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{'item': 'W150 2267084-2'}

Obsah (17)§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 34§ 67§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW150 2267084-2 Spruch, W150 2267084-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs 3 BFA-VG, § 76 Abs.

2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2025 bis zum 25.02.2025 rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2025 bis zum 25.02.2025 rechtmäßig war. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: „BF“) stellte am 05.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Am 29.09.2020 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 wurde ihm überdies nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegenüber dem BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde außerdem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55 Abs. 1 - Abs. 3 FPG folgend wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm überdies nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegenüber dem BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde außerdem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins, - Absatz 3, FPG folgend wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde im vollen Umfang.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“) vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , abgewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“) vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am 06.05.2021 in Rechtskraft.
  4. Am 09.10.2024 erging gegenüber dem BF zum Zwecke der Abschiebung ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, welcher aufgrund von Ortsabwesenheit des BF jedoch nicht durchgesetzt werden konnte. 6. Am 09.10.2024 erging gegenüber dem BF zum Zwecke der Abschiebung ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, welcher aufgrund von Ortsabwesenheit des BF jedoch nicht durchgesetzt werden konnte.

  1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.
  2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgehändigt.
  3. Die gewillkürte Rechtsvertretung des BF beantragte per E-Mail vom 18.02.2025 an die belangte Behörde die Entlassung des BF aus der Schubhaft bzw. darum, ihn nicht nach Indien abzuschieben, weil er im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sei. Der BF werde unverzüglich und freiwillig auf eigene Kosten nach Portugal ausreisen, sein Flug sei für 10.03.2025 gebucht. Allenfalls wurde um die Zusendung des erlassenen Schubhaftbescheides ersucht.
  4. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 19.02.2025 wurde beantragt, die Schubhaft unverzüglich aufzuheben und allenfalls vom BF zu erbringende Sicherheitsleistungen zu prüfen. Der Beschwerde wurden Kopien des portugiesischen Aufenthaltstitels des BF und seines indischen Reisepasses beigefügt.
  5. Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.02.2025 wurde festgehalten, dass die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und

der in § 46 Abs. 1 Z 1 - Z 4 FPG normierten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. 10. Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.02.2025 wurde festgehalten, dass die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und

der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - Ziffer 4, FPG normierten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig ist.

