RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW170 2315668-1 Spruch, W170 2315668-1/19E W170 2315964-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten: BezInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss.BezInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss. Er war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 als Sachbearbeiter der ASE 3 der LPD Wien eingeteilt. 1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren: 1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde, in der dem Disziplinarbeschuldigten weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, der aber nicht zu entnehmen war, an welchen Tagen der Disziplinarbeschuldigte während seiner Journaldienste Außendienst versehen hatte, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren (es wurde lediglich angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte 29 Mal den Journaldienst ohne ersichtlichen Grund verschoben und insgesamt 42 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe), wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 09.04.2024, Zl. 2024-0.222.733, – ohne, dass diese bei der Dienstbehörde weitere Erhebungen beauftragt hätte – gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete, soweit noch relevant: „Die Bundesdisziplinarbehörde hat […] beschlossen, gegen Bezlnsp XXXX wegen des Verdachts,„Die Bundesdisziplinarbehörde hat […] beschlossen, gegen Bezlnsp römisch 40 wegen des Verdachts,
- a)[…]
- b)er habe für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann,
- c)er habe es unterlassen, für den unter Punkt a. angeführten Zeitraum [Anmerkung: Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024], Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßig der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden kann, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gern. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.2.1. ‚Planung überörtlicher Dienste‘ und Punkt 2.2.15. ‚Journaldienst‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Dienstzeitregelung 2017‘, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt ‚II.3. Dokumentation‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt III.9.2.9. ‚Tagesdokumentation‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 2.2.1. ‚Planung überörtlicher Dienste‘ und Punkt 2.2.15. ‚Journaldienst‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Dienstzeitregelung 2017‘, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt ‚II.3. Dokumentation‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt römisch drei.9.2.9. ‚Tagesdokumentation‘ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Der Begründung kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Journaldienste der Disziplinarbeschuldigte seinen Melde- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 12.04.2024, dem Disziplinaranwalt am 10.04.2024 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen. 1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.746 – Senat 27, wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 19.05.2025, dem Disziplinaranwalt am 15.05.2025 zugestellt. Dieses hatte hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten folgenden Spruch: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat […] zu Recht erkannt: A) BezInsp XXXX ist schuldig,A) BezInsp römisch 40 ist schuldig, er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten ChefInsp XXXX und RevInsp XXXX für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte (Punkt b und c zusammengeführt)er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten ChefInsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte (Punkt b und c zusammengeführt) er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Dienstzeitregelung 2017‘, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. ‚Planung überörtlicher Dienste‘ und Punkt 2.2.15. ‚Journaldienst‘ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Elektronische Dienstdokumentation EDD‘ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-II/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI- OA1300/0299-1I/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-II/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Dienstzeitregelung 2017‘, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. ‚Planung überörtlicher Dienste‘ und Punkt 2.2.15. ‚Journaldienst‘ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Elektronische Dienstdokumentation EDD‘ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-II/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI- OA1300/0299-1I/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-II/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012‘ Punkt III.9.2.9. ‚Tagesdokumentation‘ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.10.11.2021) sowie der Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012‘ Punkt römisch drei.9.2.9. ‚Tagesdokumentation‘ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.000,- (in Worten eintausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.000,- (in Worten eintausend) verhängt. B) Hingegen wurde der Beamte zum Vorwurf, o er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten ChefInsp XXXX und RevInsp XXXX , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriftengehandelt,o er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten ChefInsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriftengehandelt, o er hat im Februar 2024 Gefahrenzulage verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen […] begangen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen […] begangen, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen. C) Verfahrenskosten: Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 313,- vorgeschrieben.“Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 313,- vorgeschrieben.“ Auch dieser Begründung ist in keinem Wort zu entnehmen, an welchem Tag bzw. hinsichtlich welches Journaldienstes der Disziplinarbeschuldigte in dem im Schuldspruch inkriminierten Zeitraum während seines Journaldienstes Außendienst versehen hat, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren. Hinsichtlich des Freispruches zur fehlenden Dokumentation im Zeitraum Februar 2024 führt das Disziplinarerkenntnis lapidar an: „Der weitere Vorwurf umfasste bei den Anlastungen
