Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 45§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 12a§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlL508 2294411-1 Spruch, L508 2294414-1/15E L508 2294411-1/15E L508 2294413-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bun
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF3). Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verließen den Irak im Jahr 2017 und hielten sich für fünf Jahre in Griechenland auf. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Griechenland geboren. Die Beschwerdeführerinnen stellten – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin – jeweils am 06.05.2023 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF3). Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verließen den Irak im Jahr 2017 und hielten sich für fünf Jahre in Griechenland auf. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Griechenland geboren. Die Beschwerdeführerinnen stellten – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin – jeweils am 06.05.2023 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass sie Familienprobleme mit ihrem Ex-Mann habe. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin bedroht und sei sie durch eine Explosion im Jahr 2016 in XXXX verletzt worden. Weitere Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie wolle mit ihren Töchtern in Sicherheit leben.
- Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass sie Familienprobleme mit ihrem Ex-Mann habe. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin bedroht und sei sie durch eine Explosion im Jahr 2016 in römisch 40 verletzt worden. Weitere Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie wolle mit ihren Töchtern in Sicherheit leben.
- In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 06.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge ihrer Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie seitens ihrer Mutter im Jahr 2009 zu einer Heirat gezwungen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei in ihrer Ehe mehrfach von ihrem Ehemann geschlagen und beschimpft worden und sei die Anzahl der Übergriffe höher als die Anzahl ihrer Haare. Dieser Zustand habe vier Jahre lang angedauert. Anschließend sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Verletzungen zu ihrer Mutter zurückgekehrt, um dort Hilfe zu erhalten. Ihre Mutter habe der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Schlechteste sei, was sie in ihrem Leben getan habe. Eine Scheidung sei für die Familie nie in Frage gekommen und habe sich die Erstbeschwerdeführerin scheiden lassen wollen. Letztlich habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Scheidung eingereicht. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin mit ihrer Tochter XXXX , der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, alleine dagestanden und habe sie auch von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten. Der nunmehrige Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der Milizen im Irak und seien die Milizen dort stärker als der Staat selbst. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Obsorge über ihre Tochter bekommen wollen und habe sie dafür Geld gebraucht. Als die Erstbeschwerdeführern die Klage für Obsorge eingereicht habe, habe ihr der Ex-Mann vorgeworfen, dass die Erstbeschwerdeführerin krank und psychisch unstabil sei. Um ausreihend Geld für die gerichtlichen Schritte zu haben, habe die Erstbeschwerdeführerin auch eine Tätigkeit in einem Bordell aufnehmen müssen. Diese Tätigkeit sei nicht ihr Wunsch gewesen, jedoch habe sie das Geld benötigt und sei sie der Tätigkeit demnach nachgegangen, um das Geld für die Obsorge der Tochter zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr ihr Ex-Mann die Tochter wegnehmen werde. Auch habe sich die Erstbeschwerdeführerin nie vorgestellt, dass ihre Familie (Eltern und Brüder) nach ihr suchen und nachforschen würden, welcher Arbeit die Erstbeschwerdeführerin nachgehe. Jedoch hätten sie von der Tätigkeit im Bordell erfahren und sei der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie keinen einzigen Tag mehr im Irak gemeinsam mit ihrer Tochter, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, verbringen könne. Der Erstbeschwerdeführerin sei es wichtig gewesen, irgendwo zu leben, ohne dass sie verfolgt werden würden. Für die Familie habe die Erstbeschwerdeführerin als Schande gegolten. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie, wenn sie eine gute Ehegattin wäre, nicht geschieden sei. Das Schlimmste, was passieren könne, sei, wenn niemand hinter einem stehe und sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund dessen auch psychisch schlecht gegangen. Im Juli 2016 habe die Erstbeschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester aus Schweden erhalten. Damals sei gerade Ramadan-Fest gewesen und habe die Schwester die Erstbeschwerdeführerin zum rausgehen bzw. einkaufen gehen überredet. Die beiden seien im Ort XXXX einkaufen gewesen und sei auf einmal ein Auto explodiert. Viele Leute seien dabei ums Leben gekommen. Die Erstbeschwerdeführern sei schwer verletzt worden aber für das Krankenhaus seien ihre Verletzungen nicht so akut gewesen im Vergleich zu anderen Verletzen. Seit der Explosion habe die Erstbeschwerdeführerin Verbrennungen am ganzen Körper und habe sie Geld benötigt, um in den Krankenhäusern behandelt zu werden. Der damalige Zustand sei für die Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin unerwünscht gewesen und habe jeder versucht, sie vom Haus loszukriege. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe sie ständig zu überreden versucht, zu ihren Ex-Mann zurückzukehren und führte sie an: „Ein Mann isst nur auf einem vollständigen Teller und nicht auf einem zerbrochenen Teller. Du bist wie ein zerbrochener Teller, das bedeutet du bist eine Person aber mangelhaft, niemand wird dich wieder heiraten wollen.“ Die Verbrennungen bzw. Narben seien so schlimm gewesen, dass niemand im Bordell die Erstbeschwerdeführerin berühren wollte. In ihrer Gesellschaft und der Religion gelte jemand als Schande, wenn er einer derartigen Tätigkeit nachgehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher erstens aufgrund ihrer Tätigkeit und den damit verbundenen Konsequenzen (Tod) und aus Angst vor ihrem Ex-Mann ausgereist da ihre Familie sie überredet habe, zu diesem zurückzukehren. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin im Irak keine Unterstützung. Bei einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von der Familie sofort umgebracht werde. Die Situation sei jetzt noch viel schlimmer, da sie ein uneheliches Kind, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, habe. Es wäre nicht nur das Leben der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr, sondern auch jenes der Tochter XXXX , der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch gegen den Gerichtsbeschluss hinsichtlich der Obsorge verstoßen, indem sie ihre Tochter unerlaubterweise in das Ausland mitgenommen habe. Aufgrund dessen werde im Irak auch ein Verfahren auf die Erstbeschwerdeführerin mit dem Vorwurf warten, dass sie ein minderjähriges Kind entführt habe.
