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{'item': 'W173 2300329-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW173 2300329-1 Spruch, W173 2300329-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach Österreich illegal ein und brachte am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach Österreich illegal ein und brachte am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
  3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge LPD Wien) gab der BF an, er heiße XXXX , sei am XXXX in Damaskus geboren, sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens und habe in XXXX gelebt. Darüber hinaus gab er an, ledig zu sein. Seine Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester würden sich noch in Syrien aufhalten. Sein Vater XXXX sei 50 Jahre alt wie seine Mutter XXXX . Als seine zwei Brüder zählte er XXXX (16 Jahre) und XXXX (18 Jahre) auf. Seine Schwester XXXX sei 25 Jahre. In Österreich habe er einen Bruder namens XXXX (25 Jahre) und eine in Deutschland lebende Schwester XXXX (40 Jahre). Er habe im Dezember 2022 den Entschluss zur Flucht gefasst und sei im Dezember 2022 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist. Er habe 8 Jahre die Schule in Syrien besucht. Es beherrsche die arabische Sprache in Wort und Schrift gut. Österreich finde er schön.
  4. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge LPD Wien) gab der BF an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Damaskus geboren, sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens und habe in römisch 40 gelebt. Darüber hinaus gab er an, ledig zu sein. Seine Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester würden sich noch in Syrien aufhalten. Sein Vater römisch 40 sei 50 Jahre alt wie seine Mutter römisch 40 . Als seine zwei Brüder zählte er römisch 40 (16 Jahre) und römisch 40 (18 Jahre) auf. Seine Schwester römisch 40 sei 25 Jahre. In Österreich habe er einen Bruder namens römisch 40 (25 Jahre) und eine in Deutschland lebende Schwester römisch 40 (40 Jahre). Er habe im Dezember 2022 den Entschluss zur Flucht gefasst und sei im Dezember 2022 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist. Er habe 8 Jahre die Schule in Syrien besucht. Es beherrsche die arabische Sprache in Wort und Schrift gut. Österreich finde er schön. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei und dass er keine Waffen tragen wolle. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Das seien alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, vor einer Inhaftierung und auf Grund des Kriegs. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF, alles verstanden zu haben, nichts ergänzen zu wollen sowie deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
  5. Am 13.06.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er bekräftigte seine Gesundheit. Befragt zur Richtigkeit der Niederschrift der Ersteinvernahme gab der BF an, es sei keine Rückübersetzung erfolgt. Er habe jedoch eine Kopie der Niederschrift bekommen. Es seien aber einige Fehler unterlaufen. Rechtfertigend führte er aus, bei der Erstbefragung aufgrund der Flucht erschöpft gewesen sei. Er korrigierte auf Nachfrage ausdrücklich, bereits im Jänner 2022 aus Syrien weggegangen und im Dezember 2022 in Österreich angekommen zu sein. Er habe zwar die Namen seiner Familienmitglieder gewusst, aber nicht genau deren Geburtsdaten. Seine in Deutschland lebende Schwester habe ihm dann das richtige Alter geschickt. Darüber hinaus sei alles in der Niederschrift zur
  6. Einvernahme richtig. Er legte einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Militärbuch und einen Aufruf an die Wehrpflichten vor. Er sei in der Stadt XXXX . geboren und sei jetzt 20 Jahre alt. Er habe in XXXX gelebt. Er legte einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Militärbuch und einen Aufruf an die Wehrpflichten vor. Er sei in der Stadt römisch 40 . geboren und sei jetzt 20 Jahre alt. Er habe in römisch 40 gelebt. Der BF bestritt nunmehr, in XXXX gewohnt und eine Schule besucht zu haben. Er könne weder schreiben noch lesen und auch keine Nachrichten schreiben. Sein Vater habe eine Schafzucht. Er habe mit ihm von Kindesalter an zusammengearbeitet. Darüber hinaus habe er bis zur Einberufung zum Militär nichts gemacht. In XXXX würden nur einige seiner Geschwister wohnen, die er besucht habe. Bis auf seine Schwester XXXX , die in Deutschland lebe, und seinen Bruder XXXX der in Österreich wohnhaft sei, würde seine Familie in Syrien wohnen. Der BF bestritt nunmehr, in römisch 40 gewohnt und eine Schule besucht zu haben. Er könne weder schreiben noch lesen und auch keine Nachrichten schreiben. Sein Vater habe eine Schafzucht. Er habe mit ihm von Kindesalter an zusammengearbeitet. Darüber hinaus habe er bis zur Einberufung zum Militär nichts gemacht. In römisch 40 würden nur einige seiner Geschwister wohnen, die er besucht habe. Bis auf seine Schwester römisch 40 , die in Deutschland lebe, und seinen Bruder römisch 40 der in Österreich wohnhaft sei, würde seine Familie in Syrien wohnen. Seine Eltern würden XXXX heißen. Als seine Schwestern zählte er XXXX und die in Deutschland lebende XXXX auf. Die Namen seiner drei Brüder seien XXXX und XXXX , der in Österreich lebe. Er habe zu seiner Familie in Syrien telefonischen Kontakt und es gehe ihnen dort gut. Zu seinem Leben in Syrien befragt gab der BF an, nichts mehr dazu anfügen zu wollen. Seine Eltern würden römisch 40 heißen. Als seine Schwestern zählte er römisch 40 und die in Deutschland lebende römisch 40 auf. Die Namen seiner drei Brüder seien römisch 40 und römisch 40 , der in Österreich lebe. Er habe zu seiner Familie in Syrien telefonischen Kontakt und es gehe ihnen dort gut. Zu seinem Leben in Syrien befragt gab der BF an, nichts mehr dazu anfügen zu wollen. Er wolle in Österreich leben, was ihm sein Bruder XXXX , der hier in Österreich lebe, empfohlen habe. Er wolle hier in Sicherheit etwas lernen, seine Dinge auf die Reihe bringen und mit den Menschen zusammenleben. Er wolle in Österreich leben, was ihm sein Bruder römisch 40 , der hier in Österreich lebe, empfohlen habe. Er wolle hier in Sicherheit etwas lernen, seine Dinge auf die Reihe bringen und mit den Menschen zusammenleben. Befragt nach seinem Tagesablauf gab der BF an, in Graz zu wohnen, er stehe routinemäßig auf, wasche sich das Gesicht und mache Sport. Er helfe den Österreichern, lerne jeden Tag 1 Stunde deutsch, spiele Fußball und fahre mit dem Fahrrad. Er lebe im