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{'item': 'G306 2316771-1'}

Obsah (18)§ 56Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 2§ 9§ 291a§ 11§ 41§ 43a§ 58§ 14a§ 43§ 54§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG306 2316771-1 Spruch, G306 2316771-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 56Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat wird auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch zwei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat wird auf Dauer für unzulässig erklärt. III. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch drei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Er war von XXXX .2016 bis XXXX .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“.
  3. Er war von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“.
  4. Am XXXX .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog.
  5. Am römisch 40 .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog.
  6. Am 09.05.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G. 4. Am 09.05.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

  1. Am 04.06.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 56Asyl

G zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. zu beheben bzw. dahingebend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 56, AsylG zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. zu beheben bzw. dahingebend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 29.07.2025 vorgelegt, wo sie am 31.07.2025 einlangten.
  2. Am 13.01.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt, an der der BF und ein Vertreter seiner RV teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
  3. Am 13.01.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt, an der der BF und ein Vertreter seiner Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Die Ausfertigung der Niederschrift wurde der RV persönlich und der belangten Behörde auf elektronischem Wege am 13.01.2026 übermittelt.Die Ausfertigung der Niederschrift wurde der Regierungsvorlage persönlich und der belangten Behörde auf elektronischem Wege am 13.01.2026 übermittelt. Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder der BF oder seine Regierungsvorlage noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
  4. Mit am 16.01.2026 beim BVwG eingelangtem Schreiben des BFA wurde die schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH). Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Bosnisch, daneben spricht er Deutsch, etwas Russisch, Tschechisch und Spanisch. Der BF wurde in BiH geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2016 übersiedelte in das Bundesgebiet und studierte in der Folge bis 2024 nahm an der XXXX Universität XXXX im Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik.Der BF wurde in BiH geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2016 übersiedelte in das Bundesgebiet und studierte in der Folge bis 2024 nahm an der römisch 40 Universität römisch 40 im Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik. 1.
  7. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX .2016 bis XXXX .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“, welcher ihm wiederholt verlängert wurde.1.
  8. Der BF war im Bundesgebiet von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“, welcher ihm wiederholt verlängert wurde. Am XXXX .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog.Am römisch 40 .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog. 1.
  9. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  07.03.2016 – 11.04.2016 Hauptwohnsitz  12.04.2016 – 22.06.2016 Lücke  23.06.2016 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen 1.
  10. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:  29.12.2016 – 31.01.2018 Selbstversicherung § 16 Abs. 2 ASVG 29.12.2016 – 31.01.2018 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz 2, ASVG  14.04.2017 – 31.01.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter  01.02.2018 – 24.07.2021 Arbeiter  26.07.2021 – 31.03.2022 Arbeiter  01.04.2022 – 25.05.2022 Arbeitslosengeldbezug  26.05.2022 – 31.05.2022 Krankengeldbezug  01.06.2022 – 30.06.2022 Arbeitslosengeldbezug  01.07.2022 – 31.08.2023 Arbeiter  14.08.2023 – laufend gewerbl. selbständiger Erwerbstätiger Der BF war zuletzt als Speditionstransporteur selbstständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er brachte ein Schreiben einer Speditionsfirma aus Juli 2025 in Vorlage, wonach die Tour des BF, welche er in der Vergangenheit für diese Firma fuhr, für diesen reserviert wird und der BF – nach positivem Verfahrensausganges – wieder diese Tour als selbstständiger Fahrer übernehmen könne. 1.