- b)und
- c)den Tatzeitraum Februar 2024, diesbezüglich konnte kein Nachweis für eine fehlerhafte Verrechnung bzw. eine mangelhafte Dokumentation erbracht werden.“ Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis erging ein Berichtigungsbescheid der Behörde vom 21.05.2025, 2024-0.665.746 – Senat 27, da in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses nur angeführt worden war, dass dem Beschuldigten eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehe, ohne zu erwähnen, dass diese Möglichkeit auch dem Disziplinaranwalt offenstehe. Gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Vertreter des Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 10.06.2025, am 16.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtete sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Weiters wurde gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis vom Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 05.06.2023 (richtig wohl: 2025), am 10.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Strafausspruch. 1.3. Zur strafrechtlichen Aufarbeitung: Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und ChefInsp XXXX standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll. Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und ChefInsp römisch 40 standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll. Bereits zu AZ 72 St 6/24p wurde der gleiche Vorwurf hinsichtlich des Zeitraums Februar bis August 2023 geprüft und das Ermittlungsverfahren eingestellt. 1.4. Zur relevanten Weisungslage: 1.4.1. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet: „2.2.1. Planung überörtlicher Dienste 1) Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das SPK unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden des dienstbaren Standes) verfügen. Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann. 2) Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der JD-Verrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen. Die angeordneten JD-zeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten vorhersehbaren Ereignisses, dass das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der SLS bzw. LLZ zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven Außendienst Bedacht zu nehmen. Die JD-Stunden haben jedenfalls vier Stunden vor Ende des ursprünglich angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstvollzug ersichtlich zu machen. 3) Das SPK hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der SLS bzw. LLZ eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren Dienststellen und gegebenenfalls eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der SLS bzw. LLZ mitzuteilen.“ Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet: „2.2.15. Journaldienst 1) Der Bedienstete hat sich während der Verrichtung von JD-Stunden auf der festgelegten Dienststelle oder an einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit wahrzunehmen. 2) Die Anordnung dienstlicher Tätigkeiten während der JD-Stunden zur Nachtzeit ist auf den Bereich unmittelbar notwendiger dienstlicher Tätigkeiten beschränkt. Zur Tagzeit hat der Bedienstete während angeordneter JD-Stunden grundsätzlich Innendienst zu verrichten. Auf Grund dienstlicher Erfordernisse kann der Bedienstete bei spontanem Bedarf zum Außendienst herangezogen werden. 3) Zur Verrichtung von JD-Stunden dürfen nur Bedienstete im Exekutivdienst herangezogen werden. Die Heranziehung anderer Bediensteter zu JD ist nur mit Zustimmung des BMI, Abt. II/1, zulässig. 4) Die Einrichtung von Dauerdiensten, die JD-Stunden erfordern, ist an die Zustimmung des BMI, Abt. II/1, gebunden. 5) Die wiederkehrende Anordnung von JD für bestimmte Arten von Dienstverrichtungen (z.B. Objektüberwachungsdienste) bedarf der Zustimmung des BMI, Abt II/1. 6) Ein FZA für JD-Stunden ist nicht vorgesehen.“ 1.4.2. Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lautet: „II.3. Dokumentation Die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte sind generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren.“ 1.4.3. Gemäß Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13a SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind.1.4.3. Gemäß Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13 a, SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind. 1.4.4. In dem inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 war den Mitarbeitern der ASE 3 (lediglich) aufgetragen, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen gab es keine entsprechenden Weisungen, auch wenn diese inzwischen – als Folge der gegenständlichen Verfahren – erlassen wurden. 1.5. Zum relevanten Lebenssachverhalt: 1.5.1. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum von Februar bis Juli 2023 an folgenden Tagen und in folgenden Zeiträumen Journaldienst versehen und während Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet: Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 01.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 02.