Obsah (20)
Art. 133§ 17§ 3§ 4§ 39§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 68§ 64§ 38§ 35§ 63§ 39b§ 39a§ 1§ 52fRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW173 2299149-1 Spruch, W173 2299149-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.06.2024, XXXX , wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) den Antrag von XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF), auf Waisenversorgungsgenuss vom 27.03.2024
§ 17Abs. 2 i
Vm Abs. 2a Pensionsgesetz (in der Folge PG 1965) ab. Er habe mit Schreiben vom 22.03.2023 seinen Studienabschluss am SAE Institut Wien angezeigt, sodass der Waisenversorgungsgenuss eingestellt worden sei. In der Folge habe er einen weiteren Antrag auf Gewährung eines solchen gestellt, wobei er sich auf sein seit September 2023 begonnenes Studium der „Freizeitpädagogik“ berufen habe. Aus dem beiliegenden Studienblatt für das Wintersemester ergebe sich eine Studiendauer von 2 Semester samt einer Bewertung von 60 ETCS mit einem Status als außerordentlichen Studierender. Seinem Vorbringen zufolge handle es sich um eine essentielle Weiterbildung im Hinblick auf sein bereits erworbenes Know-how für Film-Workshops und Seminaren. Er würde damit ein notwendiges Wissen, eine quantitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss erhalten, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren. Das „Freizeitpädagogik“-Studium würde aber nicht den Voraussetzungen eines ordentlichen Studiums
§ 17Abs.
2a PG 1965 entsprechen. Bei einem Studium in einer
§ 3Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge Stud
FG 1992) genannten Einrichtung müsse es sich um ein ordentliches Studium handeln. Ein außerordentliches Studium sei von § 17 Abs.2a PG 1965 nicht erfasst und nicht als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren. Außerordentliche Studien seien
§ 4Z 20 Universitätsstudiengesetz (in der Folge Unist
G) Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern anzusehen. Er würde als außerordentlicher Studierender kein ordentliches Studium iSd § 4 Z 2 UniStG betreiben. 1. Mit Bescheid vom 25.06.2024, römisch 40 , wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF), auf Waisenversorgungsgenuss vom 27.03.2024
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, Pensionsgesetz (in der Folge PG 1965) ab. Er habe mit Schreiben vom 22.03.2023 seinen Studienabschluss am SAE Institut Wien angezeigt, sodass der Waisenversorgungsgenuss eingestellt worden sei. In der Folge habe er einen weiteren Antrag auf Gewährung eines solchen gestellt, wobei er sich auf sein seit September 2023 begonnenes Studium der „Freizeitpädagogik“ berufen habe. Aus dem beiliegenden Studienblatt für das Wintersemester ergebe sich eine Studiendauer von 2 Semester samt einer Bewertung von 60 ETCS mit einem Status als außerordentlichen Studierender. Seinem Vorbringen zufolge handle es sich um eine essentielle Weiterbildung im Hinblick auf sein bereits erworbenes Know-how für Film-Workshops und Seminaren. Er würde damit ein notwendiges Wissen, eine quantitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss erhalten, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren. Das „Freizeitpädagogik“-Studium würde aber nicht den Voraussetzungen eines ordentlichen Studiums
Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 entsprechen. Bei einem Studium in einer
Paragraph 3, Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge StudFG 1992) genannten Einrichtung müsse es sich um ein ordentliches Studium handeln. Ein außerordentliches Studium sei von Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 nicht erfasst und nicht als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren. Außerordentliche Studien seien
Paragraph 4, Ziffer 20, Universitätsstudiengesetz (in der Folge UnistG) Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern anzusehen. Er würde als außerordentlicher Studierender kein ordentliches Studium iSd Paragraph 4, Ziffer 2, UniStG betreiben. 2.Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde stütze sich auf ein UniStG, BGBl Nr. 120/2002, das bereits außer Kraft getreten sei. Maßgebend sei § 39 Bundesgesetz über die Organisation der der Pädagogischen Hochschulen und ihr Studium (in der Folge HG 2005), zumal die kirchlich pädagogische Hochschule Wien (in der Folge KPH Wien) unter den Anwendungsbereich des HG 2005 fallen würden.
§ 39Abs.
2 HG 2005 seien Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulen (Hochschullehrgang Freizeitpädagogik) und auch Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an gangtägigen Schulen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten. Ihr Arbeitsaufwand betrage jeweils 60 ECTS-Punkte. Beim Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ handle es sich nicht um eine Weiter- oder Fortbildung, sondern um eine eigenständige Berufsausbildung. Es scheide daher eine Weiterbildung bei diesem Hochschullehrgang aus. Infolge der Autonomie der Hochschulen sei es Entscheidung der jeweiligen Hochschule, diesen Hochschullehrgang als ordentliches oder außerordentliches Studium einzurichten. Diese Differenzierung dürfe jedoch keinen Einfluss auf den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenuss haben. 2.Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde stütze sich auf ein UniStG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002,, das bereits außer Kraft getreten sei. Maßgebend sei Paragraph 39, Bundesgesetz über die Organisation der der Pädagogischen Hochschulen und ihr Studium (in der Folge HG 2005), zumal die kirchlich pädagogische Hochschule Wien (in der Folge KPH Wien) unter den Anwendungsbereich des HG 2005 fallen würden.
