RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW263 2335057-1 Spruch, W263 2335057-1/5EW263 2335057-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 24.09.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse für den potentiellen Dienstgeber „ XXXX “ nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 24.09.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse für den potentiellen Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 24.09.2025 dem AMS nachweislich nicht zur Arbeitssuche zur Verfügung gestanden habe. Er sei in der Zeit vom 22.09.2025 bis 24.09.2025 vom AMS abgemeldet gewesen. Wer sich vom AMS abmelde, erhalte für diesen Zeitraum keine Leistungen und müsse daher auch keine Termine wahrnehmen. Da er nachweislich am 24.09.2025 abgemeldet gewesen sei, könne auch keine Sperre seitens des AMS ausgesprochen werden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die vom AMS am 15.10.2025 verfasste Niederschrift nicht unterschrieben zu haben; diese habe für ihn keine Bedeutung.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte spätestens am 23.12.2025 (fristgerecht) einen Vorlageantrag. Er verzichtete darin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ein persönliches Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS verzichtete ebenfalls auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in der XXXX in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in der römisch 40 in römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer war in den Jahren von 2005 – 2010 als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ bei der XXXX an der Kassa und in der Regalbetreuung sowie nach einer internen Weiterbildung als Marktmanager-Stellvertreter vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Folge war er in den Jahren 2011 – 2016 als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ bei der XXXX in den Bereichen Kundenservice und Beschwerdemanagement, Getränkeabteilung, Trockensortiment, Tiefkühl- und Mopro-Waren, Lager und Warenübernahme tätig. In der Folge arbeitete er in den Jahren 2017 – 2024 geringfügig als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ zuerst bei der XXXX und dann bei der XXXX . Im Jahr 2024 war er kurz bei XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war in den Jahren von 2005 – 2010 als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ bei der römisch 40 an der Kassa und in der Regalbetreuung sowie nach einer internen Weiterbildung als Marktmanager-Stellvertreter vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Folge war er in den Jahren 2011 – 2016 als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ bei der römisch 40 in den Bereichen Kundenservice und Beschwerdemanagement, Getränkeabteilung, Trockensortiment, Tiefkühl- und Mopro-Waren, Lager und Warenübernahme tätig. In der Folge arbeitete er in den Jahren 2017 – 2024 geringfügig als „Einzelhandelskaufmann-Mitarbeiter“ zuerst bei der römisch 40 und dann bei der römisch 40 . Im Jahr 2024 war er kurz bei römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog ab 17.10.2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.05.2017 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Jahr 2023 wurden durch das AMS bereits zwei Ausschlussfristen nach § 10 AlVG ausgesprochen. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Erkenntnisse erwuchsen bereits in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bezog ab 17.10.2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.05.2017 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Jahr 2023 wurden durch das AMS bereits zwei Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Erkenntnisse erwuchsen bereits in Rechtskraft. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 04.04.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS geht. Er bewirbt sich sofort auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt oder die Unternehmen anbieten. Er informiert das AMS – wie vereinbart – innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung. Unter „nächste Schritte“ wurde festgehalten, dass Hilfstätigkeiten nach § 9 AlVG zumutbar sind. Jeder Termin ist pünktlich einzuhalten, Teilnahmen an Förderungen sind verbindlich. Weiters wurden zwei Eigenbewerbungen pro Woche vermerkt. Der Beschwerdeführer kann eine Arbeit aufnehmen, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Sein gewünschter Beruf: Verkäufer (Einzelhandel) und Sortierer. Der Beschwerdeführer spricht Englisch. Seine möglichen Arbeitsorte sind XXXX und innerhalb der Bezirke XXXX und XXXX . Seine möglichen Arbeitszeiten sind Voll- und Teilzeit. Er nützt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsort zu erreichen.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 04.04.