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{'item': 'W229 2309783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW229 2309783-1 Spruch, W229 2309783-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 27.08.2024 wurde der Bezug der Beschwerdeführerin von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 igF, für den Zeitraum von 01.02.2024 – 31.07.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 11.866,40 verpflichtet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 27.08.2024 wurde der Bezug der Beschwerdeführerin von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, igF, für den Zeitraum von 01.02.2024 – 31.07.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 11.866,40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für die Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016, von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 nicht ausspreche, dass man bei Onlineausbildungen ¼ der Gesamtwochenstunden als Mindestpräsenzzeit nachweisen müsse. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin das Abarbeiten der Skripten und Wochentests, sowie die absolvierte Prüfung nachweisen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld seien vorgelegen. Wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld darüber informiert hätte, dass der Kurs Dipl. Kräuterpädagogik (Institut XXXX ) nicht die Voraussetzung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erfüllt, hätte die Beschwerdeführerin auf jeden Fall von Beginn an bei einem anderen Institut einen anderen Kurs belegt, um ihre Bildungskarenz zu beginnen. Darüber hinaus sei die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtswidrig, da der Bezug des Weiterbildungsgeldes durch das Arbeitsmarktservice verursacht und nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte und könne der Beschwerdeführerin nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Es fehle die gesetzliche Voraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdeführerin habe bei objektiver Beurteilung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben müssen, zumal das AMS mit Schreiben vom 15.01.2024 die Zusage des Leistungsanspruches ausgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 nicht ausspreche, dass man bei Onlineausbildungen ¼ der Gesamtwochenstunden als Mindestpräsenzzeit nachweisen müsse. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin das Abarbeiten der Skripten und Wochentests, sowie die absolvierte Prüfung nachweisen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld seien vorgelegen. Wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld darüber informiert hätte, dass der Kurs Dipl. Kräuterpädagogik (Institut römisch 40 ) nicht die Voraussetzung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erfüllt, hätte die Beschwerdeführerin auf jeden Fall von Beginn an bei einem anderen Institut einen anderen Kurs belegt, um ihre Bildungskarenz zu beginnen. Darüber hinaus sei die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtswidrig, da der Bezug des Weiterbildungsgeldes durch das Arbeitsmarktservice verursacht und nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte und könne der Beschwerdeführerin nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Es fehle die gesetzliche Voraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdeführerin habe bei objektiver Beurteilung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben müssen, zumal das AMS mit Schreiben vom 15.01.2024 die Zusage des Leistungsanspruches ausgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  5. Mit als Bescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 hat das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
  6. Nach Stellung eines rechtzeitigen Vorlageantrages wurde die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 25.03.2025 vorgelegt.
  7. Nach Stellung eines rechtzeitigen Vorlageantrages wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 25.03.2025 vorgelegt.
  8. Mit Verfügung vom 08.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen,
  9. In welcher Form (Online- oder Präsenzunterricht) der auf der Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 angegebene siebenstündige Unterricht pro Woche in der Zeit von 01.02.2024 bis 31.07.2024 stattgefunden habe;
  10. Wie die Teilnahme an diesem siebenstündigen Unterricht dokumentiert worden sei;
  11. Ob es sich beim Unterreicht um ein Seminar gehandelt habe; Wenn ja, in welcher Form dieses abgehalten und wie die Teilnahme an diesem dokumentiert worden sei.