Paragraph 39, Absatz 2, HG 2005 seien Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulen (Hochschullehrgang Freizeitpädagogik) und auch Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an gangtägigen Schulen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten. Ihr Arbeitsaufwand betrage jeweils 60 ECTS-Punkte. Beim Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ handle es sich nicht um eine Weiter- oder Fortbildung, sondern um eine eigenständige Berufsausbildung. Es scheide daher eine Weiterbildung bei diesem Hochschullehrgang aus. Infolge der Autonomie der Hochschulen sei es Entscheidung der jeweiligen Hochschule, diesen Hochschullehrgang als ordentliches oder außerordentliches Studium einzurichten. Diese Differenzierung dürfe jedoch keinen Einfluss auf den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenuss haben. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht handle es sich beim Studium „Freizeitpädagogik“ sehr wohl um ein ordentliches Studium iSd § 17 Abs.2a PG
- Der Judikatur des OGH folgend gehe es bei der Berufsausbildung um eine Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder reiner allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereiche davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht handle es sich beim Studium „Freizeitpädagogik“ sehr wohl um ein ordentliches Studium iSd Paragraph 17, Absatz 2 a, PG
- Der Judikatur des OGH folgend gehe es bei der Berufsausbildung um eine Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder reiner allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereiche davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Erfasst seien alle staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen würden (hier: § 39 HG 2005). Der Begriff Berufsausbildung dürfe nicht zu eng interpretiert werden. Aus dem Programm der Ausbildung müsse klar der Zweck im Hinblick auf die Vermittlung von Grundlagen für eine Berufsausbildung hervorgehen. Es müsse die Ausbildung auf einen tatsächlich zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereich abzielen. Erfasst seien alle staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen würden (hier: Paragraph 39, HG 2005). Der Begriff Berufsausbildung dürfe nicht zu eng interpretiert werden. Aus dem Programm der Ausbildung müsse klar der Zweck im Hinblick auf die Vermittlung von Grundlagen für eine Berufsausbildung hervorgehen. Es müsse die Ausbildung auf einen tatsächlich zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereich abzielen. Er habe die Berufsausbildung zum „Freizeitpädagogen“ erfolgreich absolviert und Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für die Ausübung dieses Berufs erforderlich seien. Der Waisenversorgungsgenuss sei ihm nicht gewährt worden, da die belangte Behörde fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ um eine Form eines außerordentlichen Studiums handle, obwohl der Gesetzgeber in § 39 HG keine Regelung geschaffen habe. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung würde auf einem anderen Sachverhalt basieren. Es habe sich in diesem nämlich tatsächlich um eine angestrebte Weiterbildung eines voll ausgebildeten Juristen gehandelt. Es sei damit nicht zu einer Eröffnung eines zusätzlichen Berufsweges gekommen. Dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Er habe bereits ein Filmstudium am SAE Institut Wien absolviert und hätte einen Masterstudienlehrgang angestrebt, für das jedoch die Inskriptionsfrist bereits abgelaufen sei. Hätte er beruflich nur eine projektweise Tätigkeit angenommen, wäre er für seinen Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dies lehne er ab. Nach einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren bei der KPH Wien habe er dann die Berufsausbildung zum Freizeitpädagogen mit Erfolg gemeistert. Der Waisenversorgungsgenuss sei ihm nicht gewährt worden, da die belangte Behörde fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ um eine Form eines außerordentlichen Studiums handle, obwohl der Gesetzgeber in Paragraph 39, HG keine Regelung geschaffen habe. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung würde auf einem anderen Sachverhalt basieren. Es habe sich in diesem nämlich tatsächlich um eine angestrebte Weiterbildung eines voll ausgebildeten Juristen gehandelt. Es sei damit nicht zu einer Eröffnung eines zusätzlichen Berufsweges gekommen. Dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Er habe bereits ein Filmstudium am SAE Institut Wien absolviert und hätte einen Masterstudienlehrgang angestrebt, für das jedoch die Inskriptionsfrist bereits abgelaufen sei. Hätte er beruflich nur eine projektweise Tätigkeit angenommen, wäre er für seinen Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dies lehne er ab. Nach einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren bei der KPH Wien habe er dann die Berufsausbildung zum Freizeitpädagogen mit Erfolg gemeistert. Er habe – anders als in der zitierten Entscheidung der belangten Behörde – über keine Berufsausbildung mit einer nachhaltigen Einkommensmöglichkeit verfügt. Erst über diesen nunmehrigen Weg habe er ein geregeltes Dienstverhältnis mit 19 Wochenstunden am Kolleg XXXX mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 845,55 gefunden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums könne nicht die Abweisung seines Antrags auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses begründen, zumal deren Einrichtung in der Autonomie der Hochschule liege. Die Freizeitpädagogikausbildung könne außerdem nur an privaten, öffentlichen und anderen geleichgestellten Hochschulen, Fachhochschulen und Universitätslehrgängen absolviert werden. Er habe – anders als in der zitierten Entscheidung der belangten Behörde – über keine Berufsausbildung mit einer nachhaltigen Einkommensmöglichkeit verfügt. Erst über diesen nunmehrigen Weg habe er ein geregeltes Dienstverhältnis mit 19 Wochenstunden am Kolleg römisch 40 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 845,55 gefunden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums könne nicht die Abweisung seines Antrags auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses begründen, zumal deren Einrichtung in der Autonomie der Hochschule liege. Die Freizeitpädagogikausbildung könne außerdem nur an privaten, öffentlichen und anderen geleichgestellten Hochschulen, Fachhochschulen und Universitätslehrgängen absolviert werden. Der Beschwerde war seine mit 10.082023 datierte Inskriptionsbestätigung der KPH Wien – Zentrum für Weiterbildung – für den Hochschullehrgang PN 730240 „Freizeitpädagogik“ für das Winter- (2023/2024) und Sommersemester 2024 angeschlossen. Ebenso lag der Beschwerde eine Kopie des Berufslexikons des AMS unter die Internetadresse: www.berufslexikon.at zu Berufsanforderungen, Beschäftigungsperspektiven und Einstiegsgehälter sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zum „Freizeitpädagogen/in“ und ein Curriculum Hochschullehrgang für „Freizeitpädagogik“
Hochschulgesetz 2005 Studienkennzahl: 730204, 60 ECTS-Anrechnungspunkte mit dem Stand 27.11.2019 bei. Der Beschwerde war seine mit 10.082023 datierte Inskriptionsbestätigung der KPH Wien – Zentrum für Weiterbildung – für den Hochschullehrgang PN 730240 „Freizeitpädagogik“ für das Winter- (2023 aus 2024,) und Sommersemester 2024 angeschlossen. Ebenso lag der Beschwerde eine Kopie des Berufslexikons des AMS unter die Internetadresse: www.berufslexikon.at zu Berufsanforderungen, Beschäftigungsperspektiven und Einstiegsgehälter sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zum „Freizeitpädagogen/in“ und ein Curriculum Hochschullehrgang für „Freizeitpädagogik“
Hochschulgesetz 2005 Studienkennzahl: 730204, 60 ECTS-Anrechnungspunkte mit dem Stand 27.11.2019 bei.
