GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Darstellung der bfP stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:Das Auskunftsbegehren sowie der Antrag auf Akteneinsicht der bfP bezogen sich auf den folgenden Sachverhalt betreffend das beim Handelsgericht Wien anhängige Zivilverfahren GZ römisch 40 (vormals römisch 40 ) der A-Bank als Klägerin gegen die B-Bank als Beklagte.
Darstellung der bfP stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: „Im Zeitraum zwischen September 2011 und 2013 habe die B-Bank Wertpapierleihtransaktionen über russische Staatsanleihen mit der bfP abgeschlossen. Die B-Bank habe die klagsgegenständlichen Wertpapierleihtransaktionen für die bfP als Treuhänderin mit der Offshore-Gesellschaft C-Ltd abgewickelt. Nach Angabe der bfP habe dieser zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss ihrer ehemaligen Eigentümer ( XXXX , XXXX und XXXX [in Folge auch: DD) gestanden, die mittlerweile aufgrund eines Urteils des High Court of Justice in London aufgrund von Malversationen zu Schadenersatzzahlungen iHv insgesamt USD XXXX verurteilt worden seien. Nach Angabe der bfP habe dieser zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss ihrer ehemaligen Eigentümer ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 [in Folge auch: DD) gestanden, die mittlerweile aufgrund eines Urteils des High Court of Justice in London aufgrund von Malversationen zu Schadenersatzzahlungen iHv insgesamt USD römisch 40 verurteilt worden seien. Bei der Gesellschaft „C-Ltd“ handle es sich nach Angabe der bfP um eine von vielen Gesellschaften, die von DD kontrolliert worden seien und lediglich dem Zweck gedient hätten, hunderte Millionen US-Dollar der bfP zu entziehen. Der angeblich wirtschaftlich Berechtigte von C-Ltd sei XXXX (in Folge auch: EE) gewesen, der in Wahrheit ein Strohmann für DD gewesen sei und der eine Vielzahl an Offshore-Gesellschaften im illegalen Finanzkreislauf für DD verwaltet habe. Die klagsgegenständlichen Wertpapierleihtransaktionen seien abgeschlossen worden, um heimlich Vermögenswerte der bfP rechtswidrig zum Vorteil der ehemaligen Eigentümer der bfP abzuziehen.Bei der Gesellschaft „C-Ltd“ handle es sich nach Angabe der bfP um eine von vielen Gesellschaften, die von DD kontrolliert worden seien und lediglich dem Zweck gedient hätten, hunderte Millionen US-Dollar der bfP zu entziehen. Der angeblich wirtschaftlich Berechtigte von C-Ltd sei römisch 40 (in Folge auch: EE) gewesen, der in Wahrheit ein Strohmann für DD gewesen sei und der eine Vielzahl an Offshore-Gesellschaften im illegalen Finanzkreislauf für DD verwaltet habe. Die klagsgegenständlichen Wertpapierleihtransaktionen seien abgeschlossen worden, um heimlich Vermögenswerte der bfP rechtswidrig zum Vorteil der ehemaligen Eigentümer der bfP abzuziehen. Obwohl die Vertreter der B-Bank gewusst hätten, dass EE lediglich ein Strohmann war, hätten sie ihn wie den wahren wirtschaftlichen Eigentümer bei der Begründung der Geschäftsbeziehung mit C-Ltd behandelt, wobei er in Wahrheit zum Vorteil von DD gehandelt hätte. Die bfP vertritt die Meinung, dass die B-Bank gegen das FM-GwG verstoßen habe, da sie vor Abschluss der Transaktionen 2011 und 2013 keine ordnungsgemäße KYC-Prüfung zu C-Ltd oder zur Mittelherkunft durchgeführt habe, es verabsäumt habe, eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten sowie sämtliche wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln und zu überprüfen. Zudem habe die B-Bank lt. Angabe der bfP vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der russischen Zentralbank und den Prüfern der bfP getätigt, um die kriminellen Machenschaften von DD und ihren Komplizen zu decken. Dieser Meinung schließe sich nach Angabe der bfP auch der vom Handelsgericht bestellte Sachverständige XXXX in seinem Gutachten vom XXXX 2019 an.Die bfP vertritt die Meinung, dass die B-Bank gegen das FM-GwG verstoßen habe, da sie vor Abschluss der Transaktionen 2011 und 2013 keine ordnungsgemäße KYC-Prüfung zu C-Ltd oder zur Mittelherkunft durchgeführt habe, es verabsäumt habe, eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten sowie sämtliche wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln und zu überprüfen. Zudem habe die B-Bank lt. Angabe der bfP vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der russischen Zentralbank und den Prüfern der bfP getätigt, um die kriminellen Machenschaften von DD und ihren Komplizen zu decken. Dieser Meinung schließe sich nach Angabe der bfP auch der vom Handelsgericht bestellte Sachverständige römisch 40 in seinem Gutachten vom römisch 40 2019 an. Von der bfP wird in diesem Zusammenhang auch das Auskunftsersuchen der B-Bank an die FMA vom XXXX 2019 angeführt, das sich auf den o.a. Sachverhalt und das Verfahren GZ FMA-GW XXXX bezieht. Das entsprechende Auskunftsersuchen und die Auskunft durch die FMA vom XXXX 2020 wurden im betreffenden Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien zum Beweis vorgelegt.Von der bfP wird in diesem Zusammenhang auch das Auskunftsersuchen der B-Bank an die FMA vom römisch 40 2019 angeführt, das sich auf den o.a. Sachverhalt und das Verfahren GZ FMA-GW römisch 40 bezieht. Das entsprechende Auskunftsersuchen und die Auskunft durch die FMA vom römisch 40 2020 wurden im betreffenden Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien zum Beweis vorgelegt. Der bfP sei unklar, welche Informationen und Unterlagen der FMA zur Verfügung gestanden hätten, auf Basis derer sie die Auskunft vom XXXX 2020 an die B-Bank übermittelt habe. Die bfP ist der Ansicht, dass – wenn die FMA den vollständigen Gerichtsakt des Zivilverfahrens erhalten hätte – sie in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren gegen die B-Bank eingeleitet hätte. Es bestünde hierzu nach Meinung der bfP auch die Möglichkeit, dass die FMA bereits ein Ermittlungsverfahren nach dem FM-GwG gegen die B-Bank eingeleitet habe, ohne dass die Öffentlichkeit oder die bfP darüber Bescheid wissen. Die bfP gehe demzufolge davon aus, dass die FMA auf Basis der Informationen im Gerichtsakt ein Ermittlungsverfahren nach dem FM-GwG gegen die B-Bank einleiten hätte müssen oder bereits eingeleitet hätte.“Der bfP sei unklar, welche Informationen und Unterlagen der FMA zur Verfügung gestanden hätten, auf Basis derer sie die Auskunft vom römisch 40 2020 an die B-Bank übermittelt habe. Die bfP ist der Ansicht, dass – wenn die FMA den vollständigen Gerichtsakt des Zivilverfahrens erhalten hätte – sie in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren gegen die B-Bank eingeleitet hätte. Es bestünde hierzu nach Meinung der bfP auch die Möglichkeit, dass die FMA bereits ein Ermittlungsverfahren nach dem FM-GwG gegen die B-Bank eingeleitet habe, ohne dass die Öffentlichkeit oder die bfP darüber Bescheid wissen. Die bfP gehe demzufolge davon aus, dass die FMA auf Basis der Informationen im Gerichtsakt ein Ermittlungsverfahren nach dem FM-GwG gegen die B-Bank einleiten hätte müssen oder bereits eingeleitet hätte.