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{'item': 'W605 2324043-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 17Art. 9§ 8Art. 3§ 6§ 27§ 24Artikel 6Artikel 21Artikel 8Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2026 GeschäftszahlW605 2324043-1 Spruch, W605 2324043-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.08.2025 erhob der Beschwerdeführer, ein in Portugal wohnhafter Staatsangehöriger von Indien, eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, das XXXX (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) habe ihn dadurch im Recht auf Löschung

Art. 17

DSGVO verletzt, dass es eine vorgenommene Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) auf sein Ersuchen vom 20.05.2025, do. eingelangt am 10.06.2025, hin nicht gelöscht habe. Er halte die Ausschreibung für unrichtig, rechtswidrig und veraltet. Aufgrund der SIS-Ausschreibung in Österreich habe Portugal die Bearbeitung seiner Aufenthaltskarte ausgesetzt und stelle dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltskarte aus. Er habe das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner im SIS gespeicherten Daten.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.08.2025 erhob der Beschwerdeführer, ein in Portugal wohnhafter Staatsangehöriger von Indien, eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, das römisch 40 (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) habe ihn dadurch im Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO verletzt, dass es eine vorgenommene Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) auf sein Ersuchen vom 20.05.2025, do. eingelangt am 10.06.2025, hin nicht gelöscht habe. Er halte die Ausschreibung für unrichtig, rechtswidrig und veraltet. Aufgrund der SIS-Ausschreibung in Österreich habe Portugal die Bearbeitung seiner Aufenthaltskarte ausgesetzt und stelle dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltskarte aus. Er habe das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner im SIS gespeicherten Daten.

  1. Nach Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme, führte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 05.09.2025 im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sei weiterhin notwendig und zweckmäßig. Es würden daher keine Gründe zur Löschung der SIS-Ausschreibung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorliegen.
  2. Nach Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme, führte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 05.09.2025 im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sei weiterhin notwendig und zweckmäßig. Es würden daher keine Gründe zur Löschung der SIS-Ausschreibung nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO vorliegen.
  3. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör und gab der Beschwerdeführer hierzu eine weitere im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme ab. Die Ausschreibung im SIS sei fehlerhaft erfolgt. Obwohl sein Asylantrag am 29.10.2022 abgelehnt worden sei, sei die Eingabe am 28.07.2023 erfolgt. Dies sei der Grund, warum sich die portugiesischen Behörden mit den österreichischen Behörden nicht in Verbindung setzten und auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltskarte abgelehnt worden sei.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2025, XXXX , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab und begründetet dies zusammengefasst damit, dass die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und derzeit kein Löschgrund im Sinne der Art. 6 und Art. 8 bis Art. 12 sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SIS-VO Rückkehr festgestellt werden könne, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2025, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab und begründetet dies zusammengefasst damit, dass die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und derzeit kein Löschgrund im Sinne der Artikel 6 und Artikel 8 bis Artikel 12, sowie Artikel 14, Absatz eins, Satz 1 SIS-VO Rückkehr festgestellt werden könne, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die SIS-Ausschreibung der mitbeteiligten Partei vom 28.07.2023 zu löschen sei. Ersatzweise möge das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die mitbeteiligte Partei unverzüglich ein Konsultationsverfahren

Art. 9

SIS-Rückkehr-VO mit den zuständigen portugiesischen Behörden (AIMA/SEF) einleite und bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (einschließlich Sperrwirkung gegenüber Aufenthaltstiteln) auszusetzen habe. Ferner soll der mitbeteiligten Partei die Löschung der SIS-Ausschreibung angeordnet werden, sofern Portugal nach Art. 9 positiv entscheide bzw. wenn die mitbeteiligte Partei keine rechtmäßige Grundlage für die weitere Speicherung darlege.11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die SIS-Ausschreibung der mitbeteiligten Partei vom 28.07.2023 zu löschen sei. Ersatzweise möge das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die mitbeteiligte Partei unverzüglich ein Konsultationsverfahren

Artikel 9

, SIS-Rückkehr-VO mit den zuständigen portugiesischen Behörden (AIMA/SEF) einleite und bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (einschließlich Sperrwirkung gegenüber Aufenthaltstiteln) auszusetzen habe. Ferner soll der mitbeteiligten Partei die Löschung der SIS-Ausschreibung angeordnet werden, sofern Portugal nach Artikel 9, positiv entscheide bzw. wenn die mitbeteiligte Partei keine rechtmäßige Grundlage für die weitere Speicherung darlege.

  1. Am 29.10.2025 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 03.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Bescheid vom 29.10.2022, Zl. XXXX wies die mitbeteiligte Partei den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkte VI.).1.
  5. Mit Bescheid vom 29.10.2022, Zl. römisch 40 wies die mitbeteiligte Partei den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkte römisch sechs.). 1.
  6. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 29.10.2022 (ein Samstag) hinterlegt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 28.11.2022 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers lief am 12.12.2022 ab.1.3. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 29.10.2022 (ein Samstag) hinterlegt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 28.11.2022 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers lief am 12.12.2022 ab. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.11.2022 in Portugal auf. Eine Ausreise aus dem Gebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten wurde nicht nachgewiesen. 1.
  2. Am 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn aufrechten Rückkehrentscheidung

Art. 3VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) im SIS ausgeschrieben.