Camp und bekomme von Staat Geld. Er habe auch nie vorgehabt, Syrien zu verlassen, allerdings habe er zum Militär müssen. Er sei von Syrien über die Türkei, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, über Serbien nach Österreich gelangt. Seine Flucht habe € 10.000,00 gekostet. Sein Vater habe dazu eines seiner zwei Häuser verkauft. Dazu legte der BF auch seinen ersten Aufruf an ihn als Militärpflichtigen – ausgestellt am 20.10.2021 – vor, wonach er sich am 01.09.2022 in die Einberufungsstelle XXXX einzufinden habe. Er habe auch nie vorgehabt, Syrien zu verlassen, allerdings habe er zum Militär müssen. Er sei von Syrien über die Türkei, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, über Serbien nach Österreich gelangt. Seine Flucht habe € 10.000,00 gekostet. Sein Vater habe dazu eines seiner zwei Häuser verkauft. Dazu legte der BF auch seinen ersten Aufruf an ihn als Militärpflichtigen – ausgestellt am 20.10.2021 – vor, wonach er sich am 01.09.2022 in die Einberufungsstelle römisch 40 einzufinden habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei aufgrund des Militärs weggegangen, da er aufgefordert worden sei, zum Militär zu kommen. Er habe sein Militärbuch gemeinsam mit seiner Schwester aus XXXX abgeholt. Der Dorfvorsteher habe die Aufforderung bekommen, die er seinem Vater gegeben habe. Soldaten seien auf das Land seines Vaters gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er hätte auf die Station mitkommen sollen. Er habe sich hinter den Pflanzen versteckt. Auf die Frage der belangten Behörde, ob es außer dieser Bedrohung noch eine persönliche Bedrohung gegen ihn in Syrien gegeben habe, gab der BF an, dass sie noch einmal gekommen seien, als er sich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück seines Vaters befunden habe. Dieses Mal wären sie jedoch mit zwei Autos mit je zehn Soldaten erschienen. Deshalb sei er durch den Hinterausgang geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Vater habe am nächsten Tag das Haus verkauft, das Geld auf die Bank gelegt und seine Flucht organisiert. Laut Informationen seines Vaters hätten sie bereits nach ihm mehrmals nachgefragt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Er sei nur wegen des Militärs weggegangen und habe nicht vorgehabt, Syrien zu verlassen. Er wolle nicht für Assad arbeiten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei aufgrund des Militärs weggegangen, da er aufgefordert worden sei, zum Militär zu kommen. Er habe sein Militärbuch gemeinsam mit seiner Schwester aus römisch 40 abgeholt. Der Dorfvorsteher habe die Aufforderung bekommen, die er seinem Vater gegeben habe. Soldaten seien auf das Land seines Vaters gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er hätte auf die Station mitkommen sollen. Er habe sich hinter den Pflanzen versteckt. Auf die Frage der belangten Behörde, ob es außer dieser Bedrohung noch eine persönliche Bedrohung gegen ihn in Syrien gegeben habe, gab der BF an, dass sie noch einmal gekommen seien, als er sich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück seines Vaters befunden habe. Dieses Mal wären sie jedoch mit zwei Autos mit je zehn Soldaten erschienen. Deshalb sei er durch den Hinterausgang geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Vater habe am nächsten Tag das Haus verkauft, das Geld auf die Bank gelegt und seine Flucht organisiert. Laut Informationen seines Vaters hätten sie bereits nach ihm mehrmals nachgefragt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Er sei nur wegen des Militärs weggegangen und habe nicht vorgehabt, Syrien zu verlassen. Er wolle nicht für Assad arbeiten. Explizit nachgefragt, ob er zu seinen Flucht- bzw. Ausreisegründen noch etwas hinzufügen wolle, verneinte dies BF. Unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot wurde der BF abschließend nochmals von der belangten Behörde gefragt, ob er noch Fluchtgründe habe, zu denen er bisher nicht befragt worden sei. Der BF gab dazu bestätigend an, nur wegen des Militärs geflohen zu sein. In Österreich wolle er auf B1 kommen und ein Autohaus eröffnen. Der BF bestätigte schließlich auch nochmals auf Nachfrage, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und seinen Fluchtgründen nichts mehr anführen zu wollen. Er bestätigte ausdrücklich nach der Rückübersetzung, dass die Niederschrift korrekt sei und nichts ergänzen zu wollen. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift zu bestätigen, unterschrieb der BF abschließend noch am Ende die Niederschrift.
  7. Mit Bescheid vom 30.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit Bescheid vom 30.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF sich dem Wehrdienst entzogen hätte. Dem vorgelegten Schreiben zufolge hätte der BF im September 2022 zur Einberufungsstelle in XXXX kommen sollen. Er habe jedoch bereits im Jänner 2022 und somit vor September 2022 Syrien verlassen. Es konnte daher nur festgestellt werden, dass der BF aus dem von dem syrischen Regime kontrollierten Gebiet ausgereist sei, wodurch er jedoch nicht in den Fokus des Regimes geraten sei und aufgrund dessen keine oppositionelle Gesinnung ableitbar wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF sich dem Wehrdienst entzogen hätte. Dem vorgelegten Schreiben zufolge hätte der BF im , September 2022 zur Einberufungsstelle in römisch 40 kommen sollen. Er habe jedoch bereits im Jänner 2022 und somit vor September 2022 Syrien verlassen. Es konnte daher nur festgestellt werden, dass der BF aus dem von dem syrischen Regime kontrollierten Gebiet ausgereist sei, wodurch er jedoch nicht in den Fokus des Regimes geraten sei und aufgrund dessen keine oppositionelle Gesinnung ableitbar wäre.
  9. Mit Schreiben vom 02.10.2024 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  10. Mit Schreiben vom 02.10.2024 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.08.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes eine oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Assad-Regimes unterstellt werden würde. Der BF sei aufgrund seiner illegalen Ausreise und aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Außerdem drohe ihm eine Verfolgung aufgrund der Herkunft aus einem Gebiet, das in der Vergangenheit unter Kontrolle der Opposition gestanden sei. Es bestehe auch eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, zumal dieser in Österreich asylberechtigt sei. Diese wurde nicht näher begründet.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.
