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{'item': 'W229 2317707-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW229 2317707-1 Spruch, W229 2317707-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 22.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 19.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 22.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 19.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.05.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 18.07.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen würde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
  3. Mit Schreiben vom 22.07.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch, wonach seine Notstandshilfe 18.07.2025 bis 31.08.2025 in der Höhe von € 36,41 tgl. auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.568,62 bemessen werde, von 01.09.2025 bis 04.02.2026 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.568,62 in Höhe von € 36,41 tgl..
  4. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2024, in welcher er ausführte, dass er den Kontrolltermin am 19.05.2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können, da er einen kieferorthopädischen Behandlungstermin gehabt habe, welchen er dem AMS im Vorfeld schriftlich angekündigt habe. Am 18.07.2025 sei die persönliche Wiedermeldung (nach 60 Tagen, somit innerhalb der 62-Tage-Frist) erfolgt und habe er eine am 19.05.2025 ausgestellte ärztliche Entschuldigung vorgelegt, welche von einer AMS-Mitarbeiterin kopiert worden sei. Der Bescheid behaupte wahrheitswidrig, es läge kein triftiger Grund vor. Weiters tätigte er Ausführungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und begehrt er die Aufhebung des Bescheides.
  5. Mit Schreiben vom 23.07.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch, wonach seine Notstandshilfe von 01.09.2025 bis 31.10.2025 in der Höhe von € 36,41 tgl. auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.568,62 bemessen werde, von 01.11.2025 bis 04.02.2026 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.568,62 in Höhe von € 36,41 tgl..
  6. Mit Schreiben vom 24.07.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er sich insbesondere gegen eine zwischenzeitlich ergangene Leistungsmitteilungen vom 23.07.2024 verwehrt.
  7. Mit eAMS Nachricht vom 28.07.2025 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er - wie er dem Bescheid vom 22.07.2025 und der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 22.07.2025 entnehmen könne – von 19.
  8. bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe, ab 18.07.2025 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 36,41 erhalte.
  9. Mit eAMS Meldung vom selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, einen Widerspruch zwischen den Angaben in den beiden Leistungsmitteilungen und der E-Mail des AMS zu sehen.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.07.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Bescheinigung betreffend die Behandlung am 19.05.2025 von 10:30 Uhr bis 11:20 Uhr in einer Zahnarztpraxies die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 19.05.2025 um 09:30 Uhr nicht rechtfertigen könne. Im Hinblick darauf, dass die Behandlung 50 Minuten gedauert habe, wäre es jedenfalls zumutbar und daher vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, entweder vor oder nach dem Arzttermin innerhalb der Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr in der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten persönlich vorzusprechen. Das Versäumen der vereinbarten Uhrzeit zur Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins wäre nicht sanktioniert worden, wenn er noch am selben Tag zur regionalen Geschäftsstelle gekommen wäre. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 19.05.2025 kein triftiger Grund vorgelegen sei, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige und er erst am 18.07.2025 wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe, gebühre gemäß § 38 iVm. § 49 AlVG für die Zeit vom 19.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe. Eine Anhörung des Regionalbeirates sei im gegenständlichen Verfahren erfolgt.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.07.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Bescheinigung betreffend die Behandlung am 19.05.2025 von 10:30 Uhr bis 11:20 Uhr in einer Zahnarztpraxies die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 19.05.2025 um 09:30 Uhr nicht rechtfertigen könne. Im Hinblick darauf, dass die Behandlung 50 Minuten gedauert habe, wäre es jedenfalls zumutbar und daher vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, entweder vor oder nach dem Arzttermin innerhalb der Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr in der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten persönlich vorzusprechen. Das Versäumen der vereinbarten Uhrzeit zur Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins wäre nicht sanktioniert worden, wenn er noch am selben Tag zur regionalen Geschäftsstelle gekommen wäre. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 19.05.2025 kein triftiger Grund vorgelegen sei, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige und er erst am 18.07.2025 wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe, gebühre gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom 19.