“ Die bfP begehrte daher mit Schreiben vom XXXX 2020 Auskunft und Akteneinsicht bei der belB wie folgt:Die bfP begehrte daher mit Schreiben vom römisch 40 2020 Auskunft und Akteneinsicht bei der belB wie folgt: 1. Auskunftsbegehren Anlass des gegenständlichen Auskunftsersuchens ist nach Angabe der bfP die Bekanntmachung der FMA vom XXXX 2020 betreffend die gegen die B-Bank verhängte Geldstrafe iHv EUR XXXX wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG).Anlass des gegenständlichen Auskunftsersuchens ist nach Angabe der bfP die Bekanntmachung der FMA vom römisch 40 2020 betreffend die gegen die B-Bank verhängte Geldstrafe iHv EUR römisch 40 wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). „Die Auskunftswerberin (nun mehr bfP) war Kundin bei der B-Bank und führt nunmehr gegen diese als Klägerin seit 2016 ein Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien zur GZ XXXX (vormals XXXX ).“ Anlass des gegenständlichen Auskunftsersuchens ist die Bekanntmachung auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht („FMA") vom XXXX 2020:“„Die Auskunftswerberin (nun mehr bfP) war Kundin bei der B-Bank und führt nunmehr gegen diese als Klägerin seit 2016 ein Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien zur GZ römisch 40 (vormals römisch 40 ).“ Anlass des gegenständlichen Auskunftsersuchens ist die Bekanntmachung auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht („FMA") vom römisch 40 2020:“ „FMA verhängt Sanktion gegen die B-Bank & Co AG wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwascherei und Terrorismusfinanzierung. Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) durch Unterlassen einer Verdachtsmeldung sowie der nicht erfolgten Feststellung und Überprüfung sämtlicher wirtschaftlicher Eigentümer eines Kunden gegen die B-Bank & Co AG als juristische Person mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR XXXX ,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig (https://www.fma.av.at/fma-verhaengt-sanktion-gegen-die XXXX wegen-verstoessen-gegen-die-- die sorgfaltspflichten-zur-verhinderung-von-geldwäscherei-und-terrorismusfinanzierung/ (abgerufen am XXXX 2020)“. „FMA verhängt Sanktion gegen die B-Bank & Co AG wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwascherei und Terrorismusfinanzierung. Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) durch Unterlassen einer Verdachtsmeldung sowie der nicht erfolgten Feststellung und Überprüfung sämtlicher wirtschaftlicher Eigentümer eines Kunden gegen die B-Bank & Co AG als juristische Person mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR römisch 40 ,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig (https://www.fma.av.at/fma-verhaengt-sanktion-gegen-die römisch 40 wegen-verstoessen-gegen-die-- die sorgfaltspflichten-zur-verhinderung-von-geldwäscherei-und-terrorismusfinanzierung/ (abgerufen am römisch 40 2020)“. „Diese von der FMA beschriebenen Verstöße entsprechen exakt den Sorgfaltsverstößen, die die B-Bank iZm der Geschäftsbeziehung mit der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) und dem eingangs erwähnten Zivilverfahren begangen hat. Die B-Bank hat es nämlich insbesondere in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) unterlassen, eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre und den wahren wirtschaftlichen Eigentümer einer in diesem Zusammenhang stehenden Gesellschaft festzustellen. Auf Basis der von der FMA veröffentlichten Informationen geht die Auskunftswerberin (nun mehr bfP) daher davon aus, dass der Sachverhalt, der dem Verfahren von der FMA hinsichtlich der verhängten Strafe zugrunde liegt, mit dem Sachverhalt des eingangs erwähnten Zivilverfahrens zwischen der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) und der B-Bank ident ist.“ Das Auskunftsbegehren bezieht sich auf folgende Sachverhalte: - Das beim Handelsgericht Wien aktuell zu GZ XXXX anhängige Zivilverfahren der A-Bank als Klägerin gegen die B-Bank als Beklagte;- Das beim Handelsgericht Wien aktuell zu GZ römisch 40 anhängige Zivilverfahren der A-Bank als Klägerin gegen die B-Bank als Beklagte; - Straferkenntnis der FMA, welches zur Geldstrafe iHv EUR XXXX zulasten von B-Bank geführt hat (Pkt 4 des Auskunftsbegehrens);- Straferkenntnis der FMA, welches zur Geldstrafe iHv EUR römisch 40 zulasten von B-Bank geführt hat (Pkt 4 des Auskunftsbegehrens); - Verwaltungsrechtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017 zur GZ XXXX (Pkt 5 des Auskunftsbegehrens);- Verwaltungsrechtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2017 zur GZ römisch 40 (Pkt 5 des Auskunftsbegehrens); - Sonstige Verfahren betreffend die bfP, insbesondere verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren der FMA gegen die B-Bank iZm dem Abschluss von Wertpapierleihtransaktionen – ua auch mit C-Ltd (Pkt 6 des Auskunftsbegehrens). Zum Sachverhalt betreffend das Straferkenntnis gegen B-Bank (in Pkt 4 des Auskunftsbegehrens), betreffend die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen (in Pkt 5 des Auskunftsbegehrens) sowie betreffend sonstige Verfahren betreffend die bfP (in Pkt 6 des Auskunftsbegehrens) stellt diese den Antrag auf Beantwortung
1 Auskunftspflichtgesetz, wie folgt.Zum Sachverhalt betreffend das Straferkenntnis gegen B-Bank (in Pkt 4 des Auskunftsbegehrens), betreffend die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen (in Pkt 5 des Auskunftsbegehrens) sowie betreffend sonstige Verfahren betreffend die bfP (in Pkt 6 des Auskunftsbegehrens) stellt diese den Antrag auf Beantwortung
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, wie folgt. In Pkt 4.2 – Straferkenntnis gegen die B-Bank Die bfP begehrte hierzu mit Bezugnahme auf das Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien (zur GZ XXXX (vormals XXXX ) die Beantwortung folgender Fragen:Die bfP begehrte hierzu mit Bezugnahme auf das Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien (zur GZ römisch 40 (vormals römisch 40 ) die Beantwortung folgender Fragen: (
den Ausführungen der bfP habe sich die B-Bank im Zivilverfahren vor dem Handelsgericht zu GZ XXXX (vormals XXXX ) stets auf den Standpunkt gestellt, dass sie einerseits ihre KYC-Pflichten eingehalten hätte und andererseits keine solchen Pflichten in Bezug auf die C-Ltd gehabt hätte. Aufgrund der nunmehr von der FMA verhängten Geldstrafe iHv EUR XXXX gegen die B-Bank aufgrund von Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung lasse sich nach Angabe der bfP diese Behauptung der B-Bank nicht mehr aufrechterhalten. Zum Nachweis hierzu sowie zur Wiedergutmachung des durch die B-Bank verursachten Schadens begehrte die bfP Einsicht in den jeweiligen Verfahrensakt der FMA.
