Vm § 34 Abs. 3 § BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Paragraph BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,2 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz eins, 3, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,2 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dieser Richtlinie haben EU-Bürger sowie ihre Familienangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Familienangehörige, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind, erhalten das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat zu leben, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind und dieser dort seinen Aufenthalt hat. Das Aufenthaltsrecht gilt unabhängig von der nationalen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen. Rechtsprechung und Gesetzliche Klarstellungen Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass Angehörige von EU-Bürgern das Recht auf Niederlassung in Österreich haben, wenn der EU-Bürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, beispielsweise durch Leben oder Arbeiten in einem anderen EU-Staat, bevor er nach Österreich zurückkehrt. Dies gilt auch für Ehepartner, die Drittstaatsangehörige sind. Arbeitsrecht für Ehepartner von EU-Bürgern Familienangehörige von EU-Bürgern, die ein Aufenthaltsrecht haben, genießen auch uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich. Das heißt, der Ehepartner kann ohne weitere Arbeitsbewilligung eine Beschäftigung aufnehmen. Dieses Recht ist Teil der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU.” Der Beschwerde legte er ein Foto des BULGARISCHEN Personalausweises von XXXX , geb. XXXX , männlich vor, einen TÜRKISCHEN Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt 2023, eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und von XXXX vom Standesamt WIEN-OTTAKRING vom 12.08.2025, ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und von XXXX vom 14.08.2025 bzw. 23.06.2015, sowie fünf Fotos.Der Beschwerde legte er ein Foto des BULGARISCHEN Personalausweises von römisch 40 , geb. römisch 40 , männlich vor, einen TÜRKISCHEN Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt 2023, eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und von römisch 40 vom Standesamt WIEN-OTTAKRING vom 12.08.2025, ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und von römisch 40 vom 14.08.2025 bzw. 23.06.2015, sowie fünf Fotos. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte am 01.09.2025 den Akt vor und übermittelte den Entlassungsschein. Am 23.09.2025 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung und kostenpflichtig abzuweisen und dem Bundesamt
GVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zusprechen.Am 23.09.2025 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung und kostenpflichtig abzuweisen und dem Bundesamt
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zusprechen. Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus: „Chronologische Darstellung nach Kenntnis BFA: 30.08.2025 • 09:27 Festnahme am Wohnort • 09:40 nachweisliche Übergabe Information über bevorstehende Abschiebung • 09:40 Visitierung/ Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände • Anschließend Information u. Befragung zu Verteidiger, rechtsanwaltlichen Journaldienst (siehe Pkt 2, Anhalteprotokoll II)• Anschließend Information u. Befragung zu Verteidiger, rechtsanwaltlichen Journaldienst (siehe Pkt 2, Anhalteprotokoll römisch zwei) • 10:32 Zugangsformalitäten PAZ Wien HG • 13:37 Mail v. XXXX mit dem Antrag der Zustellung des Bescheides im Asylverfahren und auf Aufhebung der Anhaltung. (Vorlage Heiratsurkunde in Kopie beiliegend) an Einlaufstelle d. BFA• 13:37 Mail v. römisch 40 mit dem Antrag der Zustellung des Bescheides im Asylverfahren und auf Aufhebung der Anhaltung. (Vorlage Heiratsurkunde in Kopie beiliegend) an Einlaufstelle d. BFA 31.08.2025 • 12:34 – 13:13 Besuch von XXXX und XXXX • 12:34 – 13:13 Besuch von römisch 40 und römisch 40 • 16:47 – 17:05 Besuch XXXX • 16:47 – 17:05 Besuch römisch 40 • 21:55 Übermittlung d. Beschwerdeschreibens v. XXXX an Einlaufstelle BFA• 21:55 Übermittlung d. Beschwerdeschreibens v. römisch 40 an Einlaufstelle BFA 01.09.2025 05:00 Übergabeformalitäten vor Transport zum Flughafen, Belehrung über bevorstehenden Ablauf u. Sicherheitskontrolle u. Information über weiteres Vorgehen bei Abbruch der Abschiebung 05:15 Verständigung des JD BFA EASt WEST v. Abbruch 05:33 Mitteilung JD BFA-EASt WEST an Fremdenteam EASt WEST zur weiteren Prüfung der Anhaltung wg. Abbruch 07:55 Übermittlung Schreiben v. XXXX via Einlaufstelle BFA RD/ASt W an EASt WEST07:55 Übermittlung Schreiben v. römisch 40 via Einlaufstelle BFA RD/ASt W an EASt WEST 08:27 Einlangen d. Beschwerde via BVwG bei Einlaufstelle RD WIEN 08:29 Übermittlung Schreiben v. XXXX via Einlaufstelle RD Wien an EASt WEST08:29 Übermittlung Schreiben v. römisch 40 via Einlaufstelle RD Wien an EASt WEST 09:02 Anfrage an EASt WEST zur Durchführung weiterer Maßnahmen – Erlassung Sicherungsmaßnahme 09:18 Einlangen Beschwerde via BVwG von Einlaufstelle RD WIEN bei Einlaufstelle EASt WEST 09:50 Mail an zuständigen Magistrat MA63 hinsichtlich Verifizierung d. Echtheit vorgelegter Kopie der Heiratsurkunde 09:50 Mail an RD WIEN, dass von EASt WEST die Festnahme aufgehoben wird (telefonische Auskunftseinholung durch EASt WEST bei MA 63 erfolgt und Echtheit d. Urkunde bestätigt) 10:20 Entlassung aus dem Stand der Festnahme […] Der Bescheid des BFA Gz.: XXXX v. 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Organe des öffentlichen Sicherheitdienstes SPK MARGARETEN im Zuge einer Meldeverpflichtung zugestellt. (siehe Gz.: XXXX )Der Bescheid des BFA Gz.: römisch 40 v. 