GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.
der Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024 (Punkt 1.2.). Für die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, wurde im Antrag für beide Eintragungen jeweils die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG geltend gemacht. Für die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, wurde im Antrag für beide Eintragungen jeweils die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG geltend gemacht. Für die Eintragung des Eigentumsrechts
TP (Tarifpost) 9 lit. b Z 1 GGG wurde im Wege der Selbstberechnung unter Anwendung der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 (Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) errechnet und entrichtet. Für die Eintragung des Eigentumsrechts
TP (Tarifpost) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wurde im Wege der Selbstberechnung unter Anwendung der genannten Gebührenbefreiungsbestimmung eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 (Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) errechnet und entrichtet. Dem Antrag angeschlossen waren der Kaufvertrag vom 24.09.2024, die Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024, eine Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 über die Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX (in der Folge Wohnung XXXX ) mit Hauptwohnsitz (bisher XXXX [in der Folge Wohnung XXXX ]), eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, dass sie in der Wohneinheit, welche 74,19 Prozent der Gesamtwohnfläche darstelle, ihren einzigen Hauptwohnsitz habe und sie daher anteilig (daher Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) die Voraussetzungen zur Befreiung der Eintragungsgebühr erfülle, als Nachweis sei eine entsprechende Meldebestätigung übergeben worden, und die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00.Dem Antrag angeschlossen waren der Kaufvertrag vom 24.09.2024, die Pfandbestellungsurkunde vom 01.10.2024, eine Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 über die Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 (in der Folge Wohnung römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz (bisher römisch 40 [in der Folge Wohnung römisch 40 ]), eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, dass sie in der Wohneinheit, welche 74,19 Prozent der Gesamtwohnfläche darstelle, ihren einzigen Hauptwohnsitz habe und sie daher anteilig (daher Bemessungsgrundlage EUR 118.726,00) die Voraussetzungen zur Befreiung der Eintragungsgebühr erfülle, als Nachweis sei eine entsprechende Meldebestätigung übergeben worden, und die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr von EUR 1.306,
TP 9 lit. b Z 1 GGG betrage – entgegen der Selbstberechnung – EUR 5.060,
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betrage – entgegen der Selbstberechnung – EUR 5.060,00. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Revisor mit, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren direkt an die Beschwerdeführerin erfolgen solle. Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes als Dienststelle des Grundverfahrens errechnete am 29.10.2024 für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 5.060,00 (1,1% von der Bemessungsgrundlage EUR 460.000,00), welche der Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige mitgeteilt wurde. Für die Eintragung des Pfandrechts errechnete der Kostenbeamte am 29.10.2024 eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 3.508,00 (1,2 % von der Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00).Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes als Dienststelle des Grundverfahrens errechnete am 29.10.2024 für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 5.060,00 (1,1% von der Bemessungsgrundlage EUR 460.000,00), welche der Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige mitgeteilt wurde. Für die Eintragung des Pfandrechts errechnete der Kostenbeamte am 29.10.2024 eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 3.508,00 (1,2 % von der Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00). Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dieser am 06.12.2024 mit, dass das Landesgericht die beantragten Gebührenbefreiungen nicht anerkenne. Für die Eintragung des Eigentumsrechtes sei ihr eine Eintragungsgebühr von EUR 5.060,00 vorgeschrieben worden, von der die Beschwerdeführerin nur den Differenzbetrag von EUR 3.754,00 zu entrichten habe, da sie einen Betrag von EUR 1.306,00 bereits bezahlt habe. Am 17.12.2024 übermittelte der Revisor des Landesgerichtes Korneuburg der Beschwerdeführerin seine Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragungsgebühren und er teilte ihr mit, dass eine Befreiung nach § 25a GGG nicht beansprucht werden könne, aber bezüglich der Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG die Begünstigung des § 26a GGG aufgrund der Übertragung von der Nichte auf die Tante geltend gemacht werden