- Am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 22.08.2024 bezog sich die belangte Behörde auf § 17 Abs.2a und Abs.2b PG
- Beide Bestimmungen würden auf ein ordentliches Studium abstimmen. § 17 Abs. 2b leg.cit. sei dahingehend zu interpretieren, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur auf das erste Studienjahr beziehen würden, sondern sich darüber hinaus gehende auch auf die folgenden Studienjahre erstrecken würden, für die Ernsthaftigkeit und Zielsterbigkeit mit weiteren Nachweisen zu belegen sei. Der Waise müsse daher für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses als ordentlicher Hörer ein ordentliches Studium verfolgen, um hieraus auf Grund einer Schul- und Berufsausbildung einen Anspruch ableiten zu können. Entgegen der Ansicht des BF sei die zitierte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 2 PG 1965 sehr wohl in der gegenständlichen Fallkonstellation maßgebend. Es verfolge nämlich ein außerordentlicher Student keinesfalls ein ordentlichen Studium iSd § 4 Z 2 UnistG. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Student könne dem Wortlaut des Gesetzes zufolge die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden. Nicht maßgebend sei das Argument des BF, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ an der KPH in Wien um keine Weiterbildung handle. Darauf werde auch im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. Der Status des BF als außerordentlicher Studierender sei ausschlaggebend, wonach das Kriterium eines ordentlichen Studiums nicht erfüllt sei. Es fehle an einer Regelung zur Gleichstellung von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden.
- Am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 22.08.2024 bezog sich die belangte Behörde auf Paragraph 17, Absatz 2 a und Absatz 2 b, PG
- Beide Bestimmungen würden auf ein ordentliches Studium abstimmen. Paragraph 17, Absatz 2 b, leg.cit. sei dahingehend zu interpretieren, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur auf das erste Studienjahr beziehen würden, sondern sich darüber hinaus gehende auch auf die folgenden Studienjahre erstrecken würden, für die Ernsthaftigkeit und Zielsterbigkeit mit weiteren Nachweisen zu belegen sei. Der Waise müsse daher für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses als ordentlicher Hörer ein ordentliches Studium verfolgen, um hieraus auf Grund einer Schul- und Berufsausbildung einen Anspruch ableiten zu können. Entgegen der Ansicht des BF sei die zitierte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 sehr wohl in der gegenständlichen Fallkonstellation maßgebend. Es verfolge nämlich ein außerordentlicher Student keinesfalls ein ordentlichen Studium iSd Paragraph 4, Ziffer 2, UnistG. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Student könne dem Wortlaut des Gesetzes zufolge die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden. Nicht maßgebend sei das Argument des BF, dass es sich bei der Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ an der KPH in Wien um keine Weiterbildung handle. Darauf werde auch im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. Der Status des BF als außerordentlicher Studierender sei ausschlaggebend, wonach das Kriterium eines ordentlichen Studiums nicht erfüllt sei. Es fehle an einer Regelung zur Gleichstellung von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden.
- Auf Ersuchen des BF vom 05.08.2025 wurde ihm uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (BF) ist der Sohn von Herrn Univ.Prof. Dr. XXXX , der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und am 27.08.2014 verstorben ist. 1.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (BF) ist der Sohn von Herrn Univ.Prof. Dr. römisch 40 , der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und am 27.08.2014 verstorben ist. 1.
- Auf Grund des Antrages des BF vom September 2014 bezog BF bis 31.07.2015 einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 1.390,
- Eine Weiterzahlung erfolgten bis zum Antritt seines Zivildienstes. Nach Absolvierung des Zivildienstes begann der BF ein Bachelorstudium „Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur“ an der Universität für Bodenkultur mit Wintersemester 2016/2017 und wechselte anschließend die Studienrichtung, in dem er das Bachelorstudium „Publizistik und Kommunikationswissenschaften“ beginnend mit 01.10.2017 bis 30.09.2021 anstrebte. Während dieser Zeit bezog der BF weiter einen Waisenversorgungsgenuss. Mangels eines Nachweises eines Studienerfolgs wurde dieser mit 30.09.2018 eingestellt und eine Rückzahlung des für den Monat Oktober 2018 ausbezahlten Waisenversorgungsgenusses angeordnet. 1.
- Auf Grund des Antrages des BF vom September 2014 bezog BF bis 31.07.2015 einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 1.390,
- Eine Weiterzahlung erfolgten bis zum Antritt seines Zivildienstes. Nach Absolvierung des Zivildienstes begann der BF ein Bachelorstudium „Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur“ an der Universität für Bodenkultur mit Wintersemester 2016 aus 2017, und wechselte anschließend die Studienrichtung, in dem er das Bachelorstudium „Publizistik und Kommunikationswissenschaften“ beginnend mit 01.10.2017 bis 30.09.2021 anstrebte. Während dieser Zeit bezog der BF weiter einen Waisenversorgungsgenuss. Mangels eines Nachweises eines Studienerfolgs wurde dieser mit 30.09.2018 eingestellt und eine Rückzahlung des für den Monat Oktober 2018 ausbezahlten Waisenversorgungsgenusses angeordnet. 1.