  12. Mit Stellungnahme vom 25.04.2025 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass dem Informationsschreiben mit dem Titel „Was wichtig ist beim Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld“ für sie als Laie nicht zu entnehmen gewesen sei, dass jede inhaltliche Veränderung des Kurses wesentlich sei. Das Schreiben ließ sie darauf schließen, dass formale Änderungen betreffend persönliche Daten, Krankenstand, etc. bekannt zu geben seien. Hinsichtlich der Bekanntgabe von Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderungen, vorzeitige Beendigung, etc), habe es keine expliziten Angaben gegeben, welche Abänderungen damit gemeint seien. Als Laie sei sie nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass es bei der Gestaltung des Kurses zu wesentlichen Abweichungen gekommen sei, die zu melden gewesen wären. Zudem habe sich am Endergebnis (erfolgreiche Teilnahme und Absolvierung des Kurses und erfolgreiche Prüfungen) nichts geändert. Außer dem genannten Schreiben und der anlässlich des Antrages ausgefüllten Verpflichtungserklärung habe sie vom AMS keine Informationen erhalten. Daher seien für sie keine Unstimmigkeiten zu erkennen gewesen. Sie sei auch zu keinem anderen Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung bekanntzugeben sei. Aufgrund der Mitteilungen und Zusage über den Leistungsanspruch vom 15.01.2024 sei sie davon ausgegangen, dass keine weiteren Informationen mehr an das AMS zu erteilen seien. Die Trainerkommunikation sei in Form von Emailverkehr möglich gewesen. Dass eine regelmäßige Trainerkommunikation bzw die Teilnahme an (live) Online-Kurs in einem virtuellen Seminarraum Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gewesen sei, sei ihr nach Ende des Kurses bzw. bei der Neuanmeldung zu ihrem zweiten Kurs (siehe Beilage B) mitgeteilt worden. Die Wochentests habe sie in schriftlicher Form ausgearbeitet. Dass diese Ausarbeitung interaktiv erfolgen und ausgewertet werden müsse, habe ihr vor und während ihrer Ausbildung niemand mitgeteilt. Die Auswertung habe in Form einer Prüfung stattgefunden. Für ihren damaligen Informationsstand sei eine der Teilnahmebestätigung entsprechenden Fortbildung vorgelegen. Nach Ende des Kurses sei sie vom AMS informiert worden, dass für den Weiterbezug ein Umstieg auf ein anderes Institut erforderlich sei. Dafür habe sie vom AMS ein Dokument „Bestätigung über die Anmeldung an einer (außeruniversitären) Online-Bildungsmaßnahme" mit der Nachricht: „Laut der neuen Handlungsanleitung der Bundesgeschäftsstelle sind wir angehalten, ab jetzt auch die neue Anmeldebestätigung von den Kursinstituten ausfüllen zulassen. Bitte diese mit dem Schulungsplan und der Anmeldungsbestätigung senden" erhalten. Auf diesem Dokument habe es eindeutigere Informationen wie eine Online-Bildungsmaßnahme ablaufen müsse gegeben. Für ihren ersten Kurs (01.02.2024 bis 31.07.2024) habe ihr das AMS keine diesbezüglichen Richtlinien mitgeteilt. Zu den gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „
  13. Der 7-stündige Unterricht gestaltete sich so, dass es wöchentlich ein Skript zum Herunterladen und Studieren gab, in Anschluss daran war ein Wochentest zu absolvieren, der ursprünglich zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung diente. Wenn Fragen und Unklarheiten aufgetaucht sind, bestand die Möglichkeit mit dem Institut Kontakt aufzunehmen und dies zu klären. Ich war grundsätzlich in der Lage die Unterlagen im Selbststudium durchzuarbeiten und zu erfassen. Direkter Online- oder Präsenzunterricht fand daher nicht statt. Bei der Anmeldung zum Kurs und auch im späteren Verlauf haben aber weder ich noch das Kursinstitut einen solchen in irgendeiner Weise bestätigt. Die Prüfungen habe ich erfolgreich abgelegt.
  14. Die Teilnahme wurde von mir mitdokumentiert, siehe „Dokumentation Bildungskarenz", diese Unterlagen wurden schon übermittelt.
  15. Die Rubrik Unterricht umfasste wie im Punkt 1 schon erwähnt und beschrieben das Studium der Skripten und die Ausarbeitung der Wochentests, mit der Möglichkeit, sich bei Fragen an das Institut zu wenden. Ein Seminar wurde nicht abgehalten.“
  16. Am 19.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, nachdem aufgrund einer Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin die Verhandlung vom 23.07.2025 abberaumt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG im Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.01.2025.Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG im Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.01.
  18. Mit E-Mail vom 27.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie beabsichtige, nach ihrer Elternkarenz in Bildungskarenz zu gehen. Diesem E-Mail hängte sie ein Angebot von XXXX (im Folgenden: XXXX ) vom 29.11.2023 zu den Fernstudiengängen „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie „Dipl. Ernährungstraining, deren Preis jeweils mit € 1.699,00 angegeben war, und einen Ausbildungsplan XXXX für diese Kurse an. Im Angebot ist enthalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen, davon 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen sowie, dass Berichte zu den Lernfortschritten bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle erfolgen.Mit E-Mail vom 27.