- In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 06.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge ihrer Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie seitens ihrer Mutter im Jahr 2009 zu einer Heirat gezwungen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei in ihrer Ehe mehrfach von ihrem Ehemann geschlagen und beschimpft worden und sei die Anzahl der Übergriffe höher als die Anzahl ihrer Haare. Dieser Zustand habe vier Jahre lang angedauert. Anschließend sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Verletzungen zu ihrer Mutter zurückgekehrt, um dort Hilfe zu erhalten. Ihre Mutter habe der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Schlechteste sei, was sie in ihrem Leben getan habe. Eine Scheidung sei für die Familie nie in Frage gekommen und habe sich die Erstbeschwerdeführerin scheiden lassen wollen. Letztlich habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Scheidung eingereicht. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin mit ihrer Tochter römisch 40 , der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, alleine dagestanden und habe sie auch von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten. Der nunmehrige Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der Milizen im Irak und seien die Milizen dort stärker als der Staat selbst. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Obsorge über ihre Tochter bekommen wollen und habe sie dafür Geld gebraucht. Als die Erstbeschwerdeführern die Klage für Obsorge eingereicht habe, habe ihr der Ex-Mann vorgeworfen, dass die Erstbeschwerdeführerin krank und psychisch unstabil sei. Um ausreihend Geld für die gerichtlichen Schritte zu haben, habe die Erstbeschwerdeführerin auch eine Tätigkeit in einem Bordell aufnehmen müssen. Diese Tätigkeit sei nicht ihr Wunsch gewesen, jedoch habe sie das Geld benötigt und sei sie der Tätigkeit demnach nachgegangen, um das Geld für die Obsorge der Tochter zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr ihr Ex-Mann die Tochter wegnehmen werde. Auch habe sich die Erstbeschwerdeführerin nie vorgestellt, dass ihre Familie (Eltern und Brüder) nach ihr suchen und nachforschen würden, welcher Arbeit die Erstbeschwerdeführerin nachgehe. Jedoch hätten sie von der Tätigkeit im Bordell erfahren und sei der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie keinen einzigen Tag mehr im Irak gemeinsam mit ihrer Tochter, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, verbringen könne. Der Erstbeschwerdeführerin sei es wichtig gewesen, irgendwo zu leben, ohne dass sie verfolgt werden würden. Für die Familie habe die Erstbeschwerdeführerin als Schande gegolten. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie, wenn sie eine gute Ehegattin wäre, nicht geschieden sei. Das Schlimmste, was passieren könne, sei, wenn niemand hinter einem stehe und sei es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund dessen auch psychisch schlecht gegangen. Im Juli 2016 habe die Erstbeschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester aus Schweden erhalten. Damals sei gerade Ramadan-Fest gewesen und habe die Schwester die Erstbeschwerdeführerin zum rausgehen bzw. einkaufen gehen überredet. Die beiden seien im Ort römisch 40 einkaufen gewesen und sei auf einmal ein Auto explodiert. Viele Leute seien dabei ums Leben gekommen. Die Erstbeschwerdeführern sei schwer verletzt worden aber für das Krankenhaus seien ihre Verletzungen nicht so akut gewesen im Vergleich zu anderen Verletzen. Seit der Explosion habe die Erstbeschwerdeführerin Verbrennungen am ganzen Körper und habe sie Geld benötigt, um in den Krankenhäusern behandelt zu werden. Der damalige Zustand sei für die Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin unerwünscht gewesen und habe jeder versucht, sie vom Haus loszukriege. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe sie ständig zu überreden versucht, zu ihren Ex-Mann zurückzukehren und führte sie an: „Ein Mann isst nur auf einem vollständigen Teller und nicht auf einem zerbrochenen Teller. Du bist wie ein zerbrochener Teller, das bedeutet du bist eine Person aber mangelhaft, niemand wird dich wieder heiraten wollen.“ Die Verbrennungen bzw. Narben seien so schlimm gewesen, dass niemand im Bordell die Erstbeschwerdeführerin berühren wollte. In ihrer Gesellschaft und der Religion gelte jemand als Schande, wenn er einer derartigen Tätigkeit nachgehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher erstens aufgrund ihrer Tätigkeit und den damit verbundenen Konsequenzen (Tod) und aus Angst vor ihrem Ex-Mann ausgereist da ihre Familie sie überredet habe, zu diesem zurückzukehren. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin im Irak keine Unterstützung. Bei einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von der Familie sofort umgebracht werde. Die Situation sei jetzt noch viel schlimmer, da sie ein uneheliches Kind, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, habe. Es wäre nicht nur das Leben der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr, sondern auch jenes der Tochter römisch 40 , der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch gegen den Gerichtsbeschluss hinsichtlich der Obsorge verstoßen, indem sie ihre Tochter unerlaubterweise in das Ausland mitgenommen habe. Aufgrund dessen werde im Irak auch ein Verfahren auf die Erstbeschwerdeführerin mit dem Vorwurf warten, dass sie ein minderjähriges Kind entführt habe. Die Erstbeschwerdeführerin führte des Weiteren vor der belangten Behörde aus, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen keine eigenen Fluchtgründe haben. Ihre Fluchtgründe würden auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Erstbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Abschließend wurden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen über den Herkunftsstaat Irak in das Verfahren eingeführt und wurde der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf eine Erörterung der Länderfeststellungen und verzichtete sie zudem auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (AS 73 im Akt 2294414-1). Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin zahlreiche Dokumente hinsichtlich ihrer eigenen Person als auch hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Vorlage (AS 197 - 295 im Akt 2294414-1).
