11/2012, 12/2012, 02/2013, 04/2013, 05/2013, 05/2018, 07/2023, 09/2023, 06/2024 (Abl. 41-51). Auf Nachfrage, ob die Prostatitis dokumentiert sei, gibt der Patient an, diese Befunde nachzureichen. Da er sie jedoch nicht auffinden kann, werden die Befunde von mir nach Rücksprache mit dem Patienten direkt vom behandelnden Urologen Dr. XXXX . angefordert und auch zur Verfügung gestellt. Die letzteren drei Vorstellungen erfolgten aufgrund eines Frenulumeinrisses und konsekutiver Frenulotomie (Abl. nachgereichte Unterlagen Dr. XXXX , „Urologie XXXX "). Eine Prostatitis erscheint in diesem Befund nicht auf. Im Laborbefund vom 10.02.2025 zeigt sich PSA und CRP komplett im Normbereich (Abl. „nachgereichte Dokumente").1) Chronische Prostatitis: Der Antragsteller gibt im Anamnesegespräch an, sich diesbezüglich in urologische Behandlung begeben zu haben. Allerdings liegen keine Befunde vor, die eine chronische Prostatitis objektivierbar machen. Aus einem Auszug der erbrachten Leistungen der ÖGK seien urologische Vorstellungen zu zumindest folgenden Zeitpunkten erfolgt: 11 aus 2012,, 12 aus 2012,, 02 aus 2013,, 04 aus 2013,, 05 aus 2013,, 05 aus 2018,, 07 aus 2023,, 09 aus 2023,, 06 aus 2024, (Abl. 41-51). Auf Nachfrage, ob die Prostatitis dokumentiert sei, gibt der Patient an, diese Befunde nachzureichen. Da er sie jedoch nicht auffinden kann, werden die Befunde von mir nach Rücksprache mit dem Patienten direkt vom behandelnden Urologen Dr. römisch 40 . angefordert und auch zur Verfügung gestellt. Die letzteren drei Vorstellungen erfolgten aufgrund eines Frenulumeinrisses und konsekutiver Frenulotomie (Abl. nachgereichte Unterlagen Dr. römisch 40 , „Urologie römisch 40 "). Eine Prostatitis erscheint in diesem Befund nicht auf. Im Laborbefund vom 10.02.2025 zeigt sich PSA und CRP komplett im Normbereich (Abl. „nachgereichte Dokumente"). 2) Chronische Pharyngitis: Der Antragsteller gibt im Anamnesegespräch an, sich diesbezüglich in HNO-fachärztliche Behandlung begeben zu haben. Allerdings liegen keine Befunde vor, die eine chronische Pharyngitis belegen. Auf wiederholte Nachfrage die Befunde nachzureichen, gibt der Patient erst an, vom HNO keinen Befund erhalten zu haben, nach Nachfrage nach dem Namen des HNO Arztes gibt er an, dass die Halsbeschwerden vom Praktischen Arzt behandelt wurden (Abl. email „Memoformat 1 und 2"). Im Dekurs des Hausarztes findet sich tatsächlich einmalig 2022 „Tonsillol Gurgellösung" was jedoch keinesfalls auffällig in Anbetracht des berichteten Zeitraums ist. Da der Patient angibt, dass die Beschwerden momentan bestehen, wird eine Untersuchung durchgeführt. Bei der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten fokussierten Untersuchung, zeigte sich ein unauffälliger Lokalbefund des Rachens (keine Rötung/keine Stippchen), sowie keine Lymphadenopathie submandibulär beziehungsweise retroaurikulär. 3) Bromhidrose: Laut Antragsteller sei hier insbesondere der axilläre Bereich betroffen. Eine dermatologische Abklärung wurde bislang nicht durchgeführt. Entsprechende Befunde, die die Beschwerden objektivieren könnten, liegen nicht vor. Auch hier gibt der Patient an, dass die Beschwerden derzeit bestehen, eine Untersuchung des Achselbereichs bds. ergibt einen unauffälligen Befund. 4) Eine "Schädigung des Leukozytensystems“ beziehungsweise eine durch die Impfung verursachte Leukozytose kann nicht nachgewiesen werden. Bereits in einer Blutabnahme aus dem Jahr 2012 (Abl. 11) wurden geringgradig erhöhte Leukozytenwerte festgestellt, die in etwa den postvakzinal gemessenen Werten entsprechen. Die Werte sind gut mit dem bekannten Nikotinabusus vereinbar. Somit lässt sich keine signifikante Veränderung der Leukozytenwerte in direktem Zusammenhang mit der Impfung belegen. Im Laborbefund vom 10.2.2025 zeigt sich der Befund unverändert (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Eine Zytopenie ist nicht nachweisbar. 5) Polymyalgie: Myalgien seien laut Antragsteller im Bereich beider Oberschenkel aufgetreten. In der eingereichten Kartei des betreuenden Allgemeinmediziners, wurde am 04.10.2021 (und somit eine Woche nach der
- Covid-19 Impfung) dekursiert, dass der Antragsteller über nicht näher definierte Myalgien klagt (Abl. 26). Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um das erstmalige Auftreten derartiger Beschwerden handelt. Eine ambulante neurologische Begutachtung im Krankenhaus XXXX (Abl. „nachgereichte Dokumente") vom 04.10.2023, zeigte einen unauffälligen neurologischen Status. Eine durchgeführte Neurographie vom 11.09.2023, zeigte unauffällige Neurographien der untersuchten Nerven der unteren Extremitäten (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Eine im Anschluss durchgeführte Elektromyographie des Musculus rectus femoris vom 23.10.2023, zeigte sowohl links als auch rechts einen Normalbefund. Zudem liegt ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 vor, das im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zur Prüfung der Gewährung einer Invaliditätspension eingeholt wurde. Es enthält keine wegweisenden neuen Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Myalgien (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Ein MRT der Oberschenkel vom 11.03.2024 (Abl. „nachgereichte Dokumente") zeigte degenerative Veränderungen inkl. Gelenkserguss im Bereich des rechten Hüftgelenkes, sowie Ergüsse im Bereich der Kniegelenke beidseits und eine reaktive inguinale Lymphadenopathie. Der MRT-Befund zeigte keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen, die typisch für eine Polymyalgia rheumatica wären, wie etwa Muskelschwellung oder Weichteilödeme. Vielmehr scheint das Übergewicht als zugrunde liegender Risikofaktor für die arthrotischen Veränderungen eine zentrale Rolle zu spielen. Die reaktive inguinale Lymphadenopathie könnte eine unspezifische Immunreaktion darstellen. Es fehlen laborchemische Hinweise auf eine systemische Entzündung, wie eine signifikante Erhöhung des CRP-Wertes oder der Blutsenkungsgeschwindigkeit, die typischerweise mit einer Polymyalgie assoziiert sind. Im Laborbefund von April 2023 ist die Blutsenkungsgeschwindigkeit lediglich minimal erhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Parameter äußerst unspezifisch ist und aufgrund einer Vielzahl von Ursachen ausgelenkt sein kann. Insbesondere im Kontext einer Polymyalgie wäre jedoch eine ausgeprägte Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit zu erwarten, was in diesem Fall nicht zutrifft.5) Polymyalgie: Myalgien seien laut Antragsteller im Bereich beider Oberschenkel aufgetreten. In der eingereichten Kartei des betreuenden Allgemeinmediziners, wurde am 04.10.2021 (und somit eine Woche nach der
