GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 60 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., und Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 1 und § 3 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) wurde ausgesprochen, dass der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026, wurde der Antrag des BF auf Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) wurde ausgesprochen, dass der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen.
G 1997.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige BF stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG 1997. Nachdem den gesetzlichen Vertretern des BF, seinen Eltern, mit Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 03.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie festgestellt wurde, ist dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. XXXX ,
G 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt worden.
G 1997 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nachdem den gesetzlichen Vertretern des BF, seinen Eltern, mit Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 03.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie festgestellt wurde, ist dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt worden.
Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. XXXX , erkannte dieses dem BF den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl. XXXX , mit einer Maßgabe (hinsichtlich § 57 AsylG) als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. römisch 40 , erkannte dieses dem BF den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , mit einer Maßgabe (hinsichtlich Paragraph 57, AsylG) als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 17.10.2019 erließ das BFA gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot. Am 18.10.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Am 30.10.2019 erfolgte seine Abschiebung in die Russische Föderation. Im März 2023 reiste der BF erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten. Nach seiner Festnahme wurde ein gelinderes Mittel angeordnet, dem sich der BF jedoch entzog. Am 26.06.2024 wurde der BF neuerlich festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 28.06.2024 erfolgte seine Entlassung. Am 27.06.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024
G als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2025 in Rechtskraft. Am 21.05.2025 erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation.Am 26.06.2024 wurde der BF neuerlich festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 28.06.2024 erfolgte seine Entlassung. Am 27.06.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2025 in Rechtskraft. Am 21.05.2025 erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und verfügt über 6 strafgerichtliche Verurteilungen. Die letzte Verurteilung des BF stammt vom 06.05.2025, rechtskräftig am 10.05.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Zum Spruchteil A 3.
4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.3.2.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:Artikel 25, des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet: „
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FrPolG 2005 ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt
PolG 2005 auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 legcit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (vgl. VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
PolG 2005 vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FrPolG 2005 ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt
Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 legcit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vergleiche VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016 wurde gegen den BF ua. (nach Ausspruch der Aberkennung des Status des Asylberechtigten) eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung mehrjährig nicht nach. Mit Bescheid vom 17.10.2019 wurden gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 18.10.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet und erfolgte am 30.10.2019 seine Abschiebung in die Russische Föderation. Die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG – hat sohin mit Ablauf dieses Tages (30.10.2019) zu laufen begonnen. Die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG – hat sohin mit Ablauf dieses Tages (30.10.2019) zu laufen begonnen. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine
PolG 2005 festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine
Paragraph 55, FrPolG 2005 festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121). Der BF hatte sohin mehrjährig die Möglichkeit seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen (Rechtskraft des Bescheides vom 22.04.2016 am 24.01.2017). Dieser Verpflichtung ist der BF zu keinem Zeitpunkt nachgekommen, weshalb am 17.10.2019 neuerlich eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen, der BF am 18.10.2019 in Schubhaft genommen und er schlussendlich am 30.10.2019 abgeschoben wurde. Die erste Voraussetzung der Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbot, nämlich die fristgerechte Ausreise, ist daher bereits nicht erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF auch nicht mehr als die Hälfte des erlassenen Einreiseverbots, das wären 5 Jahre, im Ausland verbracht hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots liegen nicht vor. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. 3.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.4.2. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage geklärt und war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner weiteren Klärung auszugehen. Es war bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, sondern in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2129965.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.