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{'item': 'I419 2325716-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlI419 2325716-1 Spruch, I419 2325716-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage ab 05.06.2025 verloren habe. Dieser habe eine zugewiesene Beschäftigung als Imbissstandbetreuer „bei der Fa.“ (gemeint: im Betrieb) A. vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine mangelnde Eigeninitiative gezeigt. Die Behörde habe Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein provokantes Verhalten zu einer Vereitelung geführt habe, und dieses anzuführen sowie zu begründen. Vermutlich unterstelle sie dem Beschwerdeführer Vereitelungsabsichten wegen dessen „halbherzigen“ Bewerbungsschreibens.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und erteilte dabei eine Nachsicht für
  4. bis 16.07.
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 50, stammt aus Deutschland und lebt seit mehr als 15 Jahren in Österreich. Er hat eine Bäckerlehre abgeschlossen, ist in Österreich aufenthalts- und arbeitsberechtigt und war hier bisher bei über 20 Arbeitgebern beschäftigt. Trotz einer in einem Befund von 2022 dokumentierten Lumboischialgie nach Bandscheibenvorfällen ab 2014, also wiederkehrenden Schmerzen im unteren Rücken, die bis in die Beine ausstrahlen, war er immer wieder im Bäckerei- und im Gastgewerbe beschäftigt, wo ihm leichte Tätigkeiten mit bis zu 40 Wochenstunden zumutbar sind. Dazwischen bezog er Notstandshilfe und Arbeitslosengeld, letzteres ab 24.04.2025 in Höhe von € 63,24 täglich. 1.2 In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2025 ist festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Beschäftigung im gewünschten Beruf als Küchengehilfe bzw. Abwascher unterstützt und ihm eine Vollzeitbeschäftigung im Wohnbezirk und dem Nachbarbezirk unterstützt, die er mittels öffentlicher Verkehrsmittel oder anderer Möglichkeiten erreichen wird. 1.3 Am 22.05.2025 wies das AMS ihm eine Stelle als Imbissstandbetreuer/in oder Küchengehilf(e)in eines Restaurants im Nachbarbezirk zu, der in Vorarlberg liegt, wobei es um Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden ging und ein Mindestentgelt von € 1.950,-- monatlich auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung geboten war. Ob die Entlohnung im Rahmen eines anzuwendenden Kollektivvertrags erfolgen sollte, und gegebenenfalls nach welchem, wurde nicht angeführt. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben: „- Verantwortung für den Grillbereich und die Zubereitung auf dem Grill- Gewährleistung einer optimalen Speisenqualität- Verantwortung für einen reibungslosen Küchenablauf- Einhaltung der Qualitäts- und Hygienerichtlinien“„- Verantwortung für den Grillbereich und die Zubereitung auf dem Grill, - Gewährleistung einer optimalen Speisenqualität, - Verantwortung für einen reibungslosen Küchenablauf, - Einhaltung der Qualitäts- und Hygienerichtlinien“ Verlangte Voraussetzungen waren Berufserfahrung in vergleichbarer Position, Teamfähigkeit und Freundlichkeit, selbständiges Arbeiten sowie „Du bleibst cool und gelassen auch wenn‘s stressig wird“. Hingewiesen wurde auf die gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. 1.4 Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer den Vorschlag mit dem Hinweis „Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. Dieser sandte am 27.05.2025, dem folgenden Dienstag, an die angegebene E-Mail-Adresse folgende Nachricht (Fehler im Original): „HalloIch soll mich vom AMS aus bei ihnen Bewerben.MfG[Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers]“„Hallo, Ich soll mich vom AMS aus bei ihnen Bewerben., MfG, [Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers]“ Einen Lebenslauf oder eine andere Beilage fügte er der Nachricht nicht an. Darauf informierte das Restaurant das AMS darüber und leitete die E-Mail diesem weiter. Dazu niederschriftlich einvernommen gab der Beschwerdeführer an, die Angaben träfen zu, und führte als berücksichtigungswürdigen Grund an, dass ja damit eine Bewerbung und Kontaktaufnahme erfolgt sei. Einwendungen gegen die Entlohnung, Verwendung etc. oder aus Gründen körperlicher Fähigkeiten oder der Gesundheit habe er nicht. Das AMS hatte ihm zuvor vorgehalten, die Stelle wäre mit einer Entlohnung „laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc.“ zugewiesen worden, was nicht zutraf. 1.5 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in dem Restaurant kam nicht zustande, wofür Form und Inhalt der Nachricht des Beschwerdeführers vom 27.05.2025 ursächlich waren. 1.6 Im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe vom 01.11.2024 ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen (Pkt. IV Z. 1). Die ab demselben Tag gültige Lohnordnung für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sah in Lohngruppe 5 („Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung“) ein monatliches Entgelt in den ersten drei Jahren von € 1.950,-- vor. Als Beispiele sind unter anderem angeführt Hilfskraft im Service, Hilfsköchin / Hilfskoch, Abwäscherin / Abwäscher sowie sonstige Hilfskraft in Küche oder Service.1.6 Im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe vom 01.11.2024 ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen (Pkt. römisch vier Ziffer eins,). Die ab demselben Tag gültige Lohnordnung für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sah in Lohngruppe 5 („Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung“) ein monatliches Entgelt in den ersten drei Jahren von € 1.950,-- vor. Als Beispiele sind unter anderem angeführt Hilfskraft im Service, Hilfsköchin / Hilfskoch, Abwäscherin / Abwäscher sowie sonstige Hilfskraft in Küche oder Service. Die seit 01.05.2025 gültige Lohnordnung für die genannten Betriebe in Vorarlberg und in ihnen beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter sieht dagegen in Lohngruppe 5 („Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe“) einen Monatslohn in den ersten fünf Jahren von € 2.026,-- vor. Für Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe ist seither ein Monatslohn von € 2.088,-- in Lohngruppe 4 vorgesehen. 