RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG305 2330674-1 Spruch, G305 2330674-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 nach einer am 25.02.2026 durchgeführten Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 nach einer am 25.02.2026 durchgeführten Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) ist Staatsbürger der Slowakei und führt nach seinen Angaben den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger der Slowakei. Am XXXX .2025 stellte er im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) ist Staatsbürger der Slowakei und führt nach seinen Angaben den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger der Slowakei. Am römisch 40 .2025 stellte er im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.
- Obwohl gegen ihn seit dem XXXX ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot besteht, ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX ins Bundesgebiet eingereist [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 4 oben.].
- Obwohl gegen ihn seit dem römisch 40 ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot besteht, ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 oben.].
- Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet wurde er straffällig und stellte er am XXXX , im Stande der Strafhaft, einen handschriftlich verfassten Asylantrag.
- Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet wurde er straffällig und stellte er am römisch 40 , im Stande der Strafhaft, einen handschriftlich verfassten Asylantrag.
- Am XXXX .2025 wurde er von einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich dokumentiert befragt. Dabei gab er im Kern an, dass er am XXXX 2025 einen handschriftlich verfassten Asylantrag gestellt habe und die in diesem Schreiben dargestellten Gründe für seine Flucht maßgeblich seien [Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom XXXX .2025, S. 6 Pkt. 11].
- Am römisch 40 .2025 wurde er von einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich dokumentiert befragt. Dabei gab er im Kern an, dass er am römisch 40 2025 einen handschriftlich verfassten Asylantrag gestellt habe und die in diesem Schreiben dargestellten Gründe für seine Flucht maßgeblich seien [Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom römisch 40 .2025, S. 6 Pkt. 11].
- Anlässlich einer am XXXX .2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EASt West (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten, niederschriftlich dokumentierten, Einvernahme begründete der BF seinen Asylantrag damit, dass er seine Freiheitsstrafe in Österreich absitzen möchte. Er wäre in Gefahr, wenn er in die Slowakei ins Gefängnis müsste. Er habe Informationen über Häftlinge in der Slowakei, die wegen vorsätzlichen Mordes in der Slowakei seien. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Gefängnisinsassen getötet zu werden. Seine Familie sei teilweise in der Tschechischen Republik, teilweise in der Slowakei aufhältig. Die Polizei habe ihm damals Polizeischutz angeboten, doch sei dies durch seine Haft in Österreich hinfällig. Wenn er in Österreich entlassen würde, würde er zu seiner Familie nach Belgien gehen. Weiters gab er an, dass es weitere sechs Personen in der Slowakei gebe, die in Freiheit seien und ihm auch gefährlich werden könnten. Er habe auch einen Sohn in der Tschechischen Republik, der erpresst worden sei und Polizeischutz habe. Er selbst sei ebenfalls erpresst worden, dass er nicht zur Polizei gehen solle [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 3 oben]. Ergänzend gab er an, dass er den Asylantrag deshalb stellte, da er nicht vor Ablauf der in Österreich über ihn verhängten Freiheitsstrafe in die Slowakei überstellt werden wolle, um den Rest der Freiheitsstrafe dort zu verbüßen [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 3 Mitte].
- Anlässlich einer am römisch 40 .2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EASt West (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten, niederschriftlich dokumentierten, Einvernahme begründete der BF seinen Asylantrag damit, dass er seine Freiheitsstrafe in Österreich absitzen möchte. Er wäre in Gefahr, wenn er in die Slowakei ins Gefängnis müsste. Er habe Informationen über Häftlinge in der Slowakei, die wegen vorsätzlichen Mordes in der Slowakei seien. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Gefängnisinsassen getötet zu werden. Seine Familie sei teilweise in der Tschechischen Republik, teilweise in der Slowakei aufhältig. Die Polizei habe ihm damals Polizeischutz angeboten, doch sei dies durch seine Haft in Österreich hinfällig. Wenn er in Österreich entlassen würde, würde er zu seiner Familie nach Belgien gehen. Weiters gab er an, dass es weitere sechs Personen in der Slowakei gebe, die in Freiheit seien und ihm auch gefährlich werden könnten. Er habe auch einen Sohn in der Tschechischen Republik, der erpresst worden sei und Polizeischutz habe. Er selbst sei ebenfalls erpresst worden, dass er nicht zur Polizei gehen solle [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 3 oben]. Ergänzend gab er an, dass er den Asylantrag deshalb stellte, da er nicht vor Ablauf der in Österreich über ihn verhängten Freiheitsstrafe in die Slowakei überstellt werden wolle, um den Rest der Freiheitsstrafe dort zu verbüßen [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 3 Mitte].
- Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2025 gem. Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 ab.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2025 gem. Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, ab.
- Gegen diese, ihm am XXXX .2025 nachweislich zugestellte Entscheidung wendet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde am XXXX .2025 eingelangte Beschwerde (in vollem Umfang gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen, 2.) der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss gem. lit. d des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag auf internationalen Schutz prüfen und ihm Asyl gewähren, in eventu 3.) ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu 5.) die ordentliche Revision zulassen.
- Gegen diese, ihm am römisch 40 .2025 nachweislich zugestellte Entscheidung wendet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde am römisch 40 .2025 eingelangte Beschwerde (in vollem Umfang gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen, 2.) der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss gem. Litera d, des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag auf internationalen Schutz prüfen und ihm Asyl gewähren, in eventu 3.) ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu 5.) die ordentliche Revision zulassen.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX 2025, die dagegen am XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom römisch 40 2025, die dagegen am römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am XXXX .2026 legte der BF der belangten Behörde mehrere fremdsprachige Urkunden „zum Beweis dafür“ vor, dass er im Herkunftsstaat von einer kriminellen Gruppe verfolgt werde. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden bestätigen, dass er im August 2022 tagelang in einem Wald festgehalten und misshandelt worden sei, bestätigen und dass es zu Betäubungsversuchen gekommen sei.