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie beabsichtige, nach ihrer Elternkarenz in Bildungskarenz zu gehen. Diesem E-Mail hängte sie ein Angebot von römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) vom 29.11.2023 zu den Fernstudiengängen „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie „Dipl. Ernährungstraining, deren Preis jeweils mit € 1.699,00 angegeben war, und einen Ausbildungsplan römisch 40 für diese Kurse an. Im Angebot ist enthalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen, davon 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen sowie, dass Berichte zu den Lernfortschritten bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle erfolgen. Die Beschwerdeführerin buchte bei XXXX anschließend ausweislich der darüber ergangenen Rechnung vom 30.12.2023 den Fernlerngang Dipl. Kräuterpädagogik im Selbststudium mit Studienbeginn am 29.01.2024 (flexibles Ende) zu einem Preis von € 1.415,83 abzüglich 75 % Silvesteraktion im Ausmaß von € 1.061,87 sowie den Fernlerngang „Dipl. Ernährungstraining“ im Selbststudium zu einem Preis von € 1.415,83 abzüglich 75 % Silvesteraktion im Ausmaß von € 1.061,
  19. Zum in der Rechnung vom 30.12.2023 angegebenen Selbststudium ist in der Fußnote 1 weiters angegeben, dass es sich um Fernlerngänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle.Die Beschwerdeführerin buchte bei römisch 40 anschließend ausweislich der darüber ergangenen Rechnung vom 30.12.2023 den Fernlerngang Dipl. Kräuterpädagogik im Selbststudium mit Studienbeginn am 29.01.2024 (flexibles Ende) zu einem Preis von € 1.415,83 abzüglich 75 % Silvesteraktion im Ausmaß von € 1.061,87 sowie den Fernlerngang „Dipl. Ernährungstraining“ im Selbststudium zu einem Preis von € 1.415,83 abzüglich 75 % Silvesteraktion im Ausmaß von € 1.061,
  20. Zum in der Rechnung vom 30.12.2023 angegebenen Selbststudium ist in der Fußnote 1 weiters angegeben, dass es sich um Fernlerngänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle. Dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 11.01.2024 mit Geltendmachung ab 01.02.2024, legte die Beschwerdeführerin als Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche) eine Teilnahmebestätigung von XXXX vom 05.01.2024 bei. Darin sind der Fernlerngang „Dipl. Kräuterpädagogik“ von 01.02.2024 bis 31.07.2024 mit 416 Einheiten, sowie der Fernlerngang „Dipl. Ernährungstraining“ von 01.08.2024 bis 31.01.2025 mit ebenfalls 416 Einheiten angegeben. Ferner ist darin ausgewiesen, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen, davon 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h (sic!) Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen sowie, dass Berichte zu den Lernfortschritten bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle erfolgen.Dem Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 11.01.2024 mit Geltendmachung ab 01.02.2024, legte die Beschwerdeführerin als Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche) eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 05.01.2024 bei. Darin sind der Fernlerngang „Dipl. Kräuterpädagogik“ von 01.02.2024 bis 31.07.2024 mit 416 Einheiten, sowie der Fernlerngang „Dipl. Ernährungstraining“ von 01.08.2024 bis 31.01.2025 mit ebenfalls 416 Einheiten angegeben. Ferner ist darin ausgewiesen, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 16 Stunden betragen, davon 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h (sic!) Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen sowie, dass Berichte zu den Lernfortschritten bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle erfolgen. Die Rechnung vom 30.12.2023 legte die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung nicht vor. Im Zuge der elektronischen Antragstellung nahm die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung, wonach sie Änderungen, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Aus- und Weiterbildung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse, zur Kenntnis. Mit eAMS-Meldung vom 13.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 03.01.2024, wonach die Gemeinde keine staatlichen und privaten Einrichtungen für die Betreuung von Kindern unter 2,5 Jahre zur Verfügung stelle.Mit eAMS-Meldung vom 13.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 03.01.2024, wonach die Gemeinde keine staatlichen und privaten Einrichtungen für die Betreuung von Kindern unter 2,5 Jahre zur Verfügung stelle. Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Mitteilung über ihre Leistung in den nächsten Tagen erhalten werde und übermittelte das AMS im Anhang das Informationsschreiben „Was ist wichtig beim Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld – zu beachten:“. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen dem AMS umgehend zu melden sind, wie z.B: die Beendigung bzw. Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses, der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), ein Krankenstand (Beginn und Ende) (…), jegliche Änderung bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung, etc) und sonstige Änderungen: wie z.B. Adressänderungen, Einkommensänderungen, Pensionsbeantragung, Wochenhilfe usw.. Ab 01.02.2024 bezog die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld im Ausmaß von € 65,20 täglich. In der Zeit von 01.02.2024 bis 31.07.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin den Fernlerngang „Dipl. Kräuterpädagogik“ bei XXXX . Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin gewählt, weil sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit bereits als Imkerin tätig war und sie sich hierfür zusätzliche Kenntnisse aus dem Kurs erhoffte.In der Zeit von 01.02.2024 bis 31.07.