den Ausführungen der bfP habe sich die B-Bank im Zivilverfahren vor dem Handelsgericht zu GZ römisch 40 (vormals römisch 40 ) stets auf den Standpunkt gestellt, dass sie einerseits ihre KYC-Pflichten eingehalten hätte und andererseits keine solchen Pflichten in Bezug auf die C-Ltd gehabt hätte. Aufgrund der nunmehr von der FMA verhängten Geldstrafe iHv EUR römisch 40 gegen die B-Bank aufgrund von Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung lasse sich nach Angabe der bfP diese Behauptung der B-Bank nicht mehr aufrechterhalten. Zum Nachweis hierzu sowie zur Wiedergutmachung des durch die B-Bank verursachten Schadens begehrte die bfP Einsicht in den jeweiligen Verfahrensakt der FMA. Mit gegenständlichem Antrag auf Akteneinsicht beantragte die bfP Einsicht in folgende Verfahren (siehe III, Pkt 8):Mit gegenständlichem Antrag auf Akteneinsicht beantragte die bfP Einsicht in folgende Verfahren (siehe römisch drei, Pkt 8): - „Das Verfahren bei der FMA mit der GZ: FMA-GW XXXX ;“- „Das Verfahren bei der FMA mit der GZ: FMA-GW römisch 40 ;“ - „Das oben beschriebene Verfahren bei der FMA, das zur Verhängung einer Geldstrafe zulasten der B-Bank iHv EUR XXXX geführt hat, wobei der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) die Geschäftszahl unbekannt ist und mit Auskunftsersuchen in Punkt II um Bekanntgabe der Geschäftszahl ersucht hat;“- „Das oben beschriebene Verfahren bei der FMA, das zur Verhängung einer Geldstrafe zulasten der B-Bank iHv EUR römisch 40 geführt hat, wobei der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) die Geschäftszahl unbekannt ist und mit Auskunftsersuchen in Punkt römisch zwei um Bekanntgabe der Geschäftszahl ersucht hat;“ - „Sämtliche Verfahren bei der FMA, die die Geschäftsbeziehung der B-Bank mit der Auskunftswerberin (nun mehr bfP) und/oder der C-Ltd betreffen.“ 1.2. Zum Auskunftsbegehren der bfP vom XXXX 2020 auf Beantwortung der Fragen in Punkte 4.2 a) bis f); 5.3 a) und 6.1 a) bis b) führte die belB an, dass diese aus nachstehenden Gründen nicht erteilt werden könne.1.2. Zum Auskunftsbegehren der bfP vom römisch 40 2020 auf Beantwortung der Fragen in Punkte 4.2 a) bis f); 5.3 a) und 6.1 a) bis b) führte die belB an, dass diese aus nachstehenden Gründen nicht erteilt werden könne. Die belB verwies zunächst darauf, dass der bfP im konkreten Verwaltungsverfahren keine Parteienstellung
AVG sowie ein Recht auf Akteneinsicht
B verwies zunächst darauf, dass der bfP im konkreten Verwaltungsverfahren keine Parteienstellung
Paragraph 8, AVG sowie ein Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, Absatz eins, AVG zukomme. Die bfP wies keine Parteienstellung im Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit der GZ FMA-GW XXXX auf. Beim erwähnten aufsichtsbehördlichen Verfahren handele es sich um ein im Kompetenzbereich der Finanzmarktaufsichtsbehörde geführtes Verfahren zur Überprüfung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen. Die Tätigkeit der Behörde beziehe sich in diesem Verfahren auf ein verpflichtetes Unternehmen, zu denen ua in Österreich ansässige Kreditinstitute zählen würden. Letzteres treffe auf die bfP nicht zu und es handle sich bei dieser nicht um ein von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) beaufsichtigtes Unternehmen.Die bfP wies keine Parteienstellung im Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit der GZ FMA-GW römisch 40 auf. Beim erwähnten aufsichtsbehördlichen Verfahren handele es sich um ein im Kompetenzbereich der Finanzmarktaufsichtsbehörde geführtes Verfahren zur Überprüfung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen. Die Tätigkeit der Behörde beziehe sich in diesem Verfahren auf ein verpflichtetes Unternehmen, zu denen ua in Österreich ansässige Kreditinstitute zählen würden. Letzteres treffe auf die bfP nicht zu und es handle sich bei dieser nicht um ein von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) beaufsichtigtes Unternehmen. Auch in dem von der bfP angeführten Verwaltungsstrafverfahren, das zur Geldstrafe in Höhe von Euro XXXX zulasten der B-Bank geführt habe, sei die bfP nicht Partei gewesen.Auch in dem von der bfP angeführten Verwaltungsstrafverfahren, das zur Geldstrafe in Höhe von Euro römisch 40 zulasten der B-Bank geführt habe, sei die bfP nicht Partei gewesen. Ebenso wenig sei die bfP Partei in sonstigen Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde, auf die sich die bfP im gegenständlichen Auskunftsersuchen sowie dem Antrag auf Akteneinsicht beziehe. Somit sei der Finanzmarktaufsichtsbehörde schon unter dem Titel der mangelnden Parteien Stellung der bfP eine Auskunftserteilung zu den von ihr begehrten Fragen verwehrt. Die belB wies auch darauf hin, dass eine Entbindung von Amtsgeheimnis schon, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde treffen würde, nur nach Maßgabe der Durchbrechungstatbestände des Bankgeheimnisses
BWG erfolgen könne.
Abs 1 Auskunftspflichtgesetz könne die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Die Amtsverschwiegenheit schließe als Hauptanwendungsfall einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht auch die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
B wies auch darauf hin, dass eine Entbindung von Amtsgeheimnis schon, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde treffen würde, nur nach Maßgabe der Durchbrechungstatbestände des Bankgeheimnisses
Paragraph 38, BWG erfolgen könne.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz könne die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Die Amtsverschwiegenheit schließe als Hauptanwendungsfall einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht auch die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
, Absatz 4, B-VG aus.
P beantragten Auskünften handele es sich um Informationen, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Wirkungsbereiches (Aufsicht im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) erhoben bzw. eingeholt habe und diese dem Bankgeheimnis unterliegen würden, welches durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Form des Amtsgeheimnisses zur wahren sei. Die gegenständlichen Auskunftsbegehren würden sich auf die Erlangung von Auskünften zu einem aufsichtsbehördlichen Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde beziehen, mit dem Ziel diese zur Geltendmachung von Ansprüchen im oben erwähnten Zivilverfahren (GZ XXXX [vormals XXXX ) vorzubringen. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses durch Entbindung in Form einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zur Offenlegung des Geheimnisses
Abs 2 Z 5 BWG liege nicht vor.