- Am römisch 40 .2026 legte der BF der belangten Behörde mehrere fremdsprachige Urkunden „zum Beweis dafür“ vor, dass er im Herkunftsstaat von einer kriminellen Gruppe verfolgt werde. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden bestätigen, dass er im August 2022 tagelang in einem Wald festgehalten und misshandelt worden sei, bestätigen und dass es zu Betäubungsversuchen gekommen sei.
- Am 25.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der aus der Justizanstalt XXXX über eine Videokonferenz zugeschaltete Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache niederschriftlich dokumentiert befragt wurde.
- Am 25.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der aus der Justizanstalt römisch 40 über eine Videokonferenz zugeschaltete Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache niederschriftlich dokumentiert befragt wurde.
- Vom erkennenden Gericht wurden eine ECRIS-Abfrage eingeholt und das Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , beigeschafft, auf dessen Grundlage der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde.
- Vom erkennenden Gericht wurden eine ECRIS-Abfrage eingeholt und das Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , beigeschafft, auf dessen Grundlage der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Slowakei [Personalia des BF im Strafregisterauszug des BF vom 29.12.2025; ZMR-Abfrage vom 29.12.2025].1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Slowakei [Personalia des BF im Strafregisterauszug des BF vom 29.12.2025; ZMR-Abfrage vom 29.12.2025]. 1.
- Der Beschwerdeführer lebte vorerst „sein halbes Leben“ in der Tschechischen Republik, bevor er seine spätere Ehegattin kennenlernte und in der Folge zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu ihr in die Slowakei zog. Bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2016 lebte er mit ihr an der XXXX in XXXX (Slowakei). Er selbst war an einer anderen Anschrift, konkret an der Adresse XXXX in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 5 oben].1.
- Der Beschwerdeführer lebte vorerst „sein halbes Leben“ in der Tschechischen Republik, bevor er seine spätere Ehegattin kennenlernte und in der Folge zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu ihr in die Slowakei zog. Bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2016 lebte er mit ihr an der römisch 40 in römisch 40 (Slowakei). Er selbst war an einer anderen Anschrift, konkret an der Adresse römisch 40 in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 5 oben]. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX will er bei seiner, in der Tschechischen Republik aufhältigen Mutter gelebt haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 5 oben].Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 will er bei seiner, in der Tschechischen Republik aufhältigen Mutter gelebt haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 5 oben]. 1.
- Der Beschwerdeführer bekennt sich zur römisch-katholischen Religion [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7 unten]. 1.
- Er gehört weder einer politischen Partei, noch einer politischen Bewegung und/oder bewaffneten Gruppierung seines Herkunftsstaates an [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7 unten]. 1.
- Er hat angegeben, der tschechischen Nationalität anzugehören [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7 Mitte]. 1.
- In seinem Herkunftsstaat will er nach eigenen Angaben drei Second-Hand-Geschäfte betrieben und aus dieser Tätigkeit monatlich EUR 3.000,00 ins Verdienen gebracht haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7 oben]. 1.
- Im Herkunftsstaat wohnte er in einem Haus [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 7 Mitte]. 1.
- Der BF ist nach eigenen weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, sodass von dessen Mittellosigkeit auszugehen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 10 unten; Schreiben vom 27.10.2025, S. 7 unten]. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige und bestehen hier keine sozialen Anknüpfungspunkte [PV des BF in Niederschrift vom 25.02.2026, S. 10]. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer liegen im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen vor. 1.9.
- Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 zweiter Fall, 130 Abs. 2 erster Fall, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei unter Berücksichtigung auf die Verurteilung durch das Kreisgericht XXXX (Slowakei) zur GZ: XXXX vom XXXX gemäß §§ 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe gegen ihn verhängt wurde. Am XXXX wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen.1.9.
- Demnach wurde er vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, zweiter Fall, 130 Absatz 2, erster Fall, 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei unter Berücksichtigung auf die Verurteilung durch das Kreisgericht römisch 40 (Slowakei) zur GZ: römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe gegen ihn verhängt wurde. Am römisch 40 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. 1.9.
- In der Folge verhängte die belangte Behörde ein mit XXXX in Rechtskraft erwachsenes, für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn.1.9.
- In der Folge verhängte die belangte Behörde ein mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsenes, für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX verließ er das Bundesgebiet, kehrte jedoch ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX ins Bundesgebiet zurück, um hier erneut Einbruchsdiebstähle zu begehen [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2026, S. 4 oben].Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 verließ er das Bundesgebiet, kehrte jedoch ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 ins Bundesgebiet zurück, um hier erneut Einbruchsdiebstähle zu begehen [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4 oben]. 1.9.
- Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX m, erkannte ihn das Landesgericht Wels neben zwei weiteren namentlich genannten Personen, XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA.: Slowakei, und XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA.: Slowakei, schuldig, es haben der BF und dessen Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken 1.9.
- Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 m, erkannte ihn das Landesgericht Wels neben zwei weiteren namentlich genannten Personen, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA.: Slowakei, und römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA.: Slowakei, schuldig, es haben der BF und dessen Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken 1.) nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen durch das Fenster eines Firmengebäudes) weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1.
- XXXX und XXXX im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX eine Vielzahl an Klemmbausets der Marke Lego im Wert von zumindest EUR 120.000,00 sowie Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00;1.
- römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 eine Vielzahl an Klemmbausets der Marke Lego im Wert von zumindest EUR 120.000,00 sowie Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00; 1.