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin den Fernlerngang „Dipl. Kräuterpädagogik“ bei römisch 40 . Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin gewählt, weil sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit bereits als Imkerin tätig war und sie sich hierfür zusätzliche Kenntnisse aus dem Kurs erhoffte. Der Ausbildungsplan des Kurses „Dipl. Kräuterpädagogik“ umfasste mehrere Module und wies einen Zeitaufwand von insgesamt 416 Stunden aus. Während des Kurses hatte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit dem Kursinstitut, auch nicht mit Trainern des Instituts. Es gab keine Onlinekurse unter Beteiligung eines Trainers und auch sonst keine „Erklärvideos“. Eine Aufzeichnung der Einloggzeiten der Beschwerdeführerin durch das Kursinstitut erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin lud die für das jeweilige Kursmodul erforderlichen Unterrichtsmaterialien von der Homepage des Kursinstituts herunter und erarbeitete den Unterrichtsstoff im Selbststudium. Weiters lud sie die Wochentest herunter, füllte diese aus und speicherte die ausgefüllten Wochentests am Computer ab. Eine Übermittlung an und Kontrolle der ausgefüllten Wochentests durch das Kursinstitut erfolgte zu keiner Zeit während des Kurses. Die Beschwerdeführerin wandte für das Ausfüllen der Wochentests ca. 1,5 Stunden auf. Für die Erarbeitung des Stoffes sowie die Ausarbeitung der Wochentests wandte die Beschwerdeführerin in den 27 Kurswochen in der Regel fünf Stunden, achtmal sieben Stunden, dreimal neun Stunden und einmal zehn Stunden wöchentlich auf. Zudem führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Lernzeit die Aneignung Lehrunterlagen, Theorie und praktische Übungen durch. Zu Beginn der Ausbildung lag der Fokus noch am Literaturstudium, während im Laufe der Ausbildung die praktischen Übungen überwogen. Für die praktischen Übungen gab es im Ausbildungsplan keine Vorgaben. Die Beschwerdeführerin überlegte sich die praktischen Übungen selbst und führte diese in der Regel im Ausmaß von neun Stunden pro Woche durch. Diese praktischen Übungen umfassten herkömmliche Tätigkeiten wie Bärlauch ernten und verarbeiten oder Kräuter anbauen, ernten und trocknen oder einfrieren, die in gewissem Zusammenhang mit der Ausbildung standen sowie Tätigkeiten, die mit der Ausbildung nicht in Zusammenhang standen, wie Honigschleudern. Die Beschwerdeführerin interpretierte die Erarbeitung von Skripten sowie das Ausfüllen der Wochentest als Unterrichtszeit sowie die Aneignung der Aneignung Lehrunterlagen, Theorie und praktische Übungen als Lernzeit. Die Abschlussprüfung führte die Beschwerdeführerin in Form eines Multiple-Choice Tests durch. Mit Schreiben vom 31.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, eine Teilnahmebestätigung des bisher besuchten Kurses bei XXXX bis spätestens 14.08.2024 unter genauer Angabe der Wochenstunden, welche in einem (live) Online-Kurs im virtuellen Raum erfolgen sowie der Wochenstunden, welche für Lernzeiten aufgewendet worden sind, vorzulegen. Gleichzeitig informierte das AMS die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben, dass falls keine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden könne, eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit des bisher bezogenen Weiterbildungsgeldes eingeleitet werden. Die Beschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung des Kursinstituts vom 01.08.2024 vor sowie die „Dokumentation Bildungskarenz“. Mit Schreiben vom 31.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, eine Teilnahmebestätigung des bisher besuchten Kurses bei römisch 40 bis spätestens 14.08.2024 unter genauer Angabe der Wochenstunden, welche in einem (live) Online-Kurs im virtuellen Raum erfolgen sowie der Wochenstunden, welche für Lernzeiten aufgewendet worden sind, vorzulegen. Gleichzeitig informierte das AMS die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben, dass falls keine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden könne, eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit des bisher bezogenen Weiterbildungsgeldes eingeleitet werden. Die Beschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung des Kursinstituts vom 01.08.2024 vor sowie die „Dokumentation Bildungskarenz“. Die Beschwerdeführerin setzte ihre Weiterbildung im Anschluss bei einem anderen Kursinstitut fort. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18.09.2024, beim AMS am 23.09.2024 eingelangt, Beschwerde erhoben. Das AMS hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Zustellung an einen Ersatzempfänger am 28.02.2025, abgewiesen.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen gegenständlichen Bezug von Weiterbildungsgeld beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 26.02.2025, welcher im Akt einliegt. Die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 20.10.2023, das Angebot von XXXX vom 29.11.2023, die Rechnung betreffend die festgestellten Kurse vom 30.12.2023, die Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 11.01.2024 sowie die dazugehörige Verpflichtungserklärung liegen im Akt ein. Ebenso liegen das Schreiben des AMS vom 31.07.2025 sowie die Teilnahmebestätigung vom 01.08.2024 und die „Dokumentation Bildungskarenz“ im Akt ein.Die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom 20.10.2023, das Angebot von römisch 40 vom 29.11.2023, die Rechnung betreffend die festgestellten Kurse vom 