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe. Eine Anhörung des Regionalbeirates sei im gegenständlichen Verfahren erfolgt. Hinsichtlich der „ergänzenden Beschwerde" vom 25.07.2025 wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.07.2025 lediglich um eine Mitteilung über den Leistungsanspruch und um keinen Bescheid im Sinne des § 58 AVG handelt. Eine Beschwerde könne nur gegen einen Bescheid eingereicht werden. In den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 22.07.2025 und vom 23.07.2025 sei korrekt angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.568,62 in Summe für den Zeitraum vom 18.07.2025 bis (voraussichtlich) 04.02.2026 einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 36,41 habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass er gemäß § 38 iVm § 49 AlVG für die Zeit vom 19.05.2025 bis 17.07.2025 (60 Tage) keine Notstandshilfe erhalte. Die Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 22.07.2025 und vom 23.07.2025 dienten lediglich dazu, ihn über die voraussichtliche Dauer und Höhe seines Leistungsanspruches nach dem Sanktionszeitraum (ab 18.07.2025) zu informieren. Mit den Mitteilungen über den Leistungsanspruch wurde keine Verlängerung des Sanktionszeitraumes im Ausmaß von 105 Tagen bewirkt und liege eine solche auch nicht vor. Hinsichtlich der „ergänzenden Beschwerde" vom 25.07.2025 wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.07.2025 lediglich um eine Mitteilung über den Leistungsanspruch und um keinen Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG handelt. Eine Beschwerde könne nur gegen einen Bescheid eingereicht werden. In den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 22.07.2025 und vom 23.07.2025 sei korrekt angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.568,62 in Summe für den Zeitraum vom 18.07.2025 bis (voraussichtlich) 04.02.2026 einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 36,41 habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom 19.05.2025 bis 17.07.2025 (60 Tage) keine Notstandshilfe erhalte. Die Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 22.07.2025 und vom 23.07.2025 dienten lediglich dazu, ihn über die voraussichtliche Dauer und Höhe seines Leistungsanspruches nach dem Sanktionszeitraum (ab 18.07.2025) zu informieren. Mit den Mitteilungen über den Leistungsanspruch wurde keine Verlängerung des Sanktionszeitraumes im Ausmaß von 105 Tagen bewirkt und liege eine solche auch nicht vor. In Anbetracht der nun bereits in der Sache selbst ergangenen Entscheidung müsse auf sein Vorbringen zum mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht weiter eingegangen werden.
  12. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 31.07.2025 eine Stellungnahme und einen Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 30.07.2025 und 22.07.
  13. Darin führt er insbesondere aus, dass es ihm aufgrund unvorhersehbarer Wartezeiten und einer Nachbesprechung bei der Kieferorthopädin sowie dem persönlichen Befinden nach dem Termin nicht mehr möglich gewesen sei, den Termin am 19.05.2025 wahrzunehmen.
  14. Mit eAMS Nachricht vom 13.08.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass die Stellungnahme vom 31.07.2025 als Vorlageantrag zu werten sei.
  15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2025 einlangend vorgelegt.
  16. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2025 einlangend vorgelegt.
  17. Am 21.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitetes sowie ein vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes als Beschwerde bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er erneut Ausführungen zur Verletzung des § 49 Abs. 2 AlVG aufgrund des Vorliegens eines triftigen Grundes wegen eines Arzttermins tätigte. Weiters beantragte er eine schriftliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage und verzichtete auf eine mündliche Verhandlung.
  18. Am 21.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitetes sowie ein vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes als Beschwerde bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er erneut Ausführungen zur Verletzung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG aufgrund des Vorliegens eines triftigen Grundes wegen eines Arzttermins tätigte. Weiters beantragte er eine schriftliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage und verzichtete auf eine mündliche Verhandlung.
  19. Von 26.11.2025 bis 28.11.2025 langten drei E-Mails des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. Am 01.12.2025 langte eine ergänzende Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2025 ein, in welcher der Beschwerdeführer Ausführungen zu Ereignissen im Zusammenhang mit dem AMS, welche sich vor bzw. nach dem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum ereigneten tätigt und der ein Konvolut an Unterlagen beigelegt war.
  21. Am 01.12., 02.
  22. und 03.12.2025 langten weitere E-Mails des Beschwerdeführers samt Anhängen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  23. Die für den 09.12.2025 vereinbarte Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer ohne nicht wahr.
