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{'item': 'W108 2318283-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 6a§ 25a§ 7§ 25b§ 26aArt. 130§ 6§ 17§ 25§ 2§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW108 2318283-1 Spruch, W108 2318283-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

  1. der Spruch nach dem Einleitungssatz zu lauten hat: Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 1 GGG (Eigentumsrecht) EUR 3.754,00Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eigentumsrecht) EUR 3.754,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Gesamtbetrag EUR 3.762,00
  2. der zweite Satz des Hinweises zu lauten hat: Der Betrag von EUR 3.762,00 ist auf Grundlage dieses Bescheides an das Bezirksgericht XXXX zu zahlen.Der Betrag von EUR 3.762,00 ist auf Grundlage dieses Bescheides an das Bezirksgericht römisch 40 zu zahlen.
  3. der dritte Satz des Hinweises entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.

  1. Mit Kaufvertrag vom 24.09.2024 erwarb die Beschwerdeführerin von ihrer Nichte XXXX (idF auch Verkäuferin) einen weiteren Hälfteanteil an der bereits bisher im Miteigentum (Hälfteigentum) der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaft XXXX an der Adresse XXXX , um einen Kaufpreis von EUR 460.000,00.1.
  2. Mit Kaufvertrag vom 24.09.2024 erwarb die Beschwerdeführerin von ihrer Nichte römisch 40 in der Fassung auch Verkäuferin) einen weiteren Hälfteanteil an der bereits bisher im Miteigentum (Hälfteigentum) der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaft römisch 40 an der Adresse römisch 40 , um einen Kaufpreis von EUR 460.000,
  3. 1.
  4. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024 räumte die Beschwerdeführerin der XXXX (idF Bank) die Einverleibung eines (Simultan- )Pfandrechts für eine Kreditforderung in der Höhe von EUR 243.600,00 samt höchstens 13 % Zinsen, höchstens 16,8% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 48.720,00 ob der in ihrem Eigentum stehenden o.g. Liegenschaft ein.1.
  5. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024 räumte die Beschwerdeführerin der römisch 40 in der Fassung Bank) die Einverleibung eines (Simultan- )Pfandrechts für eine Kreditforderung in der Höhe von EUR 243.600,00 samt höchstens 13 % Zinsen, höchstens 16,8% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 48.720,00 ob der in ihrem Eigentum stehenden o.g. Liegenschaft ein. 1.
  6. Mit Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 begehrte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung (ein öffentlicher Notar) folgende Eintragungen im Grundbuch:
  7. des Eigentumsrechtes bezüglich des mit Kaufvertrag vom 24.09.2024 (Punkt 1.1.) erworbenen (weiteren) Hälfteanteils an der o.g. Liegenschaft und
  8. des Pfandrechtes für die Bank in der Höhe von EUR 243.600,00 samt höchstens 13 % Zinsen, höchstens 16,8% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 48.720,00

der Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024 (Punkt 1.2.). Für die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, wurde im Antrag für beide Eintragungen jeweils die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG geltend gemacht. Für die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, wurde im Antrag für beide Eintragungen jeweils die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG geltend gemacht. Für die Eintragung des Eigentumsrechts

TP (Tarifpost) 9 lit. b Z 1 GGG wurde im Wege der Selbstberechnung unter Anwendung der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 (Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) errechnet und entrichtet. Für die Eintragung des Eigentumsrechts

TP (Tarifpost) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wurde im Wege der Selbstberechnung unter Anwendung der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 (Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) errechnet und entrichtet. Dem Antrag angeschlossen waren der Kaufvertrag vom 24.09.2024, die Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024, eine Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 über die Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX (in der Folge Wohnung XXXX ) mit Hauptwohnsitz (bisher XXXX [in der Folge Wohnung XXXX ]), eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, dass sie in der Wohneinheit, welche 74,19 Prozent der Gesamtwohnfläche darstelle, ihren einzigen Hauptwohnsitz habe und sie daher anteilig (daher Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) die Voraussetzungen zur Befreiung der Eintragungsgebühr erfülle, als Nachweis sei eine entsprechende Meldebestätigung übergeben worden, und die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00.Dem Antrag angeschlossen waren der Kaufvertrag vom 24.09.2024, die Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024, eine Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 über die Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 (in der Folge Wohnung römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz (bisher römisch 40 [in der Folge Wohnung römisch 40 ]), eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, dass sie in der Wohneinheit, welche 74,19 Prozent der Gesamtwohnfläche darstelle, ihren einzigen Hauptwohnsitz habe und sie daher anteilig (daher Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) die Voraussetzungen zur Befreiung der Eintragungsgebühr erfülle, als Nachweis sei eine entsprechende Meldebestätigung übergeben worden, und die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr von EUR 1.306,

  1. 1.
  2. Mit Beschluss vom 15.10.2024 zu TZ 2389/2024 bewilligte und vollzog das Bezirksgericht XXXX (idF Bezirksgericht) antragsgemäß die Eintragung des genannten Eigentumsrechts (Hälfteanteil an der Liegenschaft XXXX ) und des Pfandrechts in der Höhe EUR 243.600,00 samt höchstens 13 % Zinsen, höchstens 16,8% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 48.720,00 für die Bank im Grundbuch.1.
  3. Mit Beschluss vom 15.10.2024 zu TZ 2389 aus 2024, bewilligte und vollzog das Bezirksgericht römisch 40 in der Fassung Bezirksgericht) antragsgemäß die Eintragung des genannten Eigentumsrechts (Hälfteanteil an der Liegenschaft römisch 40 ) und des Pfandrechts in der Höhe EUR 243.600,00 samt höchstens 13 % Zinsen, höchstens 16,8% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 48.720,00 für die Bank im Grundbuch. 2.
  4. In den Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einhebung der Eintragungsgebühren für diese Verbücherungsvorgänge wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Revisor des Landesgerichtes Korneuburg am 18.10.2024 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die im Antrag vom 14.10.2024 beantragten Gebührenbefreiungen nicht vorlägen. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Es scheitere am dringenden Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin an dem zu erwerbenden Anteil, da sie ihre bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit ihrem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden gewesen sei), nicht aufgebe. Die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG betrage – entgegen der Selbstberechnung – EUR 5.060,