30.12.2023, die Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 11.01.2024 sowie die dazugehörige Verpflichtungserklärung liegen im Akt ein. Ebenso liegen das Schreiben des AMS vom 31.07.2025 sowie die Teilnahmebestätigung vom 01.08.2024 und die „Dokumentation Bildungskarenz“ im Akt ein. Aus dem Angebot vom 29.11.2023 sowie der Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 ist ersichtlich, dass die Kurszeiten der Kursmaßnahme insgesamt 16 Stunden betragen und diese in 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen aufteilen. Soweit in der Teilnahmebestätigung diesbezüglich 13 h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen ausgewiesen sind, dürfte es sich diesbezüglich um einen Schreibfehler handeln, welcher auch vom AMS erkannt wurde und merkte die Vertreterin der belangen Behörde an, dass die Genehmigung des Weiterbildungsgeldes auf Basis der Teilnahmebestätigung in Zusammenschau mit dem Angebot erfolgt ist (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).Aus dem Angebot vom 29.11.2023 sowie der Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 ist ersichtlich, dass die Kurszeiten der Kursmaßnahme insgesamt 16 Stunden betragen und diese in 7h/ Woche Unterricht – Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen aufteilen. Soweit in der Teilnahmebestätigung diesbezüglich 13 h Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen ausgewiesen sind, dürfte es sich diesbezüglich um einen Schreibfehler handeln, welcher auch vom AMS erkannt wurde und merkte die Vertreterin der belangen Behörde an, dass die Genehmigung des Weiterbildungsgeldes auf Basis der Teilnahmebestätigung in Zusammenschau mit dem Angebot erfolgt ist vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Dass die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 30.12.2023 dem AMS nicht vorgelegt hat, beruht auf dem übereinstimmenden Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung und ist aufgrund der im Antrag geforderten Bestätigungen über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin hierzu die Teilnahmebestätigung vom 05.01.2024 dem Antrag beilegte. Im Akt liegen ebenfalls das Schreiben der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin vom 03.01.2024 und das Schreiben des AMS vom 15.01.2024 sowie das Hinweisblatt „Was ist wichtig beim Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld – zu beachten:“ ein. Dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Angebot vom 29.11.2023 zunächst den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ absolviert hat, beruht auf ihren Angaben im Verfahren und ist dies insbesondere am im Akt einliegenden Diplom vom 31.07.2024 ersichtlich. Dass sie den Kurs gewählt hat, weil sie sich für ihre Tätigkeit als Imkerin zusätzliche Informationen erwartete, beruht auf ihren Angaben zu den Beweggründen für die Wahl der Ausbildung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 6). Dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Angebot vom 29.11.2023 zunächst den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ absolviert hat, beruht auf ihren Angaben im Verfahren und ist dies insbesondere am im Akt einliegenden Diplom vom 31.07.2024 ersichtlich. Dass sie den Kurs gewählt hat, weil sie sich für ihre Tätigkeit als Imkerin zusätzliche Informationen erwartete, beruht auf ihren Angaben zu den Beweggründen für die Wahl der Ausbildung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 6). Die Feststellungen zur Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bei der Absolvierung des gegenständlichen Lehrgangs, insbesondere zur Erarbeitung des Lernstoffs, beruhen auf ihren Angaben in der „Dokumentation Bildungskarenz“ in Zusammenschau mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.04.2025 und in der Beschwerdeverhandlung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Bestätigung ihrer Angaben in der Stellungnahme vom 25.04.2025 an, dass es weder Online-Vorträge bzw. Lehrvideos gegeben habe und auch während des gesamten Kurses kein Kontakt mit dem Kursinstitut bzw. mit Trainern bestanden hat (vgl. Verhandlungsschrift S 4). Dass keine Einloggzeiten vom Kursinstitut aufgezeichnet wurden, beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin, dass nur sie eine Dokumentation über ihre Zeiten vorgenommen hat. Ebenso beschrieb sie in der mündlichen Verhandlung ihre Vorgehensweise bei der Absolvierung der Wochentest und ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie diese lediglich am eigenen Computer abgespeichert hat und es zu keiner Kontrolle dieser Wochentest durch das Kursinstitut gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie davon ausgegangen ist, die Wochentest würden im Rahmen der Abschlussprüfung kontrolliert, nicht plausibel, zumal dies eine Übermittlung der Wochentests an das Institut erfordert hätte. Die Feststellung zur für die Wochentests verwendete Zeit beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Einschätzung der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Die Feststellungen zum insgesamten Zeitaufwand beruhen auf der „Dokumentation Bildungskarenz“Die Feststellungen zur Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bei der Absolvierung des gegenständlichen Lehrgangs, insbesondere zur Erarbeitung des Lernstoffs, beruhen auf ihren Angaben in der „Dokumentation Bildungskarenz“ in Zusammenschau mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.04.2025 und in der Beschwerdeverhandlung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Bestätigung