  24. Am 10.12.2025 und 20.01.2026 langten weitere E-Mails des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  25. Am 26.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
  26. Am 28.01.2026 sowie am 30.01.2026 langten weitere E-Mails des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.06.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 29.01.2025 in Form von Notstandshilfe. Am 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto ein Kontrollmeldetermin für Montag, den 19.05.2025 um 09:30 Uhr beim AMS St. Pölten vorgeschrieben. Das Schreiben enthielt einen Hinweis über die Rechtsfolgen bei Versäumung dieses Termins. Laut dem Sendeprotokoll hat der Beschwerdeführer diese Nachricht am 30.04.2025 empfangen und am 01.05.2025 gelesen. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 2023 in kieferorthopädischer Behandlung und trägt eine festsitzende Zahnspange. In der Woche vor dem 19.05.2025 löste sich eine Befestigung bei der Zahnspange. Der Beschwerdeführer hatte keine Schmerzen, wollte die gelöste Adjustierung jedoch zur Gewährung des Behandlungserfolges, rasch wieder befestigt haben und erbat bei seiner Kieferorthopädin kurzfristig einen Behandlungstermin. Der frühestmögliche Termin fiel auf den 19.05.2025 Der Beschwerdeführer informierte das AMS nicht unmittelbar nach Vereinbarung des Termins mit der Kieferorthopädin von der Terminkollision. Erst am Sonntag, dem 18.05.2025, übermittelte der Beschwerdeführer an das AMS eine eAMS Meldung mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich musste kurzfristig einen Termin bei meiner Kieferorthopädin verschieben, und der frühestmögliche Ersatztermin fiel auf den
  29. Daher kann ich heute leider erst ab ca. 13:00 Uhr bei Ihnen sein. Bitte lassen Sie mich wissen, ob dies möglich ist. Falls nicht, bitte ich um einen neuen Terminvorschlag. Vielen Dank für Ihr Verständnis! […]“ Das AMS sendete dem Beschwerdeführer daraufhin weder eine Absage des Termins noch eine Terminverschiebung. Am 20.05.2025 teilte das AMS dem Beschwerdeführer via eAMS mit, dass es sich bei dem Termin am 19.05.2025 um einen Kontrollmeldetermin gehandelte hat. Das AMS wies in dem Schreiben darauf hin, dass man vorsorglich abgemeldet wird, wenn man einen solchen verpasst. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hingewiesen, bei seiner persönlichen Wiederanmeldung die ärztliche Bestätigung vorzulegen sowie darüber informiert, dass vom Erstservice ein neuer Termin für ihn gebucht werde. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer keinen weiteren Termin zugewiesen. Ebenfalls via eAMS übermittelt wurde ihm das AMS ein Schreiben vom 20.05.
  30. Dieses wurde am 21.05.2025 vom Beschwerdeführer empfangen und am 26.05.2025 von ihm gelesen. In diesem Schreiben wurde ihm die Einstellung des Leistungsbezuges ab 19.05.2025 wegen der Versäumung eines Kontrollmeldetermins mitgeteilt und enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: „Eine Weitergewährung Ihres Leistungsanspruchs kann erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen. Eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über Ihr eAMS-Konto reicht als Wiedermeldung für eine Weitergewährung Ihrer Leistung bzw. zur Fortsetzung der Vormerkung zur Arbeitssuche nicht aus. Sie werden daher ersucht, unverzüglich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.“ Am 26.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Bestätigung einer Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde über seine Behandlung am 19.05.2025 in der Zeit von 10:30 bis 11:20 Uhr. Daraufhin teilte das AMS dem Beschwerdeführer am 26.06.2025 via eAMS erneut mit, dass eine Weitergewährung der Leistung erst nach persönlicher Wiedermeldung erfolgen kann. Er wurde darin erneut ersucht, unverzüglich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 26.06.2026 um 10:01 Uhr empfangen und am selben Tag um 10:28 Uhr gelesen. Am 17.07.2025 teilte der Beschwerdeführer via eAMS mit, am 18.07.2025 beim AMS persönlich vorzusprechen. Erstmals am 18.07.2025 sprach der Beschwerdeführer nach der Terminversäumnis beim AMS persönlich vor und wurde mit ihm eine Niederschrift betreffend Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 19.05.2025 aufgenommen.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugsverlauf vom 14.08.
  32. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 30.04.2025 sowie das dazugehörige Sendeprotokoll liegen im Akt ein. Die Feststellungen zur kieferorthopädischen Behandlung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gab der Beschwerdeführer den Grund für die kurzfristige Terminvereinbarung bei der Kieferorthopädin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft bekannt. Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS beruhen auf den im Akt einliegenden eAMS Nachrichten bzw. Gesprächsnotizen vom 18.05., 20.
  33. 26.06., 17.