  1. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Revisor mit, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren direkt an die Beschwerdeführerin erfolgen solle.2.
  2. In den Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einhebung der Eintragungsgebühren für diese Verbücherungsvorgänge wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Revisor des Landesgerichtes Korneuburg am 18.10.2024 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die im Antrag vom 14.10.2024 beantragten Gebührenbefreiungen nicht vorlägen. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Es scheitere am dringenden Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin an dem zu erwerbenden Anteil, da sie ihre bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit ihrem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden gewesen sei), nicht aufgebe. Die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betrage – entgegen der Selbstberechnung – EUR 5.060,00. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Revisor mit, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren direkt an die Beschwerdeführerin erfolgen solle. Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes als Dienststelle des Grundverfahrens errechnete am 29.10.2024 für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 5.060,00 (1,1% von der Bemessungsgrundlage EUR 460.000,00), welche der Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige mitgeteilt wurde. Für die Eintragung des Pfandrechts errechnete der Kostenbeamte am 29.10.2024 eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 3.508,00 (1,2 % von der Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00).Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes als Dienststelle des Grundverfahrens errechnete am 29.10.2024 für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 5.060,00 (1,1% von der Bemessungsgrundlage EUR 460.000,00), welche der Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige mitgeteilt wurde. Für die Eintragung des Pfandrechts errechnete der Kostenbeamte am 29.10.2024 eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 3.508,00 (1,2 % von der Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00). Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dieser am 06.12.2024 mit, dass das Landesgericht die beantragten Gebührenbefreiungen nicht anerkenne. Für die Eintragung des Eigentumsrechtes sei ihr eine Eintragungsgebühr von EUR 5.060,00 vorgeschrieben worden, von der die Beschwerdeführerin nur den Differenzbetrag von EUR 3.754,00 zu entrichten habe, da sie einen Betrag von EUR 1.306,00 bereits bezahlt habe. Am 17.12.2024 übermittelte der Revisor des Landesgerichtes Korneuburg der Beschwerdeführerin seine Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragungsgebühren und er teilte ihr mit, dass eine Befreiung nach § 25a GGG nicht beansprucht werden könne, aber bezüglich der Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG die Begünstigung des § 26a GGG aufgrund der Übertragung von der Nichte auf die Tante geltend gemacht werden könne, sie erhalte eine korrigierte Lastschriftanzeige über EUR 212,00 (Bemessungsgrundlage EUR 138.000,00 [30% von EUR 460.000,00]. Die Gebühr für das Pfandrecht müsse zur Gänze entrichtet werden.Am 17.12.2024 übermittelte der Revisor des Landesgerichtes Korneuburg der Beschwerdeführerin seine Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragungsgebühren und er teilte ihr mit, dass eine Befreiung nach Paragraph 25 a, GGG nicht beansprucht werden könne, aber bezüglich der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG aufgrund der Übertragung von der Nichte auf die Tante geltend gemacht werden könne, sie erhalte eine korrigierte Lastschriftanzeige über EUR 212,00 (Bemessungsgrundlage EUR 138.000,00 [30% von EUR 460.000,00]. Die Gebühr für das Pfandrecht müsse zur Gänze entrichtet werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine korrigierte Lastschriftanzeige vom 17.12.2024 zur Entrichtung der Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) übermittelt.In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine korrigierte Lastschriftanzeige vom 17.12.2024 zur Entrichtung der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) übermittelt. 2.2. Anschließend ergingen für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 4 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Eigentumsrechtes aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG zu bezahlen sowie der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 3 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Pfandrechts aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 3.508,00 (Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00) und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG zu entrichten, jeweils innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eine Exekutionsverfahrens. 2.2. Anschließend ergingen für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 4 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Eigentumsrechtes aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu bezahlen sowie der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 3 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Pfandrechts aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von EUR 3.508,00 (Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00) und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu entrichten, jeweils innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eine Exekutionsverfahrens. 2.

  1. Gegen diese (unter Punkt 2.
  2. dargestellten) Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung vom 03.01.2025 bzw. vom 17.01.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung

§ 25a

GGG vor, da sie mit dem getätigten Ankauf eines Hälfteanteiles der in Rede stehenden Liegenschaft von ihrer Nichte durch (aufgrund ihrer Behinderung erfolgten) Aufgabe ihrer Wohnrechte an der Wohnung Top 1 im ersten Obergeschoß zugunsten der ebenerdigen Wohnung Top 2 der Liegenschaft ein dringendes Wohnbedürfnis befriedige, was sie mit der Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 nachgewiesen habe. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 sei überdies deshalb rechtswidrig, weil diesem keine Lastschriftanzeige vorangegangen sei und mit diesem keine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. 2.3. Gegen diese (unter Punkt 2.2. dargestellten) Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung vom 03.01.2025 bzw. vom 17.01.2025. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung

Paragraph 25 a, GGG vor, da sie mit dem getätigten Ankauf eines Hälfteanteiles der in Rede stehenden Liegenschaft von ihrer Nichte durch (aufgrund ihrer Behinderung erfolgten) Aufgabe ihrer Wohnrechte an der Wohnung Top 1 im ersten Obergeschoß zugunsten der ebenerdigen Wohnung Top 2 der Liegenschaft ein dringendes Wohnbedürfnis befriedige, was sie mit der Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 nachgewiesen habe. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 sei überdies deshalb rechtswidrig, weil diesem keine Lastschriftanzeige vorangegangen sei und mit diesem keine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die aufgrund ihres Antrages vom 14.10.2024 in der Grundbuchsache zu TZ 2389/2024 des Bezirksgerichts aufgelaufene Eintragungsgebühr für das eingetragene Eigentumsrecht

TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG, gesamt EUR 221,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Zahlung vor. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die aufgrund ihres Antrages vom 14.10.2024 in der Grundbuchsache zu TZ 2389 aus 2024, des Bezirksgerichts aufgelaufene Eintragungsgebühr für das eingetragene Eigentumsrecht

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt EUR 221,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Zahlung vor. Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, wonach durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei.Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, wonach durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Gesamtbetrag von EUR 221,00 sei jedoch auf Grundlage dieses Bescheides an das Bezirksgericht zu zahlen. Der „Hinweis“ enthält folgenden dritten Satz: „Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht wird gesondert entschieden.“ Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG (Eintragung des Eigentums) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich sei, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in § 25a Abs. 2 GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei bei der Eintragung des Eigentums (eines Häfteanteils) Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 GGG) der Beschwerdeführerin bestehe und dieses auch

§ 25bGGG nachgewiesen werde.

Dies müsse einerseits durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes auf der Liegenschaft, auf der sich die Wohnstätte befinde, und andererseits durch den Nachweis, dass die Wohnrechte einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnstätte aufgegeben worden seien, erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ihre bisherigen Wohnrechte auch tatsächlich aufgegeben worden seien. Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes sowie die bloß prekaristische Überlassung der Wohnrechte an der bisherigen Wohnung seien nicht ausreichend, weil diese jederzeit zurückgerufen werden könnten. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Auch die Ermäßigung der Eintragungsgebühr

§ 26aAbs.

1 Z 1 GGG komme vorliegend nicht zum Tragen, nur die Übertragung einer Liegenschaft von der Tante an die Nichte, nicht aber von der Nichte an die Tante von der Begünstigung umfasst sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 die im Spruch genannte Eintragungsgebühr

§ 26aAbs.

1 Z 1 GGG vorgeschrieben worden, welche die mit Selbstberechnung bereits entrichtete Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00 berücksichtige. Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht werde gesondert entschieden.Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eintragung des Eigentums) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich sei, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei bei der Eintragung des Eigentums (eines Häfteanteils) Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG) der Beschwerdeführerin bestehe und dieses auch

Paragraph 25 b, GGG nachgewiesen werde. Dies müsse einerseits durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes auf der Liegenschaft, auf der sich die Wohnstätte befinde, und andererseits durch den Nachweis, dass die Wohnrechte einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnstätte aufgegeben worden seien, erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ihre bisherigen Wohnrechte auch tatsächlich aufgegeben worden seien. Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes sowie die bloß prekaristische Überlassung der Wohnrechte an der bisherigen Wohnung seien nicht ausreichend, weil diese jederzeit zurückgerufen werden könnten. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Auch die Ermäßigung der Eintragungsgebühr

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG komme vorliegend nicht zum Tragen, nur die Übertragung einer Liegenschaft von der Tante an die Nichte, nicht aber von der Nichte an die Tante von der Begünstigung umfasst sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 die im Spruch genannte Eintragungsgebühr

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorgeschrieben worden, welche die mit Selbstberechnung bereits entrichtete Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00 berücksichtige. Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht werde gesondert entschieden. 4. Mit als „Vorstellung“ betitelter Eingabe an die belangte Behörde vom 05.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr zusammengefasst aus, dass von einer unvollständigen und somit korrekturbedürftigen Aktenlage ausgegangen werde. Die von der Beschwerdeführerin am 17.01.2025 eingebrachte Vorstellung werde in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erwähnt und gehe diese nicht auf die dort dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide VNR 3 und VNR 4 ein. Es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung der durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Geldbeträge. Die

TP 9 lit. b Z 1 GGG genannte Gebührenhöhe von EUR 213,00 ermögliche keine transparente Nachvollziehung des geschuldeten Betrages, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung

§ 26aAbs.

1 Z 1 GGG verneine, jedoch die ausständige Höhe der Gebühr aufgrund von § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorschreibe.4. Mit als „Vorstellung“ betitelter Eingabe an die belangte Behörde vom 05.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr zusammengefasst aus, dass von einer unvollständigen und somit korrekturbedürftigen Aktenlage ausgegangen werde. Die von der Beschwerdeführerin am 17.01.2025 eingebrachte Vorstellung werde in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erwähnt und gehe diese nicht auf die dort dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide VNR 3 und VNR 4 ein. Es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung der durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Geldbeträge. Die

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG genannte Gebührenhöhe von EUR 213,00 ermögliche keine transparente Nachvollziehung des geschuldeten Betrages, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verneine, jedoch die ausständige Höhe der Gebühr aufgrund von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorschreibe. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es sich bei der Eingabe vom 05.08.2025 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle und dem Hinweis, dass die Gebührenschuld