ihrer Angaben in der Stellungnahme vom 25.04.2025 an, dass es weder Online-Vorträge bzw. Lehrvideos gegeben habe und auch während des gesamten Kurses kein Kontakt mit dem Kursinstitut bzw. mit Trainern bestanden hat vergleiche Verhandlungsschrift S 4). Dass keine Einloggzeiten vom Kursinstitut aufgezeichnet wurden, beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin, dass nur sie eine Dokumentation über ihre Zeiten vorgenommen hat. Ebenso beschrieb sie in der mündlichen Verhandlung ihre Vorgehensweise bei der Absolvierung der Wochentest und ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie diese lediglich am eigenen Computer abgespeichert hat und es zu keiner Kontrolle dieser Wochentest durch das Kursinstitut gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie davon ausgegangen ist, die Wochentest würden im Rahmen der Abschlussprüfung kontrolliert, nicht plausibel, zumal dies eine Übermittlung der Wochentests an das Institut erfordert hätte. Die Feststellung zur für die Wochentests verwendete Zeit beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Einschätzung der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Die Feststellungen zum insgesamten Zeitaufwand beruhen auf der „Dokumentation Bildungskarenz“ Dass sich die Beschwerdeführerin neben der Erarbeitung des Lehrstoffes den Lehrstoff angeeignet hat, wohl im Sinne einer Festigung der bereits erarbeiteten Lehrunterlagen, und praktische Übungen durchführte, beruht ebenso auf den Angaben in der „Dokumentation Bildungskarenz“ sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass es für die praktischen Übungen keine Vorgaben im Ausbildungsplan gab, erläuterte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass dies für sie unter Lernzeit fiel (vgl. Verhandlungsschrift S. 5: „VR: In dem Ausbildungsplan ist auch enthalten, dass praktische Übungen vorgesehen waren, welche waren dies laut Ausbildungsplan? BF: Laut Ausbildungsplan ist dort nichts Genaueres. Das fiel einfach unter die Zeiten der Lernzeiten. Im Lehrplan an sich war nichts angegeben.“). Dass die praktischen Übungen teils alltägliche Tätigkeiten bzw. nicht mit Kräuterpädagogik im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie „Honigschleudern“ umfassten, beruht auf einer Durchsicht der Angaben in der Dokumentation Bildungskarenz und konnte die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig erklären, inwiefern beispielsweise das für ihre Tätigkeit als Imkerin ohnehin erforderliche Honigschleudern, nunmehr der absolvierten Ausbildung zugerechnet werden könne.Dass sich die Beschwerdeführerin neben der Erarbeitung des Lehrstoffes den Lehrstoff angeeignet hat, wohl im Sinne einer Festigung der bereits erarbeiteten Lehrunterlagen, und praktische Übungen durchführte, beruht ebenso auf den Angaben in der „Dokumentation Bildungskarenz“ sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass es für die praktischen Übungen keine Vorgaben im Ausbildungsplan gab, erläuterte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass dies für sie unter Lernzeit fiel vergleiche Verhandlungsschrift S. 5: „VR: In dem Ausbildungsplan ist auch enthalten, dass praktische Übungen vorgesehen waren, welche waren dies laut Ausbildungsplan? BF: Laut Ausbildungsplan ist dort nichts Genaueres. Das fiel einfach unter die Zeiten der Lernzeiten. Im Lehrplan an sich war nichts angegeben.“). Dass die praktischen Übungen teils alltägliche Tätigkeiten bzw. nicht mit Kräuterpädagogik im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie „Honigschleudern“ umfassten, beruht auf einer Durchsicht der Angaben in der Dokumentation Bildungskarenz und konnte die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig erklären, inwiefern beispielsweise das für ihre Tätigkeit als Imkerin ohnehin erforderliche Honigschleudern, nunmehr der absolvierten Ausbildung zugerechnet werden könne. Die Feststellungen zur von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Interpretation von Unterrichtszeiten und Lernzeiten beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So hat sie die Erarbeitung der Lehrunterlagen als Unterricht gesehen und die Ausbildung dann für sich so interpretiert (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 und S. 10).Die Feststellungen zur von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Interpretation von Unterrichtszeiten und Lernzeiten beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So hat sie die Erarbeitung der Lehrunterlagen als Unterricht gesehen und die Ausbildung dann für sich so interpretiert vergleiche Verhandlungsschrift S. 9 und S. 10).
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  24. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  25. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2024 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 23.09.2024 beim AMS eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 02.12.2024 ab. Die am 28.02.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2024 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 23.09.2024 beim AMS eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 02.12.2024 ab. Die am 28.02.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856).Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2022) Paragraph 56, AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 23.09.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 27.08.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). 3.
