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{'item': 'W182 2318601-1'}

Obsah (16)§ 28§§ 54Art. 133§ 10§ 41a§ 55§ 52§ 46Art. 130§ 27§ 9§ 59Art. 8§ 11§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW182 2318601-1 Spruch, W182 2318601-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. 790640504-232531678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und stellte am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen. Die BF ist nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben. Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde.Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde. Die BF stellte am 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, welche mit Bescheiden der Niederlassungsbehörde vom 27.06.2012, Zl. MA35-9/2900331-01, sowie vom 13.12.2016, Zl. MA35-9/2900331-02, abgewiesen wurden. Eine Ausreise der BF konnte trotz Festnahmeauftrag nicht effektuiert werden. Die BF verfügte seit 03.01.2013 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

  1. Am 06.11.2023 stellte die BF über ihre rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Am 06.11.2023 stellte die BF über ihre rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Diesen begründete sie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.01.2025 im Wesentlichen damit, dass sie sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei damals mit einer arabischen Familie, für die sie etwa eineinhalb bis zwei Jahre in Katar gearbeitet habe, ins Bundesgebiet eingereist und dann hier geblieben, wo sie 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe in Österreich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten (Haushaltsführung, Babysitten) bestritten. Sie habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die sie sich jedoch nicht mehr leisten habe können. Die BF legte im Verfahren unter anderem ein ÖIF-Prüfungszeugnis über eine erfolgreich absolvierte Deutsch-A2-Prüfung vom 17.03.2012, Bescheinigungen über einen erfolgreich abgeschlossenen Erste-Hilfe-Grundkurs des Roten Kreuzes, eine unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von 11.01.2024 bis 11.01.2025, eine Geburtsurkunde, Fotografien vom inländischen Freundeskreis der BF, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von InländerInnen sowie einen mit 25.10.2023 datierten Arbeitsvorvertrag als Haushaltsgehilfin vor. In einer für die BF von ihrer Rechtsvertretung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2025 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die BF mittlerweile knapp 19 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, wobei in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren verwiesen wurde. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Level A2 abgeschlossen und werde ihr als Haushaltshilfe auch ein entsprechender Wohnraum vom zukünftigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sie habe dazu einen im Oktober 2023 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen können. Der Arbeitgeber sei jedoch Mittlerweile verstorben, aber könnte dessen verwitwete Ehefrau die BF immer noch als Haushaltshilfe anstellen. Ein entsprechender Vorvertrag werde nachgereicht, sobald dieser vorliege. Die BF lebe mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt und sei mittlerweile auch in einer festen Partnerschaft. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebe allerdings in XXXX . In einer für die BF von ihrer Rechtsvertretung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2025 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die BF mittlerweile knapp 19 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, wobei in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren verwiesen wurde. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Level A2 abgeschlossen und werde ihr als Haushaltshilfe auch ein entsprechender Wohnraum vom zukünftigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sie habe dazu einen im Oktober 2023 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen können. Der Arbeitgeber sei jedoch Mittlerweile verstorben, aber könnte dessen verwitwete Ehefrau die BF immer noch als Haushaltshilfe anstellen. Ein entsprechender Vorvertrag werde nachgereicht, sobald dieser vorliege. Die BF lebe mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt und sei mittlerweile auch in einer festen Partnerschaft. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebe allerdings in römisch 40 .
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde kein derart verfestigtes Familien- und Privatleben ersichtlich sei, dass der entstehende Eingriff durch Ablehnung des gegenständlichen Antrages eine nicht bloß vorübergehende Verletzung ihres Familien- und Privatlebens mit sich bringen würde. Ein Familienleben würde nicht stark beschädigt, da die Kinder der BF bereits volljährig seien und auf den Philippinne leben würden. Auch sonst würden sich keine nahen Angehörigen der BF im Bundesgebiet aufhalten. Das Vorbringen der BF beziehe sich hauptsächlich auf die Aufenthaltsdauer, wobei ihr derzeitiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund von Meldelücken nicht als durchgängig anzusehen sei.