Paragraph 38, Absatz 2, BWG gelte für zivilprozessuale Verfahren keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Bei den von der bfP beantragten Auskünften handele es sich um Informationen, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Wirkungsbereiches (Aufsicht im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) erhoben bzw. eingeholt habe und diese dem Bankgeheimnis unterliegen würden, welches durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Form des Amtsgeheimnisses zur wahren sei. Die gegenständlichen Auskunftsbegehren würden sich auf die Erlangung von Auskünften zu einem aufsichtsbehördlichen Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde beziehen, mit dem Ziel diese zur Geltendmachung von Ansprüchen im oben erwähnten Zivilverfahren (GZ römisch 40 [vormals römisch 40 ) vorzubringen. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses durch Entbindung in Form einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zur Offenlegung des Geheimnisses
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG liege nicht vor. Zu der von der bfP begehrten Auskunft in Punkt 5.3 (a), ob das „Urteil" des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX 2017 zur GZ XXXX die B-Bank betreffen würde, führte die belB unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz an, dass sich dieses Auskunftsbegehren auf einen in die Zuständigkeit bzw. in den Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes liegenden Sachverhalt richten würde, hingegen die Finanzmarktaufsichtsbehörde lediglich für die Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches zuständig sei. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die verlangte Auskunft nicht auf Umstände des speziellen Rechtsmittelverfahrens zur genannten GZ bezogen habe, sondern explizit auf Auskunft darüber, ob das dem Urteil vorangegangene Verwaltungsverfahren, das von der Finanzmarktaufsichtsbehörde geführt worden sei, die B-Bank betroffen habe, trat die belB nicht bei. so habe sich die kurze, aber dennoch präzise Fragestellung einerseits, wie oben ausgeführt, wortwörtlich eindeutiger Weise auf Auskunft darüber gerichtet, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes die B-Bank betreffen würde. Schon die Formulierung „Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes" gebe den klaren Hinweis auf ein Unikat des genannten Gerichtes. Zu der von der bfP begehrten Auskunft in Punkt 5.3 (a), ob das „Urteil" des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 2017 zur GZ römisch 40 die B-Bank betreffen würde, führte die belB unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz an, dass sich dieses Auskunftsbegehren auf einen in die Zuständigkeit bzw. in den Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes liegenden Sachverhalt richten würde, hingegen die Finanzmarktaufsichtsbehörde lediglich für die Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches zuständig sei. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die verlangte Auskunft nicht auf Umstände des speziellen Rechtsmittelverfahrens zur genannten GZ bezogen habe, sondern explizit auf Auskunft darüber, ob das dem Urteil vorangegangene Verwaltungsverfahren, das von der Finanzmarktaufsichtsbehörde geführt worden sei, die B-Bank betroffen habe, trat die belB nicht bei. so habe sich die kurze, aber dennoch präzise Fragestellung einerseits, wie oben ausgeführt, wortwörtlich eindeutiger Weise auf Auskunft darüber gerichtet, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes die B-Bank betreffen würde. Schon die Formulierung „Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes" gebe den klaren Hinweis auf ein Unikat des genannten Gerichtes. Die bfP führte aus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Beurteilung der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz die gebotene Interessensabwägung hätte vornehmen müssen. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052), wonach nur bei überwiegend der Geheimhaltungsinteressen der Partei der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt sei. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hätte die Interessen der bfP „als Partei des Auskunftsverfahrens „jedenfalls gegen die Interessen der belB sowie gegen die Interessen der B-Bank als Dritte abzuwägen gehabt, wobei diese Interessensabwägung zugunsten der bfP hätte ausfallen müssen. Dies deshalb, da ihr Interesse an Erlangung der begehrten Information gegenüber dem (Verschwiegenheits-) Interesse der belB überwiegen würde, weil mit den erlangten Informationen seitens der bfP Ansprüche im erwähnten Zivilverfahren geltend gemacht werden könnten. Das rechtliche Interesse würde ua darin begründet sein, dass die begehrten Informationen jedenfalls dazu geeignet seien, das Geschäftsmodell der B-Bank und deren Sorgfaltswidrigkeit darzustellen sowie ebenso den belastenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die Bank XX rechtswidrig und schuldhaft die Bestimmungen des FM-GWG und die Geldwäsche-Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der C-Ltd verletzt hätte. Weiters bestehe ein spezifisches Interesse der bfP darin, Informationen über die Arbeitsweise bzw. das Geschäftsmodell der B-Bank zu erhalten, die deren Unzuverlässigkeit und wiederholte Nichteinhaltung der KYC- und AL-Bestimmungen belegen würden. So wurden von der bfP auch öffentliche Interessen vorgebracht, denen zufolge die begehrten Informationen dem allgemeinen Interesse des Finanzmarktes dienen würden, da ein Geschäftsmodell wie jenes der B-Bank dem Standort Österreich auf Dauer schaden könne und die belB als Aufsichtsbehörde dazu berufen sei, solche Verstöße dauerhaft zu unterbinden.Die bfP führte aus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Beurteilung der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz die gebotene Interessensabwägung hätte vornehmen müssen. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052), wonach nur bei überwiegend der Geheimhaltungsinteressen der Partei der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt sei. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hätte die Interessen der bfP „als Partei des Auskunftsverfahrens „jedenfalls gegen die Interessen der belB sowie gegen die Interessen der B-Bank als Dritte abzuwägen gehabt, wobei diese Interessensabwägung zugunsten der bfP hätte ausfallen müssen. Dies deshalb, da ihr Interesse an Erlangung der begehrten Information gegenüber dem (Verschwiegenheits-) Interesse der belB überwiegen würde, weil mit den erlangten Informationen seitens der bfP Ansprüche im erwähnten Zivilverfahren geltend gemacht werden könnten. Das rechtliche Interesse würde ua darin begründet sein, dass die begehrten Informationen jedenfalls dazu geeignet seien, das Geschäftsmodell der B-Bank und deren Sorgfaltswidrigkeit darzustellen sowie ebenso den belastenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die Bank römisch zwanzig rechtswidrig und schuldhaft die Bestimmungen des FM-GWG und die Geldwäsche-Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der C-Ltd verletzt hätte. Weiters bestehe ein spezifisches Interesse der bfP darin, Informationen über die Arbeitsweise bzw. das Geschäftsmodell der B-Bank zu erhalten, die deren Unzuverlässigkeit und wiederholte Nichteinhaltung der KYC- und AL-Bestimmungen belegen würden. So wurden von der bfP auch öffentliche Interessen vorgebracht, denen zufolge die begehrten Informationen dem allgemeinen Interesse des Finanzmarktes dienen würden, da ein Geschäftsmodell wie jenes der B-Bank dem Standort Österreich auf Dauer schaden könne und die belB als Aufsichtsbehörde dazu berufen sei, solche Verstöße dauerhaft zu unterbinden. Die belB trat diesem Vorbringen der bfP entgegen, wonach bei der im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Interessensabwägung, ob die (Verschwiegenheits-)Interessen der belB dem (Auskunfts-)Interesse der bfP entgegenstehen würden, dass seitens der bfP kein überwiegendes Interesse vorliegen bzw. dieses nicht das Interesse der belB an der Amts Verschwiegenheit übersteigen würde. Bei der bfP handle es sich um eine in Russland domizilierte juristische Person, welche in Geschäftsbeziehung zur B-Bank gestanden habe und als Klägerin seit 2016 in Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die B-Bank als Beklagte auftreten würde. Im Zuge dessen sei aufgrund der Veröffentlichung des Straferkenntnisses der belB gegen die B-Bank das gegenständliche Auskunftsbegehren