- In der Folge inskribierte der BF das Bachelorstudium „Digital Film Produktion“ beginnend mit dem Wintersemester 2019/2020 am SAE Institut Creativ Media Education in Wien. Der BF bezog nunmehr wieder einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto 1.490,27 ab September
- Die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses endete mit Kursende im März
- Im Juni 2023 wurde dem BF der Titel „Bachelor of Arts/Science“ für die Absolvierung des Studiums „Digital Film Production“ verliehen. 1.
- In der Folge inskribierte der BF das Bachelorstudium „Digital Film Produktion“ beginnend mit dem Wintersemester 2019 aus 2020, am SAE Institut Creativ Media Education in Wien. Der BF bezog nunmehr wieder einen Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto 1.490,27 ab September
- Die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses endete mit Kursende im März
- Im Juni 2023 wurde dem BF der Titel „Bachelor of Arts/Science“ für die Absolvierung des Studiums „Digital Film Production“ verliehen. 1.
- In der Folge stellte der BF mit 16.08.2023 datierten Antragsformular bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses
PG 1965 nach seinem verstorbenen Vater Univ.Prof. XXXX . Dieser bezog sich auf das von ihm beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 inskribierte 2-semestriges Studium „Freizeitpädagogik“ (60-ECTS), PN 730 204, an der KPH Wien. Der BF legte dafür eine Inskriptionsbestätigung vom 10.08.2023 und ein Studienblatt für das Wintersemester 2023 für diesen Hochschullehrgang vor, in dem er als außerordentlicher Studierender geführt wurde. 1.4. In der Folge stellte der BF mit 16.08.2023 datierten Antragsformular bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses
PG 1965 nach seinem verstorbenen Vater Univ.Prof. römisch 40 . Dieser bezog sich auf das von ihm beginnend mit dem Wintersemester 2023 aus 2024, inskribierte 2-semestriges Studium „Freizeitpädagogik“ (60-ECTS), PN 730 204, an der KPH Wien. Der BF legte dafür eine Inskriptionsbestätigung vom 10.08.2023 und ein Studienblatt für das Wintersemester 2023 für diesen Hochschullehrgang vor, in dem er als außerordentlicher Studierender geführt wurde. 1.5. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, mit seinem inskribierten Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien als außerordentlicher Student nicht die Kriterien
§ 17Abs.
2a PG 1965 und damit auch nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses zu erfüllen. Der BF begehrte daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 eine bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag. 1.5. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, mit seinem inskribierten Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien als außerordentlicher Student nicht die Kriterien
Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 und damit auch nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses zu erfüllen. Der BF begehrte daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 eine bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag. 1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 27.03.2024
§ 17Abs.2 i
Vm Abs. 2a PG 1965 abgewiesen.1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde der Antrag des BF vom 27.03.2024
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, PG 1965 abgewiesen. 1.
- Gegen den Bescheid vom 25.06.2024 erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.07.2024 Beschwerde. 1.
- Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss
PG 1965 während der Absolvierung seines 2-semestrigen Hochschullehrgangs „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind insoweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich auf die Qualifikation des 2-semestrigen Hochschullehrgangs (60 ECTS) „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien, den der BF ab dem Wintersemester 2023/2024 inskribiert hat. Es ist zu klären, ob der BF nach seinem verstorbenen Vater, Univ.Prof. Dr. XXXX mit dem von ihm zuletzt inskribierten Hochschullehrgang die Voraussetzungen des § 17 PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind insoweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich auf die Qualifikation des 2-semestrigen Hochschullehrgangs (60 ECTS) „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien, den der BF ab dem Wintersemester 2023 aus 2024, inskribiert hat. Es ist zu klären, ob der BF nach seinem verstorbenen Vater, Univ.Prof. Dr. römisch 40 mit dem von ihm zuletzt inskribierten Hochschullehrgang die Voraussetzungen des Paragraph 17, PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Verwaltungsakt umfasste unter anderem folgende Unterlagen: Im an die belangte Behörde gerichteten E-Mail des BF vom 30.05.2023, zu seiner Absicht, sich für den Hochschullehrgang akademische Freizeitpädagogik an der KPH Wien zu bewerben
(289)führte der BF Nachfolgendes aus: „……………… Nach meiner Absolvierung meines Bachalors in Digital Film Production habe ich mich für eine Weiterbildung als akademischer Freizeitpädagoge beworben und kürzlich die Zusage für einen Fixplatz erhalten. Die Ausbildung ist für mich relevant, da ich mit dem erworbenen Know How, Film Workshops und Seminare entwickeln und leiten möchte und sie mir diesbezüglich das notwendige Wissen und den nötigen Abschluss bieten. Daher möchte ich mich informieren ob ich im kommenden Jahr, aufgrund dieser Ausbildung, die Waisenversorgung beziehen kann und was es bezüglich der Sozialversicherung vom jetzigen Zeitpunkt bis hin zum Studienbeginn im Wintersemester 2023 bedeutet. Habe ich bereits in der Vorlaufzeit das Recht auf Waisenversorgung zu beziehen? Da die Inskriptionsphase erst im Juli startet, übermittle ich Ihnen vorab im Anhang die bestätigende Email der Universität und weitere Informationen zum Studium, die ich der Website entnommen habe. Ich bedanke mich für eine vorzeitige Einschätzung und übermittle Ihnen gerne weitere Dokumente die Sie zur Beurteilung benötigen. ………………………….