Obsah (23)
§ 35Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 52a§ 34§ 76§ 22a§ 55§ 46a§§ 54§ 67§ 57§ 51§ 13§ 80§ 21§ 24Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW150 2286426-1 Spruch, W150 2286426-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 14.09.2021 fanden sowohl die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt.
- Am 30.09.2021 wurde die BF vor dem BFA ergänzend zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz befragt.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1, Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). § 55 Abs. 1a FPG folgend wurde der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde ihr gegenüber nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein einjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VIII.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Paragraph 55, Absatz eins a, FPG folgend wurde der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde ihr gegenüber nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein einjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde der BF am 15.11.2021 persönlich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF m Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 03.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“).
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den vollumfänglich abweisenden Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen, jedoch das über die BF verhängte einjährige Einreiseverbot ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den vollumfänglich abweisenden Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, jedoch das über die BF verhängte einjährige Einreiseverbot ersatzlos behoben.
- Im Wege ihrer Rechtsvertretung stellte die BF am 11.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG.
- Im Wege ihrer Rechtsvertretung stellte die BF am 11.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.
- Das BFA erließ gegenüber der BF am 19.10.2022
§ 46Abs. 2a, Abs. 2b FPG i
Vm § 19 AVG im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments einen Mitwirkungsbescheid, GZ XXXX . 8. Das BFA erließ gegenüber der BF am 19.10.2022
Paragraph 46, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments einen Mitwirkungsbescheid, GZ römisch 40 . Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der BF am 21.10.2022 zugestellt.
- Mittels diplomatischer Note der marokkanischen Botschaft vom 30.05.2023 wurde die Identifikation der BF als marokkanische Staatsangehörige bekannt gegeben.
- Am 01.06.2023 erging gegenüber der BF die Verfahrensanordnung des BFA, wonach sie
§ 52aAbs.
2 BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 30.06.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 10. Am 01.06.2023 erging gegenüber der BF die Verfahrensanordnung des BFA, wonach sie
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 30.06.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 15.06.2023 konnte die Verfahrensanordnung das verpflichtende Rückkehrgespräch betreffend der BF an ihrer Meldeadresse nicht zugestellt werden. Sodann wurde eine amtliche Abmeldung der BF veranlasst.
- Am 16.06.2023 wurde gegenüber der BF seitens des BFA ein auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen.
- Am 16.06.2023 wurde gegenüber der BF seitens des BFA ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen.
- Am 16.08.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 FPG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der BF. 13. Am 16.08.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der BF.
- Am 09.02.2024 wurde die BF voran Organwalter der Landespolizeidirektion Wien in einer Wohnung im
- Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen und sodann in Vollziehung eines bestehenden Festnahmeauftrages in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.
- Am 10.02.2024 wurde die BF vor dem BFA zum Sicherungsbedarf zur Anordnung der Schubhaft und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.02.2024, GZ XXXX , wurde über die BF Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 16. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.02.2024, GZ römisch 40 , wurde über die BF Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 17. Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 10.02.2024 fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und somit
den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1 – Z 4 FPG die Abschiebung der BF nach Marokko zulässig sei. 17. Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 10.02.2024 fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und somit
den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 4, FPG die Abschiebung der BF nach Marokko zulässig sei.
- Die BF stellte über ihre Rechtsvertretung am 12.02.2024 per E-Mail an das BFA einen Antrag nach § 55 AsylG.
- Die BF stellte über ihre Rechtsvertretung am 12.02.2024 per E-Mail an das BFA einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG.
- Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die BF mit Schriftsatz vom 13.02.2024 Beschwerde gegen ihre Inschubhaftnahme
§ 22aAbs. 1 BFA-VG beim BVw
G ein. 19. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die BF mit Schriftsatz vom 13.02.2024 Beschwerde gegen ihre Inschubhaftnahme
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG beim BVwG ein.
- Die BF wurde durch das BFA am 14.02.2024 zur Aufenthaltsprüfung und der Regelung ihrer Ausreise einvernommen.
- Die BF wurde am 14.02.2024 wegen Wegfall des Haftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
- Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 15.02.2024 eine Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde der BF.
- Zu dem zunächst per E-Mail beim BFA beantragten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erging mit Schreiben vom 21.02.2024 sowie vom 28.02.2024 seitens der belangten Behörde jeweils ein Verbesserungsauftrag an die BF.
