Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 28. September 2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft den Antrag auf Informationszugang an die belangte Behörde „zu den Verfahren XXXX “ stellen und „alle schriftlichen Unterlagen, Dokumente, Akteneinsicht“ betreffend die genannte Liegenschaft fordern würden, „und zu den falschen Urkunden XXXX vom 14.1.2019, XXXX vom 14.1.2020“.Mit Eingabe vom 28. September 2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft den Antrag auf Informationszugang an die belangte Behörde „zu den Verfahren römisch 40 “ stellen und „alle schriftlichen Unterlagen, Dokumente, Akteneinsicht“ betreffend die genannte Liegenschaft fordern würden, „und zu den falschen Urkunden römisch 40 vom 14.1.2019, römisch 40 vom 14.1.2020“. Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mit, dass die begehrten Informationen die Gerichtsbarkeit an sich betreffen würden und daher vom IFG nicht erfasst seien. Zudem würden sie über die Informationen ohnehin durch Zustellung der entsprechenden Beschlüsse bzw. Einsichtnahme(möglichkeit) in die betreffenden Akten verfügen. Daraufhin erging seitens der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 23. Oktober 2025 an die belangte Behörde, in welchem die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG verlangt wurde. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.Daraufhin erging seitens der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 23. Oktober 2025 an die belangte Behörde, in welchem die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 11, IFG verlangt wurde. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 28. September 2025 bzw. 13. Oktober 2025 gemäß § 11 Abs 1 IFG iVm Art 22a Abs 2 B-VG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs – aus, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG nur gegenüber Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn bestehe, und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese Wertung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der monokratischen Justizverwaltung Informationen über die richterliche Tätigkeit als solche verlange. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall ein Informationszugang nicht zu gewähren. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer ohnehin über die begehrten Informationen, sei es durch Zustellung der entsprechenden Beschlüsse oder die (Möglichkeit der) Einsichtnahme in die betreffenden Verfahrensakten. Die von den Beschwerdeführern genannten „VKS-Urkunden“ würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 28. September 2025 bzw. 13. Oktober 2025 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG in Verbindung mit Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs – aus, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nur gegenüber Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn bestehe, und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese Wertung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der monokratischen Justizverwaltung Informationen über die richterliche Tätigkeit als solche verlange. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall ein Informationszugang nicht zu gewähren. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer ohnehin über die begehrten Informationen, sei es durch Zustellung der entsprechenden Beschlüsse oder die (Möglichkeit der) Einsichtnahme in die betreffenden Verfahrensakten. Die von den Beschwerdeführern genannten „VKS-Urkunden“ würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Betreff „Rechtswidriges Schreiben Bescheid (…) 201 Jv 368/25v vom 31. Oktober 2025“, unterzeichnet von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer, wobei im Briefkopf auch XXXX und XXXX („vertreten“ durch den Zweitbeschwerdeführer) genannt werden. Darin wird eingangs ausgeführt, dass die belangte Behörde der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht sinnerfassend lesen könne. Offizialdelikte (nach § 224a StGB) müssten in Österreich von Amts wegen verfolgt werden. Unter „Begründung“ wird – soweit fassbar – ausgeführt, dass näher bezeichnete Personen bzw. Rechtsträger eine falsche Urkunde mit Vorsatz in den Rechtsverkehr gebracht hätten. Die Beschwerdeführer könnten ihre in ihrem Eigentum stehende näher bezeichnete Liegenschaft seit Jahren nicht mehr nutzen, was in näher bezeichneten „falschen Urkunden“ detailliert beschrieben sei. Die belangte Behörde verweigere den Beschwerdeführern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 11 IFG auf Aushändigung aller schriftlichen Unterlagen zu näher bezeichneten falschen Urkunden. Die belangte Behörde begehe seit Jahren Amtsmissbrauch und habe die Beschwerdeführer in näher bezeichneten Grundrechten verletzt. Die Beschwerdeführer würden (offenbar gemeint: betreffend ihre Liegenschaft) „Schadenersatz, die sofortige Räumung, Wiederherstellung des Eigentumes“ fordern. Der Beschwerde beigelegt waren (neben dem Antrag vom 23. Oktober 2025 auf Ausstellung eines Bescheides) eine Erklärung von XXXX vom 23. Dezember 2018.