könne, sie erhalte eine korrigierte Lastschriftanzeige über EUR 212,00 (Bemessungsgrundlage EUR 138.000,00 [30% von EUR 460.000,00]. Die Gebühr für das Pfandrecht müsse zur Gänze entrichtet werden.Am 17.12.2024 übermittelte der Revisor des Landesgerichtes Korneuburg der Beschwerdeführerin seine Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragungsgebühren und er teilte ihr mit, dass eine Befreiung nach Paragraph 25 a, GGG nicht beansprucht werden könne, aber bezüglich der Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG aufgrund der Übertragung von der Nichte auf die Tante geltend gemacht werden könne, sie erhalte eine korrigierte Lastschriftanzeige über EUR 212,00 (Bemessungsgrundlage EUR 138.000,00 [30% von EUR 460.000,00]. Die Gebühr für das Pfandrecht müsse zur Gänze entrichtet werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine korrigierte Lastschriftanzeige vom 17.12.2024 zur Entrichtung der Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) übermittelt.In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine korrigierte Lastschriftanzeige vom 17.12.2024 zur Entrichtung der Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) übermittelt. 2.2. Anschließend ergingen für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 4 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Eigentumsrechtes aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) und die Einhebungsgebühr
1 GEG zu bezahlen sowie der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 3 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Pfandrechts aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 3.508,00 (Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00) und die Einhebungsgebühr
1 GEG zu entrichten, jeweils innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eine Exekutionsverfahrens. 2.2. Anschließend ergingen für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 4 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Eigentumsrechtes aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 (Bemessungsgrundlage EUR 19.274,00) und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu bezahlen sowie der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.12.2024, 017 TZ 2389/2024– VNR 3 (in der Folge auch: Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, für die Eintragung des Pfandrechts aufgrund des Antrages vom 14.10.2024 die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von EUR 3.508,00 (Bemessungsgrundlage EUR 292.320,00) und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu entrichten, jeweils innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eine Exekutionsverfahrens. 2.
GGG vor, da sie mit dem getätigten Ankauf eines Hälfteanteiles der in Rede stehenden Liegenschaft von ihrer Nichte durch (aufgrund ihrer Behinderung erfolgten) Aufgabe ihrer Wohnrechte an der Wohnung Top 1 im ersten Obergeschoß zugunsten der ebenerdigen Wohnung Top 2 der Liegenschaft ein dringendes Wohnbedürfnis befriedige, was sie mit der Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 nachgewiesen habe. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 sei überdies deshalb rechtswidrig, weil diesem keine Lastschriftanzeige vorangegangen sei und mit diesem keine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. 2.3. Gegen diese (unter Punkt 2.2. dargestellten) Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung vom 03.01.2025 bzw. vom 17.01.2025. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung
Paragraph 25 a, GGG vor, da sie mit dem getätigten Ankauf eines Hälfteanteiles der in Rede stehenden Liegenschaft von ihrer Nichte durch (aufgrund ihrer Behinderung erfolgten) Aufgabe ihrer Wohnrechte an der Wohnung Top 1 im ersten Obergeschoß zugunsten der ebenerdigen Wohnung Top 2 der Liegenschaft ein dringendes Wohnbedürfnis befriedige, was sie mit der Bestätigung der Meldebehörde vom 12.08.2024 nachgewiesen habe. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 sei überdies deshalb rechtswidrig, weil diesem keine Lastschriftanzeige vorangegangen sei und mit diesem keine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die aufgrund ihres Antrages vom 14.10.2024 in der Grundbuchsache zu TZ 2389/2024 des Bezirksgerichts aufgelaufene Eintragungsgebühr für das eingetragene Eigentumsrecht
TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 213,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG, gesamt EUR 221,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Zahlung vor. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die aufgrund ihres Antrages vom 14.10.2024 in der Grundbuchsache zu TZ 2389 aus 2024, des Bezirksgerichts aufgelaufene Eintragungsgebühr für das eingetragene Eigentumsrecht
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 213,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt EUR 221,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Zahlung vor. Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, wonach durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4