- Zu dem zunächst per E-Mail beim BFA beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erging mit Schreiben vom 21.02.2024 sowie vom 28.02.2024 seitens der belangten Behörde jeweils ein Verbesserungsauftrag an die BF.
- Laut Aktenvermerk des BFA vom 28.02.2024 wurde der geplante Abschiebeflug storniert. Begründend wurde dazu angegeben, dass aufgrund der Schwangerschaft der BF und ihrer traditionell geschlossenen Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanischen Behörden gerechnet werden könne.
- Die BF brachte sodann mit 08.03.2024 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim BFA ein.
- Die BF brachte sodann mit 08.03.2024 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beim BFA ein.
- Am 14.03.2024 wurde die BF zu ihrem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK niederschriftlich vor dem BFA befragt.
- Am 14.03.2024 wurde die BF zu ihrem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK niederschriftlich vor dem BFA befragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) führte am 19.02.2024 eine mündliche Verhandlung zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Zeuge teilnahmen.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegenüber der BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). § 55 Abs. 1-3 FPG folgend wurde ihr eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV). 28. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegenüber der BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde ihr eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier).
- Gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX , mit welchem der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das BVwG.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 , mit welchem der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das BVwG.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.03.2022
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 30. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.03.2022
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der BF am 24.10.2022 behoben. 31. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF
§§ 54, 55, Abs. 1, 58 Abs. 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 31. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF
Paragraphen 54, 55,, Absatz eins, 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist volljährige marokkanische Staatsbürgerin; im Bundesgebiet kommt ihr weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verfügt in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung, welche noch bis einschließlich 04.10.2026 gültig ist. 1.2.
- Gegen die BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Haft eine aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
- Ab dem 10.02.2024 befand sich die BF durchgehend in Schubhaft, aus der sie am 14.02.2024 entlassen wurde. 1.2.
- Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war die BF in der
- Woche schwanger. Während der Anhaltung in Schubhaft war sie haft- und prozessfähig. Die BF litt an keinen gravierenden physischen und psychischen Erkrankungen. Sie hatte während der Haft zudem durchgängig Zugang zu etwaig benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seit ihrer Einreise war die BF nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und kooperierte nicht mit den österreichischen Behörden. 1.3.
- Die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens war trotz bereits eingetretener Schwangerschaft gegeben. 1.3.
- Sämtliche Angehörige der Kernfamilie der BF lebten Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF schloss nach traditionell islamischem Ritus am 30.01.2023 eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie zuvor keine Beziehung führte. Auch nach der Eheschließung bestand nie ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Partner. Am 06.09.2024 brachte die BF ein Kind zur Welt, für welches ihr Partner die Vaterschaft anerkannt hat und als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen wurde. In Österreich war die BF für etwa sechs Monate als Arbeiterin beschäftigt und ging für weitere sechs Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach. Über eigene Existenzmittel, welche notwendige Lebensbedürfnisse abzudecken vermögen, verfügte sie bei Schubhaftverhängung ebenso wenig. Die BF wies nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Insgesamt bestand hinsichtlich der BF bezogen auf das Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung in familiärer, sozialer, wirtschaftlicher oder kultureller Hinsicht. 1.3.
- Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft führte für die BF – trotz aufrechter Schwangerschaft – zu keiner übermäßigen gesundheitlichen Belastung oder zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ihr standen im Polizeianhaltezentrum außerdem durchwegs medizinische Unterstützung und ausreichende Versorgung zur Verfügung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie in die Akten hinsichtlich des Asylverfahrens der BF zur GZ I412 2249098-1 sowie betreffend das Verfahren nach § 55 AsylG zur GZ I422 2249098-
- Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) genommen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie in die Akten hinsichtlich des Asylverfahrens der BF zur GZ I412 2249098-1 sowie betreffend das Verfahren nach Paragraph 55, AsylG zur GZ I422 2249098-
- Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) genommen. 2.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Aufgrund des in Kopie aufliegenden marokkanischen Personalausweises konnten Identität und Staatsangehörigkeit der BF festgestellt werden (AS 695 f). Weiters bestätigte die marokkanische Vertretungsbehörde in Österreich die marokkanische Staatsbürgerschaft der BF (AS 102 ff). Außerdem ist dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 24.02.2026 zu entnehmen, dass ihr eine auf § 43 Abs. 3 NAG gestützte Niederlassungsbewilligung, welche noch bis zum 04.10.2026 Gültigkeit besitzt, erteilt wurde, ihr jedoch des Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht zukommt. Außerdem ist dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 24.02.2026 zu entnehmen, dass ihr eine auf Paragraph 43, Absatz 3, NAG gestützte Niederlassungsbewilligung, welche noch bis zum 04.10.2026 Gültigkeit besitzt, erteilt wurde, ihr jedoch des Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht zukommt. 2.2.
