Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat wird auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch zwei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat wird auf Dauer für unzulässig erklärt. III. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch drei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G. 4. Am 09.05.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
G zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. zu beheben bzw. dahingebend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, AsylG zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. zu beheben bzw. dahingebend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von BiH ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von BiH ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.[...]
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: […]
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet: § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
G darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“
4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Paragraph 60, AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448). Von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Demgegenüber ist aber
G 2005 – jedenfalls- ua. nach Z 3 leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (§ 5 Abs. 2 ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Demgegenüber ist aber
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 – jedenfalls- ua. nach Ziffer 3, leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170). Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170). 3.1.5. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG:3.1.5. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG: Der BF hält sich seit mehr als neun Jahren – seit Juni 2016, abgesehen von kurzzeitigen Besuchsreisen nach BiH – im Bundesgebiet auf. Von Dezember 2016 bis Dezember 2024 – also einem Zeitraum von acht Jahren – war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 am 09.05.2025 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund acht Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt ist.Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 am 09.05.2025 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund acht Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vorgelegt, womit er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt. Die guten Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 liegen somit ebenfalls vor.Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vorgelegt, womit er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt. Die guten Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 liegen somit ebenfalls vor. Nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Absatz eins, AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Im gegenständlichen Fall weist der BF den geforderten Integrationsgrad auf: Der BF hält sich seit mittlerweile über neun Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er war jahrelang selbsterhaltungsfähig. Nunmehr wird er seit kurzem durch seine Angehörigen und Freunde unterstützt. Da der BF bereits über eine Absichtserklärung für einen Arbeitsplatz bzw. eine Zusage, dass er als Selbständiger wieder die ihm zur Verfügung gestellte Zustelltour erhalten wird, verfügt, ist von seiner absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF absolvierte Deutschkurse und diverse Deutschprüfungen bis zum Niveau C1 auf der Universität und schloss eine Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab. Er lebt seit Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren mj. drei Kinder. Weiters ist er Mitglied in diversen Vereinen und seit Jahren ehrenamtlich tätig. Er wird von seinen Mitmenschen sehr geschätzt. Die Mietkosten für die 116m² große Wohnung werden von der Schwester und dem Schwager des BF getragen. Der BF lebt unentgeltlich bei diesen. Der BF verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, sodass insgesamt betrachtet auch von einer gesellschaftlichen und kulturellen Integration ausgegangen werden kann. Zwar mag es im Übrigen sein, dass der BF insbesondere durch seinen Vater und Bruder noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, doch sind diese Bindungen – zumal angesichts des inzwischen beinahe zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich – als stark relativiert zu betrachten. Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 fällt somit ebenso zu Gunsten des BF aus. Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 fällt somit ebenso zu Gunsten des BF aus. Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. 3.1.6. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG:3.1.6. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF nun die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Judikatur erfüllt und keine Umstände hervorgekommen sind, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF nun die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Judikatur erfüllt und keine Umstände hervorgekommen sind, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden: Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot)
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005). Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot)
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Wie bereits ausgeführt, bewohnt der BF (gemeinsam mit seiner Schwester, Schwager und deren Kinder) eine Mietwohnung in einer Größe von 116m² (es liegt auch eine Mietrechtsvereinbarung vor) und hat er dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005). Wie bereits ausgeführt, bewohnt der BF (gemeinsam mit seiner Schwester, Schwager und deren Kinder) eine Mietwohnung in einer Größe von 116m² (es liegt auch eine Mietrechtsvereinbarung vor) und hat er dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). Ebenso belegen die Sozialversicherungsdatenauszüge, dass der BF – zumindest bis zum Jahresende 2025 Krankenversicherungsschutz (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) hatte, wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung (die er sofort beginnen kann) bei der Firma XXXX auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird. Der weitere Aufenthalt wird daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vgl. dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Absichtserklärung zu zweifeln (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Ebenso belegen die Sozialversicherungsdatenauszüge, dass der BF – zumindest bis zum Jahresende 2025 Krankenversicherungsschutz (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) hatte, wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung (die er sofort beginnen kann) bei der Firma römisch 40 auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird. Der weitere Aufenthalt wird daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vergleiche dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Absichtserklärung zu zweifeln (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (§ 60 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005). Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seiner sich hieraus ergebenden Pflicht zur Ausreise nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag stellte. Er verfügte damals über kein Aufenthaltsrecht mehr (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben ist, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass genau dieser Umstand durch seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005 bereinigt werden soll, womit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr darstellt. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seiner sich hieraus ergebenden Pflicht zur Ausreise nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag stellte. Er verfügte damals über kein Aufenthaltsrecht mehr (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben ist, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass genau dieser Umstand durch seinen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 bereinigt werden soll, womit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr darstellt. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 vor. Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 vor. 3.1.7. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, sowie die übrigen Voraussetzungen
G 2005 vorliegen, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. 3.1.7. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, sowie die übrigen Voraussetzungen
G 2005 vorliegen, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Der BF weist somit unter Berücksichtigung all seiner Integrationsschritte im konkreten Einzelfall in Gesamtheit eine Integration in Österreich auf, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber seiner privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht in den Hintergrund treten lassen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gegeben sind. Daher war
3 BFA-VG zu erkennen, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gegeben sind. Daher war
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu erkennen, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G 2005 und § 52 FPG nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und/oder eine Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und/oder eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2316771.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.