2 GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei.Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, wonach durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Gesamtbetrag von EUR 221,00 sei jedoch auf Grundlage dieses Bescheides an das Bezirksgericht zu zahlen. Der „Hinweis“ enthält folgenden dritten Satz: „Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht wird gesondert entschieden.“ Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG (Eintragung des Eigentums) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich sei, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in § 25a Abs. 2 GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei bei der Eintragung des Eigentums (eines Häfteanteils) Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 GGG) der Beschwerdeführerin bestehe und dieses auch
Dies müsse einerseits durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes auf der Liegenschaft, auf der sich die Wohnstätte befinde, und andererseits durch den Nachweis, dass die Wohnrechte einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnstätte aufgegeben worden seien, erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ihre bisherigen Wohnrechte auch tatsächlich aufgegeben worden seien. Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes sowie die bloß prekaristische Überlassung der Wohnrechte an der bisherigen Wohnung seien nicht ausreichend, weil diese jederzeit zurückgerufen werden könnten. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Auch die Ermäßigung der Eintragungsgebühr
1 Z 1 GGG komme vorliegend nicht zum Tragen, nur die Übertragung einer Liegenschaft von der Tante an die Nichte, nicht aber von der Nichte an die Tante von der Begünstigung umfasst sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 die im Spruch genannte Eintragungsgebühr
1 Z 1 GGG vorgeschrieben worden, welche die mit Selbstberechnung bereits entrichtete Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00 berücksichtige. Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht werde gesondert entschieden.Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eintragung des Eigentums) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich sei, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei bei der Eintragung des Eigentums (eines Häfteanteils) Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG) der Beschwerdeführerin bestehe und dieses auch
Paragraph 25 b, GGG nachgewiesen werde. Dies müsse einerseits durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes auf der Liegenschaft, auf der sich die Wohnstätte befinde, und andererseits durch den Nachweis, dass die Wohnrechte einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnstätte aufgegeben worden seien, erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ihre bisherigen Wohnrechte auch tatsächlich aufgegeben worden seien. Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes sowie die bloß prekaristische Überlassung der Wohnrechte an der bisherigen Wohnung seien nicht ausreichend, weil diese jederzeit zurückgerufen werden könnten. Der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung sei nicht gebührenbefreit. Auch die Ermäßigung der Eintragungsgebühr
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG komme vorliegend nicht zum Tragen, nur die Übertragung einer Liegenschaft von der Tante an die Nichte, nicht aber von der Nichte an die Tante von der Begünstigung umfasst sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 die im Spruch genannte Eintragungsgebühr
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorgeschrieben worden, welche die mit Selbstberechnung bereits entrichtete Eintragungsgebühr von EUR 1.306,00 berücksichtige. Über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht werde gesondert entschieden. 4. Mit als „Vorstellung“ betitelter Eingabe an die belangte Behörde vom 05.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr zusammengefasst aus, dass von einer unvollständigen und somit korrekturbedürftigen Aktenlage ausgegangen werde. Die von der Beschwerdeführerin am 17.01.2025 eingebrachte Vorstellung werde in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erwähnt und gehe diese nicht auf die dort dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide VNR 3 und VNR 4 ein. Es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung der durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Geldbeträge. Die
TP 9 lit. b Z 1 GGG genannte Gebührenhöhe von EUR 213,00 ermögliche keine transparente Nachvollziehung des geschuldeten Betrages, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung
1 Z 1 GGG verneine, jedoch die ausständige Höhe der Gebühr aufgrund von § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorschreibe.4. Mit als „Vorstellung“ betitelter Eingabe an die belangte Behörde vom 05.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr zusammengefasst aus, dass von einer unvollständigen und somit korrekturbedürftigen Aktenlage ausgegangen werde. Die von der Beschwerdeführerin am 17.01.2025 eingebrachte Vorstellung werde in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erwähnt und gehe diese nicht auf die dort dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide VNR 3 und VNR 4 ein. Es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung der durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Geldbeträge. Die
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG genannte Gebührenhöhe von EUR 213,00 ermögliche keine transparente Nachvollziehung des geschuldeten Betrages, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verneine, jedoch die ausständige Höhe der Gebühr aufgrund von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorschreibe. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es sich bei der Eingabe vom 05.08.2025 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle und dem Hinweis, dass die Gebührenschuld
TP 9 lit. b Z 1 GGG unter Berücksichtigung der Ermäßigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorgeschrieben worden sei, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich um keine Beschwerde, sondern um eine Vorstellung handle.Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es sich bei der Eingabe vom 05.08.2025 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle und dem Hinweis, dass die Gebührenschuld
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorgeschrieben worden sei, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich um keine Beschwerde, sondern um eine Vorstellung handle. 5. Gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2025 fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: Im angefochtenen Bescheid werde nur auf den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 hingewiesen, ihre Vorstellung habe sie jedoch auch gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 und die mit diesem vorgeschriebene Gebühr gerichtet, dieser finde jedoch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Erwähnung. Zudem sei die Höhe (EUR 213,00) der
TP 9 lit. b Z 1 GGG vorgeschriebenen Gebühr nicht nachvollziehbar, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung
1 Z 1 GGG verneine, jedoch die Gebühr aufgrund dieser Bestimmung vorschreibe. Auch die Aussage der belangten Behörde – im Rahmen der Nachfrage betreffend ihre Eingabe vom 05.08.2025 – widerspreche der Begründung des Bescheides, wonach der Befreiungstatbestand nicht zwischen Nichte und Tante (nach oben) zur Anwendung kommen könne. Im Zusammenhang mit der beantragten Gebührenbefreiung
GGG weise sie wiederholend darauf hin, dass sie in ihrer Vorstellung bereits ihre Beweggründe dargelegt habe. So lägen die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG (dringendes Wohnbedürfnis) vor, da sie aufgrund ihrer neunzigprozentigen Behinderung die Wohnrechte an ihrer bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig genützten Wohnstätte im ersten Stock (Wohnung Top 1) des Gebäudes dauerhaft aufgegeben habe und aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität in der ebenerdigen und barrierefreien Wohnung (Wohnung Top 2) des Gebäudes lebe. Sie könne die vielen Treppen ihrer Liegenschaft nicht mehr bewältigen. Der handelnde Notar habe entgegen besseren Wissens nur eine Erklärung ihrer Person verlangt, dass die Wohnrechte an ihrer bisher regelmäßig genutzten Wohnstätte aufgegeben worden seien. Sie habe ihre Wohnrechte an der Wohnung Top 1 auch nicht durch Prekariat verzichtet, sondern aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft zugunsten der Wohnung Top 2 aufgegeben. Dem beigelegten Dienstbarkeitsbestellungsvertrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass das von ihr einem Dritten erteilte Wohnrecht nicht jederzeit zurückgerufen werden könne. Der OGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und dieses nur dann verneint, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene, sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehe, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei.Im angefochtenen Bescheid werde nur auf den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 hingewiesen, ihre Vorstellung habe sie jedoch auch gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 und die mit diesem vorgeschriebene Gebühr gerichtet, dieser finde jedoch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Erwähnung. Zudem sei die Höhe (EUR 213,00) der
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorgeschriebenen Gebühr nicht nachvollziehbar, zumal sich die belangte Behörde selbst widerspreche und eine Gebührenbefreiung
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verneine, jedoch die Gebühr aufgrund dieser Bestimmung vorschreibe. Auch die Aussage der belangten Behörde – im Rahmen der Nachfrage betreffend ihre Eingabe vom 05.08.2025 – widerspreche der Begründung des Bescheides, wonach der Befreiungstatbestand nicht zwischen Nichte und Tante (nach oben) zur Anwendung kommen könne. Im Zusammenhang mit der beantragten Gebührenbefreiung