“ Aus der in diesem E-Mail angesprochenen Website, der weiteren Information zum Studium entnommen werden können (287-288), war Nachfolgendes zu entnehmen: „Freizeitpädagogik ……………… Träger: KPH Wien/Krems Zulassungskriterien: Voraussetzungen für die Zulassung zum Hochschullehrgang ‚Freizeitpädagogik‘ sind - Die Vollendung des 18.Lebensjahres, - Die persönliche und leistungsbezogene Eignung für den Einsatz als Freizeitpädagog*in (insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfährigkeit – in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen-, psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit), - Die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, - Die erforderlichen Sprech- und Stimmleistung sowie - Der Nachweis eines zertifizierten Erst-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden (nicht älter als zwei Jahre). Zielgruppe ● Pädagog*innen ● Nachmittagsbetreuer*innen ● Hortpädagog*innen ● Tageseltern ● Sporttrainer*innen ● Lehrwart*innen und Instruktor*innen ● Motorpädagog*innen ● Theaterpädagog*innen ● Musikpädago*innen ● Supervisor*innen ● Supervisor*innen ● Mediator*innen ● Vereinsmitarbeiter*innen ● Kinder- und Jugendführer*innen (z.B. Jungscharführer*innen) ● Absolvent*innen der Studienrichtungen der Bildungswissenschaften, Psychologie, Musik, Sport Zu erwerbende Kompetenzen ………………… Dauer 2 Semester EC 60 ECTS-AP Präsenz in den Modulen 628 Übungseinheiten à 45 Minuten=471 Stunden Übungseinheiten à 45 Minuten 316 Übungseinheiten à 45 Minuten = 237 Stunden Übungseinheiten à 45 Minuten Unbetreutes Selbststudium 792 Stunden Abschlusszeugnis akademischer Freizeitpädagoge/akademischer Freizeitpädagogin Ort Wien……………..“ In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten E-Mail des BF vom 19.09.2023 führte der BF Nachfolgendes aus
(302): „…………………….. Sehr geehrte Damen und Herren, Da meine E-Mails vom 16.08.23 mit den Anträgen und Dokumenten nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise in Ihrem E-Mail-System untergegangen sind, übermittle ich hiermit nach Rücksprache, noch einmal meinen Antrag auf Waisenversorgung. Die Weiterbildung ist für mich essenziell, da ich mit dem erworbenen Know-how Film Workshops und Seminare entwickeln und leiten werde, und sie mir diesbezüglich das notwendige Wissen, eine qualitative Networking-Plattform und den benötigten akademisch-pädagogischen Abschluss bietet, um pädagogisch wertvolle Lerninhalte zu kreieren. Sollten weitere Informationen benötigt werden,…………………“ Dem E-Mail des BF an die belangte Behörde vom 27.03.2024
(325)waren Nachfolgendes zu entnehmen: „………… Ich habe im September 2003 den Waisenversorgungsgenuss beantragt, da ich als Berufsausbildung den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien besuche. Leider wurde mein Antrag abgelehnt. Bei diesem Lehrgang handelt es sich lt. UOG 2017 um eine eigenständige Berufsausbildung und keine Zusatzqualifikation oder gar nur eine Belegung einzelner Lehrveranstaltungen. Dieser Hochschullehrgang dient der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen für die Freizeit an ganztägigen Schulformen. Lt. § 17
(2)PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Bei einer Jahresleistung von 60 ECTS-Punkten ist das der Fall (siehe auch Curriculum, Semesterbestätigung, Praxisbestätigung in der Anlage).Lt. Paragraph 17,
(2)PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Bei einer Jahresleistung von 60 ECTS-Punkten ist das der Fall (siehe auch Curriculum, Semesterbestätigung, Praxisbestätigung in der Anlage). Ich bitte darum, meinen Antrag neu zu bewerten und für den Fall, dass mir der Waisenversorgungsgenuss nicht zusteht einen Bescheid auszustellen. …………………….“ Den Anlagen waren neben dem Curriculum zum Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ SKZ: 730 204 die Inskriptionsbestätigungen des BF für seinen Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ PN 730 2024 (60-ECTS) vom 10.08.2023 für das Wintersemester 2023/2024 bzw. Sommersemester 2024 angeschlossen
(308). In diesen war Folgendes ausgeführt: Den Anlagen waren neben dem Curriculum zum Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ SKZ: 730 204 die Inskriptionsbestätigungen des BF für seinen Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ PN 730 2024 (60-ECTS) vom 10.08.2023 für das Wintersemester 2023 aus 2024, bzw. Sommersemester 2024 angeschlossen
(308). In diesen war Folgendes ausgeführt: „…………….. BESTÄTIGUNG XXXX römisch 40 Geburtsdatum XXXX Matrikelnummer: XXXX SV-Nr.: XXXX Geburtsdatum römisch 40 Matrikelnummer: römisch 40 SV-Nr.: römisch 40 Ist im Wintersemester 2023/24 an der Kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/Krems – Zentrum für Weiterbildung – im Hochschullehrgang PN 730 204 Freizeitpädagogik (60-ECTS) inskribiert. Wien, am 10.08.2023……………“ „………………. BESTÄTIGUNG XXXX römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Matrikelnummer: XXXX SV-Nr.: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Matrikelnummer: römisch 40 SV-Nr.: römisch 40 Ist im Sommersemester 2024 an der Kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/Krems – Zentrum für Weiterbildung – im Hochschullehrgang PN 730 204 Freizeitpädagogik (60-ECTS) inskribiert. Wien, am 26.03.2024……………“ Außerdem umfasste die Anlage sein Studienblatt für das Wintersemester 2023 der KPH Wien
(327), dem Folgendes zu entnehmen war: „……………………… Studienrichtung/Studienzweig Studienplan Beginn Ende Meldungsstatus Degree Programm/Branch of study Curriculum Beginning End of registration status PN 730 204 730 Hochschullehrgang (ab 60 ECTS)/730 University V19 Cours 204 Freizeitpädagogik /204 Leisur Pedagogics 17.08.2023 Gemeldet Registrated als außerordentlicher Studierender as a non-degree student …………………..“ 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A 3.1.1. Rechtsgrundlagen: Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) UNTERABSCHNITT B VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17,
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2a)Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch
- eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch
- Zeiten des Mutterschutzes oder
- Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e)Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f)Hat
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
§ 6Abs.
2 lit. a oder
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder 2. eine andere Person für ein solches Kind
§ 2Abs.
1 lit. b2. eine andere Person für ein solches Kind
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(2g)Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres.