TP 9 lit. b Z 1 GGG unter Berücksichtigung der Ermäßigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorgeschrieben worden sei, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich um keine Beschwerde, sondern um eine Vorstellung handle.Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es sich bei der Eingabe vom 05.08.2025 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle und dem Hinweis, dass die Gebührenschuld

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorgeschrieben worden sei, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich um keine Beschwerde, sondern um eine Vorstellung handle. 5. Gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2025 fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte:

  1. Gegen den unter Punkt
  2. dargestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2025 fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: Im angefochtenen Bescheid werde nur auf den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 hingewiesen, ihre Vorstellung habe sie jedoch auch gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 und die mit diesem vorgeschriebene Gebühr gerichtet, dieser finde jedoch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Erwähnung. Zudem sei die Höhe (EUR 213,00) der

TP 9 lit. b Z 1 GGG vorgeschriebenen Gebühr nicht nachvollziehbar, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung

§ 26aAbs.

1 Z 1 GGG verneine, jedoch die Gebühr aufgrund dieser Bestimmung vorschreibe. Auch die Aussage der belangten Behörde – im Rahmen der Nachfrage betreffend ihre Eingabe vom 05.08.2025 – widerspreche der Begründung des Bescheides, wonach der Befreiungstatbestand nicht zwischen Nichte und Tante (nach oben) zur Anwendung kommen könne. Im Zusammenhang mit der beantragten Gebührenbefreiung

§ 25a

GGG weise sie wiederholend darauf hin, dass sie in ihrer Vorstellung bereits ihre Beweggründe dargelegt habe. So lägen die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG (dringendes Wohnbedürfnis) vor, da sie aufgrund ihrer neunzigprozentigen Behinderung die Wohnrechte an ihrer bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig genützten Wohnstätte im ersten Stock (Wohnung Top 1) des Gebäudes dauerhaft aufgegeben habe und aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität in der ebenerdigen und barrierefreien Wohnung (Wohnung Top 2) des Gebäudes lebe. Sie könne die vielen Treppen ihrer Liegenschaft nicht mehr bewältigen. Der handelnde Notar habe entgegen besseren Wissens nur eine Erklärung ihrer Person verlangt, dass die Wohnrechte an ihrer bisher regelmäßig genutzten Wohnstätte aufgegeben worden seien. Sie habe ihre Wohnrechte an der Wohnung Top 1 auch nicht durch Prekariat verzichtet, sondern aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft zugunsten der Wohnung Top 2 aufgegeben. Dem beigelegten Dienstbarkeitsbestellungsvertrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass das von ihr einem Dritten erteilte Wohnrecht nicht jederzeit zurückgerufen werden könne. Der OGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und dieses nur dann verneint, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene, sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehe, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei.Im angefochtenen Bescheid werde nur auf den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 hingewiesen, ihre Vorstellung habe sie jedoch auch gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 und die mit diesem vorgeschriebene Gebühr gerichtet, dieser finde jedoch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Erwähnung. Zudem sei die Höhe (EUR 213,00) der

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorgeschriebenen Gebühr nicht nachvollziehbar, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verneine, jedoch die Gebühr aufgrund dieser Bestimmung vorschreibe. Auch die Aussage der belangten Behörde – im Rahmen der Nachfrage betreffend ihre Eingabe vom 05.08.2025 – widerspreche der Begründung des Bescheides, wonach der Befreiungstatbestand nicht zwischen Nichte und Tante (nach oben) zur Anwendung kommen könne. Im Zusammenhang mit der beantragten Gebührenbefreiung

Paragraph 25 a, GGG weise sie wiederholend darauf hin, dass sie in ihrer Vorstellung bereits ihre Beweggründe dargelegt habe. So lägen die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (dringendes Wohnbedürfnis) vor, da sie aufgrund ihrer neunzigprozentigen Behinderung die Wohnrechte an ihrer bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig genützten Wohnstätte im ersten Stock (Wohnung Top 1) des Gebäudes dauerhaft aufgegeben habe und aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität in der ebenerdigen und barrierefreien Wohnung (Wohnung Top 2) des Gebäudes lebe. Sie könne die vielen Treppen ihrer Liegenschaft nicht mehr bewältigen. Der handelnde Notar habe entgegen besseren Wissens nur eine Erklärung ihrer Person verlangt, dass die Wohnrechte an ihrer bisher regelmäßig genutzten Wohnstätte aufgegeben worden seien. Sie habe ihre Wohnrechte an der Wohnung Top 1 auch nicht durch Prekariat verzichtet, sondern aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft zugunsten der Wohnung Top 2 aufgegeben. Dem beigelegten Dienstbarkeitsbestellungsvertrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass das von ihr einem Dritten erteilte Wohnrecht nicht jederzeit zurückgerufen werden könne. Der OGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und dieses nur dann verneint, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene, sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehe, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Der Beschwerde waren die Vorstellungen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 und vom 03.01.2025, ein Grundbuchsauszug vom 27.12.2024, der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin XXXX schenkungsweise das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 einräumt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, eine Eingangsbestätigung vom 17.01.2025, zwei Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Vertreter/Notar sowie jeweils ein E-Mail an das Landesgericht XXXX und das Bezirksgericht XXXX angeschlossen.Der Beschwerde waren die Vorstellungen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 und vom 03.01.2025, ein Grundbuchsauszug vom 27.12.2024, der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin römisch 40 schenkungsweise das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 einräumt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, eine Eingangsbestätigung vom 17.01.2025, zwei Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Vertreter/Notar sowie jeweils ein E-Mail an das Landesgericht römisch 40 und das Bezirksgericht römisch 40 angeschlossen. Mit Eingabe vom 19.08.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde durch Übermittlung einer Kopie ihres Behindertenpasses vom 14.02.2023 (Vorder- und Rückseite).

