AG E 9 f). Der BF war als nichtamtlicher Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren vor dem BFA tätig. Daher richtet sich sein Gebührenanspruch zwingend nach den gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG anwendbaren Bestimmungen des GebAG, zumal dafür bislang keine Pauschalbeträge nach Tarifen festgesetzt wurden. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist keiner Vereinbarung zugänglich; allfällige Zusagen über die Höhe der Gebühr sind im Gebührenbestimmungsverfahren ohne Belang (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –
Paragraph 38, GebAG E 9 f). Der BF hat für das Gutachten vom XXXX eine Mühewaltungsgebühr von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356) sowie eine – auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht näher konkretisierte – Schreibgebühr von EUR 168 geltend gemacht und durch die Vorlage entsprechender Honorarnoten nachgewiesen, dass er zur Zeit der Gutachtenserstellung im Rahmen seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit einen Stundensatz von EUR 356 bezogenhat, sodass nicht darauf eingegangen werden muss, ob die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer, auf die er sich zunächst berufen hat, als gesetzlich zulässige Gebührenordnung für die Honorierung der Mühewaltung heranzuziehen ist.Der BF hat für das Gutachten vom römisch 40 eine Mühewaltungsgebühr von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356) sowie eine – auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht näher konkretisierte – Schreibgebühr von EUR 168 geltend gemacht und durch die Vorlage entsprechender Honorarnoten nachgewiesen, dass er zur Zeit der Gutachtenserstellung im Rahmen seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit einen Stundensatz von EUR 356 bezogenhat, sodass nicht darauf eingegangen werden muss, ob die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer, auf die er sich zunächst berufen hat, als gesetzlich zulässige Gebührenordnung für die Honorierung der Mühewaltung heranzuziehen ist. Im Verwaltungsverfahren ist die Mühewaltungsgebühr für Ärzte gemäß § 34 Abs 2 GebAG in erster Linie nach dem Tarif des § 43 GebAG zu bestimmen. Dieser Tarif ist nicht anzuwenden, wenn das Gutachten eine wissenschaftliche Leistung darstellt (§ 49 Abs 2 GebAG). Die Honorierung hat in einem solchen Fall in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erfolgen. Der Tarif gilt aber auch dann nicht, wenn zwar grundsätzlich einer der in § 34 Abs 2 GebAG genannten Fälle vorliegt, die erbrachten Leistungen jedoch im Tarif nicht angeführt und solchen auch nicht ähnlich iSd § 49 Abs 1 GebAG sind. Auch in diesen Fällen sind die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen maßgeblich, wobei gemäß § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 896 ff). Im Verwaltungsverfahren ist die Mühewaltungsgebühr für Ärzte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in erster Linie nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zu bestimmen. Dieser Tarif ist nicht anzuwenden, wenn das Gutachten eine wissenschaftliche Leistung darstellt (Paragraph 49, Absatz 2, GebAG). Die Honorierung hat in einem solchen Fall in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erfolgen. Der Tarif gilt aber auch dann nicht, wenn zwar grundsätzlich einer der in Paragraph 34, Absatz 2, GebAG genannten Fälle vorliegt, die erbrachten Leistungen jedoch im Tarif nicht angeführt und solchen auch nicht ähnlich iSd Paragraph 49, Absatz eins, GebAG sind. Auch in diesen Fällen sind die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen maßgeblich, wobei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 896 ff). Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen richtet sich in erster Linie nach den (durch mehrere anonymisierte Honorarnoten nachgewiesenen) Honoraren, die er für eine (allenfalls auch nur fallweise ausgeübte) außergerichtliche Gutachtertätigkeit bezieht (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –
AG E 40 ff). Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen richtet sich in erster Linie nach den (durch mehrere anonymisierte Honorarnoten nachgewiesenen) Honoraren, die er für eine (allenfalls auch nur fallweise ausgeübte) außergerichtliche Gutachtertätigkeit bezieht (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –
Paragraph 34, GebAG E 40 ff). Die vom BF angestrebte Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe seiner außergerichtlichen Erwerbseinkünfte kommt also nur dann in Betracht, wenn eine wissenschaftliche Leistung iSd § 49 Abs 2 GebAG vorliegt. Darunter sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet wurden. Weitere Kriterien sind z.B. die Verwertung von wissenschaftlicher Literatur in großem Umfang, die Auseinandersetzung mit Vorgutachten von Sachverständigen, die Universitätsprofessoren sind, mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen sowie das Finden einer neuen Lösung (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –
AG E 16 ff). Eine solche wissenschaftliche Leistung liegt hier nicht vor, auch wenn es sich um ein fachlich schwieriges Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen handelt und berücksichtigt wird, dass er sich trotzdem um eine konzise und gut verständliche Begründung bemüht hat. Die eigentliche gutachterliche Stellungnahme umfasst nur sechs Seiten; auf den restlichen Seiten werden der Akteninhalt und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen sowie ein Literaturverzeichnis wiedergegeben, ohne dass in den gutachterlichen Schlussfolgerungen konkrete Literaturfundstellen (etwa in Form von Fußnoten) angegeben werden. Der Sachverständige musste keine neue Lösung oder Methode entwickeln und sich auch nicht mit anderen (Privat-)Gutachten befassen. Im Gutachten erfolgte keine Auseinandersetzung mit abweichenden (Lehr-)Meinungen; die zu beurteilenden Therapiealternativen wurden im Gutachtensauftrag vorgegeben und die zu beantwortenden Fragen waren Entscheidungsfragen, die zum Teil ganz kurz abgehandelt werden konnten (siehe dazu insbesondere die Beantwortung von Frage 4 und 5). Da somit keine wissenschaftliche Leistung vorliegt, kommt eine Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des BF nicht in Betracht. Die vom BF angestrebte Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe seiner außergerichtlichen Erwerbseinkünfte kommt also nur dann in Betracht, wenn eine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliegt. Darunter sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet wurden. Weitere Kriterien sind z.B. die Verwertung von wissenschaftlicher Literatur in großem Umfang, die Auseinandersetzung mit Vorgutachten von Sachverständigen, die Universitätsprofessoren sind, mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen sowie das Finden einer neuen Lösung (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –
Paragraph 49, GebAG E 16 ff). Eine solche wissenschaftliche Leistung liegt hier nicht vor, auch wenn es sich um ein fachlich schwieriges Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen handelt und berücksichtigt wird, dass er sich trotzdem um eine konzise und gut verständliche Begründung bemüht hat. Die eigentliche gutachterliche Stellungnahme umfasst nur sechs Seiten; auf den restlichen Seiten werden der Akteninhalt und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen sowie ein Literaturverzeichnis wiedergegeben, ohne dass in den gutachterlichen Schlussfolgerungen konkrete Literaturfundstellen (etwa in Form von Fußnoten) angegeben werden. Der Sachverständige musste keine neue Lösung oder Methode entwickeln und sich auch nicht mit anderen (Privat-)Gutachten befassen. Im Gutachten erfolgte keine Auseinandersetzung mit abweichenden (Lehr-)Meinungen; die zu beurteilenden Therapiealternativen wurden im Gutachtensauftrag vorgegeben und die zu beantwortenden Fragen waren Entscheidungsfragen, die zum Teil ganz kurz abgehandelt werden konnten (siehe dazu insbesondere die Beantwortung von Frage 4 und 5). Da somit keine wissenschaftliche Leistung vorliegt, kommt eine Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des BF nicht in Betracht. Die vom BF erst in der Eingabe vom XXXX .2026 nachträglich vorgenommene Zusatzbegründung für das Gutachten, in der neue, im ursprünglichen Gutachten nicht enthaltene Überlegungen und Literaturzitate angegeben wurden, kann bei der Gebührenbestimmung bzw. bei der Beurteilung, ob das Gutachten vom XXXX eine wissenschaftliche Leistung darstellt, nicht berücksichtigt werden, sondern stellt allenfalls eine eigenständige, aber ohne entsprechenden Gerichtsauftrag erstellte und daher jedenfalls nicht zu honorierende Stellungnahme dar. Die vom BF erst in der Eingabe vom römisch 40 .2026 nachträglich vorgenommene Zusatzbegründung für das Gutachten, in der neue, im ursprünglichen Gutachten nicht enthaltene Überlegungen und Literaturzitate angegeben wurden, kann bei der Gebührenbestimmung bzw. bei der Beurteilung, ob das Gutachten vom römisch 40 eine wissenschaftliche Leistung darstellt, nicht berücksichtigt werden, sondern stellt allenfalls eine eigenständige, aber ohne entsprechenden Gerichtsauftrag erstellte und daher jedenfalls nicht zu honorierende Stellungnahme dar. Das BFA hat die Mühewaltungsgebühr demgegenüber nach dem Tarif des § 43 GebAG festgesetzt, obwohl die vom BF erbrachten Leistungen in dieser Bestimmung nicht angeführt sind. Er hat insbesondere keine körperliche Untersuchung iSd § 43 Abs 1 Z 1 GebAG vorgenommen, sondern auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt, bei dem mehrere, im Gutachtensauftrag vorgegebene Behandlungsalternativen für die seltene Erkrankung eines Kleinkindes gegeneinander abgewogen und die Folgen eines allfälligen Behandlungsabbruchs dargestellt werden mussten. Diese Leistung ist auch keiner der in § 43 GebAG angeführten Leistungen so ähnlich, dass sie dieser gemäß § 49 Abs 1 GebAG gleichzuhalten wäre. Die Mühewaltungsgebühr dafür ist somit gemäß § 34 Abs 1 GebAG nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach dem außergerichtlichen Erwerbseinkommen des BF zu ermitteln, wobei bei der Gebührenbemessung gemäß § 34 Abs 2 GebAG ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.35). Bei dieser Lösung wird einerseits berücksichtigt, dass so eine möglichst angemessene Honorierung des BF als spezialisiertem Experten (abseits des angesichts des Gutachtensauftrags nicht anwendbaren Ärztetarifs des GebAG) erreicht, aber auch auf öffentliche (fiskalische) Interessen entsprechend Bedacht genommen