  11. Der BF lebt seit etwa drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, ihrem Ehemann und deren gemeinsamen drei mj. Kindern in einer 116m² großen fünf Zimmer-Wohnung. Die Mietkosten belaufen sich monatlich auf € 846,
  12. Der BF brachte eine Wohnrechtsvereinbarung in Vorlage, in welcher ihm die unentgeltliche Nutzung der Wohnung eingeräumt wird. Der BF unterstützte die Familie seiner Schwester in der Vergangenheit finanziell. 1.
  13. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er hat am XXXX .2025 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden, ist Mitglied im XXXX sowie in einem Fitnesscenter, ist seit Jahren in ehrenamtlich Projekte des XXXX „ XXXX “ involviert und seit dem Jahr 2015 Fördermitglied des Vereines „ XXXX “.Er hat am römisch 40 .2025 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden, ist Mitglied im römisch 40 sowie in einem Fitnesscenter, ist seit Jahren in ehrenamtlich Projekte des römisch 40 „ römisch 40 “ involviert und seit dem Jahr 2015 Fördermitglied des Vereines „ römisch 40 “. Er hat sich im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und brachte Unterstützungsschreiben in Vorlage. 1.
  14. Der Vater, der Bruder sowie weitere Verwandte des BF sind in BiH wohnhaft. Der BF steht in täglichem telefonischen Kontakt mit seinem Vater und Bruder. Der Vater des BF ist in Pension, der Bruder ist arbeitslos. Der BF unterstützte in der Vergangenheit seine Angehörigen in BiH finanziell. Der BF hielt sich in den letzten Jahren regelmäßig, etwa fünf bis sechs Mal jährlich, im Herkunftsstaat auf. Zuletzt war er vor etwa einem Jahr für zwei Wochen in BiH aufhältig.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  17. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in BiH ergeben und seinem im Bundesgebiet besuchten Studium ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 2f, 5, Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 6). Die Einvernahme durch das BFA konnte ohne die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bosnisch durchgeführt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF die ihm gestellten Fragen durchwegs auf Deutsch, ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung, beantworten (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Der BF gab an, mehrere Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung auf Niveau B2 absolviert zu haben (AS 6f). Die Teilnahmebescheinigung an einem Deutschkurs auf Niveau B1 aus 2017 (AS 63), die Bestätigung der XXXX Universität XXXX vom XXXX .2018, wonach der BF schriftlich und mündlich nachgewiesen habe, dass er die deutsche Sprache auf Niveau B2+ beherrsche (AS 65) und das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f) liegen im Akt ein. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ist ersichtlich, dass der BF diverse Deutschkurse bis Niveau C1 bestanden hat (AS 73ff).Der BF gab an, mehrere Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung auf Niveau B2 absolviert zu haben (AS 6f). Die Teilnahmebescheinigung an einem Deutschkurs auf Niveau B1 aus 2017 (AS 63), die Bestätigung der römisch 40 Universität römisch 40 vom römisch 40 .2018, wonach der BF schriftlich und mündlich nachgewiesen habe, dass er die deutsche Sprache auf Niveau B2+ beherrsche (AS 65) und das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f) liegen im Akt ein. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ist ersichtlich, dass der BF diverse Deutschkurse bis Niveau C1 bestanden hat (AS 73ff). Weiters liegen im Akt die Kopien der Geburtsurkunde (AS 61) und des bosnischen Reisepasses (AS 25ff) des BF an, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  19. Die Feststellungen zu den NAG Verfahren und dem den BF erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und der Kopie des Aufenthaltstitels (AS 19f). Der BF gab an, er sei nach Österreich gekommen, um Wirtschaftsinformatik zu studieren. Anfangs habe er nebenbei 20 Stunden gearbeitet. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe er dann Vollzeit und später als selbstständig Erwerbstätiger gearbeitet. Seither habe er nicht mehr genügend Zeit, um sein Studium fortzusetzen. Daher habe er eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ beantragen wollen, aber seine finanziellen Mittel hätten nicht ausgereicht; daher habe er den Antrag wieder zurückgezogen (AS 3f). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er habe ab September 2016 studiert. Die ersten drei Jahre habe er hauptsächlich Deutschkurse besucht. Im Juli 2018 habe er dann erfolgreich die B2 Prüfung absolviert. Dann sei er von 2018 bis 2024 ordentlicher Student gewesen. Er habe mit dem Studium aufgehört, da er vergessen habe, Studiengebühr zu bezahlen. Daher sei er automatisch abgemeldet worden. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe er mehr arbeiten müssen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f). 2.2.
