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{'item': 'W218 2318889-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW218 2318889-1 Spruch, W218 2318889-1/7EIM NAMEN DER REPUBLIK!W218 2318889-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 10Al

VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 26.02.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.01.2025 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 26.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 27.01.2025 gemäß §

§ 10Al

VG gesperrt.

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 26.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 27.01.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 27.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als Kellner bei der Firma XXXX ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 27.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als Kellner bei der Firma römisch 40 ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er den Vermittlungsvorschlag erhalten habe und mit dem Personalbüro telefonisch einen Termin vereinbart habe, dieser sei aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers verschoben worden. Der Beschwerdeführer habe einen Privatkonkurs laufen und müsse Miete und einen Beitrag für seine Großmutter sowie Unterhalt für seine Tochter zahlen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auf Kontaktversuche des potenziellen Dienstgebers am 16.01.2025 nicht reagiert hätte und er erst am 24.01.2025 zurückgerufen hätte. Bei diesem Telefonat hätte der Beschwerdeführer auf einen Termin bei der belangten Behörde verwiesen und daher erst wieder am 29.01.2025 den potenziellen Dienstgeber kontaktiert, wobei ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden wäre, welches in weiterer Folge verschoben worden wäre. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen könne und sei dieses Verhalten auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen.
  4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und bringt im Wesentlichen vor, dass er sich binnen der vorgeschriebenen Bewerbungsfrist von zehn Tagen beworben hätte. Es läge zudem nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass das erste Gespräch nicht zustande gekommen wäre, da der potenzielle Dienstgeber ihn nicht habe empfangen können und der Termin habe verschoben werden müssen. Der Beschwerdeführer bewerbe sich wöchentlich bei zehn verschiedenen Arbeitsstellen. Dies unterstreiche seine Bemühungen.
  5. Am 04.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die längste vollversicherungspflichtige Beschäftigung, die der Beschwerdeführer jemals hatte, übte er vom 14.11.2000 bis 15.07.2001 aus. Danach hatte er nur noch ein einziges längeres Dienstverhältnis mit der Dauer vom 01.07.2021 bis 29.10.
  7. Seit 16.10.2002 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen nur von kürzeren Beschäftigungen und geringfügig gemeldeten, die er neben dem Bezug ausübte. Seit 23.02.2023 steht er wiederholt im Bezug von Notstandshilfe von € 35,69 täglich.Die längste vollversicherungspflichtige Beschäftigung, die der Beschwerdeführer jemals hatte, übte er vom 14.11.2000 bis 15.07.2001 aus. Danach hatte er nur noch ein einziges längeres Dienstverhältnis mit der Dauer vom 01.07.2021 bis 29.10.
  8. Seit 16.10.2002 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen nur von kürzeren Beschäftigungen und geringfügig gemeldeten, die er neben dem Bezug ausübte. Seit 23.02.2023 steht er wiederholt im Bezug von Notstandshilfe von , € 35,69 täglich. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 die beschwerdegegenständliche Stelle als Servicemitarbeiter mit einer Bruttomonatsentlohnung von EUR 1.950,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Das Bewerbungsverfahren hätte über die XXXX erfolgen sollen, die Bewerbung war via E-Mail zu übermitteln.Dem Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 die beschwerdegegenständliche Stelle als Servicemitarbeiter mit einer Bruttomonatsentlohnung von EUR 1.950,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Das Bewerbungsverfahren hätte über die römisch 40 erfolgen sollen, die Bewerbung war via E-Mail zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat sich am 16.01.2025 via E-Mail beworben. Der Mitarbeiter des Personaldienstleisters versuchte den Beschwerdeführer am 16.01.2025 insgesamt zweimal telefonisch zu erreichen, dieser war jedoch nicht erreichbar, ein Rückruf erfolgte erst am 24.01.
  9. In diesem Telefonat gab der Beschwerdeführer an, sich nach seinem Termin bei der belangten Behörde erneut zu melden. Der potenzielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde am 27.01.2025, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe bzw. nicht erreichbar sei. Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführer über diese Rückmeldung informiert und ihm ein Kontrollmeldetermin für den 05.02.2025 zur Aufnahme einer Niederschrift vorgeschrieben. Am 29.01.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer schließlich den potenziellen Dienstgeber erneut und vereinbarte ein Vorstellungsgespräch für den 03.02.2025, welches aufgrund von privaten Gründen des Beschwerdeführers auf den 05.02.2025 verschoben werden musste. Am 05.02.2025 fand ein Bewerbungsgespräch statt. Ein Dienstverhältnis für die zugewiesene Stelle kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer betreffend Termineinhaltung und Nichterreichbarkeit als unzuverlässig eingeschätzt wurde und der Personalvermittler den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens dem potenziellen Dienstgeber nicht vermitteln wollte. Der Beschwerdeführer wurde dennoch in Evidenz gehalten, bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte jedoch keine Arbeitsaufnahme. Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Verhaltens die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.09.