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS geht. Er bewirbt sich sofort auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt oder die Unternehmen anbieten. Er informiert das AMS – wie vereinbart – innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung. Unter „nächste Schritte“ wurde festgehalten, dass Hilfstätigkeiten nach Paragraph 9, AlVG zumutbar sind. Jeder Termin ist pünktlich einzuhalten, Teilnahmen an Förderungen sind verbindlich. Weiters wurden zwei Eigenbewerbungen pro Woche vermerkt. Der Beschwerdeführer kann eine Arbeit aufnehmen, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Sein gewünschter Beruf: Verkäufer (Einzelhandel) und Sortierer. Der Beschwerdeführer spricht Englisch. Seine möglichen Arbeitsorte sind römisch 40 und innerhalb der Bezirke römisch 40 und römisch 40 . Seine möglichen Arbeitszeiten sind Voll- und Teilzeit. Er nützt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2025 einen Stellenvorschlag als Fachverkäufer bei XXXX im Bereich XXXX zu. Die Standorte des potentiellen Dienstgebers befinden sich in XXXX , XXXX und XXXX . Es handelte sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung mit einem Entgelt iHv EUR 2.195,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bei Bereitschaft zur Überzahlung. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich umgehend und wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2025 einen Stellenvorschlag als Fachverkäufer bei römisch 40 im Bereich römisch 40 zu. Die Standorte des potentiellen Dienstgebers befinden sich in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es handelte sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung mit einem Entgelt iHv EUR 2.195,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bei Bereitschaft zur Überzahlung. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich umgehend und wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. Das Stelleninserat lautete wie folgt: „Karriere bei XXXX – die richtige Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft!„Karriere bei römisch 40 – die richtige Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft! XXXX ist ein erfolgreiches Traditionsunternehmen am XXXX . Wir bieten attraktive Arbeitsplätze in einem trendigen Umfeld mit ausgezeichneten Verdienstmöglichkeiten in einem erfolgreichen und expandierenden Unternehmen und halten ständig Ausschau nach aktiven Talenten, die Karriere machen wollen. römisch 40 ist ein erfolgreiches Traditionsunternehmen am römisch 40 . Wir bieten attraktive Arbeitsplätze in einem trendigen Umfeld mit ausgezeichneten Verdienstmöglichkeiten in einem erfolgreichen und expandierenden Unternehmen und halten ständig Ausschau nach aktiven Talenten, die Karriere machen wollen. 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- Zur Jobbörse am 24.09.2025 erschien der Beschwerdeführer nicht. Die Wiedermeldung erfolgte am 25.09.2025 mit der Benachrichtigung, dass der Beschwerdeführer vom 22.09.2025 bis 24.09.2025 krank gewesen sei. Das AMS forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, unverzüglich eine Krankenstandsbestätigung vom 22.09.2025 bis 24.09.2025 vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 02.10.2025 zusammengefasst nachrichtlich bekannt, dass er nicht beim Arzt war und es daher auch keine Krankenbestätigung gibt. Er hat sich ordnungsgemäß beim AMS ab- und wieder angemeldet. Er beantragte die Weiterzahlung der Notstandshilfe ab 25.09.2025 („Tag der Wiederanmeldung“), mit Unterbrechung der Auszahlung für den 22.,
- und 24.09.2025, weil er nicht beim Arzt war. Am 15.10.2025 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, welche der Beschwerdeführer nicht unterfertigte. Der Beschwerdeführer ist zumindest bis Ende Jänner 2026 auch kein anderes über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Arbeitsverhältnis eingegangen. Er nahm am 20.11.2025 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX auf.Der Beschwerdeführer ist zumindest bis Ende Jänner 2026 auch kein anderes über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Arbeitsverhältnis eingegangen. Er nahm am 20.11.2025 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt die Betreuungsvereinbarung, der gegenständliche Stellenvorschlag sowie das Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt grundsätzlich unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 16.06.
- Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung gründen sich insbesondere auf seinen Lebenslauf in Zusammenschau mit seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Versicherungsdaten. Der Versicherungsverlauf und der Bezugsverlauf liegen ebenso im Akt ein. Bereits aus dem Bezugsverlauf ergaben sich auch zwei ausgesprochene Ausschlussfristen im Jahr 2023 (vgl. dazu BVwG 26.02.2024, W269 2278033-1/8E betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.04.2023 bis 14.05.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde und BVwG 11.04.2024, W269 2279537-1/7E betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.06.2023 bis 24.08.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde). Es gab keine Hinweise auf einen neuen Anspruchserwerb oder darauf, dass die mündlich verkündeten und gekürzt ausgefertigten Erkenntnisse nicht in Rechtskraft erwachsen wären. Es ist auch eine neue, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigungsaufnahme bis zumindest Ende Jänner 2026 nicht anzunehmen; es ergab sich aber – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und nicht bestritten – ab 20.11.2025 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX . Dies ist auch aus den Sozialversicherungsdaten ersichtlich. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 16.06.
- Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung gründen sich insbesondere auf seinen Lebenslauf in Zusammenschau mit seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Versicherungsdaten. Der Versicherungsverlauf und der Bezugsverlauf liegen ebenso im Akt ein. Bereits aus dem Bezugsverlauf ergaben sich auch zwei ausgesprochene Ausschlussfristen im Jahr 2023 vergleiche dazu BVwG 26.02.2024, W269 2278033-1/8E betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.04.2023 bis 14.05.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde und BVwG 11.04.2024, W269 2279537-1/7E betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.06.2023 bis 24.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde). Es gab keine Hinweise auf einen neuen Anspruchserwerb oder darauf, dass die mündlich verkündeten und gekürzt ausgefertigten Erkenntnisse nicht in Rechtskraft erwachsen wären. Es ist auch eine neue, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigungsaufnahme bis zumindest Ende Jänner 2026 nicht anzunehmen; es ergab sich aber – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und nicht bestritten – ab 20.11.2025 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 . Dies ist auch aus den Sozialversicherungsdaten ersichtlich. Die Korrespondenz vom 22.09.2025, die Abmeldung, die Wiedermeldung, die Aufforderung des AMS, die folgende Nachricht des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 sowie die seitens des Beschwerdeführers nicht unterfertigte Niederschrift liegen ebenfalls im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestritt weiters nicht, dass ihm das Stelleninserat zugewiesen wurde und dass er der Jobbörse fernblieb.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren grundsätzlich, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren grundsätzlich, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Beschwerdeführer brachte im Kern vor, er habe sich am 22.09.2025 ordnungsgemäß vom Bezug abgemeldet und sich erst am Tag nach der Jobbörse, dem 25.09.2025 wieder angemeldet. Er sei somit für das AMS nicht verfügbar gewesen bzw. stand für die Arbeitssuche nachweislich nicht zur Verfügung und müsse keine Termine einhalten. Es stehe ihm frei, ob er einen Arzt aufsuche. Er sei in der Zeit zwar krank gewesen, aber habe auf einen Arztbesuch verzichtet, um zusätzliche Kosten (Rezeptgebühr, Fahrtkosten usw.) zu vermeiden. Damit vermochte er die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Es ist nicht anzunehmen, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet wäre, vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Erfahrung als Einzelhandelskaufmann die konkreten Erwartungen des Dienstgebers zu klären (vgl. zB VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mHa 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Eine evidente Unzumutbarkeit ist nicht anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Teilnahme an der Jobbörse bzw. Abklärung verpflichtet gewesen wäre. Es handelte sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle innerhalb XXXX . Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Entgeltschutz nach § 9 Abs. 2 oder 3 AlVG verletzt worden wäre und ist im Inserat auch die Bereitschaft zur Überzahlung angeführt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Es ist nicht anzunehmen, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet wäre, vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Erfahrung als Einzelhandelskaufmann die konkreten Erwartungen des Dienstgebers zu klären vergleiche zB VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mHa 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Eine evidente Unzumutbarkeit ist nicht anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Teilnahme an der Jobbörse bzw. Abklärung verpflichtet gewesen wäre. Es handelte sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle innerhalb römisch 40 . Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 AlVG verletzt worden wäre und ist im Inserat auch die Bereitschaft zur Überzahlung angeführt. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS verbindlich die Teilnahme an einer Jobbörse am 24.09.2025 aufgetragen. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin unstrittig nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren klar zu erkennen, dass er sich abmeldete, um die ihn während des Notstandshilfebezug treffenden Pflichten zu umgehen und er auf dem Standpunkt steht, dass dies zulässig sei. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, an der Jobbörse am 24.09.2025 teilzunehmen, meldete sich aber von 22.09.2025 bis 24.09.2025 vom Bezug ab. Eine Erkrankung kann zwar ein zwingender Grund sein, der ein Fernbleiben rechtfertigt (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 10 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Der Beschwerdeführer hat aber lediglich unsubstantiiert behauptet, krank gewesen zu sein und dies auch durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, an der Jobbörse am 24.09.2025 teilzunehmen, meldete sich aber von 22.09.2025 bis 24.09.2025 vom Bezug ab. Eine Erkrankung kann zwar ein zwingender Grund sein, der ein Fernbleiben rechtfertigt vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 10 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Der Beschwerdeführer hat aber lediglich unsubstantiiert behauptet, krank gewesen zu sein und dies auch durch nichts belegt. Eine tatsächliche und konkrete Arbeitsunfähigkeit, welche ihn an der Teilnahme an der Jobbörse hinderte, wurde nicht vorgebracht. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung – somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes – eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (vgl. zB VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Weder hat der Beschwerdeführer konkret dargelegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zur Jobbörse zu erscheinen, noch hat er dies in irgendeiner Form belegt. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber dem Beschwerdeführer einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme an der Jobbörse entgegensteht.Eine tatsächliche und konkrete Arbeitsunfähigkeit, welche ihn an der Teilnahme an der Jobbörse hinderte, wurde nicht vorgebracht. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung – somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes – eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist vergleiche zB VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Weder hat der Beschwerdeführer konkret dargelegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zur Jobbörse zu erscheinen, noch hat er dies in irgendeiner Form belegt. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber dem Beschwerdeführer einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme an der Jobbörse entgegensteht. Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei nicht zum Arzt gegangen, um zusätzliche Kosten (Rezeptgebühr, Fahrtkosten usw.) zu vermeiden. Bezieher von Notstandshilfe unterliegen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 AlVG der gesetzlichen Krankenversicherung und können bei Vorliegen der Einkommensvoraussetzungen von der Rezeptgebühr befreit werden (vgl. insb. § 136 Abs. 3, 5 und 6 ASVG, § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG iVm den hierzu erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger). Vor dem Hintergrund der bestehenden Krankenversicherung, der möglichen Rezeptgebühr-Befreiung bei geringem Einkommen, der Höhe der Rezeptgebühr und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im XXXX in der XXXX wohnt, sind seine Angaben nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei nicht zum Arzt gegangen, um zusätzliche Kosten (Rezeptgebühr, Fahrtkosten usw.) zu vermeiden. Bezieher von Notstandshilfe unterliegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG der gesetzlichen Krankenversicherung und können bei Vorliegen der Einkommensvoraussetzungen von der Rezeptgebühr befreit werden vergleiche insb. Paragraph 136, Absatz 3, 5 und 6 ASVG, Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger). Vor dem Hintergrund der bestehenden Krankenversicherung, der möglichen Rezeptgebühr-Befreiung bei geringem Einkommen, der Höhe der Rezeptgebühr und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 in der römisch 40 wohnt, sind seine Angaben nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zielte mit seiner nur kurzen Abmeldung klar erkennbar darauf ab, eine mögliche Bezugssperre von mehreren Wochen zu umgehen und den Bezug lediglich für drei Tage zu verlieren. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er auf dem Standpunkt steht, dass er bei missbräuchlicher Umgehung der ihn treffenden Pflichten durch Abmeldung eine Bezugssperre nach § 10 AlVG jedenfalls verhindern kann (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075). Aufgrund der gegenständlich zu sehenden Missbrauchsabsicht kann von einer Vereitelung ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075). Dies insbesondere aufgrund der kurzfristigen Abmeldung knapp vor der verbindlich zugewiesenen Jobbörse sowie der Wiedermeldung unmittelbar danach und des Fehlens eines glaubhaften Nachweises einer Verhinderung. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte darauf ab, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ein persönliches Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer zielte mit seiner nur kurzen Abmeldung klar erkennbar darauf ab, eine mögliche Bezugssperre von mehreren Wochen zu umgehen und den Bezug lediglich für drei Tage zu verlieren. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er auf dem Standpunkt steht, dass er bei missbräuchlicher Umgehung der ihn treffenden Pflichten durch Abmeldung eine Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG jedenfalls verhindern kann vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075). Aufgrund der gegenständlich zu sehenden Missbrauchsabsicht kann von einer Vereitelung ausgegangen werden vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075). Dies insbesondere aufgrund der kurzfristigen Abmeldung knapp vor der verbindlich zugewiesenen Jobbörse sowie der Wiedermeldung unmittelbar danach und des Fehlens eines glaubhaften Nachweises einer Verhinderung. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte darauf ab, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ein persönliches Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 24.09.2025 verloren habe. Nach den zitierten Vorschriften ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 24.09.2025 verloren habe. Nach den zitierten Vorschriften ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237, mwN).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237, mwN). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände nicht ankommt. Zur Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), während bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein werden, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Zur Beschäftigungsaufnahme ist auszuführen, dass im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), während bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein werden, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135). Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135). Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 24.09.2025 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar im Anschluss ab 20.11.2025 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, welche die Arbeitslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht ausschloss. Eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Ende Jänner nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Hinweise auf Nachsichtsgründe vor. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2025 geänderten Regelungen insb. des § 12 Abs. 2 AlVG traten erst mit 01.01.2026 in Kraft. Dabei ist auch zu beachten, dass nach § 81 Abs. 20 AlVG grundsätzlich eine Übergangsfrist bis 31.01.2026 vorgesehen ist und nach § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG eine befristete Ausnahme für Langzeitarbeitslose besteht. Insgesamt kann auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vereitelungshandlung und die Dauer der Sperre nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch eine Beschäftigungsaufnahme ein Ausgleich der entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wurde. Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 24.09.2025 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar im Anschluss ab 20.11.2025 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, welche die Arbeitslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht ausschloss. Eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Ende Jänner nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Hinweise auf Nachsichtsgründe vor. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2025 geänderten Regelungen insb. des Paragraph 12, Absatz 2, AlVG traten erst mit 01.01.2026 in Kraft. Dabei ist auch zu beachten, dass nach Paragraph 81, Absatz 20, AlVG grundsätzlich eine Übergangsfrist bis 31.01.2026 vorgesehen ist und nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG eine befristete Ausnahme für Langzeitarbeitslose besteht. Insgesamt kann auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vereitelungshandlung und die Dauer der Sperre nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch eine Beschäftigungsaufnahme ein Ausgleich der entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wurde. 3.
- Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers und des AMS wurde gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers und des AMS wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2335057.1.00