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Auf der Liegenschaft XXXX mit der Adresse XXXX , befindet sich ein Wohnhaus, welches aus drei (getrennt begehbaren/nutzbaren) Wohneinheiten (Wohnungen) sowie allgemeinen Räumlichkeiten besteht. Die Beschwerdeführerin war zunächst Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft/der Wohnungen und an der Wohnung Top 1 im ersten Stock mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft war die Nichte der Beschwerdeführerin XXXX . Auf der Liegenschaft römisch 40 mit der Adresse römisch 40 , befindet sich ein Wohnhaus, welches aus drei (getrennt begehbaren/nutzbaren) Wohneinheiten (Wohnungen) sowie allgemeinen Räumlichkeiten besteht. Die Beschwerdeführerin war zunächst Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft/der Wohnungen und an der Wohnung Top 1 im ersten Stock mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft war die Nichte der Beschwerdeführerin römisch 40 . Die Beschwerdeführerin übersiedelte, aufgrund des neunzigprozentigen Grades ihrer Behinderung und der damit verbundenen Einschränkung, Treppen zu benützen, am 12.08.2024 von der Wohnung Top 1 in die Wohnung Top 2 im Erdgeschoß des Wohnhauses auf der genannten Liegenschaft und nahm mit diesem Tag eine dahingehende Änderung ihres Hauptwohnsitzes vor. Mit Kaufvertrag vom 24.09.2024 erwarb die Beschwerdeführerin die zweite Liegenschaftshälfte an der oben genannten Liegenschaft von ihrer Nichte um den Kaufpreis von EUR 460.000,
  3. Mit Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 begehrte die Beschwerdeführerin u.a. die Eintragung des mit Kaufvertrag vom 24.09.2024 erworbenen (weiteren) Hälfteanteils an der genannten Liegenschaft im Grundbuch. Mit Beschluss vom 15.10.2024 bewilligte und vollzog das Bezirksgericht antragsgemäß die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch, sodass die Beschwerdeführerin seither Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft ist. Mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 räumte die Beschwerdeführerin XXXX ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft ein, welches im Grundbuch einverleibt wurde.Mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 räumte die Beschwerdeführerin römisch 40 ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft ein, welches im Grundbuch einverleibt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, zudem insbesondere aus der Bestätigung der Meldung vom 12.08.2024, dem Kaufvertrag vom 24.09.2024, der Erklärung vom 24.09.2024, dem Grundbuchsantrag vom 14.10.2024, dem Grundbuchsauszug vom 27.12.2024 und dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.10.
  5. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat mängelfreie und ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbestimmungen nach § 25a GGG und § 26a GGG.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbestimmungen nach Paragraph 25 a, GGG und Paragraph 26 a, GGG.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: 3.3.1.
  3. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetz vom
  4. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) lauten (auszugsweise): § 1 Abs. 1 GGG: Paragraph eins, Absatz eins, GGG: Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 9 lit. b Z 1 und TP 9 lit. b Z 4 GGG: TP 9 Litera b, Ziffer eins und TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG: Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen … )
  5. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, vom Wert des Rechtes 1,1 vH …
  6. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
  7. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,), vom Wert des Rechtes 1,2 vH … § 2 Z 4 GGG:Paragraph 2, Ziffer 4, GGG: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: …
  8. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
  9. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;

§ 25Abs. 1 lit. a und lit. b

GGG:

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und lit. bGGG: Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

  1. a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
  2. b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht § 25a GGG: Paragraph 25 a, GGG:

(1)Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.
(1)Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
(2)Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem
  2. März 2024 geschlossen wurde;
  3. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem
  4. Juni 2024, aber vor dem
  5. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
  6. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  7. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;
  8. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(2)Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:,
  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem
  2. März 2024 geschlossen wurde;,
  3. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem
  4. Juni 2024, aber vor dem
  5. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;,
  6. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);,
  7. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;,
  8. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(3)Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
  1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem
  2. Juli 2026 eingelangt ist,
  3. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem
  4. Juli 2026 eingelangt ist, und
  5. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem
  6. Juli 2026 eingelangt ist.
(3)Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:,
  1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem
  2. Juli 2026 eingelangt ist,,
  3. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem
  4. Juli 2026 eingelangt ist, und,
  5. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 4, WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem
  6. Juli 2026 eingelangt ist.
(4)Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.
(4)Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Absatz 2, erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung. § 25b GGG: Paragraph 25 b, GGG:
(1)Das dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (§ 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4) befindet; und
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(1)Das dringende Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:,
  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4,) befindet; und,
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(2)Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 lit. b Z 3 beziehungsweise Z 6 nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Abs. 1 entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(2)Die Nachweise nach Absatz eins, sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 3, beziehungsweise Ziffer 6, nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Absatz eins, entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(3)Die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 nicht vorliegt.
(3)Die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht vorliegt. § 25c GGG: Paragraph 25 c, GGG:
(1)Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in § 25b Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
  1. das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 aufgegeben wurde oder
  2. das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 wegfällt.
(1)Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder ,
  1. das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder,
  2. das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
(2)Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (§ 26 Abs. 2).
(2)Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,). § 26 Abs. 1 GGG: Paragraph 26, Absatz eins, GGG: Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. § 26a GGG: Paragraph 26 a, GGG:
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Aus den Materialien zu § 26a GGG (RV 184 BlgNR
  1. GP) ergibt sich soweit von Relevanz (Formatierung nicht originalgetreu):Aus den Materialien zu Paragraph 26 a, GGG Regierungsvorlage 184 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ergibt sich soweit von Relevanz (Formatierung nicht originalgetreu): "§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift."§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach Paragraph 26, liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach Paragraph 26, betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. § 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.Paragraph 26 a, findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35 aus 2011,, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des Paragraph 26, des Entwurfs. In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."In Absatz eins, Ziffer eins, sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Paragraph 364 c, ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu Paragraph 364 c, ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des Paragraph 364 c, ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte." § 32 GGG:Paragraph 32, GGG: Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. 3.3.1.
  3. Relevante Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise): § 6a Abs. 1 GEG:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7 Abs. 1und Abs. 2 GEG:Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, Absatz 2, GEG:
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde über die aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 aufgelaufene Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 ist (vgl. hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG abgesprochen. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde über die aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 aufgelaufene Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 ist vergleiche hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG abgesprochen. Hingegen ist die Vorschreibung einer allenfalls ebenfalls aus dem Grundbuchsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 resultierenden, aber (im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG) davon trennbaren Eintragungsgebühr für das Pfandrecht

