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{'item': 'W187 2336467-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW187 2336467-1 Spruch, W187 2336467-1/2EBESCHLUSSW187 2336467-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus

  1. XXXX und 2 XXXX vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom
  2. Februar 2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus
  3. römisch 40 und 2 römisch 40 vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom
  4. Februar 2026: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus
  5. XXXX und
  6. XXXX , das Bundesverwaltungsgericht „möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagen“, gemäß §§ 350 Abs 1 und 351 Abs 1 BVergG 2018 ab.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus
  7. römisch 40 und
  8. römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht „möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagen“, gemäß Paragraphen 350, Absatz eins und 351 Absatz eins, BVergG 2018 ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  9. Mit Schriftsatz vom
  10. Februar 2026 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus
  11. XXXX und
  12. XXXX vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  13. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien.
  14. Mit Schriftsatz vom
  15. Februar 2026 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus
  16. römisch 40 und
  17. römisch 40 vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
  18. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien. 1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom
  19. Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG
  20. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am
  21. Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt.1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom
  22. Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG
  23. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am
  24. Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt. 1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom
  25. Februar 2026 bekannt. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden. Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.
  26. und 1.2.9 des Teils D.1.
  27. in einer solchen Weise verstoße gegen § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG
  28. Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 und § 138 BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom
  29. Februar 2026 bekannt. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden. Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.
  30. und 1.2.9 des Teils D.1.
  31. in einer solchen Weise verstoße gegen Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG
  32. Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 und Paragraph 138, BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen. 1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am
  33. Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in § 13 BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hohe geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen. Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden. Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,
  34. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,
  35. Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am
  36. Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in Paragraph 13, BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hohe geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen. Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden. Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,
  37. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,
  38. Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten. 1.4 Die Antragstellerin erhob ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führte im Wesentlichen aus, dass, da bei Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen drohe, es erforderlich sei, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ins Leere laufen lasse und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahre. Im Fall der Nichterlassung der einstweiligen Verfügung drohe der Antragstellerin ein Schaden dadurch, dass sie nicht an einem vergaberechtskonformen Verfahren teilnehmen könne und nicht ihr Angebot den Zuschlag erhalte. Der Schaden der Antragstellerin liege in den durch die Beteiligung am Vergabeverfahren entstandenen Kosten, den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung, im entgangenen Gewinn und im Verlust eines Referenzprojektes. Dabei handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Vermögensnachteil. Ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe nicht. Auch überwiegende Interessen der anderen Bieter oder der Antragsgegnerin an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestünden nicht. Die Hintanhaltung eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens habe jedenfalls Vorrang vor der Raschheit eines Verfahrens. Die mit dieser einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens beantragte Untersagung der Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei das gelindeste Mittel, um das Interesse der Antragstellerin abzusichern, weil nur so ihr Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit auch eine Zuschlagschance aufrechterhalten werden könne. Die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter liege im Interesse aller Beteiligten und auch im öffentlichen Interesse. Es werde daher die Untersagung der Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens, insbesondere die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, begehrt.
  39. Mit Schriftsatz vom
  40. Februar 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am
  41. Februar 2026 eingelangt, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sie noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen habe, die Antragstellerin als „verbliebene Bieterin“ zu qualifizieren sei, der eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sei, sodass sie diese anfechten und in diesem Zusammenhang die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen könne. Im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens drohe der Antragstellerin keine Schädigung unmittelbar. Die beantragte einstweilige Verfügung sei überschießend und könne keinesfalls als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme qualifiziert werden. Weiters führte die Auftraggeberin zum Umfang der Akteneinsicht aus und beantragte, dass der Antragstellerin keine Einsicht in den Vergabeakt betreffend Bestandteile des Vergabeakts, die nicht unmittelbar die Antragstellerin selbst bzw ihr Angebot betreffen, gewährt werde.
