RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW604 2314687-1 Spruch, W604 2314687-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2024bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Mit Bescheid vom 02.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ab.
- Mit Bescheid vom 02.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 11.06.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer auf eine zu geringe Beurteilung seines Leidenszustandes verweist. Es bestünden eine deutlich reduzierte Linksventrikelfunktion bei KHK nach Infarkt, deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Belastungsdyspnoe. Zudem leide er an Hypertonie und Hyperlipidämie und bestehe eine Schädigung der LWS mit Sensibilitätsstörung und Schmerzausstrahlung in die untere Extremität sowie bei Zustand nach Schulter ASK links das Leiden einer Frozen Shoulder.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung erteilten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Unzufriedenheit mit der Beurteilung im eingeholten Sachverständigengutachten und monierte das Erfordernis der Einholung eines weiteren Gutachtens aus der Fachrichtung Innere Medizin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 04.11.2024 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.05.2025 mit Einlangen am 11.06.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 20.06.2025, eingelangt am 23.06.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.10.2025 ein weiteres medizinisches Beweismittel eingebracht.1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 04.11.2024 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.05.2025 mit Einlangen am 11.06.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 20.06.2025, eingelangt am 23.06.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.10.2025 ein weiteres medizinisches Beweismittel eingebracht. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
- Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting Oberer Rahmensatz, da mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion nach Herzinfarkt und Koronarstenting. Arterielle Hypertonie in der Beurteilung berücksichtigt. 05.05.02 40 vH 1.2.
- Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da geringradige Funktionsein-schränkungen vor allem in der linken Schulter und in der LWS. 02.02.02 30 vH Das Leiden unter Punkt 1.2.
- wird durch das Leiden unter Punkt 1.2.
- nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde, deren Vorlage und die Nachreichung von Beweismitteln. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 23.06.2025 aktenkundigen Beweismitteln. Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2025 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 23.06.2025 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 23.06.2025 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2025 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 23.06.2025 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 23.06.2025 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wird von der Sachverständigen nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung resultiert daraus jedoch nicht. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer der Beurteilung der Leiden zwar entgegengetreten, das erstattete Vorbringen beschränkt sich jedoch auf die Wiederholung der in der Beschwerdeschrift erstatteten Ausführungen, welche im Rahmen der Gutachtenerstellung bereits Berücksichtigung finden. Diese reichen nicht hin, die sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.1 und 2.2.2 wird ergänzend verwiesen. 2.2.
- Die beim Beschwerdeführer bestehende Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting wurde dem Ausmaß des Leidenszustandes entsprechend und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.05.02 beurteilt, welche zur Einschätzung von geringen Einschränkungen der Herzleistung, signifikanter Herzkrankgefäßverengung und abgelaufenen Myocardinfarkten heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn bei abgelaufenem Myocardinfarkt die Linksventrikelfunktion erhalten ist (maximal NYHA II) und die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Die befasste Sachverständige erläutert die Beurteilung nachvollziehbar insofern, als beim Beschwerdeführer eine mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion nach Herzinfarkt und Koronarstenting vorliege, wobei die arterielle Hypertonie in der Beurteilung berücksichtigt worden sei und eine vom Beschwerdeführer angegebene Hyperlipidämie kein einschätzungsrelevantes Leiden darstelle. Eine deutlich reduzierte Linksventrikelfunktion liege nicht vor und habe weder im Rahmen der klinischen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden objektiviert werden können, es hätten sich im Rahmen der Untersuchung weder Hinweise auf kardiale Dekompensation noch auf Dyspnoe gefunden. Diese Beurteilung bestätigend wird im ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom 26.05.2025 dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Herzinsuffizienz im Stadium NYHA 2 vorliege. Es habe Vesikuläratmung bestanden, die Atemexkursionen seien symmetrisch gewesen. Die Herztöne hätten sich rein, normofrequent und ohne Geräusche gezeigt. Die Blutdruckwerte hätten während des gesamten Aufenthaltes im Normbereich gelegen und sei der Beschwerdeführer von kardiorespiratorischer Seite beschwerdefrei gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer sei Gehausdauer trotz kardialer Einschränkung auf 20-25 Minuten steigern können und habe eine Strecke von 360 Metern in 6 Minuten zurückgelegt werden können. Hinweise auf Dyspnoe finden sich in diesem Befund nicht.2.2.
