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{'item': 'W170 2315669-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW170 2315669-1 Spruch, W170 2315669-1/17E W170 2315965-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten: ChefInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss.ChefInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und ist noch immer dienstführender Exekutivbediensteter der LPD Wien, er übte weder im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 noch übt er heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war in diesem Zeitraum bzw. ist auch heute kein Mitglied in einem Wahlausschuss. Er war jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 als Haupt-Sachbearbeiter der ASE 3 der LPD Wien eingeteilt. 1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren: 1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 07.03.2024 durch die Dienstbehörde, in der dem Disziplinarbeschuldigten weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, der aber nicht zu entnehmen war, an welchen Tagen der Disziplinarbeschuldigte während seiner Journaldienste Außendienst versehen hatte, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren (es wurde lediglich angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte 3 Mal den Journaldienst ohne ersichtlichen Grund verschoben und insgesamt 5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe sowie bei geplanten Journaldienste insgesamt 99,5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe), wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724 – ohne, dass diese bei der Dienstbehörde weitere Erhebungen beauftragt hätte – gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ebenso konnte der Disziplinaranzeige nur entnommen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte nach mehreren, chronologisch nicht annähernd dargestellten, mündlichen Weisungen von Cheflnsp XXXX von dieser am 24.07.2023 und am 08.08.2023 mittels E-Mails darauf hingewiesen worden sei, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich seien; wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die (vorbringlichen) mündlichen Weisungen oder die schriftlichen Weisungen vom 24.07.2023 bzw. vom 08.08.2023 verstoßen haben soll, ist der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen. 1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige vom 07.03.2024 durch die Dienstbehörde, in der dem Disziplinarbeschuldigten weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, der aber nicht zu entnehmen war, an welchen Tagen der Disziplinarbeschuldigte während seiner Journaldienste Außendienst versehen hatte, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren (es wurde lediglich angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte 3 Mal den Journaldienst ohne ersichtlichen Grund verschoben und insgesamt 5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe sowie bei geplanten Journaldienste insgesamt 99,5 Stunden Gefahrenzulage verrechnet habe), wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724 – ohne, dass diese bei der Dienstbehörde weitere Erhebungen beauftragt hätte – gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ebenso konnte der Disziplinaranzeige nur entnommen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte nach mehreren, chronologisch nicht annähernd dargestellten, mündlichen Weisungen von Cheflnsp römisch 40 von dieser am 24.07.2023 und am 08.08.2023 mittels E-Mails darauf hingewiesen worden sei, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich seien; wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die (vorbringlichen) mündlichen Weisungen oder die schriftlichen Weisungen vom 24.07.2023 bzw. vom 08.08.2023 verstoßen haben soll, ist der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat […] beschlossen, gegen Cheflnsp XXXX wegen des Verdachts,Cheflnsp römisch 40 wegen des Verdachts,

  1. a)er habe gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführte Kollegen Bezlnsp XXXX und Revlnsp XXXX , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste - und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten - im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,
  2. a)er habe gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführte Kollegen Bezlnsp römisch 40 und Revlnsp römisch 40 , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste - und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten - im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt,
  3. b)er habe für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden kann,
  4. c)er habe es unterlassen, für den unter Punkt a. angeführten Zeitraum, Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden kann,
  5. d)er habe die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,
  6. d)er habe die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste” und Punkt 2.2.15. „Journaldienst” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017”, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „11.3. Dokumentation" der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie”, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD” v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste” und Punkt 2.2.15. „Journaldienst” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017”, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „11.3. Dokumentation" der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie”, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD” v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Der Begründung kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Journaldienste der Disziplinarbeschuldigte seinen Melde- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes.
  7. d)des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, lässt sich hingegen – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp XXXX noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht – sieht man abermals davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll. Der Begründung kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Journaldienste der Disziplinarbeschuldigte seinen Melde- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes.
  8. d)des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, lässt sich hingegen – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp römisch 40 noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht – sieht man abermals davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 15.04.2024, dem Disziplinaranwalt am 10.04.2024 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen. 1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 – Senat 27, wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 19.05.2025, dem Disziplinaranwalt am 15.05.2025 zugestellt. Dieses hatte hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten folgenden Spruch: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat […] zu Recht erkannt: A) Cheflnsp. XXXX ist schuldig,Cheflnsp. römisch 40 ist schuldig,
  9. b)und
  10. c)(in einem Punkt zusammengeführt) er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. XXXX [Anmerkung: richtig wohl BezInsp. XXXX ) und Revlnsp XXXX für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte,er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. römisch 40 [Anmerkung: richtig wohl BezInsp. römisch 40 ) und Revlnsp römisch 40 für jene verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 Gefahrenzulagen verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte,