vom XXXX 2020 gestellt worden. Der bfP würde aber diesbezüglich keine Parteienstellung zukommen.Bei der bfP handle es sich um eine in Russland domizilierte juristische Person, welche in Geschäftsbeziehung zur B-Bank gestanden habe und als Klägerin seit 2016 in Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die B-Bank als Beklagte auftreten würde. Im Zuge dessen sei aufgrund der Veröffentlichung des Straferkenntnisses der belB gegen die B-Bank das gegenständliche Auskunftsbegehren vom römisch 40 2020 gestellt worden. Der bfP würde aber diesbezüglich keine Parteienstellung zukommen. Zum Vorbringen der bfP zu dem öffentlichen Interesse an der Informationserteilung entgegnete die belB, dass das Interesse der Öffentlichkeit seitens der gelangten Behörde bereits mit Veröffentlichung des Straferkenntnisses gegen die B-Bank gewahrt worden sei und dies aus Sicht der gelangten Behörde jedenfalls ausreichend ungeeignet sei, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Daher bedarf es hierzu keiner gesonderten Auskunft an die bfP, zumal auch sich die Auskunft auf ein bereits veröffentlichtes Straferkenntnis beziehen würde und das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen sei. Die belB widersprach auch der weiteren zum rechtlichen Interesse angeführten Argumentation der bfP, wonach die angeforderten Informationen dennoch geeignet sein würden, das Geschäftsmodell und damit die Sorgfaltsschwierigkeit der B-Bank darzustellen. Dies würde noch kein rechtliches, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Auskunft begründen, nämlich um die erlangten Informationen im anhängigen Zivilverfahren als Nachweis der Verfehlung der B-Bank vorzulegen und der Art Schaden Ersatzansprüche gegen diese Bank erfolgreich durchsetzen zu können. Des Weiteren würde die seitens der bfP begehrte Auskunft auch Informationen betreffend unternehmensspezifische Daten, Prozesse und Verfahren der B-Bank enthalten sowie Informationen betreffend behördliche Verfahren, die im Geheimhaltungsinteresse der B-Bank und infolge somit auch der belB liegen würden. Zudem überwiege das Interesse auf Geheimhaltung auf jeden Fall dem wirtschaftlichen Interesse der bfP. Die belB führte weiters an, dass seitens der bfP als ehemalige Kundin der B-Bank und Klägerin im Zivilverfahren keine gesonderten Schutznormen außer Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zukommen würden, da die betreffenden Vorschriften keine gesonderten Schutzrechte einzelner individueller natürlicher oder juristischer Personen begründen würden. Der Zweck der Geldwäschevorschriften des FM-GWG liege in der Heranziehung der Finanzinstitute Unterstützung der aufsichts und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen seien aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangener Vor(-straf-)taten (vgl .ua OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w). Umso weniger seien die Geldwäschepräventionsregeln als Schutznormen zur Geltendmachung von zivilrechtlichen (Schadenersatz-) Ansprüchen zu qualifizieren.Die belB führte weiters an, dass seitens der bfP als ehemalige Kundin der B-Bank und Klägerin im Zivilverfahren keine gesonderten Schutznormen außer Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zukommen würden, da die betreffenden Vorschriften keine gesonderten Schutzrechte einzelner individueller natürlicher oder juristischer Personen begründen würden. Der Zweck der Geldwäschevorschriften des FM-GWG liege in der Heranziehung der Finanzinstitute Unterstützung der aufsichts und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen seien aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangener Vor(-straf-)taten vergleiche .ua OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w). Umso weniger seien die Geldwäschepräventionsregeln als Schutznormen zur Geltendmachung von zivilrechtlichen (Schadenersatz-) Ansprüchen zu qualifizieren. Zum oben angeführten Antrag der bfP auf Akteneinsicht vom XXXX 2020 in die unter Punkt III, Punkt 8 des Antrages auf Akteneinsicht angeführten Verfahren gab die belB an, dass sie diesem nicht gewähren könne.Zum oben angeführten Antrag der bfP auf Akteneinsicht vom römisch 40 2020 in die unter Punkt römisch drei, Punkt 8 des Antrages auf Akteneinsicht angeführten Verfahren gab die belB an, dass sie diesem nicht gewähren könne. Die bfP habe in der Beschwerde sehr allgemein vorgebracht, dass sie ein konkretes Interesse habe, nämlich entweder weil ein Interesse vermöge eines Rechtsanspruches bestehen oder ein Recht zur verfahrensrechtlichen Behandlung durch die Behörde vorliegen würde, oder - nach Ansicht der bfP - ein Interesse auch in jenen Fällen vorliegen würde, in denen die anzuwendenden Normen nicht nur ein öffentliches Interesse erkennen lassen würden, sondern sie auch im Interesse des jeweiligen besonders betroffenen privaten erlassen worden seien. Die bfP habe aber eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt unterlassen und es seien nachvollziehbare begründete Darlegungen ausgeblieben, inwieweit die Geldwäschevorschriften über die Anwendung im öffentlichen Interesse hinaus auch im Interesse besonders betroffener privater erlassen sein sollten. Ein Rechtsanspruch oder ein Recht auf verfahrensrechtliche Behandlung durch die Behörde sei nicht dargetan worden. Bei den in der Beschwerde angeführten Gründen handele es sich um kein neues Vorbringen. Zudem verwies die belB auf ihre Ausführungen zu Wesen und Zweck der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen ihrer Interessensabwägung führte die belB an, dass die bfP ihr rechtliches Interesse ausschließlich aus der Nachweiserbringung betreffend ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten der B-Bank ableiten würde und dies ua auch in der Wiedergutmachung des durch die B-Bank verursachten Schadens begründen würde. Die Ausführungen der bfP würden lediglich Hinweise auf ein bloßes faktisches bzw. auch wirtschaftliches Interesse ergeben, jedoch kein rechtliches Interesse begründen, dass der bfP die Stellung als Partei im oben angeführten Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu GZ FMA-GW XXXX vermitteln würde, da dieses bei der B-Bank lediglich die Überprüfung der Sicherstellung der Geldwäsche Präventionsvorschriften durch diese Bank betreffen würde. Die von der bfP mit den im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Informationen würden auf die erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche im erwähnten Zivilrechtsverfahren gegen die B-Bank abzielen. Eine dadurch möglicherweise verbesserte verfahrensrechtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem zivilrechtlichen Verfahren sei nicht geeignet, ein rechtliches Interesse zu begründen. Im Übrigen könne eine Information Einholung, die dem Auskunftspflichtgesetz zuwiderlaufen würde und aus diesem Titel zu verwehren sei, (auch) nicht durch einen Antrag auf Akteneinsicht erreicht werden.Im Rahmen ihrer Interessensabwägung führte die belB an, dass die bfP ihr rechtliches Interesse ausschließlich aus der Nachweiserbringung betreffend ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten der B-Bank ableiten würde und dies ua auch in der Wiedergutmachung des durch die B-Bank verursachten Schadens begründen würde. Die Ausführungen der bfP würden lediglich Hinweise auf ein bloßes faktisches bzw. auch wirtschaftliches Interesse ergeben, jedoch kein rechtliches Interesse begründen, dass der bfP die Stellung als Partei im oben angeführten Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu GZ FMA-GW römisch 40 vermitteln würde, da dieses bei der B-Bank lediglich die Überprüfung der Sicherstellung der Geldwäsche Präventionsvorschriften durch diese Bank betreffen würde. Die von der bfP mit den im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Informationen würden auf die erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche im erwähnten Zivilrechtsverfahren gegen die B-Bank abzielen. Eine dadurch möglicherweise verbesserte verfahrensrechtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem zivilrechtlichen Verfahren sei nicht geeignet, ein rechtliches Interesse zu begründen. Im Übrigen könne eine Information Einholung, die dem Auskunftspflichtgesetz zuwiderlaufen würde und aus diesem Titel zu verwehren sei, (auch) nicht durch einen Antrag auf Akteneinsicht erreicht werden. Nach Ansicht der belB sei auch der pauschale Hinweis der bfP auf die allgemeinen Interessen des Finanzmarktes betreffend das Geschäftsmodell der B-Bank als bloße Schutzbehauptung zu sehen. Die Regelungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismus Finanzierung würden zudem dazu dienen, die Integrität und Stabilität des (österreichischen) Finanzmarktes sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger nachhaltig zu sichern. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seien internationale, grenzüberschreitende Phänomene und könnten mangelhafte Präventionssysteme schwerwiegende Folgen wie zum Beispiel negative mediale Berichterstattung, Reputationsschaden bis hin zu hohen Strafen, wirtschaftliche Schieflagen von Unternehmen, etc haben. Diese zum Teil existenziellen Bedrohungen würden sehr deutlich zeigen, dass effektive Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen würde, nicht um individuelle Ansprüche zu schützen. Aus der Absicht der bfP, die im gegenständlichen Antrag angeforderten Informationen die bei dem von ihm als Kläger angestrebten Zivilverfahren vorzubringen, erschließe es sich nicht ein allgemeines Interesse des Finanzmarktes zur Erlangung dieser Informationen. Schließlich kritisierte die belB, dass im gegenständlichen Antrag unter Punkt III, Punkt 8 die bfP um Einsicht in ein Verfahren begehre, deren Geschäftszahlen dieser unbekannt sei sowie Einsicht in sämtliche Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die die Geschäftsbeziehung der B-Bank mit der bfP und/oder der C-Ltd betreffen würden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2006, 2003/12/0052 zum Erfordernis der Konkretisierung der Verwaltungsverfahren, auf das sich derartige Auskunftsersuchen beziehen müssten, führte die belB an, dass bezüglich der von der bfP beantragten Akteneinsicht mangels konkretisierter Angabe (beispielsweise unter Anführung einer konkreten Geschäftszahl) auch aus diesem Grund kein Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich der vorhin genannten Verfahren bestehen würde. Schließlich kritisierte die belB, dass im gegenständlichen Antrag unter Punkt römisch drei, Punkt 8 die bfP um Einsicht in ein Verfahren begehre, deren Geschäftszahlen dieser unbekannt sei sowie Einsicht in sämtliche Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die die Geschäftsbeziehung der B-Bank mit der bfP und/oder der C-Ltd betreffen würden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2006, 2003/12/0052 zum Erfordernis der Konkretisierung der Verwaltungsverfahren, auf das sich derartige Auskunftsersuchen beziehen müssten, führte die belB an, dass bezüglich der von der bfP beantragten Akteneinsicht mangels konkretisierter Angabe (beispielsweise unter Anführung einer konkreten Geschäftszahl) auch aus diesem Grund kein Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich der vorhin genannten Verfahren bestehen würde. Im Übrigen verwies belB auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet sei, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belB und des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde war rechtzeitig und auch zulässig. Auch der gegen die rechtzeitig erlassene Beschwerdevorentscheidung erfolgte Vorlagenantrag war rechtzeitig und auch zulässig. 3.
4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Art. 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem
den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Art. 20 Abs. 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“„"Art". 15 Absatz 7 und Artikel 131, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Artikel 22 a,, Artikel 30, Absatz 7,, Artikel 52, Absatz 3 a,, Artikel 67 a, Absatz 3,, Artikel 121, Absatz 5,, Artikel 148 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und Artikel 148 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 20, Absatz 3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987,, das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht
Artikel 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem
den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Artikel 20, Absatz 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“ Art 20 und 22 B-VG in der bis zum 01.09.2025 geltenden und
Abs 68 B-VG im gegenständlichen Verfahren weiter anzuwendenden Fassung lauteten: Artikel 20 und 22 B-VG in der bis zum 01.09.2025 geltenden und
Abs 68 B-VG im gegenständlichen Verfahren weiter anzuwendenden – Auskunftspflichtgesetzes, BGBl Nr 287/1987, lauten wie folgt:3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des – mit 30.08.2025 außer Kraft getretenen, aber
2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Paragraph 5, Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide
Paragraph 4,, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. §
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Mit der belB war festzustellen, dass eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Nach § 8 AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden, eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ iS dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnden Angelegenheit. Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt iVm dem Inhalt der zur Anwendung kommenden (Verwaltungs- [Rz 4]) Rechtsvorschriften konstituiert. Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.01.2014, rdb.at], § 8 Rn 9]Mit der belB war festzustellen, dass eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden, eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ iS dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnden Angelegenheit. Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der zur Anwendung kommenden (Verwaltungs- [Rz 4]) Rechtsvorschriften konstituiert. Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.01.2014, rdb.at], Paragraph 8, Rn 9] Grundsätzlich wird
1 AVG nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektiv-prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewährt. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht sieht das Gesetz nicht vor. Das Recht auf Auskunft dient nicht dazu, eine - allenfalls auch bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte Akteneinsicht - durchzusetzen (vgl in stRspr VwGH 27.02.1991, 90/01/0143; 29.03.2017, Ra 2017/10/0021 mit Hinweis auf VwGH 19.09.1989, 88/14/0198 und VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; so auch VwGH 09.09.2015; 2013/04/0021 und VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; in Bezug auf die Verweigerung der Akteneinsicht in einem FMA-Aufsichtsverfahren siehe auch VwGH 22.02.1999, 98/17/0355 mit Hinweis auf VwGH 24.11.1992, 92/04/0118 und VwGH 27.04.1978, 2023/77 sowie auch VwGH 03.04.2023, Ra 2023/02/0031 mit Hinweis auf VfGH B 28.11.2022, E 2635/2022-13). Grundsätzlich wird
Paragraph 17, Absatz eins, AVG nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektiv-prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewährt. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht sieht das Gesetz nicht vor. Das Recht auf Auskunft dient nicht dazu, eine - allenfalls auch bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte Akteneinsicht - durchzusetzen vergleiche in stRspr VwGH 27.02.1991, 90/01/0143; 29.03.2017, Ra 2017/10/0021 mit Hinweis auf VwGH 19.09.1989, 88/14/0198 und VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; so auch VwGH 09.09.2015; 2013/04/0021 und VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; in Bezug auf die Verweigerung der Akteneinsicht in einem FMA-Aufsichtsverfahren siehe auch VwGH 22.02.1999, 98/17/0355 mit Hinweis auf VwGH 24.11.1992, 92/04/0118 und VwGH 27.04.1978, 2023/77 sowie auch VwGH 03.04.2023, Ra 2023/02/0031 mit Hinweis auf VfGH B 28.11.2022, E 2635/2022-13). Es ist festzuhalten, dass der bfP keine Parteienstellung im Verfahren der FMA mit der GZ FMA-GW XXXX zukommt. Beim erwähnten aufsichtsbehördlichen Verfahren handelt es sich um ein im Kompetenzbereich der FMA geführtes Verfahren zur Überprüfung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen. Die Tätigkeit der Behörde bezieht sich in diesem Verfahren auf ein verpflichtetes Unternehmen, zu denen ua in Österreich ansässige Kreditinstitute zählen. Letzteres trifft auf die bfP nicht zu und handelt es sich bei der bfP nicht um ein von der FMA (im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) beaufsichtigtes Unternehmen.Es ist festzuhalten, dass der bfP keine Parteienstellung im Verfahren der FMA mit der GZ FMA-GW römisch 40 zukommt. Beim erwähnten aufsichtsbehördlichen Verfahren handelt es sich um ein im Kompetenzbereich der FMA