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 03.02.2023 16:00-18:00 16:30-18:00 06.02.2023 15:00-17:00 15:00-16:30 08.02.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 10.02.2023 14.00-16.00 14:00-15:30 13.02.2023 06:00-08:00 06:30-07:30 14.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 15.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 16.02.2023 16:00-18:00 17:00-18:00 20.02.2023 16:00-18:00 16:30-18:00 Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 23.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 24.02.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 28.02.2023 06:00-08:00 06:00-07:30 01.03.2023 06:00-08:00 06:00-07:30 02.03.2023 06:00-08:00 06:00-07:00 03.03.2023 06:00-09:00 06:00-07:30 06.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 07.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 08.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 13.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 14.03.2023 07:00-08:00 07:00-08:00 15.03.2024 06:00-08:00 06:30-08:00 23.03.2023 06:00-08:00 06:00-07:00 24.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 29.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 30.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 31.03.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 03.04.2023 17:00-19:00 17:00-19:00 04.04.2023 16:00-18:00 16:00-18:00 05.04.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 07.04.2023 06:00-11:00 06:30-08:00 09:00-11:00 13.04.2023 06:00-09:00 06:30-08:30 17.04.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 18.04.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 20.04.2023 06:00-09:00 06:30-08:30 21.04.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 26.04.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 28.04.2023 06:00-09:00 06:30-07:30 08:00-09:00 03.05.2023 17:00-19:00 17:00-18:30 04.05.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 08.05.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 11.05.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 12.05.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 17.05.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 19.05.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 22.05.2023 16:00-18:00 16:30-18:00 23.05.2023 16:00-18:00 16:00-17:30 24.05.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 30.05.2023 06:00-08:00 06.30-08:00 01.06.2023 15:00-17:00 15:00-16:30 Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 05.06.2023 06:00-09:00 06:00-07:30 08:30-09:00 06.06.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 07.06.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 09.06.2023 06:00-08:00 07:00-08:00 15.06.2023 17:00-19:00 17:00-18:30 16.06.2023 16:00-18:00 16:00-17:00 19.06.2023 06:00-09:00 06:00-07:30, 08:30-09:00 20.06.2024 06:00-08:00 06:00-07:30 23.06.2023 06:00-08:00 06:00-07:30 26.06.2023 16:00-18:00 16:00-18:00 27.06.2023 18:00-20:00 18:00-20:00 03.07.2023 17:00-19:00 17:00-18:30 05.07.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 07.07.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 10.07.2023 06:00-08:00 06:30-07:30 11.07.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 12.07.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 13.07.2023 17:00-19:00 17:00-18:30 14.07.2023 06:00-08:00 06:30-08:00 1.5.2. All diese Journaldienste sind in der Diensteinteilung bzw. im Dienstvollzug eingetragen, ebenso ist die Außendienstleistung innerhalb dieser Journaldienste mit dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG § 22) eingetragen.1.5.2. All diese Journaldienste sind in der Diensteinteilung bzw. im Dienstvollzug eingetragen, ebenso ist die Außendienstleistung innerhalb dieser Journaldienste mit dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG Paragraph 22,) eingetragen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum Disziplinarbeschuldigten“): Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 11.02.2026 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein. 2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“) und zu 1.3. („Zur strafrechtlichen Aufarbeitung“) Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 11.02.2026 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde. 2.3. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zur relevanten Weisungslage”): Die Feststellungen zu 1.4.1. bis 1.4.3. ergeben sich aus den im Akt einliegenden, den Parteien vorgehaltenen Dienstanweisungen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Disziplinaranzeige die relevanten Dienstanweisungen, gegen die verstoßen werden sein soll, der Bundesdisziplinarbehörde und den Parteien vorzulegen sind, weil so am ehesten festgestellt werden kann, in welcher Fassung diese zum Zeitpunkt der potentiellen Dienstpflichtverletzung gewesen sind und deren Kenntnis notwendig sind, um eine sinnvolle Stellungnahme zur Disziplinaranzeige erstatten zu können. Werden diese nicht mit der Disziplinaranzeige vorgelegt, wird die Behörde diese vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses in einem Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG einzuholen und ins Parteiengehör zu bringen haben.Werden diese nicht mit der Disziplinaranzeige vorgelegt, wird die Behörde diese vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses in einem Verfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz BDG einzuholen und ins Parteiengehör zu bringen haben. Die Feststellungen zu 1.4.4. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der als Zeugin vernommenen, damaligen Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, KontrInspin XXXX (siehe Verh.