  3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […] § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
  1. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015:3.
  2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, idF BGBl. I Nr. 25/2025, legt u.a. fest, dass § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
  3. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. § 26 AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
  4. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  5. Mai 2025 beginnt.Die Bestimmung des Paragraph 26, AlVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, legt u.a. fest, dass Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
  6. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Paragraph 26, AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
  7. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  8. Mai 2025 beginnt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des § 26 AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 vergleiche VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des Paragraph 26, AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart und begann die Bildungsmaßnahme vor dem 31.05.2025 und gilt insofern § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter:Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart und begann die Bildungsmaßnahme vor dem 31.05.2025 und gilt insofern Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter: „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. […]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. […]“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.5.
  2. Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitgeberin Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.01.2025 vereinbarte und aufgrund der Teilnahme an der Kursmaßnahme „Dipl. Kräuterpädagogik“ ab dem 01.02.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 65,20 täglich bezog. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG mit der Arbeitgeberin (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG mit der Arbeitgeberin vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093 mwN.).Schon der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093 mwN.). Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B. Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2024) § 26 AlVG Rz 562).Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B. Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz 562). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erarbeitete die Beschwerdeführerin die einzelnen Module des Fernlehrgangs im Selbststudium, wobei sie sich die Kursunterlagen bloß von der Homepage des Kursinstitut herunterlud. Ein fachlicher Austausch mit dem Kursinstitut bzw. Trainern des Instituts fand dabei nicht statt und lagen sowohl die Dauer der Stoffbearbeitung sowie der Lernfortschritt alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Ausarbeitung der schriftlichen Wochentests forderte lediglich einen geringen Zeitaufwand und wurden diese weder dem Kursinstitut übermittelt noch von diesem sonst wie kontrolliert. Insgesamt gab es während des Kurses keine Form der Interaktion mit dem Kursinstitut – weder über Trainerkontakte, noch über die Kontrolle von Wochentests und erfolgte auch sonst kein Online-Unterricht durch einen Trainer. Aus Sicht des erkennenden Senats lagen beim gegenständlichen Onlinekurs keine Kurszeiten im Sinne von Onlineunterricht durch Trainer vor, sondern handelte es sich bei der gesamten Nutzung des Programms um reine Lernzeiten. Beim gegenständlichen Lehrgang war keine individuelle Betreuung durch Trainer vorgesehen und erfolgte kein Unterricht durch einen solchen. Auch der Lernfortschritt wurde nicht überwacht, zumal weder Einloggzeiten dokumentiert, noch Wochentests überprüft wurden. Im vorliegenden Fall fehlte es – entgegen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Bestätigungen – somit gänzlich an einem seminaristischen Teil im Sinne eines Unterrichts der Weiterbildung. Mangels Onlineunterrichts sowie Feedbacks über den Leistungsfortschritt und handelt es sich gegenständlich um ein reines Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, in der gegenständlich anwendbaren Fassung, daher nicht erfüllt wird. Damit ist auch die Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt.Beim gegenständlichen Lehrgang war keine individuelle Betreuung durch Trainer vorgesehen und erfolgte kein Unterricht durch einen solchen. Auch der Lernfortschritt wurde nicht überwacht, zumal weder Einloggzeiten dokumentiert, noch Wochentests überprüft wurden. Im vorliegenden Fall fehlte es – entgegen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Bestätigungen – somit gänzlich an einem seminaristischen Teil im Sinne eines Unterrichts der Weiterbildung. Mangels Onlineunterrichts sowie Feedbacks über den Leistungsfortschritt und handelt es sich gegenständlich um ein reines Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, in der gegenständlich anwendbaren Fassung, daher nicht erfüllt wird. Damit ist auch die Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.01.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.01.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF zu Recht. 3.5.