geführtes Verfahren zur Überprüfung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen. Die Tätigkeit der Behörde bezieht sich in diesem Verfahren auf ein verpflichtetes Unternehmen, zu denen ua in Österreich ansässige Kreditinstitute zählen. Letzteres trifft auf die bfP nicht zu und handelt es sich bei der bfP nicht um ein von der FMA (im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) beaufsichtigtes Unternehmen. Auch in dem von der bfP angeführte Verwaltungsstrafverfahren, das zur Geldstrafe iHv EUR XXXX zulasten der B-Bank geführt hat, war die A-Bank nicht Partei.Auch in dem von der bfP angeführte Verwaltungsstrafverfahren, das zur Geldstrafe iHv EUR römisch 40 zulasten der B-Bank geführt hat, war die A-Bank nicht Partei. Ebenso wenig war die bfP Partei in sonstigen Verfahren der FMA, auf die sich die bfP im gegenständlichen Auskunftsersuchen sowie dem Antrag auf Akteneinsicht (vgl Punkt II, Pkt 8) bezieht.Ebenso wenig war die bfP Partei in sonstigen Verfahren der FMA, auf die sich die bfP im gegenständlichen Auskunftsersuchen sowie dem Antrag auf Akteneinsicht vergleiche Punkt römisch zwei, Pkt 8) bezieht. Somit ist der belB schon unter dem Titel der mangelnden Parteienstellung der bfP eine Auskunftserteilung zu den Fragen in Pkt 4.2 a) bis f); Pkt 5.3 a) und Pkt 6.1 a) bis b) verwehrt. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.1.3. Zu den weiteren Gründen gegen eine Auskunftserteilung Nur ergänzend aus Gründen der Vollständigkeit werden auch die darüberhinausgehenden zutreffenden Ausführungen der belB in der Beschwerdevorentscheidung zu den weiteren Gründen gegen eine Auskunftserteilung wie folgt hier wiedergegeben und zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben (Abkürzungen und Anonymisierungen wurden durch das BVwG eingefügt). I.2 Entgegenstehende Amtsverschwiegenheitspflicht römisch eins.2 Entgegenstehende Amtsverschwiegenheitspflicht Organe von Behörden sowie die OeNB sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet, wobei es sich diesbezüglich um eine Ausstrahlung des Amtsgeheimnisses zur Stärkung des Bankgeheimnisses handelt, sodass eine entsprechende Entbindung vom Amtsgeheimnis auch nur nach Maßgabe der Durchbrechungstatbestände des Bankgeheimnisses gem § 38 BWG erfolgen kann. Kammel in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 38 [Stand 1.1.2019, rdb.at], § 38 Rn 12.Organe von Behörden sowie die OeNB sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet, wobei es sich diesbezüglich um eine Ausstrahlung des Amtsgeheimnisses zur Stärkung des Bankgeheimnisses handelt, sodass eine entsprechende Entbindung vom Amtsgeheimnis auch nur nach Maßgabe der Durchbrechungstatbestände des Bankgeheimnisses gem Paragraph 38, BWG erfolgen kann. Kammel in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 Paragraph 38, [Stand 1.1.2019, rdb.at], Paragraph 38, Rn 12.
Abs 1 Auskunftspflichtgesetz kann die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz kann die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die Amtsverschwiegenheit schließt als Hauptanwendungsfall einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht auch die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane gem Art 20 Abs 4 B-VG aus. Die Auskunftspflicht ist also durch die Amtsverschwiegenheit begrenzt.
, Absatz 4, B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die Amtsverschwiegenheit schließt als Hauptanwendungsfall einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht auch die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane gem Artikel 20, Absatz 4, B-VG aus. Die Auskunftspflicht ist also durch die Amtsverschwiegenheit begrenzt. Im Falle, dass bei der dienstlichen Tätigkeit von Organen des Bundes diesen Tatsachen bekannt werden, die dem Bankgeheimnis unterliegen, haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in bestimmten im Gesetz aufgezählten Fällen entbunden werden dürfen.
2 BWG gilt für zivilprozessuale Verfahren keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses.
Paragraph 38, Absatz 2, BWG gilt für zivilprozessuale Verfahren keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Bei den von der bfP beantragten Auskünften handelt es sich um Informationen, die die FMA im Rahmen ihres gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Wirkungsbereiches (Aufsicht im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) erhoben bzw eingeholt hat und unterliegen diese dem Bankgeheimnis, welches durch die FMA in Form des Amtsgeheimnisses zu wahren ist. Es ist festzuhalten, dass sich gegenständliches Auskunftsbegehren auf die Erlangung von Auskünften zu einem aufsichtsbehördlichen Verfahren der FMA bezieht, mit dem Ziel, diese zur Geltendmachung von Ansprüchen im erwähnten Zivilverfahren (GZ XXXX [vormals XXXX ]) vorzubringen. Es ist kein Fall der zulässigen Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegeben. Bei den von der bfP beantragten Auskünften handelt es sich um Informationen, die die FMA im Rahmen ihres gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Wirkungsbereiches (Aufsicht im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) erhoben bzw eingeholt hat und unterliegen diese dem Bankgeheimnis, welches durch die FMA in Form des Amtsgeheimnisses zu wahren ist. Es ist festzuhalten, dass sich gegenständliches Auskunftsbegehren auf die Erlangung von Auskünften zu einem aufsichtsbehördlichen Verfahren der FMA bezieht, mit dem Ziel, diese zur Geltendmachung von Ansprüchen im erwähnten Zivilverfahren (GZ römisch 40 [vormals römisch 40 ]) vorzubringen. Es ist kein Fall der zulässigen Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegeben. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses kann durch Entbindung in Form einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zur Offenlegung des Geheimnisses
2 Z 5 BWG erfolgen. Es liegt der FMA zu gegenständlichen Auskunftsbegehren keine derartige Entbindung vor.Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses kann durch Entbindung in Form einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zur Offenlegung des Geheimnisses
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG erfolgen. Es liegt der FMA zu gegenständlichen Auskunftsbegehren keine derartige Entbindung vor. Somit ist der FMA unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit eine Auskunftserteilung zu den Fragen in Pkt 4.2 a) bis f); Pkt 5.3 a) und Pkt 6.1 a) bis b) verwehrt. I.3 Mangelnde Zuständigkeit (nur zu Pkt 5)römisch eins.3 Mangelnde Zuständigkeit (nur zu Pkt 5)
1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die bfP begehrt in Pkt 5.3 (
Abs 1 Auskunftspflichtgesetz kann die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz kann die erbetene Information nur soweit erteilt werden, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (iSe Amtsverschwiegenheit) ist nach Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht und damit auch in gegenständlicher Sache, das Interesse der bfP an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen ist. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN)Bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (iSe Amtsverschwiegenheit) ist nach Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht und damit auch in gegenständlicher Sache, das Interesse der bfP an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen ist. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN) Das Vorbringen der bfP zur Interessensabwägung: Die bfP führt in der Beschwerde (unter Verweis auf VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139) aus, dass die belB in Beurteilung der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz die gebotene Interessensabwägung hätte vornehmen müssen. Hierzu führt die bfP weiterführend aus, dass seine Interessen „als Partei des Auskunftsverfahrens“ jedenfalls gegen die Interessen der belB sowie gegen die Interessen der B-Bank als Dritte abzuwägen sind. Nach Ansicht der bfP hätte diese Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die bfP führt aus, dass sein Interesse an Erlangung der begehrten Information gegenüber dem (Verschwiegenheits-)Interesse der belB überwiege und begründet dies damit, dass mit den erlangten Informationen seitens der bfP Ansprüche im erwähnten Zivilverfahren geltend gemacht werden können. Hierzu begründet die bfP sein rechtliches Interesse ua darin, dass die begehrten Informationen jedenfalls dazu geeignet sind, das Geschäftsmodell der B-Bank und deren Sorgfaltswidrigkeit darzustellen. Sowie ebenso den belastenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die B-Bank rechtswidrig und schuldhaft die Bestimmungen des FM-GwG und die GW-Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der XXXX zu verletzt hätte. Weiters bestehe ein spezifisches Interesse der bfP darin, Informationen über die Arbeitsweise bzw. das Geschäftsmodell der B-Bank zu erhalten, die deren Unzuverlässigkeit und wiederholte Nichteinhaltung der KYC- und AML-Bestimmungen belege.Die bfP führt aus, dass sein Interesse an Erlangung der begehrten Information gegenüber dem (Verschwiegenheits-)Interesse der belB überwiege und begründet dies damit, dass mit den erlangten Informationen seitens der bfP Ansprüche im erwähnten Zivilverfahren geltend gemacht werden können. Hierzu begründet die bfP sein rechtliches Interesse ua darin, dass die begehrten Informationen jedenfalls dazu geeignet sind, das Geschäftsmodell der B-Bank und deren Sorgfaltswidrigkeit darzustellen. Sowie ebenso den belastenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die B-Bank rechtswidrig und schuldhaft die Bestimmungen des FM-GwG und die GW-Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der römisch 40 zu verletzt hätte. Weiters bestehe ein spezifisches Interesse der bfP darin, Informationen über die Arbeitsweise bzw. das Geschäftsmodell der B-Bank zu erhalten, die deren Unzuverlässigkeit und wiederholte Nichteinhaltung der KYC- und AML-Bestimmungen belege. Ebenso werden von der bfP auch öffentliche Interessen vorgebracht, demzufolge die begehrten Informationen dem allgemeinen Interesse des Finanzmarktes dienen würden, da ein Geschäftsmodell wie jenes der B-Bank dem Standort Österreich auf Dauer schaden kann und die FMA als Aufsichtsbehörde dazu berufen sei, solche Verstöße dauerhaft zu unterbinden. Würdigung des Vorbringens der bfP zur Interessensabwägung: Hinsichtlich der von der bfP angeführten erweiterten Interessensabwägung der Interessen der belB (bzgl. Verpflichtung zur Verschwiegenheit) gegen Interessen der B-Bank als Dritte (Pkt 4.2.6 der Beschwerde vom 29.10.2020), ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (20.05.2015, 2013/04/0139) darauf zu verweisen, dass „bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, das Interesse des Auskunftswerbers (nun mehr Beschwerdeführer) an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen“ ist. [BVwG 15.03.2018, W224 2114883-1]. Bei der im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Interessensabwägung, ob die (Verschwiegenheits-)Interessen der belB dem (Auskunfts-)Interesse der bfP entgegenstehen, ergibt sich, dass seitens der bfP kein überwiegendes Interesse vorliegt bzw. dieses nicht das Interesse der belB an der Amtsverschwiegenheit übersteigt. Dies aus den folgenden Gründen: Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine in Russland domizilierte juristische Person, welche in Geschäftsbeziehung zur B-Bank stand und als Klägerin seit 2016 im Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die B-Bank als Beklagte auftritt. Im Zuge dessen wurde aufgrund der Veröffentlichung des Straferkenntnisses der belB gegen die B-Bank ggst. Auskunftsbegehren vom XXXX 2020 gestellt. Nach Ansicht der belB kommt dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteienstellung zu.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine in Russland domizilierte juristische Person, welche in Geschäftsbeziehung zur B-Bank stand und als Klägerin seit 2016 im Zivilverfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die B-Bank als Beklagte auftritt. Im Zuge dessen wurde aufgrund der Veröffentlichung des Straferkenntnisses der belB gegen die B-Bank ggst. Auskunftsbegehren vom römisch 40 2020 gestellt. Nach Ansicht der belB kommt dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteienstellung zu. Das Vorbringen der bfP zu dem öffentlichen Interesse an der Informationserteilung ist nicht überzeugend und ist hierzu aus Sicht der FMA anzuführen, dass das Interesse der Öffentlichkeit seitens der belB bereits mit Veröffentlichung des Straferkenntnisses gegen die B-Bank gewahrt wurde und dies aus Sicht der belB jedenfalls ausreichend und geeignet ist, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Es bedarf hierzu keiner gesonderten Auskunft an den Beschwerdeführer. Daran vermag auch die Argumentation der bfP, wonach das Begehren zulässig sei, da die Auskunft sich auf ein bereits veröffentlichtes Straferkenntnis bezieht und das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen sei, nichts zu ändern. Auch die folgende zum rechtlichen Interesse angeführte Argumentation der bfP, „selbst wenn die Fakten, die zur gegenständlichen Verwaltungsstrafe geführt haben, nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Auskunftswerberin (nun mehr Beschwerdeführer) stehen, sind die angeforderten Informationen dennoch geeignet, das Geschäftsmodell und somit die Sorgfaltswidrigkeit der B-Bank darzustellen“, begründet noch kein rechtliches, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse. Vielmehr ist bei dem durch den Beschwerdeführer angeführten Interesse davon auszugehen, dass sich dieses konkret in der Erlangung zivilrechtlicher Ansprüche begründet. Demzufolge die bfP ein rein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Auskunft hat, nämlich um die erlangten Informationen im anhängigen Zivilverfahren als Nachweis der Verfehlung der B-Bank vorlegen und derart seine Schadenersatzansprüche gegen die B-Bank erfolgreich durchsetzen zu können. Das Interesse der bfP besteht darin, den ihm angeblich durch schuldhaftes Verhalten der B-Bank entstandenen Schaden finanziell auszugleichen. Des Weiteren enthält die seitens der bfP begehrte Auskunft auch Informationen betreffend unternehmensspezifische Daten, Prozesse und Verfahren der B-Bank, sowie Informationen betreffend behördliche Verfahren, die im Geheimhaltungsinteresse der B-Bank und infolge somit auch der belB liegen. Zudem überwiegt das Interesse auf Geheimhaltung auf jeden Fall dem wirtschaftlichen Interesse der bfP. Ebenso ist vorzubringen, dass seitens der bfP als ehemalige Kundin der B-Bank und Klägerin im Zivilverfahren keine gesonderten Schutznormen aus den Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zukommen. Die Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung begründen keine gesonderten Schutzrechte einzelner individueller natürlicher oder juristischer Personen. Der Zweck der Geldwäschevorschriften des FM-GwG liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangener Vor(-straf-)taten. (vgl ua OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w) Umso weniger sind die Geldwäschepräventionsregeln als Schutznormen zur Geltendmachung von zivilrechtlichen (Schadenersatz)Ansprüchen zu qualifizieren.Ebenso ist vorzubringen, dass seitens der bfP als ehemalige Kundin der B-Bank und Klägerin im Zivilverfahren keine gesonderten Schutznormen aus den Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zukommen. Die Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung begründen keine gesonderten Schutzrechte einzelner individueller natürlicher oder juristischer Personen. Der Zweck der Geldwäschevorschriften des FM-GwG liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangener Vor(-straf-)taten. vergleiche ua OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w) Umso weniger sind die Geldwäschepräventionsregeln als Schutznormen zur Geltendmachung von zivilrechtlichen (Schadenersatz)Ansprüchen zu qualifizieren. Aus den dargelegten Gründen liegt kein Grund für eine Auskunftserteilung vor und erteilt die FMA keine Auskunft zu den Fragen in Pkt 4.2
Auskunftspflichtgesetz gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu ergehen.“Auf Grundlage der obigen Erwägungen hat
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu ergehen.“ 3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG trotz eines Parteienantrags der bfP abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung nicht geboten erscheint (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, § 24 VwGVG K. 22 mwN).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteienantrags der bfP abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung nicht geboten erscheint vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, Paragraph 24, VwGVG K. 22 mwN). 3.4. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W172.2238905.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.