  1. Die für den 21.02.2025 geplante Abschiebung wurde aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF während der Sicherheitskontrolle abgebrochen. Er wurde anschließend wieder in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
  2. Die belangte Behörde brachte am 25.02.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Sachverhalt ein.
  3. Am 25.02.2025 fand am BVwG zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.
  4. Der BF wurde am 25.02.2025 auf dem Luftwege in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird. 1.
  7. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  8. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. 1.2.
  9. Der BF ist volljährig und indischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Über einen Aufenthaltstitel der Portugiesischen Republik verfügt der BF nicht. 1.2.
  10. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.2.
  11. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Das BVwG bestätigte die behördliche Entscheidung mit Erkenntnis vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 06.05.2021 persönlich zugestellt. Der BF erbrachte keinen Nachweis darüber, dass der das österreichische Bundesgebiet verlassen hat. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
  12. Zwischen 18.02.2025 und 25.02.2025 befand sich der BF durchgehend in Schubhaft. Seine Abschiebung wurde am 25.02.2025 auf dem Luftwege durchgeführt. 1.2.
  13. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu etwaiger benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen. 1.
  14. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  15. Der BF kam seiner seit 06.05.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Dem gegen ihn am 17.10.2024 erlassene Festnahmeauftrag konnte wegen seiner Ortsabwesenheit an seine Meldeadresse von den Sicherheitsorganen nicht entsprochen werden. Der BF zeigte sich hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung unkooperativ und entzog sich dem Zugriff der Behörden. Nachweise für seine behauptete Ausreisewilligkeit und der Möglichkeit einer legalen Einreise nach Portugal konnte der BF ebenfalls nicht erbringen. 1.3.
  16. Der BF vereitelte den für 21.02.2025 angesetzten Abschiebeflug in seinen Herkunftsstaat. 1.3.
  17. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war der BF im Bundesgebiet nicht aufrecht behördlich gemeldet. 1.3.
  18. Im österreichischen Bundesgebiet verfügte der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hatte keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und war auch wirtschaftlich nicht integriert. Insgesamt lag keine maßgebliche Integrationsverfestigung vor. 1.3.
  19. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
  20. Der Gesundheitszustand des BF hat sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht verschlechtert. Berücksichtigungswürdige Erkrankungen wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, den Akt zum Verfahren zur GZ W289 2267084-1 sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) sowie in die zum BF bestehenden Daten der Sozialversicherungsträger (SV). 2.
  22. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
  23. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  24. Das BFA reichte eine Kopie des laut ADVW-Auszuges vom 03.10.2025 im Original an die Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) übergebenen indischen Reisepasses des BF nach (OZ 28). Aus diesem gehen sein Vorname und das Geburtsdatum hervor, der Nachname ist nicht angeführt. Die im Reisedokument enthaltenen Daten zum BF stimmen jedoch mit seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren überein, womit seine Identität – wie im Spruch angegeben – festgestellt werden konnte. 2.2.
  25. Aus dem Reisepass des BF und dem dort vermerkten Geburtsdatum gehen seine Volljährigkeit und indische Staatsangehörigkeit hervor (OZ 28). Der IZR-Auszug vom 03.10.2025 weist zusätzlich aus, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ihm weder den Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel der Portugiesischen Republik verfügt, obwohl er in seiner Beschwerde Gegenteiliges behauptete, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich nur eine qualitativ schlechte Kopie aber kein Originaldokument vorzulegen vermochte und eine Nachfrage bei den portugiesischen Behörden ergebnislos verlief. Zudem hatte der BF im Verlaufe des Verfahrens versucht, zu verschleiern, dass er im Besitz eines gültigen indischen Reisedokuments war, daher sind die Angaben des BF insgesamt zu seinen tatsächlichen oder angeblichen Dokumenten als unglaubwürdig anzusehen. 2.2.
  26. Aus dem Akt zum Verfahren der GZ W289 2267084-1 ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 2.2.
  27. Aus dem Akt zum Verfahren der GZ W289 2267084-1 ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E vollumfänglich ab. Die persönliche Zustellung des Erkenntnisses an den BF am 06.05.2021 ist durch Zustellnachweis in dem das Asylverfahren betreffenden Akt belegt. Ein vom BF erbrachter Ausreisenachweis ist der vorhandenen Aktenlage nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hielt weiters mit Aktenvermerk vom 17.02.2025 fest, dass unter Berücksichtigung der objektiven Lage im Herkunftsland des BF und seiner individuellen Lebensumstände die Abschiebung nach Indien für zulässig erachtet wird. Daher konnte festgestellt werden, dass gegen den BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 eine weiterhin aufrechte, rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. 2.2.
  28. Die Anhaltung in Schubhaft und deren Dauer ist durch den amtswegig eingeholten Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 ausgewiesen. Der Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.02.2025 dokumentiert des Weiteren die Außerlandesbringung des BF auf dem Luftwege. 2.2.
  29. Der ADVW-Auszug vom 03.10.2025 weist keine Vermerke zu einer etwaigen Gesundheitsverschlechterung des BF in Haft oder zu bereits vor Inschubhaftnahme bestehender Erkrankungen aus. Außerdem belegt der amtsärztliche Befund vom 24.02.2025 den intakten Gesundheitszustand des BF. Überdies führte er selbst in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG am 25.02.2025 an, gesund zu sein. 2.
