RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlL519 2307790-4 Spruch, L519 2307790-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich brachte der BF am 25.10.2023 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein. 2.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. 2.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. 3.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.04.2025 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. 4.Mit Beschluss des VfGH vom 20.05.2025, E 1424/2025-3, wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2025 vom B erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5.Am 19.05.2025 brachte der B den
- Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 05.06.2025, E 1424/2025-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Angelegenheit an den VwGH abgetreten. 7.Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2025 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.7.Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2025 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. 8.Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.8.Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
- Mit Beschluss vom 07.07.2025, L519 2307790-2, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG zu Recht erfolgte.
- Mit Beschluss vom 07.07.2025, L519 2307790-2, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG zu Recht erfolgte.
- Am 18.07.2025 hat der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Am 25.07.2025 wurde er in die Türkei abgeschoben.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2025 wurde der
- Asylantrag des BF vom 19.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2025 wurde der
- Asylantrag des BF vom 19.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen Spruchpunkt VII. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der BF sei bereits seit einiger Zeit in der Türkei aufhältig und greife das Einreiseverbot massiv in seine Rechte gem. Art. 8 EMRK ein. Es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, die Entscheidung sei willkürlich getroffen worden. Der BF sei mit einer türk. StA., welche in Österreich Asylstatus hat, verheiratet und habe mit ihr bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein homogenes Eheleben geführt. Mit dem 5-jährigen Einreiseverbot stünde dem BF eine absehbare Rückkehr in das Bundesgebiet nicht offen. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet dar.
- Gegen Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der BF sei bereits seit einiger Zeit in der Türkei aufhältig und greife das Einreiseverbot massiv in seine Rechte gem. Artikel 8, EMRK ein. Es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, die Entscheidung sei willkürlich getroffen worden. Der BF sei mit einer türk. StA., welche in Österreich Asylstatus hat, verheiratet und habe mit ihr bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein homogenes Eheleben geführt. Mit dem 5-jährigen Einreiseverbot stünde dem BF eine absehbare Rückkehr in das Bundesgebiet nicht offen. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Der verheiratete, kinderlose BF ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und Moslem. Seine Identität steht aufgrund eines sichergestellten türk. Originalpersonalausweises fest. Beim BF besteht eine posttraumatische Belastungssymptomatik. Der BF wurde am XXXX in XXXX , Provinz Mardin, geboren, wo er bis 2014 gelebt hat, ehe er nach Bodrum gezogen ist. 2016 kehrte er in seine Herkunftsstadt zurück, von Anfang 2017 bis 2019 lebte der BF in Montenegro, um dort zu arbeiten. Anschließend lebte er bis zu seiner Ausreise nach Mitteleuropa in Bodrum, Istanbul und Antalya. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Mardin, geboren, wo er bis 2014 gelebt hat, ehe er nach Bodrum gezogen ist. 2016 kehrte er in seine Herkunftsstadt zurück, von Anfang 2017 bis 2019 lebte der BF in Montenegro, um dort zu arbeiten. Anschließend lebte er bis zu seiner Ausreise nach Mitteleuropa in Bodrum, Istanbul und Antalya. Der BF hat eine 8-jährige Grundschulbildung und hat anschließend ein Fernlyzeum besucht. Er hat eine mehrjährige Berufserfahrung als Koch. In XXXX leben die Eltern des BF sowie 4 Schwestern. Eine weitere Schwester und ein Bruder leben in Istanbul, ein weiterer Bruder lebt in Bodrum. Alle leben in Mietwohnungen. Die Eltern des BF und eine Schwester sind nicht berufstätig und werden von den Brüdern des BF finanziell unterstützt. Ein Bruder ist Koch, der zweite arbeitet in einem Krankenhaus. Eine Schwester ist Köchin, eine arbeitet in einem Krankenhaus. 2 verheiratete Schwestern sind Hausfrauen, ihre Männer sind Bauarbeiter bzw. Bauwerkzeughändler. Der B steht mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt.In römisch 40 leben die Eltern des BF sowie 4 Schwestern. Eine weitere Schwester und ein Bruder leben in Istanbul, ein weiterer Bruder lebt in Bodrum. Alle leben in Mietwohnungen. Die Eltern des BF und eine Schwester sind nicht berufstätig und werden von den Brüdern des BF finanziell unterstützt. Ein Bruder ist Koch, der zweite arbeitet in einem Krankenhaus. Eine Schwester ist Köchin, eine arbeitet in einem Krankenhaus. 2 verheiratete Schwestern sind Hausfrauen, ihre Männer sind Bauarbeiter bzw. Bauwerkzeughändler. Der B steht mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt. Ein Cousin des BF lebt in Deutschland und ist Asylwerber, ein weiterer Cousin lebt in Belgien und hat dort laut BF einen Aufenthaltstitel. Diesen gegenüber besteht kein wechselseitiges, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat 2 bis 3 Mal pro Monat per WhatsApp Kontakt zu ihnen. Der BF spricht Kurdisch und Türkisch. Der BF reiste im Oktober 2023 legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich. Er reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und hielt sich bis zu seiner Abschiebung in die Türkei am 25.07.2025 im Bundesgebiet auf. Am 25.10.2023 wurde dem BF von den deutschen Behörden die Einreise in die BRD verweigert. Der BF ehelichte am 26.05.2025 die türk. StA. XXXX , geb. 02.02.