  12. Im Rahmen der mit 16.09.2025 datierten Ladung zur für 22.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
  13. Die zunächst für den 22.10.2025 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abberaumt, da die Vertretung des BF am 16.10.2025 telefonisch eine Vertagungsbitte vorbrachte, wobei noch eine ärztliche Bestätigung sowie Befunde zum Gesundheitszustand des BF angekündigt wurden. Anschließend wurde mit 17.10.2025 eine schriftliche Vertagungsbitte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF sei aktuell nicht einnahmefähig. Er habe Belastungsreaktionen infolge traumatischer Erfahrungen (Folter). Er sei in seiner Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt, verwirrt und situativ desorientiert. Ein klinisch psychologischer Befund stehe noch aus. Angeschlossen war dem Schreiben eine mit 17.10.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ohne Krankheitsgrund, die von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, unterzeichnet war. Darüber hinaus lag noch eine mit ebenfalls mit 17.10.2025 datierte, vom genannten Allgemeinmediziner ausgestellte Überweisung wegen „schwerer depressiver Episode+Kognitivstörung“ an einen Facharzt für Psychiatrie bei.
  14. Die zunächst für den 22.10.2025 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abberaumt, da die Vertretung des BF am 16.10.2025 telefonisch eine Vertagungsbitte vorbrachte, wobei noch eine ärztliche Bestätigung sowie Befunde zum Gesundheitszustand des BF angekündigt wurden. Anschließend wurde mit 17.10.2025 eine schriftliche Vertagungsbitte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF sei aktuell nicht einnahmefähig. Er habe Belastungsreaktionen infolge traumatischer Erfahrungen (Folter). Er sei in seiner Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt, verwirrt und situativ desorientiert. Ein klinisch psychologischer Befund stehe noch aus. Angeschlossen war dem Schreiben eine mit 17.10.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ohne Krankheitsgrund, die von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, unterzeichnet war. Darüber hinaus lag noch eine mit ebenfalls mit 17.10.2025 datierte, vom genannten Allgemeinmediziner ausgestellte Überweisung wegen „schwerer depressiver Episode+Kognitivstörung“ an einen Facharzt für Psychiatrie bei.
  15. Am 30.10.2025 wurde eine Stellungnahme durch die rechtliche Vertretung des BF abgegeben. Darin wurde vorgebracht, der BF sei im Zuge seiner Ausreise aus Syrien über das Gouvernement Idlib ausgereist. Dabei sei er aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Assad-Regimegebiet angehalten und für einen Monat von der ehemaligen HTS festgehalten worden. In der Haft sei der BF gefoltert worden und lediglich aufgrund der Bestechung eines Beamten durch seinen Vater wieder freigekommen. Der Familie des BF würde aufgrund dieses Vorfalles eine Nähe zum gestürzten Assad-Regime unterstellt. Sein Vater sei nach dem Machtumsturz in Syrien bereits zwei Mal von der HTS verhört worden. Bereits beim Vorbereitungsgespräch zur ursprünglich anberaumten Verhandlung mit dem BF hätten sich nach Ansicht seines Rechtsvertreters Mag. XXXX Anzeichen verdichtet, der BF habe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung infolge der erlebten Folter (inklusive neurologische Beeinträchtigungen). Der BF habe einfache Fragen nicht beantworten können. Es werde dazu ein klinisch psychologischer Befund vom 20.10.2025 vorgelegt. Der BF leide an Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach einem schweren psychischen und physischen Traumata. Es liege eine schwere rezidivierende depressive Störung vor sowie ein wahrscheinlich organisches Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Dazu werde auf den angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. XXXX , klinische Psychologin – verwiesen. Außerdem sei eine medizinische Begutachtung der Folterspuren im Sinne des Istanbul-Protokolls für 05.11.2025 vereinbart und werde dazu ein medizinischer Befund vorgelegt. Zur genauen Abklärung sei noch ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie vorgesehen. Dem Vorbringen des BF stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Eine Missbrauchsabsicht liege beim BF nicht vor. Traumata würden die Erinnerungsfähigkeit und die Fähigkeit des BF zur Wiedergabe vergangener Ereignisse wesentlich beeinträchtigen. Der BF befürchte nunmehr bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsort neuerlich von der HTS festgenommen und gefoltert zu werden. Dazu werde auf die Länderberichte verwiesen. Durch die erlittene Folter sei die ablehnende Haltung des BF gegenüber der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung, die überwiegende von HTS-Personen dominiert werde, in besonderem Maße verinnerlicht und wesentlicher Bestandteil der Identität des BF. Der BF könnte erneut ein Opfer der HTS-Angehörigen werden.
  16. Am 30.10.2025 wurde eine Stellungnahme durch die rechtliche Vertretung des BF abgegeben. Darin wurde vorgebracht, der BF sei im Zuge seiner Ausreise aus Syrien über das Gouvernement Idlib ausgereist. Dabei sei er aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Assad-Regimegebiet angehalten und für einen Monat von der ehemaligen HTS festgehalten worden. In der Haft sei der BF gefoltert worden und lediglich aufgrund der Bestechung eines Beamten durch seinen Vater wieder freigekommen. Der Familie des BF würde aufgrund dieses Vorfalles eine Nähe zum gestürzten Assad-Regime unterstellt. Sein Vater sei nach dem Machtumsturz in Syrien bereits zwei Mal von der HTS verhört worden. Bereits beim Vorbereitungsgespräch zur ursprünglich anberaumten Verhandlung mit dem BF hätten sich nach Ansicht seines Rechtsvertreters Mag. römisch 40 Anzeichen verdichtet, der BF habe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung infolge der erlebten Folter (inklusive neurologische Beeinträchtigungen). Der BF habe einfache Fragen nicht beantworten können. Es werde dazu ein klinisch psychologischer Befund vom 20.10.2025 vorgelegt. Der BF leide an Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach einem schweren psychischen und physischen Traumata. Es liege eine schwere rezidivierende depressive Störung vor sowie ein wahrscheinlich organisches Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Dazu werde auf den angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. römisch 40 , klinische Psychologin – verwiesen. Außerdem sei eine medizinische Begutachtung der Folterspuren im Sinne des Istanbul-Protokolls für 05.11.2025 vereinbart und werde dazu ein medizinischer Befund vorgelegt. Zur genauen Abklärung sei noch ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie vorgesehen. Dem Vorbringen des BF stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Eine Missbrauchsabsicht liege beim BF nicht vor. Traumata würden die Erinnerungsfähigkeit und die Fähigkeit des BF zur Wiedergabe vergangener Ereignisse wesentlich beeinträchtigen. Der BF befürchte nunmehr bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsort neuerlich von der HTS festgenommen und gefoltert zu werden. Dazu werde auf die Länderberichte verwiesen. Durch die erlittene Folter sei die ablehnende Haltung des BF gegenüber der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung, die überwiegende von HTS-Personen dominiert werde, in besonderem Maße verinnerlicht und wesentlicher Bestandteil der Identität des BF. Der BF könnte erneut ein Opfer der HTS-Angehörigen werden. Im angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. XXXX , klinische Gesundheitspsychologin, - wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: Im angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin, - wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „Herr XXXX , geboren am XXXX in Syrien, kommt am 20.10.2025 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zu Hemayat. „Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 in Syrien, kommt am 20.10.2025 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zu Hemayat. …………. Dauer des teilstrukturierten Interviews am CAPS (Clinical-Administration PTSD Scale) orientiert ca. 90 Minuten. Der CAPS gilt als Goldstandard zur Diagnostik der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Es wurde von Frau XXXX arabisch gedolmetscht. Es wurde von Frau römisch 40 arabisch gedolmetscht. Herr XXXX ist am und während des Gesprächs interessiert, kooperativ und bemüht, obwohl er sichtlich Probleme hat, dem Gespräch und den Fragen zu folgen. Auffallend ist, dass er bei seinen Antworten oft keine ganzen Sätze formuliert, sondern sogar nur einzelne Worte sagt. Immer wieder meint er, dass er alles vergisst und seinen Kopf voll mit störenden Gedanken sei. Er wäre so gerne so, wie alle anderen Menschen. Außerdem scheint er augenscheinlich zu dissoziieren. (Dissoziation ist eines der Symptome der ……………..) ausgelöst durch Trigger, Erinnerungen oder Gefühle. Herr römisch 40 ist am und während des Gesprächs interessiert, kooperativ und bemüht, obwohl er sichtlich Probleme hat, dem Gespräch und den Fragen zu folgen. Auffallend ist, dass er bei seinen Antworten oft keine ganzen Sätze formuliert, sondern sogar nur einzelne Worte sagt. Immer wieder meint er, dass er alles vergisst und seinen Kopf voll mit störenden Gedanken sei. Er wäre so gerne so, wie alle anderen Menschen. Außerdem scheint er augenscheinlich zu dissoziieren. (Dissoziation ist eines der Symptome der ……………..) ausgelöst durch Trigger, Erinnerungen oder Gefühle. Im Gespräch schildert Herr XXXX das Bild einer komplex ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädl-Hirn-Trauma nach ICD-1:F07.2 und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.
  17. Im Gespräch schildert Herr römisch 40 das Bild einer komplex ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädl-Hirn-Trauma nach ICD-1:F07.2 und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.
  18. ………………. Anamnetische Vorgeschichte Die anamnetischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte von Herrn XXXX , wie sie bei der Befunderhebung zum Teil erzählt wurden (nur zum Teil, weil Herr XXXX viele Daten und Abfolgen nicht mehr chronologisch erinnert), werden als im Verfahren bekannt angenommen. Die Folterhaft führte fast zwangsläufig zu schweren Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung! Seine Angst kann er bis jetzt weder verarbeiten noch verdrängen. Während der schweren Folter verlor er mehrmals das Bewusstsein. Wahrscheinlich erlitt er schwere innere Kopfverletzungen, die augenscheinlich bis heute noch immer nachwirken. Die anamnetischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte von Herrn römisch 40 , wie sie bei der Befunderhebung zum Teil erzählt wurden (nur zum Teil, weil Herr römisch 40 viele Daten und Abfolgen nicht mehr chronologisch erinnert), werden als im Verfahren bekannt angenommen. Die Folterhaft führte fast zwangsläufig zu schweren Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung! Seine Angst kann er bis jetzt weder verarbeiten noch verdrängen. Während der schweren Folter verlor er mehrmals das Bewusstsein. Wahrscheinlich erlitt er schwere innere Kopfverletzungen, die augenscheinlich bis heute noch immer nachwirken. Aus diesem Grund ist eine neurologische Untersuchung dringendst anzuraten. Es wurde eine medizinische Untersuchung der Folterspuren im Sinne des Istanbuler Protokolls vereinbart. Symptome -Schlaf Herr XXXX leidet unter schweren Schlafstörungen, die sowohl das Einschlafen als auch das Durchschlafen betreffen. Er braucht mehrere Stunden zum Einschlafen und Durchschlafen geht gar nicht. …………….Herr römisch 40 leidet unter schweren Schlafstörungen, die sowohl das Einschlafen als auch das Durchschlafen betreffen. Er braucht mehrere Stunden zum Einschlafen und Durchschlafen geht gar nicht. ……………. -Konzentration Geht ganz schwer. Herr XXXX hat keine Kontrolle über seine Gedanken. Das heißt, er kann nicht im Hier und Jetzt verweilen. Er dissoziiert, was ihm auch während der Befundung passiert (Siehe Traumafolgestörungen). Immer wieder ist er am Suchen von Alltagsdingen. Er meint, er wäre so gerne wie alle anderen Menschen.Geht ganz schwer. Herr römisch 40 hat keine Kontrolle über seine Gedanken. Das heißt, er kann nicht im Hier und Jetzt verweilen. Er dissoziiert, was ihm auch während der Befundung passiert (Siehe Traumafolgestörungen). Immer wieder ist er am Suchen von Alltagsdingen. Er meint, er wäre so gerne wie alle anderen Menschen. Das macht ihm Angst und verunsichert ihn. Er ist im Alltag auf die Hilfe seines Bruders angewiesen. Er verliert die Orientierung. -Flashbacks Kommt unkontrolliert über ihn und holt ihn in die Vergangenheit zurück. ……….. -Angst Ist eine permanente Belastung für Herrn XXXX . Vor allem seine schrecklichen Erinnerungen, die ihn ununterbrochen begleiten und erschüttern……..Ist eine permanente Belastung für Herrn römisch 40 . Vor allem seine schrecklichen Erinnerungen, die ihn ununterbrochen begleiten und erschüttern…….. -Affekt Herr XXXX leidet an Hpyervigilanz (übermäßige Wachsamkeit) und Inrusionen, ab auch unter Schreckhaftigkeit. ………..Herr römisch 40 leidet an Hpyervigilanz (übermäßige Wachsamkeit) und Inrusionen, ab auch unter Schreckhaftigkeit. ……….. -Appetit Herr XXXX gibt an, dass er nicht genug isst und an Gewicht verloren hat.Herr römisch 40 gibt an, dass er nicht genug isst und an Gewicht verloren hat. -Somatische Beschwerden Herr XXXX leidet vor allem unter unspezifischen Körperschmerzen. Diese sind eine oft beschriebene Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS nach schwerer Folter. Herr römisch 40 leidet vor allem unter unspezifischen Körperschmerzen. Diese sind eine oft beschriebene Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS nach schwerer Folter. Diagnostische Schlussfolgerung …………………. Eine neurologische Untersuchung ist dringend anzuraten! ……………………… Im Gespräch schildert Herr XXXX das Bild einer komplexen ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma nach ICD-10:F07.