  34. und 18.07 und ergibt sich darin keine neuerliche Terminvorschreibung. Ebenso liegt die Bestätigung einer Fachärztin für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde vom 19.05.2025 im Akt ein. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem 18.07.2024 beim AMS persönlich wiedergemeldet hätte, ist weder hervorgekommen, noch wurde dies behauptet. Die Wiedermeldung ist in der Gesprächsnotiz vom 18.07.2025 vermerkt und auch mit der Niederschrift vom selben Tag dokumentiert.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  37. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  38. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 47.

(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.4. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.4.1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).3.4.1. Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183). Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).Da ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt vergleiche VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). 3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Vorschreibung seines Kontrollmeldetermins über sein eAMS Konto übermittelt und von ihm am 01.05.2025 gelesen. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und wurden die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Vorschreibung seines Kontrollmeldetermins über sein eAMS Konto übermittelt und von ihm am 01.05.2025 gelesen. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und wurden die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. 3.4.3. Der Beschwerdeführer hat dem AMS erst am Sonntag, dem 18.05.2025, mitgeteilt, dass er am 19.05.2025 einen Termin bei einer Kieferorthopädin habe und deshalb nicht zum vereinbarten Termin kommen könne. Vom AMS wurde der Termin vom 19.05.2025 weder verschoben noch abgesagt, weshalb der Kontrollmeldetermin nach wie vor vorgeschrieben war. 3.4.4. Unstrittig hat der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.05.2025 nicht wahrgenommen und – trotz mehrmaliger Hinweise des AMS auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache zur Weitergewährung der Leistung – erst am 18.07.2025 wieder beim AMS persönlich vorgesprochen. 3.4.5. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin – wovon er ausgeht – aus einem triftigen Grund versäumt hat: 3.4.5.1. Zur Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes wird im Schrifttum folgendes ausgeführt: Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des StrukturanpassungsG 1996 14 als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst im Rechtsmittel gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.
  1. at)Rz 10 ff).3.4.5.1. Zur Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes wird im Schrifttum folgendes ausgeführt: Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des StrukturanpassungsG 1996 14 als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst im Rechtsmittel gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.
  2. at)Rz 10 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). 3.4.5.2. Zunächst kann der Argumentation des AMS, dass insofern kein triftiger Grund vorlag, als der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin vor oder nach der ärztlichen Behandlung hätte wahrnehmen können, nicht gefolgt werden, da dies ein Abgehen vom ursprünglich zeitlich festgesetzten Termin voraussetzen würde, was wiederum dazu führt, dass ein triftiger Grund nicht geprüft werden müsste. Wie dargelegt, hat die Prüfung, ob ein triftiger Grund vorliegt, einzelfallbezogen zu erfolgen und ist ein solcher als gegeben anzunehmen, wenn er den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder er die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar macht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der eAMS-Nachricht von Sonntag, dem 18.05.2025, bekannt gegeben, dass er kurzfristig einen Termin bei seiner Kieferorthopädin verschieben musste, und bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, dass es sich beim dem Arzttermin am 19.05.2025 um einen unaufschiebbaren Termin bei einer Kieferorthopädin gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung gibt er zum Grund für den kurzfristig notwendigen Kieferorthopädietermin an, dass sich bei seiner festsitzenden Zahnspange eine Befestigung gelockert hatte. Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angibt, keine Schmerzen gehabt zu haben, so kann einem kieferorthopädischen Termin, der dazu dient eine gelockerte Befestigung zu fixieren, die von ihm gesehene Dringlichkeit nicht von vornherein abgesprochen werden. So ist selbst ohne Schmerzen die Sorge, dass sich durch die bereits gelockerte Befestigung weitere Teile lockern bzw. es zu einer Verschiebung kommen kann, nachvollziehbar und ist zudem in der Regel die Nahrungsaufnahme mit gelockerten Teilen einer festsitzenden Zahnspange zumindest unangenehm bzw. erschwert, so dass der Termin bei der Kieferorthopädin – wenn auch keine akute Erkrankung vorlag – doch als dringender unaufschiebbarer persönlicher Termin zu sehen ist. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Anhörung des Regionalbeirats ist im Hinblick auf die vom AMS gewählte Vorgehensweise zunächst auf § 76 AlVG zu verweisen, wonach der Regionalbeirat unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, dass bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann. Schließlich kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat – ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte (vgl. zur Anhörung des Regionalbeirats VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Anhörung des Regionalbeirats ist im Hinblick auf die vom AMS gewählte Vorgehensweise zunächst auf Paragraph 76, AlVG zu verweisen, wonach der Regionalbeirat unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, dass bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann. Schließlich kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat – ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte vergleiche zur Anhörung des Regionalbeirats VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.4.6. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer somit das Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgreich ins Treffen führen konnte, ist hinsichtlich der erfolgten persönlichen Wiedermeldung erst am 18.07.2025 in einem weiteren Schritt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG zu verweisen:3.4.6. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer somit das Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgreich ins Treffen führen konnte, ist hinsichtlich der erfolgten persönlichen Wiedermeldung erst am 18.07.2025 in einem weiteren Schritt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 49, AlVG zu verweisen: 3.4.6.1. Demnach darf ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrolltermins besteht daher die Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden. Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (vgl. zuletzt VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132 mHa VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.09.2007, 2006/08/0272 ).3.4.6.1. Demnach darf ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrolltermins besteht daher die Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden. Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein vergleiche zuletzt VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132 mHa VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.09.2007, 2006/08/0272 ). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers er habe sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes für ein Kontrollmeldeversäumnis innerhalb von 62 Tagen persönlich wieder zu melden, ohne Konsequenzen hinsichtlich des Leistungsanspruches zu erfahren, kann vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu § 49 AlVG nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte er mangels Vorschreibung eines weiteren Kontrollmeldetermins seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgte, persönlich melden müssen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers er habe sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes für ein Kontrollmeldeversäumnis innerhalb von 62 Tagen persönlich wieder zu melden, ohne Konsequenzen hinsichtlich des Leistungsanspruches zu erfahren, kann vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu Paragraph 49, AlVG nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte er mangels Vorschreibung eines weiteren Kontrollmeldetermins seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgte, persönlich melden müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach erfolgter Versäumnis des Kontrollmeldetermins am 19.05.2025 bereits mit Schreiben vom 20.05.2025 auf die erfolgte Einstellung des Leistungsbezuges und die notwendige unverzügliche persönliche Wiedermeldung hingewiesen worden ist. Diesen Hinweis hat das AMS im Juni 2025 wiederholt. Diesen Aufforderungen kam er jedoch nicht nach und sprach erst am 18.07.2025 beim AMS persönlich vor. 3.4.6.2. Ein Kontrollmeldetermin dient der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS. Es ist dessen persönliches Erscheinen erforderlich. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer (vgl. näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132).3.4.6.2. Ein Kontrollmeldetermin dient der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS. Es ist dessen persönliches Erscheinen erforderlich. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer vergleiche näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132). Im vorliegenden Fall fiel der vom Beschwerdeführer – aus triftigem Grund – versäumte Kontrollmeldetermin vom 19.05.2025 in die 21. Kalenderwoche des Jahres 2025. Der Beschwerdeführer hatte sich spätestens in der 22. Kalenderwoche erneut beim AMS während der Öffnungszeiten zu melden. Letzter möglicher Tag der rechtzeitigen Meldung war daher der Freitag dieser Woche, somit der 30.05.2025. Somit ist ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust nach § 49 Abs. 2 erster Satz AlVG eingetreten. Mit der neuerlichen Vorsprache beim AMS, somit mit 18.07.2025, stand dem Mitbeteiligten erneut Notstandshilfe zu.Somit ist ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust nach Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz AlVG eingetreten. Mit der neuerlichen Vorsprache beim AMS, somit mit 18.07.2025, stand dem Mitbeteiligten erneut Notstandshilfe zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids vom 22.07.2025. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben die Leistungsmitteilungen vom 23.07.2025 thematisiert, wird – wie bereits vom AMS dargelegt – darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungsmitteilungen vom 23.07.2024 nicht um Bescheide handelt und sich aus einer Zusammenschau dieser Mitteilungen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zudem eine Leistungsgewährung von 18.07.2025 bis (voraussichtlich) 04.02.2026 ergibt. 3.7. Zu den seit Erhebung der Beschwerde getätigten weiteren Eingaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese via E-Mail eingebracht worden sind (vgl zur Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail VwGH vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 sowie VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN, worin der Verwaltungsgerichtshof festhält, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt). Zudem betreffen diese Vorkommnisse, wie beispielsweise die Nichtaufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm, welche mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in Zusammenhang stehen.3.7. Zu den seit Erhebung der Beschwerde getätigten weiteren Eingaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese via E-Mail eingebracht worden sind vergleiche zur Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail VwGH vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 sowie VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN, worin der Verwaltungsgerichtshof festhält, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt). Zudem betreffen diese Vorkommnisse, wie beispielsweise die Nichtaufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm, welche mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in Zusammenhang stehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2317707.1.00

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