TP 9 lit. b Z 4 GGG bzw. der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht auf diese Eintragungsgebühr und ihre diesbezüglichen Einwendungen (in ihrer Vorstellung) eingegangen, geht daher in Leere und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.Hingegen ist die Vorschreibung einer allenfalls ebenfalls aus dem Grundbuchsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 resultierenden, aber (im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG) davon trennbaren Eintragungsgebühr für das Pfandrecht

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bzw. der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht auf diese Eintragungsgebühr und ihre diesbezüglichen Einwendungen (in ihrer Vorstellung) eingegangen, geht daher in Leere und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts beim Bezirksgericht eingebracht und die beantragte Eintragung am 15.10.2024 im Grundbuch vorgenommen wurde. Dies löste

§ 2

Z 4 GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin

§ 25Abs.

1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist, aus.Dies löste

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig ist, aus. 3.3.2.

  1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG nicht vor: 3.3.2.
  2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG nicht vor: Nach dem klaren Wortlaut der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur bei kumulativem Vorliegen der in der Bestimmung genannten Voraussetzungen ein und ist eine dieser Voraussetzungen das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses, welches nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25b GGG durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet, und durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden, innerhalb der im zweiten Absatz der zuletzt genannten Bestimmung genannten Fristen nachzuweisen ist (in diesem Sinne auch GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, zweite Fassung [6]: „Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt, wobei das Gesetz bestimmte Fristen für den Nachweis festlegt …“ und [18]: „Wenn der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, so hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühr vorzuschreiben. Da die Fertigstellungszeiten und die Bezugszeiten das „dringende“ Wohnbedürfnis gesetzlich konkretisieren, und damit eine materielle Befreiungsvoraussetzung bilden, dürfen die Fristen auch nicht überschritten werden. …“).Nach dem klaren Wortlaut der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur bei kumulativem Vorliegen der in der Bestimmung genannten Voraussetzungen ein und ist eine dieser Voraussetzungen das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses, welches nach dem ebenso klaren Wortlaut des Paragraph 25 b, GGG durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet, und durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden, innerhalb der im zweiten Absatz der zuletzt genannten Bestimmung genannten Fristen nachzuweisen ist (in diesem Sinne auch GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, zweite Fassung [6]: „Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt, wobei das Gesetz bestimmte Fristen für den Nachweis festlegt …“ und [18]: „Wenn der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, so hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühr vorzuschreiben. Da die Fertigstellungszeiten und die Bezugszeiten das „dringende“ Wohnbedürfnis gesetzlich konkretisieren, und damit eine materielle Befreiungsvoraussetzung bilden, dürfen die Fristen auch nicht überschritten werden. …“). Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, findet die Gebührenbefreiung

§ 25a

GGG nicht auf den Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung Anwendung, da der Käufer seine bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit seinem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden ist) nicht aufgibt (so auch GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, zweite Fassung [15]). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, findet die Gebührenbefreiung