  19. und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10: F33.2 Im Gespräch schildert Herr römisch 40 das Bild einer komplexen ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma nach ICD-10:F07.
  20. und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10: F33.2 ………….“
  21. Für 12.01.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, der Länderinformationsblätter angeschlossen waren. Am 29.12.2025 legte der BF einen medizinischen Befundbericht von XXXX (Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende), unterzeichnet von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin, vom 06.11.2025 vor. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
  22. Für 12.01.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, der Länderinformationsblätter angeschlossen waren. Am 29.12.2025 legte der BF einen medizinischen Befundbericht von römisch 40 (Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende), unterzeichnet von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin, vom 06.11.2025 vor. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……. Srache: arabisch (mit Dolmetscher), aber auch sehr gut Deutsch sprechender Bruder ist anwesend Anamnese/Angaben der untersuchenden Person: Die untersuchte Person war 2022 für etwa einen Monat im Syrien im Gefängnis und wurde von der Familie aus dem Gefängnis ‚freigekauft‘. Mit XXXX ist die Anamnese sehr, sehr schwierig, da er wiederholt sagt, sich an wenig erinnern zu können. Allerdings ist auch seine Sprache sehr eingeschränkt, er ist weitgehend Analphabet, hat aber auch hier in Österreich in den Sprachkurs kaum etwas gelernt, weder Zahlen noch Buchstaben, wie der Bruder bescheinigt. Mit römisch 40 ist die Anamnese sehr, sehr schwierig, da er wiederholt sagt, sich an wenig erinnern zu können. Allerdings ist auch seine Sprache sehr eingeschränkt, er ist weitgehend Analphabet, hat aber auch hier in Österreich in den Sprachkurs kaum etwas gelernt, weder Zahlen noch Buchstaben, wie der Bruder bescheinigt. Im Gedächtnis sind ihm Fesselungen an beiden Armen und Schläge mit den Armen und verschiedenen festen Gegenständen auf den ganzen Körper geblieben, während der Folterungen hat er stets eine „Maske“ getragen, sodass er die Menschen, die ihm Schläge und Fesselungen zugefügt haben, nicht sehen konnte. In der heutigen klinisch-physikalischen Untersuchung unauffälliger Befund über Herz und Lungen, Abdomen unauffällig, RR110/
  23. Keine sichtbaren Narben. Auffallend ist die Blickdivergenz beider Augen, auf Nachfrage war er offensichtlich schon mehr als ein Mal beim Augenarzt, bezüglich Sehvermögen sei es zu keiner Besserung gekommen. Diesbezüglich wäre eine erneute Abklärung indiziert. Eine klinisch-psychologische Begutachtung bestätigt das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Zusammenfassung & Empfehlung: die dokumentierten körperlichen Befunde sind mit den geschilderten Ergebnissen vereinbar. In Zusammenschau mit dem psychologischen Befund erscheinen schwere Misshandlungen bzw. Folter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Empfehlung: - psychotherapeutische Behandlung - Ophthalmologische Kontrolle Wien, am 5.11.2025 ……………………“ Ebenso übermittelte er einen ärztlicher Befundbericht vom 16.12.2025, unterzeichnet von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, im 29.12.2025 datierten Schreiben. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes festgehalten:Ebenso übermittelte er einen ärztlicher Befundbericht vom 16.12.2025, unterzeichnet von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, im 29.12.2025 datierten Schreiben. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes festgehalten: „ ……………… Der Patient stellt sich zur neurologischen Begutachtung vor. Laut Anamnese war er im Jahr 2022 in Syrien inhaftiert und während der Haft Misshandlungen ausgesetzt. Der Haftaufenthalt dauerte etwa einen Monat. Nach der Entlassung kam es zu einem deutlichen Beginn multipler Beschwerden. Insbesondere kognitive Defizite, Verwirrtheit sowie ausgeprägter Schlafstörungen. Im Alltag ist der Patient stark eingeschränkt und auf die Unterstützung angewiesen, selbst grundlegende Tätigkeiten wie Ankleiden oder Körperpflege können nicht selbstständig durchgeführt werden. Die Anamneseerhebung erfolgte über einen Dolmetscher. Klinisch präsentierte sich der Patient wach, jedoch zeitlich desorientiert, selbst das eigene Geburtsdatum kann nicht korrekt angegeben werden. Situativ zeigte sich eine nur teilweise Orientierung Ein fokual-neurologisches Defizit ist klinisch nicht nachweisbar. Neurostatus: Neurologischer Status: Bewusstsein & Orientierung: wach, Bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich desorientiert, situativ und zur Person orientiert Caput & Collum: normkonfiguriert, Tonus normoton, HWS frei beweglich, keine Meningismus, kein Lhermitte-Zeichen Sprache: normale Sprachproduktion, keine Aphasie, keine Dysarthrie Hirnnerven: ………. Rumpf: kein sensibles Niveau, keine Rumpfataxie, OE re. Händigkeit Trophik stgl. Normoton Motorik grobe Kraft 5/5, Arm-Halteversuch bds kein Absinken, keinePronation, Feinmotorik nicht beeinträchtigt Reflexe BSR, TSR, RPR symmetrisch mittellebhaft, Knips/Trömmer bds. neg. Koordination Finger/Nasen-Versuch bds. zielsicher, Eudiadochokinese bds. UE: Trophik unauffällig, Tonus stgl. Normoton, Motorik grobe Karft 5/5, Bein- und Halteversuch bds. kein Absinken, Reflexe PSR ASR symmetrisch mittellebhaft. Babinski bds. neg. Koordination Knie-Kacke-Versuch bds. zielsicher Sensibilität: für Berührung und Nozizeption an OE und UE seitengleich intakt Gang/Stand: Gangbild unauffällig Psy.Status: waches Bewusstsein, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik, im Affekt und Antrieb ausgeglichen, Stimmung euthym, nmestische und kognitive Fähigkeiten altersentsprechend Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung {F43.1}, Verwirrtheitszustand {F44.8}, Kognitive Störung {R41.8} Medikation: 1xSertralin 1a Ftbl 50mg 30St ½-0-0-0, nach 2 Wochen 1-0-0-0, 1x Quetiapin Gen Ftbl 25 mg 60ST 0-0-0-1, täglich Procedere: Kontrolle beim FA für Psychiatrie empfohlen Kontrolle mit EEG und MRT-Befund empfohlen Mit freundlichen Grüßen…………………..“
