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§ 31Art. 133§ 23§ 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW170 2332010-1 Spruch, W170 2332010-1/2Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 31HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 31, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 05.05.2025 – am selben Tag genehmigt – zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.09.2025 bis 31.05.2026 zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnbeihilfe für die Wohnung XXXX (in Folge: antragsgegenständliche Wohnung).1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 05.05.2025 – am selben Tag genehmigt – zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.09.2025 bis 31.05.2026 zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnbeihilfe für die Wohnung römisch 40 (in Folge: antragsgegenständliche Wohnung). Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids entgeltlich gewohnt hat, dem Beschwerdeführer sei es aber nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm für die Benutzung der Wohnung Kosten entstanden sind, die dieser auch tatsächlich getragen hat Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese wurde mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.01.2025 an der Adresse XXXX gemeldet und wohnt auch in der antragsgegenständlichen Wohnung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.01.2025 an der Adresse römisch 40 gemeldet und wohnt auch in der antragsgegenständlichen Wohnung. 1.
- Eigentümer der antragsgegenständlichen Wohnung ist der Vater des Beschwerdeführers, XXXX . Mit diesem schloss der Beschwerdeführer am 01.07.2025 einen Mietvertrag befristet auf 1 Jahr, beginnend mit 01.07.2025, über Anmietung der antragsgegenständlichen Wohnung zu einem Mietzins von monatlich € 830,00, darin enthalten € 560,00 Hauptmietzins, € 160,00 Betriebskostenpauschale und € 110,00 Stromkostenpauschale. 1.
- Eigentümer der antragsgegenständlichen Wohnung ist der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 . Mit diesem schloss der Beschwerdeführer am 01.07.2025 einen Mietvertrag befristet auf 1 Jahr, beginnend mit 01.07.2025, über Anmietung der antragsgegenständlichen Wohnung zu einem Mietzins von monatlich € 830,00, darin enthalten € 560,00 Hauptmietzins, € 160,00 Betriebskostenpauschale und € 110,00 Stromkostenpauschale. Der Beschwerdeführer wohnte am 05.05.2025 nicht entgeltlich in der antragsgegenständlichen Wohnung. 1.
- Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht erwerbstätig war vereinbarte er mit seinem Vater, dass dieser vorerst durch zinsfreie Schulden für Kosten der Wohnung aufkommen werde, bis er „in einem Beruf Stellung finde und tätig werden kann”. Der Beschwerdeführer trug gewisse Teile der Mietkosten mit kleinen Beträgen welche er im Juli bis August 2025 abgehoben hat. Ab September entrichtete der Beschwerdeführer den Mietzins mittels Überweisung. Der Beschwerdeführer behob am 05.07.2025, 20:33 Uhr € 70,00, am 13.07.2025, 02:16 Uhr € 50,00, am 14:08.2025, 22:38 € 50,00, am 15.08.2025, 21:19 Uhr € 30,00, am 15.08.2025, 23:42 Uhr € 60,00, am 23.08.2025, 18:46 Uhr, € 50,00 und am 29.08.2025, 21:11 Uhr € 50,
- Insgesamt sohin im Juli 2025 € 120,00 und im August 2025 € 240,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich gänzlich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und einer, diese bestätigende, Nachschau im zentralen Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Dass der Beschwerdeführer zum 05.05.2025 nicht entgeltlich in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt hat ergibt sich ebenfalls aus dem Mietvertrag, der ausdrücklich den Mietbeginn mit 01.07.2025 vereinbart. Vom Beschwerdeführer wird auch nichts gegenteiliges behauptet; dieser gab lediglich an, im Juli und August kleine Beträge abgehoben zu haben und damit Teile der Mietkosten bezahlt zu haben. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- erben sich einerseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welches der Entscheidung als wahr unterstellt wird sowie hinsichtlich der Bargeldbehebungen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 23Abs.
1 HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren. 3.1.
Paragraph 23, Absatz eins, HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren.
§ 34Abs.
1 ZDG haben Zivildienstpflichtige die ihren ordentlichen Zivildienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
Paragraph 34, Absatz eins, ZDG haben Zivildienstpflichtige die ihren ordentlichen Zivildienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
§ 34Abs.
2 ZDG sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 ZDG anzuwenden.
§ 34Abs.
2 Z 2 ZDG tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 3, ZDG anzuwenden.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
§ 31Abs.
1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.
Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind. 3.
- Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach § 31 Abs. 2 Z 1 HGG eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht § 31 Abs. 2 Z 3 HGG anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (§ 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Abs. 1 Z 5 HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach § 31 Abs. 2 Z 1 HGG durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.3.
- Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Absatz eins, Ziffer 5, HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. 3.
- Für die Frage ob der Erwerb bereits eingeleitet war ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053). Im gegenständlichen Fall wurde der Zuweisungsbescheid am 05.05.2025 genehmigt, zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX gemeldet, wohnte dort jedoch nicht gegen Entgelt, da zu diesem Zeitpunkt kein Mietvertrag noch eine andere Vereinbarung über die Tragung von Kosten bestand. Daher war der Erwerb der Wohnung am 05.05.2025 noch nicht eingeleitet.Im gegenständlichen Fall wurde der Zuweisungsbescheid am 05.05.2025 genehmigt, zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 gemeldet, wohnte dort jedoch nicht gegen Entgelt, da zu diesem Zeitpunkt kein Mietvertrag noch eine andere Vereinbarung über die Tragung von Kosten bestand. Daher war der Erwerb der Wohnung am 05.05.2025 noch nicht eingeleitet. 3.
- Darüber hinaus liegt der Zweck der Wohnkostenbeihilfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dem Präsenzdiener bzw. Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; 26.6.1990, 89/11/0295; 04.06.1991, 91/11/0009; 14.11.1995, 93/11/0216). Nach der vom Beschwerdeführer geschilderten und unter 1.
- festgestellten Vereinbarung, der Vater des Beschwerdeführers werde für die Wohnkosten aufkommen, solange der Beschwerdeführer nicht berufstätig ist, droht dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe war die Beschwerde daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332010.1.00