  20. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen und den Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Hinsichtlich seiner Meldelücke zwischen April und Juni 2016 gab der BF an, sich in BiH aufgehalten zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF als Speditionstransporteur gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF (etwa AS 6), dem vorgelegten Schreiben der Speditionsfirma (AS 205) und der vorgelegten Finanzbuchhaltung (Monatsreport Jänner bis März 2025 und Jänner bis Dezember 2024; AS 187ff). Der BF führte aus, dass die nahtlose Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Erhalt des Aufenthaltstitels gesichert sei. Eine zukünftige finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft könne ausgeschlossen werde (AS 170). Er wolle in Zukunft weiterhin als Selbstständiger erwerbstätig sein. Er habe auch eine Bestätigung, dass er wieder für die Spedition fahren könne, für die er schon gefahren sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). In letzter Zeit habe er sich Geld von seiner Familie und seinen Freunde ausborgen müssen. Er bekomme weiterhin Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). 2.2.
  21. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet und dem gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seinen Angehörigen ergeben sich aus des Angaben des BF (AS 6f, 169, Verhandlungsprotokoll, Seite 5f), der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem vorgelegten Mietvertrag (AS 67f) und der Wohnrechtsvereinbarung (AS 71). Sowohl der BF (AS 177, Verhandlungsprotokoll, Seite 5) als auch seine Schwester (AS 178) führten aus, dass der BF die Familie in der Vergangenheit finanziell unterstütze. Sie hätten eine normale Beziehung zueinander (AS 6). Er helfe seiner Schwester mit den Kindern (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). 2.2.
  22. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Privatleben des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 7, 170, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f), die XXXX vereinsmitgliedskarte (AS 210), die Bestätigung des XXXX vom XXXX .2025, wonach der BF seit acht Jahren in ehrenamtlich Projekte des XXXX involviert sei (AS 211), die Bestätigung und der Fördervertrag des Vereines „ XXXX “ vom XXXX .2025, wonach der BF seit XXXX .2015 Fördermitglied sei (AS 212f), und die Unterstützungsschreiben (AS 179, Oz 2) liegen im Akt ein.Das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f), die römisch 40 vereinsmitgliedskarte (AS 210), die Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .2025, wonach der BF seit acht Jahren in ehrenamtlich Projekte des römisch 40 involviert sei (AS 211), die Bestätigung und der Fördervertrag des Vereines „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2025, wonach der BF seit römisch 40 .2015 Fördermitglied sei (AS 212f), und die Unterstützungsschreiben (AS 179, Oz 2) liegen im Akt ein. 2.2.
  23. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Angehörigen in BiH, dem Kontakt zu diesen und zu den Besuchsreisen des BF in den Herkunftsstaat sind den Angaben des BF (AS 4, 167, 177, Verhandlungsprotokoll, Seite 6), den vorgelegten Unterlagen (AS 207, Oz 2) und den Stempelvermerken im Reisepass des BF (AS 26ff) zu entnehmen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  25. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen:3.
  26. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von BiH ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von BiH ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet:3.1.
  2. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet: § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Der mit „allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit „allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: [...]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.[...]

