BEinstG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vom 05.11.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 12.09.2025, OB: römisch 40 , zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
BEinstG beschlossen: A) Die Beschwerde vom 05.11.2025 gegen den Bescheid vom 12.09.2025 wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 02.05.2025 unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte am 02.05.2025 unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). 1.1.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die belangte Behörde beauftragte Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 20.06.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF: 1.1.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die belangte Behörde beauftragte Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 20.06.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF: „………………. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Hemi- Amputation der rechten Hand Fixer Rahmensatz, bei Verlust von 3 Fingern (III- V) mit uneingeschränkter Funktion des Daumens und Zeigefingers, Fixer Rahmensatz, bei Verlust von 3 Fingern (III- römisch fünf) mit uneingeschränkter Funktion des Daumens und Zeigefingers, 02.06.34 40 2 g.z. 04.01.01 Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, gut kompensiert, Verdacht auf Post Covid Syndrom berücksichtigt 04.01.01 20 3 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, stabil ohne therapeutische Konsequenz 06.05.01 10 4 Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, ohne therapeutische Konsequenz 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2,3 und 4 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht …………………“ 1.2. Das Gutachten vom 20.06.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Auf Grund des Vorbringens des BF vom 05.08.2025 zum Gutachten vom 20.06.2025 wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. Sie hielt an ihren bisherigen Feststellungen fest. Es kam zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung im Gutachten vom 20.06.2025. 1.2. Das Gutachten vom 20.06.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Auf Grund des Vorbringens des BF vom 05.08.2025 zum Gutachten vom 20.06.2025 wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 eingeholt. Sie hielt an ihren bisherigen Feststellungen fest. Es kam zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung im Gutachten vom 20.06.2025. 2. Mit Bescheid vom 12.09.2025 wurde der Antrag des BF vom 02.05.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG erfülle. Die belangte Behörde bezog sich dazu auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Der genannte Bescheid wurde am 16.09.2025 versandt und dem BF am 19.09.2025 zugestellt. 3.Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.
BEinstG. 1.3. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wurde auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% der Antrag des BF vom 02.05.2025
BEinstG mit Bescheid vom 12.09.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 16.09.2025 versandt und dem BF am
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A)
G beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerden des BF vom 05.11.2025 verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurden: Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 am 3.Werktag nach Übergabe durch das Zustellorgan – damit am 19.09.2025 - zugestellt. Der BF erhob erst mit E-Mail vom 05.11.2025 – damit verspätet - Beschwerden gegen den Bescheid vom 12.09.2025. Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2025, das an seiner aktuelle Wohnsitzadresse adressiert war und beim zuständigen Postamt zur Abholung ab 24.11.2025 hinterlegt wurde, nicht entgegengetreten. Damit wurden die Beschwerden der BF vom 05.11.2025 gegen den oben genannten Bescheid vom 12.09.2025 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2326296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.