- Die beim Beschwerdeführer bestehende Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting wurde dem Ausmaß des Leidenszustandes entsprechend und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.05.02 beurteilt, welche zur Einschätzung von geringen Einschränkungen der Herzleistung, signifikanter Herzkrankgefäßverengung und abgelaufenen Myocardinfarkten heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn bei abgelaufenem Myocardinfarkt die Linksventrikelfunktion erhalten ist (maximal NYHA römisch zwei) und die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Die befasste Sachverständige erläutert die Beurteilung nachvollziehbar insofern, als beim Beschwerdeführer eine mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion nach Herzinfarkt und Koronarstenting vorliege, wobei die arterielle Hypertonie in der Beurteilung berücksichtigt worden sei und eine vom Beschwerdeführer angegebene Hyperlipidämie kein einschätzungsrelevantes Leiden darstelle. Eine deutlich reduzierte Linksventrikelfunktion liege nicht vor und habe weder im Rahmen der klinischen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden objektiviert werden können, es hätten sich im Rahmen der Untersuchung weder Hinweise auf kardiale Dekompensation noch auf Dyspnoe gefunden. Diese Beurteilung bestätigend wird im ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 vom 26.05.2025 dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Herzinsuffizienz im Stadium NYHA 2 vorliege. Es habe Vesikuläratmung bestanden, die Atemexkursionen seien symmetrisch gewesen. Die Herztöne hätten sich rein, normofrequent und ohne Geräusche gezeigt. Die Blutdruckwerte hätten während des gesamten Aufenthaltes im Normbereich gelegen und sei der Beschwerdeführer von kardiorespiratorischer Seite beschwerdefrei gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer sei Gehausdauer trotz kardialer Einschränkung auf 20-25 Minuten steigern können und habe eine Strecke von 360 Metern in 6 Minuten zurückgelegt werden können. Hinweise auf Dyspnoe finden sich in diesem Befund nicht. 2.2.
- Die beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen und postoperativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat wurden ebenso den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Richtsatzposition 02.02.02 beurteilt, welche zur Beurteilung von Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades zur Anwendung zu kommen hat. Die Sachverständige begründet die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH damit, dass zwar nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorlägen, diese aber vor allem in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule. Eine Höherbeurteilung sei nicht möglich, da in der Lendenwirbelsäule lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen vorlägen und ein maßgebliches neurologisches Defizit weder im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden habe können noch Befunde vorgelegt worden seien, welche ein solches dokumentieren würden. So habe sich im Rahmen der klinischen Untersuchung die Wirbelsäule als etwa im Lot stehend bei regelrechten Krümmungsverhältnissen gezeigt, mäßig Hartspann bestanden und sich kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule gefunden. Die HWS habe sich in allen Ebenen frei beweglich gezeigt, der Finger-Boden-Abstand lediglich 10 cm betragen. BWS und LWS seien in allen Ebenen frei beweglich gewesen und habe der Lasegue bds. als negativ objektiviert werden können. Die Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass die Funktionseinschränkung der linken Schulter ebenfalls in vollem Umfang erfasst und entsprechend der objektivierbaren Bewegungseinschränkung der Beurteilung unterzogen worden sei. Im Rahmen der Untersuchung habe der Schultergürtel als horizontal stehend, bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen festgestellt werden können, die Gelenke hätten sich seitengleich bandfest und klinisch unauffällig präsentiert. Der Bewegungsumfang habe an der Schulter links mit F 0-100, S 0-160, R 70-0-20 (F0) und an der Schulter rechts mit F und S 0-180, R 70-0-35 festgestellt werden können und seien der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar gewesen. Insgesamt sei somit eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich. Die befasste Sachverständige begründet den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. So könne auf Grund der Art der Leiden – verschiedene Organsysteme sind betroffen - nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einschränkungen des Bewegungsapparates besonders nachteilig auf das führende Leiden – die Koronare Herzkrankheit – auswirken.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung). Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, welche die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf einen abweichenden Gesamtgrad der Behinderung haben sich im Beschwerdeverfahren letztlich nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, welche die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf einen abweichenden Gesamtgrad der Behinderung haben sich im Beschwerdeverfahren letztlich nicht ergeben vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.