  42. Am
  43. Februar 2026 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  44. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei die Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am
  45. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
  46. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242/2025 vom
  47. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am
  48. Dezember
  49. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei die Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am
  50. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
  51. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242 aus 2025, vom
  52. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am
  53. Dezember
  54. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Die Angebotsöffnung fand am
  55. Februar 2026, 11.00 Uhr, elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform elektronisch übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt und gab im Wege des Angebotsöffnungsprotokoll folgendes bekannt: Reihung Bieter Angebotsart Bezeichnung Gesamtpreis netto inkl. Antragsteller/NL % Preis % zu ges. AW 1 XXXX römisch 40 Hauptangebot 2.166.000,00 € 0,00 % -37,76 % 2 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 Hauptangebot 2.736.369,96 € 26,29 % -21,40 % 3 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 2.756.840,15 € 27,28 % -20,78 % 4 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 2.799.797,43 € 29,26 % -19,55 % Geschätzter Auftragswert Basisangebot Basisangebot 3.460.027,62 € 60,67 % 0,00 % 5 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 3.595.182,78 € 65,98 % 3,31 % 6 XXXX römisch 40 Hauptangebot 3.641.383,73€ 68,12 % 4,64 % 7 Bietergemeinschaft XXXX Bietergemeinschaft, römisch 40 Hauptangebot 4.461.633,32 € 105,98 % 28,21 % 8 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.877.700,40 € 125,19 % 40,16 % 9 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.967.683,16 € 130,27 % 43,32 % (Angaben der Auftraggeberin) 1.3 Am
  56. Februar 2026 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung vom
  57. Februar 2026 über die elektronische Vergabeplattform (Angaben der Auftraggeberin) mit folgender Begründung: „… Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf das oben angeführte Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihr Angebot. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Angebot auszuscheiden war. Nach erfolgter Prüfung war Ihr Angebot aus folgenden Gründen auszuscheiden: Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018)Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018) Ihr Angebot war auszuscheiden, weil es den Ausschreibungsbedingungen widerspricht: Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 wurde für die Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote, die mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund dieses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt.Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 wurde für die Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote, die mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund dieses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt. Der Median ist hier festgelegt als der Wert, der in der Mitte der nach der Größe sortierten Werte liegt. Im Falle einer geraden Anzahl von Werten ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte. Da Ihr Angebot unter dem so berechneten Median und auch zumindest 10% unter dem geschätzten Wert des Auftraggebers liegt, wurde Ihr Angebot keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen und ausgeschieden.“ (Beilage ./E zu OZ 1) 1.4 Die Auftraggeberin hat weder eine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.5 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 9.
  58. (gegenständlicher Verfahrensakt)
  59. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. 2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  60. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2025/54 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54 lauten: „Einzelrichter §
  61. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
  62. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)… Antragstellung § 350.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
  4. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  5. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  6. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)… Erlassung der einstweiligen Verfügung § 351.
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Paragraph 351,
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2)… Verfahrensrechtliche Bestimmungen § 352.