Paragraph 25 a, GGG weise sie wiederholend darauf hin, dass sie in ihrer Vorstellung bereits ihre Beweggründe dargelegt habe. So lägen die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (dringendes Wohnbedürfnis) vor, da sie aufgrund ihrer neunzigprozentigen Behinderung die Wohnrechte an ihrer bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig genützten Wohnstätte im ersten Stock (Wohnung Top 1) des Gebäudes dauerhaft aufgegeben habe und aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität in der ebenerdigen und barrierefreien Wohnung (Wohnung Top 2) des Gebäudes lebe. Sie könne die vielen Treppen ihrer Liegenschaft nicht mehr bewältigen. Der handelnde Notar habe entgegen besseren Wissens nur eine Erklärung ihrer Person verlangt, dass die Wohnrechte an ihrer bisher regelmäßig genutzten Wohnstätte aufgegeben worden seien. Sie habe ihre Wohnrechte an der Wohnung Top 1 auch nicht durch Prekariat verzichtet, sondern aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft zugunsten der Wohnung Top 2 aufgegeben. Dem beigelegten Dienstbarkeitsbestellungsvertrag sei unmissverständlich zu entnehmen, dass das von ihr einem Dritten erteilte Wohnrecht nicht jederzeit zurückgerufen werden könne. Der OGH habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und dieses nur dann verneint, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene, sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehe, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Der Beschwerde waren die Vorstellungen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 und vom 03.01.2025, ein Grundbuchsauszug vom 27.12.2024, der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin XXXX schenkungsweise das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 einräumt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, eine Eingangsbestätigung vom 17.01.2025, zwei Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Vertreter/Notar sowie jeweils ein E-Mail an das Landesgericht XXXX und das Bezirksgericht XXXX angeschlossen.Der Beschwerde waren die Vorstellungen der Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 und vom 03.01.2025, ein Grundbuchsauszug vom 27.12.2024, der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin römisch 40 schenkungsweise das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 einräumt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024, eine Eingangsbestätigung vom 17.01.2025, zwei Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Vertreter/Notar sowie jeweils ein E-Mail an das Landesgericht römisch 40 und das Bezirksgericht römisch 40 angeschlossen. Mit Eingabe vom 19.08.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde durch Übermittlung einer Kopie ihres Behindertenpasses vom 14.02.2023 (Vorder- und Rückseite).
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
GGG:
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und lit. bGGG: Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
TP 9 lit. b Z 1 GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 ist (vgl. hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG abgesprochen. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde über die aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 aufgelaufene Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 4 ist vergleiche hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG abgesprochen. Hingegen ist die Vorschreibung einer allenfalls ebenfalls aus dem Grundbuchsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 resultierenden, aber (im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG) davon trennbaren Eintragungsgebühr für das Pfandrecht
TP 9 lit. b Z 4 GGG bzw. der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht auf diese Eintragungsgebühr und ihre diesbezüglichen Einwendungen (in ihrer Vorstellung) eingegangen, geht daher in Leere und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.Hingegen ist die Vorschreibung einer allenfalls ebenfalls aus dem Grundbuchsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024 resultierenden, aber (im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG) davon trennbaren Eintragungsgebühr für das Pfandrecht
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bzw. der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid VNR 3 nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht auf diese Eintragungsgebühr und ihre diesbezüglichen Einwendungen (in ihrer Vorstellung) eingegangen, geht daher in Leere und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts beim Bezirksgericht eingebracht und die beantragte Eintragung am 15.10.2024 im Grundbuch vorgenommen wurde. Dies löste
Z 4 GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin
1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist, aus.Dies löste
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig ist, aus. 3.3.2.
