4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 01.07.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Sozialministeriumsservice, Landestelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, eine Lehrkraft an einer Mittelschule in XXXX , am 12.05.2025 im Rahmen einer Unterrichtsstunde von einem ihrer Schüler mit einer Flasche beworfen und am Kopf getroffen worden sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine Gehirnerschütterung sowie eine Schnittwunde erlitten und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen. Gegen den namentlich genannten Schüler habe sie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin mache eine Physiotherapie wegen Schmerzen im Nacken und Kribbelns in den Händen. Sie könne seit dem Vorfall nicht schlafen und habe Alpträume. Die Beschwerdeführerin brachte am 01.07.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Sozialministeriumsservice, Landestelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, eine Lehrkraft an einer Mittelschule in römisch 40 , am 12.05.2025 im Rahmen einer Unterrichtsstunde von einem ihrer Schüler mit einer Flasche beworfen und am Kopf getroffen worden sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine Gehirnerschütterung sowie eine Schnittwunde erlitten und habe im Spital medizinisch versorgt werden müssen. Gegen den namentlich genannten Schüler habe sie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin mache eine Physiotherapie wegen Schmerzen im Nacken und Kribbelns in den Händen. Sie könne seit dem Vorfall nicht schlafen und habe Alpträume. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.08.2025 ergab, dass die Staatsanwaltschaft am 04.06.2025 von der Verfolgung des beschuldigten Schülers wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung
GB aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB zurückgetreten ist und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 06.08.2025 ergab, dass die Staatsanwaltschaft am 04.06.2025 von der Verfolgung des beschuldigten Schülers wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins, StGB aus dem Grunde des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zurückgetreten ist und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Diesen Umstand teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2025 mit und brachte ihr zur Kenntnis, dass ihr Antrag vom 01.07.2025
1 und 6 VOG abgewiesen werden werde, da sie durch ein Fahrlässigkeitsdelikt verletzt worden sei und nicht durch eine vorsätzliche Handlung. Da es sich bei dem Vorfall um einen Arbeitsunfall handle, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt zu melden und Leistungen allenfalls dort zu beantragen seien. Der Beschwerdeführerin wurde dazu die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ.Diesen Umstand teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2025 mit und brachte ihr zur Kenntnis, dass ihr Antrag vom 01.07.2025
Paragraph eins, Absatz eins und 6 VOG abgewiesen werden werde, da sie durch ein Fahrlässigkeitsdelikt verletzt worden sei und nicht durch eine vorsätzliche Handlung. Da es sich bei dem Vorfall um einen Arbeitsunfall handle, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt zu melden und Leistungen allenfalls dort zu beantragen seien. Der Beschwerdeführerin wurde dazu die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 12.05.2025
Vm § 4 Abs. 5 VOG ab. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften begründend aus, dass – wie schon mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Kenntnis gebracht – die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG mangels Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung nicht gegeben seien. Laut den vorliegenden Strafaktunterlagen habe die Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich des Vorfalles vom 12.05.2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C.F. nach § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) eingeleitet, welches am 04.06.2025 aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vorfall vom 12.05.2025 um einen Arbeitsunfall handle, welcher der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden und Leistungen dort zu beantragen seien. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalls vom 12.05.2025
Paragraphen eins, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG ab. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften begründend aus, dass – wie schon mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Kenntnis gebracht – die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG mangels Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung nicht gegeben seien. Laut den vorliegenden Strafaktunterlagen habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich des Vorfalles vom 12.05.2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C.F. nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (fahrlässige Körperverletzung) eingeleitet, welches am 04.06.2025 aus dem Grunde des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vorfall vom 12.05.2025 um einen Arbeitsunfall handle, welcher der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden und Leistungen dort zu beantragen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie vorbringt, dass aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 12.05.2025 weiterhin bestehen würden und diese ärztlich dokumentiert seien. Die beantragte psychotherapeutische Behandlung sei medizinisch notwendig und stehe in direktem Zusammenhang mit dem Vorfall. Das Verfahren (gemeint wohl das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft) sei wegen Fehler wieder aufgenommen worden. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 10.02.2025 ergab, dass das Ermittlungsverfahren zur Zahl 407 ST 72/25h nach wie vor eingestellt ist und nicht wiederaufgenommen wurde. Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 10.02.2025 ergab, dass das Ermittlungsverfahren zur Zahl 407 ST 72/25h nach wie vor eingestellt ist und nicht wiederaufgenommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.05.2025 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer XXXX Mittelschule fahrlässig am Kopf verletzt, indem der Schüler C.F. eine mit Wasser gefüllte Plastikflasche mit einer starken Wucht zu Boden warf, die Wasserflasche nach dem Aufprall auf dem Boden in Richtung der Beschwerdeführerin flog und in weiterer Folge auf der Stirn der Beschwerdeführerin aufprallte, wodurch diese eine Platzwunde auf der Stirn erlitt. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.05.2025 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer römisch 40 Mittelschule fahrlässig am Kopf verletzt, indem der Schüler C.F. eine mit Wasser gefüllte Plastikflasche mit einer starken Wucht zu Boden warf, die Wasserflasche nach dem Aufprall auf dem Boden in Richtung der Beschwerdeführerin flog und in weiterer Folge auf der Stirn der Beschwerdeführerin aufprallte, wodurch diese eine Platzwunde auf der Stirn erlitt. Die Staatsanwaltschaft XXXX ist
GB am 04.06.2025 von der Verfolgung des C.F. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung
GB zurückgetreten und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB am 04.06.2025 von der Verfolgung des C.F. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins, StGB zurückgetreten und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
6 VOG ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, VOG ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
6 VOG grundsätzlich anspruchsberechtigt, da sich die angeschuldigte Tat im Inland zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin ist als slowakische Staatsbürgerin
Paragraph eins, Absatz 6, VOG grundsätzlich anspruchsberechtigt, da sich die angeschuldigte Tat im Inland zugetragen hat. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die gegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten auszugsweise: „Vorsatz § 5.
1 Z 1 VOG abgewiesen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG daher zu Recht mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG abgewiesen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Unterlagen hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Unterlagen hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2327314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.