  24. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen, wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der BF kam zur Verhandlung mit männlicher Begleitung, von der er angab, es handle sich um seinen Neffen – Sohn seiner in Österreich im Asylquartier aufhältigen Schwester. Die erkennende Richterin stellte dazu fest, dass die Begleitung dem äußeren Erscheinungsbild nach mindestens 20 Jahre alt ist. Er bestätigte auch im Jahr 2004 geboren zu sein. Auf Grund der eingangs der Verhandlung erfolgten Befragung durch die erkennende Richterin zum eventuellen Vorliegen von chronischen Krankheiten und/oder Leiden, zu einem allfälligen regelmäßigen Medikamentenkonsum, zu einer allfälligen medizinischen Behandlung und nach seiner psychischen und physischen Verfassung, der heutigen Verhandlung folgen zu können bzw. zum Vorliegen von irgendwelche Hindernisgründen, gab der BF an, dass alles gut sei. Auf Nachfrage sah der BF auch davon ab, weitere Unterlagen vorzulegen. Auf die Frage, ob die bisherigen Niederschriften zu den Einvernahmen durch die Polizei und die belangte Behörde korrekt seien, bestätigte der BF, dass im Asylverfahren die Niederschriften korrekt seien und er bei diesen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe. Als sein Geburtsdatum nannte der BF den XXXX , wobei er in der Stadt Damaskus geboren sei. Er habe in Syrien vorwiegende in Damaskus im Dorf XXXX und in XXXX auf den XXXX gelebt, wo er allerdings nicht lange gelebt habe. Das genannte Heimatdorf, wo er sich zuletzt auch aufgehalten habe, sei unter dem Einfluss des Assad Regimes gestanden. Er sei dann wegen des Militärdienstes über Idlib in die Türkei geflüchtet, wo er sich sieben Monate aufgehalten und in einem arabischen Restaurant gearbeitet habe. In Idlib sei er und sein Cousin ein Monat unter Folter von der HTS inhaftiert gewesen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, weil er dazu nicht befragt worden sei. Er könne seither seinen Rücken nicht mehr gerade halten. Er habe allerdings das Gedächtnisproblem, sodass er nicht gemerkt habe, dass er Rückenprobleme habe. Er sei auch nicht dazu befragt worden. Er habe in Syrien 8 Jahre die Schule besucht, wobei er arabisch und lesen sowie Sätze buchstabieren gelernt habe. Er sei aber beim Schreiben schlecht gewesen, sodass er nicht arabisch schreiben könne. Er habe die Schule abgebrochen. Sein Vater könne auf Grund einer Behinderung nicht mehr arbeiten. Bei den Antworten lachte der BF fortwährend. Ebenso lachte sein im Hintergrund sitzender Begleiter. Daraufhin ermahnte die erkennende Richterin den BF sowie seinen Begleiter und machte darauf aufmerksam, dass es sich vor Gericht um eine erste Angelegenheit handle. Auf die Frage, ob die bisherigen Niederschriften zu den Einvernahmen durch die Polizei und die belangte Behörde korrekt seien, bestätigte der BF, dass im Asylverfahren die Niederschriften korrekt seien und er bei diesen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe. Als sein Geburtsdatum nannte der BF den römisch 40 , wobei er in der Stadt Damaskus geboren sei. Er habe in Syrien vorwiegende in Damaskus im Dorf römisch 40 und in römisch 40 auf den römisch 40 gelebt, wo er allerdings nicht lange gelebt habe. Das genannte Heimatdorf, wo er sich zuletzt auch aufgehalten habe, sei unter dem Einfluss des Assad Regimes gestanden. Er sei dann wegen des Militärdienstes über Idlib in die Türkei geflüchtet, wo er sich sieben Monate aufgehalten und in einem arabischen Restaurant gearbeitet habe. In Idlib sei er und sein Cousin ein Monat unter Folter von der HTS inhaftiert gewesen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, weil er dazu nicht befragt worden sei. Er könne seither seinen Rücken nicht mehr gerade halten. Er habe allerdings das Gedächtnisproblem, sodass er nicht gemerkt habe, dass er Rückenprobleme habe. Er sei auch nicht dazu befragt worden. Er habe in Syrien 8 Jahre die Schule besucht, wobei er arabisch und lesen sowie Sätze buchstabieren gelernt habe. Er sei aber beim Schreiben schlecht gewesen, sodass er nicht arabisch schreiben könne. Er habe die Schule abgebrochen. Sein Vater könne auf Grund einer Behinderung nicht mehr arbeiten. Bei den Antworten lachte der BF fortwährend. Ebenso lachte sein im Hintergrund sitzender Begleiter. Daraufhin ermahnte die erkennende Richterin den BF sowie seinen Begleiter und machte darauf aufmerksam, dass es sich vor Gericht um eine erste Angelegenheit handle. Der BF gab weiter an, seine Eltern würden in XXXX in der XXXX leben. Neben seinen drei Brüdern, von denen einer in Österreich lebe, habe er 9 Schwestern, wobei eine in Deutschland ansässig sei. Ihr Alter wisse er genauso wenig, wie das seiner Eltern. Dabei berief sich der BF auf seine Gedächtnisprobleme. Der BF gab weiter an, seine Eltern würden in römisch 40 in der römisch 40 leben. Neben seinen drei Brüdern, von denen einer in Österreich lebe, habe er 9 Schwestern, wobei eine in Deutschland ansässig sei. Ihr Alter wisse er genauso wenig, wie das seiner Eltern. Dabei berief sich der BF auf seine Gedächtnisprobleme. Der BF erklärte während seiner Folter mit der Peitsche auf dem Rücken und auf dem Kopf geschlagen worden zu sein. Auf die Frage, warum dies bei einer Untersuchung nicht ersichtlich gewesen sei, gab der BF an, dass er eine vom Arzt verschriebene Salbe, die ihm sein Onkel ms gekauft habe, angewendet habe und keine Folterspuren davongetragen zu haben. Zum Vorhalt der erkennenden Richterin zu seiner Fluchtgrundsteigerung berief sich der BF abermals auf seine Gedächtnisprobleme. Sein Vater habe für den Familienunterhalt gut gesorgt. Nunmehr sei er alt geworden, könne nicht mehr gehe und nicht mehr arbeiten. Das Haus habe sein Vater verkauft, um seine Flucht zu finanzieren, da er zum Militärdienst hätte einberufen werden sollen. Der BF gab an, im Betrieb seines Vaters gearbeitet haben. Er habe Schafe gehütet. Der BF führte aus, er habe einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst vom Dorfvorsteher bekommen, den er bereits vorgelegt habe. Danach hätte er bereits am nächsten Tag einrücken müssen. Er habe schon alles vergessen. Er arbeite auch aktuell nicht. Sein Bruder kümmere sich um seine Termine. Der BF gab weiter an, entgegen seinem Willen in einem Restaurant als Kellner gearbeitet zu haben und zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Er habe vergessen, was Kunden bestellt hätten. Er gehe seit kurzem dort einer Vollbeschäftigung als Kellner nach. Er habe nicht den Militärdienst antreten wollen. Wäre er in Damaskus geblieben, wäre er abgeschlachtete worden. Er wolle nicht in Syrien leben, wo es gefährlich sei. Er habe Syrien schon lange verlassen wollen. Er habe Syrien wegen des „Hundes“ Assad verlassen. Sein Bruder XXXX habe nicht mit seiner Familie in Syrien gelebt, sondern im Libanon und sei dann nach Österreich geflüchtet. Seiner Familie, mit der er in telefonischen Kontakt stehe, gehe es in Syrien gut. Sein kranker Vater könne nicht arbeiten, sodass sein arbeitender Bruder XXXX für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Er verdiene Geld. Er habe nicht den Militärdienst