- XXXX , XXXX und XXXX am XXXX in XXXX XXXX Verfügungsberechtigten des Fachgeschäftes XXXX rund 15 Paletten Klemmbausets der Marke Lego im Wert von zumindest EUR 70.000,00, zwei Elektroroller im Wert von ca. EUR 1.000,00 und Bargeld im Wert von EUR 1.100,00;1.
- römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 Verfügungsberechtigten des Fachgeschäftes römisch 40 rund 15 Paletten Klemmbausets der Marke Lego im Wert von zumindest EUR 70.000,00, zwei Elektroroller im Wert von ca. EUR 1.000,00 und Bargeld im Wert von EUR 1.100,00;
- Vorsätzlich Vermögensbestandteile in einem jeweils EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu Punkt 1.
- bzw. 1.
- angeführten strafbaren Handlungen herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem sie das Diebsgut nach Tschechien verbrachten, um es dort gewinnbringend zu verkaufen, und zwar 2.
- XXXX und XXXX im Anschluss an die unter Pkt. 1.
- angeführte Tathandlung,2.
- römisch 40 und römisch 40 im Anschluss an die unter Pkt. 1.
- angeführte Tathandlung, 2.
- XXXX , XXXX und XXXX über Anschluss an die zu Pkt. 1.
- angeführte Tathandlung.2.
- römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 über Anschluss an die zu Pkt. 1.
- angeführte Tathandlung. Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, zu 1.
- und 1.
- des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und zu 2.
- und 2.
- des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 4 StGB, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, zu 1.
- und 1.
- des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zu 2.
- und 2.
- des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 4 StGB, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt wurde. Die mitangeklagten Rene TOLMACI erhielten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und Jana SRNKOVA eine solche in der Dauer von 18 Monaten. Begründend führte das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten und hat, mit Ausnahme von Schulden aus der von ihm begangenen, gegenständlichen Straftat keine finanziellen Verpflichtungen. Seinen Angaben zufolge sei er insgesamt 13 Jahre im Gefängnis gewesen. Zuletzt sei er von XXXX bis XXXX in der Schweiz wegen Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft gewesen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 4 unten]. Demnach verbrachte das Trio die Beute in einem Container ins Ausland, konkret nach Tschechien, um sie dort gewinnbringend an einen Hehler weiter zu veräußern, der wiederum Kontakt zu einem großen Lego-Handler in Tschechien hatte. Von diesem sollte das Lego weiter veräußert werden [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 7 Mitte]. Bezüglich der Motivlage des Beschwerdeführers, die Straftat infolge Erpressung durch ehemalige Mittäter begangen zu haben, ging das Strafgericht in seiner Beweiswürdigung - ohne weitere Prüfung - von der Richtigkeit seiner Angaben aus und lägen Anhaltspunkte, dass diese bloß vorgetäuscht wären, nicht vor, da solche Handlungen in kriminellen Kreisen durchaus naheliegend wären [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 7 unten]. Allerdings habe bei den Tathandlungen selbst kein unmittelbarer Zwang vorgelegen, sondern seien die Straftaten vom BF selbständig geplant und ausgeführt worden, um durch den Weiterverkauf der Beute Geldbeträge zu erlangen [Urteil des LG Wels vom 13.08.2025, S. 7 unten].Begründend führte das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten und hat, mit Ausnahme von Schulden aus der von ihm begangenen, gegenständlichen Straftat keine finanziellen Verpflichtungen. Seinen Angaben zufolge sei er insgesamt 13 Jahre im Gefängnis gewesen. Zuletzt sei er von römisch 40 bis römisch 40 in der Schweiz wegen Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft gewesen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 4 unten]. Demnach verbrachte das Trio die Beute in einem Container ins Ausland, konkret nach Tschechien, um sie dort gewinnbringend an einen Hehler weiter zu veräußern, der wiederum Kontakt zu einem großen Lego-Handler in Tschechien hatte. Von diesem sollte das Lego weiter veräußert werden [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 7 Mitte]. Bezüglich der Motivlage des Beschwerdeführers, die Straftat infolge Erpressung durch ehemalige Mittäter begangen zu haben, ging das Strafgericht in seiner Beweiswürdigung - ohne weitere Prüfung - von der Richtigkeit seiner Angaben aus und lägen Anhaltspunkte, dass diese bloß vorgetäuscht wären, nicht vor, da solche Handlungen in kriminellen Kreisen durchaus naheliegend wären [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 7 unten]. Allerdings habe bei den Tathandlungen selbst kein unmittelbarer Zwang vorgelegen, sondern seien die Straftaten vom BF selbständig geplant und ausgeführt worden, um durch den Weiterverkauf der Beute Geldbeträge zu erlangen [Urteil des LG Wels vom 13.08.2025, S. 7 unten]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim Drittangeklagten den Umstand der teilweise Schadenswiedergutmachung, die überwiegend geständige Verantwortung und die Tatbegehung aus Furcht als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatbegehung als Anstifter der von mehreren Personen begangenen Handlungen und die führende Beteiligung an derselben als erschwerend. Weiter heißt es, dass über den BF, der „bereits viele Jahre in Strafhaft zugebracht hat“, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre[Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 11]. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass unabhängig davon, ob das Strafverfahren in der Schweiz zu einem Schuldspruch oder einem Freispruch führt, der Umstand, dass der BF bereits wenige Tage nach der Enthaftung aus der Untersuchungshaft mit der Organisation der nächsten strafbaren Handlung begonnen und diese innerhalb eines Monats ausgeführt habe, zeige, dass ihn weder das Haftübel jahrelanger Strafhaft, noch das bis kurz vor der Ausführung der ersten Tat verspürte Übel der Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Die Strafregisterauskunft weise nicht nur Vorverurteilungen auf, die rückfallsbegründend seien, sondern seien diese auch zu teils überaus empfindlichen Freiheitsstrafen erfolgt und wiege der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorverurteilungen überaus schwer. Auch hätten die übrigen angeführten Erschwerungsgründe jeweils ein erhebliches Gewicht und handle es sich bei den von ihm ausgeführten Straftaten um Kriminaltourismus, weshalb das Strafgericht im Fall des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für schuld- und tatangemessen ansah [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 11 unten].