- Die BF stellte am 13.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX , vollumfänglich abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot ausgesprochen wurde. 2.2.
- Die BF stellte am 13.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, geht hervor, dass der dagegen gerichtete Beschwerde der BF nur hinsichtlich des verhängten einjährigen Einreiseverbotes stattgegeben wurde; die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Rückkehrentscheidung wurden hingegen seitens des BVwG bestätigt. Das Erkenntnis wurde am 16.12.2021 per ERV an die damalige Rechtsvertretung der BF zugestellt, womit seit diesem Tage eine rechtswirksame, aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegenüber der BF besteht. 2.2.
- In dem im Schubhaftakt aufliegenden Auszug aus der ADVW vom 14.02.2024 wurde dokumentiert, dass die BF am 09.02.2024 zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und ab 10.02.2024 in Schubhaft angehalten wurde. Der Entlassungsschein der belangten Behörde weist die Enthaftung der BF mit 14.02.2024 um 12:07 Uhr aus (AS 502). 2.2.4.
ihren in der Einvernahme vom 10.02.2024 getätigten Angaben und dem der gegenständlichen Beschwerde in Kopie beigelegten Mutter-Kind-Passes befand sich die BF im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme in der
- Schwangerschaftswoche. Das amtsärztliche Gutachten vom 14.02.2024 attestierte der BF einen guten Allgemeinzustand, woraus die Haft- und Prozessfähigkeit bei der Inschubhaftnahme und während der Haft zu schließen ist (AS 499). Des Weiteren ist im ADVW-Auszug vom 14.02.2024 vermerkt, dass seitens der Organwalter im Polizeianhaltezentrum eine engmaschige Betreuung der BF erfolgte. Aufgrund ihrer Äußerung vor dem BFA im Zuge der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, wonach sie bei einem Abschiebeversuch versuchen werde, sich das Leben zu nehmen, wurde sie zudem nach der Rückkehr in das Polizeianhaltezentrum in eine Sicherheitszelle überstellt, eine Leibesvisitation durchgeführt und Einwegkleidung zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde die ehestmögliche Vorführung vor einem Dialogarzt in die Wege geleitet. Insofern konnte festgestellt werden, dass der BF während ihrer Anhaltung in Schubhaft ausreichende (medizinische) Versorgung zur Verfügung stand. Konkrete Anzeichen oder ärztliche Befunde, welche auf schwerwiegende psychische oder physische Erkrankungen hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor bzw. wurden nicht vorgelegt. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Wie unter Punkt 2.2.