antreten wollen. Wäre er in Damaskus geblieben, wäre er abgeschlachtete worden. Er wolle nicht in Syrien leben, wo es gefährlich sei. Er habe Syrien schon lange verlassen wollen. Er habe Syrien wegen des „Hundes“ Assad verlassen. Sein Bruder römisch 40 habe nicht mit seiner Familie in Syrien gelebt, sondern im Libanon und sei dann nach Österreich geflüchtet. Seiner Familie, mit der er in telefonischen Kontakt stehe, gehe es in Syrien gut. Sein kranker Vater könne nicht arbeiten, sodass sein arbeitender Bruder römisch 40 für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Er verdiene Geld. Sein Vater, dem nunmehr von der neuen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung auf Grund eines Berichtes von Unbekannten unterstellt werde, sei bereits dreimal von der HTS vorgeladen worden. Sein Vater werde von der neuen Regierung deshalb gesucht. Es seien auch vor ungefähr 2 Monaten zwei bewaffnete Personen nach Hause gekommen und hätten 2 seiner Verwandten seiner Familie getötet. Sein Vater und sein Bruder XXXX seien daraufhin auf den Golan geflüchtet. Sein Vater, dem nunmehr von der neuen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung auf Grund eines Berichtes von Unbekannten unterstellt werde, sei bereits dreimal von der HTS vorgeladen worden. Sein Vater werde von der neuen Regierung deshalb gesucht. Es seien auch vor ungefähr 2 Monaten zwei bewaffnete Personen nach Hause gekommen und hätten 2 seiner Verwandten seiner Familie getötet. Sein Vater und sein Bruder römisch 40 seien daraufhin auf den Golan geflüchtet. Sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle von Ahmed Al-Scharaa. Er habe keinen Kontakt zu Ahmed Al-Scharaa und könne deshalb nichts über ihn berichten. Darüber amüsieren sich der BF und seine Begleitung und lachten dazu. Auf dieses Verhalten von der erkennenden Richterin angesprochen gab der BF an, Stress zu haben. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor Ahmed Al-Scharaa, der der HTS angehöre. Sie könnten ihn töten. Er möchte aber in Sicherheit leben. Auch wenn andere Syrer nach Syrien zurückkehren würden, könne er dort nicht leben. Dort hätte er keine Unterkunft, es gebe keine Häuser. Sein Haus sei verkauft worden. Im anderen Haus lebe seine Schwester. In Syrien verdiene man pro Tag lediglich 70.000 syrische Lyra. Dieser Betrag reiche nicht für den Kauf von Brot oder einer Packung Zigaretten. Nunmehr gibt der BF an, dass es seiner Familie in Syrien nicht gut gehe. Sein Bruder XXXX könne Brot für seine Familie kaufen. Sie hätten ihrer Möbel verkauft. Nunmehr gibt der BF an, dass es seiner Familie in Syrien nicht gut gehe. Sein Bruder römisch 40 könne Brot für seine Familie kaufen. Sie hätten ihrer Möbel verkauft. Zum aktuellen Länderbericht verwies der Vertreter des BF auf seine letzte Stellungnahme. Der EUAA-Country Gudiance Stand Dezember 2025 habe keine Änderung nach mit sich gebracht. Die Niederschrift zur Verhandlung am 12.01.2026 wurde dem BF rückübersetzt. Er bestätigte deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Der BF legte in der Folge keine weiteren Unterlagen vor. Er übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und keinen Befund über ein EEG und ein MRT oder eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung vor. Er informierte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über Termine zu allfälligen Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie oder für ein EEG oder MRT bzw. über den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist in Damaskus geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jänner 2022 überwiegend und auch zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle reiste er über mehrere Länder in Österreich ein, wo er am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF ist in Damaskus geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jänner 2022 überwiegend und auch zuletzt in römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle reiste er über mehrere Länder in Österreich ein, wo er am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Herkunftsort des BF ist XXXX in der Provinz XXXX anzusehen, da der BF hier in den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht hat. Dieser Ort befindet sich XXXX und wird von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Seiner dort ansässigen Kernfamilie [bestehend aus seinen Eltern ( XXXX ), 2 Brüder ( XXXX und XXXX ) und einer Schwester] geht es gut. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Für den Familienunterhalt sorgt nunmehr sein Bruder XXXX , da der Vater der BF bereits alt ist. Der BF hat darüber hinaus einen Bruder namens XXXX , der bereits im Jahr 2021 – damit ein Jahr vor dem BF - nach Österreich geflohen ist und über einen Asylstatus verfügt. Der BF steht mit seinem Bruder XXXX in gutem Kontakt. XXXX hat den BF auch zu ärztlichen Untersuchungen in Österreich begleitet und Aussagen zur Verfassung seines Bruders getroffen. Es gibt außerdem noch eine in Deutschland lebende Schwester. Als Herkunftsort des BF ist römisch 40 in der Provinz römisch 40 anzusehen, da der BF hier in den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht hat. Dieser Ort befindet sich römisch 40 und wird von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Seiner dort ansässigen Kernfamilie [bestehend aus seinen Eltern ( römisch 40 ), 2 Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) und einer Schwester] geht es gut. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Für den Familienunterhalt sorgt nunmehr sein Bruder römisch 40 , da der Vater der BF bereits alt ist. Der BF hat darüber hinaus einen Bruder namens römisch 40 , der bereits im Jahr 2021 – damit ein Jahr vor dem BF - nach Österreich geflohen ist und über einen Asylstatus verfügt. Der BF steht mit seinem Bruder römisch 40 in gutem Kontakt. römisch 40 hat den BF auch zu ärztlichen Untersuchungen in Österreich begleitet und Aussagen zur Verfassung seines Bruders getroffen. Es gibt außerdem noch eine in Deutschland lebende Schwester. Der BF hat in Syrien die Grundschule besucht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien arbeitete er im Betrieb seines Vaters, der einen Viehhandel betrieb. Der BF hat sich dort mit Schafen beschäftigt, die er fütterte und behütete. Im Zuge seiner Flucht aus Syrien arbeitet der BF während seines 7-monatigen Aufenthalts in der Türkei in einem arabischen Restaurant. Nunmehr ist er in Österreich nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Kellner in einem Gastgewerbebetrieb bei XXXX geringfügig beschäftigt. Diese geringfügige Beschäftigung erstreckte sich ursprünglich auf die Zeit vom 24.11.2025 bis 11.12.
