GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. 790640504-232531678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX
G 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und stellte am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung
G 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde eine Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen. Die BF ist nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben. Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde.Sie hat am 11.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.03.2012 im Devolutionsweg rechtskräftig abgewiesen wurde. Die BF stellte am 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, welche mit Bescheiden der Niederlassungsbehörde vom 27.06.2012, Zl. MA35-9/2900331-01, sowie vom 13.12.2016, Zl. MA35-9/2900331-02, abgewiesen wurden. Eine Ausreise der BF konnte trotz Festnahmeauftrag nicht effektuiert werden. Die BF verfügte seit 03.01.2013 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Philippinen
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde kein derart verfestigtes Familien- und Privatleben ersichtlich sei, dass der entstehende Eingriff durch Ablehnung des gegenständlichen Antrages eine nicht bloß vorübergehende Verletzung ihres Familien- und Privatlebens mit sich bringen würde. Ein Familienleben würde nicht stark beschädigt, da die Kinder der BF bereits volljährig seien und auf den Philippinne leben würden. Auch sonst würden sich keine nahen Angehörigen der BF im Bundesgebiet aufhalten. Das Vorbringen der BF beziehe sich hauptsächlich auf die Aufenthaltsdauer, wobei ihr derzeitiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund von Meldelücken nicht als durchgängig anzusehen sei.
G 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden. Die BF hat am 31.05.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.09.2010, Zl. 09 06.405-BAW, abgewiesen und eine Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, (zugestellt am 17.11.2010), Zl. C2 415532-1/2010, als unbegründet abgewiesen worden. Die BF war nur für die Dauer des genannten Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt. Eine darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht ist der BF bis dato nicht zugekommen. Die BF ist nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben. Sie hat am 11.02.2011, 16.02.2011 sowie am 21.06.2016 Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gestellt, die immer wieder abgewiesen wurden. Die BF war nur im Zeitraum von Juni 2009 bis März 2013 und dann erst wieder ab Jänner 2024 im Bundesgebiet gemeldet. Die BF konnte ein vom Österreichischen Integrationsfond ausgestelltes Deutsch-A2-Prüfungszeugnis vorlegen und in der Beschwerdeverhandlung mündlich entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Darüber hinaus konnte sie einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Haushaltsgehilfin sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Inländerinnen vorlegen. Sie hat während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich lediglich im Jahr 2009 im Rahmen ihres Asylantrages für knapp eine Woche Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Sie hat sich über Gelegenheitsarbeiten finanziert. Die BF verfügt im Bundesgebiet über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und führt innerhalb Österreichs seit etwa 2015 eine Beziehung über wechselseitige, regelmäßige Besuche mit einem hier seit 2011 aufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit Oktober 2022 nach islamischen Ritus verheiratet ist. Ein gemeinsamer Haushalt wurde bis dato nicht etabliert. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1.
G 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). 3.2.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
G 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).
Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.2.
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird vergleiche dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit einzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit einzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Die BF hält sich seit 2006, sohin seit bald 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Angesichts ihrer Sprachkenntnisse (A2), die sie mündlich in der Beschwerdeverhandlung nachweisen konnte, sowie dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Dessen ungeachtet ist ihr allerdings vorzuwerfen, dass ich sich einer Effektuierung der Ausweisung durch Untertauchen und Verletzung des Meldepflicht über viel Jahre entzogen hat. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Menschenhandel geworden ist, dem sie sich in Österreich entziehen hat können. Hinzu kommt, dass sich die BF in Österreich ein großes Netz an sozialen und privaten Beziehungen aufgebaut hat, wenngleich der Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland über elektronische Medien nicht abgelaufen ist. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach § 59 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden besonderen Konstellation - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange Aufenthaltsdauer der BF in Summe letztlich ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben. Da auch keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis nach Paragraph 59, Absatz eins, bzw. Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen, war dem Antrag der BF im Ergebnis stattzugeben. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt. Die BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. § 9 Abs. 4 nicht nachzuweisen. Zwar konnte sie einen erfolgreich absolvierten ÖIF Deutschkurs A2 sowie entsprechende Kenntnisse nachweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachzuweisen. Zwar konnte sie einen erfolgreich absolvierten ÖIF Deutschkurs A2 sowie entsprechende Kenntnisse nachweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, die BF hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2318601.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.