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Organe des öffentlichen Sicherheitdienstes SPK MARGARETEN im Zuge einer Meldeverpflichtung zugestellt. (siehe Gz.: römisch 40 ) Der Beschwerdeführer unterlag einer Meldeverpflichtung gem. Verfahrensanordnung nach §15a AsylG, in diesem Zuge wurde der erwähnte Bescheid zugestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner auferlegten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Ausreiseverpflichtung (14 Tage Frist zur freiwilligen Ausreise) nicht nach und missachtete diese beharrlich und musste folglich jederzeit mit einer behördlichen Abschiebung rechnen. Der Vorhalt seitens BF, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides erfolgt sei und demzufolge der BF nicht von seiner Ausreiseverpflichtung gewusst haben könnte, wird seitens BFA als Schutzbehauptung gesehen und widerspricht gänzlich dem bereits vorgelegten Akteninhalt. Speziell sei erwähnt, dass Spruchpunkte und Rechtsmittelbelehrung in der Landessprache des BF übersetzt wurden. […] Die Verehelichung mit seiner*m Ehepartner*in wurde, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung iVm mit unrechtmäßigem Aufenthalt über mehrere Monate hinweg, dem BFA nicht zur Kenntnis gebracht. Einer rechtskonformen Ausreise und Antragstellung auf Wiedereinreise zur Antragstellung auf Aufenthaltstitel wurde nicht nachgekommen.Die Verehelichung mit seiner*m Ehepartner*in wurde, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit mit unrechtmäßigem Aufenthalt über mehrere Monate hinweg, dem BFA nicht zur Kenntnis gebracht. Einer rechtskonformen Ausreise und Antragstellung auf Wiedereinreise zur Antragstellung auf Aufenthaltstitel wurde nicht nachgekommen. Darüber hinaus kann aus derzeitiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ob die Heirat nicht entgegen fremdenrechtlichen Bestimmungen getätigt wurde. (Bsp.: §117 FPG - Aufenthaltsehe). Jedenfalls wurde die Eheschließung während aufrechter Ausführungen und Judikatur Punkt 24-25, 28:) […] Die für die Festnahme verantwortliche Behörde wurde erst mit Mail v. 01.09.2025 um 08:29 Uhr zur Kenntnis gebracht. Nach Kenntnisnahme des neuen Sachverhaltes und nach Prüfung der tatsächlich erfolgten Eheschließung bei der Standesbehörde, wurde unverzüglich die Maßnahme der Festnahme am 01.09.2025 um 10:20 Uhr beendet. Ergänzend wird festgehalten, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, die veränderte persönliche Situation (Meldung über Verlobung bzw. Verehelichung) dem BFA zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass jedenfalls im Stande der Festnahme zur Abschiebung keine Einvernahme vorgesehen ist. Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hätte, würde in diesem Fall §12 Abs. 4 Zif. 1 u. 2 zur Geltung kommen, wonach vorliegender Grund der Verehelichung kein Grund für einen Abbruch der Abschiebung darstellt.Darüber hinaus wird festgehalten, dass jedenfalls im Stande der Festnahme zur Abschiebung keine Einvernahme vorgesehen ist. Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hätte, würde in diesem Fall §12 Absatz 4, Zif. 1 u. 2 zur Geltung kommen, wonach vorliegender Grund der Verehelichung kein Grund für einen Abbruch der Abschiebung darstellt. Ein Antrag auf Aufenthaltstitel nach dem NAG wurde erst am 11.09.2025 gestellt. Die Begründung des BF in seiner Beschwerde v. 01.09.2025 […] geht zur Gänze ins Leere, da er als ausreisepflichtiger Fremder und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Person offenkundig die mögliche Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes dem BFA zur Kenntnis bringen hätte können und zeitgerecht Beweise dafür vorlegen hätte können. Vielmehr zog der BF es vor, in dem Stand der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu verharren. Dies bestätigt auch die Anzeige wg. Verstoß gegen §120 FPG v. 30.08.2025 Gz.: XXXX .Vielmehr zog der BF es vor, in dem Stand der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu verharren. Dies bestätigt auch die Anzeige wg. Verstoß gegen §120 FPG v. 30.08.2025 Gz.: römisch 40 . […] Es scheint vielmehr für das BFA, dass seitens BF • Die zeitgerechte Vorlage der Heiratsurkunden verschleppt wurde (bewusst oder unbewusst?) • die Bemühung von 2 verschiedenen Rechtsanwälten die ordnungsgemäße Bearbeitung seitens der beiden betrauten Rechtsanwälte in gleicher Angelegenheit über die Norm hinausgehende Zeit in Anspruch genommen hat, sodass es aus Sicht des BFA, dem BFA keinesfalls Verschulden an den zahlreichen, rechtlichen, verabsäumten Möglichkeiten seitens des BF zugerechnet werden kann. Darüber hinaus wird festgestellt, dass betraute Rechtsanwälte in Kenntnis der Vorgangsweise und der Anwesenheit von Journaldiensten bei der LPD und beim BFA sind. Es ist für das BFA nicht nachvollziehbar, dass die Klarstellung der Situation sogar von 2 Rechtsanwälten ohne Eigenverschulden nicht rechtzeitig gelungen sein soll. Der Abbruch der Abschiebung auf Grund des Verhaltens des BF stellt eine routinemäßige Vorgangsweise dar und unterstreicht die ordnungsgemäße und funktionierende Vorgangsweise der LPD, des BFA und insgesamt des Rechtsstaates. […] Nach Einlangen eines Mails seitens der Rechtsvertretung am 31.08.2025 um 21:55 Uhr bei der Einlaufstelle des BFA – Regionaldirektion Wien wurde am Folgetag ordnungsgemäß die für die Festnahme verantwortliche Stelle innerhalb d. BFA über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Eine sofortige Entlassung konnte seitens der belangten Behörde erst erfolgen, nachdem die Rechtmäßigkeit der Heiratsurkunde am Montag den 01.09.2025 bei der ausstellenden Behörde überprüft werden konnte. Wie oben bereits angeführt, wurde der angeführte Sachverhalt und Beweislage geprüft und unverzüglich die Maßnahme der Festnahme aufgehoben. […] Es wird seitens der belangten Behörde nicht verkannt, dass