-Schr. S. 9: „R (Anmerkung: Richter) ersucht Z (Anmerkung: Zeugin), den Sachverhalt hinsichtlich der Anschuldigung gegen P [Anmerkung: Disziplinarbeschuldigter] […] aus ihrer Sicht zu schildern, insbesondere, was P nicht gemacht hat aber hätte machen müssen. Z gibt an, […] Allerdings sei zum Tatzeitpunkt – abgesehen von der Dokumentation in der EDD – vom Kommando nur vorgegeben gewesen, Veranstaltungen zu melden, nachgefragt durch R: das Tagesgeschäft, also auch Rundgänge und etwa Handwerker-Begleitungen seien zum Tatzeitpunkt nicht extra zu melden gewesen. Das habe man erst nach dieser Geschichte geändert.“).Die Feststellungen zu 1.4.4. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der als Zeugin vernommenen, damaligen Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, KontrInspin römisch 40 (siehe Verh.-Schr. S. 9: „R (Anmerkung: Richter) ersucht Z (Anmerkung: Zeugin), den Sachverhalt hinsichtlich der Anschuldigung gegen P [Anmerkung: Disziplinarbeschuldigter] […] aus ihrer Sicht zu schildern, insbesondere, was P nicht gemacht hat aber hätte machen müssen. Z gibt an, […] Allerdings sei zum Tatzeitpunkt – abgesehen von der Dokumentation in der EDD – vom Kommando nur vorgegeben gewesen, Veranstaltungen zu melden, nachgefragt durch R: das Tagesgeschäft, also auch Rundgänge und etwa Handwerker-Begleitungen seien zum Tatzeitpunkt nicht extra zu melden gewesen. Das habe man erst nach dieser Geschichte geändert.“). 2.4. Beweiswürdigung zu 1.5. („Zum relevanten Lebenssachverhalt:“): Die Feststellungen zu 1.5.1. ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3 zu den Tagen im inkriminierten Zeitraum, in denen der Disziplinarbeschuldigte Dienst versah; diese wurden schon vor der Verhandlung den Parteien als auch der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vorgehalten und wurden deren Einwände berücksichtigt. Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich ebenso aus dem Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3; in diesen ist unter dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG § 22) jeweils die Verrichtung von Außendienst eingetragen. Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich ebenso aus dem Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3; in diesen ist unter dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG Paragraph 22,) jeweils die Verrichtung von Außendienst eingetragen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Daher und dadurch, dass sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten auch gegen den Schuldausspruch wendet, ist auch dieser (da von diesem die weiteren Spruchteile abhängen zu vorderst) zu prüfen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar für die Beschreibung eines Verdachts ausreichend erscheinen mag, die mehrmalige Missachtung von Weisungen in einem gewissen Zeitraum darzustellen, soweit dies aber möglich ist, ist neben der (bei Dienstanweisung sinnvollerweise wortwörtlichen) Feststellung des relevanten Weisungsinhalts auch so genau wie möglich darzustellen, wann – also mittels Datums und Uhrzeit – der jeweilige Weisungsempfänger diese Weisung nicht beachtet hat. Im gegenständlichen Fall hat sich weder die Dienstbehörde noch die Disziplinarbehörde auch nur annähernd die Mühe gemacht, darzustellen, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit der Disziplinarbeschuldigte die (angeblich) relevanten Weisungen nicht beachtet hat, obwohl das wohl möglich hätte sein müssen. Insoweit war der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verteidigung erheblich beeinträchtigt. 3.2. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2024-0.222.733, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er 1. für verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet habe, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden könne und 2. es unterlassen habe, für den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 (sowie im Februar 2024 – hier liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor), Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden könne. Er habe daher wegen der Verletzung der Weisungen Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 Dienstpflichtverletzungen begangen.Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2024-0.222.733, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er 1. für verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet habe, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden könne und 2. es unterlassen habe, für den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 (sowie im Februar 2024 – hier liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor), Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden könne. Er habe daher wegen der Verletzung der Weisungen Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 Dienstpflichtverletzungen begangen. Soweit dem Disziplinarbeschuldigten daher der Verstoß gegen Weisungen vorgeworfen wurde, können daher (auch vom Bundesverwaltungsgericht) zur Begründung der Dienstpflichtverletzung nur die Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, herangezogen werden. 