- Mit Schreiben vom 13.02.2024, GZ: XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft XXXX die Einstellung des Verfahrens gegen die Erstbeschwerdeführerin (Verdacht auf Körperverletzung, Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , GZ. XXXX vom 30.01.2024) mit.
- Mit Schreiben vom 13.02.2024, GZ: römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Einstellung des Verfahrens gegen die Erstbeschwerdeführerin (Verdacht auf Körperverletzung, Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , GZ. römisch 40 vom 30.01.2024) mit.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der Erstbeschwerdeführerin (AS 323 ff im Akt 2294414-1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (AS 209 ff im Akt 2294411-1) sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (AS 197 ff im Akt 2294413-1) vom 22.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit den angefochtenen Bescheiden der Erstbeschwerdeführerin (AS 323 ff im Akt 2294414-1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (AS 209 ff im Akt 2294411-1) sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (AS 197 ff im Akt 2294413-1) vom 22.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen einer individuellen Verfolgung und Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Familie, vor allem durch ihren Ex-Mann, wurde als glaubhaft qualifiziert (AS 545 ff im Akt 2294414-1). Das BFA führt des Weiteren jedoch auch an, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die vorgebrachte Bedrohung und Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin erfolgte durch Privatpersonen. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine staatliche Verfolgung glaubhaft vorgebracht. Aufgrund der schwierigen Lage als geschiedene Frau mit zwei minderjährigen Kindern (ein uneheliches Kind), dem fehlenden Rückhalt und der individuellen Situation wurde der Erstbeschwerdeführerin bzw. den minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und wurde insofern dargelegt, warum vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen wird. Die Erstbeschwerdeführerin ist von der Familie verstoßen worden und wäre sie bei einer Rückkehr in den Irak mit den Kindern (BF2-BF3) im jetzigen Zeitpunkt auf sich alleine gestellt. Diese Tatsache steht einer Rückkehr in den Irak nach Ansicht der Behörde derzeit entgegen. Aufgrund fehlender familiärer Unterstützung besteht die Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) keine ausreichende Existenzgrundlage haben und sie von gesellschaftlicher bzw. familiärer Ausbeutung bzw. Gewalt bedroht wären. Zudem wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführerinnen demnach auch eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt wird. Das Fluchtvorbringen einer individuellen Verfolgung und Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Familie, vor allem durch ihren Ex-Mann, wurde als glaubhaft qualifiziert (AS 545 ff im Akt 2294414-1). Das BFA führt des Weiteren jedoch auch an, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die vorgebrachte Bedrohung und Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin erfolgte durch Privatpersonen. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine staatliche Verfolgung glaubhaft vorgebracht. Aufgrund der schwierigen Lage als geschiedene Frau mit zwei minderjährigen Kindern (ein uneheliches Kind), dem fehlenden Rückhalt und der individuellen Situation wurde der Erstbeschwerdeführerin bzw. den minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und wurde insofern dargelegt, warum vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen wird. Die Erstbeschwerdeführerin ist von der Familie verstoßen worden und wäre sie bei einer Rückkehr in den Irak mit den Kindern (BF2-BF3) im jetzigen Zeitpunkt auf sich alleine gestellt. Diese Tatsache steht einer Rückkehr in den Irak nach Ansicht der Behörde derzeit entgegen. Aufgrund fehlender familiärer Unterstützung besteht die Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) keine ausreichende Existenzgrundlage haben und sie von gesellschaftlicher bzw. familiärer Ausbeutung bzw. Gewalt bedroht wären. Zudem wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführerinnen demnach auch eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt wird. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024 wurde den Beschwerdeführerinnen
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024 wurde den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen die oa. Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.06.2024 durch ihre ehemalige rechtsfreundliche Vertretung ausschließlich gegen Spruchpunkt I. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerinnen günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Gegen die oa. Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.06.2024 durch ihre ehemalige rechtsfreundliche Vertretung ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerinnen günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. Der Beschwerde sind ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - Dokumenten (siehe AS 583 ff im Akt 2394414-1) angeschlossen.