(1)Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 352,
(1)Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3)…“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) –Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (VwGH
  1. 2024, Ra 2025/04/0198, Rn 1; BVwG
  2. 2016, W187 2135663-2/24E, BVwG
  3. 2022, W279 2256889-2/31E; BVwG
  4. 2025, W139 2307952-2/27E) und ist im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (VwGH
  5. 2024, Ra 2025/04/0198, Rn 1; BVwG
  6. 2016, W187 2135663-2/24E, BVwG
  7. 2022, W279 2256889-2/31E; BVwG
  8. 2025, W139 2307952-2/27E) und ist im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  9. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  10. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit aa BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit aa BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.1.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH
  11. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; BVwG
  12. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.1.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH
  13. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; BVwG
  14. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. 3.2.1.5 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.3.2.1.5 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. 3.2.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages 3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortführung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang der Zuschlagserteilung im gegenständlichen Verfahren mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG
  15. 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG
  16. 2023, W139 2278158-1/2E).3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortführung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang der Zuschlagserteilung im gegenständlichen Verfahren mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG
  17. 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG
  18. 2023, W139 2278158-1/2E). 3.2.2.2 Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens, der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot. 3.3.2.3 Die Auftraggeberin wandte sich im Schriftsatz vom
  19. Februar 2026 ausdrücklich gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass einerseits mangels Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung keine Gefahr des Eintritts eines Schadens bestehe, die Antragstellerin bis zum Abschluss des gegenständlichen Vergabeverfahrens eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieter sei, der die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung mitteilen müsse, und die beantragte Maßnahme überschießend sei. 3.2.2.4 Die Auftraggeberin hat den Bietern noch keine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Damit kann sie den Zuschlag noch nicht erteilen. Das Angebot der Antragstellerin hat die Auftraggeberin ausgeschieden. Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung beantragt, sodass diese nicht bestandsfest ist, sondern noch der Nachprüfung unterliegt. Beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens und des Nachprüfungsverfahrens ist die Antragstellerin eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin (EuGH
  20. 2023, C-53/22, VZ, ECLI:EU:C:2023:88, Rn 39; VwGH
  21. 2019, Ro 2018/04/0020, Rn 8; VwGH
  22. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 44; VwGH
  23. 2023, Ra 2023/04/0009, Rn 9), der die Auftraggeberin gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 die Zuschlagsentscheidung mitteilen muss (EuGH
  24. 2021, C-497/20, Randstad Italia, ECLI:EU:C:2021:1037, Rn 72; EuGH
  25. 2024, C-303/22, CROSS Zlín, ECLI:EU:C:2024:60, Rn 66; BVwG
  26. 2026, W187 2328914-2/54E). Der geltend gemachte Schaden kann derzeit nicht eintreten, weil die Auftraggeberin bei rechtskonformem Verhalten vor der Zuschlagserteilung den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern – so auch der Antragstellerin – die Zuschlagsentscheidung mitteilen muss. Dabei muss auf die Möglichkeit der Auftraggeberin, unter Missachtung der Verpflichtung nach § 143 Abs 1 BVergG 2018 den Zuschlag ohne Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung zu erteilen (VwGH
  27. 2025, Ro 2023/04/0039, Rn 16), nicht weiter eingegangen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin rechtswidriges Verhalten nicht unterstellen darf. Selbst gegen dieses Verhalten könnte sich die Auftraggeberin, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausführt, mit einem Antrag gemäß § 353 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 zur Wehr setzen und die Nichtigerklärung des abgeschlossenen Vertrags erreichen, sodass die Auftraggeberin zumindest neu ausschreiben müsste, wenn sie die Leistung weiterhin beziehen wollte. Das Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt somit im Sinne des § 351 Abs 1 BVergG 2018 die Interessen der Antragstellerin an der Hintanhaltung des geltend gemachten drohenden Schadens, wobei auch keine öffentlichen Interessen erkennbar sind, die vorläufige Maßnahmen zur Abwendung des Schadens verlangen. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragstellerin derzeit keine Schädigung von Interessen im Sinn des § 350 Abs 1 BVergG 2018 droht, deren Eintritt durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen zu verhindern wäre (im ebenso Ergebnis BVwG