(2h)Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem
- März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum
- September 2021, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(2h)Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem
- März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum
- September 2021, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
- Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
- Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
- a)Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
- b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
- c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
- wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
- Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
- die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
- Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
- die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
- die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
- die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
- die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
- die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
- die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr.
- Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(6)Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Hochschulgesetz 2005 (HG 2005) Mitteilungsblatt § 32.
(1)Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.Paragraph 32,
(1)Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
- Satzung und Organisationsplan,
- Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
- Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
- Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
- Curricula,
- von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
- Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
- Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
- Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
- Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
- Hauptstück Studienrecht
- Abschnitt Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen Begriffsbestimmungen §
- Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 35, Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
- Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.
- Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
- Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
- Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
- Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
- Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern. 5a. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.
- Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.
- Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.
- Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.
- Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
- Ein Schwerpunkt im Lehramtsstudium Primarstufe und im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) ist die Vertiefung in einem fachlichen Bildungsbereich oder in einem anderen, in den Curricula näher zu umschreibenden Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
- Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
- Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
- Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
- Künstlerische Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.
- Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
- Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
- Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
- Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.
- Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
- Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen zu werden.
- Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
- Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife , für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede zu den bzw. zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudium.
- Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für das Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport dienen.
- Außerordentliche Studien sind die Hochschullehrgänge, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern und Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
§ 68Abs.
4.24. Außerordentliche Studien sind die Hochschullehrgänge, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern und Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
Paragraph 68, Absatz 4,
- Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
- Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
- Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums
§ 64verliehen werden.27.
Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums
Paragraph 64, verliehen werden.
- Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
- Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
- Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Privathochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.
- Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.
- Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
- Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben. (Anm.: Z 34 und 35 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Ziffer 34 und 35 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
- Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen. (Anm.: Z 37 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Ziffer 37, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
- Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
- Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
- Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.
- Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z. B. Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen. Hochschullehrgänge § 39.
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und WeiterbildungParagraph 39,
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
- von Lehrerinnen und Lehrern sowie
- in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.
(2)Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3)Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
(3a)Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Sekundarstufe (Berufsbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.
(4)Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern
§ 38Abs.
4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
(4)Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern
Paragraph 38, Absatz 4, einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
(5)Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(6)Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
(7)Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.
(7)Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (Paragraph 33,) einzubinden. Curricula § 42.
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe des § 38c Abs. 4 Curricula zu erlassen.Paragraph 42,
(1)An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe des Paragraph 38 c, Absatz 4, Curricula zu erlassen.
(2)Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten. Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
(3)Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage zum HS-QSG gestaltet zu sein. Die pädagogisch-praktischen Studien sowie die im Rahmen dieser zu absolvierenden Praktika sind im Curriculum von Lehramtsstudien zu kennzeichnen.
(4)In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen
§ 35Z 23 und § 52g durchgeführt werden.
(4)In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen
Paragraph 35, Ziffer 23 und Paragraph 52 g, durchgeführt werden.
(5)Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch das Hochschulkollegium einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Curricula für ordentliche Lehramtsstudien sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6)Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem
- Juli mit dem
- Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem
- Juni treten sie mit
- Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor
- Juli mit Ablauf des
- September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem
- Juni treten Curricula mit
- September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7)Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes anmelden.
(8)Im Curriculum eines gemeinsam eingerichteten Studiums sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9)Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10)Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(10)Die Curricula haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11)Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf
§ 63Abs.
1 Z 11 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(11)Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(12)Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen.
(13)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich
- der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
- der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),
- der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
- der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
- der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
- der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik,
- Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie
- Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 6 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Ziffer 6, der Grundsatz des Paragraph 7, Absatz 3 a, zu beachten ist.
(14)Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
§ 39Abs.
3a hat abweichend von § 17 Abs. 8 durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung
§ 39bin Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen.
Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis
- März des Kalenderjahres, in welchem bis
- Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.
(14)Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Paragraph 39, Absatz 3 a, hat abweichend von Paragraph 17, Absatz 8, durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung
Paragraph 39 b, in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis
- März des Kalenderjahres, in welchem bis
- Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über. Zulassung zu außerordentlichen Studien § 52f.
(1)Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.Paragraph 52 f,
(1)Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
(2)Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer
§ 39Abs.
1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 39Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
(2)Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer
Paragraph 39, Absatz eins, setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Paragraph 39, Absatz eins, setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
(2a)Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen
Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:
(2a)Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen
Absatz eins, folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen: 1. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist
- a)die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;
- b)im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind. 2. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
(2b)Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung
§ 39Abs.
3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen
Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium
Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.
(2b)Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung
Paragraph 39, Absatz 3, eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen
Absatz eins und Absatz 2 a, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium
Absatz 2 a, Ziffer 2, gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.
(3)Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.
(3a)Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)
§ 39Abs.
3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3a)Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)
Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3b)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht
§ 39Abs.
3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3b)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht
Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3c)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
§ 39Abs.
3a sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(3c)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(3d)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik
§ 39aAbs.
3a ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses
§ 1Z 1 des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968, in der geltenden Fassung.
(3d)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik
Paragraph 39 a, Absatz 3 a, ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses
Paragraph eins, Ziffer eins, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, in der geltenden Fassung.
(3e)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik
§ 39Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(3e)Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik
Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(4)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
- hat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;
- kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.
(5)Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen. 5. Abschnitt Akademische Grade, Nostrifizierung Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen § 64.
(1)Absolventinnen und Absolventen von HochschullehrgängenParagraph 64,
(1)Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen
- als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
- als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, zu verleihen.
(2)Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,
- als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,
- als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
(3)Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(4)Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.
(4)Wenn die Absatz eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden. Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung § 65.
(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.Paragraph 65,
(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten akademischen Grad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3)Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen, 2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit, 3. das abgeschlossene Studium, 4. den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.
(3a)Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.
(4)Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
(5)Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, 1. gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder 2. bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.
(6)Bei gemeinsam eingerichteten Studien
§ 35
Z 31 und § 39b hat das an der zulassenden Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
(6)Bei gemeinsam eingerichteten Studien
Paragraph 35, Ziffer 31 und Paragraph 39 b, hat das an der zulassenden Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
(7)Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement)
Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.