- Nach zwei Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L521 vom 08.07.2024 aufgrund eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sowie Annexität wurde die gegenständliche Rechtssache der hg. Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Die Beschwerdeführerinnen stellten jeweils – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin – am 10.02.2025 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G. 9. Die Beschwerdeführerinnen stellten jeweils – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin – am 10.02.2025 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 10. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerinnen wurde seitens der belangten Behörde mit jeweiligem Bescheid vom 21.03.2025 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (Zl. XXXX ), hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (Zl. XXXX ) sowie hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (Zl. XXXX )
§ 8Abs. 4 Asyl
G für zwei Jahre verlängert. 10. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerinnen wurde seitens der belangten Behörde mit jeweiligem Bescheid vom 21.03.2025 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (Zl. römisch 40 ), hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (Zl. römisch 40 ) sowie hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (Zl. römisch 40 )
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. 11. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 02.12.2025 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX am 02.12.2025 einen Fristsetzungsantrag
Art 133Abs.
1 Z. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde per Schriftsatz vom 03.12.2025 durch die ausschließlich für das Fristsetzungsverfahren bevollmächtigte und beauftragte rechtsfreundliche Vertretung Rechtsanwalt XXXX ebenfalls ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. 11. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 02.12.2025 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Rechtsanwalt römisch 40 am 02.12.2025 einen Fristsetzungsantrag
Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.
Für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde per Schriftsatz vom 03.12.2025 durch die ausschließlich für das Fristsetzungsverfahren bevollmächtigte und beauftragte rechtsfreundliche Vertretung Rechtsanwalt römisch 40 ebenfalls ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. 12. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Parteien des Verfahrens per Note vom 09.12.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang die aktuellen Länderinformationen zum Irak (Version 8, Datum der Veröffentlichung 28.03.2024). Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen. 12. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Parteien des Verfahrens per Note vom 09.12.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang die aktuellen Länderinformationen zum Irak (Version 8, Datum der Veröffentlichung 28.03.2024). Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.12.2025, GZ. XXXX , des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.12.2025, GZ. römisch 40 , des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Am 17.12.2025 teilte die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerinnen, die BBU GmbH, die Niederlegung der Vollmacht mit und legte dar, dass sich die Beschwerdeführerinnen durch einen privaten Anwalt vertreten lassen wollen.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 2Absatz 1 Z 22 leg.
cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der Erstbeschwerdeführerin sowie ihren minderjährigen Kindern – minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) – vor.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den jeweiligen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die aktuelle Version des erstinstanzlich vom BFA bereits als Beweisquelle herangezogenen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zum Irak, durch die Einholung von Auskünften des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und deren Fluchtgründen: 2.1.1.
- Die Identität sämtlicher Beschwerdeführerinnen steht fest. Sie führen den im jeweiligen Spruch genannten Namen und sind an dem dort jeweils angeführten Datum geboren. Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind der moselmischen Glaubensrichtung zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin entstammt der im Jahr 2009 geschlossenen Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem im Irak aufhältigen Ex-Mann. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2013 vom Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin geschieden. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin entstammt einer jüngeren Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu einem Mann, den sie auf dem Weg vom Irak in die Türkei kennengelernt hat. Der Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hält sich derzeit nach wie vor in Griechenland auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurden im Irak geboren und ist dort aufgewachsen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in Griechenland geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hielten sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 im Irak auf und lebten in XXXX . Anschließend lebte die Familie, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Griechenland geboren, von 2017 bis 2023 in Griechenland. Dort lebte die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre minderjährigen Kinder (BF2-BF3) mit dem Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zusammen. Die Erstbeschwerdeführern arbeitete in Griechenland als Putzfrau in privaten Häusern.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurden im Irak geboren und ist dort aufgewachsen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in Griechenland geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hielten sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 im Irak auf und lebten in römisch 40 . Anschließend lebte die Familie, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Griechenland geboren, von 2017 bis 2023 in Griechenland. Dort lebte die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre minderjährigen Kinder (BF2-BF3) mit dem Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zusammen. Die Erstbeschwerdeführern arbeitete in Griechenland als Putzfrau in privaten Häusern. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX im Irak geboren und hielt sich bis zu ihrer Ausreise dort auf. Im Irak besuchte die Erstbeschwerdeführern sieben Jahre lang die Grundschule. Anschließend hat sie zu Hause im Haushalt geholfen. Einen Beruf hat die Erstbeschwerdeführerin nicht erlernt. Nach der Trennung von ihrem nunmehrigen Ex-Mann, dem Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, hat die Erstbeschwerdeführerin in einem Bordell im Irak gearbeitet und hat sie zuletzt mit ihrer Tochter XXXX (BF2) bei ihrer Mutter und den Geschwistern in einem Haus in XXXX gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 im Irak geboren und hielt sich bis zu ihrer Ausreise dort auf. Im Irak besuchte die Erstbeschwerdeführern sieben Jahre lang die Grundschule. Anschließend hat sie zu Hause im Haushalt geholfen. Einen Beruf hat die Erstbeschwerdeführerin nicht erlernt. Nach der Trennung von ihrem nunmehrigen Ex-Mann, dem Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, hat die Erstbeschwerdeführerin in einem Bordell im Irak gearbeitet und hat sie zuletzt mit ihrer Tochter römisch 40 (BF2) bei ihrer Mutter und den Geschwistern in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reisten im Jahr 2017 vom Irak über die Türkei nach Griechenland, wo sie sich für fünf Jahre aufhielten. In diesem Zeitraum wurde auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin dort geboren. Sämtliche Beschwerdeführerinnen reisten anschließend von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie jeweils am 06.05.2023 – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen (BF2-BF3) – einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Im Irak halten sich nach wie vor ihre Mutter, drei Schwestern sowie ein Bruder auf. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2017 keinen Kontakt zu ihrer Familie. Die Erstbeschwerdeführerin hat zudem eine Schwester in Schweden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer reaktiven Depression und nimmt diesbezüglich Medikamente (Sertralin) ein. Die Erstbeschwerdeführerin zeigt auch Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin berichtet von verschiedenen (ausgeprägten) Belastungsfaktoren in der Schule und zu Hause. Eine weitere psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung wurde diesbezüglich dringend empfohlen. Bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin besteht der dringende Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (frühkindlicher Autismus) sowie auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ihren Lebensunterhalt aktuell durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten; die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Den Beschwerdeführerinnen wurde seitens der belangten Behörde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde den Beschwerdeführerinnen für zwei Jahre verlängert. 2.1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde nach ihrer Heirat im Jahr 2009 mit dem Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin von diesem über einen Zeitraum von vier Jahren körperlich misshandelt. Im Jahr 2013 erfolgte die Scheidung. Aufgrund der Gewaltausübung durch ihren nunmehrigen Ex-Mann versuchte die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit, bei ihrer Mutter bzw. ihrer Familie Hilfe zu bekommen, jedoch wurde der Erstbeschwerdeführerin jegliche Hilfe verwehrt. Nach der Trennung vom nunmehrigen Ex-Mann ging die Erstbeschwerdeführerin einer Tätigkeit in einem Bordell nach um ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zu sichern. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin erfuhr von dieser Arbeit und gilt die Erstbeschwerdeführerin in den Augen ihrer Familie als Schande. Im Jahr 2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch eine Explosion eines Autos schwer verletzt und hat sie seitdem Narben aufgrund der Verbrennungen am Körper. Aufgrund des damaligen Zustandes des Erstbeschwerdeführerin (Verbrennungen und Narben) versuchte die Mutter der Erstbeschwerdeführerin diese dazu zu überreden, wieder zum gewalttätigen Ex-Mann zurückzukehren und bei diesem zu leben. Auch erlebte die Erstbeschwerdeführerin Erniedrigungen durch ihre Mutter. Die Erstbeschwerdeführerin verließ den Irak im Jahr 2017 mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Zwei Mitglieder ihrer Familie (Bruder und Cousin) reisten der Erstbeschwerdeführerin in die Türkei nach und wurde die Erstbeschwerdeführerin von diesen Familienangehörigen auch geschlagen und verletzt. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, geschiedene Frau ohne soziales oder familiäres Netzwerk im Irak, die psychische und physische geschlechtsspezifische Gewalt durch ihre eigenen Familienangehörigen erlebt hat bzw. erleben wird und ist die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr auch der Begehung von Ehrverbrechen ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in den Irak Gefahr laufen, erneut gewalttätigen Übergriffen ihrer Familie ausgesetzt zu sein. Der staatliche Schutz dagegen wäre im konkreten Fall unzureichend, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak (Version 8, 28.03.2024) war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführerinnen - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per Note vom 09.12.2025 zur Kenntnis gebrachten – Quellen festzustellen: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-10-09 16:24 In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vgl. FH 2023).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vergleiche FH 2023). 1986 hat der Irak das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Artikel 41 bestimmt, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 28.10.2022, S.12). In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29). Diese formale Repräsentation hat daher geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023).In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29). Diese formale Repräsentation hat daher geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023). Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5).Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche FH 2023). Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023).Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023). Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Frauen wird überproportional die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11 % (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15 % im Jahr 2016 (WB 2023). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 28,5 % (Stand 2022) (WB 25.4.2023). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 17.1.2023). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (FLJF 12.11.2019). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022b).Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 24.10.2022b). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2023): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/, Zugriff 25.1.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023 FH - Freedom House