3.3. Zur allfälligen Verjährung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17.11.1994, 93/09/0367, ausgeführt hat, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel haben, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die (damalige) Disziplinarkommission muss bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klar zu stellen, hinsichtlich welcher Disziplinarverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (hier verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18.02.1993, 92/09/0309). Weiters führte das Höchstgericht aus, dass, obwohl das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben ist, der im dortigen Verfahren erlassene Einleitungsbeschluss den Anforderungen hinsichtlich Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzungen großteils nicht genügt, da sich Teile des Spruchs auf dem Vorwurf der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung vom 09.02.1993 beziehen, aber sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ableiten lässt, wann konkret diese Weisung von der dortigen Beschwerdeführerin nicht befolgt worden sein soll. In der dortigen Begründung ist beispielsweise nur davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin der genannten Weisung nur einmal (am 22.02.1993) gefolgt sei, ohne dass sich daraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen. Der im dortigen Verfahren angefochtene Bescheid erweist sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, soweit er in der Nichtbefolgung der Weisung vom 09.02.1993 begründet ist, als inhaltlich rechtswidrig. Somit ist klargestellt, dass der in diesem Verfahren gegenständliche Einleitungsbeschluss rechtswidrig gewesen wäre, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.3.3. Zur allfälligen Verjährung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17.11.1994, 93/09/0367, ausgeführt hat, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel haben, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die (damalige) Disziplinarkommission muss bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klar zu stellen, hinsichtlich welcher Disziplinarverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (hier verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18.02.1993, 92/09/0309). Weiters führte das Höchstgericht aus, dass, obwohl das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben ist, der im dortigen Verfahren erlassene Einleitungsbeschluss den Anforderungen hinsichtlich Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzungen großteils nicht genügt, da sich Teile des Spruchs auf dem Vorwurf der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung vom 09.02.1993 beziehen, aber sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ableiten lässt, wann konkret diese Weisung von der dortigen Beschwerdeführerin nicht befolgt worden sein soll. In der dortigen Begründung ist beispielsweise nur davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin der genannten Weisung nur einmal (am 22.02.1993) gefolgt sei, ohne dass sich daraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen. Der im dortigen Verfahren angefochtene Bescheid erweist sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, soweit er in der Nichtbefolgung der Weisung vom 09.02.1993 begründet ist, als inhaltlich rechtswidrig. Somit ist klargestellt, dass der in diesem Verfahren gegenständliche Einleitungsbeschluss rechtswidrig gewesen wäre, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Es stellt sich aber die Frage, ob ein solch rechtswidriger Bescheid – wenn er in Rechtskraft erwächst – geeignet ist, die Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG zu beenden. Es stellt sich aber die Frage, ob ein solch rechtswidriger Bescheid – wenn er in Rechtskraft erwächst – geeignet ist, die Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG zu beenden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird; weiters, dass, da bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen war, diese nicht neuerlich aufgeworfen werden kann (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Da der Einleitungsbeschluss immerhin einen Zeitraum nennt, in dem der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, ist er – wenn auch rechtswidrig – gerade noch ausreichend konkret und liegt daher keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG vor. Da der Einleitungsbeschluss immerhin einen Zeitraum nennt, in dem der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, ist er – wenn auch rechtswidrig – gerade noch ausreichend konkret und liegt daher keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG vor. Der Schuldspruch der Behörde im verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis ist von den Vorwürfen im Einleitungsbeschluss umfasst, auch wenn spätestens hier die genauen Tatzeiten unbedingt festzustellen gewesen wären; dies könnte aber – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden. Da der Einleitungsbeschluss aber die zu verfolgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich abschließend beschreibt bzw. beschreiben muss, kann ein Schuldspruch nur hinsichtlich der Missachtung der Weisungen erfolgen, die im Einleitungsbeschluss genannt sind. Obwohl die Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG nicht mehr zu prüfen ist, darf gemäß § 94 Abs. 1a BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 12.04.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG nicht vor.Obwohl die Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG nicht mehr zu prüfen ist, darf gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 12.04.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG nicht vor. 3.4. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Einleitend ist zu beachten, dass dem Disziplinarbeschuldigten im bekämpften Disziplinarerkenntnis nur noch die Nichtbeachtung von Weisungen – siehe hingegen den Spruch des Einleitungsbeschlusses „[…] Dienstpflichtverletzungen gern. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. […] – vorgeworfen wurde und daher nur noch der Verstoß gegen die oben genannten Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zu behandeln ist.Einleitend ist zu beachten, dass dem Disziplinarbeschuldigten im bekämpften Disziplinarerkenntnis nur noch die Nichtbeachtung von Weisungen – siehe hingegen den Spruch des Einleitungsbeschlusses „[…] Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit […] – vorgeworfen wurde und daher nur noch der Verstoß gegen die oben genannten Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zu behandeln ist. Die Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte laut Einleitungsbeschluss verstoßen haben soll, richten sich zum Teil nicht an ihn oder betreffen nicht die Dokumentationspflichten; hier sind insbesondere 2.2.1. Planung überörtlicher Dienste der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018, (Abs. 1 und 3 richten sich als Ermächtigung bzw. Berichtspflicht an das SPK sowie Abs. 2, der das Vorgehen bei der Einteilung der Journaldienste regelt, sowie eine Ermächtigung zur Verschiebung ohne Dokumentationspflicht statuiert), Punkt 2.2.15. Journaldienst der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 (Abs. 1 regelt die Durchführung des Journaldienstes, ohne Dokumentationspflicht, Abs. 2 bis 6 richten sich an Bedienstete, die den Journaldienst einteilen) und Punkt III.9.2.9.Tagesdokumentation der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen (bezieht sich auf die Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben) zu denken, aus denen sich keine Pflicht zur Dokumentation von Außendiensttätigkeit zum Zweck der Kontrolle der Verrechnung von Gefahrenzulage erkennen lässt, zumal diese Weisungen alle andere Stoßrichtungen haben. Die Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte laut Einleitungsbeschluss verstoßen haben soll, richten sich zum Teil nicht an ihn oder betreffen nicht die Dokumentationspflichten; hier sind insbesondere 2.2.1. Planung überörtlicher Dienste der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018, (Absatz eins und 3 richten sich als Ermächtigung bzw. Berichtspflicht an das SPK sowie Absatz 2,, der das Vorgehen bei der Einteilung der Journaldienste regelt, sowie eine Ermächtigung zur Verschiebung ohne Dokumentationspflicht statuiert), Punkt 2.2.15. Journaldienst der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 (Absatz eins, regelt die Durchführung des Journaldienstes, ohne Dokumentationspflicht, Absatz 2 bis 6 richten sich an Bedienstete, die den Journaldienst einteilen) und Punkt römisch drei.9.2.9.Tagesdokumentation der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen (bezieht sich auf die Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben) zu denken, aus denen sich keine Pflicht zur Dokumentation von Außendiensttätigkeit zum Zweck der Kontrolle der Verrechnung von Gefahrenzulage erkennen lässt, zumal diese Weisungen alle andere Stoßrichtungen haben. Allenfalls aus Punkt II.3. Dokumentation der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lässt sich auf den ersten Blick auf eine Dokumentationspflicht schließen, da die Weisung regelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Allenfalls aus Punkt römisch zwei.3. Dokumentation der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lässt sich auf den ersten Blick auf eine Dokumentationspflicht schließen, da die Weisung regelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Zumal aber diese Weisung auf die jeweils speziellen Vorschriften abstellt und im inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 den Mitarbeitern der ASE 3 lediglich aufgetragen war, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen es aber keine entsprechenden Weisungen gab, ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er seine Außendiensttätigkeit, soweit diese aus polizeilicher Sicht für die Zukunft nicht relevant war, wie das insbesondere bei den beschriebenen ad hoc Begleitungen oder der Ablöse des Portiers der Fall war, nicht über den Eintrag im EDD hinaus dokumentiert hat; es ist Punkt II.3. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie nicht so zu lesen, dass die Mitarbeiter alle Eventualitäten von Meldungen, die für die Zukunft relevant sein mögen, erkennen müssen, selbst wenn eine entsprechende Meldung von vorgesetzter Stelle nicht, insbesondere dann, wenn – wie hier – andere Meldungen angeordnet wurden, angeordnet wurde. Zumal aber diese Weisung auf die jeweils speziellen Vorschriften abstellt und im inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 den Mitarbeitern der ASE 3 lediglich aufgetragen war, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen es aber keine entsprechenden Weisungen gab, ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er seine Außendiensttätigkeit, soweit diese aus polizeilicher Sicht für die Zukunft nicht relevant war, wie das insbesondere bei den beschriebenen ad hoc Begleitungen oder der Ablöse des Portiers der Fall war, nicht über den Eintrag im EDD hinaus dokumentiert hat; es ist Punkt römisch zwei.3. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie nicht so zu lesen, dass die Mitarbeiter alle Eventualitäten von Meldungen, die für die Zukunft relevant sein mögen, erkennen müssen, selbst wenn eine entsprechende Meldung von vorgesetzter Stelle nicht, insbesondere dann, wenn – wie hier – andere Meldungen angeordnet wurden, angeordnet wurde. Es liegt somit keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des bekämpften Schuldspruches vor; es ist somit der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuldspruch stattzugeben und dieser vom erhobenen Vorwurf freizusprechen. 3.5. Mangels eines Schuldspruches ist daher auch der Strafausspruch und der Kostenausspruch aufzuheben und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zulässig, weil es keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2315668.1.00