GGG nicht auf den Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung Anwendung, da der Käufer seine bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit seinem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden ist) nicht aufgibt (so auch GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, zweite Fassung [15]). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, findet die Gebührenbefreiung
Paragraph 25 a, GGG nicht auf den Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einer bereits bisher im Miteigentum des Käufers befindlichen Wohnung Anwendung, da der Käufer seine bisherigen Wohnrechte (an der Wohnung, die mit seinem bisherigen Miteigentumsanteil verbunden ist) nicht aufgibt (so auch GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, zweite Fassung [15]). Ein mit diesem Fall vergleichbarer Erwerbsvorgang fand jedoch durch die Beschwerdeführerin mit dem Kauf des zweiten Hälfteanteils an der bereits bisher zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft mit drei Wohnungen statt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte an der Liegenschaft bzw. an den dortigen Wohnungen durch den Kauf des Hälfteanteils, den Umzug von der Wohnung Top 1 in die Wohnung Top 2 der Liegenschaft und die Abmeldung von der Wohnung Top 1 und Anmeldung in der Wohnung Top 2 nicht aufgegeben, sondern durch den Erwerb von Alleineigentum an dieser bzw. diesen vielmehr bekräftigt. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die auf der Meldebestätigung ersichtliche Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz kein hinreichender Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte darstellt, weil die bloße Abmeldung (hier: am 12.08.2024) noch keine tatsächliche Aufgabe der Wohnrechte beinhaltet. Gleiches gilt für eine bloße Selbsterklärung (der Beschwerdeführerin vom 24.09.2024). Dass sie ihre Rechte an der Wohnung Top 1 durch Verkauf, Vermietung oder sonstige Übertragung (Verschenkung) aufgegeben hat, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den dazu vorgelegten Unterlagen im Grundbuchsantrag - gerade- nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft bzw. der Wohnungen einer Person mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft eingeräumt hat, welches im Grundbuch einverleibt wurde, führt ebenfalls nicht zur begehrten Gebührenbefreiung. Denn dieser Sachverhalt bzw. dieser Nachweis wurde nicht gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 (zumal die Wohnung Top 2 den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits am 12.08.2024 von ihr bezogen war) oder allenfalls innerhalb von drei Monaten ab Unterkunftnahme/Anmeldung in der Wohnung Top 2 am 12.08.2024 beim Grundbuchgericht geltend gemacht bzw. eingereicht, vielmehr wurde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dienstbarkeit an der Wohnung Top 1 nachweislich erst danach am 09.12.2024, und damit außerhalb der Fristen des § 25b Abs. 2 GGG, begründet. Wird aber der Nachweis der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses
2 Z 3 GGG (wie im vorliegenden Fall) nicht im Sinne von § 25b Abs. 2 GGG rechtzeitig erbracht, liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht vor und hat die Vorschreibungsbehörde
Auf die Gründe für den nicht rechtzeitigen Nachweis oder auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung hinzuweisen. Überdies war die Beschwerdeführerin im Grundbuchsverfahren rechtsfreundlich vertreten.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft bzw. der Wohnungen einer Person mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 09.12.2024 ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top 1 der Liegenschaft eingeräumt hat, welches im Grundbuch einverleibt wurde, führt ebenfalls nicht zur begehrten Gebührenbefreiung. Denn dieser Sachverhalt bzw. dieser Nachweis wurde nicht gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 (zumal die Wohnung Top 2 den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits am 12.08.2024 von ihr bezogen war) oder allenfalls innerhalb von drei Monaten ab Unterkunftnahme/Anmeldung in der Wohnung Top 2 am 12.08.2024 beim Grundbuchgericht geltend gemacht bzw. eingereicht, vielmehr wurde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dienstbarkeit an der Wohnung Top 1 nachweislich erst danach am 09.12.2024, und damit außerhalb der Fristen des Paragraph 25 b, Absatz 2, GGG, begründet. Wird aber der Nachweis der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (wie im vorliegenden Fall) nicht im Sinne von Paragraph 25 b, Absatz 2, GGG rechtzeitig erbracht, liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht vor und hat die Vorschreibungsbehörde
