und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 12.09.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ermittlungen zur Frage, ob im Hinblick auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine Zustandsverbesserung eingetreten ist, hat die Behörde nicht geführt.1.5. Mit Bescheid vom 12.09.2025 hat die belangte Behörde von Amts wegen ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG nicht mehr vorlägen. Ermittlungen zur Frage, ob im Hinblick auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine Zustandsverbesserung eingetreten ist, hat die Behörde nicht geführt. 1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Nach der in Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit § 28 Abs. 2 VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach der in Artikel 130, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen
GVG nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN). Grundvoraussetzung eines Vorgehens
GVG ist, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN). Grundvoraussetzung eines Vorgehens
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). Der angefochtene Bescheid weist qualifizierte Sachverhaltsmängel in vorstehendem Sinne auf: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zum Anlass genommen, von Amts wegen die Aberkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung auszusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ausschließlich die Aberkennung dieser Zusatzeintragung angefochten, die Ausstellung des Behindertenpasses aber unangetastet gelassen. 3.1.2. Zur Behebung und Zurückverweisung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064 mwN). Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie insbesondere deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Hierüber hat die belangte Behörde auf der Grundlage eines pflegegeldrechtlichen Gutachtens in Gestalt der unbefristet erfolgten Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung abgesprochen, insoweit ist Rechtskraft eingetreten. In weiterer Folge hat sie die bereits rechtskräftig vorgenommene Zusatzeintragung von Amts wegen entzogen. Die Entziehung eines rechtskräftig erteilten Rechtes setzt mit blick auf vorstehend auseinandergesetzte höchstgerichtliche Rechtsprechung voraus, dass eine Änderung in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten ist oder sich der dem neuerlichen Abspruch zugrunde liegende Sachverhalt im Vergleich wesentlich unterscheidet. Im Falle der amtswegigen Entziehung des verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerkes ist in Anbetracht der unveränderten bundesgesetzlichen Determinierung demgemäß zu prüfen, ob ein neuer Sachverhalt zu beurteilen steht, also eine maßgebende Veränderung bzw. Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist. Sollte dieser Umstand als gegeben angenommen werden können, erfordert die neuerliche Sachentscheidung darüber hinaus eine Klärung medizinischer Vorfragen mit Bezug zu den höchstgerichtlich herausgearbeiteten Parametern der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Zu diesen Fragestellungen hat die belangte Behörde keine oder nur unzureichende Ermittlungen geführt. Zum einen hat sie kein medizinisches Gutachten beschafft, aus welchem insgesamt fachärztliche Erhebungen oder Schlussfolgerungen zum allfälligen Eintritt einer im Vergleich zum pflegegeldrechtlichen Gutachten zu konstatierenden Zustandsverbesserung abzulesen sein könnten. Zum anderen hat sie sich mit der Einholung eines auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachtens und gleichermaßen auf Basis der Aktenlage erstellten medizinischen Stellungnahmen begnügt, welche sich nicht in ausreichendem Maße mit der Frage der Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandersetzen. Ausführungen über Funktionsumfänge und die Gesamtmobilität, welche sich auf eine gutachterliche Statuserhebung zu stützen vermochten, sind zufolge der bloß aktenmäßigen Beurteilung nicht vorzufinden. Mit der gewählten Vorgehensweise hat die belangte Behörde keine belastbare Grundlage zur Entscheidung getroffen, ob eine neuerliche Sachentscheidung im Lichte der eingetretenen Rechtskraft der Vorentscheidung überhaupt und in welcher Form geboten war und damit keine zielführenden Ermittlungen zu den verfahrensspezifischen Kriterien vorgenommen. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind vor diesem Hintergrund und nach Maßgabe höchstgerichtlicher Rechtsprechung sohin als ungeeignet und bloß ansatzweise zu qualifizieren, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht erforderte die gänzliche Wiederholung des medizinischen Beweisverfahrens. Der maßgebliche Sachverhalt steht im Ergebnis nicht fest, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist angesichts des gänzlichen Fehlens brauchbarer Ermittlungsergebnisse nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Letztlich erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die seit 01.07.2015 geltende Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb unter Stattgabe der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu beschließen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist.Der maßgebliche Sachverhalt steht im Ergebnis nicht fest, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist angesichts des gänzlichen Fehlens brauchbarer Ermittlungsergebnisse nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Letztlich erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die seit 01.07.2015 geltende Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren
Paragraph 46, BBG als unzweckmäßig. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb unter Stattgabe der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu beschließen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zur Beurteilung der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sowie der vorgelagerten Frage nach einer Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Zuerkennung der Zusatzeintragung ein medizinisches Ermittlungsverfahren auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. 3.1.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2327599.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.