  11. d)er hat die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet,er hat die mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 schriftlich ergangene Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , mit dem Inhalt, dass er auf eine gleichmäßige Verteilung der Journaldienste zu achten und es zu unterlassen habe, Journaldienste gerade auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, missachtet, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie Paragraph 45, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000.- (in Worten eintausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000.- (in Worten eintausend) verhängt. B) Hingegen wurde der Beamte zu den Vorwürfen, ● er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. XXXX und Revlnsp XXXX , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt, er hat gemeinsam mit den beiden ebenfalls als Beschuldigte geführten Beamten Bezlnsp. römisch 40 und Revlnsp römisch 40 , im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024, regelmäßig die geplanten Journaldienststunden bei den Plandiensten genau auf jene Zeiten verschoben, in welchen Außendienste – und somit gefahrengeneigte Tätigkeiten – im Vorhinein bekannt gewesen seien und sohin entgegen den gültigen Dienstvorschriften gehandelt, ● er hat im Februar 2024 Gefahrenzulage verrechnet, es jedoch unterlassen, die Dokumentation der gefahrengeneigten Tätigkeiten vorzunehmen, sodass deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden konnte, ● er hat die schriftliche Weisung vom 08.08.23 von Cheflnsp. XXXX , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet er hat die schriftliche Weisung vom 08.08.23 von Cheflnsp. römisch 40 , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Dienstzeitregelung 2017“ , P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ sowie der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA „Elektronische Dienstdokumentation EDD“ (EDD 4.0) zu GZ P4/162609/2/2015 vom 29. Mai 2015 (Erlässe des BMI-OA1300/0082-ll/1/b/2015 vom 13.04.2015, BMI-OA1300/0299-ll/14/c/2016 vom 03.11.2016, BMI-OA1300/0094-ll/1/b/2017 vom 21.03.2017 und BMI 2021-0.702.673 v. 10.11.2021) sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012“ Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ sowie Paragraph 45, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 125 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 125, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen. C) Verfahrenskosten: Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von €481,- vorgeschrieben.“Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von €481,- vorgeschrieben.“ Auch dieser Begründung ist in keinem Wort zu entnehmen, an welchem Tag bzw. hinsichtlich welches Journaldienstes der Disziplinarbeschuldigte in dem im Schuldspruch inkriminierten Zeitraum während seines Journaldienstes Außendienst versehen hat, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren. Hinsichtlich des Freispruches zur fehlenden Dokumentation im Zeitraum Februar 2024 führt das Disziplinarerkenntnis lapidar an: „Der weitere Vorwurf umfasste bei den Anlastungen
  12. b)und
  13. c)den Tatzeitraum Februar 2024, diesbezüglich konnte kein Nachweis für eine fehlerhafte Verrechnung bzw. eine mangelhafte Dokumentation erbracht werden.“ Allerdings hat die Behörde hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Weisung(
  14. en)– wenn auch im rechtlichen Bereich ohne entsprechende Feststellungen – ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp XXXX am 03.08.2023, und Bezlnsp. XXXX am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen seien.Auch dieser Begründung ist in keinem Wort zu entnehmen, an welchem Tag bzw. hinsichtlich welches Journaldienstes der Disziplinarbeschuldigte in dem im Schuldspruch inkriminierten Zeitraum während seines Journaldienstes Außendienst versehen hat, ohne dessen Notwendigkeit zu dokumentieren. Hinsichtlich des Freispruches zur fehlenden Dokumentation im Zeitraum Februar 2024 führt das Disziplinarerkenntnis lapidar an: „Der weitere Vorwurf umfasste bei den Anlastungen
  15. b)und
  16. c)den Tatzeitraum Februar 2024, diesbezüglich konnte kein Nachweis für eine fehlerhafte Verrechnung bzw. eine mangelhafte Dokumentation erbracht werden.“ Allerdings hat die Behörde hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Weisung(
  17. en)– wenn auch im rechtlichen Bereich ohne entsprechende Feststellungen – ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp römisch 40 am 03.08.2023, und Bezlnsp. römisch 40 am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen seien. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis erging ein Berichtigungsbescheid der Behörde vom 21.05.2025, Gz. 2024-0.665. 497 – Senat 27, da in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses nur angeführt worden war, dass dem Beschuldigten eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehe, ohne zu erwähnen, dass diese Möglichkeit auch dem Disziplinaranwalt offenstehe. Gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Vertreter des Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 10.06.2025, am 16.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtete sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Weiters wurde gegen das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis vom Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 05.06.2023 (richtig wohl: 2025), am 10.06.2025 bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Strafausspruch. 1.3. Zur strafrechtlichen Aufarbeitung: Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und Bezlnsp. XXXX standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll. Nach entsprechender Anzeige wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Einstellungsbegründung vom 26.06.2024, 72 St 55/24v eingestellt. Der Disziplinarbeschuldigte und Bezlnsp. römisch 40 standen im Verdacht, im Februar 2024 in Wien in wiederholten Angriffen als Beamte, nämlich Exekutivbeamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie als zur Genehmigung in der Applikation EDD der Dienste und Leistungskennzeichen befugte Organe die verschobenen Journaldienste und die damit einhergehende Verrechnung von Gefahrenzulage unzulässigerweise genehmigten, wodurch eine Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet worden sein soll. Bereits zu AZ 72 St 6/24p wurde der gleiche Vorwurf hinsichtlich des Zeitraums Februar bis August 2023 geprüft und das Ermittlungsverfahren eingestellt. 1.4. Zur relevanten Weisungslage: 1.4.1. Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet: „2.2.1. Planung überörtlicher Dienste 1) Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das SPK unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden des dienstbaren Standes) verfügen. Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann. 2) Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der JD-Verrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen. Die angeordneten JD-zeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten vorhersehbaren Ereignisses, dass das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der SLS bzw. LLZ zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven Außendienst Bedacht zu nehmen. Die JD-Stunden haben jedenfalls vier Stunden vor Ende des ursprünglich angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstvollzug ersichtlich zu machen. 3) Das SPK hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der SLS bzw. LLZ eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren Dienststellen und gegebenenfalls eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der SLS bzw. LLZ mitzuteilen.“ Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 lautet: „2.2.15. Journaldienst 1) Der Bedienstete hat sich während der Verrichtung von JD-Stunden auf der festgelegten Dienststelle oder an einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit wahrzunehmen. 2) Die Anordnung dienstlicher Tätigkeiten während der JD-Stunden zur Nachtzeit ist auf den Bereich unmittelbar notwendiger dienstlicher Tätigkeiten beschränkt. Zur Tagzeit hat der Bedienstete während angeordneter JD-Stunden grundsätzlich Innendienst zu verrichten. Auf Grund dienstlicher Erfordernisse kann der Bedienstete bei spontanem Bedarf zum Außendienst herangezogen werden. 3) Zur Verrichtung von JD-Stunden dürfen nur Bedienstete im Exekutivdienst herangezogen werden. Die Heranziehung anderer Bediensteter zu JD ist nur mit Zustimmung des BMI, Abt. II/1, zulässig. 4) Die Einrichtung von Dauerdiensten, die JD-Stunden erfordern, ist an die Zustimmung des BMI, Abt. II/1, gebunden. 5) Die wiederkehrende Anordnung von JD für bestimmte Arten von Dienstverrichtungen (z.B. Objektüberwachungsdienste) bedarf der Zustimmung des BMI, Abt II/1. 6) Ein FZA für JD-Stunden ist nicht vorgesehen.“ 1.4.2. Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lautet: „II.3. Dokumentation Die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte sind generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren.“ 1.4.3. Gemäß Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13a SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind.1.4.3. Gemäß Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der DA „Kanzlei- und Protokollwesen“, dient die Tagesdokumentation der einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13 a, SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen. Die Tagesdokumentation ist eine fortlaufende Aneinanderreihung von Einträgen, die von Bediensteten der jeweiligen Dienststelle selbstständig angelegt werden und durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und genehmigen sind. 1.4.4. In dem inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 war den Mitarbeitern der ASE 3 (lediglich) aufgetragen, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen gab es keine entsprechenden Weisungen, auch wenn diese inzwischen – als Folge der gegenständlichen Verfahren – erlassen wurden. 1.4.5. Seitens der Dienstvorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, Cheflnsp XXXX , sind diesem vor dem 24.07.2023 hinsichtlich der Diensteinteilungen keine mündlichen Weisungen gegeben worden.1.4.5. Seitens der Dienstvorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, Cheflnsp römisch 40 , sind diesem vor dem 24.07.2023 hinsichtlich der Diensteinteilungen keine mündlichen Weisungen gegeben worden. 1.4.6. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt von seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp XXXX , zwei schriftliche Weisungen, nämlich eine am 24.07.2023 und eine am 08.08.2023.1.4.6. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt von seiner Dienstvorgesetzten, Cheflnsp römisch 40 , zwei schriftliche Weisungen, nämlich eine am 24.07.2023 und eine am 08.08.2023. Das E-Mail von Cheflnsp XXXX an den Disziplinarbeschuldigten vom 24.07.2023 lautete:Das E-Mail von Cheflnsp römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten vom 24.07.2023 lautete: „Lieber XXXX ,„Lieber römisch 40 , den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch XXXX übernommen wird.den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch römisch 40 übernommen wird. Weiters ergeht der Auftrag, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen. Wenn mehrere Bedienstete zur Verfügung stehen, darf in Zukunft nicht mehr jener EB für den Rundgang verwendet werden, der in der Früh den Journaldienst eingeplant hat! Den korrigierten Dienstplan bitte bis 14 h an uns Danke!“ Auf Grund des rechtskräftigen Freispruches im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2024-0.665.497 - Senat 27 (Spruchpunkt B), 3. Unterpunkt – siehe Feststellung zu 1.2.2.), erübrigt sich die Feststellung des Inhalts des E-Mails vom 08.08.2023. 1.5. Zum relevanten Lebenssachverhalt: 1.5.1. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum von Februar bis Juli 2023 an folgenden Tagen und in folgenden Zeiträumen Journaldienst versehen und während Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet: Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 01.02.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 03.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 06.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:00 07.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 08.02.2023 06:30-10:30 07:00-08:00, 09:00-10:30 09.02.2023 06:30-10:30 07:00-08:00, 09:00-10:30 Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 10.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 13.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 14.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 16.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 23.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 27.02.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 01.03.2023 06:30-08:00 07:00-08:00 07.03.2023 16:30-19:30 16:30-19:30 08.03.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 09.03.2023 06:30-09:30 07:00-08:30, 09:00-09:30 10.03.2023 06:00-08:00 07:00-08:00 13.03.2023 16:00-19:00 17:00-19:00 16.03.2023 16:00-19:00 17:00-19:00 22.03.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 23.03.2023 06:30-09:30 08:00-09:30 27.03.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 07.04.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 11.04.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 12.04.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 13.04.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 14.04.2023 06:30-08:00 07:00-08:00 19.04.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 24.04.2023 14:30-17:30 14:30-16:30 26.04.2023 06:30-10:30 07:00-09:00, 10:00-10:30 27.04.2023 06:30-10:30 07:00-09:00, 09:30-10:30 28.04.2023 06:30-10:30 07:00-08:30, 09:00-10:30 04.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 05.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 08.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 09.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 11.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 Datum Journaldienststunden Gefahrenzulage verrechnet für 12.05.2023 06:30-10:30 07:30-09:30 15.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 16.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 23.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 24.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 25.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 26.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 31.05.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 02.06.2023 17:30-19:30 17:30-19:00 07.06.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 09.06.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 12.06.2023 06:00-10:00 08:00-09:00 13.06.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 14.06.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 15.06.2023 06:30-10:30 07:00-08:30 16.06.2023 06:30-08:30 07:00-08:30 03.07.2023 06:30-10:30 07:00-09:00 10:00-10:30 04.07.2023 15:00-17:00 15:00-16:30 06.07.2023 15:30-17:30 15:30-17:00 07.07.2023 17:00-19:00 17:30-19:00 17.07.2023 15:30-17:30 16:00-17:30 19.07.2023 17:30-19:30 17:30-19:00 24.07.2023 17:30-19:30 17:30-19:30 25.07.2023 15:30-19:30 15:30-16:00, 17:00-19:30 26.07.2023 16:30-18:30 17:00-18:30 31.07.2023 17:30-19:30 17:30-19:30 1.5.2. All diese Journaldienste sind in der Diensteinteilung bzw. im Dienstvollzug eingetragen, ebenso ist die Außendienstleistung innerhalb dieser Journaldienste mit dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG § 22) eingetragen.1.5.2. All diese Journaldienste sind in der Diensteinteilung bzw. im Dienstvollzug eingetragen, ebenso ist die Außendienstleistung innerhalb dieser Journaldienste mit dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG Paragraph 22,) eingetragen. 1.5.3. Nachdem die Weisung vom 24.07.2023 dem Disziplinarbeschuldigten zugegangen ist und der Dienstplan für August 2023 von seinen Vorgesetzten kontrolliert worden ist, waren der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp XXXX am 03.08.2023, und Bezlnsp XXXX am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang.1.5.3. Nachdem die Weisung vom 24.07.2023 dem Disziplinarbeschuldigten zugegangen ist und der Dienstplan für August 2023 von seinen Vorgesetzten kontrolliert worden ist, waren der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp römisch 40 am 03.08.2023, und Bezlnsp römisch 40 am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum Disziplinarbeschuldigten“): Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 11.02.2026 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein. 2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“) und zu 1.3. („Zur strafrechtlichen Aufarbeitung“) Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 11.02.2026 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde. 2.3. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zur relevanten Weisungslage”): Die Feststellungen zu 1.4.1. bis 1.4.3. ergeben sich aus den im Akt einliegenden, den Parteien vorgehaltenen Dienstanweisungen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Disziplinaranzeige die relevanten Dienstanweisungen, gegen die verstoßen werden sein soll, der Bundesdisziplinarbehörde und den Parteien vorzulegen sind, weil so am ehesten festgestellt werden kann, in welcher Fassung diese zum Zeitpunkt der potentiellen Dienstpflichtverletzung gewesen sind und deren Kenntnis notwendig sind, um eine sinnvolle Stellungnahme zur Disziplinaranzeige erstatten zu können. Werden diese nicht mit der Disziplinaranzeige vorgelegt, wird die Behörde diese vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses in einem Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG einzuholen und ins Parteiengehör zu bringen haben.Werden diese nicht mit der Disziplinaranzeige vorgelegt, wird die Behörde diese vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses in einem Verfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz BDG einzuholen und ins Parteiengehör zu bringen haben. Die Feststellungen zu 1.4.4. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der als Zeugin vernommenen, damaligen Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, KontrInspin XXXX (siehe Verh.-Schr. S. 9: „R (Anmerkung: Richter) ersucht Z (Anmerkung: Zeugin), den Sachverhalt hinsichtlich der Anschuldigung gegen P [Anmerkung: Disziplinarbeschuldigter] […] aus ihrer Sicht zu schildern, insbesondere, was P nicht gemacht hat aber hätte machen müssen. Z gibt an, […] Allerdings sei zum Tatzeitpunkt – abgesehen von der Dokumentation in der EDD – vom Kommando nur vorgegeben gewesen, Veranstaltungen zu melden, nachgefragt durch R: das Tagesgeschäft, also auch Rundgänge und etwa Handwerker-Begleitungen seien zum Tatzeitpunkt nicht extra zu melden gewesen. Das habe man erst nach dieser Geschichte geändert.“).Die Feststellungen zu 1.4.4. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der als Zeugin vernommenen, damaligen Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, KontrInspin römisch 40 (siehe Verh.-Schr. S. 9: „R (Anmerkung: Richter) ersucht Z (Anmerkung: Zeugin), den Sachverhalt hinsichtlich der Anschuldigung gegen P [Anmerkung: Disziplinarbeschuldigter] […] aus ihrer Sicht zu schildern, insbesondere, was P nicht gemacht hat aber hätte machen müssen. Z gibt an, […] Allerdings sei zum Tatzeitpunkt – abgesehen von der Dokumentation in der EDD – vom Kommando nur vorgegeben gewesen, Veranstaltungen zu melden, nachgefragt durch R: das Tagesgeschäft, also auch Rundgänge und etwa Handwerker-Begleitungen seien zum Tatzeitpunkt nicht extra zu melden gewesen. Das habe man erst nach dieser Geschichte geändert.“). Die Feststellung zu 1.4.5. ergeben sich vor allem aus der lebensnahen Zeugenaussage der Cheflnsp XXXX (siehe Verh. Schr. S. 9: „R [R = Richter] befragt Z [Z = Zeugin Cheflnsp XXXX ], wann sie P [P = Disziplinarbeschuldigter] mündliche Weisungen hinsichtlich der Weisung die Journaldienste gleichmäßig zu verteilen bzw. Journaldienste nicht auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, gegeben hat. Z führt aus, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne. R befragt Z, welchen Inhalt diese Weisungen hatten. Z führt aus, dass sie sich nicht mehr an den genauen Inhalt der mündlichen Besprechung mit P erinnern könne. Sie wisse nicht, ob es hier zu einer Weisung gekommen sei oder nicht. Sie haben mit ihrem damaligen Stellvertreter CI XXXX gesprochen, dieser habe gesagt, dass er schon mehrmals versucht habe, das mit dem Journaldienst auf rechtlich richtige Beine zu stellen, aber hätten die Beamten in der Präsidentschaftskanzlei eigene Ansichten. Über Vorhalt des E-Mails vom 24.07.2023 gibt Z an, dass das E-Mail von ihr an P gewesen sei. Z führt aus, dass sie von P nicht angesprochen worden sei und daher davon ausgegangen sei, dass er das E-Mail verstanden habe. Sie habe aber dann die EDDs kontrolliert und habe festgestellt, dass P weitergemacht habe wie bisher. Vor dem E-Mail sei Z aufgefallen, dass die Personen, die im Journaldienst gewesen seien, in den Außendienst geschickt worden seien, obwohl im Regeldienst befindliche Beamte vorhanden gewesen seien. Da sie das anders gelernt habe, habe sie angewiesen, wie im Mail vom 24.07.2023, danach habe sie die EDDs kontrolliert und habe festgestellt, dass nunmehr die Journaldienste zum Teil auch in die Früh verschoben worden seien und abermals die EBs im Journaldienst statt der EBs im Regeldienst in den Außendienst gegangen seien. Mit diesem Wissen habe sie das Kommando der ASE 3 befasst, die den Auftrag gegeben hätten, das schriftlich niederzulegen und zu berichten, sowie Stellungnahmen einzufordern.“ Sowie „Über Vorhalt der Aussage am 09.04.2025, Verhandlungsschrift Seite 54 (AS 544), 3. Antwort, gibt Z an, dass das so stimme. Sie habe wohl damals noch gewusst, dass sie vor dem 24.07.2023 keine Weisung gegeben habe, ansonsten hätte auch das E-Mail schärfer geklungen. Es wäre auch eindeutiger gewesen und hätte sie die Anordnung an die 1. Stelle gesetzt.“). Insbesondere die Aussage, dass das E-Mail vom 24.07.2023 schärfer formuliert gewesen wäre, wenn es zuvor schon zu mündlichen Weisungen gekommen wäre, stimmt einerseits mit der Lebenserfahrung im Exekutivdienst überein und andererseits passt diese Aussage der Zeugin zum Bild, dass das Gericht von der für ihre Meinung einstehenden, patenten dienstführenden Beamtin bekommen hat; diese hätte sich im E-Mail vom 24.07.2023 nicht mit dem lapidaren – wenn auch eindeutigen Satz – „Weiters ergeht der Auftrag, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen.“ begnügt, wenn der Disziplinarbeschuldigte schon zuvor erhaltene mündliche Weisungen missachtet hätte. Diesfalls hätte – davon ist das Gericht überzeugt – Cheflnsp XXXX auf die mündlichen Weisungen im E-Mail Bezug genommen. Im Übrigen entspricht diese Aussage der Zeugin auch den Behauptungen des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellung zu 1.4.5. ergeben sich vor allem aus der lebensnahen Zeugenaussage der Cheflnsp römisch 40 (siehe Verh. Schr. S. 9: „R [R = Richter] befragt Z [Z = Zeugin Cheflnsp römisch 40 ], wann sie P [P = Disziplinarbeschuldigter] mündliche Weisungen hinsichtlich der Weisung die Journaldienste gleichmäßig zu verteilen bzw. Journaldienste nicht auf jene Zeiten zu verschieben, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden, gegeben hat. Z führt aus, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne. R befragt Z, welchen Inhalt diese Weisungen hatten. Z führt aus, dass sie sich nicht mehr an den genauen Inhalt der mündlichen Besprechung mit P erinnern könne. Sie wisse nicht, ob es hier zu einer Weisung gekommen sei oder nicht. Sie haben mit ihrem damaligen Stellvertreter CI römisch 40 gesprochen, dieser habe gesagt, dass er schon mehrmals versucht habe, das mit dem Journaldienst auf rechtlich richtige Beine zu stellen, aber hätten die Beamten in der Präsidentschaftskanzlei eigene Ansichten. Über Vorhalt des E-Mails vom 24.07.2023 gibt Z an, dass das E-Mail von ihr an P gewesen sei. Z führt aus, dass sie von P nicht angesprochen worden sei und daher davon ausgegangen sei, dass er das E-Mail verstanden habe. Sie habe aber dann die EDDs kontrolliert und habe festgestellt, dass P weitergemacht habe wie bisher. Vor dem E-Mail sei Z aufgefallen, dass die Personen, die im Journaldienst gewesen seien, in den Außendienst geschickt worden seien, obwohl im Regeldienst befindliche Beamte vorhanden gewesen seien. Da sie das anders gelernt habe, habe sie angewiesen, wie im Mail vom 24.07.2023, danach habe sie die EDDs kontrolliert und habe festgestellt, dass nunmehr die Journaldienste zum Teil auch in die Früh verschoben worden seien und abermals die EBs im Journaldienst statt der EBs im Regeldienst in den Außendienst gegangen seien. Mit diesem Wissen habe sie das Kommando der ASE 3 befasst, die den Auftrag gegeben hätten, das schriftlich niederzulegen und zu berichten, sowie Stellungnahmen einzufordern.“ Sowie „Über Vorhalt der Aussage am 09.04.2025, Verhandlungsschrift Seite 54 (AS 544), 3. Antwort, gibt Z an, dass das so stimme. Sie habe wohl damals noch gewusst, dass sie vor dem 24.07.2023 keine Weisung gegeben habe, ansonsten hätte auch das E-Mail schärfer geklungen. Es wäre auch eindeutiger gewesen und hätte sie die Anordnung an die 1. Stelle gesetzt.