  27. Seit 17.12.2025 ist der BF nunmehr dort laufend in dieser Form als Kellner beschäftigt. Im Zuge seiner Flucht aus Syrien arbeitet der BF während seines 7-monatigen Aufenthalts in der Türkei in einem arabischen Restaurant. Nunmehr ist er in Österreich nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Kellner in einem Gastgewerbebetrieb bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Diese geringfügige Beschäftigung erstreckte sich ursprünglich auf die Zeit vom 24.11.2025 bis 11.12.
  28. Seit 17.12.2025 ist der BF nunmehr dort laufend in dieser Form als Kellner beschäftigt. Der BF wurde in Syrien nicht von der HTS in Idlib ein Monat gefoltert. Er hat auch nicht - ausgelöst durch diese Folter - infolge von ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einem organischem Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder von schweren inneren Kopfverletzungen - kognitive Einschränkungen verbunden mit eingeschränkten Erinnerungsvermögen oder Rückenbeschwerden. Der BF leidet auch nicht an Desorientierung und Verwirrtheit sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und auch nicht an Gedächtnisproblemen oder an einer situativen Desorientierung. Der BF ist vielmehr psychisch und physisch gesund. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  29. Zu den Fluchtgründen des BF: Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die syrische Armee unter dem Assad-Regime hat ihren Dienst eingestellt. Einberufungen zum Wehr- oder Reservedienst finden keine mehr statt. Die nun in weiten Teilen des Landes regierende Übergangsregierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und sie zu einer Freiwilligenarmee umzustrukturieren. Dem BF droht daher keine Verfolgung aufgrund des nicht mehr existenten Assad-Regimes. In weiterer Folge erübrigen sich auch nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Verfolgung seitens des Assad-Regimes aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich, der Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet und einer Reflexverfolgung wegen seines in Österreich ansässigen, asyl-berechtigten Bruders XXXX .Dem BF droht daher keine Verfolgung aufgrund des nicht mehr existenten Assad-Regimes. In weiterer Folge erübrigen sich auch nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Verfolgung seitens des Assad-Regimes aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich, der Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet und einer Reflexverfolgung wegen seines in Österreich ansässigen, asyl-berechtigten Bruders römisch 40 . Eine Verfolgung seitens der ehemaligen HTS nunmehr in Gestalt der syrischen Übergangsregierung ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weder der BF noch sein Cousin wurden 1 Monat durch die HTS in Idlib gefoltert. Dem BF wird von der HTS oder die neue syrische Übergangsregierung keine ablehnende politische Haltung bzw. eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Es gab keine Beschuldigungen von unbekannten Personen oder sonstigen Umständen gegenüber seinen Vater. Der Familie des BF wird keine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS oder die neue Übergangsregierung in Syrien unterstellte. Der BF konnte auch keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung durch Private oder paramilitärische Gruppierungen darlegen. Er wird nicht als Unterstützer des ehemaligen Assad-Regimes angesehen und muss daher mit keinen Repressalien rechnen. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten hätte. 1.
  30. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblättern der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (1.3.1.) und der EUAA Country Guidance Syrien Stand Dezember 2025 (1.3.2.) wiedergegeben: 1.3.1.„Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums. […] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
  31. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten. Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers. Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin. In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof. Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit – ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d.h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes. […] Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba’ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung. Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden. Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Am 29.12.2024 sagte ash-Shara’ in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige. In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde. Ash-Shara’ hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara’ bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt. Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara’, zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba’ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat. Die Ba’ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba’ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht. Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben. Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara’s Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren. Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung. Während ash-Shara’ ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara’. Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte. Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen. Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara’, seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind. Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat. Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution
  32. Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist. Ash-Shara’ sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara’ sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte. Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft. HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen. Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt. Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen. Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara’ bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte. Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara’a kontrolliert. Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara’a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-’Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen. Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen. Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara’a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-’Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara’a wurde die Auflösung sowohl des
  33. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-’Awda (die einst die
  34. Brigade des
  35. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara’a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-’Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte. Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben, schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt. Ash-Shara’s politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht. Ahmed ash-Shara’ wurde 1982 als Ahmed Hussein ash-Shara’ in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien. Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn. Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay’at Tahrir ash-Sham entstand. 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an. In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara’ zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt. Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte. Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten. 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten. Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025 Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen. In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet. Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft. Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara’a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt. Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben. Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als „Militärrat für die Befreiung Syriens“ bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen. Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer. Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wiederaufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt. In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde. Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten. Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter. Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark. Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer. Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden. Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden. Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.
  36. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt. Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten. Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt. Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte. Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara’a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften. Übergangspräsident ash-Shara’ richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden. Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara’, spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen. Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen. Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten. Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten. Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat. Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara’a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt. Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden. Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen. Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern. Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben. Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten. Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-’Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein „collapse of law and order“ praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet. Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät. Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich. Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wiederaufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt. In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen. UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert. Viele der Getöteten sind den syrischen „Weißhelmen“ zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt. Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht. Der Islamische Staat (IS) Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern. Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten. Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden. Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist. Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer ’Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte. Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten. Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind. In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha’er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind:
  37. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA),
  38. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deirez-Zour und Damaskus zu übernehmen. Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert. Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt: […] Südsyrien Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anh

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