1.7 Das Restaurant, mit dem kein Dienstverhältnis zustande kam, wird von einem Einzelunternehmer betrieben, der an dem Standort das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ betreibt und der Fachgruppe Gastronomie der WKO angehört. 1.8 In der Beschwerdevorentscheidung stellte das AMS das angebotene Mindestentgelt mit € 1.950,-- fest und folgert in seiner rechtlichen Beurteilung, die Beschäftigung wäre kollektivvertraglich und somit angemessen entlohnt im Sinn von § 9 Abs. 2 „erster und zweiter Satz“ AlVG worden.1.8 In der Beschwerdevorentscheidung stellte das AMS das angebotene Mindestentgelt mit € 1.950,-- fest und folgert in seiner rechtlichen Beurteilung, die Beschäftigung wäre kollektivvertraglich und somit angemessen entlohnt im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, „erster und zweiter Satz“ AlVG worden.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zur Fachgruppenzugehörigkeit und zum Gewerbe des Restaurantbetreibers ergeben sich aus dem „Firmen A-Z“ der WKO (firmen.wko.at) und dem Gewerbeinformationssystem. Der Name des Einzelunternehmers findet sich im Impressum der Homepage des Betriebs. Der Kollektivvertrag und die Lohnordnungen finden sich als Veröffentlichungen der WKO (auf www.wko.at/kollektivvertrag sowie www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-hotellerie-vorarlberg-2024 und www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-hotellerie-vorarlberg-2025). Das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses und die Ursache dafür ergaben sich aus den Angaben seitens des Unternehmens, konkret dessen Meldung an das AMS vom 05.06.2025, wonach die Nachricht des Beschwerdeführers für das Unternehmen keine Bewerbung darstellte.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.3.2 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 3.3 In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung dar. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 17, mwN) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden kann, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des oder der Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Lässt das Stellenangebot aber erkennen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt, dann ist die Beschäftigung evident unzumutbar und darf der arbeitslosen Person von vornherein nicht zugewiesen werden. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 17, mwN) 3.4 Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des § 10 AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 17, mwN)3.4 Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, die potentielle Dienstgeberin auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 17, mwN) 3.5 Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imbissstandbetreuer oder Küchengehilfe in dem Restaurant im Hinblick auf die nicht festgestellte Gesamtdauer seiner einschlägigen Berufspraxis in die Lohngruppe 4 oder noch in die Lohngruppe 5 gefallen wäre, da das angeführte Mindestentgelt jedenfalls nicht das kollektivvertraglich vorgesehene erreichte, sondern 3,8 % oder 6,6 % darunter liegt. Es ist auch unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterschreitung des Mindestlohnes weder beim AMS vorgebracht hat, welches ihm in der Einvernahme vorhielt, es ginge um eine Entlohnung laut Kollektivvertrag, noch in der Beschwerde. Dem Verwaltungsgericht steht es nämlich zu, (auch) Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 18, mwN) 3.6 Weil das vom Einzelunternehmen gebotene Entgelt unter dem heranzuziehenden Mindestbruttoentgelt liegt, kann nicht von einer angemessenen Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ausgegangen werden. Wenn das AMS dennoch davon ausging, ohne die Anführung als Mindestentgelts gebotenen Betrags ein offenkundiges (Schreib-)Versehen und deshalb um eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung über den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu deuten, der zur Zeit der Beschwerdevorentscheidung seit 4,5 Monaten galt, ist ihm daher nicht zu folgen. (Vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 19, mwN)3.6 Weil das vom Einzelunternehmen gebotene Entgelt unter dem heranzuziehenden Mindestbruttoentgelt liegt, kann nicht von einer angemessenen Entlohnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausgegangen werden. Wenn das AMS dennoch davon ausging, ohne die Anführung als Mindestentgelts gebotenen Betrags ein offenkundiges (Schreib-)Versehen und deshalb um eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung über den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu deuten, der zur Zeit der Beschwerdevorentscheidung seit 4,5 Monaten galt, ist ihm daher nicht zu folgen. (Vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 19, mwN) 3.7 Die wider den Beschwerdeführer verhängte Sanktion erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung wie geschehen abzuändern war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, welche Folgen eine unter der im Kollektivvertrag gelegene gebotene Entlohnung in einer Stellenzuweisung hat. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, welche Folgen eine unter der im Kollektivvertrag gelegene gebotene Entlohnung in einer Stellenzuweisung hat. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor. 4. Zum Unterbleiben der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Beschwerde war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid aufzuheben. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2325716.1.00

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