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: […]

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt, 1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet: § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

§ 58Abs. 8 Asyl

G darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.
  2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. 3.1.
  3. Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG (bzw. § 9 Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber

§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Paragraph 60, AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448). Von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Demgegenüber ist aber

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 – jedenfalls- ua. nach Z 3 leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (§ 5 Abs. 2 ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Demgegenüber ist aber

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 – jedenfalls- ua. nach Ziffer 3, leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170). Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170). 3.1.5. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG:3.1.5. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG: Der BF hält sich seit mehr als neun Jahren – seit Juni 2016, abgesehen von kurzzeitigen Besuchsreisen nach BiH – im Bundesgebiet auf. Von Dezember 2016 bis Dezember 2024 – also einem Zeitraum von acht Jahren – war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 am 09.05.2025 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund acht Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt ist.Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 am 09.05.2025 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund acht Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vorgelegt, womit er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt. Die guten Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 liegen somit ebenfalls vor.Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vorgelegt, womit er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt. Die guten Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 liegen somit ebenfalls vor. Nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Absatz eins, AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Im gegenständlichen Fall weist der BF den geforderten Integrationsgrad auf: Der BF hält sich seit mittlerweile über neun Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er war jahrelang selbsterhaltungsfähig. Nunmehr wird er seit kurzem durch seine Angehörigen und Freunde unterstützt. Da der BF bereits über eine Absichtserklärung für einen Arbeitsplatz bzw. eine Zusage, dass er als Selbständiger wieder die ihm zur Verfügung gestellte Zustelltour erhalten wird, verfügt, ist von seiner absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF absolvierte Deutschkurse und diverse Deutschprüfungen bis zum Niveau C1 auf der Universität und schloss eine Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab. Er lebt seit Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren mj. drei Kinder. Weiters ist er Mitglied in diversen Vereinen und seit Jahren ehrenamtlich tätig. Er wird von seinen Mitmenschen sehr geschätzt. Die Mietkosten für die 116m² große Wohnung werden von der Schwester und dem Schwager des BF getragen. Der BF lebt unentgeltlich bei diesen. Der BF verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, sodass insgesamt betrachtet auch von einer gesellschaftlichen und kulturellen Integration ausgegangen werden kann. Zwar mag es im Übrigen sein, dass der BF insbesondere durch seinen Vater und Bruder noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, doch sind diese Bindungen – zumal angesichts des inzwischen beinahe zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich – als stark relativiert zu betrachten. Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 fällt somit ebenso zu Gunsten des BF aus. Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 fällt somit ebenso zu Gunsten des BF aus. Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. 3.1.6. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG:3.1.6. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF nun die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Judikatur erfüllt und keine Umstände hervorgekommen sind, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF nun die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Judikatur erfüllt und keine Umstände hervorgekommen sind, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden: Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot)

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005). Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot)

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Wie bereits ausgeführt, bewohnt der BF (gemeinsam mit seiner Schwester, Schwager und deren Kinder) eine Mietwohnung in einer Größe von 116m² (es liegt auch eine Mietrechtsvereinbarung vor) und hat er dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005). Wie bereits ausgeführt, bewohnt der BF (gemeinsam mit seiner Schwester, Schwager und deren Kinder) eine Mietwohnung in einer Größe von 116m² (es liegt auch eine Mietrechtsvereinbarung vor) und hat er dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). Ebenso belegen die Sozialversicherungsdatenauszüge, dass der BF – zumindest bis zum Jahresende 2025 Krankenversicherungsschutz (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) hatte, wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung (die er sofort beginnen kann) bei der Firma XXXX auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird. Der weitere Aufenthalt wird daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vgl. dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Absichtserklärung zu zweifeln (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Ebenso belegen die Sozialversicherungsdatenauszüge, dass der BF – zumindest bis zum Jahresende 2025 Krankenversicherungsschutz (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) hatte, wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung (die er sofort beginnen kann) bei der Firma römisch 40 auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird. Der weitere Aufenthalt wird daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vergleiche dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Absichtserklärung zu zweifeln (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (§ 60 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005). Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seiner sich hieraus ergebenden Pflicht zur Ausreise nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag stellte. Er verfügte damals über kein Aufenthaltsrecht mehr (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben ist, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass genau dieser Umstand durch seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005 bereinigt werden soll, womit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr darstellt. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seiner sich hieraus ergebenden Pflicht zur Ausreise nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag stellte. Er verfügte damals über kein Aufenthaltsrecht mehr (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben ist, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass genau dieser Umstand durch seinen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 bereinigt werden soll, womit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr darstellt. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 vor. Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 vor. 3.1.7. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, sowie die übrigen Voraussetzungen

§56Asyl

G 2005 vorliegen, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. 3.1.7. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, sowie die übrigen Voraussetzungen

§56Asyl

G 2005 vorliegen, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Der BF weist somit unter Berücksichtigung all seiner Integrationsschritte im konkreten Einzelfall in Gesamtheit eine Integration in Österreich auf, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber seiner privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht in den Hintergrund treten lassen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gegeben sind. Daher war

§ 9Abs.

3 BFA-VG zu erkennen, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gegeben sind. Daher war

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu erkennen, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005 und § 52 FPG nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und/oder eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und/oder eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2316771.1.00

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