  28. 2020, W139 2234548-1/3E; BVwG
  29. 2022, W134 2263748-1/2E; BVwG
  30. 2024, W134 2304035-1/2E).3.2.2.4 Die Auftraggeberin hat den Bietern noch keine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Damit kann sie den Zuschlag noch nicht erteilen. Das Angebot der Antragstellerin hat die Auftraggeberin ausgeschieden. Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung beantragt, sodass diese nicht bestandsfest ist, sondern noch der Nachprüfung unterliegt. Beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens und des Nachprüfungsverfahrens ist die Antragstellerin eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin (EuGH
  31. 2023, C-53/22, VZ, ECLI:EU:C:2023:88, Rn 39; VwGH
  32. 2019, Ro 2018/04/0020, Rn 8; VwGH
  33. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 44; VwGH
  34. 2023, Ra 2023/04/0009, Rn 9), der die Auftraggeberin gemäß Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018 die Zuschlagsentscheidung mitteilen muss (EuGH
  35. 2021, C-497/20, Randstad Italia, ECLI:EU:C:2021:1037, Rn 72; EuGH
  36. 2024, C-303/22, CROSS Zlín, ECLI:EU:C:2024:60, Rn 66; BVwG
  37. 2026, W187 2328914-2/54E). Der geltend gemachte Schaden kann derzeit nicht eintreten, weil die Auftraggeberin bei rechtskonformem Verhalten vor der Zuschlagserteilung den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern – so auch der Antragstellerin – die Zuschlagsentscheidung mitteilen muss. Dabei muss auf die Möglichkeit der Auftraggeberin, unter Missachtung der Verpflichtung nach Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018 den Zuschlag ohne Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung zu erteilen (VwGH
  38. 2025, Ro 2023/04/0039, Rn 16), nicht weiter eingegangen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin rechtswidriges Verhalten nicht unterstellen darf. Selbst gegen dieses Verhalten könnte sich die Auftraggeberin, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausführt, mit einem Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 zur Wehr setzen und die Nichtigerklärung des abgeschlossenen Vertrags erreichen, sodass die Auftraggeberin zumindest neu ausschreiben müsste, wenn sie die Leistung weiterhin beziehen wollte. Das Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt somit im Sinne des Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 die Interessen der Antragstellerin an der Hintanhaltung des geltend gemachten drohenden Schadens, wobei auch keine öffentlichen Interessen erkennbar sind, die vorläufige Maßnahmen zur Abwendung des Schadens verlangen. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragstellerin derzeit keine Schädigung von Interessen im Sinn des Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 droht, deren Eintritt durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen zu verhindern wäre (im ebenso Ergebnis BVwG
  39. 2020, W139 2234548-1/3E; BVwG
  40. 2022, W134 2263748-1/2E; BVwG
  41. 2024, W134 2304035-1/2E). 3.2.2.5 Da somit derzeit keine Schädigung von Interessen der Antragstellerin droht, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht muss weder eine Interessenabwägung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 vornehmen noch auf die Frage, ob es sich bei der beantragten Maßnahme um die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme handelt, somit die Angemessenheit der beantragten Maßnahme im Sinne des § 351 Abs 3 BVergG 2018 eingehen.3.2.2.5 Da somit derzeit keine Schädigung von Interessen der Antragstellerin droht, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht muss weder eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 vornehmen noch auf die Frage, ob es sich bei der beantragten Maßnahme um die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme handelt, somit die Angemessenheit der beantragten Maßnahme im Sinne des Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 eingehen. 3.2.2.6 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH
  42. 2002, 2002/04/0138; VwGH
  43. 2004, 2004/04/0028; VwGH
  44. 2005, 2005/04/0004; VwGH
  45. 2005, 2005/04/0024; VwGH
  46. 2007, 2005/04/0239; VwGH
  47. 2007, 2005/04/0254; VwGH
  48. 2008, 2008/04/0019; VwGH
  49. 2009, 2008/04/0143; VwGH
  50. 2011, 2008/04/0065; VwGH
  51. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH
  52. 2002, 2002/04/0138; VwGH
  53. 2004, 2004/04/0028; VwGH
  54. 2005, 2005/04/0004; VwGH
  55. 2005, 2005/04/0024; VwGH
  56. 2007, 2005/04/0239; VwGH
  57. 2007, 2005/04/0254; VwGH
  58. 2008, 2008/04/0019; VwGH
  59. 2009, 2008/04/0143; VwGH
  60. 2011, 2008/04/0065; VwGH
  61. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2336467.1.00

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