Paragraph 25 b, GGG die Gebühren vorzuschreiben. Auf die Gründe für den nicht rechtzeitigen Nachweis oder auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung hinzuweisen. Überdies war die Beschwerdeführerin im Grundbuchsverfahren rechtsfreundlich vertreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob mit der (verbleibenden) Ausübung des in § 522 ABGB normierten Aufsichtsrechtes über das mit einem Gebrauchsrecht belastete Eigentum (vgl. OGH 27.02.1995, 1 Ob 533/95) ein für die geforderte Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht hinreichendes Prekariat vorliegt.Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob mit der (verbleibenden) Ausübung des in Paragraph 522, ABGB normierten Aufsichtsrechtes über das mit einem Gebrauchsrecht belastete Eigentum vergleiche OGH 27.02.1995, 1 Ob 533/95) ein für die geforderte Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht hinreichendes Prekariat vorliegt. Daher führen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Oberste Gerichtshof eine abweichende Definition des dringenden Wohnbedürfnisses aufgestellt habe, die Beschwerde nicht zum Erfolg und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG nicht dargetan und im Sinne des Gesetzes nachgewiesen hat und (anderweitige) Nachweise, z.B. aufgrund einer Mobilitätseinschränkung bzw. einer festgestellten Behinderung, zum Nachweis der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Daher führen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Oberste Gerichtshof eine abweichende Definition des dringenden Wohnbedürfnisses aufgestellt habe, die Beschwerde nicht zum Erfolg und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der zwingend erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, GGG nicht dargetan und im Sinne des Gesetzes nachgewiesen hat und (anderweitige) Nachweise, z.B. aufgrund einer Mobilitätseinschränkung bzw. einer festgestellten Behinderung, zum Nachweis der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebührenschuld führt (VwGH 93/16/0114; 94/16/0168; 96/16/0042; 2000/16/0038). Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG im vorliegenden Fall verneint.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG im vorliegenden Fall verneint. 3.3.2.4. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbegünstigung nach § 26a GGG nicht vor: 3.3.2.4. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbegünstigung nach Paragraph 26 a, GGG nicht vor: Abgesehen davon, dass diese Gebührenbegünstigung von der Beschwerdeführerin weder im Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 noch anlässlich ihrer Vorstellung (explizit) in Anspruch genommen wurde, sodass eine Gebührenermäßigung vorliegend schon
2 GGG nicht in Betracht kommt, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG und den Ausführungen in den Materialien nur Übertragungen an Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers begünstigt, nicht jedoch, wie fallgegenständlich, von Nichten und Neffen als Überträger an ihre Tanten und Onkel. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die vorliegende Übertragung von der Nichte auf die Tante (Beschwerdeführerin) nicht von der Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG umfasst ist. Abgesehen davon, dass diese Gebührenbegünstigung von der Beschwerdeführerin weder im Grundbuchsantrag vom 14.10.2024 noch anlässlich ihrer Vorstellung (explizit) in Anspruch genommen wurde, sodass eine Gebührenermäßigung vorliegend schon
Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht in Betracht kommt, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG und den Ausführungen in den Materialien nur Übertragungen an Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers begünstigt, nicht jedoch, wie fallgegenständlich, von Nichten und Neffen als Überträger an ihre Tanten und Onkel. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die vorliegende Übertragung von der Nichte auf die Tante (Beschwerdeführerin) nicht von der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG umfasst ist. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde korrekt aufgegriffen, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch eine nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ermäßigte Eintragungsgebühr in der Höhe von 30% des Werts des Rechts
TP 9 lit. b Z 1 GGG zu Grunde. Die belangte Behörde war sichtlich der Annahme, sie könne die Vorschreibung aufgrund des Mandatsbescheides, mit dem bereits eine nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ermäßigte Eintragungsgebühr vorgeschrieben wurde, mit dem angefochtenen Bescheid nicht korrigieren, sondern müsse, wie im „Hinweis“ und in der Begründung erwähnt, über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der TP 9 lit. b Z 1 GGG „gesondert“ (mit weiterem Bescheid/Zahlungsauftrag) entscheiden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde korrekt aufgegriffen, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch eine nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ermäßigte Eintragungsgebühr in der Höhe von 30% des Werts des Rechts