  30. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  31. Aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und dem IZR-Auszug vom 03.10.2025 geht nicht hervor, dass der BF seiner seit 06.05.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkam. Es wurde mit 09.10.2024 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen, der allerdings wegen der Ortsabwesenheit des BF an seiner Meldeadresse nicht vollzogen werden konnte. Die Sicherheitsorgane trafen laut Bericht vom 17.10.2024 an der Adresse eine dort wohnhafte Person vor, die angab, dass sie den BF nicht persönlich kenne und ihr auch niemand mit diesem Namen bekannt sei. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 hierzu befragt, führte der BF aus, dass er im Vorjahr an der im Festnahmeauftrag genannten Adresse gemeldet gewesen sei. Im Jahr 2025 sei er nicht gemeldet gewesen, weil er „herumgefahren sei“ und dort nicht dauerhaft wohnen habe wollen. Ein Freund habe ihm zur Meldeverpflichtung gesagt, dass man sich nach drei Tagen unbedingt anzumelden habe, nach dieser Zeit sei er aber schon „weitergewandert“. Falls er entlassen werde, wolle er außerdem zu einem Freund gehen, wo sich auch seine Effekten befinden würden. Die Angaben des BF zeigen auf, dass er in Österreich keinen festen Wohnsitz hatte und innerhalb des Bundesgebiets offenbar einen maßgeblichen Grad an Mobilität aufwies. Insgesamt entzog er sich durch sein Verhalten dem Zugriff der Behörden und verhinderte eine Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung. Zu seiner Ausreisewilligkeit vor dem BVwG befragt, erläuterte der BF, dass er am 12.03.2025 wieder nach Portugal habe ausreisen wollen. Das Flugticket befinde sich allerdings in elektronischer Form auf seinem Mobiltelefon, welches durch die Beamten nicht zur Verhandlung mitgebracht worden sei. Angesichts des Umstandes, dass der BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 19.02.2025 samt einem Dokumentenkonvolut einbrachte und laut ADVW-Auszug zusätzlich zwei Termine mit der Rechtsberatung der BBU wahrnahm, ist es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Vorlage von entsprechenden Nachweisen zu seiner geplanten Ausreise nach Portugal nicht möglich gewesen sein soll. Der BF sagte vor dem BVwG aus, dass ein Bekannter von ihm den indischen Reisepass so schnell wie möglich von XXXX hierher bringen würde. Laut dem Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 hatte der BF jedoch seinen Reisepass schon bei seiner Inschubhaftnahme bei sich, dieser wurde allerdings nicht sichergestellt. In den Vermerken der ADVW wurde weiters festgehalten, dass der Pass des BF am 25.02.2025 um 12:26 Uhr – und damit etwa eine Stunde nach Ende der Schubhaftverhandlung – durch die BBU an ein Sicherheitsorgan im Polizeianhaltezentrum übergeben wurde. Das BFA wurde durch das Sicherheitsorgan hierüber verständigt. Eine Kopie des Reisedokuments wurde dem BVwG mit E-Mail des BFA vom 25.02.2025 nach Ende der Verhandlung nachgereicht. Der BF sagte vor dem BVwG aus, dass ein Bekannter von ihm den indischen Reisepass so schnell wie möglich von römisch 40 hierher bringen würde. Laut dem Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 hatte der BF jedoch seinen Reisepass schon bei seiner Inschubhaftnahme bei sich, dieser wurde allerdings nicht sichergestellt. In den Vermerken der ADVW wurde weiters festgehalten, dass der Pass des BF am 25.02.2025 um 12:26 Uhr – und damit etwa eine Stunde nach Ende der Schubhaftverhandlung – durch die BBU an ein Sicherheitsorgan im Polizeianhaltezentrum übergeben wurde. Das BFA wurde durch das Sicherheitsorgan hierüber verständigt. Eine Kopie des Reisedokuments wurde dem BVwG mit E-Mail des BFA vom 25.02.2025 nach Ende der Verhandlung nachgereicht. Im Vorakt zur GZ W289 2267084-1 liegen zudem an die indische Vertretungsbehörde gerichtete Dokumente vom 02.02.2023 auf, in welchem der BF anführte, seinen Reisepass verloren zu haben. Die Richtigkeit seiner Angaben im Formular bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift (OZ 4, AS 13). Die durch das BFA vorgelegte Kopie des Reisepasses weist als Ausstellungsdatum den XXXX aus, womit sich die Angaben des BF zum angeblichen Verlust des Passes als falsch erweisen. Im Vorakt zur GZ W289 2267084-1 liegen zudem an die indische Vertretungsbehörde gerichtete Dokumente vom 02.02.2023 auf, in welchem der BF anführte, seinen Reisepass verloren zu haben. Die Richtigkeit seiner Angaben im Formular bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift (OZ 4, AS 13). Die durch das BFA vorgelegte Kopie des Reisepasses weist als Ausstellungsdatum den römisch 40 aus, womit sich die Angaben des BF zum angeblichen Verlust des Passes als falsch erweisen. Der BF versuchte mit seinen Angaben im Verfahren insgesamt zu verschleiern, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokuments war. 2.3.
  32. Im Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.02.2025 wurde festgehalten, dass der BF im Zuge der Sicherheitskontrolle angab, er werde nicht in das Flugzeug steigen und sich dagegen „mit Händen und Füßen wehren“. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde der BF wieder in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. 2.3.
  33. Aus dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug vom 03.10.2025 geht hervor, dass der BF zuletzt bis zum 24.10.2024 einen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz hatte. Nachdem er allerdings im Rahmen der versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages am 17.10.2024 nicht an seiner laut ZMR gültigen Wohnadresse angetroffen werden konnte und der dortigen Bewohnerin auch nicht bekannt war, kann davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine Scheinanmeldung gehandelt hat. Der BF führte in der Schubhaftverhandlung außerdem selbst an, im Jahr 2025 keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr vorgenommen zu haben. Folglich bestand bei seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. 2.3.
  34. Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG haben sich Anhaltspunkte ergeben, die auf eine familiäre oder soziale Verankerung des BF in Österreich schließen lassen. Gestützt wird diese Feststellung auch dadurch, dass er keinen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet nachweisen konnte. Zusätzlich unterlag der BF laut SV-Auszug vom 13.10.2025 zuletzt bis 31.08.2023 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Selbstständiger. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet war daher im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme ebenso wenig vorhanden. Ausgehend davon konnte festgestellt werden, dass der BF bei der Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Mittel zum eigenständigen Lebenserhalt verfügte. Im Übrigen führte der BF in der Beschwerdeverhandlung an, in der portugiesischen Stadt Faro ansässig zu sein, was auch gegen eine kulturelle oder anderweitig berücksichtigungswürdige Integration in Österreich spricht. 2.3.
  35. Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug vom 03.10.2025 weist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich aus. 2.3.
  36. In der ADVW wurden laut Auszug vom 03.10.2025 keine Vermerke zu etwaigen Gesundheitsbeschwerden des BF festgehalten. Die amtsärztliche Untersuchung am 24.02.2025 ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF. Er selbst gab außerdem vor dem BVwG an, gesund zu sein. Insoweit konnte festgestellt werden, dass die Anhaltung des BF zu keinen seine Gesundheit belastenden Folgen geführt hat.
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.
  38. Zu Spruchteil A) I.-II.:3.
  39. Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.: 3.1.
  40. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und Art. 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  41. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und Artikel 15, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
  1. a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
  2. b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Art 15 - Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
  1. a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
  2. b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen

Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist nach § 76 Abs. 3 FPG in der Regel

dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Regel

dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). 3.1.

  1. Mit der Beschwerde vom 19.02.2025 wurde begehrt, die über den BF verhängte Schubhaft zu beenden und etwaige Sicherheitsleistungen zu prüfen. 3.1.
  2. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Das BVwG bestätigte die behördliche Entscheidung mit Erkenntnis vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 06.05.2021 nachweislich persönlich zugestellt und erwuchs somit an diesem Tage in Rechtskraft. Der BF wies seine Ausreise aus dem Bundesgebiet in weiterer Folge nicht nach, womit die ergangene Rückkehrentscheidung bei der Inschubhaftnahme weiterhin aufrecht war. 3.1.
  5. In der gegenständlichen Beschwerde wurde angeführt, dass der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und angeboten habe, auf eigene Kosten unverzüglich nach Portugal auszureisen. Es wurde der Antrag gestellt, die Schubhaft unverzüglich aufzuheben und allenfalls zu erbringende Sicherheitsleistungen des BF zu prüfen. 3.1.
  6. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine fallbezogene Betrachtung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes anzustellen. Diese Betrachtung der Gesamtsituation hat eine konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0179). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich insgesamt, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und von Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht auch das erkennende Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft aus. Durch die Vereitelung des am 21.02.2025 angesetzten Abschiebefluges hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt. Er äußerte im Zuge der Sicherheitskontrolle explizit, dass er sich weigern werde, in das Flugzeug einzusteigen. Des Weiteren versuchte er – wie beweiswürdigend unter Punkt 2.3.
  7. ausgeführt – zu verschleiern, dass er im Besitz seines indischen Reisepasses war, was ebenso für eine durch Schubhaft zu sichernde Fluchtgefahr sprach (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/077; VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189). Durch die Vereitelung des am 21.02.2025 angesetzten Abschiebefluges hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Er äußerte im Zuge der Sicherheitskontrolle explizit, dass er sich weigern werde, in das Flugzeug einzusteigen. Des Weiteren versuchte er – wie beweiswürdigend unter Punkt 2.3.
  8. ausgeführt – zu verschleiern, dass er im Besitz seines indischen Reisepasses war, was ebenso für eine durch Schubhaft zu sichernde Fluchtgefahr sprach (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/077; VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189). Des Weiteren bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, womit auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegend einschlägig ist. Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG abgewiesen und erwuchs nach der persönlichen Zustellung an den BF mit 06.05.2021 in Rechtskraft. Der BF wies in weiterer Folge seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach (VwGH 13.09.2026, Ro 2015/03/0045). Des Weiteren bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, womit auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegend einschlägig ist. Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG abgewiesen und erwuchs nach der persönlichen Zustellung an den BF mit 06.05.2021 in Rechtskraft. Der BF wies in weiterer Folge seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach (VwGH 13.09.2026, Ro 2015/03/0045). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hatte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft keine im Bundesgebiet oder der Europäischen Union aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus hatte er auch keine sonstigen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Über einen festen Wohnsitz, an welchem er behördlich gemeldet war, verfügte er ebenso wenig. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des (erneuten) Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 25.02.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 25.02.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft über keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union und war im Bundesgebiet auch sonst nicht sozial verankert. Er hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen zu Österreich, war beruflich nicht verwurzelt und verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Der BF wurde zudem in der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums medizinisch begutachtet, wobei keine gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert wurden.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Der BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, seinen persönlichen Interessen kommt jedoch insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/210/0010). 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/210/0010). Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von dem BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – bei welchem er sich schon bisher im Verborgenen aufgehalten und gegen die auferlegte Ausreiseverpflichtung verstoßen hat – nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, weil diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor „ultima ratio“ dar, nachdem sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Schubhaft und gesamten Anhaltung in Schubhaft vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.
  4. Zu Spruchteil A) III.-IV:3.
  5. Zu Spruchteil A) römisch drei.-IV: 3.2.
  6. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende § 35 VwGVG lautet:3.2.
  7. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende Paragraph 35, VwGVG lautet: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.2.
  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2267084.2.00

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