vorliegender Sachverhalt keine alltägliche Situation darstellt und gerade bei einem außer der Norm stattfindenden Sachverhalt erfolgte bei grobem Fehlverhalten des BF selbst kurz vor Effektuierung der Abschiebung rechtskonforme Möglichkeiten zur Verhinderung der Abschiebung, wie • Möglichkeiten zur Tätigung von Telefonanrufen bzw. Verbindungsaufnahme mit Bezugspersonen, • Auch aus der Stellungnahme ersichtlich, wurde die Möglichkeit der Verbindungsaufnahme mit einer Rechtsvertretung und Beschwerde seitens der Bezugsperson genutzt. Letztlich führte aus Sicht der belangten Behörde die Vorgangsweise und die bestehenden rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Festnahme und Anhaltung zur Sicherstellung des derzeit rechtskonformen Zustandes. […] Einer festgenommenen Person steht die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretung und Bezugspersonen zu. Dieses Recht wurde offensichtlich – gem. Anhaltevollzugsdatei v. 10.09.2025 – seitens der Polizeibeamten des Polizeianhaltezentrums ordnungsgemäß gewährt. Genau hierfür gibt es die umfangreichen Informationspflichten und Gewährung von Rechten für Festgenommene, um auch in derartigen Fällen noch Einwände artikulieren zu können und Maßnahmen treffen zu können. Das Verschulden an der Zeit der Anhaltung des BF über 2 Tage der Behörde zuzuschreiben, obwohl • im Vorfeld im 4-Augen-Prinzip die bestehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft wurde und sämtliche Erhebungen getätigt wurden, • ohne zeitgerecht erfolgter Meldung des BF über die erfolgte Verehelichung im Zuge der Mitwirkungspflicht, • bei jederzeitiger Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder Rechtsvertretung, • bei bestehender Ausreiseverpflichtung und unrechtmäßigem Aufenthalt scheint bei der unverzüglichen Freilassung des BF aus der Anhaltung nach Kenntnisnahme der Behörde und bei bestehender Unterlassung der Antragstellung auf Aufenthaltstitel als nicht nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen Menschenrechte oder gegen Verfassungsrecht kann seitens BFA nicht erkannt werden. Hierzu wird der Beschwerde mit vorliegender Stellungnahme in allen Punkten entschieden entgegengetreten. […] Seitens BFA wird festgehalten, dass bei unrechtmäßigen Fremden mit Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. §34 BFA-VG erlassen werden kann. Bei vorliegendem Sachverhalt, wonach der BF 1. Nach unrechtmäßiger Einreise 2. Bei negativer Entscheidung im Asylverfahren 3. Bei Missachtung der Ausreiseverpflichtung und 4. Bei unrechtmäßigem Aufenthalt über mehrere Monate 5. Bei Artikulierung der Rückkehrunwilligkeit im Zuge eines verpflichteten Rückkehrberatungsgespräches am 31.03.2025 um 11:00 Uhr 6. Bei nachhaltigem Verschweigen der Verehelichung, obwohl die Meldung der erfolgten Verehelichung zur Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status beigetragen hätte, (Anm.: ein Verstoß gegen §117 FPG kann aus derzeitiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden)6. Bei nachhaltigem Verschweigen der Verehelichung, obwohl die Meldung der erfolgten Verehelichung zur Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status beigetragen hätte, Anmerkung, ein Verstoß gegen §117 FPG kann aus derzeitiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden) 7. Ein Antrag auf Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde wurde erst am 11.09.2025 eingebracht, also erst 10 Tage nach der Entlassung aus dem Stand der Festnahme. … die Festnahme und die Einleitung des Abschiebeprozedere aus Sicht des BFA rechtmäßig und verhältnismäßig war und mittels Aktenvermerk im 4-Augen-Prinzip v. 22.08.2025 die Prüfung dokumentiert wurde. […] Es liegt in der rechtlichen Grundlage des Festnahmeauftrages zur Abschiebung gem. §34 Abs. 3 Zif. 3, dass die Abschiebung durch die Sicherheitskräfte gesichert werden soll.Es liegt in der rechtlichen Grundlage des Festnahmeauftrages zur Abschiebung gem. §34 Absatz 3, Zif. 3, dass die Abschiebung durch die Sicherheitskräfte gesichert werden soll. […] Hinsichtlich zwingend zu erfolgender Einvernahme wird auf obige Ausführungen […] verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass seitens BF ein Abbruch, der aus Sicht des BFA rechtmäßigen Abschiebung erfolgt ist. Nach ordnungsgemäßer Vorgangsweise wäre die Befolgung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen gewesen und erst nach tatsächlich erfolgter Verehelichung die Beantragung eines Aufenthaltstitels als begünstigter Drittstaatsangehöriger gewesen. Daher wäre zu hinterfragen, warum vor Verehelichung bewusst die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Kauf genommen wurde (siehe Beschwerde v. 01.09.2025: „Der Grund der Hochzeit war auch unsere Liebe, nicht unbedingt, dass ich gleich eine Aufenthaltskarte beantragen wollte.“) und die Meldung an die NAG Behörde bzw. an das BFA über die erfolgte Eheschließung unterlassen wurde. Darüber hinaus sei festgehalten, dass eine Eheschließung generell nicht kurzfristig erfolgt und vorweg Planungen erforderlich macht. (Bsp.: Verlobung, Planungen, Beurteilung rechtlicher Konsequenzen betreffend etwaigen Ehevertrag, Besuch Standesamt, …) Es ist offenkundig, dass Eheschließungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Oa. Angabe, dass man nicht gleich eine Aufenthaltskarte beantragen wollte, erscheint für die belangte Behörde gänzlich als nicht nachvollziehbar. Auszug aus: XXXX v. 10. April 2017 […]Auszug aus: römisch 40 v. 10. April 2017 […] Auch wenn die Verehelichung als erwiesen angesehen wird, und die Verehelichung mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin ex lege ein Aufenthaltsrecht erwirkt, wäre jedenfalls durch die NAG-Behörde bei der Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zumindest die