(7)Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement)
"Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist. Führung von akademischen Graden § 66. Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.Paragraph 66, Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 88, UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen. Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3,
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
- ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
- Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
- Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
- ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
- ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
- ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
- ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
- ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
(2)Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
(2)Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
- in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
- in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
- in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4)Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(4)Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. 3.1.
- Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 PG 1965 zum Waisenversorgungsgenuss3.1.
- Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 zum Waisenversorgungsgenuss Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zählt die Vollendung des 18.Lebensjahr und noch nicht erfolgter Vollendung des 27.Lebensjahres, die der am XXXX geborene BF im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung erfüllt. Außerdem muss sich der BF
§ 17Abs.
2 in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 selbst nicht näher definiert.Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zählt die Vollendung des 18.Lebensjahr und noch nicht erfolgter Vollendung des 27.Lebensjahres, die der am römisch 40 geborene BF im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung erfüllt. Außerdem muss sich der BF
Paragraph 17, Absatz 2, in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 selbst nicht näher definiert. 3.1.2.
- Der Begriff „Schul- und Berufsausbildung“ in der Judikatur des VwGH Wie sich aus den ErläutRV 585 BlgNR
- GP bzw. ErläutRV 283 BlgNR
- GP, ErläutRV 296 BlgNR
- GP zu § 17 Abs 2b 1965 ergibt, wird weitgehend auf das Familienlastenausgleichsgesetz (in der Folge FLAG 1967) Bezug genommen. So geht insbesondere aus den ErläutRV 283 BlgNR
- GP zu § 17 Abs 2b PG 1965 ausdrücklich hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe und auf Waisenversorgungsbezug seit 1992 weitestgehend konform sind. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgungsbezug werden wieder an die geltenden Regelungen im § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 angepasst. Die ErläutRV 296 BlgNR
- GP § 17 Abs 2b PG 1965 verweisen darauf, die Bestimmungen über den Anspruch auf Waisenpension – im Gleichklang mit dem FLAG 1967 - dem Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr an studienrechtliche Vorschriften angepasst werden. Da es sich beim Waisenversorgungsgenuss um eine Familienleistung im klassischen Sinne – und um keine unmittelbare Form der Studienförderung handelt – ist das relativ niedrig angesetzte Anforderungsniveau hinsichtlich ECTS-Punkte vertretbar.Wie sich aus den ErläutRV 585 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode bzw. ErläutRV 283 BlgNR
- GP, ErläutRV 296 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17, Absatz 2 b, 1965 ergibt, wird weitgehend auf das Familienlastenausgleichsgesetz (in der Folge FLAG 1967) Bezug genommen. So geht insbesondere aus den ErläutRV 283 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17, Absatz 2 b, PG 1965 ausdrücklich hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe und auf Waisenversorgungsbezug seit 1992 weitestgehend konform sind. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgungsbezug werden wieder an die geltenden Regelungen im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des FLAG 1967 angepasst. Die ErläutRV 296 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Paragraph 17, Absatz 2 b, PG 1965 verweisen darauf, die Bestimmungen über den Anspruch auf Waisenpension – im Gleichklang mit dem FLAG 1967 - dem Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr an studienrechtliche Vorschriften angepasst werden. Da es sich beim Waisenversorgungsgenuss um eine Familienleistung im klassischen Sinne – und um keine unmittelbare Form der Studienförderung handelt – ist das relativ niedrig angesetzte Anforderungsniveau hinsichtlich ECTS-Punkte vertretbar. Zum FLAG 1967 liegt auch zu den Begriffen „Schulausbildung“ und Berufsausbildung eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Sinne der obigen Ausführung ist auch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Interpretation der genannten Begriffe in § 17 PG 1965 zurückzugreifen. Danach sind unter dem Begriff „Schulausbildung“ jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, zu verstehen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 zum FLAG 1967).Zum FLAG 1967 liegt auch zu den Begriffen „Schulausbildung“ und Berufsausbildung eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Sinne der obigen Ausführung ist auch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Interpretation der genannten Begriffe in Paragraph 17, PG 1965 zurückzugreifen. Danach sind unter dem Begriff „Schulausbildung“ jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, zu verstehen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 zum FLAG 1967). Um eine "Berufsausbildung" annehmen zu können, muss es sich in der Regel um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehört. In diese Richtung weisen auch § 4 Z. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und § 2 Privatschulgesetz. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 zum FLAG 1967).Um eine "Berufsausbildung" annehmen zu können, muss es sich in der Regel um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehört. In diese Richtung weisen auch Paragraph 4, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und Paragraph 2, Privatschulgesetz. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 zum FLAG 1967). Von einer Berufsausbildung kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl. das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa die Judikatur des VwGH zum Besuch einer Maturaschule ergangenen Erkenntnisse vom 16.11.1993, 90/14/0108 und vom 28.01.2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 01.03.2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung können auch dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, eine Externistenreifeprüfung abzulegen (vgl. dazu Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f). Von einer Berufsausbildung kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt vergleiche das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche etwa die Judikatur des VwGH zum Besuch einer Maturaschule ergangenen Erkenntnisse vom 16.11.1993, 90/14/0108 und vom 28.01.2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 01.03.2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung können auch dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, eine Externistenreifeprüfung abzulegen vergleiche dazu Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Paragraph 2,, Seite 6 f). Nach der ständigen Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine Berufsausbildung absolviert wird, um eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl. etwa VwGH 07.09.1993, 93/14/0100; 21.01.2004, 2003/13/0157; 01.03.2007, 2006/15/0178; 27.08.2008, 2006/15/0080).Nach der ständigen Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine Berufsausbildung absolviert wird, um eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist vergleiche etwa VwGH 07.09.1993, 93/14/0100; 21.01.2004, 2003/13/0157; 01.03.2007, 2006/15/0178; 27.08.2008, 2006/15/0080). 3.1.2.