- Eine gemeinsame Meldeadresse bestand von 06.06.2025 bis zur Abschiebung des BF in die Türkei am 25.07.
- Der BF hat die A1-Prüfung abgelegt. Er ging im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österr. Organisation. Der BF konnte keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte oder tiefergehende Freundschaften mit österr. Staatsangehörigen im Bundesgebiet erbringen. Der BF war laut eigener Angabe seit 10.02.2024 Vollzeit als Koch beschäftigt. Dass diese Tätigkeit legal gewesen wäre, kann mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung nicht festgestellt werden.Der BF ehelichte am 26.05.2025 die türk. StA. römisch 40 , geb. 02.02.
- Eine gemeinsame Meldeadresse bestand von 06.06.2025 bis zur Abschiebung des BF in die Türkei am 25.07.
- Der BF hat die A1-Prüfung abgelegt. Er ging im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österr. Organisation. Der BF konnte keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte oder tiefergehende Freundschaften mit österr. Staatsangehörigen im Bundesgebiet erbringen. Der BF war laut eigener Angabe seit 10.02.2024 Vollzeit als Koch beschäftigt. Dass diese Tätigkeit legal gewesen wäre, kann mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung nicht festgestellt werden. Der BF befand sich zumindest seit 25.10.2023 im Bundesgebiet, ehe er am 25.07.2025 abgeschoben wurde. Ein wechselseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Belgien aufhältigen Cousins und der in Österreich befindlichen Ehegattin gegenüber konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bislang unbescholten. Am 01.10.2024 erging wegen eines Raufhandels, an dem auch der BF beteiligt gewesen sein soll, ein Abschlussbericht der PI Schwanenstadt an die StA Wels. Der
- Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der
- Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.04.2025 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Am 19.05.2025 brachte der B den
- Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Beschluss des VfGH vom 20.05.2025, E 1424/2025-3, wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2025 vom BF erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VfGH vom 05.06.2025, E 1424/2025-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Angelegenheit an den VwGH abgetreten. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2025 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2025 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 07.07.2025, L519 2307790-2, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG zu Recht erfolgte.Mit Beschluss vom 07.07.2025, L519 2307790-2, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG zu Recht erfolgte. Am 18.07.2025 hat der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Am 25.07.2025 wurde er in die Türkei abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2025 wurde der
- Asylantrag des BF vom 19.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2025 wurde der
- Asylantrag des BF vom 19.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen Spruchpunkt VII. dieses Bescheides (Einreiseverbot) wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Die restlichen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides (Einreiseverbot) wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Die restlichen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der BF stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden wäre. Ein Verfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG wurde von der StA. Wels am 18.09.2025 eingestellt.Ein Verfahren wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG wurde von der StA. Wels am 18.09.2025 eingestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Ausbildung und seinen Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, der Reisepasskopie, den GVS- sowie AJ-Web-Auszügen und der Strafregisterauskunft. Die Feststellung zur Einstellung des Verfahrens wegen § 117 FPG beruhen auf der entsprechenden Verständigung der StA. Wels vom 18.09.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus der vorgelegten Kopie eines A1-Zertifikates. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Ausbildung und seinen Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, der Reisepasskopie, den GVS- sowie AJ-Web-Auszügen und der Strafregisterauskunft. Die Feststellung zur Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 117, FPG beruhen auf der entsprechenden Verständigung der StA. Wels vom 18.09.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus der vorgelegten Kopie eines A1-Zertifikates. Die Feststellungen zur Heirat des BF in Österreich und zum Flüchtlingsstatus seiner Frau stützen sich auf die vorgelegte Heiratsurkunde sowie den ebenfalls vorgelegten Konventionsreisepass. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Vorverfahren. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF in den Vorverfahren und dem vorgelegten Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers. Die Legalität der Tätigkeit konnte mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung nicht festgestellt werden. Aus dem Akteninhalt sowie den Vorakten geht nicht hervor, dass sich der BF in Österreich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt hätte oder Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen gewesen wäre. Auch vom Bestehen enger Freundschaften mit österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund ist nicht auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- …….. (aufgehoben durch VfGH);
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich bereits, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, …"), weshalb das BFA in mit den in Z 1 – 9 leg. cit. expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreiseverbot erlassen kann.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich bereits, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, …"), weshalb das BFA in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit. expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreiseverbot erlassen kann. Im ggst. Fall fällt der BF unter Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, wonach eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Beide Voraussetzungen liegen beim BF nunmehr vor: Im ggst. Fall fällt der BF unter Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, wonach eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Beide Voraussetzungen liegen beim BF nunmehr vor: Das Verhalten des BF stellt zweifelsfrei einen groben Missbrauch des Asylsystems dar: So stellte er 2 offensichtlich unbegründete und ungerechtfertigte Anträge auf internationalen Schutz, nachdem er illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollvorschriften in das Bundesgebiet eingereist war. Er ignorierte beharrlich die ihn nach der Entscheidung des BVwG vom 14.04.2025 treffende Ausreiseverpflichtung (Frist für die freiwillige Ausreise: 2 Wochen), ehe ihm der VfGH mit Beschluss vom 20.05.2025 aufschiebende Wirkung zuerkannte. Noch bevor der VfGH am 05.06.2025 endgültig entschieden hat, brachte der BF am 20.05.2025 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein. Dass beide Asylanträge offensichtlich unbegründet waren und der BF die Behörde und das Gericht von Anfang an ungeniert belogen hat, zeigt sich nunmehr darin, dass der BF seit seiner Abschiebung offenbar unbehelligt in der Türkei leben kann und die behauptete staatliche Verfolgung von Beginn an vom BF frei erfunden war. Das Gleiche gilt für die behauptete Wehrdienstverweigerung, da auch nicht hervorkam, dass der BF nach seiner Rückkehr zum türkischen Militär eingezogen wurde. Dass der BF ganz offensichtlich nie eine staatliche Verfolgung in der Türkei zu befürchten hatte, wird auch dadurch unterstrichen, dass er – obwohl angeblich Wehrdienstverweigerer – von der türkischen Vertretungsbehörde in Österreich offenbar problemlos einen Reisepass und ein Ehefähigkeitszeugnis erhalten hat. Dass die überstürzt geschlossene Ehe in erster Linie aufenthaltszweckbezogen war, ergibt sich auch aus der Beschuldigtenvernehmung der Gattin des BF durch die Polizei am 26.08.2025: Dort konnte die Gattin nicht einmal das richtige Geburtsdatum des BF angeben (01.04.2002 statt 01.04.2001). Auffallend war weiter, dass sie über die vorangegangenen Aufenthaltsorte des BF nicht lückenlos Bescheid wusste, zumal ein ca. 2-jähriger Arbeitsaufenthalt des BF in Montenegro von ihr unerwähnt blieb. Die Gattin war auch nicht in der Lage, die Namen ihrer Schwiegereltern anzugeben und versuchte sich völlig unglaubwürdig auf Aliasnamen herauszureden. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie die Eltern des BF nie kennengelernt haben sollte, zumal sie umgekehrt angab, mehrmals bei ihren Verwandten in XXXX gewesen zu sein, wo auch die Eltern des BF leben. Obwohl der BF und seine Frau bereits seit 2021 Heiratspläne gehabt haben sollen, versuchte der BF ursprünglich, nach Deutschland zu gelangen, obwohl seine nunmehrige Frau bereits in Österreich war. Auffallend ist weiter, dass der BF und seine Frau laut ZMR erst am 06.06.2025 eine gemeinsame Meldeadresse begründeten, obwohl sie bereits in der Türkei sexuelle Kontakte hatten und sich angeblich bereits Ende 2023/2014 in Linz wiedergetroffen haben wollen. Soweit die Gattin der Polizei gegenüber dies auf ihre Religion zurückführt, erhellt sich dem Gericht allerdings nicht, weshalb sie dann in der Türkei bereits sexuelle Kontakte hatten, was nach dem Koran ebenfalls nicht erlaubt ist. Dass die überstürzt geschlossene Ehe in erster Linie aufenthaltszweckbezogen war, ergibt sich auch aus der Beschuldigtenvernehmung der Gattin des BF durch die Polizei am 26.08.2025: Dort konnte die Gattin nicht einmal das richtige Geburtsdatum des BF angeben (01.04.2002 statt 01.04.2001). Auffallend war weiter, dass sie über die vorangegangenen Aufenthaltsorte des BF nicht lückenlos Bescheid wusste, zumal ein ca. 2-jähriger Arbeitsaufenthalt des BF in Montenegro von ihr unerwähnt blieb. Die Gattin war auch nicht in der Lage, die Namen ihrer Schwiegereltern anzugeben und versuchte sich völlig unglaubwürdig auf Aliasnamen herauszureden. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie die Eltern des BF nie kennengelernt haben sollte, zumal sie umgekehrt angab, mehrmals bei ihren Verwandten in römisch 40 gewesen zu sein, wo auch die Eltern des BF leben. Obwohl der BF und seine Frau bereits seit 2021 Heiratspläne gehabt haben sollen, versuchte der BF ursprünglich, nach Deutschland zu gelangen, obwohl seine nunmehrige Frau bereits in Österreich war. Auffallend ist weiter, dass der BF und seine Frau laut ZMR erst am 06.06.2025 eine gemeinsame Meldeadresse begründeten, obwohl sie bereits in der Türkei sexuelle Kontakte hatten und sich angeblich bereits Ende 2023 aus 2014, in Linz wiedergetroffen haben wollen. Soweit die Gattin der Polizei gegenüber dies auf ihre Religion zurückführt, erhellt sich dem Gericht allerdings nicht, weshalb sie dann in der Türkei bereits sexuelle Kontakte hatten, was nach dem Koran ebenfalls nicht erlaubt ist. Dem BF und seiner Gattin steht es auch offen, während der Dauer des Einreiseverbotes ihre Kontakte, schriftlich, telefonisch, über soziale Medien, Videotelefonie etc. aufrechtzuerhalten oder sich in einem Land außerhalb der Türkei und des Schengenraumes wie z.B. Montenegro, Serbien, Nordmazedonien etc. zu treffen. Obwohl der BF bereits nachweislich in Kenntnis war, dass seine Chancen, in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz zu bekommen, verschwindend waren, ehelichte er dennoch am 26.05.2025 die türkische StA. XXXX , welche in Österreich Asylstatus hat, um so den österr. Staat vor vollendete Tatsachen zu setzen und vermeintlich seine Chancen im Verfahren zu verbessern. Eine gemeinsame Meldeadresse bestand vom 06.06.2025 bis zur Abschiebung des BF am 25.07.2025, sodass auch deswegen nicht von einem besonders ausgeprägten Familienleben auszugehen ist. Obwohl der BF bereits nachweislich in Kenntnis war, dass seine Chancen, in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz zu bekommen, verschwindend waren, ehelichte er dennoch am 26.05.2025 die türkische StA. römisch 40 , welche in Österreich Asylstatus hat, um so den österr. Staat vor vollendete Tatsachen zu setzen und vermeintlich seine Chancen im Verfahren zu verbessern. Eine gemeinsame Meldeadresse bestand vom 06.06.2025 bis zur Abschiebung des BF am 25.07.2025, sodass auch deswegen nicht von einem besonders ausgeprägten Familienleben auszugehen ist. Dieses Verhalten des BF zeigt in aller Deutlichkeit, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österr. Rechtsordnung und die daraus resultierenden, seine Person betreffenden behördlichen Anordnungen – insbesondere auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes – zu beachten und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, aber mit seinem Verhalten auch den Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwiderläuft. Offensichtlich bezweckte der BF mit seinem Verhalten, eine über die Dauer der Asylverfahren hinausgehende Aufenthaltsverfestigung und ein schützenswertes Familienleben zu erzwingen, was aber bereits aus generalpräventiven Erwägungen den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen in Zeiten massiver Migrationsbewegungen massiv widerspricht. Dieses Verhalten des BF zeigt in aller Deutlichkeit, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österr. Rechtsordnung und die daraus resultierenden, seine Person betreffenden behördlichen Anordnungen – insbesondere auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes – zu beachten und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, aber mit seinem Verhalten auch den Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zuwiderläuft. Offensichtlich bezweckte der BF mit seinem Verhalten, eine über die Dauer der Asylverfahren hinausgehende Aufenthaltsverfestigung und ein schützenswertes Familienleben zu erzwingen, was aber bereits aus generalpräventiven Erwägungen den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen in Zeiten massiver Migrationsbewegungen massiv widerspricht. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung, das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann unter keine der Ziffern des Abs. 2 des § 53 FPG subsumiert werden. Es ist aber dennoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Die Missachtung der Vorschriften des FPG und der darauf gestützten Entscheidungen sind keines falls als geringfügiges oder minderes Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der einheimischen Bevölkerung beeinflussen.Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung, das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann unter keine der Ziffern des Absatz 2, des Paragraph 53, FPG subsumiert werden. Es ist aber dennoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Die Missachtung der Vorschriften des FPG und der darauf gestützten Entscheidungen sind keines falls als geringfügiges oder minderes Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der einheimischen Bevölkerung beeinflussen. Bei einem Fremden, dem „bloß“ unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt wird, kann ein Einreiseverbot im Einzelfall unterbleiben. Im ggst. Fall liegt allerdings nicht nur (teilweiser) illegaler Aufenthalt vor, sondern wurde auch ein Ausreisebefehl nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren ignoriert, was in Zeiten des Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden darf. Vielmehr sind in solchen Fällen nicht nur spezialpräventive, sondern auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung der österr. Höchstgerichte steht fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer eines Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat ( Erk. Vom 26.01.2010, 2008/22/0890). Da der BF offensichtlich nicht bereit ist, die österr. Rechtsordnung und die darauf basierenden Entscheidungen der Behörde bzw. des Gerichtes zu akzeptieren, muss zwangsläufig geschlossen werden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Verhaltensmuster des BF zeigen zweifelsfrei, dass er nicht gewillt ist, sich den Entscheidungen österr. Gerichte bzw. Behörden zu unterwerfen und sich rechtskonform zu verhalten, was auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten lässt. Zudem ist der BF auch bereits 2 Mal in das Visier der Polizei geraten (Aufenthaltsehe, Raufhandel), weshalb die Zukunftsprognose nur negativ sein kann. Humanitäre Gründe iSd Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie waren ebenfalls nicht feststellbar bzw. wurden die familiären und privaten Anbindungen in Österreich bereits im Rahmen der (bereits rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung vom BFA ausreichend geprüft und konnte keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden.Humanitäre Gründe iSd Artikel 11, Absatz 3, der Rückführungsrichtlinie waren ebenfalls nicht feststellbar bzw. wurden die familiären und privaten Anbindungen in Österreich bereits im Rahmen der (bereits rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung vom BFA ausreichend geprüft und konnte keine Verletzung von Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Wie bereits zuletzt im Zuge der § 12a AsylG- Entscheidung und im ggst. Folgeantragsverfahren bei der Rückkehrentscheidung geprüft, ist auch das Privatleben des BF im Bundesgebiet als äußerst überschaubar zu betrachten: Er hat jetzt in der Türkei die A1-Prüfung abgelegt. Im Bundesgebiet hat er vor seiner Abschiebung zumindest vorübergehend als Koch gearbeitet, wobei die Legalität dieser Beschäftigung mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung des AMS nicht feststellbar war. Er war weder Mitglied in österr. Vereinen noch Organisationen und hat sich auch weder ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Tiefergehende intensive Freundschaften mit österr. Staatsangehörigen waren ebenfalls nicht feststellbar. Wie bereits zuletzt im Zuge der Paragraph 12 a, AsylG- Entscheidung und im ggst. Folgeantragsverfahren bei der Rückkehrentscheidung geprüft, ist auch das Privatleben des BF im Bundesgebiet als äußerst überschaubar zu betrachten: Er hat jetzt in der Türkei die A1-Prüfung abgelegt. Im Bundesgebiet hat er vor seiner Abschiebung zumindest vorübergehend als Koch gearbeitet, wobei die Legalität dieser Beschäftigung mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung des AMS nicht feststellbar war. Er war weder Mitglied in österr. Vereinen noch Organisationen und hat sich auch weder ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Tiefergehende intensive Freundschaften mit österr. Staatsangehörigen waren ebenfalls nicht feststellbar. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF und in Anbetracht einer Obergrenze von 5 Jahren für ein Einreiseverbot im ggst. Fall erachtet das Gericht im Gegensatz zur belangten Behörde allerdings ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren als ausreichend und angemessen, zumal der BF laut Strafregisterauskunft unbescholten ist und auch nicht wegen Übertretungen des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft wurde. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L519.2307790.4.00