Möglichkeit eines Verstoßes gegen §117 FPG - in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Es kann aus derzeitiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass genau diese Vorgangsweise der NAG Behörden den BF dazu bewogen hat, keinen Antrag auf Aufenthaltstitel zu stellen, um nicht Gefahr zu laufen, das mögliche, negative Ergebnis der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen §117 FPG zu umgehen und die damit zusammenhängenden Konsequenzen zu entgehen, vor allem, wenn sich der BF in den gegenständlichen Beschwerden auf diesen Sachverhalt beruft. Auszug aus: VwGH-Erk. v. 14.11.2017, GZ: Ra 2017/21/0151 […] Die Entlassung aus dem Stande der Festnahme erfolgte ausschließlich aus dem Grund, weil zum Zeitpunkt des Antrages auf Aufhebung der Festnahme von der Richtigkeit der aufrechten Ehe ausgegangen werden musste und zu diesem Zeitpunkt – nach tatsächlicher Feststellung der Eheschließung über die Standesbehörde – die weitere Verfolgung des Abschiebeprozedere als nicht mehr verhältnismäßig beurteilt wurde. Es wäre jedenfalls zu hinterfragen, warum bei unrechtmäßigem Aufenthalt und Ausreiseverpflichtung derart lange mit der Meldung der Verehelichung an die NAG-Behörde und an das BFA unterlassen wurden, obwohl genau diese wesentliche Änderung offenkundig (weil auch im Stande der Festnahme behauptet) zur Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation hätte beitragen können. […] Wie oben bereits angeführt, bestanden für den BF ausreichend Gelegenheiten zur Klarstellung seiner rechtlichen Position. Ein Parteiengehör ist in dem Stand der Festnahme zur Abschiebung nicht mehr vorgesehen und die Wahrung der Rechte via der Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes (in vorliegendem Falle 2 Rechtsanwälte) bestand jedenfalls. […] Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Einvernahme kurz vor der Abschiebung nicht mehr vorgesehen ist und auch im Stande der Festnahme ausreichend Möglichkeiten bestehen auf die Vorgangsweise der Behörde Einfluss zu nehmen. Jedenfalls hat die Möglichkeit bestanden, mit der Rechtsvertretung Verbindung aufzunehmen um, wie in vorliegender Situation, eine Klärung der geänderten Voraussetzungen für einen möglichen, rechtmäßigen Aufenthalt darzustellen und zeitgerecht Maßnahmen zu setzen, um eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes bei der Behörde zu erwirken. Es erscheint für die Behörde befremdlich, dass die Rechtsvertretung des BF in Kenntnis der üblichen Vorgangsweise der Behörden – bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Einwirkens bzw. Behinderung – keine zeitgerechte Lösung finden konnte. Die Beschwerdeschrift lässt wesentliche Details zur konkreten Feststellung diesbezüglich offen. […] Wie in ozit. Judikatur bereits angeführt, hat bei Sachverhalten, welche die Behörde aus eigenem nicht feststellen kann, die Partei Mitwirkungspflicht. In vorliegendem, individuell gelagertem Fall ging die Behörde von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF mit Ausreiseverpflichtung aus und von einer Eheschließung am 12.08.2025 – kurz vor der Effektuierung der Abschiebung – war die Behörde nicht in Kenntnis und wurde auch nicht zur Kenntnis gebracht. Wie oben bereits angeführt, werden mittels Aktenvermerk im 4-Augen-Prinzip die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft und wurde festgehalten, dass die Abschiebung nach TÜRKEI zulässig ist.” Die Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 27.01.2026 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der 25jährige Beschwerdeführer ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 03.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, legte Reisepass und Personalausweis aber nur als Foto vor, weil ihm diese seinen Angaben zufolge vom Schlepper abgenommen wurden. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, erlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung
G 2005 auf. Am 28.04.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung und verließ das Grundversorgungsquartier XXXX in SALZBURG. Er zog privat nach WIEN an die Adresse von XXXX .Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, erlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 auf. Am 28.04.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung und verließ das Grundversorgungsquartier römisch 40 in SALZBURG. Er zog privat nach WIEN an die Adresse von römisch 40 . Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.04.2025 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 29.04.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2025 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.04.2025 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 29.04.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2025 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich durch die Landespolizeidirektion MARGARETEN zugestellt, als er der Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion nachkam. Unter einem wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise vom 30.04.2025 zugestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich durch die Landespolizeidirektion MARGARETEN zugestellt, als er der Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion nachkam. Unter einem wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise vom 30.04.2025 zugestellt. Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Er erwuchs mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.08.2025 XXXX , 13 Jahre älter als der Beschwerdeführer, männlich, BULGARISCHER Staatsangehöriger, am Standesamt WIEN OTTAKRING. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.08.2025 römisch 40 , 13 Jahre älter als der Beschwerdeführer, männlich, BULGARISCHER Staatsangehöriger, am Standesamt WIEN OTTAKRING. XXXX , ist seit 2007 in Österreich gemeldet; seit 2015 verfügt er über eine Gemeindewohnung in WIEN MARGARETEN. Er war 2009 bis 2014 immer wieder nach dem GSVG versichert und bezog 2018 – 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung. römisch 40 , ist seit 2007 in Österreich gemeldet; seit 2015 verfügt er über eine Gemeindewohnung in WIEN MARGARETEN. Er war 2009 bis 2014 immer wieder nach dem GSVG versichert und bezog 2018 – 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer teilte die Eheschließung dem Bundesamt nicht mit. Der Beschwerdeführer beantragte vor seiner Festnahme auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund seiner Eheschließung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Festnahme weder daran gehindert, dem Bundesamt die Eheschließung mitzuteilen, noch daran, einen Aufenthaltstitel auf Grund seiner Eheschließung zu beantragen. Das Bundesamt ließ ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer, der keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hatte, ausstellen, prüfte mit Aktenvermerk vom 22.08.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung und erteilte am 25.08.2025 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für die unbegleitete Flugabschiebung am 01.09.2025. Ebenfalls am 25.08.2025 erließ es den Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG ab 30.08.2025, 09:00 Uhr, und ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an. Es erteilte auch einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse. Ebenfalls am 25.08.2025 erließ es den Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ab 30.08.2025, 09:00 Uhr, und ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an. Es erteilte auch einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse. Am 30.08.2025 wurde der Beschwerdeführer um 09:25 Uhr an seiner Meldeadresse betreten und wies sich mit seinem TÜRKISCHEN Reisepass aus. XXXX fungierte als Dolmetscher. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer um 09:40 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest und folgten ihm das Informationsblatt für Festgenommene und das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung in der Sprache TÜRKISCH aus. Bei der Festnahme wurde keine Vertrauensperson verständigt, weil dies nicht gewünscht wurde. Der Beschwerdeführer wollte auch keinen rechtlichen Vertreter verständigen, weder den rechtsanwaltlichen Journaldienst, noch einen Anwalt seiner Wahl. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Effekten einzupacken. Um 10:32 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.Am 30.08.2025 wurde der Beschwerdeführer um 09:25 Uhr an seiner Meldeadresse betreten und wies sich mit seinem TÜRKISCHEN Reisepass aus. römisch 40 fungierte als Dolmetscher. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer um 09:40 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest und folgten ihm das Informationsblatt für Festgenommene und das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung in der Sprache TÜRKISCH aus. Bei der Festnahme wurde keine Vertrauensperson verständigt, weil dies nicht gewünscht wurde. Der Beschwerdeführer wollte auch keinen rechtlichen Vertreter verständigen, weder den rechtsanwaltlichen Journaldienst, noch einen Anwalt seiner Wahl. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Effekten einzupacken. Um 10:32 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 30.08.2025, 13:37, teilte XXXX dem Bundesamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandant und am selben Tag zu Hause festgenommen worden sei. Eine Zustellung des sein Asylverfahren erledigenden Bescheides habe jedoch nicht stattgefunden. Er beantrage daher hiermit die Zustellung dieses Bescheides und die Aufhebung der Anhaltung. Das Bundesamt forderte ihn auf, eine Vollmacht vorzulegen, da der Beschwerdeführer bis dahin nicht rechtsanwaltlich vertreten war.Am 30.08.2025, 13:37, teilte römisch 40 dem Bundesamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandant und am selben Tag zu Hause festgenommen worden sei. Eine Zustellung des sein Asylverfahren erledigenden Bescheides habe jedoch nicht stattgefunden. Er beantrage daher hiermit die Zustellung dieses Bescheides und die Aufhebung der Anhaltung. Das Bundesamt forderte ihn auf, eine Vollmacht vorzulegen, da der Beschwerdeführer bis dahin nicht rechtsanwaltlich vertreten war. Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2025 polizeiamtsärztlich untersucht und seine uneingeschränkte Flugtauglichkeit festgestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zunächst von seinem Bruder XXXX und XXXX besucht, danach von 16:47 bis 17:05 Uhr von seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zunächst von seinem Bruder römisch 40 und römisch 40 besucht, danach von 16:47 bis 17:05 Uhr von seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Mit Schriftsatz vom 31.08.2025, eingebracht per ERV am selben Tag um 21:50 Uhr, erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2025, ca. 09.00 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme und brachte diese beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser legte er die Heiratsurkunde bei. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diese Beschwerde auch dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelte. Mit E-Mail vom 31.08.2025, 21:55 Uhr, teilte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesamt nur mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete. Die aktuelle Anhaltung sei offensichtlich rechtswidrig, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der mit einer BULGARISCHEN Staatsangehörigen seit einigen Wochen verheiratet sei. Das dürfe dem Bundesamt nicht bekannt sein. Eine Kopie der Heiratsurkunde lag dem Schreiben nicht bei, ebensowenig wurde der Name des BULGARISCHEN Staatsangehörigen, den der Beschwerdeführer geheiratet hatte, angegeben, der Tag der Eheschließung oder das betreffende Standesamt. Der Abschiebeversuch am 01.09.2025 wurde um 05.00 Uhr abgebrochen, weil der Beschwerdeführer unkooperativ war und angab, dass er nicht fliegen werde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2025 inkl. dem Foto der Heiratsurkunde als Beilage dem Bundesamt am 01.09.2025 um 08:26 Uhr zu. Das Bundesamt veranlasste um 09:50 Uhr die Prüfung der Echtheit der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde. Das Standesamt der Stadt WIEN bestätigte um 09:55 Uhr telefonisch und um 10:06 Uhr schriftlich die Echtheit und Richtigkeit der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde. Am 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer um 10:20 Uhr aus der Anhaltung im Stande der Festnahme entlassen. Am 12.09.2025 erteilte der Beschwerdeführer XXXX Vollmacht. Dieser legte dem Bundesamt gegenüber Vollmacht, teilte aber mit, dass hinsichtlich der Maßnahme nur der zeitlich später beauftragte nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter vertrete.Am 12.09.2025 erteilte der Beschwerdeführer römisch 40 Vollmacht. Dieser legte dem Bundesamt gegenüber Vollmacht, teilte aber mit, dass hinsichtlich der Maßnahme nur der zeitlich später beauftragte nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter vertrete. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den von ihm im Asylverfahren vorgelegten Dokumentenkopien, die Feststellungen zu seinem Asylverfahren, auch zur Meldeverpflichtung
G 2005, gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt des Asylverfahrens.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den von ihm im Asylverfahren vorgelegten Dokumentenkopien, die Feststellungen zu seinem Asylverfahren, auch zur Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005, gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt des Asylverfahrens. Die Feststellungen zum Verzicht auf die Grundversorgung gründen auf dem Asylakt und dem GVS-Auszug, die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Bescheiderlassung im Asylverfahren gründen auf dem Verwaltungsakt des Asylverfahrens, insbesondere dem darin erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweis. Dies vermochte die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer könne sich weder an eine Zustellung eines Bescheides, noch an die Erhebung einer Beschwerde erinnern, nicht zu bestreiten. Dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob, steht auf Grund des Verwaltungsaktes des Asylverfahrens fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner Eheschließung und Festnahme im Bundesgebiet fest und wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten. Im Verwaltungsakt des Asylverfahrens findet sich im Übrigen auch keine Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers gründen auf der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes OTTAKRING und der Bestätigung deren Echtheit und Richtigkeit durch das Standesamt am 01.09.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.08.2025 Beschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 30.08.2025 und die Anhaltung danach für rechtswidrig erklären und rechnete diese Freiheitsentziehung dem Bundesamt zu. Die Beschwerde rügte, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei und implizit, dass er nicht abgeschoben und sohin nicht zur Sicherung der Abschiebung festgenommen habe werden dürfen. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 3.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis
NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Es handelt sich beim Schriftsatz vom 31.08.2025 daher um eine Beschwerde
1 Z 1 und 2 BFA-VG.Es handelt sich beim Schriftsatz vom 31.08.2025 daher um eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG. 4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme
3 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden
1 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann
2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann
3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann
G 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht
5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten
6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt
7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist
8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden
Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,). Das Bundesamt kann
Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,). Ein Festnahmeauftrag kann
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Das Bundesamt kann
Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht
Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten
Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist
Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
3 Z 3 BFA-VG vom 25.08.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2025, 09:40 Uhr,
1 Z 1 BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2025, 10:20 Uhr, angehalten.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 25.08.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2025, 09:40 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2025, 10:20 Uhr, angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 30.08.2025 bis 01.09.2025
1 Z 3 BFA-VG zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 30.08.2025 bis 01.09.2025
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Zu A) Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2025 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.09.2025 1.
1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1.
Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 2. Bei der Überprüfung der Festnahme ist zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Der Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014; vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Der Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014; vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FPG, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; 22.05.2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; 22.05.2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). 3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er sich seiner Kenntnis nach noch im Asylverfahren erster Instanz vor dem Bundesamt befindet. Er sei bisher einmal einvernommen worden und könne sich weder „an der Zustellung eines Bescheids“ noch an die Erhebung einer Beschwerde erinnern. Dessen ungeachtet wurde ihm jedoch der Bescheid vom 29.04.2025 am XXXX auf der Polizeiinspektion persönlich zugestellt, als er seiner Meldeverpflichtung nachkam. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist vor der Festnahme abgelaufen. Gegen den Beschwerdeführer bestand daher eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise
1 Z 2 FPG nicht zeitgerecht nachgekommen.Dessen ungeachtet wurde ihm jedoch der Bescheid vom 29.04.2025 am römisch 40 auf der Polizeiinspektion persönlich zugestellt, als er seiner Meldeverpflichtung nachkam. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist vor der Festnahme abgelaufen. Gegen den Beschwerdeführer bestand daher eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht zeitgerecht nachgekommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er mittlerweile eine BULGARIN geheiratet habe, die Unterlagen lege er bei. Sie haben noch keine Aufenthaltskarte bei der MA 35 beantragt, da man dafür ja auch vier Monate Zeit habe und sie gerade erst geheiratet haben und mit anderem beschäftigt gewesen seien. Der Grund der Hochzeit sei ihre Lebe gewesen, nicht unbedingt, dass er gleich eine Aufenthaltskarte beantragen habe wollen. Er sei auf Grund seiner Ehe rechtmäßig in Österreich aufhältig.
1a BFA-VG gelten aber für Beschwerden
Abs. 1 für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten aber für Beschwerden
Absatz eins, für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
1 Z 2 BFA-VG ist nach einhelliger Auffassung anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Setzung bestand (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27 mwN). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist nach einhelliger Auffassung anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Setzung bestand (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c, Rz 27 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Anordnungen
3 WRG aussprach, sind daher – damals vom Unabhängigen Verwaltungssenat – nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsorgan zum Zeitpunkt der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (VwGH 06.08.1998, 96/07/0053).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Anordnungen
Paragraph 31, Absatz 3, WRG aussprach, sind daher – damals vom Unabhängigen Verwaltungssenat – nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsorgan zum Zeitpunkt der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Der Fremde hat
1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Darüber hinaus trifft eine Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn es sich um Umstände handelt, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.12.2003, 2010/09/0160); die Behörde ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199).Der Fremde hat
Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Darüber hinaus trifft eine Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn es sich um Umstände handelt, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.12.2003, 2010/09/0160); die Behörde ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199). Der Beschwerdeführer, gegen den auf Grund des ihm am XXXX zugestellten Bescheides eine Rückkehrentscheidung bestand, die mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwuchs, und der die Frist für die freiwillige Ausreise verstreichen hat lassen, heiratete am 12.08.2025 in WIEN. Er teilte dies jedoch dem Bundesamt nicht mit, obwohl er daran nicht gehindert war. Er beantragte trotz der ihm drei Monate zuvor zugestellten Rückkehrentscheidung nach der Eheschließung auch keinen Aufenthaltstitel aus diesem Grund, obwohl er daran nicht gehindert war.Der Beschwerdeführer, gegen den auf Grund des ihm am römisch 40 zugestellten Bescheides eine Rückkehrentscheidung bestand, die mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwuchs, und der die Frist für die freiwillige Ausreise verstreichen hat lassen, heiratete am 12.08.2025 in WIEN. Er teilte dies jedoch dem Bundesamt nicht mit, obwohl er daran nicht gehindert war. Er beantragte trotz der ihm drei Monate zuvor zugestellten Rückkehrentscheidung nach der Eheschließung auch keinen Aufenthaltstitel aus diesem Grund, obwohl er daran nicht gehindert war. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ist seiner Privatsphäre zuzurechnen, der Beschwerdeführer teilte sie dem Bundesamt jedoch nicht mit. Das Bundesamt musste auch nicht mit einer Eheschließung des Beschwerdeführers rechnen, zumal er im Asylverfahren angegeben hatte, dass ihm sein Reisepass und sein Personalausweis von den Schleppern abgenommen worden sei; identitätsbezeugende Dokumente sind jedoch für eine Eheschließung erforderlich. Dem Bundesamt musste daher auch bei gebotener Sorgfalt die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem BULGARISCHEN Staatsangehörigen nicht bekannt sein. Das Bundesamt durfte daher davon ausgehen, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar war und er der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist ist, die Voraussetzungen für eine Abschiebung daher
1 Z 2 FPG vorlagen. Dem Bundesamt musste daher auch bei gebotener Sorgfalt die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem BULGARISCHEN Staatsangehörigen nicht bekannt sein. Das Bundesamt durfte daher davon ausgehen, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar war und er der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist ist, die Voraussetzungen für eine Abschiebung daher
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorlagen. Es lag mangels Mitteilung der Eheschließung daher kein Fall vor, in dem der Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG nicht ergehen hätte dürfen oder vor Festnahme widerrufen hätte werden müssen.Es lag mangels Mitteilung der Eheschließung daher kein Fall vor, in dem der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht ergehen hätte dürfen oder vor Festnahme widerrufen hätte werden müssen.