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Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Misshandlung in der Ehe, Verbrennung und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19-Pandemie angestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 12.4.2022).Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (BS 23.2.2022, S.14; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Im Jahr 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 24.2.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30, AI 3.2.2023). Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Misshandlung in der Ehe, Verbrennung und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19-Pandemie angestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 12.4.2022). Auch Tötungen von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder, innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Diese Grenzen sind vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018, S.15). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018, S.15; vgl. USDOS 20.3.2023). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal an und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018, S.21-22).Auch Tötungen von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder, innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Diese Grenzen sind vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018, S.15). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018, S.15; vergleiche USDOS 20.3.2023). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal an und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018, S.21-22). Der Irak hat es versäumt, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen (AI 3.2.2023). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020, S.33-34,46; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 12.1.2023; vgl. AI 3.2.2023, FH 2023). Frauenrechtsgruppen setzen sich nach wie vor für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt ein (FH 2023). Eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen von Frauen und Mädchen, die von Familienmitgliedern getötet wurden, haben erneut dazu geführt, dass der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak lauter geworden ist (AlMon 19.2.2023).Der Irak hat es versäumt, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen (AI 3.2.2023). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020, S.33-34,46; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 3.2.2023, FH 2023). Frauenrechtsgruppen setzen sich nach wie vor für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt ein (FH 2023). Eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen von Frauen und Mädchen, die von Familienmitgliedern getötet wurden, haben erneut dazu geführt, dass der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak lauter geworden ist (AlMon 19.2.2023). In der Kurdistan Region Irak (KRI) stehen häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) unterhält eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, eine Hotline für häusliche Gewalt und einen Familienversöhnungsausschuss innerhalb des Justizsystems (DFAT 16.1.2023, S.30). Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, UNSC 30.3.2021, S.13, STC 25.6.2021, DFAT 16.1.2023, S.30). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der KRI (STC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018, S.15-16). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt im föderalen Irak keine Straftat dar. In der KRI ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021, S.40).Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, UNSC 30.3.2021, S.13, STC 25.6.2021, DFAT 16.1.2023, S.30). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der KRI (STC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018, S.15-16). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt im föderalen Irak keine Straftat dar. In der KRI ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021, S.40). Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021, S.40; vgl. UNSC 30.3.2021, S.13, DFAT 16.1.2023, S.30), darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet (DFAT 16.1.2023, S.30).Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021, S.40). Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021, S.40; vergleiche UNSC 30.3.2021, S.13, DFAT 16.1.2023, S.30), darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet (DFAT 16.1.2023, S.30). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z.B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen, verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021, S.13). In der KRI ist die Zahl der Frauenmorde gestiegen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 wurden in der KRI elf Frauen getötet, die meisten von ihnen durch Schüsse. 2021 waren es 45 Frauen, 2020 waren es 25 Frauen (FR24 20.3.2022). Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021, S.13). Obwohl der IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 28.10.2022, S.13). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (3.2.2023): Iraq: Action must be taken on gender-based violence after murder of Tiba Ali by her father, https://www.ecoi.net/en/document/2086428.html, Zugriff 24.2.2023 AlMon - Al Monitor (19.2.2023): Honor killings in Iraq rekindle efforts to criminalize domestic violence, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/honor-killings-iraq-rekindle-efforts-criminalize-domestic-violence, Zugriff 24.2.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023 EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf, Zugriff 1.7.2023 FH - Freedom House
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Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). In einem Interview vom Dezember 2022 in Bagdad sagte Brigadegeneral Ghalib Atiyah, der seit drei Jahren an der Spitze der Gemeindepolizei steht, dass im Jahr 2022 bei den 153 Fällen von Frauen und Mädchen, die von zu Hause ausgerissen sind und bei denen die Gemeindepolizei beteiligt war, keine getötet worden sei (AlMon 19.2.2023). NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 20.3.2023). Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. AJ 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (AJ 12.2.2021). Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht (DFAT 16.1.2023, S.30). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30), um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt (DFAT 16.1.2023, S.30). Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AJ 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (AJ 12.2.2021). Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht (DFAT 16.1.2023, S.30). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30), um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt (DFAT 16.1.2023, S.30). Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von Verbrechen des Islamischen Staats (IS) (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021, S.11; vgl. DW 26.3.2021, HRW 12.1.2023, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor (HRW 12.1.2023; vgl. OHCHR 21.4.2021), sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2 % aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021, S.11). Eine wirksame Umsetzung dieses Gesetzes steht jedoch noch aus. Im August 2022 berichtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen, dass mehr als 200.000 überlebende Jesiden weiterhin aus ihren Häusern vertrieben bleiben (HRW 12.1.2023).Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von Verbrechen des Islamischen Staats (IS) (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021, S.11; vergleiche DW 26.3.2021, HRW 12.1.2023, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor (HRW 12.1.2023; vergleiche OHCHR 21.4.2021), sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft (HRW 13.1.2022; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2 % aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021, S.11). Eine wirksame Umsetzung dieses Gesetzes steht jedoch noch aus. Im August 2022 berichtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen, dass mehr als 200.000 überlebende Jesiden weiterhin aus ihren Häusern vertrieben bleiben (HRW 12.1.2023). Kurdistan Region Irak (KRI) Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (KPI 21.6.2011, S.1; vgl. AA 28.10.2022, S.12). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt. Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien (AA 28.10.2022, S.12). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Frauenhäuser werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.3.2023), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UKHO 3.2021).Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (KPI 21.6.2011, S.1; vergleiche AA 28.10.2022, S.12). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt. Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien (AA 28.10.2022, S.12). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Frauenhäuser werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.3.2023), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UKHO 3.2021). Vier von der KRG betriebene Schutzhäuser und ein privat betriebenes Heim bieten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel in der KRI einen gewissen Schutz und Unterstützung (DFAT 16.1.2023, S.30). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA o.D.). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA o.D.; vgl. UKHO 3.2021, S.36). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Vier von der KRG betriebene Schutzhäuser und ein privat betriebenes Heim bieten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel in der KRI einen gewissen Schutz und Unterstützung (DFAT 16.1.2023, S.30). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA o.D.). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA o.D.; vergleiche UKHO 3.2021, S.36). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Anstatt Rechtsmittel einzulegen, vermittelten die Behörden häufig zwischen betroffenen Frauen und ihren Familien, damit die Frauen in ihre Häuser zurückkehren können. Abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was häufig zu einer weiteren Bestrafung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt, gibt es für die in den Frauenhäusern untergebrachten Frauen nur wenige Alternativen (USDOS 20.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (3.2.2023): Iraq: Action must be taken on gender-based violence after murder of Tiba Ali by her father, https://www.ecoi.net/en/document/2086428.html, Zugriff 24.2.2023 AJ - Al Jazeera (12.2.2021): Iraqi women struggle to escape abuse as domestic violence rises, https://www.aljazeera.com/features/2021/2/12/iraqi-women-struggle-to-escape-abuse-as-domestic-violence-rises, Zugriff 3.3.2021 AlMon - Al Monitor (19.2.2023): Honor killings in Iraq rekindle efforts to criminalize domestic violence, https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/honor-killings-iraq-rekindle-efforts-criminalize-domestic-violence, Zugriff 24.2.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023 DW - Deutsche Welle (26.3.2021): Iraq's Yazidis warn of ongoing threats from extremists, https://www.dw.com/en/iraq-yazidi-law-warning/a-56993162, Zugriff 15.5.2021 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023 KPI - Kurdistan Parliament - Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 17.8.2023 OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.4.2021): Iraq: UN expert welcomes law to aid ISIL atrocity survivors, but more needs to be done for children born from rape, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2021/04/iraq-un-expert-welcomes-law-aid-isil-atrocity-survivors-more-needs-be-done?LangID=E&NewsID=27018, Zugriff 22.1.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023 UNFPA - United Nations Population Fund (o.D.): UNFPA-Supported Women Shelters - Offering Women a Second Chance, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/Women shelters; Giving survivors a second chance.pdf, Zugriff 14.8.2023 UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-iraq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad, Zugriff 3.3.2021 UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576
(2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023 Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) Letzte Änderung 2023-10-09 14:57 Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre. Eine Heirat ist aber auch schon mit Vollendung des 15. Lebensjahrs möglich, mit elterlicher Erlaubnis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022, DFAT 16.1.2023, S.31) und richterlicher Genehmigung (DFAT 16.1.2023, S.31). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘
- a)finden im ganzen Land statt (USDOS 20.3.2023). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Das Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023).Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre. Eine Heirat ist aber auch schon mit Vollendung des 15. Lebensjahrs möglich, mit elterlicher Erlaubnis (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 24.2.2022, DFAT 16.1.2023, S.31) und richterlicher Genehmigung (DFAT 16.1.2023, S.31). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘
- a)finden im ganzen Land statt (USDOS 20.3.2023). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Das Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023). Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (HRW 12.1.2023). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten, ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UKHO 3.2021, S.15). Laut UNICEF werden etwa 18,4 % der Frauen als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (AA 28.10.2022, S. 12). Andere Quellen berichten, dass über ein Viertel der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren bereits im Alter von 18 Jahren verheiratet war (HRW 12.1.2023). Auch Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (STC 25.6.2021, S.14). Zeitehen werden jedoch nur in der schiitischen Tradition rechtlich anerkannt (MPG o.D.). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (STC 25.6.2021, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Nach Ablauf der bei der Eheschließung vereinbarten Zeit läuft die Ehe aus, ohne, dass eine Scheidung für die Trennung der Ehepartner notwendig ist. Die Rechtswirkung einer Zeitehe beginnt mit dem Vollzug. Kinder, die aus einer Zeitehe entsprungen sind, gelten als ehelich (MPG o.D.).Auch Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (STC 25.6.2021, S.14). Zeitehen werden jedoch nur in der schiitischen Tradition rechtlich anerkannt (MPG o.D.). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (STC 25.6.2021, S.14; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Nach Ablauf der bei der Eheschließung vereinbarten Zeit läuft die Ehe aus, ohne, dass eine Scheidung für die Trennung der Ehepartner notwendig ist. Die Rechtswirkung einer Zeitehe beginnt mit dem Vollzug. Kinder, die aus einer Zeitehe entsprungen sind, gelten als ehelich (MPG o.D.). Die irakischen Gerichte folgen den sunnitischen Rechtsschulen, welche diese Praxis ablehnen, und erkennen Zeitehen nicht an (MPG o.D.). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NGOs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion (AA 28.10.2022, S.13). Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021, S.14).Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NGOs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion (AA 28.10.2022, S.13). Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021, S.14). Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 20.3.2023; vgl. Musawah 11.2019, S.4, DFAT 16.1.2023, S.31). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019, S.4). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (AlMon 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UKHO 3.2021, S.28; vgl. USDOS 20.3.2023). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist (USDOS 20.3.2023), besonders in den südirakischen Gouvernements (DFAT 16.1.2023, S.31). Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 20.3.2023).Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche Musawah 11.2019, S.4, DFAT 16.1.2023, S.31). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019, S.4). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (AlMon 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UKHO 3.2021, S.28; vergleiche USDOS 20.3.2023). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist (USDOS 20.3.2023), besonders in den südirakischen Gouvernements (DFAT 16.1.2023, S.31). Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetz Nr. 8 einen Rechtsakt zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, der auch Zwangs-, die Kinder- und Blutgeld-Ehen unter Strafe stellt (KPI 21.6.2011, S.1; vgl. AA 28.10.2022, S.12). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdistan Region Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt (AA 28.10.2022, S.12).Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetz Nr. 8 einen Rechtsakt zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, der auch Zwangs-, die Kinder- und Blutgeld-Ehen unter Strafe stellt (KPI 21.6.2011, S.1; vergleiche AA 28.10.2022, S.12). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdistan Region Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt (AA 28.10.2022, S.12). Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und Binnenvertriebene (IDPs) in der KRI zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz der KRG stellt Zwangsheirat unter Strafe und setzt vollzogene Zwangsehen aus, macht sie aber nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023). Der kurdische Hohe Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (STC 25.6.2021, S.14). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich] AlMon - Al Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-dispute-settlement.html, Zugriff 17.8.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023 EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf, Zugriff 1.7.2023 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023 KPI - Kurdistan Parliament - Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 17.8.2023 MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.): Irak, Kommentar zum bundesstaatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/14972/Irak-Kommentar-Ehe#Zeitehe, Zugriff 15.9.2023 Musawah - Musawah - Equality and Justice in the Muslim Family (Autor, Herausgeber) (11.2019): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Iraq; 74th CEDAW Session, https://www.musawah.org/wp-content/uploads/2019/10/Iraq-Musawah-Thematic-Report-CEDAW74-2019.pdf, Zugriff 17.8.2023 OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E, Zugriff 1.4.2021 STC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf, Zugriff 17.8.2023 UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023 Ehrenverbrechen an Frauen Letzte Änderung 2023-10-09 15:03 Als Ehrenverbrechen werden Vorfälle wie Gewalt, Gewaltandrohung, Einschüchterung, Nötigung oder Missbrauch (einschließlich psychologischem, körperlichem, sexuellem, finanziellem oder emotionalem Missbrauch) bezeichnet, die zum Schutz oder zur Verteidigung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft begangen werden, wegen angeblicher oder vermeintlicher Verstöße gegen den Verhaltenskodex der Familie und/oder der Gemeinschaft (CPS 9.2019), bzw. weil "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht wurde. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z. B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung" (MRG 11.2015, S.26). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen "Schande" sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015, S.26). Ehrenmorde bleiben weiterhin ein Problem und kommen in allen Landesteilen vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30), ohne Beschränkung auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EUAA 6.2022, S.110). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UKHO 3.2021, S.6). Die Mehrheit der Opfer sind jedoch Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UKHO 3.2021, S.18; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch Kämpfer des Islamischen Staats (IS) verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 20.3.2023). Ehrenmorde bleiben weiterhin ein Problem und kommen in allen Landesteilen vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30), ohne Beschränkung auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EUAA 6.2022, S.110). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UKHO 3.2021, S.6). Die Mehrheit der Opfer sind jedoch Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UKHO 3.2021, S.18; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch Kämpfer des Islamischen Staats (IS) verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 24.2.2022; vgl. HRW 12.1.2023, STC 25.6.2021, S.14, AA 28.10.2022, S.12, AI 3.2.2023). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 24.2.2022; vgl. EASO 1.2021, S.81).Das Strafgesetzbuch des Ira