Obsah (17)
§ 22a§ 35Art 133§ 3§ 8§ 10§ 46§ 76§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 17§ 25§ 30RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW150 2310203-1 Spruch, W150 2310203-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 i
Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft vom 31.03.2025 bis zum 05.04.2025 rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft vom 31.03.2025 bis zum 05.04.2025 rechtmäßig war. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 07.03.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Die niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 16.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“).
- Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingeräumt (Spruchpunkt II.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde ihn gegen des Weiteren eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde auch ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55 Abs. 1 - Abs. 3 FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde ihn gegen des Weiteren eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde auch ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins, - Absatz 3, FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2023 Beschwerde.
- Mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) vollinhaltlich abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) vollinhaltlich abgewiesen.
- Mittels Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die gegenüber dem BF bestehende Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 - Z 4 FPG die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. 7. Mittels Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die gegenüber dem BF bestehende Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - Ziffer 4, FPG die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 06.03.2025 den seitens des BF gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe ab.
- Am 17.03.2025 erging gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Der Festnahmezeitpunkt wurde mit 29.03.2025 um 05:00 Uhr festgesetzt.
- Am 17.03.2025 erging gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Der Festnahmezeitpunkt wurde mit 29.03.2025 um 05:00 Uhr festgesetzt.
- Der BF wurde am 29.03.2025 über seine bevorstehende Abschiebung nachweislich durch Übergabe der diesbezüglichen Information des BFA in Kenntnis gesetzt.
- Am 29.03.2025 brachte die frühere Rechtsvertretung des BF per E-Mail an das BFA eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und die weitere Anhaltung des BF ein. In der Nachricht wurde weiters darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels noch nicht entschieden wurde. Zudem habe der BF neue Asylgründe, sodass hiermit ein Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt werde.
- Die für 31.03.2025 angesetzte Abschiebung musste wegen der Weigerung des BF, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, abgebrochen werden. Der BF wurde sodann wieder ein Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.
- Am 31.03.2025 wurde vor dem BFA die niederschriftliche Videoeinvernahme des BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. 14. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am gleichen Tage persönlich übergeben.
- Mit Schreiben des BFA vom 01.04.2025, welches der BF am selben Tage ausgehändigt bekam, wurde ihm seine bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 brachte der BF über seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen seine Inschubhaftnahme und die weitere Anhaltung in Schubhaft ein.
- Am 03.04.2025 fand ein erneuter Abschiebeversuch hinsichtlich des BF statt, der wiederum abgebrochen wurde. Der BF weigerte sich, sich im Flugzeug anzuschnallen und hinderte auch die ihn eskortierenden Sicherheitsorgane daran, den Sicherheitsgurt bei ihm anzulegen.
- Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 04.04.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Sachverhalt.
- Die begleitete Abschiebung des BF wurde schließlich am 05.04.2025 auf dem Luftwege vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität des BF steht fest. Er besitzt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist türkischer Staatsangehöriger und volljährig. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.2.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, ab. Die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 23.01.2025 rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar. Die Abschiebung des BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme faktisch möglich und eine Effektuierung erschien innerhalb der gesetzlichen Frist als absehbar. 1.2.
- Zwischen 31.03.2025 und 05.04.2025 befand sich der BF durchgängig in Schubhaft. Die begleitete Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgte am 05.04.2025 auf dem Luftwege. 1.2.
- Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Entlassung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 31.03.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 1.3.
- Der BF missachtete die nach Beendigung seines Verfahrens auf internationalen Schutz bestehende Ausreiseverpflichtung und zeigte sich nicht rückkehrwillig. Die mit 31.03.2025 und 03.04.2025 geplanten Abschiebeversuche scheiterten beide Male an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF. 1.3.