1 Z 3 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen, anders als im vorliegenden Fall, indem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, die Zulässigkeit der Festnahme bereits vor Festnahme geprüft worden war und die Abschiebung bereits vor Festnahme organisiert worden war und die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes erfolgte. Davon abgesehen beträgt die Schubhafthöchstdauer bei der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 BFA-VG 48 Stunden und nicht 72 Stunden, wie bei der Festnahme
1 Z 1 BFA-VG (§ 40 Abs. 4 BFA-VG). Die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.Anders als in diesem Fall diente die Festnahme in dem dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst der Identitätsfeststellung und wurde danach wegen des Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, verhängt (Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF), wie dies auch in dem dem Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG); in einem solchen Verfahren ist die Einvernahme das zur Etablierung des maßgeblichen Sachverhalts und Beendigung der Anhaltedauer maßgebliche Vorgehen, zumal Festnahmen
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen, anders als im vorliegenden Fall, indem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, die Zulässigkeit der Festnahme bereits vor Festnahme geprüft worden war und die Abschiebung bereits vor Festnahme organisiert worden war und die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes erfolgte. Davon abgesehen beträgt die Schubhafthöchstdauer bei der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, BFA-VG 48 Stunden und nicht 72 Stunden, wie bei der Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG). Die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Darüber hinaus ist eine Einvernahme nach Festnahme eines Fremden
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG auch nicht gesetzlich vorgesehen. Soweit die Beschwerde rügt, dass noch keine Entscheidung über seinen Verblieb in Anhaltung getroffen worden sei, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer nicht
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen, sondern zur Sicherung der Abschiebung festgenommen wurde.Darüber hinaus ist eine Einvernahme nach Festnahme eines Fremden
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG auch nicht gesetzlich vorgesehen. Soweit die Beschwerde rügt, dass noch keine Entscheidung über seinen Verblieb in Anhaltung getroffen worden sei, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer nicht
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen, sondern zur Sicherung der Abschiebung festgenommen wurde. Soweit die Beschwerde rügt, dass dem Beschwerdeführer über zwei Tage hinweg keine Einvernahme ermöglicht worden sei, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer auch kein Gespräch mit einem Referenten des Bundesamtes beantragt hatte. Soweit die Beschwerde weiter rügt, dass dies mit den Verfahrenspflichten und Grundrechten und effektivem Rechtsschutz nicht vereinbar sei, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer zwei rechtsfreundliche Vertreter hatte, die beide E-Mails an das Bundesamt schrieben und von denen einer ihn auch in Schubhaft besuchte, und dass er sowohl von seinem Ehemann als auch seinem Bruder in Schubhaft besucht wurde. Der Beschwerdeführer war daher nicht daran gehindert, dem Bundesamt seine Heiratsurkunde vorzulegen, obwohl er bereits bei der Festnahme in der Wohnung über die bevorstehende Abschiebung informiert wurde – sei es durch seinen Ehemann, sei es durch seine rechtsfreundlichen Vertreter –, tat dies jedoch nicht, weder bei seiner Festnahme in seiner Wohnung, noch im Stande der Festnahme bis zur Beschwerdeerhebung. Im Original legte er seine Heiratsurkunde nie vor, dem Bundesverwaltungsgericht legte er sie zumindest in Kopie vor. Durch Einbringung der Beschwerde am 31.08.2025 erst nach Ende der Amtsstunden konnte sie dem Bundesamt erst am 01.09.2025, 08:26 Uhr, zugestellt werden. Das Bundesamt prüfte die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde daher durch Nachfrage beim Standesamt und entließ den Beschwerdeführer binnen 30 Minuten nach Einlangen des Ergebnisses. Dass das Bundesamt beim Standesamt prüfte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich geheiratet hat, begegnet keinen Bedenken, die Abklärung erfolgte rasch und die Entlassung aus dem Stande der Festnahme binnen zwei Stunden ab Beschwerdeübermittlung. Die Anhaltung war daher auch in diesem Zeitraum verhältnismäßig. 6. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 5 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 48:40 Stunden angehalten, die Anhaltedauer ist daher vom Festnahmeauftrag gedeckt. Abgesehen von der Frage der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde die Rechtmäßigkeit der Dauer der Anhaltung auch in der Beschwerde nicht bestritten.6. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 5, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 48:40 Stunden angehalten, die Anhaltedauer ist daher vom Festnahmeauftrag gedeckt. Abgesehen von der Frage der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde die Rechtmäßigkeit der Dauer der Anhaltung auch in der Beschwerde nicht bestritten. 7. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.09.2025 ist daher abzuweisen. Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Bei der Festnahme und der mit ihr verbundenen und unmittelbar darauf folgenden Anhaltung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Zustellung der Informationsblätter über die bevorstehende Abschiebung und die Rechte von Festgenommenen bereits auf Grund der im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweise feststeht und die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde bereits vom Bundesamt erhoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten und die hg. Entscheidung bestand im Wesentlichen im Lösen von Rechtsfragen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Zustellung der Informationsblätter über die bevorstehende Abschiebung und die Rechte von Festgenommenen bereits auf Grund der im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweise feststeht und die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde bereits vom Bundesamt erhoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten und die hg. Entscheidung bestand im Wesentlichen im Lösen von Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu § 39 Abs. 1 FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Festnahmen
Vm § 34 Abs. 3 Z 3) BFA-VG zu übertragen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Festnahmen
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3,) BFA-VG zu übertragen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2318582.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.