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Betreff „Rechtswidriges Schreiben Bescheid (…) 201 Jv 368/25v vom 31. Oktober 2025“, unterzeichnet von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer, wobei im Briefkopf auch römisch 40 und römisch 40 („vertreten“ durch den Zweitbeschwerdeführer) genannt werden. Darin wird eingangs ausgeführt, dass die belangte Behörde der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht sinnerfassend lesen könne. Offizialdelikte (nach Paragraph 224 a, StGB) müssten in Österreich von Amts wegen verfolgt werden. Unter „Begründung“ wird – soweit fassbar – ausgeführt, dass näher bezeichnete Personen bzw. Rechtsträger eine falsche Urkunde mit Vorsatz in den Rechtsverkehr gebracht hätten. Die Beschwerdeführer könnten ihre in ihrem Eigentum stehende näher bezeichnete Liegenschaft seit Jahren nicht mehr nutzen, was in näher bezeichneten „falschen Urkunden“ detailliert beschrieben sei. Die belangte Behörde verweigere den Beschwerdeführern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Paragraph 11, IFG auf Aushändigung aller schriftlichen Unterlagen zu näher bezeichneten falschen Urkunden. Die belangte Behörde begehe seit Jahren Amtsmissbrauch und habe die Beschwerdeführer in näher bezeichneten Grundrechten verletzt. Die Beschwerdeführer würden (offenbar gemeint: betreffend ihre Liegenschaft) „Schadenersatz, die sofortige Räumung, Wiederherstellung des Eigentumes“ fordern. Der Beschwerde beigelegt waren (neben dem Antrag vom 23. Oktober 2025 auf Ausstellung eines Bescheides) eine Erklärung von römisch 40 vom 23. Dezember 2018. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Gericht erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Februar 2026 den Auftrag, die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, andernfalls sie gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Die Beschwerde erweise sich im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG als mangelhaft, weil die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren nicht konkret angeführt worden seien. Zudem seien im Hinblick auf XXXX und XXXX keine von diesen unterfertigten Vollmachten vorgelegt worden.Das Gericht erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Februar 2026 den Auftrag, die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, andernfalls sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste. Die Beschwerde erweise sich im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG als mangelhaft, weil die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren nicht konkret angeführt worden seien. Zudem seien im Hinblick auf römisch 40 und römisch 40 keine von diesen unterfertigten Vollmachten vorgelegt worden. Am 26. Februar 2026 langte eine Antwort der Beschwerdeführer ein. Darin wird im Wesentlichen und soweit überhaupt verständlich das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt. Unter einem wurde ein Schreiben von XXXX vom 18. Mai 2021 („Generalvollmacht“) vorgelegt. Am 26. Februar 2026 langte eine Antwort der Beschwerdeführer ein. Darin wird im Wesentlichen und soweit überhaupt verständlich das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt. Unter einem wurde ein Schreiben von römisch 40 vom 18. Mai 2021 („Generalvollmacht“) vorgelegt. II. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: zu Spruchpunkt A) I. zu Spruchpunkt A) römisch eins. Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Zwar wurde die Ansicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG, „wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten“ (VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066). Dennoch darf sich die Beschwerde nicht auf inhaltsleere Floskeln beschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 24, mit Verweisen auf Deibl, ZVG 2015, 404; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Leeb/Zeinhofer, Verfahren 50). Zwar wurde die Ansicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG, „wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten“ (VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066). Dennoch darf sich die Beschwerde nicht auf inhaltsleere Floskeln beschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 24, mit Verweisen auf Deibl, ZVG 2015, 404; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 9, Rz 7; Leeb/Zeinhofer, Verfahren 50). Es genügt nach ständiger Rechtsprechung (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 27), wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7. 11. 2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28. 4. 2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193; 26. 1. 1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0037; Ra 2022/04/0152; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vgl auch schon VwGH 23. 5. 2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995).Es genügt nach ständiger Rechtsprechung (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 27), wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7. 11. 2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28. 4. 2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193; 26. 1. 1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0037; Ra 2022/04/0152; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 9, Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vergleiche auch schon VwGH 23. 5. 2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380 aus 1978,; 11.597 aus 1988,; 14.105 aus 1995,). Das Gesetz verlangt somit eine – laienhafte (vgl Schmied/Schweiger, Verfahren 50
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2329565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.