  1. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass die BF seit 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und hier auch einen Lebensgefährten habe, mit dem sie in der Zwischenzeit auch nach muslimischen Recht verheiratet sei. Letzterer plane einen Umzug, damit sie zusammenleben können. Nach 19 Jahren Aufenthalt in Österreich habe sie nicht nur ihren sozialen Lebensmittelpunkt hier begründet, sondern sich auch durchwegs sprachlich und wirtschaftlich integriert. Eine Rückkehr auf die Philippinen erscheine äußerst nachteilig und unzumutbar. Die BF habe nach so langer Zeit der Abwesenheit keinerlei familiäres und soziales Netzwerk mehr im Herkunftsland. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Jahren von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, eine Aufenthaltsbeendigung sei nur noch in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Behörde werfe der BF vor, dass sie ab 2009 unregelmäßig behördlich gemeldet gewesen sei. Sie habe über ihre vorherige Rechtsvertretung versucht, ihren Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 2012 bis 2017 zu legitimieren, dies sei jedoch fehlgeschlagen, insbesondere weil die BF keinerlei Informationen zu den notwendigen Schritten erhalten habe und teilweise nicht ausreichend beraten worden sei. Es wurde u. a. eine Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers der Sprache Tagalog, weiters durch zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten sowie einer inländischen Freundin der BF und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor und gab u. a. auf Nachfragen an, dass sie im Sommer 2006 nach Österreich eingereist sei, da sie damals mit einer Familie aus Katar, für die sie dort gearbeitet habe, hier her gekommen sei. Das Arbeitsverhältnis sei auf den Philippinen arrangiert worden, die BF habe nie einen Arbeitsvertrag gesehen. Die Familie habe in Österreich Urlaub gemacht und die BF habe dies ausgenutzt, um von der Familie zu flüchten, da sie menschenunwürdig von dieser behandelt worden sei. So habe sie kaum Lohn erhalten, habe durchgehend ohne Pause arbeiten müssen, habe das Haus nicht verlassen dürfen und sei erniedrigt und beschimpft worden. Sie habe sich auch von den Kindern schlagen lassen müssen. Die BF legte ein Konvolut an Fotografien, die die BF mit Inländerinnen bzw. mit Freundinnen zeigt, sowie Unterstützungsschreiben von Inländerinnen und eine Anmeldebestätigung vom 09.02.2026 für einen Deutsch-A2-Kurs einer Volkshochschule mit Beginn 26.02.2026 vor. In der Beschwerdeverhandlung wurden der BF Berichte zur aktuellen Situation auf den Philippinen zu Kenntnis gebracht und ihr dazu eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.
  3. In einer Stellungnahme vom 24.02.2026 reichte die BF einen mit Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Vorlage eines Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingten Vollzeit-Arbeitsvertrag als Haushälterin nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF ist Staatsangehörige der Philippinen, gehört der Volksgruppe der Kalagan (auch Caragan) an und ist Muslimin. Ihre Identität steht fest. Sie wurde in der Ortschaft XXXX in XXXX geboren, wo sie auf den Philippinen gelebt hat.Sie wurde in der Ortschaft römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie auf den Philippinen gelebt hat. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat die Volks, Haupt- und Mittelschule sowie eine einjährige College-Ausbildung als Sekretärin absolviert. Die BF hat zuletzt 2003/2004 die Philippinen verlassen, war aufgrund einer Vermittlung bei einer arabischen Familie in Katar als Haushaltskraft unzumutbaren Arbeitsbedingungen (kaum Entlohnung, exzessive Arbeitszeiten, kein Ausgang) ausgesetzt und konnte, als die Familie etwa im Jahr 2006 den Urlaub in Österreich verbracht hat, hier entfliehen. Seither hält sich die BF durchgehend in Österreich auf.Die BF hat zuletzt 2003 aus 2004, die Philippinen verlassen, war aufgrund einer Vermittlung bei einer arabischen Familie in Katar als Haushaltskraft unzumutbaren Arbeitsbedingungen (kaum Entlohnung, exzessive Arbeitszeiten, kein Ausgang) ausgesetzt und konnte, als die Familie etwa im Jahr 2006 den Urlaub in Österreich verbracht hat, hier entfliehen. Seither hält sich die BF durchgehend in Österreich auf. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Auf den Philippinen leben ihre beiden erwachsenen Kinder, ihr Vater, eine Schwester, zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern. Von ihrem Gatten, der ebenfalls auf den Philippinen lebt, ist die BF seit 2022 nach muslimischen Recht geschieden. Die BF steht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Die BF hat am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, abgewiesen und eine Ausweisung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden. Die BF hat am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, abgewiesen und eine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden. Die BF war nur für die Dauer des genannten Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt. Eine darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht ist der BF bis dato nicht zugekommen. Die BF ist nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben. Sie