- Covid-19 Impfung) dekursiert, dass der Antragsteller über nicht näher definierte Myalgien klagt (Abl. 26). Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um das erstmalige Auftreten derartiger Beschwerden handelt. Eine ambulante neurologische Begutachtung im Krankenhaus römisch 40 (Abl. „nachgereichte Dokumente") vom 04.10.2023, zeigte einen unauffälligen neurologischen Status. Eine durchgeführte Neurographie vom 11.09.2023, zeigte unauffällige Neurographien der untersuchten Nerven der unteren Extremitäten (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Eine im Anschluss durchgeführte Elektromyographie des Musculus rectus femoris vom 23.10.2023, zeigte sowohl links als auch rechts einen Normalbefund. Zudem liegt ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 vor, das im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zur Prüfung der Gewährung einer Invaliditätspension eingeholt wurde. Es enthält keine wegweisenden neuen Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Myalgien (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Ein MRT der Oberschenkel vom 11.03.2024 (Abl. „nachgereichte Dokumente") zeigte degenerative Veränderungen inkl. Gelenkserguss im Bereich des rechten Hüftgelenkes, sowie Ergüsse im Bereich der Kniegelenke beidseits und eine reaktive inguinale Lymphadenopathie. Der MRT-Befund zeigte keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen, die typisch für eine Polymyalgia rheumatica wären, wie etwa Muskelschwellung oder Weichteilödeme. Vielmehr scheint das Übergewicht als zugrunde liegender Risikofaktor für die arthrotischen Veränderungen eine zentrale Rolle zu spielen. Die reaktive inguinale Lymphadenopathie könnte eine unspezifische Immunreaktion darstellen. Es fehlen laborchemische Hinweise auf eine systemische Entzündung, wie eine signifikante Erhöhung des CRP-Wertes oder der Blutsenkungsgeschwindigkeit, die typischerweise mit einer Polymyalgie assoziiert sind. Im Laborbefund von April 2023 ist die Blutsenkungsgeschwindigkeit lediglich minimal erhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Parameter äußerst unspezifisch ist und aufgrund einer Vielzahl von Ursachen ausgelenkt sein kann. Insbesondere im Kontext einer Polymyalgie wäre jedoch eine ausgeprägte Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit zu erwarten, was in diesem Fall nicht zutrifft. 6) Polyneuropathie: Ebenso möchte der Antragsteller eine vermeintliche in Zusammenhang mit der Impfung aufgetretene Polyneuropathie geltend machen. Eine durchgeführte Nervenleitgeschwindigkeits-Untersuchung vom 11.09.2023, ergab eine unauffällige Neurographie (Abl. „nachgereichte Dokumente"). 7) Polyendokrines Autoimmunsyndrom: Dieses Syndrom wird definiert durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Autoimmunerkrankungen, insbesondere solcher, die das endokrine System betreffen. Beim vorliegenden Fall liegt jedoch keine neu aufgetretene dokumentierte endokrine Erkrankung vor. Anamnestisch findet sich lediglich der Hinweis auf eine subklinische Hypothyreose, ohne Nachweis entsprechender Autoantikörper. Somit bestehen keine diagnostischen Kriterien für das Vorliegen eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms. Es ist vollkommen unverständlich, wie der Patient dazu kommt von „Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar, des Ductus biliferus im Zuge eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms" auszugehen, derartige Befunde liegen nicht vor. Status praesens: o Kein Nachweis einer Lymphadenopathie (retroaurikulär, submandibulär oder axillär) o Racheninspektion: unauffällig (keine Rötung, keine Stippchen) o Unauffälliger Achselbereich bds. bei komplett entfernten Achselhaaren Andere, vor der besagten Impfung bestehende, Erkrankungen: o Subklinische Hypothyreose (negatives Antikörperprofil) seit 2012 o Adipositas o Z.n. Burnout
(2020)o St.p. Epididymitis re.
(2012)Sozialanamnese: 6 Kinder Berufsanamnese: Dzt. am XXXX tätig (Bürotätigkeit) Berufsanamnese: Dzt. am römisch 40 tätig (Bürotätigkeit) Familienanamnese: Vater: Prostata-Karzinom Noxen: Nikotin: 20 Stück/Tag; Alkohol: negiert; Drogen: negiert Allergien/Unverträglichkeiten: keine bekannt SARS-CoV2 Infektion(en): keine bestätigten durchgemachten Infektionen Medikamente zum Zeitpunkt der Impfung: keine Derzeitige Medikamente: keine Dauermedikation, bei Bedarf Schmerzmedikation
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Basierend auf den vorliegenden Befunden, der Anamnese und dem klinischen Status ergeben sich keine eindeutigen Hinweise auf maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen. Insgesamt lässt sich der Großteil der angegebenen, theoretisch objektivierbaren Beschwerden nicht in den Unterlagen nachvollziehen. Von den schwer objektivierbaren Beschwerden könnten die beschriebenen Myalgien im Bereich der Oberschenkel zwar belastend sein, jedoch ist eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Bewältigung alltäglicher Aktivitäten, auch hier nicht objektiv nachweisbar (Lt Akt war er von 28.09.2021 bis 10.10.2021 im Krankenstand).