1.5. Am 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn aufrechten Rückkehrentscheidung

Artikel 3, VO (EU) 2018 aus 1860, (SIS-VO Rückkehr) im SIS ausgeschrieben.

1.

  1. Mit Schreiben vom 22.05.2025 stellte der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS). 1.
  2. Mit Schreiben vom 20.06.2025 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Löschung mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne. 1.
  3. Portugal hat die österreichischen Behörden nicht von einer beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer unterrichtet. 1.
  4. Die Rückkehrentscheidung sowie die Ausschreibung im SIS sind nach wie vor aufrecht. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 29.10.2022 das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht verlassen. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt und es ist seitens Portugals bislang auch keine Unterrichtung an Österreich über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  7. bis 1.
  8. ergeben sich aus dem eingeholten und im Gerichtsakt einliegenden Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 29.10.
  9. 2.
  10. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10.11.2022 in Portugal aufhält, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde vom 23.08.
  11. Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten seit der rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlassen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bzw. daraus, dass der Beschwerdeführer nicht Gegenteiliges vorbrachte. 2.
  12. Dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer am 28.07.2023 aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung

Art. 3

VO (EU) 2018/1860 im SIS ausgeschrieben hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei, die der Beschwerdeführer nicht bestritt. Entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei und der Datenschutzbehörde kann keine Ausschreibung nach der VO (EU) 2018/1861 bestehen, weil mit Bescheid vom 29.10.2022 zwar eine Rückkehrentscheidung, aber kein Einreiseverbot erlassen war. 2.3. Dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer am 28.07.2023 aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung

Artikel 3

, VO (EU) 2018 aus 1860, im SIS ausgeschrieben hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei, die der Beschwerdeführer nicht bestritt. Entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei und der Datenschutzbehörde kann keine Ausschreibung nach der VO (EU) 2018 aus 1861, bestehen, weil mit Bescheid vom 29.10.2022 zwar eine Rückkehrentscheidung, aber kein Einreiseverbot erlassen war. 2.

  1. Dass der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei am 22.05.2025 einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS) stellte und diesem nicht entsprochen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere der einliegenden Mitteilung der mitbeteiligten Partei vom 20.06.
  2. 2.
  3. Dass Portugal die österreichischen Behörden nicht von einer beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer unterrichtet hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Zu A) 3.1. Rechtsbestimmungen Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018/1860) Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1860,) Artikel 3 „Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS

(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.“ Artikel 9 „Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
(1)[…]
(2)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.“ Artikel 14 „Löschung von Ausschreibungen
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.“
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.“ Artikel 19 „Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 „Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“ Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1861): Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1861,): Artikel 39 Abs. 1 bis 4 Artikel 39 Absatz eins bis 4 „Prüffrist für Ausschreibungen
(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.“ Artikel 53 „Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.“ Aus der DSGVO: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
  1. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
  2. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVO Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera g, DSGVO „Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…) g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…) Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVOArtikel 17, Absatz eins und Absatz 3, Litera b, DSGVO „Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben. (…)

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)
  1. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ 3.2. Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde: Auch unter Bezugnahme auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen (Erkenntnis vom 22.07.2025, Zl. W211 2309849-1/10E und Erkenntnis vom 28.08.2025, Zl. W137 2311069-1/3E) wird wie folgt erkannt: 3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren im Wesentlichen mit dem Umstand, dass diese Ausschreibung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden entgegenstehe. Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO vor. Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO vor. Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis
  2. h)auch daktyloskopische Daten (lit.
  3. v)fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben. Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis
  4. h)auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten hat und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn, ihm für den Fall der Löschung seiner von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Ausschreibung durch diese einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden aufgrund der besagten Ausschreibung gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer substituiert werden kann. Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten hat und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn, ihm für den Fall der Löschung seiner von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Ausschreibung durch diese einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden aufgrund der besagten Ausschreibung gerade nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt, sondern ihm dieser – im Gegenteil – verweigert wurde. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde ebenso wenig behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt, sondern ihm dieser – im Gegenteil – verweigert wurde. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde ebenso wenig behauptet. Nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor. Nach Artikel 14, SIS-Rückkehr-VO werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren lässt. Der Beschwerdeführer hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung

Art. 21Abs.

1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f). Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung

Artikel 21, Absatz eins, leg.cit.

einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg.cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,). Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Vor dem Hintergrund dessen, dass auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers

Art. 4Abs.

1 lit. v SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers

Artikel 4

, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 01.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 01.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführer nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführer nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-Rückkehr-VO gerügt wird und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-Rückkehr-VO selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie von ihm gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Art. 17 DSGVO im gegenständlichen Sachverhalt würde das in der SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten konterkarieren.Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-Rückkehr-VO gerügt wird und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-Rückkehr-VO selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie von ihm gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Artikel 17, DSGVO im gegenständlichen Sachverhalt würde das in der SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten konterkarieren. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W605.2324043.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.