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu Grunde. Die belangte Behörde war sichtlich der Annahme, sie könne die Vorschreibung aufgrund des Mandatsbescheides, mit dem bereits eine nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ermäßigte Eintragungsgebühr vorgeschrieben wurde, mit dem angefochtenen Bescheid nicht korrigieren, sondern müsse, wie im „Hinweis“ und in der Begründung erwähnt, über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG „gesondert“ (mit weiterem Bescheid/Zahlungsauftrag) entscheiden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die belangte Behörde ist berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Die Behörde kann daher, wie sich aus § 7 Abs. 2 GEG ergibt, innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Dem AVG sowie dem VwGVG ist ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich fremd (vgl. auch VwGH 29.09.2016, 2013/07/0152). Für das Beschwerdeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Prüfungsumfang ausschließlich an das Beschwerdevorbringen binden und damit für die Beschwerdeführerin einen über den Bescheidspruch hinausgehenden nachteiligen Verfahrensausgang ausschließen wollte (VwSlg. 19.004 A/2014).Die belangte Behörde ist berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Die Behörde kann daher, wie sich aus Paragraph 7, Absatz 2, GEG ergibt, innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Dem AVG sowie dem VwGVG ist ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich fremd vergleiche auch VwGH 29.09.2016, 2013/07/0152). Für das Beschwerdeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Prüfungsumfang ausschließlich an das Beschwerdevorbringen binden und damit für die Beschwerdeführerin einen über den Bescheidspruch hinausgehenden nachteiligen Verfahrensausgang ausschließen wollte (VwSlg. 19.004 A/2014). „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides VNR 4 vom 30.12.2024 war die Eintragungsgebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums
TP 9 lit. b Z 1 GGG aufgrund des Grundbuchantrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024, aber nicht eine bestimmte Höhe dieser Gebühr. Die belangte Behörde wäre daher, weil, wie (von ihr selbst) ausgeführt, eine Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet gewesen, im vorliegenden Bescheid eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszusprechen, weil der Gegenstand des Mandatsbescheides dadurch nicht verändert wird. „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides VNR 4 vom 30.12.2024 war die Eintragungsgebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aufgrund des Grundbuchantrages der Beschwerdeführerin vom 14.10.2024, aber nicht eine bestimmte Höhe dieser Gebühr. Die belangte Behörde wäre daher, weil, wie (von ihr selbst) ausgeführt, eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet gewesen, im vorliegenden Bescheid eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszusprechen, weil der Gegenstand des Mandatsbescheides dadurch nicht verändert wird. Daher ist die in Rede stehende Gebühr
1 GGG vom Wert des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 460.000,00 zu berechnen. Bei dem
TP 9 lit. b Z 1 GGG anzuwenden Prozentsatz von 1,1 vH ergibt sich, wie vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX als Dienststelle des Grundverfahrens am 29.10.2024 richtig errechnet, für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 5.060,00. Davon ist die durch die Beschwerdeführerin bereits entrichtete Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.306,00 in Abzug zu bringen, woraus sich ein noch offener Gebührenbetrag von EUR 3.754,00 ergibt. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde (noch ausständig ist), ist dieser der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, sohin ein Betrag von gesamt EUR 3.762,00, zur Zahlung vorzuschreiben.Daher ist die in Rede stehende Gebühr
Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 460.000,00 zu berechnen. Bei dem
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG anzuwenden Prozentsatz von 1,1 vH ergibt sich, wie vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 als Dienststelle des Grundverfahrens am 29.10.2024 richtig errechnet, für die Eintragung des Eigentumsrechtes eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 5.060,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2318283.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.