  11. Die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf. Dass der Beschwerdeführer sich am 16.01.2025 via E-Mail bewarb und am 05.02.2025 ein Bewerbungsgespräch stattfand, konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffen werden. Die Feststellungen zur Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers vom 27.01.2025 konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Rückmeldung getroffen werden. Die Feststellungen zu den Anrufversuchen des Personaldienstleisters am 16.01.2025 konnten aufgrund der schlüssigen Angaben des Personaldienstleisters getroffen werden. Er gab im Zuge der Stellungnahme vom 28.04.2025 gegenüber der belangten Behörde an, insgesamt zweimal am 16.01.2025 versucht zu haben, den Beschwerdeführer anzurufen, diesen jedoch nicht erreicht zu haben und erst am 24.01.2025 einen Rückruf erhalten zu haben. Die belangte Behörde führte diese Angaben des Personaldienstleisters in der Beschwerdevorentscheidung an und bestritt der Beschwerdeführer dies nicht im Vorlageantrag und erstattete er im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Vorbringen zu den – verpassten – Telefongesprächen mit dem Personaldienstleister. Es konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Anrufversuche des Personaldienstleisters am 16.01.2025 nicht annahm und bis zum 24.01.2025, sohin acht Tage, mit einem Rückruf zuwartete. Dass er bei diesem Telefonat lediglich darauf verwies, sich nach seinem Termin bei der belangten Behörde wieder zu melden und dann weitere vier Tage verstreichen ließ, bis er sich meldete, geht ebenfalls aus der Stellungnahme des Personaldienstleisters vom 28.04.2025 hervor. Vor diesem Hintergrund ist die Rückmeldung des Personaldienstleisters über eine nicht erfolgte Bewerbung nachvollziehbar und erfolgte die nächste Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Personaldienstleister erst nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 28.01.2025 betreffend Einstellung der Leistung ab 27.01.
  12. Nach den glaubhaften Angaben des Personaldienstleisters erfolgte erst in diesem Telefonat eine Vereinbarung zu einem Vorstellungstermin für den 03.02.
  13. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass ein Vorstellungstermin für den 21.01.2025 vereinbart gewesen wäre, dieser jedoch verschoben worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass es im gesamten Verfahren keine Hinweise auf diesen vereinbarten Vorstellungstermin gibt. In der eAMS Nachricht vom 07.02.2025 erweiterte er das Vorbringen und gab an, der Vorstellungstermin sei insgesamt zweimal verschoben worden, da er einerseits Amtswege gehabt hätte und andererseits die Ansprechperson nicht im Dienst gewesen sei. Auch hierzu gibt es keine Hinweise im Verfahrensakt. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen Erstangaben aus, dass lediglich eine Terminverschiebung um einen Tag stattgefunden hätte, hierzu legte er auch eine E-Mail des potenziellen Dienstgebers vor, aus der hervorgeht, dass ein Termin für den 03.02.2025 vereinbart und auf den 05.02.2025 verschoben worden sei. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der erste Vorstellungstermin für den 03.02.2025 vereinbart worden war und dieser auf den 05.02.2025 verschoben wurde, zumal die Ausführungen des Personaldienstleisters mit den vorgelegten Nachrichten übereinstimmen, während die Angaben des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben und seinen vorgelegten Beweismitteln widersprechen. Im Zuge des Vorlageantrages änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass die Verschiebung des ersten Vorstellungstermins in der Sphäre des Personaldienstleisters gelegen habe, da dieser ihn nicht hätte empfangen können. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer noch an, der Termin habe aufgrund seiner Wohnsituation verschoben werden müssen und auch der Personaldienstleister gab in der Stellungnahme am 28.04.2025 an, dass die Terminverschiebung aus privaten Gründen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits in der eAMS Nachricht vom 07.02.2025 vorbrachte, dass ein Termin aufgrund von Amtswegen und ein Termin aufgrund der Abwesenheit der Ansprechperson hätte verschoben werden müssen, jedoch war – wie oben ausgeführt – das Vorbringen der zwei verschobenen Termine nicht haltbar. Der erkennende Senat folgt hierbei den Ausführungen des Personaldienstleisters, welche – zumindest – mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde übereinstimmen. Es lag daher zweifelsfrei in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass der Vorstellungstermin am 03.02.2025 nicht zustande kam. Die Feststellungen zum Grund des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses gründen sich auf den Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat mit dem Personaldienstleister vom 28.04.2025, in dem dieser telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich betreffend Terminvereinbarungen war und auch aufgrund der Nichterreichbarkeit für diese Stelle nicht mehr in Betracht kam. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Personaldienstleister nach Einbringung seiner Stellungnahme am selben Tag die belangte Behörde telefonisch kontaktierte, um dies klarzustellen und daher kein Zweifel daran besteht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Bewerbungsprozesses der Grund für die Nichteinstellung war. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Verhaltens noch in Evidenz gehalten wurde, doch ändert dies nichts daran, dass er aufgrund seines Verhaltens die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten hat und erfolgte auch in weiterer Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Arbeitsaufnahme. In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens ist dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag darauf verweist, dass er sich beworben und ein Vorstellungsgespräch am 05.02.2025 stattfand sowie auf die diesbezüglich vorgelegten Nachrichten des Personaldienstleisters an den Beschwerdeführer verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Übermittlung einer Bewerbung nicht ausreichend ist, um eine Stelle zu erlangen. Wenn in Folge der Bewerber nicht erreichbar ist und dann auch noch einen Termin verschiebt, wegen angeblich unaufschiebbarer Termine, für die er allerdings nie Unterlagen vorlegte und plausibel erklären konnte, welcher Termin wichtiger sein sollte, als ein Vorstellungsgespräch und wieso diese Termine ausgerechnet zeitgleich stattgefunden hätten, so erweckt dies nicht den Eindruck, dass der Bewerber ein echtes Interesse an der Erlangung einer Einstellung hat. Noch dazu kann davon ausgegangen werden, dass eine arbeitslose Person ausreichend Zeit hat, sich um private Angelegenheiten zu kümmern, so dass nicht ausgerechnet zum Zeitpunkt eines bereits vereinbarten Vorstellungsgespräches ein anderer Termin dazwischen kommt. So wie insgesamt darauf zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer seit über 20 Jahren nicht gelungen ist, eine regelmäßige Arbeitsstelle zu finden. Also insgesamt nicht der Eindruck entsteht, als wäre er sehr engagiert, eine Anstellung zu finden. In einer Gesamtbetrachtung war der Beschwerdeführer für den Personaldienstleister bereits bei dessen ersten Anrufversuchen am 16.01.2025 nicht erreichbar und erfolgte erstmalig am 24.01.2025 ein Rückruf, in welchem der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich einen weiteren Rückruf versprach und wurde somit erst am 29.01.2025, bereits 13 Tage nach dem ersten Anrufversuch des Personaldienstleisters, ein Vorstellungsgespräch für den 03.02.2025 vereinbart, welches vom Beschwerdeführer auf den 05.02.2025 verschoben wurde. Das Argument des Personalvermittlers, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nicht dem potenziellen Dienstgeber empfehlen wollte, kann daher nachvollzogen werden und war das Verhalten des Beschwerdeführers folglich kausal für das Nichtzustandekommen einer Anstellung. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass für die Aufnahme einer Beschäftigung nicht lediglich die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen ausreicht, sondern darüber hinaus der Beschwerdeführer für den Personaldienstleister erreichbar sein muss und zeitnah ein Vorstellungsgespräch vereinbart werden muss, welches auch eingehalten wird. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er durch sein Verhalten nicht als verlässlich angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst nach Einstellung der Leistung am 29.01.2025 mit dem Personaldienstleister ein Bewerbungsgespräch vereinbarte und ist davon auszugehen, dass dies ausschließlich aufgrund der Bezugssperre erfolgte. Ein solches Verhalten einer seit 2002 regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird. Angemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass er für seine Tochter die Privatschule zahlen muss, sich aber aus seiner Antragstellung ergibt, dass er keine Sorgepflichten hat.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  15. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  16. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ „§
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. , vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie , VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des , Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; , VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers – konkret die Nichterreichbarkeit am 16.01.2025 sowie der Rückruf erst am 24.01.2025 mit Verweis auf einen erneuten Rückruf und der erst wieder am 29.01.2025 erfolgten Kontaktaufnahme betreffend Vorstellungstermin am 03.02.2025 und Verschiebung des Vorstellungstermins auf den 05.02.2025 – war für das Nichtzustandekommen des anschließend vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Chancen auf eine Beschäftigungsaufnahme verringert, wenn er für den Personaldienstleister nicht erreichbar ist und erst nach acht Tagen den ersten Rückruf erstattet sowie hierbei lediglich auf einen neuen Rückruf verweist. Der Anruf am 29.01.2025 – sohin nach erfolgter Leistungseinstellung – kann auch nicht mehr als ordnungsgemäßes Bewerbungsverhalten gewertet werden, da davon auszugehen ist, dass dieser Anruf samt Vereinbarung eines Vorstellungstermins ausschließlich aufgrund der Leistungseinstellung erfolgte. Doch auch hierbei zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Personaldienstleister als nicht verlässlich und verschob diesen Vorstellungstermin um zwei Tage. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Das Verhalten des Beschwerdeführers – konkret die Nichterreichbarkeit am 16.01.2025 sowie der Rückruf erst am 24.01.2025 mit Verweis auf einen erneuten Rückruf und der erst wieder am 29.01.2025 erfolgten Kontaktaufnahme betreffend Vorstellungstermin am 03.02.2025 und Verschiebung des Vorstellungstermins auf den 05.02.2025 – war für das Nichtzustandekommen des anschließend vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Chancen auf eine Beschäftigungsaufnahme verringert, wenn er für den Personaldienstleister nicht erreichbar ist und erst nach acht Tagen den ersten Rückruf erstattet sowie hierbei lediglich auf einen neuen Rückruf verweist. Der Anruf am 29.01.2025 – sohin nach erfolgter Leistungseinstellung – kann auch nicht mehr als ordnungsgemäßes Bewerbungsverhalten gewertet werden, da davon auszugehen ist, dass dieser Anruf samt Vereinbarung eines Vorstellungstermins ausschließlich aufgrund der Leistungseinstellung erfolgte. Doch auch hierbei zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Personaldienstleister als nicht verlässlich und verschob diesen Vorstellungstermin um zwei Tage. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Das Übermitteln von Bewerbungsunterlagen, um den Vermittlungsvorschlag abzuhaken, reicht hierfür nicht aus, sondern ist der Beschwerdeführer während des gesamten Bewerbungsverfahrens zu einem Verhalten verpflichtet, dass ihm die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht und hat er kein Verhalten zu setzen, welches ihn in den Augen des potenziellen Dienstgebers bzw. fallgegenständlich dem zwischengeschalteten Personaldienstleister von einer Einstellung abbringt. Dass der Beschwerdeführer trotz des Verhaltens in Evidenz gehalten wurde, ist vor dem Hintergrund der bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgten Einstellung sowie der eindeutigen Angabe des Personaldienstleisters, dass der Beschwerdeführer für diese Stelle als nicht verlässlich angesehen wurde, nicht entscheidungsrelevant. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Das Übermitteln von Bewerbungsunterlagen, um den Vermittlungsvorschlag abzuhaken, reicht hierfür nicht aus, sondern ist der Beschwerdeführer während des gesamten Bewerbungsverfahrens zu einem Verhalten verpflichtet, dass ihm die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht und hat er kein Verhalten zu setzen, welches ihn in den Augen des potenziellen Dienstgebers bzw. fallgegenständlich dem zwischengeschalteten Personaldienstleister von einer Einstellung abbringt. Dass der Beschwerdeführer trotz des Verhaltens in Evidenz gehalten wurde, ist vor dem Hintergrund der bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgten Einstellung sowie der eindeutigen Angabe des Personaldienstleisters, dass der Beschwerdeführer für diese Stelle als nicht verlässlich angesehen wurde, nicht entscheidungsrelevant. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung , (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301). Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht
(2016)Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des , Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt daher nicht vor. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach , Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 an, keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit zu haben. Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten während des laufenden Bewerbungsverfahrens ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß, Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. vergleiche VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192) Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Dieser Zeitraum erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde bereits im Zeitraum ab 22.02.2024 für 42 Tage ein Leistungsverlust gemäß §

§ 10Al

VG rechtskräftig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seit 24.04.2023 keine neue Anwartschaft erworben. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt acht Wochen (56 Tage) auszusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Dieser Zeitraum erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde bereits im Zeitraum ab 22.02.2024 für 42 Tage ein Leistungsverlust gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG rechtskräftig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seit 24.04.2023 keine neue Anwartschaft erworben. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt acht Wochen (56 Tage) auszusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art.
  2. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen und des erfolgten Bewerbungsgespräches wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt und ausreichend gewürdigt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2318889.1.00

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