- angeführt, besteht hinsichtlich der BF seit dem 16.12.2021 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Die BF verblieb daraufhin nachweislich im Bundesgebiet. Während und nach rechtskräftigem Abschluss war die BF laut ZMR-Auszug vom 24.02.2026 von Oktober 2021 bis Feber 2022 in einer Erstaufnahmestelle, anschießend von März 2022 bis Juli 2022 bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet. Zwischen Juli 2022 und Juni 2023 hatte sie eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX gasse XXXX in 1100 Wien. Für den 26.06.2023 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX Straße XXXX in 3425 Tulln. Ab dem 26.10.2023 war die BF sodann – am Wohnsitz ihrer Schwiegerfamilie – in der XXXX straße XXXX in 1160 Wien behördlich gemeldet. Während und nach rechtskräftigem Abschluss war die BF laut ZMR-Auszug vom 24.02.2026 von Oktober 2021 bis Feber 2022 in einer Erstaufnahmestelle, anschießend von März 2022 bis Juli 2022 bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet. Zwischen Juli 2022 und Juni 2023 hatte sie eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 gasse römisch 40 in 1100 Wien. Für den 26.06.2023 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 Straße römisch 40 in 3425 Tulln. Ab dem 26.10.2023 war die BF sodann – am Wohnsitz ihrer Schwiegerfamilie – in der römisch 40 straße römisch 40 in 1160 Wien behördlich gemeldet. Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die mit 01.06.2023 ihr gegenüber ergangene Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Wahrnehmung eines Rückkehrberatungs-gespräches nicht an ihrer damaligen Meldeadresse, XXXX gasse XXXX in 1100 Wien, auch nach mehreren Versuchen nicht zugestellt werden konnte und in weiterer Folge die amtswegige Abmeldung von dieser Adresse veranlasst wurde (AS 117, 131, 135). Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die mit 01.06.2023 ihr gegenüber ergangene Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Wahrnehmung eines Rückkehrberatungs-gespräches nicht an ihrer damaligen Meldeadresse, römisch 40 gasse römisch 40 in 1100 Wien, auch nach mehreren Versuchen nicht zugestellt werden konnte und in weiterer Folge die amtswegige Abmeldung von dieser Adresse veranlasst wurde (AS 117, 131, 135). Die BF wurde anschließend am 09.02.2024 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle mit Bediensteten des BFA in der XXXX straße XXXX in 1160 Wien angetroffen und danach in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Die BF wurde anschließend am 09.02.2024 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle mit Bediensteten des BFA in der römisch 40 straße römisch 40 in 1160 Wien angetroffen und danach in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. In der Einvernahme am 10.02.2024 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab sie auf die Frage, weshalb sie nach der Erlassung des Mitwirkungsbescheides vom 19.10.2022 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte, pauschal an: „Ich wollte einfach nicht.“ (AS 167). Die Identifizierung der BF als marokkanische Staatsangehörige erfolgte letztlich im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Form einer diplomatischen Note der marokkanischen Vertretungsbehörde vom 30.05.2023 (AS 97 ff). 2.3.
- Die Feststellung, wonach trotz bereits eingetretener Schwangerschaft die Gefahr eines Untertauchens gegeben war, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Schwangerschaft im ersten Trimester noch im Stadium der Frühschwangerschaft befand, diese für Dritte noch nicht wahrnehmbar war und weder von der BF vorgebracht wurde, noch sonst im Verfahren hervorkam, dass die BF mit besonderen Komplikationen konfrontiert war. Andererseits wirkte die BF durchgehend nicht am Verfahren mit („Ich wollte einfach nicht.“ AS 167), um ihrer Verpflichtung zur Ausreise zu entgehen. 2.3.
- Die Feststellung, wonach alle Familienmitglieder der BF weiterhin in ihrem Herkunftsstaat leben, gründet sich auf ihre Aussagen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG (AS 161, 791; OZ 15, Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 = VP S. 6). Der Familienstand der BF wurde auf Grundlage ihrer eigenen Angaben und jenen ihres Partners vor dem BFA, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der beim BVwG in Vorlage gebrachten Urkunde über die Eheschließung nach islamischem Recht festgestellt (AS 741, 783; VP S. 6, Beilage ./2). Hierzu ist auszuführen, dass die BF sich vor der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie ihren Partner kennenlernte, widersprach. In der Einvernahme vom 10.02.2024 führte sie noch an, dass sie ihren Partner seit etwa einem Jahr – und damit seit etwa Anfang 2023 – kenne (AS 161). Abweichend davon schilderte sie in der Einvernahme vom 14.02.2024, dass erst vier Tage vor der traditionellen Hochzeit ein Kennenlernen stattgefunden habe, erstmalig gesehen habe sie ihren Partner ein Jahr davor (AS 449). Schließlich machte sie in der Einvernahme vom 14.03.2024 die Angabe, dass eine Beziehung erst seit dem 30.01.2023 – dem Tag der traditionellen Eheschließung – bestehe und dass sie ihren Partner etwa Woche vor dem Heiratstermin kennengelernt habe (AS 741, 783). Im Übrigen war es der BF nicht möglich, in der Beschwerdeverhandlung die Räumlichkeiten, in denen die religiöse Zeremonie vollzogen wurde, zu beschreiben oder überhaupt geografisch zu verorten (VP S. 6). Weder der BF noch ihrem Partner war es zudem möglich, vor der belangten Behörde und dem BVwG einen gemeinsamen Beziehungsalltag zu schildern (AS 451, 787; VP S. 15). Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem ZMR ist außerdem ersichtlich, dass die BF nie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Partner zusammengelebt hat. In den zur BF bestehenden Verfahrensakten liegt die weiters Geburtsurkunde ihres, in der ihr Partner als Vater eingetragen wurde (I422 2249098-2, OZ 7). In dem Akt zum gegenständlichen Verfahren aufliegenden Auszug aus dem AJ-WEB vom 03.03.2023 ist ausgewiesen, dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet rund ein Jahr – teilweise geringfügig – erwerbstätig war. Schon in der Einvernahme vor dem BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2021 gab sie an, nur über € 1.800 in der Türkei zu verfügen (AS 19). In den weiteren Befragungen vor der belangten Behörde äußerte die BF, wirtschaftlich von ihrem Partner abhängig und auf die Unterkunft bei ihrer Schwiegermutter angewiesen zu sein (AS 167, 169, 453, 787). Vor dem BVwG war es der BF möglich, auf einfache Fragestellungen in deutscher Sprache zu antworten, Nachweise zu absolvierten Sprachkursen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht (VP S. 8 f). Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen konnte gesamtbetrachtend festgestellt werden, dass die BF in familiärer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine maßgebliche Integrationsverfestigung aufwies. 2.3.
- Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 14.01.2025 ist zu entnehmen, dass die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist. 2.3.
- Im Befund und Gutachten vom 14.02.2024 ist vermerkt, dass die BF nach der rund viertätigen Anhaltung in Schubhaft in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde. Des Weiteren ist aus den Vermerken im ADW-Auszug vom 14.02.2024 zu schließen, dass der BF adäquate Versorgung und medizinische Betreuung zur Verfügung stand. Die Inschubhaftnahme der BF hat folglich zu keinen die Unverhältnismäßigkeit begründenden erschwerenden Umständen für sie geführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) I.:3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat nachstehenden Wortlaut: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ Zudem sind Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) heranzuziehen:Zudem sind Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) heranzuziehen: „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Art 15 - Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
- a)Fluchtgefahr besteht oder
- b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
- a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
- b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen
Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
- a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
- b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu Eine Schwangerschaft kann, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu Eine Schwangerschaft kann, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.3. Die BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 10.02.2024 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 14.02.2024 volljährig. Sie ist keine österreichische Staatsangehörige und ihr kommt weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zu. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF
§§ 54, 55, Abs. 1, 58 Abs. 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt sie über eine auf § 43 Abs. 3 NAG gestützte Niederlassungsbewilligung. 3.1.3. Die BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 10.02.2024 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 14.02.2024 volljährig. Sie ist keine österreichische Staatsangehörige und ihr kommt weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zu. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF
Paragraphen 54, 55,, Absatz eins, 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt sie über eine auf Paragraph 43, Absatz 3, NAG gestützte Niederlassungsbewilligung. Die Anordnung der Schubhaft ist folglich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – grundsätzlich möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht auch das erkennende Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft aus. Die BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war für die Behörden nicht greifbar. Dadurch behinderte sie die Effektuierung der ihr gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung, womit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 als erfüllt anzusehen war. Die BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war für die Behörden nicht greifbar. Dadurch behinderte sie die Effektuierung der ihr gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung, womit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, als erfüllt anzusehen war. Wie bereits angeführt, bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF, womit auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG einschlägig ist. Wie bereits angeführt, bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF, womit auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG einschlägig ist. Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie der BF lebten im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme weiterhin in ihrem Herkunftsstaat; in Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union verfügte sie über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Vor ihrer Heirat nach islamischem Ritus führte sie keine Beziehung mit ihrem – die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden – Partner; auch nach der traditionellen Eheschließung und trotz des Umstandes, dass die BF von ihrem Partner ein Kind erwartete, bestand kein gemeinsamer Haushalt oder gemeinsam gelebter Alltag. Abseits der Wohngemeinschaft mit ihrer Schwiegermutter und deren beiden anderen Kindern hatte die BF keine Sozialkontakte. Eine behördliche Meldung an dem Wohnsitz der Schwiegermutter unterließ sie bewusst für eine Dauer von etwa vier Monaten, um von den österreichischen Behörden nicht abgeschoben zu werden. Insofern verhinderte ihr Umfeld in keinster Weise die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen, sondern unterstützte vielmehr die Verlängerung des gesetzeswidrigen Aufenthaltes der BF in Österreich. Einer dauerhaften und geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ging die BF nur in begrenztem Ausmaß nach. Über finanzielle Mittel zur Abdeckung grundlegender Lebensbedürfnisse verfügte sie schon im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich nicht. Bei der Inschubhaftnahme war sie auf die wirtschaftliche Unterstützung ihres Partners und der von der Schwiegermutter zur Verfügung gestellten Unterkunft angewiesen. Über basale Kenntnisse hinausgehende Kenntnisse der deutschen Sprache wurden seitens der BF nicht nachgewiesen. In einer Gesamtwürdigung erweisen sich die Bindungen der BF an das Bundesgebiet als lose und lassen die Schlussfolgerung zu, dass kein berücksichtigungswürdiges familiäres oder soziales Netz und – mangels Aufenthaltstitel – keine legale Erwerbstätigkeit vorlagen. Ausreichende Existenzmittel wurden nicht bescheinigt, einen eigenständigen Wohnsitz hatte die BF nur über ihre Schwiegerfamilie erhalten. Folglich ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt ist. In einer Gesamtwürdigung erweisen sich die Bindungen der BF an das Bundesgebiet als lose und lassen die Schlussfolgerung zu, dass kein berücksichtigungswürdiges familiäres oder soziales Netz und – mangels Aufenthaltstitel – keine legale Erwerbstätigkeit vorlagen. Ausreichende Existenzmittel wurden nicht bescheinigt, einen eigenständigen Wohnsitz hatte die BF nur über ihre Schwiegerfamilie erhalten. Folglich ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt ist. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Eine partnerschaftliche Beziehung im Bundesgebiet liegt – wie schon beweiswürdigend ausgeführt – nicht vor. Die BF hatte auch sonst keine familiären oder tiefergehenden sozialen Netzwerke im Bundesgebiet vorzuweisen. Eine berufliche oder kulturelle Verwurzelung in Österreich bestand ebenso wenig, weshalb keine maßgebliche Integrationsverfestigung festzustellen war. Zwar kann nach der Rechtsprechung des VwGH eine Schwangerschaft, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0020). Die BF machte jedoch an keiner Stelle geltend, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Im Verfahren sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF während der Haft, geschweige denn auf eine Gefahr für die Leibesfrucht hindeuten würden. Der BF stand durchgehend medizinische Unterstützung und adäquate Versorgung zur Verfügung. Im Übrigen wurde die BF kurz vor ihrer Enthaftung amtsärztlich untersucht, wobei ihr ein guter Allgemeinzustand attestiert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Inschubhaftnahme der BF im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als nicht beanstandungswürdig. 3.1.
- Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
- Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, insbesondere dem Entzug des behördlichen Zugriffes durch monatelanges Verschweigen der aktuellen Wohnadresse, nicht zum damaligen Ziel der Verfahrenssicherung führen; diesfalls hätte die äußerst konkrete Gefahr des (erneuten) Untertauchens der BF bestanden. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit der BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Im Hinblick darauf kam daher die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor „ultima ratio“ dar, nachdem sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Schubhaft und gesamten Anhaltung in Schubhaft vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, nachdem der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, nachdem der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 3.
- Zu Spruchteil A) II. - III.: 3.
- Zu Spruchteil A) römisch zwei. - römisch drei.: Im Folgenden wird der Wortlaut des § 35 VwGVG wiedergegeben:Im Folgenden wird der Wortlaut des Paragraph 35, VwGVG wiedergegeben: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe des Aufwandersatzes normiert die im Folgenden auszugsweise angeführte VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV): „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro […]“
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
§ 35Abs. 6 Vw
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Inschubhaftnahme der BF Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch die die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Inschubhaftnahme der BF Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch die die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2286426.1.00