- In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Ab 01.12.2022 bis zum 10.03.2025 ging der BF einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet war der BF durchgehend behördlich gemeldet. Er hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären oder maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte. Insgesamt besteht keine erhebliche Integrationsverfestigung des BF in Österreich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, in den das Asylverfahren des BF betreffenden Akt zur GZ 2281662-1, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW). 2.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Identität des BF konnte aufgrund des im gegenständlichen Akt in Kopie und der belangten Behörde im Original vorgelegten türkischen Personalausweises festgestellt werden. Aus diesem Ausweisdokument ist auch die Volljährigkeit des BF abzulesen. Auf dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 28.08.2025 geht hervor, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.2.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab. Er erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist folglich seit dem 23.01.2025 rechtskräftig. 2.2.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab. Er erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist folglich seit dem 23.01.2025 rechtskräftig. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde seitens des BF nicht gestellt. Im Aktenvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde weiters festgehalten, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände bestehen, die einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Daher konnte festgestellt werden, dass bei der Inschubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. 2.2.
- Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft konnte basierend auf den Angaben im Auszug aus der ADVW vom 07.04.2025 festgestellt werden. Die Feststellung zur erfolgten begleiteten Abschiebung des BF am 05.04.2025 stützt sich auf den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tage. 2.2.
- Im gesamten Verfahren sind keine tragfähigen Anhaltspunkte hervorgekommen, welche auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF hindeuten. Er wurde in Schubhaft bzw. vor seiner Abschiebung einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Das diesbezüglich erstellte amtsärztliche Gutachten sowie die Amtsbescheinigung vom 04.04.2025 weisen die vollständige Flugtauglichkeit und einen intakten Gesamtgesundheitszustand des BF aus. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Wie bereits unter Punkt 2.2.
- ausgeführt, bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF eine rechtskräftige, damit durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 2.3.
- Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des BF bestand seinerseits die Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung kam der BF nachweislich nicht nach. Er wurde sodann am 29.03.2025 aufgrund eines ihm gegenüber am 17.03.2025 ergangenen und im Akt aufliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Laut Auszug aus der ADVW befand er sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft, am 31.03.2025 erließ die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid, Zl. XXXX , zur Verhängung der Schubhaft. Er wurde sodann am 29.03.2025 aufgrund eines ihm gegenüber am 17.03.2025 ergangenen und im Akt aufliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Laut Auszug aus der ADVW befand er sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft, am 31.03.2025 erließ die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 , zur Verhängung der Schubhaft. Des Weiteren stellte der BF keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dessen Erledigung noch offen wäre. Das diesbezügliche schriftliche Vorbringen der Rechtsvertretung des BF vom 29.03.2025, wonach der BF neue Asylgründe habe und hiermit in seinem Namen ein Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt werde, vermochte an der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. Laut dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.03.2025 verweigerte der BF das Einsteigen in das Flugzeug, sodass die Abschiebung letztlich nicht durchgeführt werden konnte und der BF wieder ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde. Auch der zweite Abschiebeversuch scheiterte
der hierzu erstatteten Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.04.2025 an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF, nachdem er sich weigerte, den Sicherungsgurt im Flugzeug selbst anzulegen bzw. diesen durch die anwesenden Sicherheitsorgane fixieren zu lassen. Im Übrigen zeigte sich die Rückkehrunwilligkeit des BF darin, dass er diese in seiner am 31.03.2025 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde explizit verneinte. Zudem wurde im Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 zur geplanten Abschiebung angeführt, dass im Zuge des verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches vom 04.02.2025 ebenfalls festgehalten worden sei, dass der BF nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen wolle. 2.3.
- Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 28.08.2025 ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 2.3.
- Laut der im Akt aufliegenden Auskunft der Sozialversicherung vom 31.03.2025 war der BF zwischen 01.12.2022 und 10.03.2025 durchgängig als Arbeiter erwerbstätig gemeldet. Im ZMR-Auszug vom 28.08.2025 ist nachgewiesen, dass der BF seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachkam. Aufgrund dessen, dass der BF mit der für die Beschwerdeverhandlung am 13.12.2024 bestellte Dolmetscherin seinen Angaben nach nicht in der türkischen Sprache kommunizieren konnte, wurde die mündliche Verhandlung auf Deutsch geführt. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF in der Lage ist, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. Basierend auf den Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.05.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.12.2024 konnte festgestellt werden, dass er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Seine gesamte Kernfamilie lebt seinen Angaben nach weiterhin in der Türkei. Weitere berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) I.-II.:3.
- Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 FPG, § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA-VG sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 FPG, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA-VG sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Art 15 - Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
- a)Fluchtgefahr besteht oder
- b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
- a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
- b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen
Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
- a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
- b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit Beschwerde vom 02.04.2025 wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, nachdem das Verfahren des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. 3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 31.03.2025 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.04.2025 volljährig und besitzt ausschließlich die türkische Staatsbürgerschaft. Daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 31.03.2025 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.04.2025 volljährig und besitzt ausschließlich die türkische Staatsbürgerschaft. Daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2023, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab. Er erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist folglich seit dem 23.01.2025 rechtskräftig und durchsetzbar (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Laut Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 haben sich auch keine Hinweise auf konkrete Abschiebehindernisse in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse oder den Herkunftsstaat des BF ergeben. Außerdem ist das Vorbringen der vorherigen Rechtsvertretung des BF vom 29.03.2025, mit welchem auf schriftlichem Wege auf das Bestehen neuer Asylgründe hingewiesen wurde, nicht als zulässiger Folgeantrag zu werten.
§ 17Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ansucht. Schriftliche Anträge sind hingegen
§ 25Abs 1 Z 2 Asyl
G 2005 als gegenstandslos abzulegen. Somit bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der weiteren Anhaltung des BF kein offenes Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Außerdem ist das Vorbringen der vorherigen Rechtsvertretung des BF vom 29.03.2025, mit welchem auf schriftlichem Wege auf das Bestehen neuer Asylgründe hingewiesen wurde, nicht als zulässiger Folgeantrag zu werten.
Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ansucht. Schriftliche Anträge sind hingegen
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Somit bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der weiteren Anhaltung des BF kein offenes Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Übrigen ist dem weiteren Vorbringen der früheren Rechtsvertretung des BF entgegenzuhalten, dass einer Revision
§ 30Abs. 1 Vw
GG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des BF erfolgte im vorliegenden Falle nicht. Deshalb stand die erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den vollumfänglich abgewiesenen Antrag des BF auf internationalen Schutz der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht entgegen (VwGH 27.12.2017, Ra 2016/01/0127; VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0105). Im Übrigen ist dem weiteren Vorbringen der früheren Rechtsvertretung des BF entgegenzuhalten, dass einer Revision
Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des BF erfolgte im vorliegenden Falle nicht. Deshalb stand die erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den vollumfänglich abgewiesenen Antrag des BF auf internationalen Schutz der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht entgegen (VwGH 27.12.2017, Ra 2016/01/0127; VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0105). Damit bestand im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der weiteren Anhaltung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF. 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht auch das erkennende Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft aus. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnten zwei angesetzte Abschiebungen aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden. Folglich ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnten zwei angesetzte Abschiebungen aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden. Folglich ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus bestand gegen den BF seit dem 23.01.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG einschlägig ist. Darüber hinaus bestand gegen den BF seit dem 23.01.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG einschlägig ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF ging im Bundesgebiet zwischen Dezember 2022 und März 2025 zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfügte jedoch im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft über keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder. Überdies weist er keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.04.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.04.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft über keine Familienangehörigen in Österreich und war im Bundesgebiet auch sonst nicht sozial verankert. Er hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen zu Österreich. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Er wurde vor Verhängung der Schubhaft einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, die die Haftfähigkeit – unter der Voraussetzung einer weitergeführten psychiatrischen Behandlung – feststellte. Es haben sich außerdem keine belastbaren Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF während aufrechter Schubhaft ergeben, die eine Haftunfähigkeit hätten begründen können. Trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF kommt insgesamt seinen persönlichen Interessen ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. 3.1.
- Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
- Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung kann auf Grund des von dem BF in der Vergangenheit gezeigten unkooperativen Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen. Diesfalls hätte die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden. Bei der allfälligen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Einkommenssituation des BF und seines nur bis zum März 2025 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor „ultima ratio“ dar, nachdem sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Schubhaft und gesamten Anhaltung in Schubhaft vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil A) III.-IV.:3.
- Zu Spruchteil A) römisch drei.-IV.: Der für die Kostenentscheidung maßgebliche § 35 VwGVG lautet wie folgt:Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt: „§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
§ 35Abs. 6 Vw
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2310203.1.00