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim Drittangeklagten den Umstand der teilweise Schadenswiedergutmachung, die überwiegend geständige Verantwortung und die Tatbegehung aus Furcht als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatbegehung als Anstifter der von mehreren Personen begangenen Handlungen und die führende Beteiligung an derselben als erschwerend. Weiter heißt es, dass über den BF, der „bereits viele Jahre in Strafhaft zugebracht hat“, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre[Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 11]. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass unabhängig davon, ob das Strafverfahren in der Schweiz zu einem Schuldspruch oder einem Freispruch führt, der Umstand, dass der BF bereits wenige Tage nach der Enthaftung aus der Untersuchungshaft mit der Organisation der nächsten strafbaren Handlung begonnen und diese innerhalb eines Monats ausgeführt habe, zeige, dass ihn weder das Haftübel jahrelanger Strafhaft, noch das bis kurz vor der Ausführung der ersten Tat verspürte Übel der Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Die Strafregisterauskunft weise nicht nur Vorverurteilungen auf, die rückfallsbegründend seien, sondern seien diese auch zu teils überaus empfindlichen Freiheitsstrafen erfolgt und wiege der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorverurteilungen überaus schwer. Auch hätten die übrigen angeführten Erschwerungsgründe jeweils ein erhebliches Gewicht und handle es sich bei den von ihm ausgeführten Straftaten um Kriminaltourismus, weshalb das Strafgericht im Fall des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für schuld- und tatangemessen ansah [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 11 unten]. 1.
- Beim Beschwerdeführer fallen auch zahlreiche, weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen in der Slowakei, in der Tschechischen Republik und in Deutschland begangenen einschlägigen Delikten, weswegen er teils mehrjährige Haftstrafen zu verbüßen hatte, ins Auge [ECRIS-Abfrage]: 1.10.
- Demnach wurde er insbesondere vom Landgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Wegen dieser Verurteilung war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 in Haft [ECRIS-Abfrage].1.10.
- Demnach wurde er insbesondere vom Landgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Wegen dieser Verurteilung war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 in Haft [ECRIS-Abfrage]. 1.10.
- Am XXXX wurde er in der Slowakei vom Kreisgericht XXXX zur AZ XXXX und XXXX , wegen des Verbrechens der Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer in vollem Umfang verbüßt [ECRIS-Abfrage].1.10.
- Am römisch 40 wurde er in der Slowakei vom Kreisgericht römisch 40 zur AZ römisch 40 und römisch 40 , wegen des Verbrechens der Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer in vollem Umfang verbüßt [ECRIS-Abfrage]. 1.10.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Organisation unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei (zu Punkt 1.10.2.) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren am XXXX aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde [Strafregisterauskunft; ECRIS-Abfrage].1.10.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Organisation unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei (zu Punkt 1.10.2.) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde [Strafregisterauskunft; ECRIS-Abfrage]. 1.10.
- Mit Urteil des Kreisgerichtes XXXX (Tschechische Republik) wurde er am XXXX zur Zl. XXXX wegen eines Finanzdelikts zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je CZK 1.000,00 und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei er am XXXX aus der Freiheitsstrafe wieder entlassen wurde.1.10.
- Mit Urteil des Kreisgerichtes römisch 40 (Tschechische Republik) wurde er am römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen eines Finanzdelikts zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je CZK 1.000,00 und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei er am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe wieder entlassen wurde. 1.10.
- Am XXXX wurde er in der Slowakei, vom Kreisgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt und über ihn ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge von zwei Jahren verhängt [ECRIS-Abfrage].1.10.
- Am römisch 40 wurde er in der Slowakei, vom Kreisgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt und über ihn ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge von zwei Jahren verhängt [ECRIS-Abfrage]. 1.10.
- Wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei vom XXXX befand er sich viereinhalb Jahre in Haft und verbüßte er anschließend die vom Landesgericht XXXX über ihn verhängte einjährige Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX [Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 5 Mitte].1.10.
- Wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei vom römisch 40 befand er sich viereinhalb Jahre in Haft und verbüßte er anschließend die vom Landesgericht römisch 40 über ihn verhängte einjährige Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 5 Mitte]. 1.
- Die Rückfallsvoraussetzungen in die Eigentumskriminalität sind beim Beschwerdeführer jedenfalls gegeben [sic Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2025, Zl. XXXX , S. 5 Mitte].1.
- Die Rückfallsvoraussetzungen in die Eigentumskriminalität sind beim Beschwerdeführer jedenfalls gegeben [sic Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2025, Zl. römisch 40 , S. 5 Mitte]. 1.
- Das Hauptmotiv für die von ihm, gemeinsam mit XXXX und XXXX , am XXXX und XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX begangenen Einbruchsdiebstähle lag darin, dass der Beschwerdeführer von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst wurde. Der Grund für die Erpressung bestand in der Uneinigkeit über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen, wobei die Erpressungen im XXXX begangen haben. Die Erpressungen wurden in Tschechien zur Anzeige gebracht und ist auf Grund dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig. Diesbezüglich wurde auch der Sohn des BF in Tschechien einvernommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 8 oben].1.