“). Insbesondere die Aussage, dass das E-Mail vom 24.07.2023 schärfer formuliert gewesen wäre, wenn es zuvor schon zu mündlichen Weisungen gekommen wäre, stimmt einerseits mit der Lebenserfahrung im Exekutivdienst überein und andererseits passt diese Aussage der Zeugin zum Bild, dass das Gericht von der für ihre Meinung einstehenden, patenten dienstführenden Beamtin bekommen hat; diese hätte sich im E-Mail vom 24.07.2023 nicht mit dem lapidaren – wenn auch eindeutigen Satz – „Weiters ergeht der Auftrag, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen.“ begnügt, wenn der Disziplinarbeschuldigte schon zuvor erhaltene mündliche Weisungen missachtet hätte. Diesfalls hätte – davon ist das Gericht überzeugt – Cheflnsp römisch 40 auf die mündlichen Weisungen im E-Mail Bezug genommen. Im Übrigen entspricht diese Aussage der Zeugin auch den Behauptungen des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen zu 1.4.6. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten E-Mails der Cheflnsp XXXX an den Disziplinarbeschuldigten; diesen sind die Parteien nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zu 1.4.6. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten E-Mails der Cheflnsp römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten; diesen sind die Parteien nicht entgegengetreten. 2.4. Beweiswürdigung zu 1.5. („Zum relevanten Lebenssachverhalt:“): Die Feststellungen zu 1.5.1. ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3 zu den Tagen im inkriminierten Zeitraum, in denen der Disziplinarbeschuldigte Dienst versah; diese wurden schon vor der Verhandlung den Parteien als auch der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vorgehalten und wurden deren Einwände berücksichtigt. Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich ebenso aus dem Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3; in diesen ist unter dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG § 22) jeweils die Verrichtung von Außendienst eingetragen. Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich ebenso aus dem Dienstvollzug-Auszügen der ASE 3; in diesen ist unter dem Code „315“ (SPG Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern – Schutz von Personen/Objekten/Sachen SPG Paragraph 22,) jeweils die Verrichtung von Außendienst eingetragen. Die Feststellungen zu 1.5.3. ergeben sich aus der Aktenlage, die schon im Bescheid der erkennenden Behörde dargestellt wurde; dem sind die Parteien auch nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Daher und dadurch, dass sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten auch gegen den Schuldausspruch wendet, ist auch dieser (da von diesem die weiteren Spruchteile abhängen zu vorderst) zu prüfen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar für die Beschreibung eines Verdachts ausreichend erscheinen mag, die mehrmalige Missachtung von Weisungen in einem gewissen Zeitraum darzustellen, soweit dies aber möglich ist, ist neben der (bei Dienstanweisung sinnvollerweise wortwörtlichen) Feststellung des relevanten Weisungsinhalts auch so genau wie möglich darzustellen, wann – also mittels Datums und Uhrzeit – der jeweilige Weisungsempfänger diese Weisung nicht beachtet hat. Im gegenständlichen Fall hat sich weder die Dienstbehörde noch die Disziplinarbehörde auch nur annähernd die Mühe gemacht, darzustellen, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit der Disziplinarbeschuldigte die (angeblich) relevanten Weisungen nicht beachtet hat, obwohl das wohl möglich hätte sein müssen. Insoweit war der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verteidigung erheblich beeinträchtigt. 3.2. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2024-0.222.733, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er 1. für verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet habe, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden könne und 2. es unterlassen habe, für den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 (sowie im Februar 2024 – hier liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor), Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden könne. Er habe daher wegen der Verletzung der Weisungen Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt III.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 Dienstpflichtverletzungen begangen.Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2024-0.222.733, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er 1. für verschobenen, aber auch nichtverschobenen Journaldienststunden im Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 sowie im Februar 2024 Gefahrenzulagen verrechnet habe, deren Verbuchung mangels Vorliegens dokumentierter gefahrengeneigter Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden könne und 2. es unterlassen habe, für den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 (sowie im Februar 2024 – hier liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor), Dokumentationen über die Notwendigkeit der Verschiebung der Journaldienststunden sowie die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gefahrenzulagen für verschobene und nichtverschobene Journaldienststunden vorzunehmen, weshalb deren dienstliches Erfordernis nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden könne. Er habe daher wegen der Verletzung der Weisungen Punkt 2.2.1. „Planung überörtlicher Dienste“ und Punkt 2.2.15. „Journaldienst“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, P6/241409/2017, vom 14.05.2018; Punkt „II.3. Dokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 sowie Punkt römisch drei.9.2.9. „Tagesdokumentation“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung ‚Kanzlei- und Protokollwesen; PAD‘ v. 15.01.2013, GZ: P4/303048/3/2012 Dienstpflichtverletzungen begangen. Soweit dem Disziplinarbeschuldigten daher der Verstoß gegen Weisungen vorgeworfen wurde, können daher (auch vom Bundesverwaltungsgericht) zur Begründung der Dienstpflichtverletzung nur die Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, herangezogen werden. 3.3. Zur allfälligen Verjährung hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17.11.1994, 93/09/0367, ausgeführt hat, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel haben, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die (damalige) Disziplinarkommission muss bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klar zu stellen, hinsichtlich welcher Disziplinarverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (hier verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18.02.1993, 92/09/0309). Weiters führte das Höchstgericht aus, dass, obwohl das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben ist, der im dortigen Verfahren erlassene Einleitungsbeschluss den Anforderungen hinsichtlich Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzungen großteils nicht genügt, da sich Teile des Spruchs auf dem Vorwurf der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung vom 09.02.1993 beziehen, aber sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ableiten lässt, wann konkret diese Weisung von der dortigen Beschwerdeführerin nicht befolgt worden sein soll. In der dortigen Begründung ist beispielsweise nur davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin der genannten Weisung nur einmal (am 22.02.1993) gefolgt sei, ohne dass sich daraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen. Der im dortigen Verfahren angefochtene Bescheid erweist sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, soweit er in der Nichtbefolgung der Weisung vom 09.02.1993 begründet ist, als inhaltlich rechtswidrig. Somit ist klargestellt, dass der in diesem Verfahren gegenständliche Einleitungsbeschluss rechtswidrig gewesen wäre, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.3.3. Zur allfälligen Verjährung hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17.11.1994, 93/09/0367, ausgeführt hat, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel haben, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die (damalige) Disziplinarkommission muss bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klar zu stellen, hinsichtlich welcher Disziplinarverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (hier verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18.02.1993, 92/09/0309). Weiters führte das Höchstgericht aus, dass, obwohl das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben ist, der im dortigen Verfahren erlassene Einleitungsbeschluss den Anforderungen hinsichtlich Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzungen großteils nicht genügt, da sich Teile des Spruchs auf dem Vorwurf der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung vom 09.02.1993 beziehen, aber sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ableiten lässt, wann konkret diese Weisung von der dortigen Beschwerdeführerin nicht befolgt worden sein soll. In der dortigen Begründung ist beispielsweise nur davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin der genannten Weisung nur einmal (am 22.02.1993) gefolgt sei, ohne dass sich daraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen. Der im dortigen Verfahren angefochtene Bescheid erweist sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, soweit er in der Nichtbefolgung der Weisung vom 09.02.1993 begründet ist, als inhaltlich rechtswidrig. Somit ist klargestellt, dass der in diesem Verfahren gegenständliche Einleitungsbeschluss rechtswidrig gewesen wäre, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Es stellt sich aber die Frage, ob ein solch rechtswidriger Bescheid – wenn er in Rechtskraft erwächst – geeignet ist, die Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG zu beenden. Es stellt sich aber die Frage, ob ein solch rechtswidriger Bescheid – wenn er in Rechtskraft erwächst – geeignet ist, die Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG zu beenden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird; weiters, dass, da bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen war, diese nicht neuerlich aufgeworfen werden kann (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Da der Einleitungsbeschluss immerhin einen Zeitraum nennt, in dem der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen begangen haben soll, ist er – wenn auch rechtswidrig – gerade noch ausreichend konkret und liegt daher keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG vor. Da der Einleitungsbeschluss immerhin einen Zeitraum nennt, in dem der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen begangen haben soll, ist er – wenn auch rechtswidrig – gerade noch ausreichend konkret und liegt daher keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG vor. Der diesbezügliche Schuldspruch der Behörde im verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis ist von den Vorwürfen im Einleitungsbeschluss umfasst, auch wenn spätestens hier die genauen Tatzeiten unbedingt festzustellen gewesen wären; dies könnte aber – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden. Da der Einleitungsbeschluss aber die zu verfolgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich abschließend beschreibt bzw. beschreiben muss, kann ein Schuldspruch hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen nur hinsichtlich der Missachtung der Weisungen erfolgen, die im Einleitungsbeschluss genannt sind.Da der Einleitungsbeschluss aber die zu verfolgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich abschließend beschreibt bzw. beschreiben muss, kann ein Schuldspruch hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen nur hinsichtlich der Missachtung der Weisungen erfolgen, die im Einleitungsbeschluss genannt sind. Obwohl die Verjährung hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen nach § 94 Abs. 1 BDG nicht mehr zu prüfen ist, darf gemäß § 94 Abs. 1a BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 12.04.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG nicht vor.Obwohl die Verjährung hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG nicht mehr zu prüfen ist, darf gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 12.04.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG nicht vor. 3.4. Zur Frage, ob die im Spruch unter I.1. beschriebene, inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen:3.4. Zur Frage, ob die im Spruch unter römisch eins.1. beschriebene, inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  18. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  19. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  20. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  21. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  22. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  23. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Einleitend ist zu beachten, dass dem Disziplinarbeschuldigten im bekämpften Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen nur noch die Nichtbeachtung von Weisungen – siehe hingegen den Spruch des Einleitungsbeschlusses „[…] Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. […] – vorgeworfen wurde und daher nur noch der Verstoß gegen die oben genannten Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zu behandeln ist.Einleitend ist zu beachten, dass dem Disziplinarbeschuldigten im bekämpften Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen nur noch die Nichtbeachtung von Weisungen – siehe hingegen den Spruch des Einleitungsbeschlusses „[…] Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit […] – vorgeworfen wurde und daher nur noch der Verstoß gegen die oben genannten Weisungen, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zu behandeln ist. Die Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte laut Einleitungsbeschluss hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen verstoßen haben soll, richten sich zum Teil nicht an ihn oder betreffen nicht die Dokumentationspflichten; hier sind insbesondere 2.2.1. Planung überörtlicher Dienste der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018, (Abs. 1 und 3 richten sich als Ermächtigung bzw. Berichtspflicht an das SPK sowie Abs. 2, der das Vorgehen bei der Einteilung der Journaldienste regelt, sowie eine Ermächtigung zur Verschiebung ohne Dokumentationspflicht statuiert), Punkt 2.2.15. Journaldienst der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 (Abs. 1 regelt die Durchführung des Journaldienstes, ohne Dokumentationspflicht, Abs. 2 bis 6 richten sich an Bedienstete, die den Journaldienst einteilen) und Punkt III.9.2.9.Tagesdokumentation der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen (bezieht sich auf die Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben) zu nennen, aus denen sich keine Pflicht zur Dokumentation von Außendiensttätigkeit zum Zweck der Kontrolle der Verrechnung von Gefahrenzulage erkennen lässt, zumal diese Weisungen alle andere Stoßrichtungen haben. Die Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte laut Einleitungsbeschluss hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen verstoßen haben soll, richten sich zum Teil nicht an ihn oder betreffen nicht die Dokumentationspflichten; hier sind insbesondere 2.2.1. Planung überörtlicher Dienste der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018, (Absatz eins und 3 richten sich als Ermächtigung bzw. Berichtspflicht an das SPK sowie Absatz 2,, der das Vorgehen bei der Einteilung der Journaldienste regelt, sowie eine Ermächtigung zur Verschiebung ohne Dokumentationspflicht statuiert), Punkt 2.2.15. Journaldienst der Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14.05.2018 (Absatz eins, regelt die Durchführung des Journaldienstes, ohne Dokumentationspflicht, Absatz 2 bis 6 richten sich an Bedienstete, die den Journaldienst einteilen) und Punkt römisch drei.9.2.9.Tagesdokumentation der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen (bezieht sich auf die Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben) zu nennen, aus denen sich keine Pflicht zur Dokumentation von Außendiensttätigkeit zum Zweck der Kontrolle der Verrechnung von Gefahrenzulage erkennen lässt, zumal diese Weisungen alle andere Stoßrichtungen haben. Allenfalls aus Punkt II.3. Dokumentation der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lässt sich auf den ersten Blick auf eine Dokumentationspflicht schließen, da die Weisung regelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Allenfalls aus Punkt römisch zwei.3. Dokumentation der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 lässt sich auf den ersten Blick auf eine Dokumentationspflicht schließen, da die Weisung regelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Zumal aber diese Weisung auf die jeweils speziellen Vorschriften abstellt und im inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 den Mitarbeitern der ASE 3 lediglich aufgetragen war, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen es aber keine entsprechenden Weisungen gab, ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er seine Außendiensttätigkeit, soweit diese aus polizeilicher Sicht für die Zukunft nicht relevant war, wie das insbesondere bei den beschriebenen ad hoc Begleitungen oder der Ablöse des Portiers der Fall war, nicht über den Eintrag im EDD hinaus dokumentiert hat; es ist Punkt II.3. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie nicht so zu lesen, dass die Mitarbeiter alle Eventualitäten von Meldungen, die für die Zukunft relevant sein mögen, erkennen müssen, selbst wenn eine entsprechende Meldung von vorgesetzter Stelle nicht, insbesondere dann, wenn – wie hier – andere Meldungen angeordnet wurden, angeordnet wurde. Zumal aber diese Weisung auf die jeweils speziellen Vorschriften abstellt und im inkriminierten Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2023 den Mitarbeitern der ASE 3 lediglich aufgetragen war, über Veranstaltungen, Besuche und staatspolizeilich relevante Vorfälle im Bereich der Präsidentschaftskanzlei zu berichten, hinsichtlich von ad-hoc Begleitungen, etwa von Handwerkern oder der Blumenfrau, der Ablöse des Portiers und den alltäglichen Rundgängen es aber keine entsprechenden Weisungen gab, ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er seine Außendiensttätigkeit, soweit diese aus polizeilicher Sicht für die Zukunft nicht relevant war, wie das insbesondere bei den beschriebenen ad hoc Begleitungen oder der Ablöse des Portiers der Fall war, nicht über den Eintrag im EDD hinaus dokumentiert hat; es ist Punkt römisch zwei.3. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie nicht so zu lesen, dass die Mitarbeiter alle Eventualitäten von Meldungen, die für die Zukunft relevant sein mögen, erkennen müssen, selbst wenn eine entsprechende Meldung von vorgesetzter Stelle nicht, insbesondere dann, wenn – wie hier – andere Meldungen angeordnet wurden, angeordnet wurde. Es liegt somit hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des bekämpften Schuldspruches vor; daher ist der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuldspruch hinsichtlich der im Spruch unter I.1. beschriebenen Tathandlungen stattzugeben und dieser vom erhobenen, diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen. Es liegt somit hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des bekämpften Schuldspruches vor; daher ist der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuldspruch hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.1. beschriebenen Tathandlungen stattzugeben und dieser vom erhobenen, diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen. 3.5. Zur allfälligen Verjährung hinsichtlich der im Spruch I.2. beschriebenen Tathandlung ist einleitend auf die unter 3.3. dargestellte Rechtsprechung sowie darauf zu verweisen, dass im Spruchpunkt
  24. d)des Einleitungsbeschlusses, von den Daten der schriftlichen Weisungen abgesehen, gar kein Tatzeitraum genannt wird, weder der Beginn noch das Ende noch ein Zeitpunkt, wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die genannten Weisungen verstoßen haben soll. Da der Spruch des Einleitungsbeschlusses das Missachten der mündlichen Weisungen zum Teil der Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich macht und diese chronologisch laut dem Spruch vor der ersten Weisung am 24.07.2023 gelegen sein müssen (arg.: „[…] mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 […]”) können allerdings die Daten der schriftlichen Weisungen den Tatzeitraum auch nicht abgrenzen. 3.5. Zur allfälligen Verjährung hinsichtlich der im Spruch römisch eins.2. beschriebenen Tathandlung ist einleitend auf die unter 3.3. dargestellte Rechtsprechung sowie darauf zu verweisen, dass im Spruchpunkt
  25. d)des Einleitungsbeschlusses, von den Daten der schriftlichen Weisungen abgesehen, gar kein Tatzeitraum genannt wird, weder der Beginn noch das Ende noch ein Zeitpunkt, wann der Disziplinarbeschuldigte gegen die genannten Weisungen verstoßen haben soll. Da der Spruch des Einleitungsbeschlusses das Missachten der mündlichen Weisungen zum Teil der Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich macht und diese chronologisch laut dem Spruch vor der ersten Weisung am 24.07.2023 gelegen sein müssen (arg.: „[…] mehrfach an ihn mündlich, sodann am 24.07.2023 und 08.08.2023 […]”) können allerdings die Daten der schriftlichen Weisungen den Tatzeitraum auch nicht abgrenzen. Ein solcher Mangel im Spruch des Einleitungsbeschlusses könnte – es handelt sich um eine Unklarheit – durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden. Allerdings lässt sich – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes.
  26. d)des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp XXXX noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll. Ein solcher Mangel im Spruch des Einleitungsbeschlusses könnte – es handelt sich um eine Unklarheit – durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden. Allerdings lässt sich – sieht man davon ab, dass es im Februar 2024 zu neuerlichen Unzulänglichkeiten gekommen sein soll – gar nicht zeitlich abgrenzen, hinsichtlich welcher Diensteinteilungen der Disziplinarbeschuldigte seiner Weisungsbefolgungspflicht im Sinne des Pktes.
  27. d)des Einleitungsbeschlusses nicht nachgekommen sein soll, da weder die Zeitpunkte der angeblichen mündlichen Weisungen der Cheflnsp römisch 40 noch die Dienste, die entgegen dieser Weisungen eingeteilt worden sein sollen, bezeichnet werden, auch nicht hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Weisungen nicht beachtet haben soll. Anzumerken ist, dass die vorbringlichen Unzulänglichkeiten im Februar 2024 zwar hinreichend eingeleitet worden wären, aber durch den rechtskräftigen Freispruch des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die schriftliche Weisung vom 08.08.2023 von Cheflnsp. XXXX , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet, erledigt sind und daher nicht weiter diskutiert werden müssen. Anzumerken ist, dass die vorbringlichen Unzulänglichkeiten im Februar 2024 zwar hinreichend eingeleitet worden wären, aber durch den rechtskräftigen Freispruch des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die schriftliche Weisung vom 08.08.2023 von Cheflnsp. römisch 40 , welche in Form eines Emails an ihn gerichtet war, missachtet, erledigt sind und daher nicht weiter diskutiert werden müssen. Somit hat die Behörde beim verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724, hinsichtlich der noch offenen angeblichen Weisungsverstöße keinen Tatzeitraum genannt. Hier muss das Bundesverwaltungsgericht nur auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, dass, lässt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung eines Bescheides über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung feststellen, wann konkret diese Weisung vom Disziplinarbeschuldigten nicht befolgt worden sein soll, dieser den Anforderungen hinsichtlich der Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung nicht genügt (VwGH 17.11.1994, 93/09/0367). Ohne solche Angaben steht aber weder fest, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden, noch besteht die Möglichkeit zu beurteilen, ob allenfalls diesbezüglich offenkundige Einstellungsgründe (insbesondere auf Grund der behaupteten Verjährung) vorliegen (VwGH 21.10.1993, 93/09/0163). Dass zumindest der Tatzeitraum, wenn schon nicht der Tatzeitpunkt, im Einleitungsbeschluss anzugeben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 25.06.1992, 91/09/0109, ausdrücklich ausgeführt. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der im Spruch I.2. beschriebenen Tathandlung im Lichte der unter 3.3. dargestellten Rechtsprechung kein bezüglich des Vorwurfs ausreichendend konkreter Einleitungsbeschluss vor, der die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen hätte. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der im Spruch römisch eins.2. beschriebenen Tathandlung im Lichte der unter 3.3. dargestellten Rechtsprechung kein bezüglich des Vorwurfs ausreichendend konkreter Einleitungsbeschluss vor, der die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen hätte. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung unter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen (hier:) ihn nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Disziplinaranzeige – deren allfällige Mangelhaftigkeit im Hinblick auf § 94 Abs. 1 Z 1 BDG bei diesem Ergebnis nicht untersucht werden muss – wurde am 07.03.2024 verfasst, seitdem ist – wie oben dargestellt ohne entsprechende Einleitung des Disziplinarverfahrens – mehr als ein Jahr vergangen. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der im Spruch unter I.2. beschriebenen Tathandlung Verjährung jedenfalls nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG vor und ist der Disziplinarbeschuldigte – trotz der dargestellten relevanten Mangelhaftigkeit ist der Einleitungsbeschluss rechtskräftig geworden – schon aus diesem Grund freizusprechen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung unter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen (hier:) ihn nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Disziplinaranzeige – deren allfällige Mangelhaftigkeit im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG bei diesem Ergebnis nicht untersucht werden muss – wurde am 07.03.2024 verfasst, seitdem ist – wie oben dargestellt ohne entsprechende Einleitung des Disziplinarverfahrens – mehr als ein Jahr vergangen. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.2. beschriebenen Tathandlung Verjährung jedenfalls nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vor und ist der Disziplinarbeschuldigte – trotz der dargestellten relevanten Mangelhaftigkeit ist der Einleitungsbeschluss rechtskräftig geworden – schon aus diesem Grund freizusprechen. 3.6. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen hinsichtlich der im Spruch unter I.2. beschriebenen Tathandlungen – unabhängig von der vorliegenden Verjährung – ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen würden:3.6. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.2. beschriebenen Tathandlungen – unabhängig von der vorliegenden Verjährung – ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen würden: Die Prüfung erfolgt alternativ zur Verjährungsfrage, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine der im Einleitungsbeschluss genannten (soweit noch nicht rechtskräftig freigesprochen) disziplinarrechtlich strafbaren Tathandlungen des Disziplinarbeschuldigten vorliegen. Dies aus folgenden Gründen: Hinsichtlich der relevanten Rechtslage und Rechtsprechung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf 3.4. verwiesen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass festgestellt wurde, dass es keine hinsichtlich der im Spruch unter I.12. beschriebenen Tathandlungen relevanten mündlichen Weisungen an den Disziplinarbeschuldigten vor dem 24.07.2023 – dem Zeitpunkt der Versendung des ersten E-Mails – gab. Diesbezüglich ist der Disziplinarbeschuldigte daher jedenfalls – unabhängig von der unter 3.5. dargestellten Verjährungsproblematik – freizusprechen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass festgestellt wurde, dass es keine hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.12. beschriebenen Tathandlungen relevanten mündlichen Weisungen an den Disziplinarbeschuldigten vor dem 24.07.2023 – dem Zeitpunkt der Versendung des ersten , E-Mails – gab. Diesbezüglich ist der Disziplinarbeschuldigte daher jedenfalls – unabhängig von der unter 3.5. dargestellten Verjährungsproblematik – freizusprechen. Das bedeutet, dass die allfälligen Dienstpflichtverletzungen erst ab dem bzw. nach dem 24.07.2023 hätten begangen werden können, also im Wesentlichem im August 2023, weil der Juli 2023 schon zu Beginn des Monats eingeteilt war. Weiters muss der Inhalt des E-Mails vom 24.07.2023 an den Disziplinarbeschuldigten in Erinnerung gerufen werden; dieses E-Mail von Cheflnsp XXXX an den Disziplinarbeschuldigten lautete:Weiters muss der Inhalt des E-Mails vom 24.07.2023 an den Disziplinarbeschuldigten in Erinnerung gerufen werden; dieses E-Mail von Cheflnsp römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten lautete: „Lieber XXXX ,„Lieber römisch 40 , den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch XXXX übernommen wird.den Dienstplan bitte so umschreiben, dass die Ersatzgestellung am 03.08., 10.08. und 23.08. wie vereinbart durch römisch 40 übernommen wird. Weiters ergeht der Auftrag, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen. Wenn mehrere Bedienstete zur Verfügung stehen, darf in Zukunft nicht mehr jener EB für den Rundgang verwendet werden, der in der Früh den Journaldienst eingeplant hat! Den korrigierten Dienstplan bitte bis 14 h an uns Danke!“ Aus dem E-Mail lässt sich einerseits herauslesen, dass die gleichmäßige Verteilung der Journaldienste kein Thema der Weisung war, viel mehr wurde dem Disziplinarbeschuldigten „lediglich“ angeordnet, die Journaldienststunden nicht ausschließlich in der Früh einzuplanen. Allerdings wurde dem Disziplinarbeschuldigten auch angeordnet, dass – wenn mehrere Bedienstete zur Verfügung stehen, nicht mehr jener Exekutivbedienstete für den Rundgang verwendet werden darf, der in der Früh den Journaldienst eingeplant hat. Dagegen scheint der Disziplinarbeschuldigte verstoßen zu haben, weil der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp XXXX am 03.08.2023, und Bezlnsp XXXX am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen sind.Allerdings wurde dem Disziplinarbeschuldigten auch angeordnet, dass – wenn mehrere Bedienstete zur Verfügung stehen, nicht mehr jener Exekutivbedienstete für den Rundgang verwendet werden darf, der in der Früh den Journaldienst eingeplant hat. Dagegen scheint der Disziplinarbeschuldigte verstoßen zu haben, weil der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2023, Revlnsp römisch 40 am 03.08.2023, und Bezlnsp römisch 40 am 04.08.2023 und am 07.08.2023 jeweils im Journaldienst auf Rundgang gewesen sind. Allerdings – unabhängig von der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte am 03.08.2023, 04.08.2023 und 07.08.2023 im Dienst und damit in der Verantwortung war – wurde ihm neben der Nichtbeachtung der gleichmäßigen Verteilung der Journaldienste im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 10.04.2024, Zl. 2024-0.222.724, nicht vorgeworfen, Exekutivbeamte im Journaldienst für den Rundgang verwendet zu haben, sondern, dass er Journaldienste gerade auf jene Zeiten verschoben habe, in welchen geplante Außendiensttätigkeiten erforderlich sein würden. Es ist aber auf Grund der Aktenlage nicht erweislich, dass es an den genannten Tagen oder an anderen Tagen ab dem 24.07.2023 zu einer Verschiebung der Journaldienste gekommen ist. Daher wäre der Disziplinarbeschuldigte, obwohl gegebenenfalls am 01.08.2023, am 03.08.2023, am 04.08.2023 und am 07.08.2023 entsprechende Fehlleistungen, von wem auch immer, vorliegen mögen, vom – sieht man von der oben dargestellten Verjährungsproblematik ab – hinsichtlich der im Spruch unter I.2. beschriebenen Tathandlungen freizusprechen, da diese nicht vom Einleitungsbeschluss umfasst sind.Daher wäre der Disziplinarbeschuldigte, obwohl gegebenenfalls am 01.08.2023, am 03.08.2023, am 04.08.2023 und am 07.08.2023 entsprechende Fehlleistungen, von wem auch immer, vorliegen mögen, vom – sieht man von der oben dargestellten Verjährungsproblematik ab – hinsichtlich der im Spruch unter römisch eins.2. beschriebenen Tathandlungen freizusprechen, da diese nicht vom Einleitungsbeschluss umfasst sind. 3.7. Mangels eines Schuldspruches ist daher auch der Strafausspruch und der Kostenausspruch aufzuheben und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zulässig, weil es keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2315669.1.00

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