- Weiteres Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Erfordernis zur Veranlassung einer weiteren persönlichen Untersuchung und moniert deren Unterbleiben im Beschwerdeverfahren. Die im Bereich des BBG tätigen Behörden sind nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Einschätzung des Grades der Behinderung jeweils unter Mitwirkung von Sachverständigen vorzunehmen. Dagegen enthalten die gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung, aus welcher sich in jedem einzelnen Fall ein Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Untersuchung ergibt. Weder besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Untersuchung noch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte im fortgesetzten Verfahren ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN). Im vorliegenden Fall ist zum einen hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich untersucht wurde. Zum anderen hat der Beschwerdeführer keine Bedenken an den erhobenen Untersuchungsbefunden substantiiert und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das eingeholte Sachverständigengutachten insgesamt als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.), sodass ein Erfordernis nach einer weiteren persönlichen Untersuchung nicht zu sehen ist.Im vorliegenden Fall ist zum einen hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich untersucht wurde. Zum anderen hat der Beschwerdeführer keine Bedenken an den erhobenen Untersuchungsbefunden substantiiert und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das eingeholte Sachverständigengutachten insgesamt als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.), sodass ein Erfordernis nach einer weiteren persönlichen Untersuchung nicht zu sehen ist. Dass die mit den Leidenszuständen des Beschwerdeführers einhergehenden Symptome nicht mit den erfolgten medizinischen Einschätzungen übereinstimmten und das Leidenszusammenwirken nicht ordnungsgemäß eingeschätzt worden sei, lässt sich auf der Grundlage der aktenkundigen Beweismittel und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht stützen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkten 2.2.
- f). Das diesbezüglich erstattete Vorbringen verbleibt auf Behauptungsebene, zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer aufzugreifende medizinische Unzulänglichkeiten oder Widersprüche aufgeworfen oder Entgegnungen auf derselben fachlichen Ebene erstattet. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens oder fachliche Defizite der befassten Sachverständigen hat der Beschwerdeführer damit nicht aufgezeigt, die – angesichts der erzielten Ergebnisse – zwar nachvollziehbare, aber dennoch bloße Unzufriedenheit mit den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises rechtfertigt nicht dessen Wiederholung. Dass die mit den Leidenszuständen des Beschwerdeführers einhergehenden Symptome nicht mit den erfolgten medizinischen Einschätzungen übereinstimmten und das Leidenszusammenwirken nicht ordnungsgemäß eingeschätzt worden sei, lässt sich auf der Grundlage der aktenkundigen Beweismittel und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht stützen vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkten 2.2.
- f). Das diesbezüglich erstattete Vorbringen verbleibt auf Behauptungsebene, zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer aufzugreifende medizinische Unzulänglichkeiten oder Widersprüche aufgeworfen oder Entgegnungen auf derselben fachlichen Ebene erstattet. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens oder fachliche Defizite der befassten Sachverständigen hat der Beschwerdeführer damit nicht aufgezeigt, die – angesichts der erzielten Ergebnisse – zwar nachvollziehbare, aber dennoch bloße Unzufriedenheit mit den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises rechtfertigt nicht dessen Wiederholung. Im Ergebnis wurde der zur Rechtsanwendung wesentliche Sachverhalt im Sinne der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG vollumfänglich ermittelt, sodass dem Antrag auf Beiziehung weiterer Sachverständiger kein Erfolg beschieden werden kann.Im Ergebnis wurde der zur Rechtsanwendung wesentliche Sachverhalt im Sinne der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG vollumfänglich ermittelt, sodass dem Antrag auf Beiziehung weiterer Sachverständiger kein Erfolg beschieden werden kann. 3.1.
- Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren: Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.06.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. Soweit neu vorgelegte Beweismittel ein abweichendes Verfahrensergebnis nahelegen, kann insoweit mittels neuerlicher Antragstellung vorgegangen werden.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.06.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. Soweit neu vorgelegte Beweismittel ein abweichendes Verfahrensergebnis nahelegen, kann insoweit mittels neuerlicher Antragstellung vorgegangen werden. 3.1.
- Zur Maßgabenbestätigung: Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen, der erkennende Senat erachtet das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Weder im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs noch mittels Beschwerdevorbringens ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Einschätzungen substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat er ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, die pauschale Unzufriedenheit mit den auf persönlicher Untersuchung beruhenden Beweisergebnissen nimmt im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung in den Blick, befinden sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise und werden keine Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises aufgeworfen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.
- sowie die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und befinden sich im Einklang mit den erzielten Untersuchungsergebnissen.Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Weder im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs noch mittels Beschwerdevorbringens ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Einschätzungen substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat er ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, die pauschale Unzufriedenheit mit den auf persönlicher Untersuchung beruhenden Beweisergebnissen nimmt im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung in den Blick, befinden sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise und werden keine Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises aufgeworfen vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.
- sowie die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und befinden sich im Einklang mit den erzielten Untersuchungsergebnissen. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht, sich dem von Seiten der belangten Behörde ermittelten Sachverhalt auf Basis der tragenden beweiswürdigenden Erwägungen anzuschließen und ist entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen nicht zu sehen. Damit ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017)Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht, sich dem von Seiten der belangten Behörde ermittelten Sachverhalt auf Basis der tragenden beweiswürdigenden Erwägungen anzuschließen und ist entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen nicht zu sehen. Damit ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2314687.1.00