4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
376/1992 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 209/2022, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.2. Rechtsgrundlagen § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 2.3. Zur Zurückverweisung Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass ein neues Berechnungsergebnis vorliege, welches dazu führt, dass dem BF für das Antragsjahr 2023 zusätzliche Direktzahlungen zu gewähren sind. Mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.Mit dem Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG. Die AMA vermag mit dieser Bekanntgabe einer verfeinerten Prüfung das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, dass es dadurch in der Regel zu einer Reduktion der beanstandeten Fläche und damit zu einer Reduktion der sanktionsrelevanten nicht anzuerkennenden förderfähigen Fläche kommt, was in der Regel auch zu einer für einen Beschwerdeführer zumindest teilweise positiven Entscheidung führt. Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage einer anzustellenden verfeinerten Prüfung – wie von ihr selbst angekündigt – und Berechnung sowie unter Wahrung eines anzustellenden Parteiengehörs hinsichtlich der Ergebnisse dieser Feinprüfung und der darauf basierenden Berechnung, über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer zu entscheiden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2336700.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.