  5. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) zu § 25 AlVG Rz 526).Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  7. Lfg 2023) zu Paragraph 25, AlVG Rz 526). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG, in der gegenständlich anwendbaren Fassung, sind § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG, in der gegenständlich anwendbaren Fassung, sind Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt. Das AMS stützt den Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezugs – wenn dies auch erst in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung näher ausgeführt ist – darauf, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass die in der Teilnahmebestätigung bestätigten sieben Wochenstunden Unterricht Lehrzeiten und Überprüfung der Wochentests nicht vorliegen. Sie habe es jedoch unterlassen, dem Arbeitsmarktservice rechtzeitig, um einen eventuellen Übergenuss an Weiterbildungsgeld zu vermeiden, von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Arbeitsmarktservice davon in Kenntnis gesetzt, dass diese vom Kursinstitut ausgefüllte und von ihr vorgelegte Teilnahmebestätigung nicht der Wahrheit entsprach, hätte der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und sohin ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen wird. Darin ist der belangten Behörde zu folgen und kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen nicht näher getreten werden: Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin sowohl ein Angebot als auch eine Teilnahmebestätigung übermittelt, aus denen jeweils hervorgeht, dass sieben Stunden des Kurses in Form von Unterricht – nämlich Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen stattfinden werden. Schon der Umstand, dass die Rechnung des gebuchten Kurses einen günstigeren Kurs als den angebotenen ausweist, der im Rahmen einer Silvesteraktion noch günstiger war, hätte der Beschwerdeführerin bei genauer Durchsicht auffallen müssen und sie in diesem Zusammenhang anhand der Rechnung ersehen können, dass der von ihr gebuchte Kurs nicht dem angebotenen Kurs entsprach und sie vielmehr einen Kurs im Selbststudium gebucht hatte. Auch musste der Beschwerdeführerin nach Kursbeginn bewusst sein, dass der im Angebot bzw. in der Teilnahmebestätigung genannte Unterricht weder in Form von Trainerbegleitung noch einer Auswertung der Wochentests erfolgte, zumal sie – wie sie selbst angibt – keinen Kontakt mit Trainern hatte, die Wochentest dem Kursinstitut nie übermittelte und folglich auch keine Auswertung dieser erfolgte. Diese Umstände hätte die Beschwerdeführerin als Abweichungen von der Teilnahmebestätigung dem AMS melden müssen. Daran ändert auch nichts, dass sie die Aufteilung von Kurszeiten und Lernzeiten wie festgestellt für sich „interpretiert“ hat, zumal bereits dies zeigt, dass kein Kurs, in dem ihr etwas von einem Trainer erklärt worden wäre, stattgefunden hat. Schließlich musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die in der Teilnahmebestätigung angegebenen Zeiten (Kurs – und Lernzeiten) von ihr insgesamt nicht erreicht wurden. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es für die praktischen Übungen keine Vorgaben im Ausbildungsplan gegeben hat, jedoch hat sie für diese einen erheblichen Teil ihrer als Lernzeit titulierten Zeit aufgebracht. Diese – selbst erdachten – praktischen Übungen erschöpften sich teilweise in alltäglichen Tätigkeiten, bei denen bloß ein gewisser Zusammenhang mit der Ausbildung erkennbar ist bzw. standen sie nicht in Zusammenhang mit der Ausbildung. Mögen ihr diese Tätigkeiten aufgrund des erworbenen Hintergrundwissens auch leichter gefallen sein, so kann dies allein nicht als „Lernzeit“ gesehen werden und hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass sie sich mit diesen selbst erdachten praktischen Übungen von der Absolvierung einer Weiterbildung entfernt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass die Angaben in der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Teilnahmebestätigung wesentlich für ihren Leistungsbezug und die darin genannten Rahmenbedingungen – wie etwa die Trainerkommunikation, die Auswertung von Wochentest – insoweit verbindlich waren. Eine Änderung der festgehaltenen Rahmenbedingungen – bzw. das gänzliche Fehlen eines essentiellen Bestandteils der Weiterbildung – hätte die Beschwerdeführer dem AMS melden müssen. Da sie die Wochentests nicht an das Kursinstitut übermittelte, sie darüber hinaus keinerlei Trainerkontakt und sie auch die erforderlichen Zeiten nicht mit der Ausbildung verbracht hatte, hätte sie zudem erkennen müssen, dass ihr Weiterbildungsgeld nicht gebührte. Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne jegliche Form von Feedback können jedenfalls nicht als Kurszeiten gelten (vgl. VwGH 09.04.2025, Ra 2020/08/0024 zum Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistung).Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass die Angaben in der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Teilnahmebestätigung wesentlich für ihren Leistungsbezug und die darin genannten Rahmenbedingungen – wie etwa die Trainerkommunikation, die Auswertung von Wochentest – insoweit verbindlich waren. Eine Änderung der festgehaltenen Rahmenbedingungen – bzw. das gänzliche Fehlen eines essentiellen Bestandteils der Weiterbildung – hätte die Beschwerdeführer dem AMS melden müssen. Da sie die Wochentests nicht an das Kursinstitut übermittelte, sie darüber hinaus keinerlei Trainerkontakt und sie auch die erforderlichen Zeiten nicht mit der Ausbildung verbracht hatte, hätte sie zudem erkennen müssen, dass ihr Weiterbildungsgeld nicht gebührte. Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne jegliche Form von Feedback können jedenfalls nicht als Kurszeiten gelten vergleiche VwGH 09.04.2025, Ra 2020/08/0024 zum Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistung). Im Ergebnis war das Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF iVm § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern.Im Ergebnis war das Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzufordern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen und aktuellen, unter 3.5. zitierten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen und aktuellen, unter 3.5. zitierten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2309783.1.00

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