wird. Das BFA hat die Mühewaltungsgebühr demgegenüber nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG festgesetzt, obwohl die vom BF erbrachten Leistungen in dieser Bestimmung nicht angeführt sind. Er hat insbesondere keine körperliche Untersuchung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG vorgenommen, sondern auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt, bei dem mehrere, im Gutachtensauftrag vorgegebene Behandlungsalternativen für die seltene Erkrankung eines Kleinkindes gegeneinander abgewogen und die Folgen eines allfälligen Behandlungsabbruchs dargestellt werden mussten. Diese Leistung ist auch keiner der in Paragraph 43, GebAG angeführten Leistungen so ähnlich, dass sie dieser gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GebAG gleichzuhalten wäre. Die Mühewaltungsgebühr dafür ist somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach dem außergerichtlichen Erwerbseinkommen des BF zu ermitteln, wobei bei der Gebührenbemessung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist vergleiche Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.35). Bei dieser Lösung wird einerseits berücksichtigt, dass so eine möglichst angemessene Honorierung des BF als spezialisiertem Experten (abseits des angesichts des Gutachtensauftrags nicht anwendbaren Ärztetarifs des GebAG) erreicht, aber auch auf öffentliche (fiskalische) Interessen entsprechend Bedacht genommen wird. Der BF hat einen außergerichtlichen Stundensatz für Gutachtertätigkeiten von EUR 356 nachgewiesen. Die Mühewaltungsgebühr ist mit 80 % davon zu bestimmen. Bezüglich des Zeitaufwands für die Gutachterarbeit kann grundsätzlich von seinen Angaben ausgegangen werden, zumal er dazu auch eine entsprechende Aufstellung vorgelegt hat. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beträgt die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 2 GebAG EUR 7.689,60 (EUR 356 x 0,8 x 27 Stunden). Der BF hat einen außergerichtlichen Stundensatz für Gutachtertätigkeiten von EUR 356 nachgewiesen. Die Mühewaltungsgebühr ist mit 80 % davon zu bestimmen. Bezüglich des Zeitaufwands für die Gutachterarbeit kann grundsätzlich von seinen Angaben ausgegangen werden, zumal er dazu auch eine entsprechende Aufstellung vorgelegt hat. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beträgt die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG EUR 7.689,60 (EUR 356 x 0,8 x 27 Stunden). Außerdem hat der BF eine Schreibgebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG von EUR 168 geltend gemacht, diese aber bis zuletzt nicht aufgeschlüsselt. Da weder dieser Betrag noch der vom BFA in diesem Zusammenhang festgelegte Betrag von EUR 98,53 nachvollzogen werden kann, ist die Schreibgebühr mit EUR 81,20 für 28 Gutachtensseiten á EUR 2,90 zu bestimmen. Außerdem hat der BF eine Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG von EUR 168 geltend gemacht, diese aber bis zuletzt nicht aufgeschlüsselt. Da weder dieser Betrag noch der vom BFA in diesem Zusammenhang festgelegte Betrag von EUR 98,53 nachvollzogen werden kann, ist die Schreibgebühr mit EUR 81,20 für 28 Gutachtensseiten á EUR 2,90 zu bestimmen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Gebühr für das Gutachten vom XXXX somit mit insgesamt EUR 7.770,80 bestimmt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Gebühr für das Gutachten vom römisch 40 somit mit insgesamt EUR 7.770,80 bestimmt. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Der BF hat für das Gutachten bereits einen Betrag von EUR 9.780 erhalten. Da die Sachverständigengebühr nunmehr mit einem niedrigeren Betrag bestimmt wurde, ist er gemäß § 53a Abs 3 dritter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob es sich um einen Vorschuss handelt oder nicht) zu verpflichten. Zugleich ist gemäß § 59 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG eine - angesichts der bisherigen Verfahrensdauer mit zwei Wochen jedenfalls angemessene - Zahlungsfrist für die Rückzahlung festzusetzen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit entsprechend dem reduzierten Rückzahlungsbetrag zu adaptieren. Der BF hat für das Gutachten bereits einen Betrag von EUR 9.780 erhalten. Da die Sachverständigengebühr nunmehr mit einem niedrigeren Betrag bestimmt wurde, ist er gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, dritter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob es sich um einen Vorschuss handelt oder nicht) zu verpflichten. Zugleich ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine - angesichts der bisherigen Verfahrensdauer mit zwei Wochen jedenfalls angemessene - Zahlungsfrist für die Rückzahlung festzusetzen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit entsprechend dem reduzierten Rückzahlungsbetrag zu adaptieren. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleibt, weil das Beweisthema (eine allfällige Vereinbarung über die Höhe der Sachverständigengebühren) nicht entscheidungswesentlich ist.Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleibt, weil das Beweisthema (eine allfällige Vereinbarung über die Höhe der Sachverständigengebühren) nicht entscheidungswesentlich ist. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2312666.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.