- Das Hauptmotiv für die von ihm, gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 , am römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstähle lag darin, dass der Beschwerdeführer von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst wurde. Der Grund für die Erpressung bestand in der Uneinigkeit über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen, wobei die Erpressungen im römisch 40 begangen haben. Die Erpressungen wurden in Tschechien zur Anzeige gebracht und ist auf Grund dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig. Diesbezüglich wurde auch der Sohn des BF in Tschechien einvernommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 8 oben]. Dass die beiden, den BF bei den Einbruchsdiebstählen vom XXXX . und XXXX 2025 bzw. vom XXXX assistierenden Mittäter, XXXX und XXXX , irgendetwas mit den Erpressern des BF zu tun hätten, ist nicht hervorgekommen.Dass die beiden, den BF bei den Einbruchsdiebstählen vom römisch 40 . und römisch 40 2025 bzw. vom römisch 40 assistierenden Mittäter, römisch 40 und römisch 40 , irgendetwas mit den Erpressern des BF zu tun hätten, ist nicht hervorgekommen. Dass es sich bei den Erpressern um staatliche Organe handeln könnte, ist ebenfalls nicht hervorgekommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2026].Dass es sich bei den Erpressern um staatliche Organe handeln könnte, ist ebenfalls nicht hervorgekommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2026]. Eine asylrelevante Verfolgung des BF liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Identitätsdokumenten, denen auch der Geburts- und Wohnort des BF entnommen sind. Die übrigen Feststellungen zu den Personalia des BF, zu dessen (vorgeblicher) beruflicher Tätigkeit und die dazu getroffenen Feststellungen, dass bei ihm keine sozialen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet bestehen, gründen im Wesentlichen auf den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, weiters auf der eingeholten ZMR-Abfrage, die ausschließlich Hauptwohnsitzmeldungen in im Bundesgebiet situierten Justizanstalten (vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX und seit dem XXXX .2025 bis laufend in der JA XXXX ), nicht aber an einer im Bundesgebiet gelegenen Privatadresse enthalten. Eine Einsichtnahme in den Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab auch keinen Anhaltspunkt zu einer etwaigen legalen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.Die übrigen Feststellungen zu den Personalia des BF, zu dessen (vorgeblicher) beruflicher Tätigkeit und die dazu getroffenen Feststellungen, dass bei ihm keine sozialen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet bestehen, gründen im Wesentlichen auf den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, weiters auf der eingeholten ZMR-Abfrage, die ausschließlich Hauptwohnsitzmeldungen in im Bundesgebiet situierten Justizanstalten (vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 und seit dem römisch 40 .2025 bis laufend in der JA römisch 40 ), nicht aber an einer im Bundesgebiet gelegenen Privatadresse enthalten. Eine Einsichtnahme in den Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab auch keinen Anhaltspunkt zu einer etwaigen legalen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei, in Tschechien, in Deutschland und in Österreich getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage, in Verbindung mit der eingeholten Auskunft aus dem österreichischen Strafregister und auf dem amtswegig beigeschafften, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX . Auf der zuletzt genannten Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den vom BF gemeinsam mit den oben näher bezeichneten Mittätern am XXXX . und XXXX .2025 in XXXX und am XXXX .2025 in XXXX begangenen Einbruchsdiebstählen und zum Motiv des Beschwerdeführers an diesen Straftaten. Ausgehend von den im zitierten Urteil des Landesgerichtes XXXX nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen zur Motivlage des BF, ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass das Hauptmotiv für die vom BF begangenen Einbruchsdiebstähle darin lag, dass er von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst wurde, weil über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen Uneinigkeit bestand. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass die Erpressungen in Tschechien zur Anzeige gebracht wurden und deshalb auch ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig ist. Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht getroffenen Beweiswürdigung ist klar erkennbar, dass sich das Strafgericht diesbezüglich auf die Angaben des BF im Strafverfahren gestützt hat und diese vollständig berücksichtigt hat.Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei, in Tschechien, in Deutschland und in Österreich getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage, in Verbindung mit der eingeholten Auskunft aus dem österreichischen Strafregister und auf dem amtswegig beigeschafften, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Auf der zuletzt genannten Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den vom BF gemeinsam mit den oben näher bezeichneten Mittätern am römisch 40 . und römisch 40 .2025 in römisch 40 und am römisch 40 .2025 in römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstählen und zum Motiv des Beschwerdeführers an diesen Straftaten. Ausgehend von den im zitierten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen zur Motivlage des BF, ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass das Hauptmotiv für die vom BF begangenen Einbruchsdiebstähle darin lag, dass er von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst wurde, weil über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen Uneinigkeit bestand. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass die Erpressungen in Tschechien zur Anzeige gebracht wurden und deshalb auch ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig ist. Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht getroffenen Beweiswürdigung ist klar erkennbar, dass sich das Strafgericht diesbezüglich auf die Angaben des BF im Strafverfahren gestützt hat und diese vollständig berücksichtigt hat. Dagegen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal sich, was die Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Erstbefragung im Asylverfahren und die Angaben vor den Organen des BFA betrifft, eine klare Steigerung in der Intensität des Vorbringens erkennen lässt. Vor dem erkennenden Gericht suchte er glaubhaft zu machen, dass hinter den Erpressungen seiner Person und der angeblichen Körperverletzung bzw. hinter den Mordversuchen gegen seine Person Polizisten gestanden hätten. Dem vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen, zumal nicht erkennbar ist, weshalb staatliche Organe eines vom BF nicht näher genannten Staates auf ihn abgesehen haben sollen, zumal sich anhand der Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht keine Anhaltspunkte für ein Naheverhältnis zu politischen Organen und zu einer etwaigen Dissonanz eines solchen Naheverhältnisses erkennen lassen. Vielmehr hat der BF angegeben, der tschechischen Nationalität anzugehören und die Staatsangehörigkeit der Slowakei zu besitzen, weder politisch aktiv gewesen zu sein, noch Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung seines Herkunftsstaates zu sein. Daraus lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen, weshalb er in den Fokus der Polizei seines Herkunftsstaates geraten könnte. Unter Berücksichtigung seiner Angaben vor dem Strafgericht und der daraus folgenden Feststellungen geht auch das erkennende Gericht von einer Erpressung des Beschwerdeführers durch ehemalige Mittäter aus, da es auch dem erkennenden Gericht nicht abwegig erscheint, dass sich der hochkriminelle Beschwerdeführer bei einer seiner vergangenen Straftaten dazu hinreißen ließ, seine Komplizen, bei denen es sich um Privatpersonen handelte, bei der Aufteilung der Diebesbeute zu übervorteilen, was diese veranlasste, ihn zu erpressen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass XXXX ihn quasi für die Erpresser überwacht hätte und deshalb an den Einbruchsdiebstählen teilgenommen hatte, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal XXXX nur bei einer Straftat, nämlich bei dem am XXXX in XXXX begangenen Einbruchsdiebstahl, beteiligt war und auch dafür verurteilt wurde. Bei den am XXXX und XXXX begangenen Einbruchsdiebstählen war sie jedoch nicht beteiligt. Diese hat der BF gemeinsam mit seinem Freund, XXXX , ausgeführt. Wäre XXXX von den Erpressern auf den BF angesetzt gewesen, hätte sie sich auch an diesen Straftaten von sich aus beteiligt. Im Übrigen hat der BF eine Angabe, von XXXX im Auftrag der Erpresser überwacht worden zu sein, vor dem Strafgericht nicht gemacht. Aus den Beteiligungen der beiden Mittäter und den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen ist vielmehr die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der BF die Straftaten unabhängig von den Erpressern organisiert und durchgeführt hat. Bei den Mittätern handelte es sich offenbar um Freunde des BF aus XXXX (Slowakei), wo auch der BF lebte und die er für diese Straftaten selbst angeworben hat. Dass die beiden Mittäter irgendetwas mit den Erpressern des BF zu tun gehabt hätten, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Es ist ebenfalls nicht hervorgekommen, dass es sich bei den Erpressern um staatliche Organe handeln könnte. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Erpresser bei der Polizei in Tschechien angezeigt und ist diesbezüglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese im Laufen. Daraus ist auch zu folgern, dass sich die erpresserischen, vormaligen Mittäter des BF in Tschechien und nicht in der Slowakei aufhalten.Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass römisch 40 ihn quasi für die Erpresser überwacht hätte und deshalb an den Einbruchsdiebstählen teilgenommen hatte, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal römisch 40 nur bei einer Straftat, nämlich bei dem am römisch 40 in römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstahl, beteiligt war und auch dafür verurteilt wurde. Bei den am römisch 40 und römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstählen war sie jedoch nicht beteiligt. Diese hat der BF gemeinsam mit seinem Freund, römisch 40 , ausgeführt. Wäre römisch 40 von den Erpressern auf den BF angesetzt gewesen, hätte sie sich auch an diesen Straftaten von sich aus beteiligt. Im Übrigen hat der BF eine Angabe, von römisch 40 im Auftrag der Erpresser überwacht worden zu sein, vor dem Strafgericht nicht gemacht. Aus den Beteiligungen der beiden Mittäter und den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen ist vielmehr die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der BF die Straftaten unabhängig von den Erpressern organisiert und durchgeführt hat. Bei den Mittätern handelte es sich offenbar um Freunde des BF aus römisch 40 (Slowakei), wo auch der BF lebte und die er für diese Straftaten selbst angeworben hat. Dass die beiden Mittäter irgendetwas mit den Erpressern des BF zu tun gehabt hätten, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Es ist ebenfalls nicht hervorgekommen, dass es sich bei den Erpressern um staatliche Organe handeln könnte. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Erpresser bei der Polizei in Tschechien angezeigt und ist diesbezüglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese im Laufen. Daraus ist auch zu folgern, dass sich die erpresserischen, vormaligen Mittäter des BF in Tschechien und nicht in der Slowakei aufhalten. Zum Motiv für seine Antragsstellung auf internationalen Schutz gab der BF vor den Organen der belangten Behörde an, diese deshalb gestellt zu haben, weil er seine Freiheitsstrafe in Österreich absitzen und nicht in der Slowakei, da nach seinen Informationen Häftlinge dort seien, die wegen vorsätzlichen Mordes im Gefängnis seien und er auch getötet werde, wenn dort wäre [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 3 oben]. Vor der belangten Behörde hat der BF - im Gegensatz zu den überzogenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht - keine Angaben dazu gemacht, von Erpressern zur Begehung jener Straftaten, deretwegen er vom LG XXXX verurteilt wurde, genötigt worden zu sein und von diesen bedroht oder gar am Körper verletzt worden zu sein. Somit ist er mit seinem Vorbringen inkonsistent und damit auch höchst unglaubwürdig geblieben, sodass weitestgehend den vom LG XXXX im Urteil vom 13.08.2025 getroffenen Feststellungen Glauben zu schenken war.Zum Motiv für seine Antragsstellung auf internationalen Schutz gab der BF vor den Organen der belangten Behörde an, diese deshalb gestellt zu haben, weil er seine Freiheitsstrafe in Österreich absitzen und nicht in der Slowakei, da nach seinen Informationen Häftlinge dort seien, die wegen vorsätzlichen Mordes im Gefängnis seien und er auch getötet werde, wenn dort wäre [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 3 oben]. Vor der belangten Behörde hat der BF - im Gegensatz zu den überzogenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht - keine Angaben dazu gemacht, von Erpressern zur Begehung jener Straftaten, deretwegen er vom LG römisch 40 verurteilt wurde, genötigt worden zu sein und von diesen bedroht oder gar am Körper verletzt worden zu sein. Somit ist er mit seinem Vorbringen inkonsistent und damit auch höchst unglaubwürdig geblieben, sodass weitestgehend den vom LG römisch 40 im Urteil vom 13.08.2025 getroffenen Feststellungen Glauben zu schenken war. Es waren daher die Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung betreffend die Abweisung des vom Beschwerdeführer am XXXX 2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Abl. Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/
- 3.1.
- Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung betreffend die Abweisung des vom Beschwerdeführer am römisch 40 2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Abl. Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,. 3.1.
- Der einzige Artikel des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. 115 vom 09.05.2008 hat folgenden Wortlaut: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen; b) wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat; c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat; d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“ Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2014, sah vor, dass im AsylG 2005 folgender § 4b eingefügt werden sollte (RV 1803 BlgNr.
- GP, 25):Die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, sah vor, dass im AsylG 2005 folgender Paragraph 4 b, eingefügt werden sollte Regierungsvorlage 1803 BlgNr.
- GP, 25): „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates § 4b. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und eine Voraussetzung gemäß dem Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 305, (Protokoll Nr. 24), nicht vorliegt.“Paragraph 4 b, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und eine Voraussetzung gemäß dem Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 305, (Protokoll Nr. 24), nicht vorliegt.“ Die Materialien zur Regierungsvorlage zum FNG führten zu § 4b AslyG 2005 aus (RV 1803 BlgNR. 24 GP, 36):Die Materialien zur Regierungsvorlage zum FNG führten zu Paragraph 4 b, AslyG 2005 aus Regierungsvorlage 1803 BlgNR. 24 GP, 36): „Grundsätzlich ist in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten. Dementsprechend darf aufgrund des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.2.2010, S. 305 (Protokoll Nr. 24) nur unter bestimmten Voraussetzungen der Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden. In Hinblick auf dieses Protokoll wird nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als unzulässig zurückzuweisen, wenn die nach dem Protokoll Nr. 24 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Liegt eine der Voraussetzungen vor, so wäre der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen inhaltlich zu prüfen. Grundsätzlich soll selbstverständlich die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 4b nicht zu einer Ausweisung der betroffenen Person führen. Diese ist nur zulässig, wenn dem Asylwerber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (vgl. § 66 FPG).“Grundsätzlich soll selbstverständlich die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 b, nicht zu einer Ausweisung der betroffenen Person führen. Diese ist nur zulässig, wenn dem Asylwerber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt vergleiche Paragraph 66, FPG).“ § 4b AsylG 2005 wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum FNG verworfen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage wurde dazu ausgeführt (AB 1889 BlgNR.
- GP, 4):Paragraph 4 b, AsylG 2005 wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum FNG verworfen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage wurde dazu ausgeführt Ausschussbericht 1889 BlgNR.
- GP, 4): „Auf Grund einer Anregung in der Stellungnahme des UNHCR im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird § 4b AsylG 2005 der Regierungsvorlage gestrichen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Protokoll Nr. 24 zum EUV, wie schon die Vorgängerbestimmung das Protokoll Nr. 29 zum EGV, unionsrechtliches Primärrecht darstellt und sich daraus unmittelbare Anwendbarkeit des Inhaltes dieses Protokolls für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte ergibt.“„Auf Grund einer Anregung in der Stellungnahme des UNHCR im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird Paragraph 4 b, AsylG 2005 der Regierungsvorlage gestrichen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Protokoll Nr. 24 zum EUV, wie schon die Vorgängerbestimmung das Protokoll Nr. 29 zum EGV, unionsrechtliches Primärrecht darstellt und sich daraus unmittelbare Anwendbarkeit des Inhaltes dieses Protokolls für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte ergibt.“ § 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 70/2015 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 6, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 6.
(1)Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8Paragraph 6,
(1)Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8
- der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
- der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
- das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.
(2)Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
(2)Sichere Herkunftsstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
(3)Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“
(3)Die Abweisung des Antrages gemäß Absatz eins, ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“ 3.1.
- Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht (vgl. Art. 51 EUV). Es verbietet den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit. a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt (vgl. EuGH vom 3.6.2021, Zl. C-650/18, Rn. 40).3.1.
- Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht vergleiche Artikel 51, EUV). Es verbietet den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der Litera a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt vergleiche EuGH vom 3.6.2021, Zl. C-650/18, Rn. 40). Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Art. 78 Abs. 2 lit. a AUEV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist (vgl. Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Art. 78, Rz. 13).Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Artikel 78, Absatz 2, Litera e, AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Artikel 78, Absatz 2, Litera a, AUEV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist vergleiche Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Artikel 78,, Rz. 13). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird „von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2021, E 2546 aus 2020,, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass Litera d, des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der Litera a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird „von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt demnach eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten (vgl. idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar 2 [2019], Art. 18 Rz. 23).Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt demnach eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten vergleiche idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar 2 [2019], Artikel 18, Rz. 23). Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene „Sonderverfahren“ der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor (vgl. RV 952 BlgNR.
- GP, 6). Die in § 4b AsylG 2005 idF der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen.Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene „Sonderverfahren“ der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR.