Paragraph 25 a, GGG nicht auf den Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung Anwendung, da der Käufer seine bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit seinem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden ist) nicht aufgibt (so auch GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, zweite Fassung [15]). Ein mit diesem Fall vergleichbarer Erwerbsvorgang fand jedoch durch die Beschwerdeführerin mit dem Kauf des zweiten Hälfteanteils an der bereits bisher zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft mit drei Wohnungen statt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte an der Liegenschaft bzw. an den dortigen Wohnungen durch den Kauf des Hälfteanteils, den Umzug von der Wohnung Top 1 in die Wohnung Top 2 der Liegenschaft und die Abmeldung von der Wohnung Top 1 und Anmeldung in der Wohnung Top 2 nicht aufgegeben, sondern durch den Erwerb von Alleineigentum an dieser bzw. diesen vielmehr bekräftigt. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die auf der Meldebestätigung ersichtliche Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz kein hinreichender Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte darstellt, weil die bloße Abmeldung (hier: am 12.08.2024) noch keine tatsächliche Aufgabe der Wohnrechte beinhaltet. Gleiches gilt für eine bloße Selbsterklärung (der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024). Dass sie ihre Rechte an der Wohnung Top 1 durch Verkauf, Vermietung oder sonstige Übertragung (Verschenkung) aufgegeben hat, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den dazu vorgelegten Unterlagen im Grundbuchsantrag - gerade- nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft bzw. der Wohnungen einer Person mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft eingeräumt hat, welches im Grundbuch einverleibt wurde, führt ebenfalls nicht zur begehrten Gebührenbefreiung. Denn dieser Sachverhalt bzw. dieser Nachweis wurde nicht gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 (zumal die Wohnung Top 2 den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits am 12.08.2024 von ihr bezogen war) oder allenfalls innerhalb von drei Monaten ab Unterkunftnahme/Anmeldung in der Wohnung Top 2 am 12.08.2024 beim Grundbuchgericht geltend gemacht bzw. eingereicht, vielmehr wurde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dienstbarkeit an der Wohnung Top 1 nachweislich erst danach am 09.12.2024, und damit außerhalb der Fristen des § 25b Abs. 2 GGG, begründet. Wird aber der Nachweis der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses

§ 25aAbs.

2 Z 3 GGG (wie im vorliegenden Fall) nicht im Sinne von § 25b Abs. 2 GGG rechtzeitig erbracht, liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht vor und hat die Vorschreibungsbehörde

§ 25bGGG die Gebühren vorzuschreiben.

Auf die Gründe für den nicht rechtzeitigen Nachweis oder auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung hinzuweisen. Überdies war die Beschwerdeführerin im Grundbuchsverfahren rechtsfreundlich vertreten.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft bzw. der Wohnungen einer Person mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft eingeräumt hat, welches im Grundbuch einverleibt wurde, führt ebenfalls nicht zur begehrten Gebührenbefreiung. Denn dieser Sachverhalt bzw. dieser Nachweis wurde nicht gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 (zumal die Wohnung Top 2 den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits am 12.08.2024 von ihr bezogen war) oder allenfalls innerhalb von drei Monaten ab Unterkunftnahme/Anmeldung in der Wohnung Top 2 am 12.08.2024 beim Grundbuchgericht geltend gemacht bzw. eingereicht, vielmehr wurde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dienstbarkeit an der Wohnung Top 1 nachweislich erst danach am 09.12.2024, und damit außerhalb der Fristen des Paragraph 25 b, Absatz 2, GGG, begründet. Wird aber der Nachweis der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses

Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (wie im vorliegenden Fall) nicht im Sinne von Paragraph 25 b, Absatz 2, GGG rechtzeitig erbracht, liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht vor und hat die Vorschreibungsbehörde

Paragraph 25 b, GGG die Gebühren vorzuschreiben. Auf die Gründe für den nicht rechtzeitigen Nachweis oder auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung hinzuweisen. Überdies war die Beschwerdeführerin im Grundbuchsverfahren rechtsfreundlich vertreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob mit der (verbleibenden) Ausübung des in § 522 ABGB normierten Aufsichtsrechtes über das mit einem Gebrauchsrecht belastete Eigentum (vgl. OGH 27.02.1995, 1 Ob 533/95) ein für die geforderte Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht hinreichendes Prekariat vorliegt.Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob mit der (verbleibenden) Ausübung des in Paragraph 522, ABGB normierten Aufsichtsrechtes über das mit einem Gebrauchsrecht belastete Eigentum vergleiche OGH 27.02.1995, 1 Ob 533/95) ein für die geforderte Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht hinreichendes Prekariat vorliegt. Daher führen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Oberste Gerichtshof eine abweichende Definition des dringenden Wohnbedürfnisses aufgestellt habe, die Beschwerde nicht zum Erfolg und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG nicht dargetan und im Sinne des Gesetzes nachgewiesen hat und (anderweitige) Nachweise, z.B. aufgrund einer Mobilitätseinschränkung bzw. einer festgestellten Behinderung, zum Nachweis der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Daher führen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Oberste Gerichtshof eine abweichende Definition des dringenden Wohnbedürfnisses aufgestellt habe, die Beschwerde nicht zum Erfolg und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zwingend erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG nicht dargetan und im Sinne des Gesetzes nachgewiesen hat und (anderweitige) Nachweise, z.B. aufgrund einer Mobilitätseinschränkung bzw. einer festgestellten Behinderung, zum Nachweis der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebührenschuld führt (VwGH 93/16/0114; 94/16/0168; 96/16/0042; 2000/16/0038). Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG im vorliegenden Fall verneint.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG im vorliegenden Fall verneint. 3.3.2.4. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbegünstigung nach § 26a GGG nicht vor: 3.3.2.4. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbegünstigung nach Paragraph 26 a, GGG nicht vor: Abgesehen davon, dass diese Gebührenbegünstigung von der Beschwerdeführerin weder im Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 noch anlässlich ihrer Vorstellung (explizit) in Anspruch genommen wurde, sodass eine Gebührenermäßigung vorliegend schon

§ 26aAbs.