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine ärztlichen Befunde, die eine direkte Kausalität zwischen der Impfung und den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stützen.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Nicht zutreffend
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der lmpfung? Es fehlen für die Beschwerden überhaupt objektive medizinische Befunde. Mehrere ärztliche Befunde sprechen sogar gegen das Vorliegen der Beschwerden, unabhängig von einem möglichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Beschwerden: Das MRT der Oberschenkel von März 2024 (Abl. „nachgereichte Dokumente") zeigt keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen, die für eine Polymyalgia rheumatica sprechen würden. Stattdessen wurden degenerative Veränderungen festgestellt, die als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden anzusehen sind. Zudem fehlen entzündliche Laborveränderungen, die für eine Polymyalgia rheumatica typisch wären. Weder eine signifikante Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit noch eine CRP-Erhöhung wurden nachgewiesen. Eine ambulante neurologische Begutachtung im Krankenhaus XXXX (Abl. „nachgereichte Dokumente") vom 04.10.2023, zeigte einen unauffälligen neurologischen Status. Eine durchgeführte Neurographie vom 11.09.2023, zeigte unauffällige Neurographien der untersuchten Nerven der unteren Extremitäten (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Eine im Anschluss durchgeführte Elektromyographie des Musculus rectus femoris vom 23.10.2023, zeigte sowohl links als auch rechts einen Normalbefund.Das MRT der Oberschenkel von März 2024 (Abl. „nachgereichte Dokumente") zeigt keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen, die für eine Polymyalgia rheumatica sprechen würden. Stattdessen wurden degenerative Veränderungen festgestellt, die als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden anzusehen sind. Zudem fehlen entzündliche Laborveränderungen, die für eine Polymyalgia rheumatica typisch wären. Weder eine signifikante Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit noch eine CRP-Erhöhung wurden nachgewiesen. Eine ambulante neurologische Begutachtung im Krankenhaus römisch 40 (Abl. „nachgereichte Dokumente") vom 04.10.2023, zeigte einen unauffälligen neurologischen Status. Eine durchgeführte Neurographie vom 11.09.2023, zeigte unauffällige Neurographien der untersuchten Nerven der unteren Extremitäten (Abl. „nachgereichte Dokumente"). Eine im Anschluss durchgeführte Elektromyographie des Musculus rectus femoris vom 23.10.2023, zeigte sowohl links als auch rechts einen Normalbefund. Bereits vor der Impfung wurden leicht erhöhte Leukozytenwerte dokumentiert, die nach der Impfung unverändert blieben. Eine durch die Impfung verursachte Schädigung des Leukozytensystems ist daher nicht belegbar. Eine Zytopenie ist nicht nachweisbar. Die behauptete chronische Prostatitis wird nicht durch objektive urologische Befunde gestützt. Es gibt eine lange Vorgeschichte mit urologischen Konsultationen seit
- In den angeforderten Dekursen (07/2023, 09/2023, 06/2024) vom derzeit betreuenden Urologen, wurde eine chronische Prostatitis nicht erwähnt (Abl. Urologie XXXX ). Zu den vor der besagten Covid-19 Impfung stattgefundenen urologischen Konsultationen, sind keine ärztlichen Dekurse vorliegend.Die behauptete chronische Prostatitis wird nicht durch objektive urologische Befunde gestützt. Es gibt eine lange Vorgeschichte mit urologischen Konsultationen seit
- In den angeforderten Dekursen (07 aus 2023,, 09 aus 2023,, 06 aus 2024,) vom derzeit betreuenden Urologen, wurde eine chronische Prostatitis nicht erwähnt (Abl. Urologie römisch 40 ). Zu den vor der besagten Covid-19 Impfung stattgefundenen urologischen Konsultationen, sind keine ärztlichen Dekurse vorliegend. HNO-fachärztliche Befunde zur Bestätigung einer chronischen Pharyngitis liegen nicht vor. Zudem zeigte die klinische Untersuchung einen unauffälligen Rachenbefund. Das Vorliegen eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms ist nicht belegbar. Eine subklinische Hypothyreose ohne Autoantikörpernachweis stellt keine autoimmunologische Erkrankung dar und steht nicht im Zusammenhang mit der Impfung, da laut Unterlagen vorbestehend. Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar, des Ductus biliferus lassen sich nicht objektivieren. Die Bromhidrosis ist nicht nachvollziehbar, vermehrte Reizungen könnten theoretisch mit dem Entfernen der Achselhaare einhergehen.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Sie haben allesamt einzeln, insgesamt aber im Besonderen durch die durchgehende Diskrepanz zwischen Angaben und Befunden eine sehr große Gewichtung. Das MRT der Oberschenkel aus März 2024 hat eine hohe Gewichtung, da es keine entzündlichen oder myopathischen Veränderungen zeigt, die für eine Polymyalgie sprechen würden. Stattdessen wurden degenerative Veränderungen festgestellt, die als alternative Erklärung für die Schmerzen wahrscheinlicher sind. Die Laborbefunde haben ebenfalls eine hohe Gewichtung, da keine Zeichen einer systemischen Entzündungsreaktion (CRP, BSG) nachgewiesen wurden. Zudem machen ein unauffälliger neurologischer Status, eine unauffällige Elektromyographie und eine unauffällige Neurographie (Abl. „nachgereichte Dokumente"), eine Polyneuropathie sehr unwahrscheinlich und haben daher ebenso eine hohe Gewichtung. Die bereits 2012 erhöhten Leukozytenwerte haben eine hohe Gewichtung, da sie belegen, dass eine Leukozytose bereits vor der Impfung bestand und somit nicht als impfbedingte Veränderung interpretiert werden kann. Das Fehlen objektiver urologischer Befunde zur Prostatitis hat eine große Gewichtung, da sie direkt den Angaben des Antragsstellers widersprechen. Der Antragsteller war bereits seit 2012 in urologischer Behandlung. In den nach der besagten Impfung stattgefundenen urologischen Konsultationen (07/2023, 09/2023, 06/2024) wurde eine chronische Prostatitis nicht erwähnt.Das Fehlen objektiver urologischer Befunde zur Prostatitis hat eine große Gewichtung, da sie direkt den Angaben des Antragsstellers widersprechen. Der Antragsteller war bereits seit 2012 in urologischer Behandlung. In den nach der besagten Impfung stattgefundenen urologischen Konsultationen (07 aus 2023,, 09 aus 2023,, 06 aus 2024,) wurde eine chronische Prostatitis nicht erwähnt. Das Fehlen HNO-fachärztlicher Befunde zur Pharyngitis hat eine hohe Gewichtung, da sich der hier im Laufe der Abklärung widerspricht, es gibt schlussendlich keine HNO Befunde. In der klinischen Untersuchung zeigte sich ein unauffälliger Befund. Auch sind keine längerfristigen Beschwerden in den eingereichten Unterlagen dokumentiert. Das Fehlen von Nachweisen für ein polyendokrines Autoimmunsyndrom hat eine hohe Gewichtung, da nur eine subklinische Hypothyreose ohne Autoantikörper nachgewiesen wurde. Dies erfüllt nicht die diagnostischen Kriterien für ein solches Syndrom.