- GP, 6). Die in Paragraph 4 b, AsylG 2005 in der Fassung der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen. Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß § 19 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat (VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001).Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat (VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 mit Hinweis auf VwGH vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0292, vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 und 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 mit Hinweis auf VwGH vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0292, vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 und 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat er die Vermutung des Einzigen Artikels lit. d Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht (vgl. VfGH vom 22.6.2021, E 2546/2020 und VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 mwH).Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat er die Vermutung des Einzigen Artikels Litera d, Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht vergleiche VfGH vom 22.6.2021, E 2546 aus 2020, und VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 mwH). 3.1.
- Der in der Tschechischen Republik geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei. Es handelt sich bei ihm um einen auf die Eigentumskriminalität spezialisierten Kriminaltouristen, der sowohl in seinem Herkunftsstaat Slowakei, als auch in der Tschechischen Republik, Deutschland und Österreich mehrfach einschlägig wegen von ihm gemeinsam mit Mittätern gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen strafgerichtlich zu teils mehrjährigen Haftstrafen, die er auch verbüßte, verurteilt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, gemeinsam mit zwei slowakischen Mittätern an zwei unterschiedlichen Orten in Österreich Einbruchsdiebstähle begangen zu haben und im hohen Wert erbeutete Sachen in die Tschechische Republik verbracht zu haben, um sie dort über einen Hehler gewinnbringend zu verkaufen, wofür er als führender Kopf und Organisator der Einbruchdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Dem Strafurteil lässt sich weiter entnehmen, dass der BF die Einbruchsdiebstähle deshalb begangen habe, da er von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst worden sei. Der Grund für die Erpressung habe in der Uneinigkeit über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen begangen, wobei die Erpressungen im XXXX begangen hätten. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig erkannt, gemeinsam mit zwei slowakischen Mittätern an zwei unterschiedlichen Orten in Österreich Einbruchsdiebstähle begangen zu haben und im hohen Wert erbeutete Sachen in die Tschechische Republik verbracht zu haben, um sie dort über einen Hehler gewinnbringend zu verkaufen, wofür er als führender Kopf und Organisator der Einbruchdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Dem Strafurteil lässt sich weiter entnehmen, dass der BF die Einbruchsdiebstähle deshalb begangen habe, da er von Mittätern aus früheren Diebstählen erpresst worden sei. Der Grund für die Erpressung habe in der Uneinigkeit über die Beteiligung an der Diebesbeute aus den früheren Diebstählen begangen, wobei die Erpressungen im römisch 40 begangen hätten. Da die Erpresser offenbar aus der Tschechischen Republik stammen, wurden die Erpressungen in Tschechien zur Anzeige gebracht und ist auf Grund dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig. Diesbezüglich wurde auch der Sohn des BF in Tschechien einvernommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , Zl. XXXX m, S. 8 oben].Da die Erpresser offenbar aus der Tschechischen Republik stammen, wurden die Erpressungen in Tschechien zur Anzeige gebracht und ist auf Grund dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen Mittäter des Beschwerdeführers in Tschechien anhängig. Diesbezüglich wurde auch der Sohn des BF in Tschechien einvernommen [sic. Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , Zl. römisch 40 m, S. 8 oben]. Die im Zuge seiner Vernehmung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht an ihn herangetragene Frage, ob er mit Personen in der Slowakei Probleme gehabt hätte, beantwortete er dahingehend, dass er mit einer namentlich genannten Person Probleme gehabt habe, die ihn in den Wald geschleppt hätte und ihn dort umbringen wollte. Es sei nach den Angaben des BF ein Verfahren wegen Mordes eingeleitet worden. Weiter berichtete er von einer weiteren Person, die ihn erpresst hätte und die ihn in der Tschechischen Republik umbringen wollte, weshalb er auch in der Tschechischen Republik eine Anzeige erstattet habe. Zur Anzeige befragt gab er an, dass „weiter ermittelt“ werde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 8 oben]. Aus diesen rezenten Angaben des BF lässt sich ableiten, dass die ihn angeblich erpresst habenden bzw. umbringen haben wollenden Personen von den Strafverfolgungsbehörden der Slowakei einerseits und der Tschechischen Republik verfolgt werden. Daraus folgt, dass sowohl die Slowakei, als auch die Tschechische Republik auf Grund seiner Anzeigen tätig geworden sind. Zum einen wurde gegen die eine Person in der Slowakei ein Verfahren wegen Mordes eingeleitet und ermitteln die tschechischen Strafverfolgungsbehörden im Fall seiner in der Tschechischen Republik eingebrachten Anzeige gegen die andere, ihn angeblich erpresst habende Person. Damit haben sowohl sein Herkunftsstaat, die Slowakei, als auch die Tschechische Republik eine grundsätzlich bestehende staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihrer jeweils zuständigen Behörden gezeigt, woraus sich weiter ergibt, dass sein Herkunftsstaat Slowakei, als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist. 3.1.
- Argumento e contrario ist dem BF anlassbezogen nicht gelungen, die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, dass die Slowakei ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen, weshalb sich der auf die Gewährung von internationalem Schutz in Hinblick auf die Slowakei gerichtete Antrag des BF vom 27.10.2025 als unbegründet erweist (VfGH vom 22.6.2021, E 2546/2020 und VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001). 3.1.
- Argumento e contrario ist dem BF anlassbezogen nicht gelungen, die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, dass die Slowakei ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen, weshalb sich der auf die Gewährung von internationalem Schutz in Hinblick auf die Slowakei gerichtete Antrag des BF vom 27.10.2025 als unbegründet erweist (VfGH vom 22.6.2021, E 2546 aus 2020, und VwGH vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001). Die Abweisung dieses Antrages vom XXXX begegnet daher keinen Bedenken. Die Abweisung dieses Antrages vom römisch 40 begegnet daher keinen Bedenken. 3.
- Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.3.
- Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2330674.1.00