hat am 11.02.2011, 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gestellt, die immer wieder abgewiesen wurden. Die BF war nur im Zeitraum von Juni 2009 bis März 2013 und dann erst wieder ab Jänner 2024 im Bundesgebiet gemeldet. Die BF konnte ein vom Österreichischen Integrationsfond ausgestelltes Deutsch-A2-Prüfungszeugnis vorlegen und in der Beschwerdeverhandlung mündlich entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Darüber hinaus konnte sie einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Haushaltsgehilfin sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Inländerinnen vorlegen. Sie hat während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich lediglich im Jahr 2009 im Rahmen ihres Asylantrages für knapp eine Woche Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Sie hat sich über Gelegenheitsarbeiten finanziert. Die BF verfügt im Bundesgebiet über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und führt innerhalb Österreichs seit etwa 2015 eine Beziehung über wechselseitige, regelmäßige Besuche mit einem hier seit 2011 aufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit Oktober 2022 nach islamischen Ritus verheiratet ist. Ein gemeinsamer Haushalt wurde bis dato nicht etabliert. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit ihren Sprachkenntnissen. Die Identität der BF ergibt sich aufgrund der vorgelegten Reisepässe, wobei auch das Bundesamt vom Feststehen der Identität der BF ausging. Die Feststellungen zu den sie betreffenden, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie NAG-Verfahren wurden auf Grundlage des vorgelegten Aktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl und den Angaben der BF getroffen. Die Feststellungen zur Gesundheit der BF beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass die BF das Herkunftsland bereits 2003/2004 verlassen hat, erscheint angesichts im wesentlichen übereinstimmender Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie in den Vorverfahren letztlich glaubhaft, zumal sie sich hierbei im Großen und Ganzen übereinstimmend immer wieder auf das Alter ihrer Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise bezogen hat.Dass die BF das Herkunftsland bereits 2003 aus 2004, verlassen hat, erscheint angesichts im wesentlichen übereinstimmender Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie in den Vorverfahren letztlich glaubhaft, zumal sie sich hierbei im Großen und Ganzen übereinstimmend immer wieder auf das Alter ihrer Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise bezogen hat. Was die festgestellte, ununterbrochene Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet seit etwa 2006 betrifft, konnte die BF dies in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, umso mehr, als ihr Aufenthalt seit 2006 im Wesentlichen ihren Ausführungen in dem Vorverfahren entspricht. Ihr Aufenthalt ist spätestens 2009 im Bundesgebiet durch ihre Asylantragstellung dokumentiert, wobei sie für ihren fortgesetzten Verbleib auch darüber hinaus Anhaltspunkte wie ihre Antragstellung im Juni 2016, die Ausstellung eines Reisepasses von der philippinischen Botschaft in Wien im Februar 2019 sowie der im September 2020 in Österreich abgeschlossene Gesundheitsvorsorge-Versicherungsvertrag dartun konnte. Auch stimmen ihre Angaben diesbezüglich mit jenen ihres als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung befragten Lebensgefährten überein, wonach sich diese 2015 in Wien das erste Mal getroffen haben und seither in Kontakt stehen bzw. eine Beziehung führen. Im Übrigen belegen zum Teil auch die Ausführungen in den Unterstützungsschreiben ihre diesbezüglichen Angaben. Es erscheint auch stimmig, dass die BF zumindest seit 2009 im Wesentlichen bis dato im Bundesgebiet verblieben ist. Das Bundesamt beschränkte seine diesbezüglichen Feststellungen ausschließlich auf „Meldelücken“. Was die Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Einreise im Jahr 2006 sowie insbesondere das ausbeuterische Arbeitsverhältnis bei einer arabischen Familie betrifft, konnte die BF dies in der Beschwerdeverhandlung lebensnahe und überzeugend schildern. Hierbei brachte die BF dies auch nicht von sich aus vor, sondern eröffnete dies in der Verhandlung erst auf entsprechendes Nachfragen durch den Richter, warum sie sich so genau daran erinnern könne, dass sie 2006 nach Österreich gekommen sei, quasi beiläufig. In der Einvernahme beim Bundesamt am 15.01.2025 sowie in der Beschwerde wurde dieser Missbrauch von ihr nicht thematisiert. Hierbei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die BF die Vorfälle mit der arabischen Familie bereits in der Einvernahme beim Bundesasylant im Rahmen ihres Asylantrags im Jahr 2009 erwähnt hat. Allerdings führte sie dies auch damals schon nur so am Rande an, wobei sie dann auch nicht weiter dazu befragt wurde. All dies deutet darauf hin, dass ihre diesbezügliche Darstellung in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich absichtslos erfolgte und umso überzeugender erschien, wobei derartige sklavenartige Arbeitsverhältnisse von philippinischen Frauen in Nahost offenbar auch keine Einzelfälle darstellten (vgl. etwa Süddeutsche Zeitung: Biete Heimreise, verlange Sex, 