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? a. Ein zeitlicher Zusammenhang kann nur teilweise hergestellt werden. Während einige Symptome (z. B. lokale Schmerzen an der Injektionsstelle und Ermüdung) nach Angaben des Antragsstellers unmittelbar nach der Impfung auftraten, manifestierten sich andere Beschwerden, wie die behauptete chronische Prostatitis oder Pharyngitis, erst Wochen später. b. Für eine Literaturrecherche wurden wissenschaftliche Publikationen auf Pubmed, als auch die entsprechende Fachinformation von Comirnaty (Stand 23/01/2025) hinzugezogen. Lokale Schmerzen an der Injektionsstelle und Ermüdung sind sehr häufige (1 von 10 Behandelten) Nebenwirkungen nach dem Erhalt von Comirnaty
- Das Auftreten von Prostataentzündungen nach einer Impfung mit Comirnaty ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht bekannt. Ebenso gibt es keine Literatur hinsichtlich gehäuften Auftretens von Bromhidrose, Polyneuropathie oder polyendokrinem Autoimmunsyndrom (hier werden die diagnostischen Kriterien beim Antragsteller ohnedies nicht erfüllt). Die beschriebenen pharyngealen Beschwerden sind unspezifisch und lassen sich nicht eindeutig einer impfbedingten Reaktion zuordnen. Eine umfassende Analyse des Vaccine Adverse Event Reporting Systems (VAERS) zeigt, dass Pharyngitiden nach COVID-19-lmpfungen zwar gemeldet wurden, jedoch nicht überdurchschnittlich häufig auftreten und keine anerkannte Impfkomplikation darstellen2
- Gebrauchsinformation: Information Für Anwender Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Konzentrat Zur Herstellung Einer Injektionsdispersion Erwachsene Und Jugendliche Ab 12 Jahren COVID-19-MRNA-Impfstoff Tozinameran.
- Shin J, Shim SR, Lee J, Ryu HS, Kim JY. Otorhinolaryngologic complications after COVID-19 vaccination, vaccine adverse event reporting system (VAERS). Front Public Health. 2023; 11.doi:10.3389/fpubh.2023.1338862 c. Die im Bereich der Oberschenkel berichteten Myalgien fanden im MRT keine Entsprechung. Anstelle entzündlicher oder myopathischer Veränderungen zeigte die Bildgebung degenerative Gelenkveränderungen, die als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden anzusehen sind. Diese Veränderungen sind im Kontext des bestehenden Übergewichts nicht ungewöhnlich. Die pharyngealen Beschwerden sind unspezifisch und könnten beispielsweise durch rezidivierende Infektionen oder chronischen Nikotinabusus bedingt sein. Die klinische Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund und laut epidemiologischen Daten tritt Pharyngitis nach Covid-19-lmpfung nicht überdurchschnittlich häufig auf.
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Aus gesamtheitlicher Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist daher kein Zusammenhang anzunehmen.
- Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den geschilderten gesundheitlichen Beschwerden herstellen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Impfung eine mindestens drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht hat. Folglich ist auch keine differenzierte Einstufung der Schweregrade über verschiedene Zeiträume hinweg möglich.
- Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? a. Wenn nein: Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Anamnesedaten lässt sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und einer über 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nachweisen. Zwar befand sich der Antragsteller für 13 Tage nach der Impfung im Krankenstand, jedoch erfüllt dies nicht die oben angegebene Kriterien. Da somit keine durch die Impfung verursachte Gesundheitsschädigung nachweisbar ist, stellt sich die Frage nach der Beteiligung eines besonders wichtigen Organs nicht. Ebenso liegen keine Hinweise auf einen schweren Krankheitsverlauf mit hochfieberhaften Zuständen, Bewusstlosigkeit oder ausgeprägten Bewegungseinschränkungen vor. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Impfung zu einem gefährlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt hat.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die vorliegenden Befunde und der derzeitige Stand der medizinisch wissenschaftlichen Literatur würden gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die vorliegenden Befunde und der derzeitige Stand der medizinisch wissenschaftlichen Literatur würden gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich zunächst gegen die Verfahrensdauer wendete. Darüber hinaus führte er zusammengefasst aus, dass es ihm als medizinischer Laie und aufgrund mangelnder medizinischer Konsultationen aufgrund der damals eingeschränkten medizinischen Versorgung im niedergelassenen Bereich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich gewesen sei, die Beschwerden gemäß ICD 10 oder ICD 11 korrekt zu benennen. Es sei eine Lymphadenopathie befundet worden und all diese Umstände könnten auch als Fatigue Syndrom umschrieben werden, auch wenn klinische Befunde oder Marker nicht gänzlich vorhanden seien. Zudem könnten die im Gutachten beschriebenen degenerativen Veränderungen das Resultat entzündlich rheumatischer Prozesse sein. Fakt sei, dass die Vitalität, die vorher vorhanden gewesen sei, nach der Impfung verloren gegangen sei. Es ergehe somit ein Ablehnungsantrag gegen den beigezogenen Gutachter, dies unter Verweis auf einen Zeitungsartikel, anhand dessen eine Befangenheit nicht auszuschließen sei. Schließlich sei der Umstand, dass der QR-Code des bei der Erstimpfung verwendeten Impfstoffes nicht verifizierbar sei und somit nicht gesichert gesagt werden könne, welcher Impfstoff/Charge appliziert worden sei, wiederum nicht berücksichtigt worden. Es könne damit nicht geschlussfolgert werden, dass keine Wechselwirkung zu der Zweitimpfung bestehe bzw. bestanden habe. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 03.02.2026 übermittelte der beigezogene Facharzt für klinische Pharmakologie die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen, auf die er sich in seinem Gutachten vom 07.03.2025 bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 27.09.2021 die zweite Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Der Beschwerdeführer leidet an einer Leukozytose und an Myalgien im Bereich beider Oberschenkel. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Prostatitis, an einer chronischen Pharyngitis, an einer Bromhidrose, an einer Zytopenie, an einer Polymyalgie im Sinne einer Polymyalgia rheumatica, an einer Polyneuropathie, an einem polyendokrinen Autoimmunsyndrom oder an einer Fatigue leidet. Als Vorerkrankungen lagen beim Beschwerdeführer eine subklinische Hypothyreose (negatives Antikörperprofil), eine Adipositas, ein Zustand nach Burnout im Jahr 2020 und ein Zustand nach einer Epididymitis rechts im Jahr 2012 vor. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.09.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf den vorgelegten Kopien des Impfzertifikates und des Impfpasses des Beschwerdeführers (AS 9 f des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen in Form einer Leukozytose und von Myalgien im Bereich beider Oberschenkel sowie zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Vorerkrankungen gründen sich auf das von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 07.03.2025 sowie auf die im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere die Laborbefunde vom 29.12.2021, vom 02.02.2022, vom 14.02.2022, vom 10.09.2022, vom 30.04.2024 und vom 10.02.2025, den Schilddrüsenbefund eines Krankenhauses vom 21.03.2012, die Ambulanzkarte einer Klinik vom 15.02.2013, die Ambulanzbriefe eines Krankenhauses vom 04.10.2023 und vom 21.11.2023 sowie das in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 21.07.
- Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigungen vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 07.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2025 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten in Bezug auf die Leukozytose zunächst nachvollziehbar aus, dass eine durch die Impfung verursachte Leukozytose nicht nachgewiesen werden könne, da bereits bei einer Blutabnahme aus dem Jahr 2012 geringgradig erhöhte Leukozyten-Werte festgestellt worden seien, die in etwa den postvakzinal gemessenen Werten entsprechen würden und die nach der Impfung unverändert bestanden hätten bzw. sich auch im aktuellen Laborbefund vom 10.02.2025 unverändert zeigen würden. Diese Werte seien gut mit dem bekannten Nikotinabusus vereinbar. Somit lasse sich keine signifikante Veränderung der Leukozyten-Werte in direktem Zusammenhang mit der Impfung belegen, vielmehr würden die bereits im Jahr 2012 erhöhten Leukozyten-Werte belegen, dass eine Leukozytose bereits vor der Impfung bestanden habe und diese somit nicht als impfbedingte Veränderung interpretiert werden könne. Diese Ausführungen des Gutachters sind nicht zu beanstanden, zumal in dem im Verwaltungsakt einliegenden Laborbefund vom 06.11.2012 bereits ein leicht erhöhter Leukozyten-Wert von 11,82 G/l (bei einem Referenzbereich von 4,00 bis 10,00) verzeichnet war und auch in den im Karteikartenauszug eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2022 aufgelisteten Laboruntersuchungen zeitlich vor der Impfung jeweils erhöhte Leukozyten-Werte angeführt sind – etwa am 09.05.2018 ein Wert von 10,6 und am 01.10.2018 ein Wert von 11,
- Die vor der Impfung erhobenen Werte entsprechen damit in etwa dem nach der Impfung im Laborbefund vom 29.12.2021 angeführten Leukozyten-Wert von 12,2 G/l. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer als Folge der Impfung geltend gemachte Schädigung des Leukozytensystems kann damit zusammengefasst festgehalten werden, dass diese vorbestehend war. Ein Zusammenhang mit der Impfung ist damit nicht nachvollziehbar und wurde ein solcher auch vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Des Weiteren hielt der Gutachter hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.07.2023 geltend gemachten Polymyalgie fest, dass laut dem Beschwerdeführer im Bereich beider Oberschenkel Myalgien aufgetreten seien. Hierzu sei im eingereichten Karteikartenauszug des betreuenden Allgemeinmediziners vom 21.11.2022 im Eintrag vom 04.10.2021 und somit eine Woche nach der angeschuldigten Impfung dekursiert worden, dass der Beschwerdeführer über nicht näher definierte Myalgien klage. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um das erstmalige Auftreten derartiger Beschwerden handle. Eine ambulante neurologische Begutachtung in einem Krankenhaus vom 04.10.2023 habe einen unauffälligen neurologischen Status gezeigt und auch eine durchgeführte Neurographie vom 11.09.2023 habe unauffällige Neurographien der untersuchten Nerven der unteren Extremitäten ergeben. Eine im Anschluss durchgeführte Elektromyographie des Musculus rectus femoris vom 23.10.2023 habe sowohl links als auch rechts einen Normalbefund gezeigt. Zudem liege ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 vor, welches im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zur Prüfung der Gewährung einer Invaliditätspension eingeholt worden sei. Dieses enthalte aber keine wegweisenden neuen Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Myalgien. Hingegen habe ein MRT der Oberschenkel vom 11.03.2024 degenerative Veränderungen inklusive Gelenkserguss im Bereich des rechten Hüftgelenkes, sowie Ergüsse im Bereich der Kniegelenke beidseits und eine reaktive inguinale Lymphadenopathie gezeigt. Diesem MRT-Befund seien aber keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen, die typisch für eine Polymyalgia rheumatica wären, wie etwa Muskelschwellungen oder Weichteilödeme, zu entnehmen. Vielmehr scheine das Übergewicht als zugrunde liegender Risikofaktor für die arthrotischen Veränderungen eine zentrale Rolle zu spielen und seien die degenerativen Veränderungen als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden anzusehen. Zudem könne die reaktive inguinale Lymphadenopathie eine unspezifische Immunreaktion darstellen. Im Besonderen würden auch laborchemische Hinweise auf eine systemische Entzündung, wie eine signifikante Erhöhung des CRP-Wertes oder der Blutsenkungsgeschwindigkeit, die typischerweise mit einer Polymyalgie assoziiert seien, fehlen. Im Laborbefund von April 2023 sei die Blutsenkungsgeschwindigkeit lediglich minimal erhöht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Parameter äußerst unspezifisch sei und aufgrund einer Vielzahl von Ursachen ausgelenkt sein könne. Insbesondere im Kontext einer Polymyalgie wäre jedoch eine ausgeprägte Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit zu erwarten, was in gegenständlichen Fall aber nicht zutreffe. Die vorliegenden Laborbefunde und der MRT-Befund, welche keine Zeichen einer systematischen Entzündungsreaktion beschreiben würden, würden damit gegen einen Zusammenhang der Impfung mit den geltend gemachten Myalgien sprechen, zumal die beschriebenen Myalgien in der durchgeführten MRT-Untersuchung keine Entsprechung gefunden hätten, da sich anstelle entzündlicher oder myopathischer Veränderungen nur degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Zusammenfassend kam der beigezogene Gutachter damit zu dem Ergebnis, dass als wahrscheinlichere Ursache für die angegebenen Myalgien im Bereich der Oberschenkel die in der Bildgebung dokumentierten degenerativen Gelenksveränderungen anzusehen seien, welche im Kontext des bestehenden Übergewichtes auch nicht ungewöhnlich seien. Diese Ausführungen sind gleichsam nicht zu beanstanden und trat diesen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen. Nun wendete er in seiner Beschwerde zwar ein, dass die im Gutachten genannten degenerativen Gelenksveränderungen genauso gut das Resultat entzündlich rheumatischer Prozesse sein könnten. In diesem Zusammenhang ist aber nochmals auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zu verweisen, denen zufolge sich weder anhand des vorliegenden MRT-Befundes noch anhand der weiters vorliegenden Laborbefunde Hinweise für Entzündungen oder systemische Entzündungsreaktionen ergeben würden. Mangels objektivierbarer rheumatischer Prozesse sind allfällige daraus resultierende degenerative Veränderungen somit nicht anzunehmen. Abgesehen davon brachte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das Vorliegen entzündlich rheumatischer Prozesse dokumentieren würden. Zwar wird in der vorliegenden Karteikarte eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2022 in einem Eintrag vom 16.03.2022 der „V. a. rheumatoide Erkrankung bei anhaltender Dorsalgie“ angeführt. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine rheumatologisch-fachärztlichen Befunde in Vorlage, welche eine rheumatologische Erkrankung ausreichend dokumentieren würden. Eine solche ist in Gesamtschau damit nicht objektiviert. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Im Übrigen wird nicht verkannt, dass sich in den Laborbefunden vom 10.09.2022 und vom 11.10.2023 der CK-Wert (Creatinin-Kinase) mit 260 U/l bzw. 253 U/l deutlich erhöht zeigte, was auf eine Schädigung der Skelett- oder Herzmuskulatur hindeuten kann. Doch war dieser Wert auch bereits im vorliegenden Laborbefund vom 06.11.2012 mit 245 U/l erhöht. Der gegenständlich erhöhte Wert ist damit ebenfalls nicht dazu geeignet, etwaige in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetretene Muskelschädigungen ausreichend darzutun. Schließlich stehen dieser Beurteilung auch die Ausführungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023, wonach die im letzten Labor vom April 2023 festgestellte geringe Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit, die Leukozytose sowie die erhöhte Laktatdehydrokinase und die Creatinin-Kinase in einem Zusammenhang mit einer Polymyalgie rheumatica stehen könnten, nicht entgegen. Hierzu sei nochmals auf die nachvollziehbaren Ausführungen des aktuell beigezogenen Facharztes für klinische Pharmakologie verwiesen, wonach eine Polymyalgie typischerweise mit einer signifikanten Erhöhung des CRP-Wertes oder der Blutsenkungsgeschwindigkeit assoziiert sei bzw. im Kontext einer Polymyalgie eine ausgeprägte Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit zu erwarten wäre, welche im gegenständlichen Fall allerdings nicht vorliege. Darüber hinaus sei abermals festgehalten, dass die erhöhten Leukozyten- und CK-Werte bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden haben, sodass diese erhöhten Werte nicht auf die Impfung zurückzuführen sind. In Gesamtschau dieser Ausführungen haben sich damit keine Hinweise für eine Polymyalgia rheumatica ergeben, zumal eine solche auch nicht von fachärztlicher Seite bestätigt ist. Was nun aber die vom Beschwerdeführer weiters angegebenen Diagnosen einer chronischen Prostatitis, einer chronischen Pharyngitis, einer Bromhidrose, einer Zytopenie, einer Polyneuropathie oder eines polyendokrinen Autoimmunsyndrom betrifft, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen dieser Gesundheitsschädigungen unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 07.03.2025 ebenfalls nicht festgestellt werden kann. So führte der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten in Bezug auf die behauptete chronische Prostatitis zunächst aus, dass eine solche anhand der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar sei. In dem im Verwaltungsakt einliegendem Auszug der erbrachten medizinischen Leistungen seien im November 2012, im Dezember 2012, im Februar 2013, im April 2013, im Mai 2013, im Mai 2018, im Juli 2023, im September 2023 und im Juni 2024 urologische Vorstellungen verzeichnet. Es gebe damit bereits eine lange Vorgeschichte mit urologischen Konsultationen. Anhand der vom behandelnden Urologen angeforderten Unterlagen seien die letzten drei Vorstellungen aufgrund eines Frenulumeinrisses und einer konsekutiven Frenulotomie erfolgt. Eine Prostatitis scheine in diesem Befund hingegen nicht auf. Darüber hinaus habe sich das PSA und CRP im Laborbefund vom 10.02.2025 komplett im Normbereich gezeigt. Die behauptete chronische Prostatitis werde daher nicht durch objektive urologische Befunde gestützt. Darüber hinaus sei das Auftreten von Prostataentzündungen nach einer Impfung mit Comirnaty in der wissenschaftlichen Literatur auch nicht bekannt. Diese nachvollziehbaren Ausführungen blieben vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unbestritten. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die im Anschluss an die angeschuldigte Impfung erstmals dokumentierte urologisch-fachärztliche Vorstellung im Juli 2023 und damit fast zwei Jahre nach Verabreichung der Impfung erfolgt ist, sodass auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer allfälligen Prostatitis oder sonstigen urologischen Beschwerden und der angeschuldigten Impfung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen dokumentiert ist, besonders da sich auch in der vorliegenden Karteikarte eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2022 keine Anhaltspunkte für urologische Probleme finden. Ein Zusammenhang zwischen der ohnehin nicht objektivierbaren chronischen Prostatitis und der angeschuldigten Impfung ist damit auch aus diesem Grund nicht festzustellen. Hinsichtlich der weiters geltend gemachten chronischen Pharyngitis hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten zudem fest, dass hierzu keine HNO-fachärztlichen Befunde vorliegen würden. Auf wiederholte Nachfrage habe der Beschwerdeführer schließlich angegeben, dass die Halsbeschwerden vom Praktischen Arzt behandelt worden seien. Tatsächlich finde sich im Dekurs des Hausarztes im Jahr 2022 auch einmalig eine „Tonsillol Gurgellösung", was jedoch keinesfalls auffällig in Anbetracht des berichteten Zeitraums sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung vom 11.02.2025 angegeben, dass die Beschwerden momentan bestehen würden, woraufhin eine Untersuchung vorgenommen worden sei. Dabei habe sich ein unauffälliger Lokalbefund des Rachens (keine Rötung/keine Stippchen) und keine Lymphadenopathie submandibulär bzw. retroaurikulär gefunden. Die fehlenden HNO-fachärztlichen Befunde sowie die klinische Untersuchung mit unauffälligen Rachenbefund würden daher gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen. Darüber hinaus seien in den vorliegenden Unterlagen auch keine längerfristigen Beschwerden dokumentiert. Die beschriebenen pharyngealen Beschwerden seien unspezifisch und daher nicht eindeutig einer impfbedingten Reaktion zuzuordnen. Zwar seien Pharyngitiden nach COVID-19-Impfungen gemeldet worden, diese würden jedoch nicht überdurchschnittlich häufig auftreten und seien keine anerkannten Impfkomplikationen. Abgesehen davon könnten die pharyngealen Beschwerden auch durch rezidivierende Infektionen oder den chronischen Nikotinabusus bedingt sein. In Gesamtschau dieser Ausführungen ist damit auch die vom Beschwerdeführer eingewendete chronische Pharyngitis nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt, insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer nicht in HNO-fachärztlicher Behandlung und liegen auch keine sonstigen medizinischen Unterlagen in Bezug auf anhaltende Beschwerden vor. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gleichsam nicht entgegen. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Bromhidrose hielt der im fortgesetzten Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass eine dermatologische Abklärung bislang nicht durchgeführt worden sei und keine entsprechenden Befunde, die die Beschwerden objektivieren könnten, vorliegen würden. Laut Beschwerdeführer sei hier insbesondere der axilläre Bereich betroffen und der Beschwerdeführer habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.02.2025 auch angegeben, dass die Beschwerden derzeit bestehen würden. Eine Untersuchung des Achselbereichs beidseits habe aber einen unauffälligen Befund ergeben. Eine Bromhidrose sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem hielt der Gutachter fest, dass es keine Literatur hinsichtlich eines gehäuften Auftretens von Bromhidrose gebe. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gleichsam nicht entgegen und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters damit ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche Probleme in Bezug auf die Schweiß- bzw. die Geruchsbildung dokumentieren würden. Insbesondere sind auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung vom 11.02.2025 angeführten Beschwerden – ein stark riechender, dickflüssiger Schweiß – nicht durch entsprechende medizinische Befunde belegt. Abgesehen davon sei hierzu noch auf die weiteren Ausführungen des Gutachters verwiesen, wonach eine vermehrte Reizung theoretisch auch mit der Entfernung der Achselhaare einhergehen könnte. Wie der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 07.03.2025 überdies festhielt, sei auch eine Zytopenie nicht nachweisbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und sich auch mit den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Laborbefunden deckt, denen allesamt keine Verringerung der Blutzellen zu entnehmen ist. Darüber hinaus führte der im fortgesetzten Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Polyneuropathie aus, dass die durchgeführte Nervenleitgeschwindigkeits-Untersuchung vom 11.09.2023 eine unauffällige Neurographie ergeben habe. Der im Ambulanzbrief eines Krankenhauses vom 04.10.2023 wiedergegebene unauffällige neurologische Status sowie die unauffällige Elektromyographie vom 23.10.2023 und die unauffällige Neurographie vom 11.09.2023 würden eine Polyneuropathie daher sehr unwahrscheinlich machen. Diese Ausführungen decken sich auch mit der im vorliegenden Neurographie-Befund vom 11.09.2023 angeführten Beurteilung, der zufolge keine Polyneuropathie bestehe. Entgegenstehende medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage, insbesondere wird auch in dem in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich als intakt angegeben, ebenso beschreibt der Ambulanzbrief eines Krankenhauses vom 04.10.2023 eine unauffällige Sensibilität. Der Beschwerdeführer ist diesen gutachterlichen Ausführungen damit ebenfalls nicht substantiiert entgegentreten bzw. bestritt er diese in seiner Beschwerde gar nicht. Im Übrigen hielt der beigezogene Gutachter noch fest, dass auch keine Literatur hinsichtlich eines gehäuften Auftretens einer Polyneuropathie als Impfkomplikation vorliege. Was schließlich noch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte polyendokrine Autoimmunsyndrom mit Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar und des Ductus biliferus betrifft, so führte der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 07.03.2025 hierzu nachvollziehbar aus, dass ein polyendokrines Autoimmunsyndrom durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Autoimmunerkrankungen, insbesondere solcher, die das endokrine System betreffen, definiert werde. Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine neu aufgetretene dokumentierte endokrine Erkrankung vor. Anamnestisch finde sich lediglich der Hinweis auf eine subklinische Hypothyreose, ohne Nachweis entsprechender Autoantikörper. Diese stelle keine autoimmunologische Erkrankung dar und stehe nicht im Zusammenhang mit der Impfung, da diese bereits vorbestehend gewesen sei. Somit würden keine diagnostischen Kriterien für das Vorliegen eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms bestehen. Es sei vollkommen unverständlich, wie der Beschwerdeführer dazu komme, von „Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar, des Ductus biliferus im Zuge eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms" auszugehen, da derartige Befunde nicht vorliegen würden. Des Weiteren gebe es auch keine Literatur hinsichtlich eines gehäuften Auftretens eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms als Impfkomplikation. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gleichsam nicht entgegen und liegen auch sonst keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen vor. Zwar stellte sich der Leberwert ALAT (GPT) im Laborbefund vom 29.12.2021 einmalig leicht erhöht dar. Hinweise für eine autoimmunologische Lebererkrankung liegen aber nicht vor und zeigten sich die Leberwerte in den nachfolgenden Laboruntersuchungen auch wieder im Normbereich. Auch hinsichtlich der im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.02.2025 angeführten stechenden Schmerzen im Bereich der Leber liegen keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Bezüglich der weiters angeführten Lungenbeschwerden liegt zwar ein Arztbrief einer Lungenpraxis vom 18.08.2023 vor, in welchem anamnestisch Atembeschwerden bei mäßiger Anstrengung angeführt werden. Doch wurde ein unauffälliger Lungenbefund sowie eine normale Lungenfunktion festgestellt, sodass ebenfalls nicht auf eine autoimmunologische Lungenerkrankung geschlossen werden kann. Abgesehen davon sei festgehalten, dass in diesem lungenfachärztlichen Befund bereits im Kindesalter bestehende rezidivierende obstruktive Bronchitiden erwähnt werden. Überdies ist im vorliegenden Karteikartenauszug eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2022 in einem Eintrag vom 02.04.2019 bereits eine Verordnung von Sultanol – ein Arzneimittel zur Erweiterung der Bronchien, das zur Behandlung von Atemwegserkrankungen eingesetzt wird – angeführt, sodass bereits zum damaligen Zeitpunkt und damit zeitlich vor der angeschuldigten Impfung von Atemproblemen auszugehen ist. Zusammenfassend hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 07.03.2025 damit nachvollziehbar fest, dass eine chronische Prostatitis, eine chronische Pharyngitis, eine Bromhidrose, eine Zytopenie, eine Polymyalgie, eine Polyneuropathie und ein polyendokrines Autoimmunsyndrom nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt sind, was vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht ausreichend substantiiert bestritten wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die im Vorgutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 angeführten Diagnosen einer Hepatopathie und einer Bromhidrose festzuhalten, dass diese Diagnosen anhand dieses Gutachtens nicht ausreichend nachvollziehbar sind, zumal nicht ersichtlich ist, auf Grundlage welcher Untersuchungen bzw. Befunde diese Diagnosen gestellt wurden. Darüber hinaus wurde im Vorgutachten auch noch ein Verdacht auf eine chronische Prostatitis erwähnt, diese konnte – wie oben bereits ausgeführt – aber ebenfalls nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der bereits vor der angeschuldigten Impfung bestehenden Leukozytose, der in Bezug auf die Myalgien nicht feststellbaren entzündlichen oder myopathischen Veränderungen und den im Übrigen nicht objektivierbaren Beschwerden kam der beigezogene Gutachter damit zu dem Ergebnis, dass aus gesamtheitlicher Sicht erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang der angeschuldigte Impfung mit den geltend gemachten Gesundheitsschädigung spreche, sodass auch ärztlicher Sicht kein Zusammenhang anzunehmen sei. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar noch ein, dass es ihm als medizinischer Laie und ohne medizinische Konsultation im Rahmen des verfahrenseinleitenden Antrages nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerden gemäß ICD 10 und ICD 11 richtig zu benennen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden – unabhängig von deren Benennung – zum überwiegenden Teil nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert sind bzw. diese bereits vorbestehend waren und der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit der angeschuldigten Impfung ausreichend nachvollziehbar wäre. Auch der im Rahmen der Antragstellung eingewendete, aus den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen resultierende psychosomatische Stress geht mangels eines Zusammenhanges dieser Gesundheitsschädigungen mit der Impfung damit ins Leere. In Anbetracht dessen sind damit auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen, mit denen der Beschwerdeführer die Unbefangenheit des beigezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen versucht, und der diesbezügliche Verweis auf einen Artikel mit dem Titel „Das Netz der Pharma-Industrie“, dem zufolge vom beigezogenen Gutachter durchgeführte Studien von Pfizer finanziert worden wären, nicht dazu geeignet, das eingeholte Gutachten zu entkräften, zumal die vom beigezogenen Gutachter in seinem Gutachten vom 07.03.2025 getroffenen Schlussfolgerungen – wie oben eingehend dargelegt wurde – Deckung in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen finden. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist – wie oben ausgeführt wurde – keine geänderte Beurteilung abzuleiten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des beigezogenen Gutachters aufkommen lassen würden. Schließlich ist es in Anbetracht der Umstände, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zum Teil bereits vorbestehend waren bzw. diese nicht ausreichend objektivierbar sind, auch unerheblich, welches Impfschema beim Beschwerdeführer zur Anwendung kam. Auch der weitere Einwand in der Stellungnahme vom 04.07.2023, wonach die angeschuldigte Impfung eventuell eine Therapie mit gentechnisch veränderten Organismen gemäß dem Gentechnikgesetz darstelle, vermag vor diesem Hintergrund nichts am Ergebnis zu ändern. Bezüglich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem eingewendeten Fatigue-Syndroms ist abschließend darauf hinzuweisen, dass auch ein solches nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen dokumentiert und damit ebenfalls nicht objektivierbar ist. Dem steht auch die in der Beschwerde erwähnte Lymphadenopathie, welche im MRT-Befund beider Oberschenkel vom 11.03.2024 dokumentiert wurde, nicht entgegen, da diese – wie der Gutachter ausführte – eine unspezifische Immunreaktion darstellen könnte. Im Übrigen wurde diese auch erstmals im März 2024 und damit rund zweieinhalb Jahre nach der angeschuldigten Impfung dokumentiert, sodass schon aus diesem Grund das Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges nicht gegeben ist. Ebenso ist auch der Beschwerdeeinwand, dass die vorher bestanden habende Vitalität nach der Impfung verloren gegangen sei, nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu begründen, zumal auch diese behauptete Zustandsverschlechterung im Anschluss an die Impfung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters erwähnten Abnormität im QRS-Komplex sei im Übrigen noch festgehalten, dass diese erstmals im Befund einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.08.2022 – und somit fast ein Jahr nach der angeschuldigten Impfung – erwähnt wurde. Ein Auftreten dieser EKG-Veränderung in einem zeitlichen Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung ist damit gleichsam nicht belegt. Was schließlich noch die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.02.2025 angeführten, nach der Impfung aufgetretenen Schmerzen an der Einstichstelle betrifft, sei festgehalten, dass ein längeres Anhalten dieser Beschwerden – und damit das Bestehen von über allgemeine Impfreaktionen hinausgehenden Impfkomplikationen – nicht dokumentiert ist. Vor dem Hintergrund des im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 07.03.2025, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 07.03.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. …“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 27.09.2021 die zweite Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für klinische Pharmakologie in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2025 nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leukozytose bereits vorbestehend gewesen sei und damit nicht als impfbedingte Veränderung interpretiert werden könne. Hinsichtlich der Myalgien im Bereich beider Oberschenkel würden sich im MRT keine Hinweise auf entzündliche oder myopathische Veränderungen finden und es würden auch laborchemische Hinweise auf eine systematische Entzündung fehlen. Als wahrscheinlichere Ursache für die Schmerzen seien daher die festgestellten degenerativen Veränderungen anzusehen, welche im Kontext des bestehenden Übergewichts nicht ungewöhnlich seien. In Bezug auf die weiters geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, wie die chronische Prostatitis, die chronische Pharyngitis, die Bromhidrose, die Zytopenie, die Polymyalgie, die Polyneuropathie und das polyendokrine Autoimmunsyndrom hielt der beigezogene Gutachter überdies nachvollziehbar fest, dass diese Beschwerden nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt seien und damit nicht objektivierbar seien. Darüber hinaus sei das Auftreten von Prostataentzündungen nach einer Impfung in der Literatur nicht bekannt und es gebe auch keine Literatur hinsichtlich eines gehäuften Auftretens einer Bromhidrose, einer Polyneuropathie oder eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms. Zwar seien Pharyngitiden nach COVID-19-Impfungen gemeldet worden, diese würden jedoch nicht überdurchschnittlich häufig auftreten und handle es sich dabei um keine anerkannte Impfkomplikation. Des Weiteren seien die pharyngealen Beschwerden unspezifisch und könnten durch rezidivierende Infektionen oder den chronischen Nikotinabusus bedingt sein. Der beigezogene Gutachter kam somit zu dem Ergebnis, dass aus gesamtheitlicher Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und den geschilderten Symptomen spreche, als dafür. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Leukozytose bereits vorbestehend war und die wahrscheinlichere Ursache für die Myalgien im Bereich der Oberschenkel die (akausalen) degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte und beider Kniegelenke sind. Die überdies geltend gemachten Beschwerden sind nicht objektivierbar. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens bzw. dem im ersten Verfahrensgang gestellten Antrag auf Einholung eines endokrinologischen oder mikrobiologischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, in dem das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und den geltend gemachten – aber zum Teil nicht objektivierbaren – Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar verneint wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.09.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.09.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2278366.2.00