- Einstufung des Hochschullehrganges für „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien im Umfang von 60 ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen)/2 Semester im Hinblick auf § 17 Abs. 2, Abs. 2a, 2b, 2f PG 19653.1.2.
- Einstufung des Hochschullehrganges für „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien im Umfang von 60 ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen)/2 Semester im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 2 a, 2 b, 2 f, PG 1965 § 17 Abs. 2 PG ist vor dem Hintergrund der ob zitierten Judikatur jedenfalls bei dem von der KHS in Wien, angebotenen Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“
HG 2005 von keiner Schulausbildung auszugehen. Paragraph 17, Absatz 2, PG ist vor dem Hintergrund der ob zitierten Judikatur jedenfalls bei dem von der KHS in Wien, angebotenen Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“
HG 2005 von keiner Schulausbildung auszugehen. 3.1.2.2.1.Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2a, Abs. 2b und 2f PG 1965 3.1.2.2.1.Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 17, Absatz 2 a,, Absatz 2 b und 2 f PG 1965 Da der BF als Student den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien inskribiert hat, gilt des vorerst zu prüfen, ob der die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a bzw. 2b PG 1965 erfüllt werden, zumal damit der Nachweis für § 17 Abs. 2 bereits als erbracht gilt. Da der BF als Student den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH Wien inskribiert hat, gilt des vorerst zu prüfen, ob der die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 a, bzw. 2b PG 1965 erfüllt werden, zumal damit der Nachweis für Paragraph 17, Absatz 2, bereits als erbracht gilt. § 17 Abs. 2a bzw. 2b leg.cit. stellt bei der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 2 auf ein ordentliches Studium ab, das ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies ist in einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 2 a, bzw. 2b leg.cit. stellt bei der Erfüllung der Erfordernisse des Absatz 2, auf ein ordentliches Studium ab, das ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies ist in einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung zu erfolgen. Unter die in § 3 Abs. 1 StudFG 1992, aufgezählten in Frage kommenden Einrichtungen für ein ordentliches Studium fällt der Hochschullehrgang des BF an der KPH Wien nicht. Dafür spricht, dass der BF – wie schon dem oben wiedergegebenen Studienblatt für das Wintersemester 2023 der KPH Wien
(327)zu entnehmen ist - als außerordentlicher Hörer des 730 Hochschullehrgang (ab 60 ECTS) 204 bei der KPH in Wien registriert ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die KPH Wien grundsätzlich unter die Einrichtung in § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StudFG fällt.
§ 35
Z 26 HG 2005 gelten als außerordentlich Studierende, Studierende die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind.Unter die in Paragraph 3, Absatz eins, StudFG 1992, aufgezählten in Frage kommenden Einrichtungen für ein ordentliches Studium fällt der Hochschullehrgang des BF an der KPH Wien nicht. Dafür spricht, dass der BF – wie schon dem oben wiedergegebenen Studienblatt für das Wintersemester 2023 der KPH Wien
(327)zu entnehmen ist - als außerordentlicher Hörer des 730 Hochschullehrgang (ab 60 ECTS) 204 bei der KPH in Wien registriert ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die KPH Wien grundsätzlich unter die Einrichtung in Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StudFG fällt.
Paragraph 35, Ziffer 26, HG 2005 gelten als außerordentlich Studierende, Studierende die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind. Der vom BF belegte Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH in Wien ist nicht als ordentliches Studium zu werten.
§ 35
Z 2 HG 2005 fallen nämlich unter ordentliche Studien nur Bachelorstudien, Masterstudien sowie Erweiterungsstudien.
§ 35
Z 3 HG 2005 sind Bachelorstudien ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. Innerhalb der Bologna-Struktur ist bei einem Bachelor-Studium von mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen.
§ 35Z 4 leg.cit.
sind Masterstudien ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen.
§ 35
Z 5 HG 2005 sind Erweiterungsstudien ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.Der vom BF belegte Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ an der KPH in Wien ist nicht als ordentliches Studium zu werten.
Paragraph 35, Ziffer 2, HG 2005 fallen nämlich unter ordentliche Studien nur Bachelorstudien, Masterstudien sowie Erweiterungsstudien.
Paragraph 35, Ziffer 3, HG 2005 sind Bachelorstudien ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. Innerhalb der Bologna-Struktur ist bei einem Bachelor-Studium von mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen.
Paragraph 35, Ziffer 4, leg.cit. sind Masterstudien ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen.
Paragraph 35, Ziffer 5, HG 2005 sind Erweiterungsstudien ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern. Diese in § 35 Z 2 HG 2005 in Verbindung mit den Z 3 bis 5 leg.cit. normierten Voraussetzungen für eine ordentliches Studium erfüllt der vom BF belegte Hochschullehrgang „Freizeitpädagoge“ mit 60 ECTS Punkten jedenfalls nicht.
§ 52f
leg.cit war auch nur beim BF für die Zulassung zu den außerordentlichen Studien der Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Dem BF wird auch
§ § 65 Abs. 2 leg.cit. nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit kein festgelegter akademischer Grad, sondern nur eine festgelegte akademische Bezeichnung verliehen.
§ 64Abs.
4 leg.cit. darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, nur die akademische Bezeichnung „Akademische Freizeitpädagogin“ bzw. „Akademischer Freizeitpädagoge“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden. Im Gegensatz zu einem akademischen Grad darf dieser Titel auch nicht in Dokumenten geführt werden. Diese in Paragraph 35, Ziffer 2, HG 2005 in Verbindung mit den Ziffer 3 bis 5 leg.cit. normierten Voraussetzungen für eine ordentliches Studium erfüllt der vom BF belegte Hochschullehrgang „Freizeitpädagoge“ mit 60 ECTS Punkten jedenfalls nicht.
Paragraph 52 f, leg.cit war auch nur beim BF für die Zulassung zu den außerordentlichen Studien der Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Dem BF wird auch
Paragraph Paragraph 65, Absatz 2, leg.cit. nach der positiven B