03.07.2013, https://www.sueddeutsche.de/panorama/philippinische-wanderarbeiterinnen-biete-heimreise-verlange-sex-1.1711001, Der Standard: Botschafter in Wien soll Frauen ausgebeutet haben, 18.03.2019, https://www.derstandard.at/story/2000099761940/botschafter-in-wien-soll-frauen-ausgebeutet-haben).Was die Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Einreise im Jahr 2006 sowie insbesondere das ausbeuterische Arbeitsverhältnis bei einer arabischen Familie betrifft, konnte die BF dies in der Beschwerdeverhandlung lebensnahe und überzeugend schildern. Hierbei brachte die BF dies auch nicht von sich aus vor, sondern eröffnete dies in der Verhandlung erst auf entsprechendes Nachfragen durch den Richter, warum sie sich so genau daran erinnern könne, dass sie 2006 nach Österreich gekommen sei, quasi beiläufig. In der Einvernahme beim Bundesamt am 15.01.2025 sowie in der Beschwerde wurde dieser Missbrauch von ihr nicht thematisiert. Hierbei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die BF die Vorfälle mit der arabischen Familie bereits in der Einvernahme beim Bundesasylant im Rahmen ihres Asylantrags im Jahr 2009 erwähnt hat. Allerdings führte sie dies auch damals schon nur so am Rande an, wobei sie dann auch nicht weiter dazu befragt wurde. All dies deutet darauf hin, dass ihre diesbezügliche Darstellung in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich absichtslos erfolgte und umso überzeugender erschien, wobei derartige sklavenartige Arbeitsverhältnisse von philippinischen Frauen in Nahost offenbar auch keine Einzelfälle darstellten vergleiche etwa Süddeutsche Zeitung: Biete Heimreise, verlange Sex, 03.07.2013, https://www.sueddeutsche.de/panorama/philippinische-wanderarbeiterinnen-biete-heimreise-verlange-sex-1.1711001, Der Standard: Botschafter in Wien soll Frauen ausgebeutet haben, 18.03.2019, https://www.derstandard.at/story/2000099761940/botschafter-in-wien-soll-frauen-ausgebeutet-haben). Die Feststellungen zu den persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen der BF im In- und Herkunftsland ergeben sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung sowie ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme am 15.01.2025, den Stellungnahmen sowie ihren Angaben in den Vorverfahren. Was die in Österreich seit 2015 etablierte Beziehung der BF mit einem afghanischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel in Österreich betrifft, ist anzumerken, dass ihre Angaben auch Unstimmigkeiten aufwiesen, die sich jedoch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung in Summe aber als nicht so markant erwiesen, dass im Ergebnis von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen gewesen wäre. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Zeugnis. Die BF konnte auch einen entsprechenden Arbeitsvorvertrag nachreichen, wobei die potentielle Arbeitgeberin als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung auftrat und ihre Angaben über die beabsichtigte Anstellung der BF als Haushälterin plausibel und glaubhaft erschien. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem zum Stichtag eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Dass die BF nahezu keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. 2.
  3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). 3.2.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 59Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

§ 59Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.2.

  1. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).3.2.
  2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird vergleiche dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit einzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit einzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Die BF hält sich seit 2006, sohin seit bald 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Angesichts ihrer Sprachkenntnisse (A2), die sie mündlich in der Beschwerdeverhandlung nachweisen konnte, sowie dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Dessen ungeachtet ist ihr allerdings vorzuwerfen, dass ich sich einer Effektuierung der Ausweisung durch Untertauchen und Verletzung des Meldepflicht über viel Jahre entzogen hat. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Menschenhandel geworden ist, dem sie sich in Österreich entziehen hat können. Hinzu kommt, dass sich die BF in Österreich ein großes Netz an sozialen und privaten Beziehungen aufgebaut hat, wenngleich der Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland über elektronische Medien nicht abgelaufen ist. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach § 59 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach Paragraph 59, Absatz eins, bzw. Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. Die BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. § 9 Abs. 4 nicht nachzuweisen. Zwar konnte sie einen erfolgreich absolvierten ÖIF Deutschkurs A2 sowie entsprechende Kenntnisse nachweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachzuweisen. Zwar konnte sie einen erfolgreich absolvierten ÖIF Deutschkurs A2 sowie entsprechende Kenntnisse nachweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2318601.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.