2 GGG nicht in Betracht kommt, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG und den Ausführungen in den Materialien nur Übertragungen an Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers begünstigt, nicht jedoch, wie fallgegenständlich, von Nichten und Neffen als Überträger an ihre Tanten und Onkel. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die vorliegende Übertragung von der Nichte auf die Tante (Beschwerdeführerin) nicht von der Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG umfasst ist. Abgesehen davon, dass diese Gebührenbegünstigung von der Beschwerdeführerin weder im Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 noch anlässlich ihrer Vorstellung (explizit) in Anspruch genommen wurde, sodass eine Gebührenermäßigung vorliegend schon

Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht in Betracht kommt, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG und den Ausführungen in den Materialien nur Übertragungen an Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers begünstigt, nicht jedoch, wie fallgegenständlich, von Nichten und Neffen als Überträger an ihre Tanten und Onkel. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die vorliegende Übertragung von der Nichte auf die Tante (Beschwerdeführerin) nicht von der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG umfasst ist. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde korrekt aufgegriffen, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch eine nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ermäßigte Eintragungsgebühr in der Höhe von 30% des Werts des Rechts

TP 9 lit. b Z 1 GGG zu Grunde. Die belangte Behörde war sichtlich der Annahme, sie könne die Vorschreibung aufgrund des Mandatsbescheides, mit dem bereits eine nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ermäßigte Eintragungsgebühr vorgeschrieben wurde, mit dem angefochtenen Bescheid nicht korrigieren, sondern müsse, wie im „Hinweis“ und in der Begründung erwähnt, über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der TP 9 lit. b Z 1 GGG „gesondert“ (mit weiterem Bescheid/Zahlungsauftrag) entscheiden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde korrekt aufgegriffen, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch eine nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ermäßigte Eintragungsgebühr in der Höhe von 30% des Werts des Rechts

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu Grunde. Die belangte Behörde war sichtlich der Annahme, sie könne die Vorschreibung aufgrund des Mandatsbescheides, mit dem bereits eine nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ermäßigte Eintragungsgebühr vorgeschrieben wurde, mit dem angefochtenen Bescheid nicht korrigieren, sondern müsse, wie im „Hinweis“ und in der Begründung erwähnt, über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG „gesondert“ (mit weiterem Bescheid/Zahlungsauftrag) entscheiden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die belangte Behörde ist berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Die Behörde kann daher, wie sich aus § 7 Abs. 2 GEG ergibt, innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Dem AVG sowie dem VwGVG ist ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich fremd (vgl. auch VwGH 29.09.2016, 2013/07/0152). Für das Beschwerdeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Prüfungsumfang ausschließlich an das Beschwerdevorbringen binden und damit für die Beschwerdeführerin einen über den Bescheidspruch hinausgehenden nachteiligen Verfahrensausgang ausschließen wollte (VwSlg. 19.004 A/2014).Die belangte Behörde ist berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Die Behörde kann daher, wie sich aus Paragraph 7, Absatz 2, GEG ergibt, innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Dem AVG sowie dem VwGVG ist ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich fremd vergleiche auch VwGH 29.09.2016, 2013/07/0152). Für das Beschwerdeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Prüfungsumfang ausschließlich an das Beschwerdevorbringen binden und damit für die Beschwerdeführerin einen über den Bescheidspruch hinausgehenden nachteiligen Verfahrensausgang ausschließen wollte (VwSlg. 19.004 A/2014). „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides VNR 4 vom 30.12.2024 war die Eintragungsgebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums

TP 9 lit. b Z 1 GGG aufgrund des Grundbuchantrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024, aber nicht eine bestimmte Höhe dieser Gebühr. Die belangte Behörde wäre daher, weil, wie (von ihr selbst) ausgeführt, eine Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet gewesen, im vorliegenden Bescheid eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszusprechen, weil der Gegenstand des Mandatsbescheides dadurch nicht verändert wird. „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides VNR 4 vom 30.12.2024 war die Eintragungsgebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aufgrund des Grundbuchantrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024, aber nicht eine bestimmte Höhe dieser Gebühr. Die belangte Behörde wäre daher, weil, wie (von ihr selbst) ausgeführt, eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet gewesen, im vorliegenden Bescheid eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszusprechen, weil der Gegenstand des Mandatsbescheides dadurch nicht verändert wird. Daher ist die in Rede stehende Gebühr

§ 26Abs.

1 GGG vom Wert des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 460.000,00 zu berechnen. Bei dem

TP 9 lit. b Z 1 GGG anzuwenden Prozentsatz von 1,1 vH ergibt sich, wie vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX als Dienststelle des Grundverfahrens am 29.10.2024 richtig errechnet, für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 5.060,00. Davon ist die durch die Beschwerdeführerin bereits entrichtete Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 in Abzug zu bringen, woraus sich ein noch offener Gebührenbetrag von EUR 3.754,00 ergibt. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde (noch ausständig ist), ist dieser der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, sohin ein Betrag von gesamt EUR 3.762,00, zur Zahlung vorzuschreiben.Daher ist die in Rede stehende Gebühr

Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 460.000,00 zu berechnen. Bei dem

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG anzuwenden Prozentsatz von 1,1 vH ergibt sich, wie vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 als Dienststelle des Grundverfahrens am 29.10.2024 richtig errechnet, für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 5.060,

  1. Davon ist die durch die Beschwerdeführerin bereits entrichtete Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 in Abzug zu bringen, woraus sich ein noch offener Gebührenbetrag von EUR 3.754,00 ergibt. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde (noch ausständig ist), ist dieser der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, sohin ein Betrag von gesamt EUR 3.762,00, zur Zahlung vorzuschreiben. 3.3.
  2. Somit erweist sich die Beschwerde, die eine Reduzierung der vorgeschriebenen Gebühr begehrt, als nicht berechtigt. Die Ausführungen in der Beschwerde führen diese nicht zum Erfolg. Die Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Ausführungen – unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2318283.1.00

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